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Urteil

5 K 6455/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0209.5K6455.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist ausweislich des Grundbuchs (Bl. 61 ff. Beiakte Heft 1) seit dem Jahre 2005 Eigentümerin des 509 m² großen, streitgegenständlichen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „S.----straße 00“ in T. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000), das sie von ihrer Mutter erworben hat. 3 Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und Garagen bebaut. 4 Über das streitgegenständliche Grundstück verläuft ein Abschnitt des öffentlichen Mischwasserkanals, der im Jahre 1991 hergestellt worden ist [Bl. 59 Beiakte Heft 1 (= Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 2020 an die Klägerin); Bl. 21 und 23 Beiakte Heft 1 (Baulasteintragung und Plan zur Baulast zugunsten des Flurstücks 000 vom 12. Dezember 1991); Bl. 11 Beiakte Heft 1 (Auszug aus dem GIS-Portal mit Kanaltrassen)]. 5 Die über das Grundstück führende Trasse des Mischwasserkanals ist bislang im Grundbuch nicht gesichert (vgl. Schreiben der Stadt vom 29. Juli 2020 an die Klägerin – Bl. 59 Beiakte Heft 1). An den Mischwasserkanal ist das Grundstück aber mit dem im Gebäude anfallenden Schmutzwasser – nach den eigenen Angaben der Klägerin seit dem Jahre 1991 (vgl. Schreiben vom 20. Mai 2021 – Bl. 77 Beiakte Heft 1) – angeschlossen (vgl. Vermerk über den Ortstermin vom 15. Juli 2020 – Bl. 47 Beiakte Heft 1). 6 Ferner hatte der damalige Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks im Jahre 1991 zugunsten des Nachbarflurstücks 000 die Baulast übernommen, die Verlegung, Nutzung und Wartung einer Entwässerungsleitung zu dulden [vgl. Bl. 21 bis 23 Beiakte Heft 1 (Baulasterklärung, Baulasteintragung und Plan zur Baulast zugunsten des Flurstücks 000 vom 12. Dezember 1991); ausweislich des zugehörigen Lageplanes betraf die Baulast eine Leitung, deren Trasse von dem Flurstück 000 über Teile des Flurstücks 000 hin zu dem auf diesem Flurstück bereits seinerzeit verlaufenden (Mischwasser-)Kanal führte. 7 Das streitgegenständliche Grundstück grenzt nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße an (vgl. Pläne Bl. 7, 11, 31 Beiakte Heft 1). 8 Im Jahre 1972 übernahm die damalige Eigentümerin der Flurstücke 000 und 000 anlässlich der Absicht des damaligen Eigentümers des Flurstücks 000 , auf diesem Grundstück zwei Garagen zu errichten, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Baulast), eine Zuwegung über ihre oben genannten Grundstücke in der Breite des geplanten Fußweges von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, um die Zufahrt zu den Garagen zu sichern (vgl. Baulastübernahmeerklärung: Bl. 24 Beiakte Heft 1, zugehöriger Plan: Bl. 25 Beiakte Heft 1); ausweislich des Lageplans zur Baulastübernahme wurde über diese „Zuwegung“ die Verbindung des Flurstücks 000 über den auf den zwischenliegenden Grundstücken führenden privaten Weg zum „Hauptzug“ der S.----straße durch Baulast gesichert. 9 Mit Bescheid vom 2. November 2006 (vgl. Bl. 39 ff. Beiakte Heft 1) erteilte die Beklagte der Klägerin die (Bau-)Genehmigung, das auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche Wohnhaus geringer Höhe durch Errichtung einer Außentreppe und eines Zwerchgiebels zu erweitern. Unter Nr. 20 der dem Bescheid beigegebenen „Allgemeinen Hinweise“ war dabei ausgeführt, dass die Entwässerung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren genehmigt werde und neben den Bestimmungen des Bauordnungsrechts auch die Regelungen der städtischen Abwasserbeseitigungssatzung zu beachten seien und diese Satzung Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang enthalte. In der der Genehmigung zugrunde liegenden Baubeschreibung war zur Grundstücksentwässerung angegeben: „durch öffentliche Sammelkanalisation; vorhanden“ (vgl. Bl. 35 Beiakte Heft 1). 10 Im Zuge einer Überprüfung der Grundstücksverhältnisse wegen der Veranlagung zu den Niederschlagswassergebühren ließ die Klägerin im Jahre 2013 gegenüber der Beklagten erklären, dass das Grundstück wegen des Niederschlags(-ab-)wassers nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen sei (vgl. Bl. 2 Beiakte Heft 1). Bei einem daraufhin durchgeführten gemeinsamen Ortstermin vom 2. April 2014 (vgl. Vermerk der Beklagten vom 2. April 2014 – Bl. 6 Beiakte Heft 1) stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass das Niederschlags(-ab-)wasser aller bebauten Flächen (Wohnhaus, Garagen) und unbefestigten Flächen (Garagenzufahrt, Hauszuwegung) über eine gemeinsame Rohrleitung unterhalb der Privatstraße auf die Wiese des Nachbarn geleitet wurde, wo es frei auslaufen konnte; durch eine „Nebelprüfung“ wurde ausgeschlossen, dass bebaute und/oder befestigte Flächen am Kanal angeschlossen waren. 11 Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (vgl. Bl. 43 Beiakte Heft 1) teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, dass das Grundstück ausweislich der vorliegenden Planunterlagen bebaute Flächen im Umfang von 145 m² und befestigte Flächen im Umfang von 115 m² aufweise. Diese Flächen seien nach dem Ergebnis des Ortstermins vom 2. April 2014 nicht an den im Jahr 1994 (!?) erstellten Mischwasserkanal auf dem Grundstück angeschlossen. Nach § 48 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) bestehe aber für das auf bebauten und befestigten Flächen auftreffende Niederschlagswasser grundsätzlich eine Abwasserüberlassungspflicht gegenüber der Gemeinde. Da vorliegend weder eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlags(-ab-)wasser in das Grundwasser noch eine Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht vorliege und das Grundstück durch einen Mischwasserkanal erschlossen sei, bestehe die Überlassungspflicht gegenüber der Gemeinde und der nach § 5 und 6 der städtischen Entwässerungssatzung angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang für den Kanal auch in vorliegendem Fall. Abschließend forderte die Beklagte die Klägerin in dem Schreiben formlos und fruchtlos auf, den Anschluss an den Kanal für das auf den bebauten und befestigten Flächen auftreffende Niederschlags(-ab-) wasser herzustellen. 12 Mit Schreiben vom 7. August 2020 (vgl. Bl. 51 Beiakte Heft 1) gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zu der beabsichtigten Forderung, von ihr den Anschluss der bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks wegen des dort auf treffenden Niederschlags(-ab-)wassers an den öffentlichen Mischwasserkanal, Stellung zu nehmen. 13 Daraufhin führte die Klägerin mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2020 (vgl. Bl. 56 Beiakte Heft 1), im Wesentlichen folgendes aus: 14 Die Versickerung des Niederschlags(-ab-)wassers erfolge seit jeher so wie gegenwärtig. Die Bebauung und Befestigung des Grundstücks habe sich nicht geändert. 15 In der Zeit, als ihre Mutter noch Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sei eine Genehmigung zur Versickerung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück sowohl von den Entsorgungsbetrieben T. als auch durch die untere Wasserbehörde erteilt worden. Allein aus diesem Grunde habe sie auch einen Anspruch auf Befreiung von der Anschlusspflicht. Die Möglichkeit eines gemeinwohlverträglichen Versickerns auf dem Grundstück sei damals bereits festgestellt worden; eine Freistellung von der Überlassungspflicht liege ebenfalls vor. Hier komme hinzu, dass eine Quelle am Grundstück entlang laufe, so dass das Niederschlags(-ab-)wasser gemeinwohlverträglich dort versickern könne. Ein Anschluss- und Benutzungszwang sei unverhältnismäßig. 16 Im Übrigen sei im Jahre 1991 ein Mischwasserkanal errichtet worden, der über das streitgegenständliche Grundstück verlaufe, für den es aber weder ein vertraglich vereinbartes noch ein dinglich gesichertes Nutzungsrecht gebe. Es bestehe auch kein zwingendes Erfordernis für einen Mischwasserkanal an eben dieser Stelle. Eine Leitungsverlegung könne auch über öffentlichen Grund verlaufen. Daher gehe sie davon aus, dass sie grundsätzlich berechtigt wäre, eine Unterlassung der Leitung von Abwasser über den Mischwasserkanal zu fordern. Die von der Beklagten im Juli 2020 gegenüber der Klägerin geäußerte Bitte, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf dem Grundstück zu beantragen, wäre mit einer erheblichen Wertminderung des Grundstücks verbunden, zumal sie aufgrund eines Schutzstreifens ihr Grundstück nicht mehr so nutzen könnte, wie beabsichtigt. Nichtsdestotrotz sei sie an einer einvernehmlichen Regelung interessiert. 17 Mit Schreiben vom 15. März 2021 (vgl. Bl. 66 Beiakte Heft 1) teilte die Beklagte der Klägerin demgegenüber mit, dass sie an ihrer Anschlussforderung festhalte und führte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen folgendes aus: Das von Privatgrundstücken umgebene Grundstück der Klägerin werde durch den auf dem Grundstück verlaufenden Mischwasserkanal erschlossen. Dieser Kanal werde von den Voreigentümern und der Klägerin seit Jahrzehnten dazu genutzt, das auf dem Grundstück entstehende Schmutzwasser vom Grundstück abzuleiten. Ferner wies die Beklagte auf die bestehende Baulast zugunsten einer Entwässerungsleitung für das Nachbarflurstück 000 hin sowie darauf, dass die Klägerin im Zuge der Erteilung der Baugenehmigung aus dem Jahre 2006 auf die Regelungen der Entwässerungssatzung zum Anschluss- und Benutzungszwang hingewiesen worden sei. Eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde zur Versickerung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück oder zur Einleitung in eine Quelle oder ein Gewässer sei nicht erteilt worden; auch ein schriftlicher Nachweis für die gemeinwohlverträgliche Versickerung auf dem Grundstück (hydrogeologisches Gutachten) liege nicht vor. Eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. 18 Dem hielt die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19. April 2021 (vgl. Bl. 68 f. Beiakte Heft 1) folgendes entgegen: 19 Zugunsten des städtischen Mischwasserkanal bestehe weder eine Baulast noch eine Grunddienstbarkeit. Das städtische Angebot auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit habe die Klägerin inzwischen abgelehnt. 20 Auch nach der im Jahre 1994 von dem Rechtsvorgänger der Klägerin geforderten Abgabenerklärung sei das Niederschlags(-ab-)wasser weiterhin auf dem Grundstück gemeinwohlverträglich versickert worden. Die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht gelte als erteilt, weil das gesamte Niederschlags(-ab-) wasser seit dem 01. Januar 1996 auf dem Grundstück beseitigt worden sei und die Beklagte in dieser Zeit ihren Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht habe. Die Baugenehmigung aus dem Jahre 2006 habe mit dem Kanal nichts zu tun. 21 Die Beklagte habe in der Vergangenheit mehrfach eine Ausnahme zum gemeinwohlverträglichen Versickern erhalten, wenn sie selbst betroffen gewesen sei. Auch für das klägerische Grundstück gelte, dass bei einer Versickerung vor Ort verhindert werden könne, dass der Grundwasserspiegel weiter absinke. 22 Schließlich beantragte die Klägerin mit dem Schreiben vom 19. April 2021 (vgl. Bl. 68 Rückseite Beiakte Heft 1) die Zustimmung der Beklagten – als Trägerin der Entwässerungseinrichtung und als untere Wasserbehörde – zur gemeinwohlverträglichen Versickerung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück oder zur Einleitung des Niederschlags(-ab-)wassers in eine Quelle oder ein Gewässer. 23 Mit Schreiben vom 26. April 2021 (vgl. Bl. 72 f. Beiakte Heft 1) gab die Beklagte der Klägerin – unter Hinweis darauf, dass der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis an den Stadtdienst Natur und Umwelt, der bei der Beklagten die Aufgaben der unteren Wasserbehörde wahrnimmt, weitergeleitet worden sei, – Gelegenheit, zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang führte die Beklagte sinngemäß im Wesentlichen folgendes aus: Der Antrag auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht habe keine Aussicht auf Erfolg, weil wesentliche Voraussetzung hierfür sei, dass das Grundstück erstmals vor dem 1. Januar 1996 bebaut oder an die Kanalisation angeschlossen worden sei. Das streitgegenständliche Grundstück sei aber bereits lange vor dem Jahr 1996 bebaut und auch schon im Jahre 1992 durch einen Mischwasserkanal erschlossen gewesen. Die für eine Versickerung vor dem Jahre 1996 erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis sei für das Grundstück weder beantragt noch der erteilt worden. 24 Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2021 (Bl. 77 Beiakte Heft 1) im Wesentlichen geltend gemacht hatte, dass das Niederschlags(-ab-)wasser seit dem Jahre 1994 gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert werde, aber auch ortsnah in eine Quelle oder ein Gewässer eingeleitet werden könne, lehnte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30. August 2021 , den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 2. September 2021 zugestellt (Bl. 79 ff. Beiakte Heft 1), den Antrag nach § 49 Abs. 4 LWG auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht wegen des auf den bebauten und befestigten Flächen des streitgegenständlichen Grundstücks anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers ab. 25 Zur Begründung nahm die Beklagte auf ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 LWG, die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG sowie darauf Bezug, dass keine Ausnahme von dieser Pflicht nach § 49 Abs. 4 LWG und auch keine wasserrechtliche Erlaubnis – für die derzeit erfolgende Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück – vorliege. Ergänzend führte sie aus, dass bei der Bewertung der wasserwirtschaftlichen Belange anzuführen sei, dass die Mischwasserkanalisation für den Anschluss aller Grundstücke bemessen sei und insbesondere verhindern könne, dass zum Beispiel Ablagerungen in der Kanalisation entstünden, die bei Starkregenereignissen in die Vorfluter entlastet würden. Ferner sollten die abwassertechnischen Investitionen in die öffentliche Abwasseranlage nicht nachträglich dadurch entwertet werden, dass sich Grundstückseigentümer nicht an einen Mischwasserkanal anschlössen. Die Übergangsregelung nach § 49 Abs. 4 S. 2 LWG greife nicht, weil das (streitgegenständliche) Grundstück bereits vor dem 1. Januar 1996 von dem öffentlichen Mischwasserkanal erschlossen worden sei. Ferner wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der vorangegangenen Korrespondenz und schloss mit der Feststellung, dass unter Berücksichtigung und Abwägung aller von ihr genannten und für den Sachverhalt relevanten Tatsachen der Antrag auf Freistellung abzulehnen gewesen sei. 26 Am 27. September 2021 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Freistellungsziel weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Ergänzend hat sie folgendes vorgetragen: 27 Über einen Zeitraum von fast 30 Jahren seien die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger nie aufgefordert worden, das Niederschlags(-ab-)wasser in den Kanal einzuleiten. Da das Niederschlags(-ab-)wasser seit jeher gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickere, sei dessen ordnungsgemäße Beseitigung sichergestellt, sodass sie sich gegenüber einer Forderung der Beklagten auf dessen Überlassung bzw. nach Anschluss an den Kanal wegen des Niederschlags(-ab-)wassers auf Bestandsschutz berufen könne. Abgesehen davon widerspreche die Einleitung von Niederschlags(-ab-)wasser in einen Mischwasserkanal den gesetzlichen Konzeptionen und sei ökologisch wie ökonomisch nicht sinnvoll, wenn das Niederschlags(-ab-)wasser wie hier gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück oder ortsnah in ein Gewässer (Bach/Quelle) entsorgt werden könne. Zudem hätten die letzten Hochwasserereignisse gezeigt, dass der städtische Mischwasserkanal nicht in der Lage sei, sämtliche eingeleiteten Abwässer aufzunehmen. Im Übrigen scheine es der Beklagten ausschließlich um die Realisierung von Niederschlagswassergebühren zu gehen. 28 Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 29 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2021 zu verpflichten, ihr wegen der bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks S.----straße 00 in T. , die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, die beantragte Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlags(-ab-)wasser zu erteilen. 30 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend hat sie sinngemäß Folgendes ausgeführt: 33 Die klägerseits angeführte Fiktion der Freistellung – nach § 49 Abs. 4 S. 2 LWG – greife hier zum einen nicht, weil das streitgegenständliche Grundstück bereits vor dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut und (wegen des Schmutzwassers) an den Kanal angeschlossen worden ist. Darüber hinaus hätten die Voreigentümer der Klägerin auch schon vor dem 1. Januar 1996 für eine Versickerung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück oder zu dessen (ortsnaher) Einleitung in ein Gewässer eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt, die jedoch zu keinem Zeitpunkt erteilt worden sei. Die klägerseits angeführte Quelle beginne im Übrigen auf dem Flurstück 000. Dieses Grundstück schließe sich zwar unmittelbar an das streitgegenständliche Flurstück 000 an; die Quelle liege jedoch auf der davon abgewandten Seite des Nachbargrundstücks, das seinerseits nicht im Alleineigentum der Klägerin stehe. Abgesehen davon sei auch für eine Einleitung in dieses Gewässer eine wasserrechtliche Erlaubnis nötig. 34 Entgegen der Behauptung der Klägerin habe die Beklagte den Anschluss- und Benutzungszwang wiederholt geltend gemacht. So sei bei der Antragstellung auf Erweiterung des Wohngebäudes im Jahre 2005 sowie in der Baugenehmigung aus dem Jahre 2006 auf die städtische Abwasserbeseitigungssatzung und den darin geregelten Anschluss- und Benutzungszwang hingewiesen worden. Ferner sei die Klägerin bei den Ortstermin im Jahre 2014 und 2020 über diesen Zwang belehrt worden. 35 Im Übrigen unterliege der Anschluss- und Benutzungszwang weder einer Verjährung noch einer Verwirkung. 36 Der Kläger sei im Übrigen im Vorfeld (Schreiben vom 19. Mai 2020 – Bl 43 Rückseite Beiakte Heft 1) erläutert worden, dass die Möglichkeit bestehe, das Niederschlags(-ab-) wasser zur Gartenbewässerung aufzufangen, dabei jedoch an dem Auffangbehälter ein Überlauf mit Anschluss an das öffentliche Abwassersystem herzustellen sei. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 38 Entscheidungsgründe: 39 Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. 40 Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der klägerseits bei der Beklagten beantragten Freistellung nach § 49 Abs. 4 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen der Fassung vom 8. Juli 2016 (LWG) von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG für das auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser ist zulässig, aber unbegründet. 41 Die Klägerin bedarf der begehrten Freistellung im Sinne des § 49 Abs. 4 S. 1, 2. Alt. LWG von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG für das auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser durch die Beklagte, weil die Abwasserbeseitigungspflicht hierfür bislang mit der Folge bei der beklagten Gemeinde liegt, dass diese einen Abwasserüberlassungsanspruch hat (1.), und die Freistellung auch nicht schon kraft Gesetzes als erteilt gilt (2.); der angefochtene Bescheid vom 30. August 2021, mit dem die Beklagte die klägerseits (mithin erforderlicherweise) begehrte Freistellung abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die Freistellung hat [§ 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – (3.)]. 42 1. 43 Die Klägerin bedarf der begehrten Freistellung im Sinne des § 49 Abs. 4 S. 1, 2. Alt. LWG von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG für das auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser, weil die Abwasserbeseitigungspflicht hierfür bislang bei der beklagten Gemeinde liegt. 44 1.1 Das Institut der „Freistellung“ steht im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Entscheidung, die Aufgabe der Abwasserbeseitigung grundsätzlich den Gemeinden und nur ausnahmsweise einem anderen zu übertragen bzw. auf einen anderen übergehen zu lassen [vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 und §§ 49 - 53 LWG, durch die § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) landesrechtlich ausgefüllt wird] und der Gemeinde zur Ermöglichung ihrer Abwasserbeseitigungsaufgabe einen Anspruch auf Überlassung des Abwassers zuzusprechen (§ 48 S. 1 LWG). Dementsprechend bestünde eine Abwasserüberlassungspflicht der Klägerseite an die beklagte Gemeinde nicht, wenn die Gemeinde nicht selbst abwasserbeseitigungspflichtig wäre. Hier besteht aber eine Überlassungspflicht für das auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser an die beklagte Gemeinde, von der die Klägerseite nach § 49 Abs. 4 S. 1, 2. Alt. LWG freigestellt werden will, weil die Abwasserbeseitigungspflicht nicht (ausnahmsweise) auf eine andere juristische oder private Person übertragen/übergegangen ist. 45 Nach Maßgabe der Regelungen in §§ 49 - 53 LWG kommt hier eine Übertragung bzw. ein Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf eine andere Person anstelle der Gemeinde als auf die Person des (jeweiligen) Nutzungsberechtigten (= Eigentümer) des betroffenen Grundstücks ohnehin nicht ernstlich in Betracht. Aber auch eine Übertragung an bzw. ein Übergang auf den (jeweiligen) Nutzungsberechtigten (= Eigentümer) des streitgegenständlichen Grundstücks ist nicht erfolgt. 46 Da die Übergangsregelung in § 51 LWG hier nicht einschlägig ist (1.1.1), setzte ein Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser an den (jeweiligen) Nutzungsberechtigten die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 4 LWG voraus (1.1.2). 47 1.1.1 Nach der in der gesetzlichen Überschrift als solche bezeichneten „Übergangsregelung“ in § 51 S. 1 LWG hat bis zur Übernahme des Abwassers durch die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde derjenige das Abwasser zu beseitigen, bei dem das Abwasser anfällt. Diese Übergangsregelung in § 51 LWG ist hier nicht einschlägig, weil die Möglichkeit der Übernahme des (Niederschlags-)Abwassers durch die Gemeinde in den teilweise über das streitgegenständliche Grundstück verlaufenden – im wasserrechtlichen Sinne „bestandsgeschützten“ (s. dazu des Näheren die entsprechenden Ausführungen unter 3.2) – Mischwasserkanal besteht. 48 Der Eignung dieses Kanals zur Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde im Sinne des § 51 LWG wird nicht dadurch infrage gestellt, dass seine Trasse im Grundbuch bislang nicht gesichert ist. Die Klägerin kann die Beseitigung des Kanals von ihrem Grundstück nämlich nicht ohne weiteres verlangen. 49 Einem Erfolg eines solchen Verlangens dürfte nämlich entgegenstehen, dass nach § 93 WHG i.V.m. § 99 LWG die zuständige Behörde Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken – ggf. gegen Leistung einer Entschädigung im Sinne des § 95 WHG – u.a. dazu verpflichten kann, das Durchleiten von Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung von Grundstücken oder zur Abwasserbeseitigung erforderlich ist (vgl. insoweit § 93 S. 1 WHG) und das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist (vgl. insoweit § 93 S. 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG), und wenn des Weiteren das Abwasser – jedenfalls wie hier – unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll (vgl. insoweit § 99 S. 2 LWG, mit dem das Land Nordrhein-Westfalen von seiner Befugnis nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG, eine von § 93 WHG abweichende Bestimmung des Durchleitungsrechts zu treffen, insoweit Gebrauch gemacht hat). 50 Diesen Duldungsanspruch dürfte die Beklagte – als untere Wasserbehörde – einem klägerischen Beseitigungsverlangen bezüglich des hier betroffenen Mischwasserkanals als unterirdischer, dichter Leitung (im Sinne des § 99 S. 2 LWG) jedenfalls derzeit mit Erfolg entgegensetzen können. Der Kanalabschnitt, der als Teil eines Kanalnetzes über das klägerische Grundstück verläuft, ist nämlich vor etwa 30 Jahren auf dem streitgegenständlichen Grundstück mit Einverständnis des seinerzeitigen Eigentümers verlegt worden. Vor diesem Hintergrund dürfte das Durchleiten von Abwasser an dieser Stelle und die Unterhaltung der dazu dienenden, seit langem bestehenden (Kanalrohr-) Anlage als erforderlich im Sinne des § 93 S. 1 WHG zu bewerten sein. Angesichts der Kosten, die mit einer Verlegung der bestehenden, in das Kanalnetz eingebundenen Rohrleitung verbunden wären, dürfte das Vorhaben nunmehr bei anderer Ausführung – d.h. hier bei Verlegung der Rohrleitung vom klägerischen Grundstück an eine andere Stelle – auch nur mit erheblichem Mehraufwand im Sinne des § 93 S. 2 i.V.m. § 92 S. 2, 2. Alt. WHG durchgeführt werden können. Da der Kanalabschnitt, dessen Teil der auf dem Grundstück verlaufende Abwasserkanal ist, nicht allein der Erschließung der über ihn in größerer Zahl entwässernden Fremdgrundstücke dient (vgl. dazu den Plan Bl. 90 Beiakte Heft 1), sondern er insbesondere auch das streitgegenständliche, bebaute und nicht nur Niederschlags(-ab-)wasser, sondern vor allem auch Schmutzwasser erzeugende Grundstück selbst erschließt, das ansonsten aufgrund seiner Lage als sog. „Hinterliegergrundstück“ vom öffentlichen Kanalnetz abgeschnitten wäre, dürfte der Nutzen des auf dem Grundstück verlaufenden Kanals schließlich auch im Sinne des § 93 S. 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG erheblich größer sein als der damit verbundene Nachteil für den betroffenen Grundstückseigentümer. 51 Bei der Bewertung der von einem Durchleitungsrecht betroffenen Interessen nach § 93 S. 2 i.V.m. § 92 S. 2 WHG spricht hier gegen einen aktuellen klägerischen Beseitigungsanspruch zudem Folgendes: 52 Der Anfang der 1990-er Jahre in einem Teilabschnitt über das streitgegenständliche Grundstück verlegte Mischwasserkanal ist eine öffentliche Sache, die von der Beklagten in rechtmäßiger Weise der Beseitigung von Mischwasser gewidmet worden ist. 53 Die öffentlich-rechtliche Widmung von Rohrleitungen zum Zwecke der Grundstücksentwässerung ist nicht formgebunden, sondern kann auch konkludent erfolgen. 54 Vgl. zur fehlenden Formgebundenheit derartiger Widmungen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. September 1987 – 2 A 993/85 –, veröffentlicht unter anderem in OVGE 39,179 (185). 55 Die (jedenfalls konkludent) erfolgte (grundstücksbezogen-dingliche) Widmung des Kanals zu Entwässerungszwecken ergibt sich hier jedenfalls daraus, dass die Beklagte unstreitig seit Jahrzehnten für die Benutzung des Mischwasserkanals zur Beseitigung des Schmutzwassers von dem streitgegenständlichen Grundstück von dem jeweiligen Eigentümer Schmutzwassergebühren erhebt; dass sich die (jedenfalls konkludent erfolgte) Widmung des Kanals auch auf die Entsorgung des im betroffenen Gebiet anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers bezieht, lässt sich aus der Einbindung des betroffenen Teils des Mischwasserkanals in das Kanalnetz, das ersichtlich der Entsorgung von Schmutz- und Niederschlags(-ab-)wasser in dem betroffenen Baugebiet dient (vgl. dazu etwa den Übersichtsplan Bl. 90, Beiakte Heft 1), ablesen. 56 Die Widmung des Kanals zu diesen Zwecken ist auch für den Kanalabschnitt, der über das klägerische Grundstück verläuft, in rechtmäßiger Weise erfolgt. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer entsprechenden Widmung der über sein Grundstück verlaufenden Kanalstrecke, die für eine rechtmäßige Widmung erforderlich ist, 57 vgl. zur Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der öffentlich-rechtlichen Widmung von Rohrleitungen zu Entwässerungszwecken, die über Privatgrundstücke verlegt sind: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. September 1987 – 2 A 993/85 –, veröffentlicht unter anderem in OVGE 39,179 (185), 58 hat der Grundstückseigentümer im Zuge der Herstellung des Kanalabschnitts Anfang der 1990-er Jahre jedenfalls konkludent erteilt. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte: Der Kanal verläuft über eine Strecke von mehr als 50 m über das Grundstück und dabei u.a. in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes vorbei; dementsprechend kann seine Errichtung Anfang der 1990-er Jahre dem damaligen Eigentümer und Rechtsvorgänger der Klägerin nicht verborgen geblieben sein. Dass der Rechtsvorgänger mit der Verlegung des Kanals über das Grundstück auch einverstanden gewesen ist, belegt vor diesem Hintergrund zum einen die Tatsache, dass der Rechtsvorgänger das Grundstück wegen des Schmutzwassers auch an den über sein Grundstück verlaufenden Kanal angeschlossen hat, d. h. seinerzeit in Kenntnis der Verlegung von Teilen des Kanals auf seinem Grundstück keineswegs dessen dortige Beseitigung verlangt hat; diese (billigende) Anschlussnahme hat im Übrigen auch die Klägerin – im Interesse der Erhaltung der baurechtlichen Erschließung ihres Grundstücks – fortgesetzt. Die konkludente Zustimmung des Rechtsvorgängers zu der Verlegung des Kanals über das Grundstück lässt sich hier zudem aber auch daran ablesen, dass er im Jahre 1991 zugunsten des Nachbarflurstücks 000 die Baulast übernommen hat, die Verlegung, Nutzung und Wartung einer Entwässerungsleitung zu dulden, die ausweislich des zugehörigen Lageplanes eine Leitung betraf, deren Trasse von dem Flurstück 000 über Teile des streitgegenständlichen Flurstücks 000 hin zu dem auf diesem Flurstück nach dem zugehörigen Plan bereits eingetragenen (Mischwasser-)Kanal führte (vgl. Baulasteintragung, Übernahmeerklärung und Plan Bl. 21 ff. Beiakte Heft 1). Diese Baulastübernahme durch den Voreigentümer, die auch gegen die Rechtsnachfolger wirkt (§ 85 Abs. 1 S. 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), war nämlich nur unter der Voraussetzung des – von ihm auf Dauer hingenommenen – Bestandes des öffentlichen Kanals auf dem klägerischen Grundstück sinnvoll. 59 Da mithin der über das Grundstück verlaufende Abschnitt eines städtischen Mischwasserkanals mit Wissen und (zustimmendem) Wollen des damaligen Grundstückseigentümers vor rund 30 Jahren errichtet und (dauerhaft) gewidmet worden ist, der Kanal seither auch mit dieser Zweckbestimmung – und für das Schmutzwasser auch durch das klägerische Grundstück – genutzt worden ist und nach wie vor genutzt wird und der Kanal zudem der Erschließung einer größeren Zahl von Grundstücken dient, ist der mit dem (Durchleitungs-)Vorhaben hier verbundene Nutzen von sehr erheblichem Gewicht. Vor diesem Hintergrund müssten aktuell-konkrete und gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bestand des Kanals auf dem Grundstück mit größeren, gewichtigen Nachteilen für die Klägerseite verbunden wäre, 60 vgl. in diesem Sinne für die damalige Rechtslage in Niedersachsen, die der heutigen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen in etwa vergleichbar ist: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 9 LA 194/05 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 5, 61 um zu der Annahme gelangen zu können, dass die Beklagte einem Verlangen der Klägerin nach Beseitigung des öffentlichen Kanals vom klägerischen Grundstück nicht einen Duldungsanspruch im Sinne des § 93 LWG entgegensetzen könnte. Solche, im Verhältnis zu den erheblichen Gründen, die nach dem oben Dargelegten für eine Duldungspflicht der Klägerseite sprechen, gewichtigen, aktuell-konkreten Nachteile sind hier aber nicht erkennbar. 62 1.1.2 Ein Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser an den (jeweiligen) Nutzungsberechtigten könnte sich nach allem hier also nur aus § 49 Abs. 4 LWG ergeben haben; dessen Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. 63 In § 49 Abs. 4 S. 1 LWG ist bestimmt, dass der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks verpflichtet – und spiegelbildlich berechtigt – ist, das Niederschlags(-ab-)wasser selbst zu beseitigen, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlags(-ab-)wasser durch ihn ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks insoweit von der Überlassungspflicht nach § 48 LWG freigestellt hat (Hervorhebung durch den Unterzeichner). 64 Der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Beseitigungsmöglichkeit gegenüber der Wasserbehörde als insoweit zuständiger Behörde, der hier nach § 49 Abs. 4 S. 4 und 5 LWG im Übrigen dem nutzungsberechtigten Eigentümer obläge, und die Freistellung durch die insoweit zuständigen Gemeinde sind die beiden konstitutiven Voraussetzungen für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 49 Abs. 4 S. 1 LWG. 65 Vgl. dazu, dass Nachweis und Freistellung zwei konstitutive Voraussetzungen für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht sind, schon für die in der Grundstruktur inhaltlich entsprechende Regelung in § 53 Abs. 3a S. 1 LWG alter Fassung (2005): Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, veröffentlicht u.a. in juris (s. dort Rdnr.13); und dazu, dass dies auch für § 49 Abs. 4 S. 1 LWG neuer Fassung (2016) gilt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Februar 2017 – 15 B 49/17 –, veröffentlicht unter anderem in juris (siehe dort insbesondere Rn. 7 ff.). 66 Einem Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für das auf dem Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser steht vor diesem Hintergrund bereits entgegen, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger der zuständigen unteren Wasserbehörde die Gemeinwohlverträglichkeit einer Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück durch Versickerung nie nachgewiesen haben; denn eine für diese Form der Benutzung des Grundwassers erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 3,§ 9 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 WHG), 67 vgl. zur Erlaubnispflichtigkeit des Versickerns von Niederschlags(-ab-)wasser: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2014 – 17 K 5503/13 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 16 ff., 68 ist nach den nicht substantiiert in Abrede gestellten Angaben der Beklagten durch die untere Wasserbehörde nie ausdrücklich erteilt worden. 69 Die Erteilung einer solchen wasserrechtlichen Erlaubnis kann die Klägerseite auch nicht etwa daraus ableiten, dass die Beklagte die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger – trotz langjähriger Kenntnis der bestehenden Entwässerungssituation – bislang nie zu Niederschlagswassergebühren herangezogen hat. Denn die Nichterhebung von Niederschlagswassergebühren ist lediglich die abgabenrechtlich motivierte Konsequenz der Tatsache, dass aufgrund der bislang unstreitig fehlenden Einleitung von Niederschlags(-ab-)wasser in den öffentlichen Kanal der Tatbestand einer Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zur Entsorgung dieses Abwassers, der die Entstehung von Benutzungsgebühren im Sinne der §§ 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für eine solche Leistung erst auslöste, nicht erfüllt war und ist. 70 Die Nichterhebung von Niederschlagswassergebühren beinhaltet daher ebensowenig eine Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Beseitigung des Abwassers auf dem Grundstück, wie auch die Erteilung einer Baugenehmigung mangels Konzentrationswirkung keine wasserrechtliche Erlaubnis beinhaltet oder ersetzt, 71 vgl. zur fehlenden Konzentrationswirkung von Baugenehmigungen in anschlussrechtlichen Zusammenhängen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 36, 72 und gegenüber wasserrechtlichen Anforderungen an die Art der Entwässerung regelmäßig keinen Bestandschutz auslöst. 73 Vgl. in diesem Sinne mit Blick auf ein nachträgliches Anschlussverlangen z.B.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 15 A 1666/17 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 16 ff. 74 Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz in § 49 Abs. 4 S. 1 LWG hinsichtlich der „Gemeinwohlverträglichkeit“ ausdrücklich einen Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde fordert, geht auch die klägerseits sinngemäß vertretene Auffassung fehl, dass schon eine „evidente Erkennbarkeit“ der Gemeinwohlverträglichkeit, die sich hier aus der jahrelangen Duldung der Entwässerungssituation ablesen lasse, für den in Rede stehenden Nachweis ausreiche. Die (ohnehin nirgendwo „evident erkennbare“) Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerung von Niederschlags(-ab-)wasser auf einem (jeweiligen) Grundstück ist vielmehr aufgrund der der zuständigen Behörde vorzulegenden Nachweise durch diese (verbindlich – d.h. ggf. durch Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder eine anderweitige verbindliche Feststellung zur Gemeinwohlverträglichkeit nach Art einer Unbedenklichkeitsbescheinigung –) festzustellen, bevor diese konstitutive Teilvoraussetzung für einen Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks nach § 49 Abs. 4 LWG als erfüllt angesehen werden kann, um die vom Gesetz intendierte klare Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht in einem geordneten Verfahren, an dem neben der (gegebenenfalls freistellenden) Gemeinde auch die untere Wasserbehörde beteiligt ist, sicherzustellen. 75 Zu einer Beseitigung in Form einer ortsnahen Einleitung in ein (oberirdisches) Gewässer ist es bislang ohnehin nicht gekommen; dazu genügt ein Auslaufenlassen des Niederschlags(-ab-)wassers in eine Wiese, in deren Nähe ein Gewässer verläuft (vgl. dazu die Vermerke über die Ortstermine vom 2. April 2014 und vom 15. Juli 2020 – Bl. 6 bzw. 47 Beiakte Heft 1 sowie den Plan mit dem eingezeichneten Gewässerblatt 90 Beiakte Heft 1), nicht. Abgesehen davon: auch eine Benutzung eines (oberirdischen) Gewässers zum Zwecke der Abwasserbeseitigung ist genehmigungspflichtig (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 WHG); eine wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung des auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers in ein Gewässer liegt ebenfalls nicht vor. 76 2. 77 Die begehrte Freistellung der Klägerin als Nutzungsberechtigte/Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks von der mithin bestehenden Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG an die Beklagte gilt auch nicht bereits nach § 49 Abs. 4 S. 2 LWG kraft Gesetzes als erteilt, so dass eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht im Sinne des § 49 Abs. 4 LWG einen entsprechenden freistellenden Verwaltungsakt der Beklagten voraussetzt. 78 Zwar gilt nach § 49 Abs. 4 S. 2 LWG, der in dieser Fassung am 16. Juli 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 1 und 30 S „Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften“ vom 8. Juli 2016, GVBl.NRW, Ausgabe vom 15. Juli 2016, S. 559 ff.), die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlags(-ab-)wasser nach § 48 LWG als erteilt, wenn das gesamte Niederschlags(-ab-)wasser eines Grundstücks seit dem 1. Januar 1996 auf dem Grundstück beseitigt worden ist und die Gemeinde in dieser Zeit ihren Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht hat (Hervorhebung durch den Unterzeichner). Diese Voraussetzungen für den Eintritt der Freistellungsfiktion sind hier aber nicht erfüllt. 79 Dem Eintritt der Freistellungsfiktion steht hier schon entgegen, dass nicht das gesamte Niederschlags(-ab-)wasser, das in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Inkrafttreten des § 49 Abs. 4 S. 2 LWG zum 16. Juli 2016 auf dem Grundstück anfiel, (auch) „auf dem Grundstück beseitigt“ wird/wurde. 80 Welche Beseitigungsformen den Begriff „auf dem Grundstück beseitigt“ im Sinne des § 49 Abs. 4 S. 2 LWG ausfüllen (können), ergibt sich aus § 49 Abs. 4 S. 1 LWG, an den die Fiktionsregelung in S. 2 sachlich-inhaltlich anknüpft. Da in S. 1 nur von den Beseitigungsformen der „Versickerung auf dem Grundstück“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner) bzw. der „ortsnahen Einleitung in ein Gewässer“ die Rede ist, für die ein Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten (= Grundstückseigentümer) in Betracht kommt, kommen andere Arten der Beseitigung als Grundlage für die Herbeiführung der Freistellungsfiktion nicht infrage. 81 Vgl. dazu, dass selbst eine ortsnahe Einleitung in ein Gewässer keine „Beseitigung auf dem Grundstück“ im Sinne des § 49 Abs. 4 S. 2 LWG darstellen soll: Queitsch in Queitsch und andere, Loseblattkommentar zum Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, zu § 49, Rn. 51 (Stand März 2019). 82 Vorliegend wurde das Niederschlags(-ab-)wasser in dem maßgeblichen Zeitraum aber nicht in diesem Sinne „auf dem Grundstück versickert“; denn wie bei dem Ortstermin vom 2. April 2014 (vgl. Vermerk Bl. 6 Beiakte Heft 1) festgestellt worden war, wurde seinerzeit das Niederschlags(-ab-)wasser aller bebauten Flächen (Wohnhaus, Garagen) und unbefestigten Flächen (Garagenzufahrt, Hauszuwegung) des streitgegenständlichen Flurstücks 000 über eine gemeinsame Rohrleitung unterhalb der Privatstraße auf die Wiese des Nachbarn geleitet, wo es frei auslaufen konnte. Das Problem der Abwasserbeseitigung wurde mithin von den nutzungsberechtigten Eigentümern nicht auf dem Grundstück, auf dem das Niederschlags(-ab-)wasser anfiel, gelöst, sondern in die Umgebung „abgeschoben“, so dass kein Anlass besteht, durch die Anwendung der Freistellungsfiktion ein etwaiges Vertrauen der Nutzungsberechtigten in eine „auf“ dem Grundstück stattfindende Beseitigung des gesamten dort im fiktionserheblichen Zeitraum anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers zu schützen, da eine solche nicht stattfand. 83 Im Ergebnis nichts anderes gälte aber auch dann, wenn man die hier stattfindende Form der „Abwasserbeseitigung“ als „Beseitigung auf dem Grundstück“ bewertete. Die Freistellungsfiktion kann nämlich ohnehin nur greifen, wenn auch die Möglichkeit einer im wasserrechtlichen Sinne gemeinwohlverträglichen Abwasserbeseitigung durch den – hier insoweit nach 49 Abs. 4 S. 4 und 5 LWG nachweispflichtigen Nutzungsberechtigten – nachgewiesen ist. 84 Vgl. in diesem Sinne auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Februar 2017 – 15 B 49/17 –, veröffentlicht unter anderem in juris (siehe dort insbesondere Rn. 19 ff.). 85 Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner soeben zitierten Entscheidung ausgeführt hat, greift die Freistellungsfiktion nach § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG nicht, wenn es an einer wasserwirtschaftlichen Gemeinwohlverträglichkeitsprüfung fehlt, weil nach der Gesetzesbegründung in den von der (Fiktions-)Regelung erfassten Fällen davon auszugehen sein soll, dass gemeindliche Belange wie die Finanzierung der Infrastruktur (aufgrund der fehlenden Geltendmachung eines Anschlussinteresses durch die Gemeinde) keinen Anschluss erfordern, der Nachweis, ob die Beseitigung durch Versickerung oder ortsnahe Gewässereinleitung gemeinwohlverträglich ist, nach § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG n.F. (aber) dennoch zusätzlich durchgeführt werden muss. 86 Vgl. die Begründung der Landesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 16/10799, S. 479. 87 Ohne eine derart enge Verknüpfung der Freistellungsfiktion mit der nachgewiesenen Gemeinwohlverträglichkeit der Abwasserbeseitigung durch den Nutzungsberechtigten wäre die Fiktionsregelung im Übrigen kaum mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße gemeinwohlverträgliche Abwasserbeseitigung nach §§ 55, 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter klarer Bestimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu vereinbaren. 88 Da es hier an einem Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück bzw. einer ortsnahen Einleitung in ein Gewässer gegenüber der zuständigen Behörde, das ist die untere Wasserbehörde, fehlt, da die für eine solche Versickerung bzw. ortsnahe Einleitung erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde nie erteilt wurde (s. oben), greift die Fiktion des § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG auch deshalb nicht ein. 89 3. 90 Ist daher nach allem die beklagte Gemeinde aktuell weiterhin bzgl. des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers beseitigungspflichtig, setzte das von der Klägerin – zur Abwehr von Ansprüchen der Gemeinden auf Anschluss des Grundstücks wegen des Niederschlags(-ab-)wassers an die gemeindliche Entwässerungsanlage – letztlich verfolgte Ziel eines Übergangs der Abwasserbeseitigungspflicht auf sie selbst – neben dem Nachweis einer gemeinwohlverträglichen Abwasserbehandlung im Sinne des § 49 Abs. 4 S. 1, 1. Alt. LWG – die hier von der beklagten Gemeinde begehrte ausdrückliche Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht im Sinne des § 49 Abs. 4 S. 1, 2. Alt. LWG voraus. 91 Ob der – für einen Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht zudem erforderliche – Nachweis der gemeinwohlverträglichen Beseitigungsmöglichkeit nach dem gesetzgeberischen Interesse an einer klaren Abgrenzung und Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflichten rechtslogisch einer Freistellung vorherzugehen hätte, da die Gemeinde nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 4 S. 1 LWG den Nutzungsberechtigten ohnehin nur „ insoweit “ (!) von der Abwasserüberlassungspflicht freistellen – und damit die Abwasserbeseitigungspflicht auch nur insoweit von der Gemeinde auf den Nutzungspflichtigen übergehen – kann, als [„sofern“ (!)] dieser Nachweis geführt ist, d. h. mit anderen Worten, die Frage, ob der in Rede stehende Nachweis und insbesondere auch dessen Umfang gegenüber der zuständigen Behörde (untere Wasserbehörde) Tatbestandsvoraussetzung für einen Freistellungsanspruch ist, kann hier dahinstehen. 92 Denn selbst unterstellt, die Klägerseite hätte die Gemeinwohlverträglichkeit der stattfindenden Versickerung des auf den streitgegenständlichen Flächen anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück gegenüber der unteren Wasserbehörde nachgewiesen, hätte die Beklagte die Freistellung zu Recht abgelehnt. 93 Die Entscheidung, ob (und inwieweit) eine Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Abwasserüberlassungspflicht freistellt, steht in deren Ermessen. 94 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort Rdnr. 22. 95 Vorliegend hat die Beklagte das Freistellungsbegehren der Klägerin nach Maßgabe des wasserrechtlichen Hintergrundes, vor dem dieser Entscheidung erfolgt (3.1) und nach dem auch eine Entsorgung des Niederschlags(-ab-)wassers über einen wie hier „bestandsgeschützten“ Mischwasserkanal nach wie vor den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht (3.2), in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt (3.3). 96 3.1 Zur Beantwortung der Frage, von welchen Erwägungen die Gemeinde bei der Entscheidung ausgehen darf, ob und inwieweit sie den Nutzungsberechtigten von der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG im Sinne des § 49 Abs. 4 S. 1 LWG „freistellt“ – und ihn damit in der Sache zugleich mit Blick auf ihre Abwasserbeseitigungseinrichtung von der Anschluss- und Benutzungspflicht nach der Entwässerungssatzung der Beklagten „befreit“ (Freistellung und Befreiung verstanden als wasserrechtliche bzw. einrichtungsrechtliche Seiten einer Medaille) – ist folgender wasserrechtlicher Hintergrund zu beachten. 97 Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde ist nach § 46 Abs. 1 Nr. 6 und § 47 Abs. 1 und 3 LWG n.F. [2016 – entspricht im Kern § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 1a und 1b LWG a. F.(2005)] gehalten, der zuständigen Wasserbehörde im Abstand von sechs Jahren Abwasserbeseitigungskonzepte vorzulegen. Das Konzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten für Errichtung, Betrieb, Erweiterung und Anpassung von Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Aussagen darüber, wie zukünftig in Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des § 44 LWG (2016/2021) und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann. Damit ist der Gemeinde die Aufgabe gestellt, die zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht für das Gemeindegebiet erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes vorausschauend zu planen. Hat sich die Gemeinde in einem Entwässerungsgebiet für ein bestimmtes Abwasserbeseitigungskonzept entschieden, so ist es sachgerecht, wenn sie sich bei der Entscheidung, ob sie auf die Reklamierung von Abwasser verzichtet, maßgeblich von diesem auf eine systematisch und sinnvoll geordnete Entwicklung der Abwasserbeseitigung gerichteten Konzept leiten lässt und die freistellende/befreiende Verzichtsmöglichkeit als Instrument der Umsetzung ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes einsetzt. 98 Mit der hier erfolgten Ablehnung der Freistellung verfolgt die Beklagte ihre zuvor mit Planung und Bau einer entsprechenden Kanalisation im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht getroffene Entscheidung für den Einzelfall konsequent weiter, das Niederschlags(-ab-)wasser in dem Bereich, in dem auch das streitgegenständliche Grundstück liegt, über einen –„bestandsgeschützten“ – Mischwasserkanal zu entsorgen. 99 3.2 Diese konzeptionelle Entscheidung entspricht auch (weiterhin) den wasserrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers und zwar sowohl den bundeswasserrechtlichen Anforderungen in § 55 Abs. 2 WHG (3.2.1) als auch den einschlägigen landeswasserrechtlichen Anforderungen (3.2.2). 100 3.2.1 Zwar soll nach § 55 Abs. 2, 1. HS WHG in der zum 1. März 2010 in Kraft getretenen Fassung Niederschlagswasser (grundsätzlich) ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über einer Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. 101 Im vorliegenden Fall entspricht aber auch die Entsorgung des auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers über den öffentlichen Mischwasserkanal den wasserrechtlichen Anforderungen des § 55 Abs. 2 WHG. Denn nach den Gesetzesmaterialien ist die Vorschrift (bewusst) „relativ weit und offen formuliert (Sollvorschrift), um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort (z.B. vorhandenen Mischkanalisationen in Baugebieten) Rechnung tragen zu können“. Nach den mit der Regelung verbundenen Intentionen des Gesetzgebers hat sie zudem „nur für die Errichtung von neuen Anlagen Bedeutung; bereits bestehende Mischkanalisationen können daher im bisherigen Umfang weiter betrieben werden.“ 102 Vgl. „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts“ vom 17. März 2009, Bundestagsdrucksache 16/12275, S. 68. 103 Da der Mischwasserkanal, an den die Klägerseite ihr Grundstück auch wegen des – auf den hier streitgegenständlichen Flächen anfallenden – Niederschlags(-ab-)wassers anschließen soll, im Jahre 1991 und damit bereits vor Inkrafttreten des § 55 Abs. 2 WHG n.F., d. h. vor dem 1. März 2010, verlegt worden ist und das Grundstück zudem in einem durch eine vorhandene Mischwasserkanalisation erschlossenen Baugebiet liegt, ändert sich durch die in Rede stehende Regelung nichts an der Eignung des betroffenen „bestandsgeschützten“ Mischwasserkanals zur ordnungsgemäßen Entsorgung des auf den anliegenden Grundstücken anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers. 104 3.2.2 Der „Bestandsschutz“ des Mischwasserkanals wird auch nicht durch die einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen infrage gestellt, weil die Herstellung des Kanals auch auf einer vor dem 1. Juli 1995 gefassten Kanalnetzplanung beruht. 105 Das Datum des 1. Juli 1995 ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, weil zu diesem Zeitpunkt für das Land Nordrhein-Westfalen erstmals eine „Bestandsschutzregelung“ für Mischwasserkanäle, die auf einer „nach bisherigem Recht genehmigten Kanalnetzplanung“ beruhten, in Kraft getreten ist [vgl. § 51a Abs. 4 S. 2 LWG in der Fassung der ab 1. Juli 1995 geltenden Bekanntmachung der Neufassung des LWG vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926) – LWG a.F. (1995)]; der seinerzeit für die Abwasserbeseitigung bundesgesetzlich geltende § 18a WHG a.F. sah im Gegensatz zu § 55 Abs. 2 WHG n.F. (2010) noch keine speziellen Anforderungen an die Beseitigung von Niederschlags(-ab-)wasser vor. 106 Die landesgesetzliche Regelung über den Bestandsschutz für Mischwasserkanäle war seinerzeit erforderlich geworden, weil die mit § 51a Abs. 1 LWG a.F. (1995) zugleich erstmals landesgesetzlich eingeführten Anforderungen an die Beseitigung von Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, es – ohne die „Bestandsschutzregelung“ – an sich ausgeschlossen hätten, jedenfalls das auf den in § 51a Abs. 1 angesprochenen Grundstücken anfallende Niederschlags(-ab-)wasser über vorhandene Mischwasserkanäle zu beseitigen. Denn in § 51a Abs. 1 S. 1 LWG a.F. (1995) war geregelt, dass das auf den dort angesprochenen Grundstücken anfallende Niederschlags(-ab-)wasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, und in § 51a Abs. 4 S. 1 LWG a.F. (1995) war vorgesehen, dass von der Verpflichtung nach Abs. 1 das Niederschlags(-ab-)wasser ausgenommen ist, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet wird. 107 In § 51a Abs. 4 S. 2 LWG a.F. (1995) wurde daher „bestandsschützend“ bestimmt, dass von der Verpflichtung nach Abs. 1 (auch) das Niederschlags(-ab-)wasser ausgenommen ist, das aufgrund einer „nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung“ gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass (erst) durch § 58 Abs. 1 LWG in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die zuvor – nach § 58 Abs. 1 LWG in der bis dahin geltenden Fassung – bestehende Pflicht, Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung genehmigen zu lassen, durch eine Anzeigepflicht ersetzt worden ist [vgl. zum Fortbestand einer Anzeigepflicht: § 57 Abs. 1 LWG (2016)]. 108 Da ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass die Herstellung des hier betroffenen Mischwasserkanals im Jahre 1991 nicht auf der Grundlage einer seinerzeit – also vor dem 1. Juli 1995 – „nach bisherigem Recht genehmigten Kanalnetzplanung“ erfolgt wäre, ebenso wenig bestehen wie dafür, dass der Aufwand für die Auflösung des im hier betroffenen Gebiet bestehenden Mischwassersystems nicht „wirtschaftlich unverhältnismäßig“ wäre, 109 vgl. dazu, dass die Prüfung der hier in Rede stehenden wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit auch die Kosten für die Anpassung der vorhandenen Anlagen umfasst und bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit grundsätzlich auf das gesamte Entwässerungsgebiet mit seiner abwassertechnischen Entwässerungssituation und nicht auf einzelne konkrete Grundstücke abzustellen ist: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1695/08 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 31, 110 ist auch aus landeswassergesetzlicher Sicht der hier betroffene Mischwasserkanal in dem Sinne „bestandsgeschützt“, dass die Entsorgung des auf den angeschlossenen/anzuschließenden Grundstücken anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers über diesen Kanal wasserrechtskonform ist. 111 An dieser Einschätzung ändert auch die Regelung in § 44 Abs. 1 S. 1 LWG n.F. (2016 – d.h. in der Fassung des „Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften“ vom 8. Juli 2016, GV NRW, 2016, S. 559 ff.) nichts, wie sich insbesondere aus der Einfügung des § 44 Abs. 1 S. 2 in das Landeswassergesetz durch das „Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts“ vom 4. Mai 2021 [LWG n.F. (2021) – GV NRW 2021, S. 559, 560 ff.] ergibt. 112 In § 44 Abs. 1 S. 1 LWG n.F. (2016) ist bestimmt, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 WHG zu beseitigen ist. In § 44 Abs. 1 S. 2 LWG (2021) ist geregelt, dass Niederschlagswasser, das aufgrund einer „nach bisherigem Recht zugelassenen Kanalisationsnetzplanung“ gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, von der Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 S. 1 LWG ausgenommen ist, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist. 113 Nach den Gesetzesmaterialien dient die Bestimmung in § 44 Abs. 1 S. 2 LWG (2021) lediglich der klarstellenden Wiedereinfügung der Regelung in § 51a Abs. 3 LWG a.F., die bis zum 15. Juli 2016 galt, in das Gesetz [vgl. Landtagsdrucksache 17/9942 vom 25. Juni 2020, Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts, S. 28, 29 und 95) – Anm. : durch das „Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften“ vom 3. Mai 2005 (GV NRW 2005, S. 463) war der frühere § 51a Abs. 4 LWG (1995) zum Abs. 3 geworden]; dabei sollte ausweislich der Gesetzesbegründung der Wortlaut der Regelung in § 44 Abs. 1 S. 2 LWG n.F. (2021) gegenüber dem Wortlaut der Regelung in § 51a Abs. 3 LWG a.F. (2005; entspricht § 51a Abs. 4 LWG 1995) lediglich insoweit angepasst werden, als das auf die Kanalnetzplanung bezogene Wort „genehmigten“ durch das Wort „zugelassenen“ ausgetauscht worden ist, weil auch „nach alter Rechtslage“ Kanalnetzplanungen nur noch anzuzeigen und nicht mehr zu genehmigen gewesen seien. In der Sache soll die Einfügung nach den Gesetzesmaterialien klarstellen, dass auch unter Geltung des § 55 Abs. 2 WHG Niederschlags(-ab-)wasser – unter den in § 44 Abs. 1 LWG n. F. genannten Voraussetzungen – weiterhin über das Mischwassernetz beseitigt werden kann. 114 Unter dem Begriff der „nach bisherigem Recht genehmigten/zugelassenen Kanalisationsnetzplanung“ dürfte im Hinblick auf den gesetzgeberischen Willen, die Regelung in § 51a Abs. 3 LWG a.F., die bis zum 15. Juli 2016 galt, lediglich „klarstellend“ wieder einfügen zu wollen, allerdings nur eine Kanalisationsnetzplanung zu verstehen sein, die bei dem erstmaligen Inkrafttreten des § 51a Abs. 3 LWG a.F. – damals noch als Abs. 4 – zum 1. Juli 1995 [vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, 926)] genehmigt bzw. zugelassen war. 115 Auch bei Anlegung der hier in Rede stehenden landesgesetzlichen „Bestandsschutzmaßstäbe“ sind aber die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beseitigung von Niederschlags(-ab-)wasser über einen Mischwasserkanal erfüllt. Denn der hier betroffene Mischwasserkanal ist bereits im Jahre 1991 verlegt worden und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Herstellung dieses Kanals nicht einer – vor dem 1. Juli 1995 gefassten, d.h. – genehmigten/zugelassenen Kanalisationsnetzplanung der Beklagten im Sinne des § 58 LWG a.F. entsprochen hätte. Fraglos wäre auch die Einführung einer getrennten Abwasserentsorgung in dem hier betroffenen Gebiet, das bislang durch ein Mischwasserkanalnetz erschlossen ist, nach ihrem wirtschaftlichen Aufwand im Sinne des § 44 S. 2 LWG 2021 unverhältnismäßig. 116 3.3 Vor diesem wasserrechtlichen Hintergrund hat die Beklagte die begehrte Freistellung auch in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt. 117 Die seinerzeit getroffene gemeindliche Entscheidung für den Bau einer mithin wasserrechtskonformen, „bestandsgeschützten“ Mischwasserkanalisation lenkt nämlich zugleich eine auf Antrag zu treffende Ermessensentscheidung über ein Freistellungsbegehren in der Weise, dass ein Freistellungsantrag in aller Regel abzulehnen ist (sog. „intendiertes Ermessen“). Erfüllt nämlich eine Abwasserbeseitigung über den Mischwasserkanal – wie hier – die Zielsetzung des einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung im Sinne des § 44 Abs. 1 LWG (2016/2021) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 WHG, verhindert die Ablehnung der Freistellung in legitimer Weise, dass die („bestandsgeschützte“) Konzeption der Kommune im Sinne des § 47 LWG n.F. (2016) [entspricht § 53 Abs. 1a und 1b LWG a. F. (2005)], die einheitliche Entwässerung des Niederschlags(-ab-)wassers im betroffenen Gebiet über einen Mischwasserkanal sicherzustellen, nachträglich entwertet wird. 118 Vgl. zum „intendierten Ermessen“ im genannten Sinne für einen Fall, in dem sich die Gemeinde für den Bau einer Trennkanalisation entschieden hatte, bzgl. der – § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG n.F. (2016) entsprechenden – Regelung in § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG a.F. (2005): OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 40; vgl. zum „ermessensintendiert“ fehlenden Freistellungsanspruch für einen Fall „wirtschaftlichen Bestandsschutzes“ im Sinne des § 51 Abs. 3 LWG a.F. [= in der Zeit vom 1. Juli 1995 (bis 12. Mai 2005 als § 51 Abs. 4 geltend) bis zum 15. Juli 2016 geltende Fassung], in dem sich die Gemeinde in einer nach bisherigem Recht (= einer vor dem 1. Juli 1995) genehmigten Kanalisationsnetzplanung für eine Niederschlags(-ab-)wasserentsorgung über eine Mischwasserkanalisation entschieden hatte: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. September 2010 – 15 A 1635/08 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 32 ff.. 119 Mit anderen Worten: Ein Freistellungsantrag wird in der beschriebenen Konstellation nur in atypischen Sonderfällen Erfolg haben können, denn die Gemeinde darf das in dem (wasserrechtsgemäßen) Bau der Mischkanalisation zum Ausdruck kommende Konzept einer zentralisierten Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers in dem betroffenen Bereich schützen, indem sie durch eine restriktive Freistellungspraxis einen hohen Anschlussgrad und dadurch u.a. die breite Finanzierung ihrer Anlagen durch die Anschlussnehmer sichert. 120 Trifft die Behörde – wie hier durch die Ablehnung der Freistellung – die (gesetzlich) intendierte (Ermessens-)Entscheidung, bedarf diese Entscheidung auch keiner weiteren Begründung bgzl. der Ermessensausübung. 121 Vgl. in diesem Sinne für Fälle des intendierten Ermessens allgemein z.B.: Rennert in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, 2019, zu § 114 Rdnr 15; Riese in Schoch und andere, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattkommentar, zu § 114 Rn. 29 (Stand: Februar 2019), jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 122 Etwas anderes gälte nur dann, wenn ein atypischer Sonderfall vorläge. 123 Ernstliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls bestehen hier aber nicht. 124 Ein solcher Sonderfall lässt sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Klägerseite das auf dem Grundstück anfallende Niederschlags(-ab-)wasser auf dem Grundstück bzw. auf einem Nachbargrundstück versickern lässt oder es ggf. ortsnah in ein Gewässer einleitet. Angesichts der bestehenden, gerade auch das Niederschlags(-ab-)wasser betreffenden Abwasserüberlassungspflicht und des berechtigten Anliegens der beklagten Gemeinde, ihre – den wassergesetzlichen Anforderungen wie dargelegt entsprechende – Abwasserkonzeption, d. h. hier die Entsorgung des Niederschlags(-ab-)wassers im betroffenen Gebiet über den geschaffenen Mischwasserkanal, zu schützen, stehen der Bewertung von – verbreitet auftretenden – „Bewässerungsinteressen“ oder sonstigen, etwa auch ökologisch motivierten Interessen an einer „Eigenentsorgung“ als „Sonderfall“ im hier in Rede stehenden Sinne entgegen. 125 Dass ein Anschluss der streitgegenständlichen Flächen zur Folge haben wird, dass die Klägerseite auch wegen dieser Flächen Niederschlagswassergebühren zu zahlen haben wird, spricht vor diesem Hintergrund nicht gegen, sondern vielmehr für eine Ablehnung der begehrten Freistellung. Denn es besteht ein legitimes Interesse, durch die Ablehnung einer Freistellung zur Sicherung einer hohen Anschlussquote zugleich die abwassergebührengestützte Finanzierungsbasis der wasserrechtsgemäß verwirklichten Entwässerungskonzeption auch aus Gründen der „Abgabengerechtigkeit“, d. h. aus Gründen einer sachlich angemessenen Abgabenverteilung auf die bei der Entwässerungskonzeption als potentiell zu entwässernd berücksichtigten Grundstücke, gegenüber einer Erosion an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossener bzw. noch anzuschließender – d. h. gebührenwirksamer bzw. nach Verwirklichung des Anschlussanspruchs der Gemeinde gebührenwirksam werdender – Flächen zu schützen. 126 Ein Sonderfall liegt auch nicht etwa deswegen vor, weil das auf den streitgegenständlichen Flächen anfallende Niederschlags(-ab-)wasser schon seit längerer Zeit – d.h. hier seit mehreren Jahrzehnten – nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet wird, sondern vom Nutzungsberechtigten seinerzeit in eine anderweitige Beseitigung, sprich in eine Versickerung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück bzw. dem Nachbargrundstück investiert worden ist. 127 Ein unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlichen Handelns [Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)] eventuell schutzwürdiges – und durch eine Freistellung ggf. zu bewehrendes – Vertrauen auf den Fortbestand der derzeitigen Entwässerungssituation könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger bei Schaffung dieser Entwässerungssituation – also im Zeitpunkt der Betätigung eines eventuellen Vertrauens in deren Fortbestand – im Besitz aller für eine solche Behandlung des Niederschlags(-ab-)wassers erforderlichen wasser- und einrichtungsrechtlichen Genehmigungen gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall; denn jedenfalls die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis für eine Versickerung des Niederschlags(-ab-) wassers auf dem Grundstück oder gegebenenfalls für dessen ortsnahe Einleitung in ein Gewässer hat es nie gegeben. 128 Im Übrigen unterliegen der Abwasserüberlassungsanspruch des Abwasserbeseitigungspflichtigen nach § 48 LWG – und auch der sich aus der Entwässerungssatzung der Beklagten ergebende Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung – grundsätzlich weder der Verjährung noch der Verwirkung. Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung dieser Ansprüche, die der einer ordnungsbehördlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr gleicht. Gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse sind zumindest in aller Regel nicht verjährungs- und verwirkungsfähig. 129 Vgl. in diesem Sinne für den Anschluss- und Benutzungszwang : OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2016 – 15 A 1068/15 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 48 f. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 130 Zudem lässt sich mit der Behauptung, dass die letzten Hochwasserereignisse gezeigt hätten, dass der städtische Mischwasserkanal nicht in der Lage sei, sämtliche eingeleiteten Abwässer aufzunehmen, nicht begründen, dass hier ein Sonderfall vorläge. Dass der Schutzzweck der Überlassungspflicht und eines daran anschließenden Anschlusszwangs für Niederschlags(-ab-)wasser, der darin besteht, Wasserschäden an und Überschwemmungen von benachbarten Grundstücken und Verkehrsflächen entgegenzuwirken, 131 vgl. in diesem Sinne für den Anschluss- und Benutzungszwang : OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2016 – 15 A 1068/15 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 16 f. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, 132 nicht deswegen entfällt, weil die Kapazität von Kanalisationen immer nur auf die Aufnahme eines bestimmten, üblichen technischen Standards entsprechenden Berechnungsregens und nicht auf die Aufnahme von demgegenüber gravierenderen Starkregenereignissen oder gar von „Katastrophenregen“ ausgerichtet ist, versteht sich vor dem Hintergrund des unverhältnismäßigen finanziellen Aufwandes, den deutlich höhere Kanalkapazitäten für statistisch recht seltene Regenereignisse nach sich zögen, von selbst. 133 Soweit die Klägerin schließlich geltend gemacht hat, dass die Beklagte sich in der Vergangenheit selbst mehrfach eine Ausnahme zum gemeinwohlverträglichen Versickern erteilt habe, wenn sie selbst betroffen gewesen sei, hilft ihr auch dies nicht weiter, weil die Beklagte gerichtbekanntermaßen früher generell eine großzügigere „Befreiungspraxis“ an den Tag gelegt hat, die sie – mit Blick auf die „Erosion“ angeschlossener Flächen – mittlerweile aufgegeben hat. Soweit es in diesem Zusammenhang um eine einen größeren zusammenhängenden Bereich betreffende Umstellung gegangen sein sollte, bei der unter Aufgabe der bisherigen Entwässerung des in dem Bereich anfallenden Abwassers über einen Mischwasserkanal ein wie auch immer geartetes „Trennsystem“ eingerichtet worden wäre, wäre ein solcher Fall mit dem vorliegenden ohnehin nicht zu vergleichen; denn dort wäre es um eine Änderung der Entwässerungskonzeption allgemein für ein ganzes Gebiet gegangen und nicht wie hier um eine bloße Ausnahme für einen Einzelfall von einer im Übrigen fortbestehenden Entwässerungskonzeption. 134 Angesichts dessen, dass die Beklagte ihr Ermessen in der intendierten Richtung ausgeübt, nämlich die Freistellung abgelehnt hat, und sich ihr auch das Vorliegen einer – wie dargelegt nicht bestehenden – Sondersituation nicht aufdrängen musste, war eine besondere Begründung der Ablehnung als bloße Darstellung des selbstverständlichen Ergebnisses der „so intendierten“ Ermessensausübung entbehrlich. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob auch die im Bescheid eigens angeführten Erwägungen diese Entscheidung getragen hätten, nicht weiter an. 135 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 136 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). 137 Rechtsmittelbelehrung: (2021/22) 138 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 139 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 140 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 141 Die Berufung ist nur zuzulassen, 142 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 143 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 144 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 145 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 146 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 147 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. 148 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 149 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 150 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 151 Beschluss: 152 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG) 153 Rechtsmittelbelehrung: 154 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 155 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 156 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 157 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 158 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 159 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.