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Beschluss

18 L 1162/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0803.18L1162.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2022/2023 in die 5. Jahrgangsstufe des M. -Gymnasiums in X aufzunehmen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2022/2023 in die 5. Jahrgangsstufe des M. -Gymnasiums in X durchzuführen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das gilt sowohl mit Blick auf die mit dem Hauptantrag begehrte vorläufige Aufnahme als auch für den in der Sache hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Durchführung eines erneuten Aufnahmeverfahrens, der bei etwaigen Fehlern betreffend die Anwendung der herangezogenen Kriterien (lediglich) in Betracht kommen dürfte. Vgl. dazu auch VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 24 ff. Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens sind insgesamt nicht ersichtlich. Die Schulleiterin des M. -Gymnasiums (nachfolgend nur: Gymnasium) hat die Aufnahme des Antragstellers vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität des Gymnasiums ist mit der Aufnahme von (4 × 30 =) 120 Schülern erschöpft. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend vier, multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend 30. Vier Eingangsklassen bilden auch den Rahmen, innerhalb dessen die Schulleiterin die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des öffentlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die Schulleiterin nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 11 f. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin eines Gymnasiums – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 13 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. (zu einer Grundschule). Die Organisationsentscheidung der Stadt X als nach § 78 Abs. 1 SchulG NRW zuständiger Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dabei steht dem Schulträger bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 25 (zu einer Grundschule). Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. So VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 18. Die Organisationsentscheidung der Stadt X als Schulträger über die Festlegung des Rahmens für die Aufnahme von Schülern an dem Gymnasium in der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2022/2023 steht im Einklang mit diesen Vorgaben. Der Schulträger hat die Zahl der Eingangsklassen an dem Gymnasium auf vier festgelegt. Diese Entscheidung begegnet aus Sicht des Gerichts bereits vor dem Hintergrund keinen Bedenken, dass die zur Verfügung stehenden 120 Schulplätze nach dem regulär durchgeführten Aufnahmeverfahren noch nicht vollständig besetzt waren. Die Kapazitätserschöpfung hat sich erst ergeben, als sich im Zuge des sog. Nachrückverfahrens nach Abschluss der zeitlich aufeinander abgestimmten Anmeldeverfahren der Gymnasien im Xer Stadtgebiet weitere Schülerinnen und Schüler am M. -Gymnasium angemeldet haben. Demzufolge sind am M. -Gymnasium offenbar sogar mehr Plätze zur Verfügung gestellt worden als nach dem originären Schulwahlverhalten erforderlich. Ist die Zahl der Eingangsklassen (hier: vier) danach nicht zu beanstanden, hat die Schulleiterin für die Kapazitätsberechnung zurecht eine Klassengröße von 30 Kindern angesetzt. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahl- und Nachrückverfahrens (Januar bis März 2022) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2021, SGV. NRW. 223) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I des Gymnasiums 27 und gilt die Bandbreite 25 bis 29. Nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann die Bandbreite nach Satz 2 der Vorschrift in den Klassen 5 bei mindestens vier Parallelklassen pro Jahrgang um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden, soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist. Vorliegend ist die höchste nach der Verordnung zulässige Kapazität zugrunde gelegt worden. Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Klasse 5 des Gymnasiums von 120 Schülern standen ausweislich des vorgelegten Aufnahmeprotokolls zunächst lediglich 88 Bewerber gegenüber, die allesamt aufgenommen worden sind. Mithin verblieben 32 freie Schulplätze. Die Kapazitätserschöpfung kam erst zustande, nachdem sich im Nachrückverfahren weitere 52 Kinder am M. -Gymnasium angemeldet haben. Im Hinblick auf den nunmehr bestehenden Anmeldeüberhang musste die Schulleiterin ein Auswahlverfahren durchführen und die Aufnahme von 20 Kindern ablehnen. Den vorliegenden Unterlagen ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleiterin bzw. – im Widerspruchsverfahren – die Bezirksregierung Düsseldorf das ihnen bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zulasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt haben (vgl. § 114 VwGO). Dabei ist zunächst ihr Vorgehen, das Aufnahmeverfahren allein unter den 52 im Nachrückverfahren angemeldeten Kindern durchzuführen – und nicht unter Einbeziehung der zuvor bereits aufgenommenen Kinder –, nicht zu beanstanden. Insoweit ist es vom Ermessen der Schulleiterin, welches sich neben der Festlegung der Auswahlkriterien auch auf die Organisation des Auswahlverfahrens bezieht, gedeckt, einen bestimmten Stichtag festzulegen, bis zu dem Anmeldungen zu erfolgen haben, und danach – wie hier geschehen – eine erste Auswahlentscheidung zu treffen. Entsteht im Nachhinein aufgrund weiterer Anmeldungen ein Kapazitätsüberhang, ist es ermessensfehlerfrei, diesen nur durch eine Auswahl zwischen den nach dem Stichtag angemeldeten Bewerbern aufzulösen. Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Zunächst ist die Heranziehung der Vorgaben in § 1 Abs. 2 APO S-I in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Januar bis März 2022) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Mai 2021, SGV. NRW. 223) als rechtsfehlerfrei anzusehen. Soweit dies für ein Nachrückverfahren nicht auch bereits aus dem Wortlaut der Norm folgen sollte, stellt sich die Anwendung der Vorschriften jedenfalls als vom für die Auswahlentscheidung eingeräumten Ermessen gedeckt dar. Gemäß § 1 Abs. 2 APO-S I gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt (Satz 1) und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren (Satz 2). Gemessen daran ist zunächst nicht zu beanstanden, dass ein anderes Kind im zweiten Anmeldeverfahren als Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I aufgenommen worden ist. Bei der bevorzugten Berücksichtigung derartiger Fälle steht der Schulleiterin insoweit Ermessen zu, als sie sowohl abstrakt-generelle Härtefallkriterien bestimmen kann, nach denen sie das Vorliegen eines vorrangig zu berücksichtigenden Härtefalls definiert, als auch von einer derartigen Definition absehen und über das Vorliegen eines Härtefalls ausschließlich einzelfallbezogen entscheiden kann. Auch bei der Frage, wie hoch sie die Schwelle des Härtefalls im Einzelfall jeweils ansetzt, verbleibt ihr ein erheblicher Ermessensspielraum. Im Übrigen ist das Härtefallkriterium ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nur im Ausgangspunkt rechtlich zwingend vorgeprägt ist und der ermessensgerechten Ausfüllung durch die Schulleiterin bedarf. Allenfalls im Sinn einer groben Zielvorgabe lässt sich ein Härtefall als eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes umschreiben, in der es gewichtige, in seiner Person oder in seiner familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Reduzierung der Aufnahmechance konkurrierender Schüler bevorzugt aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 17. August 2016 - 19 B 861/16 -, juris, Rn. 4 f. Die gerichtliche Überprüfung der derart ausgestalteten Ermessensentscheidung ist auf die in § 114 VwGO genannten Ermessensfehler beschränkt und bezieht auch Ermessensgründe ein, die die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid aufgeführt hat. Auch Erwägungen, die die Widerspruchsbehörde gegebenenfalls erst im gerichtlichen Verfahren äußert und die sich aufgrund entsprechender Vertretungsregelungen bzw. Aufsichtsbefugnisse als Ermessensbetätigung der betreffenden Schulleiterin ansehen lassen, sind dabei zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 A 2054/13 -, juris, Rn. 10. Nach diesen Maßstäben sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schulleiterin das betroffene Kind ermessensfehlerhaft als einen Härtefall im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I eingeordnet hätte. Im gerichtlichen Verfahren hat die Schulleiterin ihre diesbezügliche Ermessensentscheidung nachvollziehbar unter Verweis auf die schwere Erkrankung des Familienangehörigen eines Kindes und den damit für das Kind einhergehenden Belastungen begründet. Die Schulleiterin hat im Übrigen ein Losverfahren durchgeführt. Die Heranziehung und Anwendung dieses Kriteriums durch die Schulleiterin lässt keine Verfahrensfehler erkennen. Soweit § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I Auswahlkriterien nennt, steht es ihr frei, welche dieser Kriterien sie heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Die Schulleiterin ist nicht gehalten, ihre Entscheidung über die Heranziehung bzw. die Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll näher zu begründen. Der Einwand des Antragstellers, wonach es zu einem Verfahrensfehler führe, dass das Aufnahmeverfahren nicht alleine durch die Schulleiterin bestimmt und durchgeführt worden sei, verfängt nicht. Denn es ist vorliegend zunächst nicht ersichtlich, dass eine andere Person als die Schulleiterin die maßgeblichen Aufnahmekriterien festgelegt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass neben der Schulleiterin die Lehrkraft Herr T. als weiterer Beteiligter in dem Protokoll des Losverfahrens vom 7. März 2022 benannt wird. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts allein, dass die Lehrkraft an der Durchführung des Aufnahmeverfahrens beteiligt war. Nicht aber lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass auch die Entscheidungsbefugnis bei ihr lag. Für die Durchführung des von der Schulleiterin bestimmten Aufnahmeverfahrens existieren keine gesetzlichen Vorgaben dahingehend, dass sie dieses allein vorzunehmen habe. Im Gegenteil deutet eine Beteiligung weiterer Lehrkräfte auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin, welche nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 104, sicherzustellen ist. Soweit der Antragsteller weiter rügt, die Schulleiterin habe entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I das Auswahlverfahren nicht eigenständig durchgeführt, weil die Bezirksregierung Düsseldorf als Schulaufsichtsbehörde die Auswahlkriterien vorgegeben habe, dringt er damit nicht durch. Auch sofern die Schulleiterin in diesem Zusammenhang Handreichungen der Bezirksregierung genutzt haben sollte, um das Verfahren rechtssicher zu gestalten, bzw. entsprechende Weisungen erhalten hat, wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden. Auch in diesem Fall läge im Außenrechtsverhältnis gegenüber dem Antragsteller eine Schulaufnahmeentscheidung ausschließlich der beamten- oder dienstrechtlich weisungsgebundenen Schulleiterin vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 - 19 B 1168/21 -, juris, Rn. 12. Im Übrigen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Schulleiterin sich bei der Gestaltung des Aufnahmeverfahrens entgegen der Annahme des Antragstellers innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens frei bewegen konnte. Dies folgt bereits daraus, dass das Gericht auch in diesem Schuljahr beobachtet hat, dass Schulleiter an Gymnasien im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Düsseldorf durchaus unterschiedliche Kriterien für die Auswahlentscheidung herangezogen haben. So ist etwa im ebenfalls vom Antragsteller angestrengten Verfahren 18 L 1167/22 betreffend ein anderes Gymnasium von der dortigen Schulleiterin anders als vorliegend neben dem Losverfahren ergänzend auch das Kriterium Geschwisterkinder zugrunde gelegt worden. Ist danach von einer Auswahlentscheidung durch die Schulleiterin auszugehen, sind auch Fehler des Losverfahrens nicht ersichtlich. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einem Schulleiter der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 13. Diesen Anforderungen genügt die Durchführung des Losverfahrens, wie sie sich aus dem Protokoll zum Aufnahmeverfahren ergibt. Gesetzliche Vorgaben über die konkrete Durchführung des Verfahrens bestehen nicht, insbesondere ist nicht festgelegt, dass jeder einzelne Schritt der Durchführung von der Schulleiterin selbst auszuführen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Vorgehensweise, wonach Herr T. die Schülerinnen und Schüler gezogen hat, die nicht aufgenommen werden können, nicht zu beanstanden. Auch war der Lostopf korrekt zusammengesetzt, da das als Härtefall aufgenommene Kind sowie zwei Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt X haben und somit aufgrund des in der Stadt X existierenden Ratsbeschlusses zur Nichtberücksichtigung auswärtiger Kinder gemäß § 46 Abs. 6 SchulG NRW nicht aufgenommen werden durften, vor der Ziehung aus dem Lostopf herausgenommen worden waren. Lässt sich danach aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW kein Anordnungsanspruch ableiten, folgt ein solcher auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schulformwahlfreiheit. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Stadtgebiet an keiner Schule der gewünschten Schulform (Gymnasium) bei Bedarf ein Schulplatz zur Verfügung stünde. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf. NRW), Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes (GG)) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 56. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -, juris, Rn. 9 m.w.N., der überdies dort seine Grenze findet, wo die Aufnahme des betreffenden Kindes zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der annehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 58. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt schon aufgrund der nach den obigen Ausführungen vollständig erschöpften Aufnahmekapazität des Gymnasiums keine Verletzung der Schulformwahlfreiheit des Antragstellers vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller im Stadtgebiet an keiner Schule der gewünschten Schulform (Gymnasium) bei Bedarf ein Schulplatz zur Verfügung stünde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Hilfsantrag wirkt sich gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.