Beschluss
10 B 1047/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1017.10B1047.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 3888/17 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 9. November 2016 erteilte Baugenehmigung zum Austausch eines Sauerstofftanks auf dem Grundstück Gemarkung J., Flur 128, Flurstück 290 (H.‑Straße 41 in J.) – im Folgenden: Vorhaben – anzuordnen, abgelehnt, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze. Ob die Baugenehmigung inhaltlich unbestimmt sei, weil die Betriebsbeschreibung jegliche Angaben zur Belieferung und Befüllung der Anlage sowie zu ihrem Betrieb und den dadurch entstehenden Emissionen wie Lärm, Gerüchen und Erschütterungen vermissen lasse, sei letztlich nicht entscheidend, weil die Antragstellerin insoweit jedenfalls konkret unzumutbare Auswirkungen nicht zu befürchten habe. Die Antragstellerin rüge zwar zu Recht, dass der Sauerstofftank außerhalb der im Bebauungsplan „H.‑Straße – F.-Hospital“ festgesetzten Baugrenzen genehmigt und errichtet worden sei, doch könne sie sich darauf nicht mit Erfolg berufen. Denn den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO komme hier, wie im Regelfall, keine nachbarschützende Wirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragstellerin sei bei der in Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es spricht allerdings Einiges dafür, dass die Baugenehmigung mangels näherer Angaben in der Betriebsbeschreibung unbestimmt ist. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass sie nur solche baulichen Anlagen und Nutzungen erlauben, die seine subjektiven Rechte nicht beeinträchtigen können. Aus der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung folgt ein Anspruch des Nachbarn auf deren Aufhebung aber erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung drittschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00 –, BRS 65 Nr. 182; Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris, Rn. 62. Hier ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat, auch wenn sie zutreffend geltend macht, es bedürfe grundsätzlich einer Konkretisierung der Betriebsbläufe in der Baugenehmigung selbst, um überprüfen zu können, ob unzumutbare Auswirkungen für die Nachbarn zu befürchten seien. Die insoweit gebotene Konkretisierung der Betriebsbeschreibung kann hier jedoch angesichts der tatsächlichen Umstände ausnahmsweise dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, denn auch in Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gibt es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Ausnutzung der Baugenehmigung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen und sie deshalb in ihren Rechten verletzt werden könnte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben im Beschwerdeverfahren nähere Angaben zu den Betriebsabläufen gemacht und insbesondere darauf hingewiesen, dass seit vielen Jahren auf dem Baugrundstück an gleicher Stelle ein – wenn auch kleinerer Sauerstofftank – stand und genutzt worden ist, ohne dass die Antragstellerin davon ausgehende unzumutbare Belästigungen geltend gemacht habe. Für die nunmehr behauptete dauerhafte erhebliche Gefährdung von Personen und Sachen auf dem Grundstück der Antragstellerin gebe es keinen Anhalt. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Bericht über die Prüfung der Aufstellung einer Druckbehälteranlage nach § 15 der Betriebssicherheitsverordnung und eine Überprüfung des Vorhabens durch den Leiter des Fachdienstes Feuerwehr das Erforderliche ausgeführt. Der Vortrag der Antragstellerin, bei der Überprüfung seien einzelne Umstände unberücksichtigt geblieben, gibt für eine andere Bewertung nichts her, zumal die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren Fotos vorgelegt hat, die die zwischenzeitlich erfolgte Einzäunung des Vorhabens belegen, und die Beigeladene dem Vortrag im Übrigen entgegengetreten ist. Die von der Antragstellerin im Hinblick auf die Errichtung des Vorhabens außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen aus der Begründung des Bebauungsplans zitierte Formulierung, wonach „die Baugrenzen gewährleisten, dass es zu keiner zu starken Verdichtung im Plangebiet kommt“, gibt für einen vom Verwaltungsgericht zutreffend verneinten nachbarschützenden Charakter der fraglichen Festsetzung nichts her. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).