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Beschluss

15 L 1845/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0921.15L1845.22.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 26. August 2022 sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin am laufenden Auswahlverfahren für den Studiengang Humanmedizin im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) zum Wintersemester 2022/2023 unter Berücksichtigung ihres Testergebnisses im Medizinertest (TMS), insbesondere hinsichtlich der Nachrückverfahren, zu beteiligen, hat keinen Erfolg. Mit Blick auf das Antragsvorbringen (vgl. §§ 122, 88 VwGO), wonach die einstweilige Anordnung die Chancen der Antragstellerin verbessern soll, zum Studium der Humanmedizin zugelassen zu werden, ist der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, da eine Berücksichtigung der Antragstellerin im AdH wegen der Verdrängungswirkung für andere Bewerber im Falle ihrer Auswahl und Zulassung nicht vorläufig möglich ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Ist der Antrag – wie vorliegend – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 1 B 1260/14 –, juris, Rdnr. 5, u.a. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rdnr. 23; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 13 B 1722/10 –, juris, Rdnr. 3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keine Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf Beteiligung am Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des von ihr im Medizinertest erzielten und ihr nach eigenem Vortrag am 30. Juni 2022 bekannt gegebenen Ergebnisses begründen. Von den nach Art. 10 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (StaatsV) in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätzen des Studiengangs Humanmedizin vergeben die Hochschulen – nach Abzug der Studienplätze der Vorabquoten und derjenigen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 StaatsV – 10 Prozent nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Art. 10 Abs. 2 (§ 5 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen – Hochschulzulassungsgesetz 2019 - HZG –, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StaatsV) und die übrigen Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Abs. 3 (§ 5 HZG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StaatsV). Die Antragsgegnerin vergibt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ihrer Ordnung zur Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach dem HZG vom 10. Januar 2020, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 2/2020, zuletzt geändert durch Dritte Ordnung zur Änderung dieser Ordnung vom 4. August 2022, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 42/2022, (AuswahlO) 10 % der Studienplätze allein nach dem Ergebnis des Tests für medizinische Studiengänge (TMS) und weitere 60 % der Studienplätze aufgrund einer Kombination mehrerer Kriterien, darunter auch das TMS-Ergebnis. Die Antragstellerin hat das Ergebnis ihres TMS jedoch nicht fristgerecht ein- bzw. nachgereicht. Sie, die ihre Hochschulzugangsberechtigung schon im Jahr 2021 erworben hat, hat zwar die für sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO NRW geltende Bewerbungsfrist für das Wintersemester 2022/2023 (31. Mai 2022) gewahrt. Der Zulassungsantrag ist bei der Stiftung auch formgerecht im Sinne von § 6 Abs. 2 VergabeVO NRW gestellt worden. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 VergabeVO NRW sind die Bewerber jedoch auch verpflichtet, den von ihnen gewählten Hochschulen die für das Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StaatsV benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VergabeVO NRW für das Wintersemester bis zum 21. Juli des Jahres bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW). Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung (§ 6 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO NRW) Nach § 2a Abs. 1 Satz 2 AuswahlO, eingefügt mit der Dritten Ordnung zur Änderung der AuswahlO und nach deren Art. II in Kraft getreten am 5. August 2022, sind Unterlagen, die in den Quoten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AuswahlO – also den Quoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AStaatsV – berücksichtigt werden sollen, innerhalb der Fristen des § 6 Abs. 1 VergabeVO NRW bei der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) einzureichen. Es kann dahinstehen, ob § 2a Abs. 1 Satz 2 AuswahlO, der nach Art. II der Dritten Ordnung zur Änderung der AuswahlO „ab dem Vergabeverfahren für das Wintersemester 2022/2023“ gilt, sich tatsächlich rückwirkend Geltung beimisst oder lediglich klarstellt, was bereits zuvor kommuniziert und praktiziert worden ist, nämlich dass die Unterlagen betreffend den TMS den Hochschulen für deren Auswahlverfahren über das Webportal der Stiftung und damit im sogenannten Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) bzw. mittels der eingebundenen Formularumgebung „AntOn“ („Antragstellung online“) vorzulegen sind. Denn die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin das Ergebnis ihres TMS weder direkt noch unter Nutzung des Portals AntOn fristgerecht vorgelegt. Dass die Antragstellerin das Ergebnis ihres TMS vor Ablauf des 21. Juli 2022 der Antragsgegnerin selbst (§ 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VergabeVO NRW) übermittelt hat, hat sie schon nicht behauptet. Sie hat das Testergebnis auch nicht fristgerecht über die Stiftung eingereicht. Auch bei einer Einreichung über AntOn hatte dies gemäß §§ 2a Abs. 1 Satz 2 AuswahlO, 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz VergabeVO NRW bis zum 21. Juli 2022 zu erfolgen. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten DoSV-Bewerberakte der Antragstellerin, generiert zum Datenbankbestand am 25. August 2022, ist bis zu diesem Zeitpunkt dort – unter der Ziffer 2.7.4 „Test für medizinische Studiengänge (TMS)“ – kein Eingang eines Testergebnisses vermerkt. Zudem ist nach der Dokumentation über den Verlauf des Benutzerkontos der letzte Zugriff der Antragstellerin auf das Benutzerkonto für den 2. Mai 2022 registriert. Dass der Antragsgegnerin – sei es unmittelbar oder über das Webportal – bis zum 21. Juli 2022 das Testergebnis nicht vorgelegen hat, bestreitet die Antragstellerin auch nicht. Dieses Fristversäumnis geht zu ihren Lasten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Antragsfrist (§ 32 VwVfG NRW) scheidet aus. Denn bei den Fristen nach § 6 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. VergabeVO NRW und § 6 Abs. 5 Satz 2 VergabeVO NRW handelt es sich nach deren Wortlaut um „Ausschlussfristen“. Ist eine gesetzliche Frist eine Ausschlussfrist, ist gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG NRW die Wiedereinsetzung unzulässig. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 13 B 203/00 –, n.v., und Beschluss vom 12. September 2011 – 13 A 1090/11 –, juris, Rdnr. 20; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2022 – 6z K 2909/21 –, juris, Rdnr. 22, m.w.N.; zur Ausschlussfrist allgemein vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 – 8 B 81.12 –, juris, Rdnr. 12. Die Bewerbungs- und Nachfristen der Vergabeverordnung finden ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Die Besonderheiten des Vergabeverfahrens sind ein hinreichender Gemeinwohlgrund, das Grundrecht der Berufswahlfreiheit zu beschränken. Eine Auswahl und Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zu Gunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge oder nachgereichte Unterlagen zu berücksichtigen, hätte dies ständige Verschiebungen in der Rangfolge zur Konsequenz, was der Antragsgegnerin die rechtzeitige Zuteilung der Studienplätze unmöglich machte. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 13 B 1481/10 –, juris, Rdnr. 5 m.w.N. Aus diesem Grund scheidet in Verfahren auf Zulassung zum Studium auch eine sonstige "Nachsichtgewährung" aus. Zur „Nachsichtgewährung“ bei einer Ausschlussfrist zur Anmeldung einer Entschädigung BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 – 8 B 81.12 –, juris, Rdnr. 12. Der Antragsgegnerin ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen. Dafür, dass die Ursache für die fehlende Registrierung des TMS-Ergebnisses in der Bewerberakte der Antragstellerin in der Sphäre der Antragsgegnerin oder der Stiftung zu finden ist, ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin ausführt, mutmaßlich wegen eines technischen Defekts, wegen menschlichen Versagens oder organisatorischer Fehler auf Seiten der Stiftung oder wegen eines „der ach so vielen und trotz langjähriger Entwicklung vorhandenen Software-Fehler bei AntOn“ sei das Testergebnis, welches sie am 30. Juni 2022 in AntOn eingetragen habe, nicht verbucht worden, handelt es sich um Behauptungen ins Blaue hinein, für deren Richtigkeit sonst nichts spricht. Vielmehr ist nach dem Vortrag der Antragstellerin davon auszugehen, dass sie selbst die Nichtverbuchung des Testergebnisses in ihrer Bewerbungsakte verursacht hat. Nach ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 26. August 2022 hat sie schon nicht alle erforderlichen Schritte unternommen, um das Ergebnis des TMS der Stiftung mit Erfolg zu übermitteln. Ausweislich der auf www.hochschulstart.de verfügbaren Broschüre, „Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“, Stand 04/2022, dort S. 12 „Wichtiger Hinweis“, (abgerufen am 13. September 2022), ist es im Falle der – wie hier – nachträglichen Ergänzung eines Antrags zwingend erforderlich, die „ergänzten Daten (z.B. das TMS-Ergebnis) – nach der Abspeicherung auf der jeweiligen AntOn-Maske – zu übermitteln.“ An diesem Schritt der „Übermittlung“, der nach den Darlegungen der Antragsgegnerin zwei weitere Arbeitsschritte („weiter“ und „Daten übermitteln“) in Gestalt von Klicks erfordert, hat es im Fall der Antragstellerin gefehlt. Sie selbst hat lediglich angegeben, sie habe das TMS-Ergebnis in AntOn in die Maske eingetragen und dann auf „Prüfen“ geklickt. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auch darauf, dass sie die Verknüpfung der Portale Hochschulstart und AntOn als nicht benutzerfreundlich und verwirrend empfunden habe. Es darf zunächst von jedem Studienbewerber erwartet werden, dass er sich über Form und Frist einer Studienbewerbung informiert. Angesichts der detaillierten und allgemein verständlichen Hinweise auf www.hochschulstart.de zum Ablauf des Bewerbungsverfahrens mittels DoSV, auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zentralen Vergabeverfahrens, waren der Antragstellerin die erforderlichen Informationen auch ohne weiteres zugänglich. Neben der bereits zitierten Broschüre war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin zudem seit dem 27. Mai 2022 ein entsprechender Hinweis auf die erforderlichen Schritte bei der Nachreichung des TMS-Ergebnisses auf der Startseite von Hochschulstart hinterlegt. Auf diese Hinweise von Hochschulstart wurde zudem auch bei Aufruf der Internetseite der TMS-Koordinationsstelle (tms-info.org) hingewiesen. Nichts Anderes folgt aus den Darlegungen der Antragstellerin zu den aktuellen Anforderungen an professionelles Webdesign. Es kann dahinstehen, ob die Oberfläche des Portals AntOn bei Nachreichung von Unterlagen mittels eines Smartphones oder eines sonstigen mobilen Endgerätes unübersichtlich bzw. wenig nutzerfreundlich gestaltet ist und deshalb das Erfordernis weiterer Schritte zur Registrierung eines nachgereichten Dokuments leicht übersehen werden kann. Abgesehen davon, dass dem Vortrag der Antragstellerin nicht klar entnommen werden kann, dass sie das Ergebnis ihres TMS mittels eines mobilen Endgerätes nachzureichen versucht hat, führte ein solcher Sachverhalt nicht zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, den TMS der Antragstellerin als fristgerecht vorgelegt zu behandeln. Eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin bzw. der Stiftung, ihr Bewerbungsportal modernen Standards anzupassen, sie insbesondere nutzerfreundlicher zu gestalten, existiert nicht. Ihrer Obliegenheit, den Bewerbern sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine erfolgreiche Nutzung des Portals AntOn notwendig sind, ist die Stiftung – wie bereits gezeigt – zugleich nachgekommen. Die – auch insoweit im Auftrag der Antragsgegnerin handelnde – Stiftung stellt den Studienbewerbern mittels des DoSV-Nutzerkontos auch hinreichende Mechanismen zur Überprüfung ihres Bewerbungsprozesses und des Standes ihrer Bewerbungen zur Verfügung. Die Antragstellerin konnte damit jederzeit ohne große Mühe überprüfen, ob sie ihr TMS-Ergebnis mit Erfolg online eingereicht hatte. Dass sie dies offenbar nicht getan hat, obwohl zwischen dem Tag ihrer gescheiterten Einreichung des Testergebnisses (30. Juni 2022) und dem Ablauf der Nachreichfrist (21. Juli 2022) ausreichend Zeit zur Verfügung stand, geht zu ihren Lasten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse der Antragstellerin, am Vergabeverfahren beteiligt zu werden, bemisst die Kammer mit der Hälfte des Wertes, der in Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium anzusetzen ist. Der danach im Hauptsacheverfahren maßgebliche Wert von 2.500,00 Euro ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.