Beschluss
15 Nc 15/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0512.15NC15.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Rechtschutzgesuch vom 5. April 2022 mit dem sinngemäß gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Studium im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre zum Sommersemester 2022 im 2. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die danach für den Erlass der begehrten Anordnung erforderlichen Voraussetzungen sind bereits mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) nicht erfüllt. Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Zulassung stellt weitestgehend eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die aufgrund des aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann geboten ist, wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht beseitigt werden könnten. Ist der Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Regel erst nach längerer Prozessdauer zu erwarten, liegt zwar grundsätzlich ein Anordnungsgrund für eine im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte vorläufige Zulassung zum Studium vor, denn Studienzeit, die durch eine rechtsfehlerhaft verweigerte Zulassung unwiederbringlich verloren ist, stellt regelmäßig einen solchen nicht hinnehmbaren Nachteil dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, und vom 20. März 2013 – 13 C 91/12 -, juris. An derartigen wesentlichen Nachteilen – und damit auch an einem Anordnungsgrund sowie einem Rechtsschutzinteresse für einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO- fehlt es jedoch, wenn ein Studienbewerber einen entsprechenden – endgültigen - Studienplatz in dem gewünschten Studiengang bereits erhalten (und angenommen) hat, so OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 13 C 408/09 -, juris, Rn. 5 ff. oder wenn er das Studium in dem von ihm gewünschten Studiengang an einer anderen Hochschule (vorläufig) aufnehmen kann, weil der Studiengang dort nicht zulassungsbeschränkt ist. Siehe dazu VG Minden, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 10 Nc 4/15 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 12. März 2009 – 9 L 45/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 – 5 NC 125.07 -, juris; so auch noch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 – 13 C 56/11 - und vom 19. März 2010 – 13 C 120/10 -, juris, siehe auch Beschlüsse vom 8. März 2008 – 13 B 253/06 -, juris und vom 3. Juni 1996 – 13 C 40/96 – unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 10. März 1994 – 13 C 65/94 – zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Bewerber eine ihm an einem anderen Studienort erteilte Studienzulassung verfallen lässt; a. A. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 – 81/08, 81 A/08 -, juris. Im Ergebnis kann nichts Anderes gelten, wenn ein Studienbewerber einen Studienplatz, den er in einem vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule im Bundesgebiet erhalten und angenommen hat, aus freien Stücken wieder aufgibt, weil er doch lieber an einer anderen Hochschule studieren möchte. Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 lediglich ein – begrenztes - Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistet zwar ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl, dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. So OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 13 C 408/09 -, juris, Rn. 5 ff m.w.N. Der Antragsteller war nach seinen Angaben zuvor bis einschließlich des WS 2021/2022 an der C. Universität X. im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben und hat aufgrund dessen eine Einstufung in das 2. Fachsemester erlangt. Außerdem hat er bei der Antragsgegnerin einen „Ortswechslerantrag“ gestellt. Da grundsätzlich die Vermutung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Ausbildungen in einem Bachelorstudiengang derselben Fachrichtung an verschiedenen Hochschulen besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 13 C 408/09 -, juris, Rn. 11 ff, stellt sich das Begehren des Antragstellers letztlich als „Ortswechsler“-Wunsch dar – wie auch anhand des von ihm bei der Antragsgegnerin ausdrücklich gestellten „Ortswechsler-Antrages“ bestätigt wird – und vermag insofern, nachdem er in dem gewünschten Studiengang bereits einen Studienplatz an einer anderen Hochschule inne hatte, ein berechtigtes Rechtschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO auf außerkapazitäre Zulassung in diesem Studiengang nicht zu begründen. Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 13 C 408/09 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Zulassung an der Hochschule seiner Wahl regelmäßig zu verneinen, wenn ein Studienbewerber bereits in dem gewünschten Studium an einer anderen als der von ihm nunmehr ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet (endgültig) eingeschrieben ist oder war oder aber einem Studienbewerber die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen als der von ihm ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet ohne Zulassungsbeschränkung möglich und zumutbar ist, hat der Antragsteller, der nach seinen Angaben zuvor bis einschließlich des WS 2021/2022 an der C. Universität X. im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben war und aufgrund dessen eine Einstufung in das 2. Fachsemester erlangt sowie einen „Ortswechslerantrag“ gestellt hat, sein Rechtschutzinteresse sowie einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Im Lichte dessen kann hier dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund bzw Rechtschutzinteresse des Antragstellers außerdem auch deshalb nicht vorliegt, weil im Falle des von ihm angestrebten Studienfachs an diversen anderen Hochschulen die Möglichkeit bestand, sich im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Bachelor of Science) ohne Zulassungsbeschränkung einzuschreiben, oder ob es - wie die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter Berufung auf einen Beschluss des OVG NRW vom 17. Januar 2018 (– 13 C 59/17 -, juris, Rn. 7 ff) geltend machen – hierfür allein darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich noch die Möglichkeit (fort)besteht, sich im gewünschten Studiengang an einer anderen Hochschule einschreiben zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.