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Beschluss

6 L 2191/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0916.6L2191.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E. vom 00. Februar 0000 (N01) wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 23. August 2019 stellte der Antragsgegner in Kenntnis der Verurteilung fest, dass der Antragsteller zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist. Am 2. April 2024 beantragte der Antragsteller erneut die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung. Auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren hingewiesen, verwies der Antragsteller auf die positive Zuverlässigkeitsüberprüfung aus dem Jahr 2019. Er habe sich nachweislich verändert und führe sich seither straf- und drogenfrei. Er habe erfolgreich eine Suchttherapie absolviert. Seine Zuverlässigkeit und sein Verantwortungsbewusstsein stelle er neben seiner Arbeit bei der Lufthansa auch bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr seit Jahren unter Beweis. Auch seine Kollegen und Vorgesetzten würden ihn als Mitarbeiter und Menschen sehr schätzen. Am 00. März 0000 erließ das Amtsgericht K. die zur Bewährung ausgesetzte Strafe, weil sich der Antragsteller bewährt habe und die Bewährungszeit abgelaufen sei. Mit Bescheid vom 25. Juli 2024 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Zuverlässigkeitsfeststellung ab und untersagte ihm den Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen auf Flughäfen. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG sei erfüllt und es lägen keine Umstände vor, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit die Straftat derart in den Hintergrund treten ließen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen könnten. Eine beanstandungsfreie Tätigkeit am Arbeitsplatz werde von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich verlangt. Durch die Begehung der Straftat habe er gezeigt, dass er bereit sei, seine persönlichen Interessen rechtswidrig über die anderer zu stellen. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 25. Juli 2024 Klage erhoben (6 K 6360/24), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Verurteilung, die inzwischen fünf Jahre zurückliege, habe wenige Zeit nach der Verurteilung nicht zu einer Unzuverlässigkeit geführt und könne daher kein Grund sein, um nun an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. In der Zwischenzeit sei nichts passiert und er habe einen guten Job gemacht. Der Antragsgegner habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern sei lediglich pauschal auf Angelegenheiten rund um die Luftsicherheit eingegangen. Ein Fehler der Behörde bei einem so sicherheitsrelevanten Thema sei undenkbar, sodass nur das Ergebnis einer atypischen Situation durch den Antragsgegner im Jahr 2019 selbst bleibe. Seit seiner zehnmonatigen Therapie im Suchtzentrum sei der Antragsteller komplett drogenfrei. Er habe sich selbstständig gemacht mit einer Baumpflege im Rahmen einer Nebentätigkeit, engagiere sich im Tierschutz als ehrenamtlicher Tierretter und kümmere sich ehrenamtlich um ukrainische Flüchtlinge. Dies zeige, dass er nach der Tat und seiner Verurteilung sein Leben erheblich geändert habe. Der Antragsteller beantragt ausdrücklich, die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6360/24) gegen den Versagungsbescheid vom 25. Juli 2024 wiederherzustellen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 LuftSiG festzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass durch strafrechtliche Auffälligkeiten begründete Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit regelmäßig weder durch beanstandungsfreies Verhalten im beruflichen Kontext noch durch geordnete wirtschaftliche und private Verhältnisse ausgeräumt werden könnten. Es bleibe zweifelhaft, ob der Antragsteller seine Einstellung zur Rechtsordnung geändert habe, da er nichts dahingehend vorgetragen habe, dass er anders als durch straffreie Führung seine Einstellung zur Rechtsordnung gefestigt habe. Die Tatsache, dass dem Antragsteller im Jahr 2019 in Kenntnis der bestehenden Verurteilung die Zuverlässigkeit ausgesprochen worden sei, könne dahinstehen, da es der Behörde möglich sein müsse, fehlerhafte Entscheidungen der Vergangenheit zu heilen. Der erneute Antrag auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit sei als neuer Antrag zu betrachten und dürfe unabhängig von zuvor getroffenen Entscheidungen neu bewertet werden. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Deswegen kann die zulässige Rechtsschutzform dahingestellt bleiben. Die Versagung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung durch die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) mit Bescheid vom 25. Juli 2024 ist nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit steht dem Antragsteller voraussichtlich nicht zu. Er wird sich wahrscheinlich als nicht zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG erweisen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt einen – durch die Gerichte voll überprüfbaren – unbestimmten Rechtsbegriff dar, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 7 m.w.N., und vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v., S. 7 des Beschlussabdrucks, der durch die Rechtsprechung bereits vor Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 1a weitreichend konkretisiert worden war. Danach ist zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG, vgl. zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07, NVwZ 2010 S. 1146 ff., wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme besteht, bei dem Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Der Überprüfte muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 – 20 B 111/05 –, juris Rn. 4, vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks und vom 24. Februar 2021 – 20 B 1158/20, n.v., S. 3 des Beschlussabdrucks; zur Vorgängerregelung des § 29d Luftverkehrsgesetz vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rn. 20 ff. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15, juris Rn. 16, und vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19, n.v., S. 6 des Beschlussabdrucks. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu bewerten. Der Zuverlässigkeitsbegriff wird durch § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG anhand von Regelbeispielen konkretisiert, deren Vorliegen die Zuverlässigkeit in der Regel ausschließen. Bei den Regeltatbeständen handelt es sich stets um typisierte Fallgruppen, die ausweislich der Gesetzesbegründung keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen. Der Katalog orientiert sich dabei inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 des Waffengesetzes (WaffG) und trägt der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung. Vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 1), wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (Nr. 2), oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (Nr. 3). § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bestimmt, dass bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG enthält eine Aufzählung der in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnisse im Sinne von Satz 3. Des Weiteren gilt, dass wegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von zu überprüfenden Personen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen gestellt werden dürfen. Deshalb rechtfertigen Zweifel nicht nur die Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit. Vielmehr ist die Zuverlässigkeit zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG), wobei die Rechtsprechung mit Blick auf die Wertigkeit der in Rede stehenden Rechtsgüter schon geringe Zweifel ausreichen lässt. So unter anderem OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – 20 B 148/09 –, juris Rn. 23 und vom 23. Februar 2007 – 20 B 44/07 –, juris Rn. 7 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris und vom 11. November 2004 – 3 C 8.04 –, juris. Aufgrund des gerade im Bereich des Luftverkehrs hohen Gefahrenpotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, insoweit strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, die auch in anderen Rechtsgebieten für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als subjektive Zulassungsvoraussetzung gefordert wird und deren Normierung vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung von der Allgemeinheit drohenden Gefahren und der Beurteilung der ihrer Verhütung und Bewältigung dienenden Maßnahmen zustehenden weiten Einschätzungs‑ und Prognosespielraums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2006 – 20 B 1985/05 –, juris, und Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris, als verhältnismäßige Berufsausübungsregelung anzusehen ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist. Wenn wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, juris Rn. 21. Wegen der zeitlich begrenzten Geltungskraft der Zuverlässigkeitsfeststellung kommt es auf die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 – 3 C 33.03 –, BVerwGE 121, 257 Rn. 15 zur insofern vergleichbaren Vorgängerregelung des § 29d LuftVG a.F. und § 9 Abs. 3 LuftVZÜV a.F.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 20 B 1714/10, S. 3 des Beschlussabdrucks m.w.N. Dieser Grundsatz schützt den gesetzlich vorgesehenen Vorrang des Wiedererteilungsverfahrens. Dieser wird nur dann nicht angetastet, wenn nach Erlass des Versagungsbescheides weitere Gründe entstehen, die die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage stellen. Diese können im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Näher: Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 9 A 2649/20.Z –, juris Rn. 20. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Bezirksregierung die vom Antragsteller mit dem Antrag vom 2. April 2024 begehrte Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit mit dem Bescheid vom 25. Juli 2024 nach Aktenlage zu Recht verneint. Nach summarischer Prüfung verfügt der Antragsteller nicht über die erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit. Der Antragsteller erfüllt zum Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides vom 25. Juli 2024 das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG. Denn er wurde mit nach Aktenlage seit dem 27. Februar 2019 und damit weniger als zehn Jahre rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E. vom 00. Februar 0000 (N01) wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition (§§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG, § 54 Abs. 1 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG ist in Zusammenschau mit § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG, der eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorsieht, dahingehend zu verstehen, dass bei Verurteilungen, die das in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG genannte Strafmaß erreichen, von der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen ist, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Straftaten bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen können. Der Fall des Antragstellers ist nach Aktenlage nicht derart atypisch, dass er ein Abweichen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG gebieten – und jegliche (auch nur geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers beseitigen – würde. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist davon auszugehen, dass die Begehung von Straftaten daran zweifeln lässt, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Dabei muss die Straftat keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen. Eine Gefährdung des Luftverkehrs kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens oder die aufgrund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht, sei es mit oder ohne Kenntnis der wahren Motive der Dritten. Eine Verurteilung gebietet deshalb grundsätzlich eine weitere Gesamtwürdigung des Einzelfalls dahin, ob sich aus den festgestellten Vorgängen Bedenken ergeben, der Betreffende könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 20 ff. und vom 17. Dezember 2008 – 20 B 1431/08 –, Urteil vom 28. April 2005 – 20 A 4721/03 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 – 20 CS 05.1674 –, juris Rn. 9. Der Antragsteller hat ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils, den das Gericht ebenso wie die Bezirksregierung zugrunde zu legen hat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2011 – 3 B 6.11 –, BeckRS 2011, 54061, Rn. 10 und vom 21. Juli 2008 – 3 B 12.08 –, NVwZ 2009, 398 Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 27 und 36; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 6 L 5976/17 –, n.v., gezeigt, dass er gerade nicht bereit ist, sich jederzeit für die Sicherheit des Luftverkehrs einzusetzen. Vielmehr hat er durch sein vorsätzliches bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition gezeigt, dass er bereit ist, die Strafgesetze der Bundesrepublik Deutschland zu übertreten, wenn er es für sich selbst als vorteilhaft ansieht. Die mit der zweijährigen Freiheitsstrafe geahndete Tat weist auf das Vorliegen charakterlicher und persönlicher Schwächen bei dem Antragsteller hin, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken können. Er hat durch die Straftat gezeigt, dass er nicht fähig oder willens ist, die Rechtsordnung stets zu respektieren und dass er seine persönlichen Interessen über die Rechtsgüter anderer stellt. Die Schwere der Tat kommt darin zum Ausdruck, dass gegen den Antragsteller keine Geld-, sondern sogleich eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl er – abgesehen von kleineren Straftaten in seiner Kindheit und Jugend – nicht vorbestraft war. Soweit der Antragsteller darauf verweist, der Antragsgegner habe bereits im Jahr 2019 in Kenntnis des Urteils des Amtsgerichts E. seine Zuverlässigkeit festgestellt, sodass er diese Verurteilung fünf Jahre später nicht als Grund für seine Unzuverlässigkeit heranziehen könne, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Insbesondere kann der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf erneute Feststellung seiner Zuverlässigkeit nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Bei der Prüfung eines Verlängerungsbegehrens bzw. bei einer Wiederholungsüberprüfung ist die Behörde nicht an frühere – unter Umständen auch fehlerhafte – Beurteilungen gebunden, die für eine in der Vergangenheit ausgesprochene positive Zuverlässigkeitsfeststellung maßgebend waren. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung unvereinbar. Mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung besteht keine Selbstbindung an rechtswidriges Verwaltungshandeln. Auch Vertrauensschutzerwägungen, wie sie etwa für die Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte gelten, stehen dem nicht entgegen. Bei der Entscheidung über die erneute Zuverlässigkeit des Betroffenen ist nicht über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, sondern darüber zu entscheiden, ob ein zeitlich befristeter Verwaltungsakt nach Ablauf seiner Geltungsdauer wieder neu erlassen werden soll. Es entspricht gerade dem vom Gesetz mit der Befristung verfolgten Zweck, nach Ablauf der Geltungsdauer der Verwaltung grundsätzlich Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1979 – I C 38.77 –, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. Oktober 2018 – 1 S 2342/17 –, juris Rn. 45 f. und vom 16. Dezember 2009 – 1 S 202/09 –, juris Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 21 ZB 12.2503 –, juris Rn. 9. Schutzwürdiges Vertrauen auf eine Neu- bzw. Wiedererteilung kann der Adressat eines befristeten Verwaltungsakts vor diesem Hintergrund von vorneherein nicht entwickeln. Es besteht kein Anspruch auf Fehlerwiederholung. Im Übrigen hätte für die Behörde die Möglichkeit bestanden, bereits die die Zuverlässigkeit feststellende Ausgangsverfügung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückzunehmen, vgl. Meyer/Stucke, in: Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz mit Luftsicherheitsgesetz (22. EL, Stand: Januar 2021), § 7 LuftSiG Rn. 75. Ein atypischer Umstand, aufgrund dessen von der Regelvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG abzuweichen wäre, ergibt sich auch nicht daraus, dass die von dem Antragsteller begangenen Straftaten (bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) keinen Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs aufweisen. Denn die Regelbeispiele des § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG stellen ihrem Wortlaut nach lediglich auf das Vorliegen einer bzw. mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen wegen irgendeiner vorsätzlichen Straftat und das Erreichen eines bestimmten Strafmaßes ab. Die Regelwirkung ist nicht auf Straftaten mit einem spezifischen Bezug zur Sicherheit im Luftverkehr beschränkt. Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG entgegen dem Wortlaut eine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit lediglich für den Fall von Verurteilungen wegen Straftaten mit besonderen Bezügen zum Luftverkehr bzw. dessen Sicherheit regeln wollte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr diente die Neuregelung dem ausgewiesenen Zweck der erleichterten Rechtsanwendung, vgl. BT-Drs. 18/9752, S. 53, was bereits als solches für eine einheitliche Anwendung der Regelbeispiele bei jedweder (die weiteren geregelten Anforderungen erfüllenden) strafrechtlichen Verurteilung und gegen eine (nicht geregelte) Differenzierung anhand der Schutzrichtung des verwirklichten Straftatbestandes spricht. Vor diesem Hintergrund kann es für eine Ausnahme von der Regelannahme nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG nicht genügen, dass es sich bei den abgeurteilten Straftaten um Delikte im Kontext des Betäubungsmittel- und Waffenrechts handelt. Vielmehr hat der Antragsteller gerade durch die von ihm begangenen Straftaten gezeigt, dass er seine eigenen Belange ohne Rücksicht auf die Sicherheitsinteressen anderer Personen oder der Allgemeinheit verfolgt. Dadurch hat er eine generell mangelhafte Einstellung gegenüber der Rechtsordnung unter Beweis gestellt, die es besorgen lässt, dass er die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs nicht wahren wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 20 B 1428/19 –, n.v., S. 10 des Beschlussabdrucks. Ein atypischer Umstand ergibt sich auch nicht daraus, dass seit der Verurteilung bereits fünf Jahre vergangen sind. Denn § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 LuftSiG erstreckt den Zeitraum gerade – anders als § 7 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG – auf zehn Jahre seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung. Das Gericht verkennt nicht, dass der Antragsteller Bemühungen gezeigt hat, seine Drogensucht durch eine Therapie in den Griff zu bekommen. Auch war sein Verhalten in der Bewährungszeit nicht zu beanstanden, sodass das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 00. März 0000 die zur Bewährung ausgesetzte Strafe erließ. Das vom Antragsteller geltend gemachte beanstandungsfreie und rechtmäßige Verhalten am Arbeitsplatz und sein diesbezüglicher Verweis auf die Meinung seines Arbeitsgebers, dass er ein höchst belastbarer, sehr sorgfältig arbeitender und zuverlässiger Mitarbeiter sei, stellen indes keine außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer die gesetzliche Regelvermutung ausnahmsweise nicht anzuwenden wäre. Denn ein einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz ist nur das, was von jedem Arbeitnehmer als selbstverständlich abverlangt wird. Ein besonderer Vertrauenstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 – 20 B 426/20 –, n.v., S. 6 des amtlichen Abdrucks und vom 15. Oktober 2004 – 20 B 1871/04 –, n.v. und Urteil vom 22. Juli 2019 – 20 A 1428/16 –, n.v., S. 9 des amtlichen Abdrucks. Außerdem ist eine längere beanstandungsfreie Tätigkeit für den Arbeitgeber auch als solche nicht aussagekräftig, weil sich persönliche Lebensumstände auch kurzfristig ändern können, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt wird. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 – 6 L 5976/17 –, n.v., S. 7 des amtlichen Abdrucks und vom 23. August 2017 – 6 L 2552/17 –, n.v., S. 12 des amtlichen Abdrucks. Schließlich ist nach Aktenlage auch nicht von einem Einstellungswandel des Antragstellers auszugehen, der eine vom Regelfall abweichende Bewertung zu tragen vermag. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein stabiler und nachhaltiger Lebens- und Einstellungswandel dazu führen kann, dass zurückliegende Straftaten und die weiteren die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände verblassen, auch wenn sie nicht formal aus dem Register getilgt sind. Der Grad der Anforderungen, die dabei an einen Lebens- und Einstellungswandel zu stellen sind, unterscheidet sich je nach den konkreten Gegebenheiten der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 7615/16 –, juris Rn. 78; VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109 –, juris Rn. 37. Dass ein solcher nachhaltiger Lebens- und Einstellungswandel hier gegeben ist, ist nach Aktenlage indes nicht ersichtlich. Die vorliegenden Straftaten (bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubter Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition) und das damit verbundene Fehlverhalten des Antragstellers zeigen, dass er bereit war, für seinen Vorteil die Einhaltung der Rechtsordnung hintan zu stellen. Die Schwere der Tat kommt darin zum Ausdruck, dass gegen den Antragsteller keine Geld-, sondern sogleich eine – nicht nur geringe – Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Die Ausführungen des Antragstellers vermögen einen ausreichenden, dauerhaften Einstellungswandel und eine stabile Umkehr nicht zu belegen. Der Verweis auf den Zeitraum von mehreren Jahren seit der Tat reicht insoweit ebenso wenig aus wie die Angabe, in der Zwischenzeit sei nichts passiert. Auch sein geltend gemachtes Engagement bei der freiwilligen Feuerwehr, im Tierschutz und bei der Flüchtlingshilfe rechtfertigen für sich gesehen nach summarischer Prüfung nicht, von einem derart tiefgreifenden und stabilen Lebens- und Einstellungswandel des Antragstellers auszugehen, dass er eine positive luftsicherheitsrechtliche Prognose bereits zweifelsfrei stützt. Vorliegend sind gerade strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist ein zu hohes Gut, als dass einmal begründete Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung bereits durch die Angabe, sich mittlerweile vom Drogenkonsum distanziert zu haben, ausgeräumt werden kann. Hierzu bedarf es vielmehr eines höheren Grades an Gewissheit, dass das spezifische Gefährdungspotenzial, welches sich im Verhalten des Betreffenden offenbart hat, nicht (mehr) besteht. Gefordert ist die Verlässlichkeit eingeleiteter Einstellungs- bzw. Verhaltensänderungen, die ihrerseits regelmäßig erst bei längerer Dauer oder anderweitiger gewichtiger Bewährung und Manifestation der Veränderungen angenommen werden kann. Ein Zeitraum von gut fünf Jahren ohne Straftaten genügt für sich nicht, um nun zum zweifelsfreien Schluss der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu gelangen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung – wie bereits erläutert – das Gefährdungspotenzial nicht positiv festgestellt sein muss. Vielmehr scheidet die Zuverlässigkeit aus Rechtsgründen schon aus, wenn – wie hier – wegen Unklarheiten noch geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben. Hat die Bezirksregierung damit die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu Recht verneint, war ihr kein Ermessen eröffnet, ob sie dem Antrag auf Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gleichwohl entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 – 20 A 145/15 –, n.v., und vom 30. Mai 2018 – 20 A 89/15 –, juris Rn. 25. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den – bereits von der Bezirksregierung geprüften – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Vorliegend war hier kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich, um den erstrebten Zweck in Gestalt des Schutzes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden, zu erreichen. Zudem ist auch die Angemessenheit zu bejahen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller, wie von ihm ausgeführt, schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung bis hin zum Verlust seines derzeitigen Arbeitsplatzes hinnehmen muss (und damit insbesondere ein erheblicher Eingriff in seine durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit einhergeht). Diese stehen aber nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Gutes der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den Zugang unzuverlässiger Personen zu sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Im Übrigen hat sich für den Antragsteller ein Risiko verwirklicht, das er mit Begehung der Straftaten auf sich genommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse an der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.