Beschluss
13 B 1722/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache (Verpflichtung zur Erteilung einer befristeten Berufserlaubnis) darstellt, ist nur in Ausnahmefällen zulässig; es bedarf unzumutbarer Nachteile ohne einstweilige Entscheidung und hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache sowie überwiegender öffentlicher Interessen der Verwaltung gegen diese Ausnahme.
• Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG unterliegt festen zeitlichen Höchstgrenzen; eine Behörde darf eine Erlaubnis nicht so ausdehnen, dass die im Gesetz genannten Fristen überschritten werden.
• Bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 ZHG kommt der abstrakten Zeitdauer ("Gesamtdauer", "Zeitraum") Vorrang vor dem Merkmal der konkreten zahnärztlichen Tätigkeit zu; die normierten Jahresgrenzen sind damit maßgeblich.
• Die Behörde hat kein Ermessen, die gesetzlich vorgegebenen Zeitbeschränkungen des § 13 Abs. 2 ZHG unbegrenzt zu überschreiten; nur außergewöhnliche, nicht dem Betroffenen zurechenbare Gründe könnten eine darüber hinausgehende Ausnahme rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Begrenzung befristeter Berufserlaubnisse nach §13 ZHG durch gesetzliche Höchstfristen • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der faktisch die Vorwegnahme der Hauptsache (Verpflichtung zur Erteilung einer befristeten Berufserlaubnis) darstellt, ist nur in Ausnahmefällen zulässig; es bedarf unzumutbarer Nachteile ohne einstweilige Entscheidung und hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache sowie überwiegender öffentlicher Interessen der Verwaltung gegen diese Ausnahme. • Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 ZHG unterliegt festen zeitlichen Höchstgrenzen; eine Behörde darf eine Erlaubnis nicht so ausdehnen, dass die im Gesetz genannten Fristen überschritten werden. • Bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 ZHG kommt der abstrakten Zeitdauer ("Gesamtdauer", "Zeitraum") Vorrang vor dem Merkmal der konkreten zahnärztlichen Tätigkeit zu; die normierten Jahresgrenzen sind damit maßgeblich. • Die Behörde hat kein Ermessen, die gesetzlich vorgegebenen Zeitbeschränkungen des § 13 Abs. 2 ZHG unbegrenzt zu überschreiten; nur außergewöhnliche, nicht dem Betroffenen zurechenbare Gründe könnten eine darüber hinausgehende Ausnahme rechtfertigen. Der Antragsteller, Staatsangehöriger der Vereinigten Arabischen Emirate, begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung der Bezirksregierung L. zur Erteilung einer befristeten Erlaubnis nach § 13 ZHG für sieben bzw. fünf Monate. Er verfolgt damit das Ziel, seine Weiterbildung im Gebiet Oralchirurgie anzurechnen und fortzusetzen; die Anerkennung soll schließlich in Baden-Württemberg erfolgen. Die Bezirksregierung hatte Erlaubnisse bereits in der Vergangenheit erteilt; zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gesamtdauer der erteilten Erlaubnisse die gesetzlich normierten Fristen überschreitet. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab mit der Begründung, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt sei und die gesetzlichen Höchstgrenzen des § 13 Abs. 2 ZHG eine weitere Erteilung oder Verlängerung ausschlössen. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch und wies die Beschwerde zurück. • Antrag ist als Vorwegnahme der Hauptsache zu qualifizieren; für einstweiligen Rechtsschutz fehlt es an den Voraussetzungen (unzumutbare Nachteile ohne Entscheidung, hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens, Abwägung öffentlicher Interessen). • Entscheidender Ablehnungsgrund ist die Überschreitung der in § 13 Abs. 2 ZHG normierten zeitlichen Gesamtdauer für Erlaubnisse; nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG dürfen Erlaubnisse grundsätzlich nur bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren erteilt werden, mit einer möglichen Verlängerung von bis zu einem Jahr in Ausnahmefällen nach den Sätzen 3 und 4. • Die Behördenprüfung erstreckt sich auch auf die Einhaltung der bundesrechtlichen Zeitgrenzen; es ist nicht Sache der Bezirksregierung, abschließend die Anerkennung von Weiterbildungszeiten anderer Landeszahnärztekammern festzustellen, wohl aber die Gesamtzeiträume zu prüfen. • Auslegung von § 13 Abs. 2 ZHG: Die Begriffe "Gesamtdauer" und "Zeitraum" dominieren und sprechen für eine abstrakte zeitliche Bemessung der Höchstfristen; das Merkmal der konkreten zahnärztlichen Tätigkeit ist von untergeordneter Bedeutung. • Vergleich mit § 10 BÄO und dessen höchstrichterlicher Auslegung stützt die Auffassung, dass zeitliche Begrenzungen nicht über die gesetzlich bestimmten Abschnitte hinaus gedehnt werden können; die Entstehungsgeschichte des § 13 ZHG zeigt ebenfalls die Intentio legis hin zur Fixierung von konkreten Zeiträumen. • Ausnahmefälle, die eine Überschreitung rechtfertigen könnten, sind nur bei außergewöhnlich gravierenden, nicht vom Betroffenen zu vertretenden Umständen denkbar; die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe genügen hierfür nicht. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die gesetzlichen Höchstfristen des § 13 Abs. 2 ZHG einer weiteren Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis entgegenstehen. Es fehlt an einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache, so dass eine Vorwegnahme nicht geboten ist. Die Behörde durfte die zeitlichen Grenzen nicht überschreiten, und ein Ermessen zur Ausdehnung der Erlaubnis besteht nicht; außergewöhnliche, nicht zu vertretende Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, lagen nicht vor. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.