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Urteil

23 K 2761/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:1024.23K2761.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Entziehung sowie die unterbliebene Wiederzuerkennung von Versorgungsbezügen. Er stand als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des beklagten Landes und wurde mit Ablauf des 30. November 2017 gemäß § 34 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16. November 2017 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: LBV) seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 12 und eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 v.H. fest. Dabei ergab sich ein monatlicher Brutto-Zahlbetrag in Höhe von 3.921,86 Euro. Dem Bescheid war ein Hinweisblatt sowie ein Erklärungsformular – insbesondere – zu den Anzeigepflichten des Klägers beigefügt, verbunden mit der Bitte, dieses bis zum 5. Januar 2018 ausgefüllt zurückzusenden. Das Merkblatt „Anzeigepflichten – Stand 03/2011“ informiert über den Inhalt der Anzeigepflichten, insbesondere hinsichtlich des Bezugs von Einkünften, Erwerbsersatzeinkommen, Renten oder einer weiteren Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Das beigefügte Erklärungsformular differenziert zwischen den – jeweils mit Nachweisen zu versehenen – laufenden und zukünftigen Leistungsbezügen und erhält unter Ziffer 4. die Option, den Fall anzuzeigen, dass keine weiteren Leistungen bezogen werden und auch keine zukünftigen Ansprüche auf derartige Leistungen bestehen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, forderte das LBV ihn mit Schreiben vom 31. Januar 2018 unter erneuter Übersendung von Merkblatt und Erklärungsformular auf, das ausgefüllte und unterschriebene Formular bis zum 21. Februar 2018 zurückzusenden. Zugleich wies es darauf hin, dass die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden könnten, wenn der Versorgungsempfänger seinen Anzeigepflichten nicht nachkomme. Mit weiterem Schreiben vom 27. Februar 2018 gab das LBV dem Kläger letztmalig und unter erneuter Übersendung der Anlagen die Gelegenheit, die geforderte Erklärung bis zum 13. März 2018 abzugeben. Zugleich drohte es die Entziehung eines Teilbetrags der Versorgungsbezüge an und wies darauf hin, dass die entzogenen Bezüge nicht nachgezahlt würden. Hierauf und auf weitere Erinnerungsschreiben des LBV hinsichtlich benötigter Formulare zur Kranken- und Pflegeversicherung – vom 7. März 2018, 12. April 2018 und 9. Mai 2018 – reagierte der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 19. September 2018 gab das LBV dem Kläger nochmals letztmalig Gelegenheit zur Rücksendung der Erklärung zu seinen Einkünften bis zum 10. Oktober 2018 und hörte ihn sogleich zur beabsichtigten Teilentziehung seiner Versorgungsbezüge an. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 entzog das LBV dem Kläger ab dem 1. Dezember 2018 seine Bezüge in Höhe von 30 v.H. seines Ruhegehaltes. Zugleich wies es darauf hin, dass die Versorgungsbezüge mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die geforderte Erklärung eingegangen sei, für die Zukunft wieder in der ursprünglichen Höhe gezahlt werden sollten. Eine Nachzahlung der entzogenen Bezügeanteile werde in diesem Fall jedoch nicht erfolgen. Schließlich kündigte es an, die Bezüge im Falle eines weiteren Nichtnachkommens der Anzeigepflichten schrittweise um weitere 30 v.H. zu entziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Aufgrund fehlender Mitwirkung des Klägers sei nicht sichergestellt, dass die Zahlung des Ruhegehaltes in der richtigen Höhe erfolge. Der Kläger könne daher nicht auf die ursprüngliche Höhe seiner Bezüge vertrauen. Die vorzunehmende Abwägung seines Individualinteresses an der Weiterzahlung des vollen Ruhegehalts mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Zahlungen falle hier zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Ein sogenannter Ab-Vermerk hinsichtlich der Postaufgabe dieses Bescheides existiert nicht. Entsprechend des Entziehungsbescheides wurden die Versorgungsbezüge im Dezember 2018 und Januar 2019 gekürzt um einen Brutto-Zahlbetrag von jeweils 1.204,21 Euro ausgezahlt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 teilte der Kläger mit, er habe jetzt festgestellt, dass seine Versorgung seit einiger Zeit gekürzt werde. Dies liege wohl an der fehlenden Erklärung zu seinen anderweitigen Einkünften, die er als Anlage beifüge. Eine Erinnerung oder einen Bescheid hierzu habe er nie erhalten, was ihn verwundere. Aus der Anlage ergebe sich, dass er nie entsprechende Einkünfte erhalten habe, so dass er um eine Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge bitte. Daraufhin erkannte das LBV mit Bescheid vom 14. Januar 2019 dem Kläger die vollen Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2019 auf Grundlage des § 76 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG NRW wieder zu. Eine Nachzahlung für den Monat Dezember 2018 scheide indes aus, da keine Gründe für eine rückwirkende Zuerkennung ersichtlich seien. Mit E-Mail vom 2. Februar 2019 erhob der Kläger sinngemäß Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Januar 2019, soweit eine nachträgliche Zuerkennung für den Monat Dezember 2018 abgelehnt wurde. Zur Begründung führte er aus: Er habe weder den Bescheid vom 25. Oktober 2018 noch das entsprechende Anhörungsschreiben vom 19. September 2018 erhalten. Die Postzustellung in seinem Bezirk bereite Probleme; so habe er auch den Bescheid vom 14. Januar 2019 nicht unmittelbar erhalten, sondern von einem Nachbarn mit gleichem Nachnamen. Zudem bestehe kein sachlicher Grund für eine Kürzung, da er – wie nun nachgewiesen sei – keine anderen Einkünfte habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2019 erhielt das LBV seinen Grundbescheid aufrecht und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe bereits zuvor auf insgesamt drei Schreiben in dieser Angelegenheit sowie diverse Schreiben in zwei parallelen Angelegenheiten nicht reagiert, so dass eine Nachzahlung ausscheide. Die Probleme aufgrund von Namensgleichheiten in seinem Postbezirk fielen in seine Sphäre. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger nicht zugestellt, sondern per einfachem Brief bekanntgegeben. Daraufhin hat der Kläger am 1. April 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Bezug auf sein bisheriges Vorbringen nimmt und ergänzend ausführt: Er habe sämtliche Schreiben des LBV in dieser Angelegenheit – mit Ausnahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 17. November 2017 sowie des ersten Erinnerungsschreibens vom 31. Januar 2018 – nicht erhalten. Erst als er die gekürzte Auszahlung seiner Bezüge im Januar 2019 festgestellt habe, habe er einen Zusammenhang mit der angeforderten Erklärung zu seinen Einkünften vermutet. Somit stehe fest, dass er zumindest nicht schuldhaft gegen bestehende Anzeigepflichten verstoßen habe. Nach erfolgter Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens – die Aktenübersendung erfolgte am 23. April 2019 – erhob der Kläger am 16. Mai 2019 vorsorglich Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid vom 25. Oktober 2018, zu dessen Begründung er auf seinen Vortrag im Klageverfahren verwies. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2019 hielt das LBV auch seinen Grundbescheid vom 25. Oktober 2018 aufrecht. Der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben worden sei. Der Bescheid sei dem Kläger spätestens am 30. Oktober 2018 zugegangen. Daraufhin hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 11. Juli 2019, eingegangen bei Gericht am 12. Juli 2019, insoweit erweitert, als diese sich nunmehr auch gegen den Bescheid des LBV vom 25. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 richtet. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Bekanntgabe des Grundbescheides sei nicht im Oktober 2018, sondern erst im Rahmen der Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollmächtigten erfolgt, so dass die Monatsfrist zur Klageerhebung eingehalten sei. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des beklagten Landes vom 25. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 aufzuheben, 2. das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2019 zu verpflichten, die für den Monat Dezember 2018 in Höhe von 30 % entzogenen Versorgungsbezüge wieder zuzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt: Die Klage sei mit dem Antrag zu 1. mangels fristgerecht eingelegtem Widerspruch unzulässig. Der Bescheid vom 25. Oktober 2018 sei am 26. Oktober 2018 in die elektronische Akte des LBV verfügt worden. Dieses Datum sei stets auch das Datum, an dem der ausgedruckte Papierbrief zur hausinternen Poststelle gegeben werde. Damit sei klar, dass die Deutsche Post den Brief am 27. Oktober 2018 zur weiteren Beförderung erhalten habe. Nach der sogenannten Drei-Tages-Fiktion sei damit die Bekanntgabe des Bescheides am 30. Oktober 2018 erfolgt, der erst am 16. Mai 2019 erhobene Widerspruch mithin verfristet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig (I.), jedoch sowohl mit dem Antrag zu 1. (II.) als auch mit dem Antrag zu 2. (III.) unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde auch hinsichtlich des Antrags zu 1. das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten weiterhin erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, der Widerspruch mithin fristgerecht erhoben worden. Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG NRW gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Anwendung dieser sog. Drei-Tages-Fiktion, die in der Sache eine widerlegliche Vermutung des Postzugangs beim Empfänger darstellt, setzt jedoch voraus, dass der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, feststeht. Vgl. SchochKoVwGO/Baer, 2. EL April 2022, VwVfG § 41 Rn. 80 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Dies ist hier nicht der Fall. Dabei kann das Gericht die Frage, ob der Nachweis des Aufgabezeitpunktes ausschließlich durch einen Vermerk im Verwaltungsvorgang über die Aufgabe des Schreibens zur Post (sog. Ab-Vermerk) geführt werden kann oder ob es genügt, dass die Behörde auf andere Weise den ihr obliegenden Nachweis über den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post führt, vgl. zum Streitstand OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 – 19 A 4216/99 – NVwZ 2001,1171, sowie Beschluss vom 4. April 2013 – 8 B 173/13 – BeckRS 2013, 56837, offenlassen. Ein sog. Ab-Vermerk wurde vorliegend vom zuständigen Sachbearbeiter nicht erstellt und wird auch nach Auskunft des LBV aus Zeitgründen generell nicht mehr gefertigt. Dem beklagten Land ist es jedoch auch nicht gelungen, den Nachweis der Postaufgabe auf andere Weise zu führen. Die Erklärungen im Schriftsatz vom 17. August 2022 sowie die Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung beschränken sich auf allgemeine Angaben dazu, wie Schreiben und Bescheide beim LBV grundsätzlich in die Post gelangen. Danach verfügt der zuständige Sachbearbeiter ein elektronisch erstelltes Schriftstück im elektronischen Aktensystem zur Akte, indem er die Funktion „Speichern, Drucken, Beenden“ auswählt. Den sodann dezentral erfolgten Ausdruck bringt er in das Postzimmer, von wo aus das Schreiben zeitnah in die Poststelle gelangt, wo es kuvertiert und dem Postdienstleister übergeben wird. Den vor diesem Hintergrund vonseiten des beklagten Landes gezogenen Schluss, der streitgegenständliche Bescheid müsse (spätestens) am 27. Oktober 2018 (einem Samstag) zur Post gelangt sein, weil es, wie aus dem elektronischen Aktensystem ersichtlich sei, am 26. Oktober 2022 in die elektronische Akte verfügt worden sei, teilt der Einzelrichter nicht. Dass der konkret gefertigte Ausdruck des Schriftstücks den Machtbereich der Behörde tatsächlich auf dem oben beschriebenen Weg verlassen hat, ist nicht belegt. Damit ist im Rahmen der Zulässigkeit zugunsten des Klägers von einem erstmaligen Kenntniserhalt des Bescheides vom 25. Oktober 2022 im Rahmen der Akteneinsicht auszugehen. Ob das Bestreiten des Erhalts dieses Bescheides und diverser weiter Schreiben des LBV durch den Kläger glaubhaft ist, ist indes als sog. doppelt relevante Tatsache eine Frage der Begründetheit. II. Der gegen die teilweise Entziehung der Versorgungsbezüge gerichtete Antrag zu 1. Ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 25. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entziehung der Versorgungsbezüge in Höhe von 30 v.H. des Ruhegehaltes findet ihre Rechtsgrundlage in § 76 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW. Danach kann die Versorgungsbehörde die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn der Versorgungsempfänger der ihm nach Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zunächst hat der Kläger gegen seine Anzeigepflicht aus § 76 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG NRW verstoßen. Nach dieser Regelung ist der Versorgungsempfänger u.a. verpflichtet, auf Verlangen der in Abs. 1 genannten Stelle oder Kasse Auskünfte zu erteilen, die für die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge erheblich sind. Ein solches Auskunftsverlangen hat das LBV, erstmals im Versorgungsbescheid vom 16. November 2017 und im weiteren Verlauf mit Erinnerungsschreiben vom 31. Januar 2018 – jedenfalls dieses hat der Kläger unstreitig erhalten – sowie weiterer Anhörungs- und Erinnerungsschreiben, jeweils durch Übersendung des Merkblatts „Anzeigepflichten“ sowie des hierauf bezogenen Erklärungsformulars geltend gemacht. Danach war der Kläger ausdrücklich aufgefordert, Angaben zum aktuellen oder zukünftigen Bezug der dort aufgeführten Leistungen zu machen. Die abgefragten Auskünfte hatten auch die gesetzlich geforderte Relevanz für die Versorgungsbezüge des Klägers, und zwar nicht in Bezug auf die – zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte – Festsetzung, wohl aber hinsichtlich der Regelung der Versorgungsbezüge. So ergibt sich aus §§ 66 ff. LBeamtVG NRW die Durchführung sog. Ruhensregelungen bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen etwa mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Hinterbliebenengeld oder (gesetzlichen) Renten. Um in die Lage versetzt zu werden, zu prüfen, ob aufgrund etwaiger Einkünfte eine Anrechnung nach diesen Vorschriften vorzunehmen ist, ist das beklagte Land berechtigt, konkret Angaben zu derartigen Einkünften abzufragen und darauf bezogene Nachweise zu verlangen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 7. März 2019 – 12 K 1442/17 –, juris Rn. 49 m.w.N. Der Kläger hat auf das erklärte Auskunftsverlangen des LBV trotz erfolgter Fristsetzung nicht reagiert, was einen Verstoß gegen seine Anzeigepflichten nach § 76 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG begründet. Beim LBV NRW handelt es sich auch um die „in Abs. 1 genannte Stelle“, nämlich die nach § 1 der Versorgungszuständigkeitsverordnung NRW vom 22. März 1978 in der Fassung vom 7. September 2012 zuständige Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde. Ein Verstoß auch gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW, wie ihn das beklagte Land annimmt, dürfte indes nicht vorliegen. Denn eine Anzeigepflicht kraft Gesetzes hinsichtlich der dort aufgeführten Einkünfte dürfte sich erst aus dem tatsächlichen Bezug ebensolcher ergeben. Vgl. hierzu VG Minden, Urteil vom 7. März 2019 – 12 K 1442/17 –, juris Rn. 41 f. Ein solcher Bezug ist indes beim Kläger ausweislich seiner letztlich erfolgten Erklärung nicht gegeben. Die Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger war auch schuldhaft. Schuldhaftigkeit im Sinne der Vorschrift umfasst Vorsatz, aber auch (leichte) Fahrlässigkeit. Vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Bundesrecht Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 62 BeamtVG Rn. 29; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: 445. Aktualisierungslieferung / November 2022, § 62 BeamtVG Rn. 48. Danach liegt hier ein zumindest fahrlässiger Verstoß des Klägers gegen die ihm auferlegte Anzeigepflicht vor. Indem dieser trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung durch das LBV keinerlei Angaben zu etwaigen Einkünften gemacht hat, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße außer Acht gelassen. Dabei geht das Gericht nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon aus, dass dieser weder sämtliche der Entziehung zeitlich vorgelagerten Erinnerungs- und Anhörungsschreiben noch den Bescheid vom 25. Oktober 2018 noch die Bezügemitteilungen betreffend Dezember 2018 und Januar 2019 noch die weiteren Erinnerungsschreiben betreffend weiterer Formulare zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten hat. Der Kläger bestreitet – wie ausgeführt pauschal – den Erhalt einer Vielzahl von Schreiben und Bescheiden durch das LBV, wobei er gleichzeitig den Erhalt ganz bestimmter Schreiben einräumt. Zwar ist die Beklagtenseite hinsichtlich der Bekanntgabe sowohl von Bescheiden als auch von einfachen Schreiben nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 VwVfG NRW bzw. nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet und stellt die Behauptung des Nichterhalts eines Schreibens grundsätzlich eine negative Tatsache dar, die nicht weiter substantiierungspflichtig ist. Wer einen Brief nicht erhält, hat in der Regel keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass oder gar warum er diesen nicht erhalten haben soll. Dies kann aber dann anders sein, wenn konkrete Tatsachen auf den Empfang dieses Schreibens hinweisen, zu denen der Empfänger konkret Stellung nehmen kann oder wenn das Gericht im Wege eines Indizienbeweises – bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO – zu der Überzeugung gelangt, dass ein oder mehrere abgesandte Schriftstücke den Absender erreicht haben müssen. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Beteiligten, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 – 8 B 173/13 – BeckRS 2013, 56837, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 2 S 114/17 –, juris Rn. 28 m.w.N. Davon ausgehend ist das Bestreiten des Zugangs diverser Briefe durch den Kläger bei Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht glaubhaft. So ist bereits der Inhalt des an das LBV gerichteten Schreibens des Klägers vom 8. Januar 2019 nicht konsistent. Dass der Kläger, nachdem er eigenen Angaben zufolge über einen Zeitraum von fast einem Jahr keinerlei Hinweise des LBV zu seinen Anzeigepflichten mehr erhalten haben will, allein anhand der nach seinen Kontoauszügen ersichtlichen geringeren Auszahlung den Rückschluss auf eine Entziehung per Verwaltungsakt bei gleichzeitigem Nichterhalt des Anhörungsschreibens und des Bescheides zieht, erscheint dem Gericht fernliegend. Vielmehr wäre bei Unterstellung eines derartigen Sachverhalts zu erwarten gewesen, dass der Kläger sich nach dem Hintergrund der reduzierten Auszahlung erkundigt, um Übersendung einer Bezügemitteilung bittet oder die unverzügliche Korrektur des etwaigen Fehlers einfordert. Zudem hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Schreiben und Bescheide, die er erhalten haben will, in Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vorbringen gesetzt. Will er nach dem Inhalt der Klagebegründung auch den ursprünglichen Bescheid über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge erhalten haben (Klagebegründung vom 21. Mai 2019, Blatt 4, letzter Absatz), hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, auch dieser sei nie bei ihm eingegangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass trotz der Vielzahl vermeintlich verloren gegangener Schriftstücke ausweislich des Verwaltungsvorgangs beim LBV kein einziger Fall eines Postrücklaufs zu verzeichnen war. Die Erklärungsansätze des Klägers zu den im Postbezirk vor dem Hintergrund seines häufig auftretenden Nachnamens – nach seinen schriftlichen Angaben wohnen unter mehreren Hausnummern seiner Straße Personen mit dem Namen G. – auftretenden „Irrläufern“, die nur zum Teil an den richtigen Empfänger weitergeleitet würden, mögen allenfalls den Nichterhalt einzelner Poststücke, nicht aber einer derart großen Anzahl von Briefen erklären, zumal die genannten Personen über Anschriften verfügen, die von der des Klägers zumindest mit Blick auf die Hausnummer abweichen. Auf Nachfrage des Einzelrichters, wie er denn angesichts eines derartigen Chaos bei der Postzustellung überhaupt seine persönlichen Angelegenheiten, etwa mit Blick auf Rechnungen oder Beihilfeanträge, regeln könne, hat der Kläger ausweichend reagiert und mitgeteilt, um all dies kümmere sich entweder seine Frau oder ein – nicht näher bezeichneter – Bekannter. Dies erklärt aber nicht, wie eine Regelung persönlicher Sachverhalte – egal durch wen – möglich sein soll, wenn der ganz überwiegende Anteil der Post den Kläger gar nicht erst erreicht. Unabhängig davon und selbstständig tragend liegt ein zumindest ebenfalls fahrlässiger Verstoß des Klägers gegen seine Anzeigeverpflichtung selbst dann vor, wenn zu seinen Gunsten – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – lediglich der Erhalt des ersten Erinnerungsschreibens vom 31. Januar 2018 unterstellt wird. Denn auch in diesem Fall hat der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides über einen Zeitraum von beinahe neun Monaten und entgegen der durch das LBV erfolgten Fristsetzung von etwa drei Wochen keine Angaben zum Bezug der im Merkblatt aufgeführten Einkünfte gemacht, ohne einen nachvollziehbaren Entschuldigungsgrund für eine derart lange Untätigkeit zu benennen. Weitere Umstände, die zu einer Reduzierung des Sorgfaltsmaßstabs führen könnten, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Soweit er in der mündlichen Verhandlung erstmals angeführt hat, er sei gesundheitlich schon gar nicht in der Lage gewesen, den Aufforderungen des LBV nachzukommen, wie bereits seine im November 2017 erfolgte vorzeitige Zurruhesetzung zeige, hat er auf weitere Nachfragen des Einzelrichters lediglich angegeben, sich zwar auch im Jahr 2018 weiterhin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befunden zu haben. Klinikaufenthalte habe es in diesem Zeitraum aber nicht mehr gegeben; er habe sich ganz überwiegend zuhause oder zwecks Erholung bei Bekannten in Schleswig-Holstein aufgehalten. Dass dem Kläger in dieser Lebensphase das Ausfüllen eines einseitigen Erklärungsformulars nicht möglich gewesen soll – im konkreten Fall beschränken sich die erforderlichen Angaben auf das Setzen eines Hakens bei Ziffer 4 (keine Einkünfte in diesem Sinne), der Angabe von Ort und Datum sowie eine Unterschrift –, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Schließlich begegnet die gesetzte Rechtsfolge keinen Bedenken. Insbesondere sind keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) ersichtlich. § 76 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW stellt es in das Ermessen der Behörde, die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer zu entziehen. Das beklagte Land hat die Entziehung der Versorgungsbezüge nicht bis zu einem bestimmten Datum begrenzt. Dieser vorgenommene Entzug „auf Dauer" ist im Gesetz ausdrücklich als Möglichkeit vorgesehen und im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Denn eine gesetzlich ebenfalls mögliche Entziehung lediglich auf Zeit wird in aller Regel nicht angezeigt sein, es sei denn, es besteht im Einzelfall die begründete Erwartung, dass bereits ein kurzfristiger Entzug den Versorgungsberechtigten zur Erfüllung seiner Anzeige- bzw. Nachweispflichten veranlasst. Eine solche Konstellation ist hier angesichts der Vorkorrespondenz und der fehlenden Reaktion des Klägers über Monate nicht ersichtlich. Klarzustellen ist aber, dass auch der zeitlich unbegrenzte Entzug insofern nur "vorläufig" und nicht von Dauer ist, wenn der Versorgungsberechtigte seinen Verpflichtungen doch noch nachkommt. Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – 12 L 1488/05 –, juris Rn. 29. Dies entspricht dem Charakter des Instruments der Entziehung von Versorgungsbezügen als Beugemittel und kommt im angefochtenen Bescheid auch hinreichend deutlich zum Ausdruck („Sobald ich die „Erklärung Anzeigepflichten“ erhalten habe, kann ich Ihre Bezüge mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Erklärung eingegangen ist, für die Zukunft wieder in der ursprünglichen Höhe zahlen“). Dementsprechend erhielt der Kläger ab Januar 2019 auch wieder die vollen Bezüge. Auch hinsichtlich der Höhe der Entziehung sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 76 Abs. 3 LBeamtVG NRW, welche ein effektives Druckmittel mit gewissem Sanktionspotenzial darstellen soll, die Entziehung in einer Höhe vorzunehmen, die den Versorgungsberechtigten auch tatsächlich zur Erfüllung seiner Pflichten anhält. Dies ist insbesondere bei – wie hier – eher höheren Versorgungsbezügen nur durch Entziehung eines nicht nur unerheblichen Vomhundertsatzes zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Einzelfall selbst die vollständige Entziehung der Bezüge für gerechtfertigt erachtet. Danach ist die hier vorgenommene Kürzung um 30 v.H. nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat dabei zutreffend die über zehn Monate ausgebliebene Reaktion des Klägers auf die (mehrfache) Bitte, das Erklärungsformular auszufüllen, in den Blick genommen und dabei das öffentliche Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Zahlungen, die im Falle des Bezugs etwaiger Einkünfte nach §§ 66 ff LBeamtVG NRW denkbar gewesen wären, höher gewichtet als das Individualinteresse des Klägers am Weiterbezug des vollen Ruhegehalts. Diese Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen, insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung durch eine unverhältnismäßige Maßnahme vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf die – wie ausgeführt durch den Kläger verschuldete – Verzögerung einer abschließenden Regelung seiner Versorgungsbezüge nach erfolgter Festsetzung als auch mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers. Eine finanzielle Notlage des Klägers, welche gegebenenfalls in die Ermessenserwägungen einzustellen gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Schließlich hat auch der auf Wiederzuerkennung der vollen Versorgungsbezüge gerichtete Antrag zu 2. in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 14. Januar 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2019 sind, soweit sie angegriffen werden, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Wiederzuerkennung seiner für den Monat Dezember 2018 in Höhe von 30 v.H. entzogenen Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Wiederzuerkennung nach § 76 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die Versorgung beim Vorliegen besonderer Verhältnisse durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Zwar war das LBV nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. c der Versorgungszuständigkeitsverordnung NRW vom 22. März 1978 in der Fassung vom 7. September 2012 als die nach § 1 dieser Verordnung grundzuständige Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde auch zur Entscheidung über die Wiederzuerkennung berufen. Es hat aber das Vorliegen besonderer Verhältnisse als tatbestandliche Voraussetzung einer derartigen Entscheidung rechtlich zutreffend verneint. Bei den „besonderen Verhältnissen“ im Sinne der Anspruchsgrundlage muss es sich um solche Verhältnisse handeln, die entweder erst nach der Entziehung eingetreten sind, oder zwar auch schon vorher bestanden haben, aber wegen ihrer besonderen Schwere eine Wiederzuerkennung rechtfertigen, also etwa der Tod des Beamten (Wiederzuerkennung an die Hinterbliebenen), andauernde Krankheit, Notwendigkeit der Schul- oder Berufsausbildung der Kinder. Vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: 445. Aktualisierungslieferung / November 2022, § 62 BeamtVG Rn. 52. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich erstmals in der mündlichen Verhandlung ohne Vorlage etwaiger ärztlicher Unterlagen allgemein auf seine schlechte gesundheitliche bzw. psychische Verfasstheit berufen hat, ist weder für den Zeitraum des Unterbleibens der Erfüllung seiner Anzeigepflichten noch für den Folgezeitraum der Entziehung im Ansatz ersichtlich, dass diese Situation wegen Erreichens einer besonderen Schwere eine Wiederzuerkennung rechtfertigen könnte. Soweit der Kläger sinngemäß anführt, eine nachträgliche Zuerkennung sei schon deshalb zwingend, weil er neben seiner Beamtenversorgung keine weiteren Einkünfte habe, so dass dem beklagten Land durch das Unterlassen seiner Erklärungen letztlich kein Schaden entstanden sei, übersieht er die Funktion der Entziehung als Beugemittel. Vor diesem Hintergrund begründet der vorliegende Sachverhalt keine besonderen Verhältnisse im Sinne der Anspruchsgrundlage, sondern stellt vielmehr den Regel- bzw. Idealfall einer Entziehungskonstellation dar, in dem die Entziehung ihre Beugefunktion effektiv entfaltet und den Versorgungsempfänger zu einer zeitnahen Nachholung der versäumten Erklärungen veranlasst. Sinn und Zweck des Beugemittels würden aber völlig konterkariert, wenn schon allein die Nachholung der unterlassenen Erklärung zu einer Nachzahlung der einbehaltenen Versorgungsbezüge führen würde. Ansonsten könnte jeder Versorgungsberechtigte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit trotz bereits erfolgter Entziehung die Abgabe der eingeforderten Erklärungen beliebig hinauszögern, ohne letztlich finanzielle Einbußen befürchten zu müssen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.204,21 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.