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Beschluss

14 L 2486/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0201.14L2486.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt. Gründe: A. Der am 18. November 2022 (sinngemäß) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8046/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2022 wiederherzustellen und ihr aufzugeben, die abgelieferte Mofa-Prüfbescheinigung vorläufig an den Antragsteller herauszugeben, über den nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist statthaft, denn die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage entfällt hinsichtlich der Untersagung des Führens von Fahrzeugen und der Aufforderung zur Ablieferung der Mofa-Prüfbescheinigung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Das Gericht legt das Antragsbegehren mit Blick auf §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass die Zwangsgeldandrohung im angefochtenen Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens sein soll. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist insoweit nicht gegeben, weil sich die Androhung erledigt hat. Der Antragsteller hat seine Mofa-Prüfbescheinigung ausweislich der Verwaltungsakte bei der Antragsgegnerin abgegeben und ist der ihm insofern obliegenden Pflicht nachgekommen, deren Erfüllung durch die Zwangsgeldandrohung gesichert werden sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 16 B 1496/20 –, juris, Rn. 20. Im Übrigen ist der Antrag bei verständiger Auslegung dahin zu verstehen, dass die Gebührenfestsetzung hier nicht streitgegenständlich sein soll, weil ein Antrag insoweit mangels vorheriger Stellung eines Aussetzungsantrages bei der Behörde unzulässig wäre und eine Ausnahme nicht ersichtlich ist (§ 80 Abs. 6 VwGO). Der so verstandene Antrag ist unbegründet. Die Vollziehungsanordnung ist nicht zu beanstanden (I.) und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers (II.). Schließlich hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die vorläufige Herausgabe der Mofa-Prüfbescheinigung (III.). I. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat das in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 B 1195/14 –, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 11 CS 09.373 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 6 L 1971/11 –, juris, Rn. 2. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses im Sinne des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO darstellt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 –, juris, Rn. 4–6. II. Die Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2022 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist angesichts ihrer Natur als Dauerverwaltungsakt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5/20 –, BVerwGE 171, 1–17, juris, Rn. 10 ff. 1. Die – nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 8. August 2022 verfügte – Untersagung des Führens von Fahrzeugen findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren erweist, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist. Es bestehen nach Überzeugung des Gerichts trotz der vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich aufgeworfenen Zweifel, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5/20 –, BVerwGE 171, 1–17, juris, Rn. 32 ff., keine durchgreifenden Bedenken an der Eignung von § 3 FeV als Rechtsgrundlage. Weder ist die maßgebliche gesetzliche Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y) Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der vor dem 28. Juli 2021 geltenden Fassung voraussichtlich mit Art. 80 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes unvereinbar noch begegnet die konkrete Ausgestaltung des § 3 FeV durchgreifenden Bedenken. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in dessen Beschluss vom 23. September 2021 – 7 L 901/21 – (veröffentlicht unter anderem in juris, dort insb. Rn. 23 ff.) und macht sie sich zu eigen. Die Rechtmäßigkeit der Vorschrift im vorläufigen Rechtsschutzverfahren offenlassend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2022 – 11 CS 21.2988 –, juris, Rn. 20 ff.; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 1 B 30/21 –, juris, Rn. 32 ff.; vgl. im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2015 – 16 B 259/15 –, juris, Rn. 4–6. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 1 FeV liegen vor. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von (erlaubnisfreien) Fahrzeugen erwiesen. Hinsichtlich der Eignung findet über §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1 S. 2 FeV die Anlage 4 zur FeV entsprechende Anwendung. Nach Nr. 9.1 ist im Regelfall derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Amphetamin (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon , ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich, so dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch gerechtfertigt ist, wenn ein Betroffener kein Fahrzeug geführt hat. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sogenannter harter Drogen , das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15 –, juris; Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, juris, Rn. 2; Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, juris, Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, juris, Rn. 3; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012 – 11 ZB 12.1404 –, juris, Rn. 7. Die vorstehenden Grundsätze zur Kraftfahreignung sind auf die Eignung hinsichtlich sonstiger Fahrzeuge zu übertragen, da die hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln mit erlaubnisfreien Fahrzeugen bis zu einer Abkehr vom Konsum ebenso besteht – gerade wenn in der Vergangenheit bereits ein erlaubnisfreies Fahrzeug unter entsprechendem Einfluss geführt worden ist. Auf ein Trennungsvermögen kommt es im Hinblick auf harte Drogen – anders als bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum – nicht an. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller wenigstens einmalig Amphetamin konsumiert hat. Die Untersuchung der dem Antragsteller am 12. März 2022 auf Anordnung der Polizei entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Y. vom 28. April 2022 einen Amphetamin-Wert von 66 ng/ml. Zudem fanden sich in der Blutprobe THC in einer Konzentration von 4,4 ng/ml sowie THC-COOH in einer Konzentration von 48 ng/ml. Es ist auch von einem bewussten Konsum auszugehen, wobei wiederum die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung aufgestellten Maßstäbe der Rechtsprechung anzuwenden sind. Eine die Fahreignung ausschließende Betäubungsmitteleinnahme liegt danach nur vor, wenn der Betroffene bewusst Betäubungsmittel konsumiert (Willenselement). Eine versehentliche, erzwungene Aufnahme etc. genügt demnach nicht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Der von der Antragstellerin behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der unmittelbar Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von ihm jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. OVG NRW, Beschluss vom 06. März 2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 f. m. w. N. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt mithin voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 16 B 1032/14 –, juris, Rn. 5. An einer nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhaltsschilderung fehlt es hier. Der Antragsteller hat über seinen Prozessbevollmächtigten lediglich unsubstantiiert vortragen lassen, er habe von einem Freund eine „Kopfschmerztablette“ erhalten. Das genügt keineswegs, um einen unbewussten Konsum darzutun. Schließlich liegt im Einzelfall auch ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr vor, denn der Antragsteller ist von der Polizei bei der Fahrt mit einem Elektroscooter angetroffen und kurz nach Beendigung der Fahrt kontrolliert worden. Die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht durch die Minderjährigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 12. März 2022 widerlegt. Auch einen Minderjährigen – in diesem Fall Siebzehnjährigen und damit beinahe Erwachsenen – betrifft das hohe Missbrauchspotenzial harter Drogen. Auf ein Verschulden oder eine hinreichende Einsicht in das eigene Verhalten kommt es hingegen im hier relevanten Bereich der Gefahrenabwehr, in dem es nicht um eine Bestrafung des Betroffenen geht, nicht an. Es genügt – nicht zuletzt aufgrund der geringen Kontrolldichte – ebenfalls nicht, dass der Antragsteller ansonsten nicht im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Die Ordnungsverfügung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Zwar hat die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen ausweislich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid verkannt. Indes liegt im Einzelfall eine Ermessensreduzierung dahingehend vor, dass lediglich die Untersagung in Betracht kam. Nachdem der Antragsteller aufgrund des wenigstens einmaligen Drogenkonsums derzeit ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist, ist nicht ersichtlich, dass geeignete Beschränkungen oder Auflagen als milderes Mittel in Betracht kommen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs ebenso gut wie eine Untersagung sicherzustellen vermögen. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. September 2021 – 7 L 901/21 –, juris, Rn. 88 ff. Zwar die (Betriebs-)Gefahr, die von erlaubnisfreien Fahrzeugen an sich ausgeht, regelmäßig geringer als die erlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge. Allerdings können auch aus dem Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge schwere Folgen erwachsen – so etwa, wenn andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Ausweichmanövern gezwungen werden, die wiederum zu erheblichen Schäden an Rechtsgütern Dritter führen können. Somit ist aus Sicht des Gerichts nicht angezeigt, etwa nach Fahrzeugen mit (Hilfs-)Motor und Fahrzeugen ohne (Hilfs-)Motor zu differenzieren und das Führen lediglich zu beschränken. Die Untersagung ist angemessen. Zwar wird die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers in Gestalt der freien Wahl des Fortbewegungsmittels erheblich beeinträchtigt. Auf der anderen Seite stehen jedoch die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz bedeutender Individualrechtsgüter wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Aufgrund der Gefahren für diese Rechtsgüter, die von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehen, muss die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers zurücktreten, zumal bei ihm ein Mischkonsum von THC und Amphetamin festgestellt worden ist. Zwar büßt der Antragsteller erheblich an Mobilität ein, wird ihrer jedoch nicht vollständig beraubt, nachdem er insbesondere zu Fuß gehen und öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann. Der Antragsteller hat seine Eignung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt, denn es fehlt jedenfalls an dem entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlichen Nachweis einer hinreichend langen (regelmäßig einjährigen) Drogenabstinenz. Zudem dürfte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens notwendig sein, um einen stabilen Einstellungswandel zu belegen. Vgl. zur Wiedererlangung der Kraftfahreignung: OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2014 – 16 B 264/14 –, juris, Rn. 12. Die Interessenabwägung im Übrigen geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar kann auch die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris, Rn. 50 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, juris, Rn. 7. 2. Die Pflicht zur Ablieferung der Mofa-Prüfbescheinigung folgt aus § 3 Abs. 1 S. 2 FeV. Sie besteht nach § 3 Abs. 1 S. 3 FeV trotz Erhebung der Anfechtungsklage, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung auch der Ablieferungsverfügung angeordnet hat. Das öffentliche Interesse überwiegt das Interesse des Antragstellers, die Prüfbescheinigung trotz der voraussichtlich rechtmäßigen Untersagungsverfügung zu behalten. III. Nach dem Vorstehenden besteht kein Anspruch nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO auf die vorläufige Rückgabe der Mofa-Prüfbescheinigung. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 46.14 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.