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Beschluss

6 A 473/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1122.6A473.21.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kommissaranwärters gegen die Anfechtung eines Bescheids über das letztmalige Nichtbestehen einer Modulprüfung.

Wird eine schriftliche Prüfung durch äußere Einflüsse gestört und will ein Prüfling die Prüfungsleistung nicht gegen sich gelten lassen, hat er dies spätestens vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Kommissaranwärters gegen die Anfechtung eines Bescheids über das letztmalige Nichtbestehen einer Modulprüfung. Wird eine schriftliche Prüfung durch äußere Einflüsse gestört und will ein Prüfling die Prüfungsleistung nicht gegen sich gelten lassen, hat er dies spätestens vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.