Leitsatz: Einer Abschiebung der Eltern eines minderjährigen Kindes können im Sinne § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG familiäre Bindungen und das Wohl des Kindes auch dann entgegenstehen, wenn das Asylgesuch des minderjährigen Kindes durch das Bundesamt noch nicht beschieden und der Aufenthalt des minderjährigen Kindes im Bundesgebiet lediglich gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist. Ziffer 5 und Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. für Recht erkannt: Ziffer 5 und Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. E. 1990 geborene Kläger zu 1. und die am 00. N. 1991 geborene Klägerin zu 2. sind ebenso mongolische Staatsangehörige wie ihre gemeinsamen Kinder, der am 00. B. 2016 geborene Kläger zu 3. und der am 00. T. 2018 geborene Kläger zu 4. Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellten die Kläger am 00. Juli 2022 einen Asylantrag. Bei ihren Anhörungen vor dem Bundesamt gaben die Kläger zu 1. und zu 2. an, die Mongolei mit Visa der Bunderepublik Deutschland am 00. Mai 2022 verlassen zu haben und noch am gleichen Tag per Flugzeug über die Türkei in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Dem Bundesamt gegenüber gab der Kläger zu 1. an, seine Mutter habe beim Geheimdienst gearbeitet und sein Vater sei als Sportlehrer tätig gewesen. Er selbst habe nach dem Besuch der schulischen Oberstufe in der Mongolei die heutige Hochschule für Technik besucht und dort eine Ausbildung als Techniker abgeschlossen. Befragt zu seinen Verfolgungsgründen führte der Kläger zu 1. unter Vorlage verschiedener Dokumente im Wesentlichen aus, seit Mai 2015 sei er in dem "mongolischen Verein" der Eisenbahn beschäftigt gewesen. Dort habe er am 00. März 2022 Urlaub beantragt und anschließend die Mongolei mit seiner Familie verlassen. In dem Eisenbahnverein sei er von einem Vorgesetzten zu illegalen Geschäften gezwungen worden. Er habe sich dagegen gewehrt und die Sache an die Medien weitergegeben. Er habe mehrere Artikel veröffentlicht, die sich allgemein mit Korruption sowie der Zusammenarbeit von Regierung, Parteien und öffentlichen Stellen befasst hätten. In der Presse sei über ihn berichtet worden. Sein Vorgesetzter habe seinen Job daraufhin im Jahr 2018 verloren. Von ihm sei er mehrfach bedroht und auch zweimal geschlagen worden. Ein weiterer seiner Vorgesetzter sei vom Geheimdienst überprüft worden und habe freiwillig den Job aufgegeben. Der zuständige Polizist des Wohnviertels sei ein verbündeter der Männer gewesen. Er sei dann auch von der Polizei bedroht worden. Am 00. August 2018 sei er von mehreren Männern geschlagen worden. Er sei aufgrund der schweren Verletzungen arbeitsunfähig gewesen. In der Zeit habe er auch bedrohliche Nachrichten erhalten. Er solle den Mund halten und auf sich und seine Frau und das, was er erzähle, aufpassen. Im Jahr 2022 habe einer seiner ehemaligen Vorgesetzten seine Stelle zurückbekommen. Er und ein anderer hätten ihm gedroht, dass sie ihn ins Gefängnis bringen würden. Die Klägerin zu 2. gab bei ihren Befragungen vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, ihre Eltern sowie ihre Familie lebten noch in der Mongolei. Von Beruf sei sie Erzieherin. Zuletzt habe sie in dem Eisenbahnunternehmen im Verkauf und der Kantine gearbeitet. Die Familie habe die Mongolei verlassen müssen wegen des Vorfalles mit ihrem Mann im Februar 2022. Schon im Jahr 2018 habe die Familie unter Druck gestanden. Ihr Mann sei zweimal geschlagen worden. Es habe viele Drohungen gegeben. Der ältere Sohn leide unter chronischem Asthma. Mit Bescheid vom 00. Januar 2023, gerichtet an den Kläger zu 1. nicht vor dem 00. Januar 2023 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Asylanerkennung (Ziffer 2) ebenso als unbegründet ab wie ihr Gesuch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3). Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Zudem forderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Mongolei oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Zudem befristete es das gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen. Die Kläger haben am 00. Februar 2022 vor dem Verwaltungsgericht Aachen Klage (4 K 269/23.A) erhoben. Die Kläger sind der Auffassung, die Bundesamtsentscheidung sei rechtswidrig. Nach ihren Ausführungen zu ihrem Verfolgungsschicksal sei ihr Asylgesuch begründet. Zudem seien sie außer Stande, aus eigener Kraft den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Wegen des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder werde allenfalls einer der beiden Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zu erzielende Einkünfte reichten zur Existenzsicherung nicht aus. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt auf die Gründe seines Bescheides. Mit Schreiben vom 00. August 2024 hat der Landrat des Kreises F. dem Bundesamt mitgeteilt, dass der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. am 00. B. 2024 Eltern eines weiteren Kindes (J. N. ) Kindes geworden sind. Über den Asylantrag des Kindes hat das Bundesamt (Gz.: 00000000-457) bis zum Tag der mündlichen Verhandlung keine Entscheidung getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ebenso Bezug genommen sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Für die Entscheidung über das Klagebegehren ist das erkennende Gericht örtlich zuständig. Das bei dem Verwaltungsgericht Aachen eingegangene Klageverfahren ist wegen der mongolischen Staatsangehörigkeit der Kläger gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten für Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylZustVO) vom 1. Juli 2024 i. V. m. § 4 Nr. 19 AsylZustVO mit Wirkung zum 1. August 2024 (§ 11 AsylZustVO) in den Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts übergegangen. Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Das fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Rechtsschutzgesuch ist nur begründet, soweit es auf die Aufhebung der in dem Bundesamtsbescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die dortige Befristungsentscheidung (Ziffer 6) gerichtet ist. hingegen stehen den Klägern die mit Hauptantrag und Hilfsantrag verfolgten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies steht zur Überzeugung des Einzelrichters nach der Sach‑ und Rechtslage im hier gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) geänderten Fassung (AsylG) der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über das Klagebegehren fest. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen oder entsprechend etwaiger Beweisanregungen der Kläger bedurft es nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch (§ 13 Abs. 1 AsylG) der Kläger, soweit sie es mit der Klage weiterverfolgen, zu Recht abgelehnt. Der Begründung des Asylantrags ist nicht zu entnehmen, dass die Kläger die Mongolei aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung anknüpfend an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 b Abs. 1 AsylG, vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a–, NVwZ 1990, 151, 152 und juris, und vom 23. Januar 1991, 2 BvR 902/85 u.a., BVerfGE 83, 216, 230 und juris, verlassen haben und / oder ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine derartige Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht. Der Vortrag des Klägers zu 1. ‑ und damit auch der derjenige der Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. und zu 4., die ihr Verfolgungsschicksal aus dem des Klägers zu 1. ableiten ‑ ist unglaubhaft. Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht beziehungsweise bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010, 8 A 4063/06.A, juris Rdnr. 33 m. w. N. Gemessen daran ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers zu 1., der nach eigenen Angaben über eine Hochschulausbildung verfügt, die vorbezeichneten Voraussetzungen für ein erfolgreiches Asylgesuch nicht. Sein Vortrag zur Begründung der Verfolgungsfurcht lässt, weil in zentralen Punkten des vorgeblichen Verfolgungsgeschehens ohne jedwede Substantiierung geblieben und von Widersprüchen gekennzeichnet, nicht den Schluss zu, dass er von selbst so Erlebtem berichtet hat. Sofern der Kläger zu 1. die behaupteten Übergriffe auf seine Person und Drohungen gegen ihn selbst, die Klägerin zu 2. und seine Kinder auf seine Veröffentlichungen über Korruption innerhalb des Eisenbahnunternehmens zurückführt, ist schon dieser vorgebliche Ursachenzusammenhang nicht nachvollziehbar. Da nach den Angaben des Klägers zu 1. seine ehemaligen Vorgesetzten, die er der Korruption beschuldigt haben will, das Unternehmen als Folge seiner Veröffentlichungen hatten verlassen müssen bzw. verlassen hatten, ist nicht ersichtlichen, welchen Zweck die früheren Vorgesetzten des Klägers zu 1. mit ihren Drohungen verfolgt haben sollen. Die Behauptung des Klägers zu 1. hierzu, man habe ihn aufgefordert, zu schweigen, ist jedenfalls gänzlich unschlüssig, da er die Korruptionsvorwürfe bereits zuvor öffentlich gemacht haben will. Einen plausiblen Grund für das Verhalten seiner ehemaligen Vorgesetzten hat der Kläger zu 1. auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht dartun können, sondern angegeben, im Fall seiner Rückkehr fürchte er festgenommen zu werden. Dies suggeriert drohende Verfolgungshandlungen des mongolischen Staates, auf die der Kläger zu 1. sich wiederum dem Bundesamt gegenüber nicht berufen hat. Der Annahme, dass der Vortrag des Klägers zu 1. zu den vorgeblichen Drohungen seiner ehemaligen Vorgesetzten und den behaupteten Verfolgungshandlungen steht der Inhalt der beim Bundesamt vorgelegten Dokumente nicht entgegen. Offenbleiben kann dabei, ob die Unterlagen jeweils von demjenigen stammen, den der Kläger zu 1. als deren jeweiligen Aussteller benennt. Namentlich gilt dies für die vorgebliche Bescheinigung der "Außenstelle Nr. 0 der Polizei des C. Viertels" vom 00. April 2022, die in einer anderen vom Kläger zu 1. vorgelegten Übersetzung von der "0. Abteilung der Polizei des C. Bezirks" stammt. Danach soll er am 00. August 2018, am 00. und 00. Oktober 2018 sowie am 00. Januar 2021 und am 00. März 2021 bei der Polizei tätliche Übergriffe auf ihn, Bedrohungen sowie Einbrüche in sein Auto angezeigt haben. Einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Veröffentlichung der Korruptionsvorwürfe und den vorgeblich angezeigten Straftaten zeigt das vorgelegte Dokument nicht auf. Gleiches gilt für das vorgeblich vom "Institut für forensische Analyse " ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt wird, dass auf ein Ersuchen des Klägers zu 1. vom 00. April 2022 festgestellt worden sei, dass am 00. September 2018 und am 00. Januar 2021 jeweils "… Untersuchung(en) für die Bestimmung des Verletzungsgrades am …" 00. September 2018 und am 00. Januar 2021 geführt und hierzu jeweils ein "… Expertenfazit …" ausgestellt worden sei. Die (undatierte) Bescheinigung des "Ministerium(s) für die Gesundheit" attestiert dem Kläger ohne Angabe medizinischer Befundtatsachen eine stationäre Behandlung und medizinische Versorgung vom 00. bis 00. Februar 2022 und damit für einen Zeitraum, für den der Bericht der "Außenstelle Nr. 0 der Polizei des C. Viertels" vom 00. April 2022 keine Anzeige des Klägers zu 1. über einen tätlichen Angriff ausweist. Ebenfalls keinen inhaltlichen Bezug zu dem vorgetragenen Verfolgungsschicksal bezeichnet auch die Bescheinigung des "H. Hospital for State Special T1. " vom 00. April 2022, nach der der Kläger zu 1. sich dort vom 00. Januar 2021 bis zum 00. Januar 2021 einer "EMDR"-Behandlung unterzogen haben soll. Die vorgelegten Fotografien von Handynachrichten ("Wenn du deine Klappe nicht halten möchtest, pass auf deine Frau und Kinder auf", "Was denkst du, wer du bist"; "Halt die Klappe"; Pass gut auf Deine Frau auf") lassen schließlich weder erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Textnachrichten in dem Chat verfasst worden sind noch unter welcher Nummer sie an wen gerichtet waren. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers zu 1. spricht nach allem nicht zuletzt auch, dass die Kläger zu 1. und zu 2. offenbar gewillt sind, im Rahmen ihres Asylverfahrens ungeachtet ihrer Unrichtigkeit Behauptungen aufzustellen, die ihnen für den Erfolg ihres Asylbegehrens nützlich erscheinen. Nachweislich unwahr ist ihr Vortrag vor dem Bundesamt, sie hätten ihre Reisepässe verloren. Die Reisepässe haben sie im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage vorgelegt und auf Vorhalt des Vortrags beim Bundesamt eingeräumt, dort den Verlust der Dokumente wegen der Furcht behauptet zu haben, andernfalls sofort wieder abgeschoben zu werden. Abgesehen davon sind die vom Kläger zu 1. geschilderten Übergriffe auf seine Person und sein Eigentum auch tatbestandlich nicht von den §§ 3 und 4 AsylG erfasst. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ‑ unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben ‑ einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Im Sinne dessen ist dem Vorbringen des Klägers zu 1. schon kein Ansatzpunkt für die Annahme zu entnehmen, er hätte in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal oder einen Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG die Mongolei verlassen oder würden im Fall seiner Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen verfolgt. Auch besteht kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. Nach § 4 Abs. 1 AsylG kann solchen nur beanspruchen, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Danach fehlt es selbst bei einer Wahrunterstellung der vom Klägerin zu 1. aufgestellten Behauptungen an der Verursachung der Gefahr eines ernsthaften Schadens ‑ hier allenfalls in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) ‑ durch einen Akteur im Sinne von §§ 4 Abs. 3 S. 1 AsylG, 3c AsylG. Denn der Schaden, dessen Eintritt der Kläger zu 1. im Falle seiner Rückkehr in die Mongolei durch seine ehemaligen Vorgesetzten befürchtet, geht weder vom Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) noch von einer staatsähnlichen Partei oder Organisation (§ 3c Nr. 2 AsylG) aus. Vielmehr macht der Kläger zu 1. die Gefahr von Verfolgungshandlungen geltend, die Privatpersonen zuzurechnen sind. Dabei spricht nichts dafür, dass der befürchtete Schaden von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, gegen dessen Handlungen Schutz im Sinne §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG nicht zu erlangen ist (§ 3c Nr. 3 AsylG). Macht der Ausländer bezogen auf einen Staat, der Staatsgewalt auf seinem Territorium ausübt, die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend, die von nichtstaatlichen Akteuren verursacht ist, so ist für eine Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich, dass der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) nicht in der Lage oder willens ist, wirksamen Schutz nicht nur vorübergehender Art zu bieten (§ 3 c Nr. 3 i. V. m. § 3 d Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AsylG). Nach § 3 d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein solcher Schutz generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Entstehung eines Schadens zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG auslösen, und wenn der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. März 2010, C-175/08, juris, Rdnr. 70 f. Es obliegt insoweit dem Schutzsuchenden, konkrete Tatsachen und Umstände zu bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er im konkreten Fall keinen Schutz erlangen konnte. Die Anforderungen an die Darlegungen sind dabei umso höher, je rechtsstaatlicher die Verhältnisse im Herkunftsland sind. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Auflage 2021, § 3c AsylG Rdnr. 16, und § 3d AsylG Rdnr. 21 ff.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3d AsylG Rdnr. 31; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 3c AsylG Rdnr. 3. Nach den verfügbaren Auskünften hat der mongolische Staat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es existiert eine Strafgerichtsbarkeit. Anhaltspunkte dafür, dass die mongolische Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichtsbarkeit Delikte, wie sie der Kläger zu 1. behauptet und für die Zukunft befürchtet, grundsätzlich nicht konsequent strafrechtlich verfolgen, bietet die Auskunftslage nicht. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation – Mongolei, Gesamtaktualisierung vom 2. Januar 2024, S. 6 ff.; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices – Mongolia, 2023, S. 5. Der Vortrag des Klägers zu 1. bestätigt die Richtigkeit der Auskunftslage. So hat er dem Bundesamt gegenüber angegeben, dass sämtliche Vorfälle polizeilich zur Anzeige gebracht zu haben. Da der Kläger zu 1. nach seinem Vortrag selbst nicht über Hinweise auf die Täter verfügt, lässt sich aus dem Umstand, dass der Kläger zu 1. nicht von polizeilichen Ermittlungserfolgen berichtet hat, nicht schlussfolgern, dass die Sicherheitsbehörden nicht gewillt waren oder sind, strafbares Unrecht zu verfolgen. Sind danach die Voraussetzungen für einen Erfolg der Asylanträge (§ 13 AsylG) der Kläger nicht gegeben, bleibt auch ihrem auf die Gewährung Abschiebungsschutz gerichteten Klagebegehren der Erfolg versagt. Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Anhaltspunkte, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen könnten, sind nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. § 60 Abs. 5 AufenthG verbietet die Abschiebung eines Ausländers, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass sie wegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung unzulässig ist. Mithin steht Art. 3 EMRK im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG aus zielstaatsbezogenen Erwägungen einer Abschiebung dann entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland, wobei auch hier zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15/12, juris Rdnr. 38, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Ist anzunehmen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Abschiebung dem ernsthaften Risiko („real risk“) ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 EU-Charta) zu erfahren, muss von seiner Abschiebung abgesehen werden. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, juris Rdnr. 85 ff., m. w. N. Während unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung eine vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen ist, steht bei der erniedrigenden Behandlung nicht das Zufügen von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017, A 11 S 1704/17, juris Rdnr. 164. Mithin setzt eine solche konventionsrechtswidrige Behandlung im Regelfall voraus, dass sie entsprechend den Vorgaben in Art. 6 Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3c AsylG auf Maßnahmen der dort genannten Akteure zurückzuführen ist. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können deshalb von Art. 3 EMRK tatbestandlich erfasst sein, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts beruhen oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, 8319/07, NVwZ 2012, 681 ff. (Rdnr. 212 ff.); EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, NVwZ 2011, 413 ff. (Rdnr. 223 ff.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017, A 11 S 1704/17, juris Rdnr. 167. Dies schließt indes nicht prinzipiell aus, dass Art. 3 EMRK darüber hinaus auch in solchen Fallkonstellationen Schutz bietet, in denen die Gefahr einer verbotenen Behandlung im Abschiebungszielstaat von Faktoren herrührt, die weder unmittelbar noch mittelbar durch die Verantwortung der staatlichen Behörden dieses Staates ausgelöst sind. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, 26565/05, NVwZ 2008, S. 1334 ff. (Rdnr. 32, 43), und Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, NVwZ, 1998, S. 161 f. (Rdnr. 47, 49). BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15/12, juris Rdnr. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017, A 11 S 1704/17, juris Rdnr. 169. Denn die Abschiebung eines Ausländers trotz nachgewiesener Gefahrenlage verletzt notwendig Art. 3 EMRK, und zwar ungeachtet der Frage, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Weil die EMRK aber hauptsächlich darauf abzielt, berufliche und politische Rechte zu schützen, sind die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, 8319/07, NVwZ 2012, 681 ff. (Rdnr. 218), und Urteil vom 27. Mai 2008, 26565/05, NVwZ 2008, S. 1334 ff. (Rdnr. 44). Gleichwohl gebietet es Art. 3 EMRK aber wegen seiner grundlegenden Bedeutung, in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen, Schutz vor einer Abschiebung zu bieten mit der Folge, dass etwa schlechte humanitäre Verhältnisse als "nichtstaatliche Gefahren" im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen, wenn die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe "zwingend" sind. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, 8319/07, NVwZ 2012, S. 681 ff. (Rdnr. 278); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15/12, juris Rdnr. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017, A 11 S 1704/17, juris Rdnr. 169. Die Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung, bei deren Prüfung letztlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen ist, vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2017, 13a ZB 17.30294, juris Rdnr. 5; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014, 13 A 2998/11.A, juris, Rdnr. 183 ff., VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017, 3 A 102/16, juris Rdnr. 58 ff., muss dabei tatsächlich gegeben und deshalb hinreichend konkret sein. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017, A 11 S 1704/17, juris Rdnr. 185 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. Dabei ist die Verletzbarkeit des Betroffenen ebenso zu berücksichtigen wie seine Fähigkeit, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen sowie seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Eine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen geht damit nicht einher. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, 8319/07, NVwZ 2012, 681 (Rdnr. 282 f.); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15/12, juris Rdnr. 25. Die Schwelle, ab der eine Behandlung in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt, ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betreffenden. EGMR, st. Rspr., vgl. Entscheidung vom 15. Mai 2018, 67981/16 (H. u.a. ./. Schweiz), https://hudoc.echr.coe.int (dort Rdnr. 17 m. w. N.), und Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz), NVwZ 2015, 127 ff., Rdnr. 94. Diese Schwelle ist ‑ was die allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat der Abschiebung anbetrifft ‑ nur erreicht, wenn die Abschiebung die betreffende Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einer Situation extremer materieller Not aussetzte; Situationen, die durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichnet sind, führen nicht automatisch zu der Annahme, die Person befinde sich in einer solch schwerwiegenden Lage, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgesetzt werden kann. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, juris Rdnr. 92, 93, m. w. N. Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein wegen der allgemeinen Lebensbedingungen setzt mithin ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden Gründe zwingend sind. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Annahme einer durch die humanitären Verhältnisse in der Mongolei bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK und damit das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG sind hier nicht erfüllt. Es fehlt an belastbaren Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die Kläger bei einer Rückkehr in die Mongolei unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wiederfinden würden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den angefochtenen Bundesamtsbescheiden wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Sie erweisen sich auch bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) als sachlich zutreffend. Substantiierte Einwände gegen ihre Richtigkeit haben die Kläger nicht geltend gemacht. Damit spricht nach ihrem Vortrag nichts dafür, dass die Kläger zu 1. und zu 2. außer Stande sein werden, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Kläger zu 3. und zu 4. wegen ihres kindlichen Alters von acht bzw. sechs Jahren und ihr am 00. B. 2024 geborenes drittes Kind ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, durch eigene Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls die Inanspruchnahme ergänzender familiärer und staatlicher Hilfe die elementaren Grundbedürfnisse des menschlichen Daseins nach Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Grundsätzlich bestehen in der Mongolei auch Erwerbsmöglichkeiten. Die mongolische Wirtschaft entwickelte sich seit 2017 solide. Im Jahr 2018 betrug das Wirtschaftswachstum 6,9 % und steigerte sich im ersten Halbjahr des Jahres 2019 auf 7,3 %. Als Folge der Corona-Pandemie sank das Bruttoinlandsprodukt allerdings im ersten Quartal des Jahres 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7 %. Nach wie vor spielt nicht nur die Landwirtschaft mit einem Gewicht von ca. 30 % eine bedeutende Rolle in der Wirtschaft der Mongolei. Zu den wichtigen Beschäftigungssektoren zählen vielmehr ‑ unter anderem ‑ auch der Groß‑ und Einzelhandel und das Verkehrswesen (20 %) sowie die öffentliche Verwaltung, das Gesundheits‑ und Bildungswesen sowie die Sozialarbeit (18 %). Dementsprechend besteht Bedarf an Facharbeitern, Ingenieuren und Technikern. Im Dienstleistungssektor hat sich besonders der Tourismus positiv entwickelt. Die Arbeitslosenquote sank 2018 auf 7,8 % (andere Quellen sprechen von 6,9 %) und lag 2019 bei 6,4 %. Die Beschäftigungsquote lag im 4. Quartal 2021 bei 53,6 %. Geschätzt 60 % der Arbeitnehmer arbeiten in der Schattenwirtschaft, ohne dass die mongolische Regierung diesen deshalb den Zugang zu grundlegenden Sozial‑ und Gesundheitsleistungen verwehrt. Der Mindestlohn, der alle zwei Jahre in Absprache mit den Sozialpartnern angepasst wird, wurde zum 1. Januar 2019 um 33,3 % auf 3200.000 Tögrög (MNT), also rund 107 Euro angehoben. Der Durchschnittslohn liegt bei etwa 500.000 MNT, nach anderen Auskünften sogar bei 966.000 MNT bzw. im 4. Quartal 2021 bei 1.068.100 MNT monatlich. Die Armutsgrenze in der Mongolei, unterhalb derer etwa 28 % der Bevölkerung leben, lag im Jahr 2018 bei 166.580 MNT. Vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM), Mongolei, Länderinformationsblatt 2023, Dezember 2023 (2. Arbeitsmarkt"); Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Länderinformationsblatt: Mongolei, Wirtschaft & Entwicklung, www.liportal.de; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Mongolei Gesamtaktualisierungen vom 2. Januar 2024 (S. 22 f.), vom 8. November 2022 (S. 29 f.) und vom 23. Februar 2021 (S. 27 f.); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche zur Situation alleinerziehender Frauen (1. Februar 2018), S. 2. Nach allem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der knapp 34-jährige Kläger zu 1. und die 33-jährige Klägerin zu 2. nach einer Rückkehr in die Mongolei außer Stande sein werden, mit einem Erwerbseinkommen das lebensnotwendiges Existenzminimum der Familie zu finanzieren. Dies gilt erst Recht in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger zu 1. über eine Hochschulausbildung im Technikbereich verfügt und in einem Eisenbahnunternehmen gearbeitet hat und die Klägerin zu 2. in der Mongolei den Beruf der Erzieherin erlernt und ebenfalls bei der Eisenbahn beschäftigt gewesen sein will. Dass die in der Mongolei schon seinerzeit erforderlich Betreuung der Kläger zu 3. und zu 4. die Kläger zu 1. und zu 2. gehindert hat, die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie zu sichern, haben die Kläger zu 1. und zu 2. nicht geltend gemacht. Für die Befürchtung, dieses werde ihnen in Anbetracht der Tatsache nicht möglich sein, dass die Familie nun auch für das derzeit knapp zwei Monate alte dritte Kind Sorge tragen muss, spricht schon danach entscheidungserheblich nichts, auch wenn sie vorgetragen haben, ihr Haus in der Mongolei zur Finanzierung der Ausreise verkauft zu haben. So haben die Kläger bei einer freiwilligen Rückkehr in die Mongolei die Möglichkeit, über verschiedene Förderprogramme finanzielle und / oder organisatorische Hilfe zu erhalten, um in der Mongolei neu Fuß zu fassen. Vgl. die Informationen unter https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/rueckkehr-node.html. Zusätzlich steht es den Klägern zu 1. und zu 2. auch grundsätzlich offen, nach einer Rückkehr in die Mongolei ‑ zwar nicht zur vollständigen Deckung des familiären Lebensbedarfs, aber jedenfalls ergänzend zu ihren sonstigen Einkünften ‑ auf Sozialleistungen des mongolischen Staates zurückgreifen. Die mongolischen Bürger sind gesetzlich und institutionell sozial abgesichert, auch wenn das Sozialversicherungssystem in der Mongolei weiterhin als veraltet und korruptionsanfällig gilt und es in der Praxis viele Hindernisse gibt, die den Zugang zu Sozialleistungen erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen. Die mongolische Regierung hat im nationalen Entwicklungsplan 2016-2020 für die Sozialpolitik einen umfassenden Zielkatalog formuliert, in den etwa die Reduzierung von Armut und Arbeitslosigkeit, die Schaffung einer angemessenen und effizienten Infrastruktur für die Umsetzung öffentlicher sozialer Dienste und eine allgemeine Verbesserung von Lebensbedingungen aufgenommen worden sind. Vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Mongolei: „Sozialpolitik auf dem Prüfstand“ (Juli 2017), S. 3 ff. Die Sozialversicherung ist für mongolische Bürger verpflichtend. Für bestimmte Gruppen, wie Kinder unter 18 Jahren, Personen, die kein Einkommen haben, Personen, die Sozialleistungen beziehen und Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die aufgrund einer Bedürftigkeitsprüfung als arm gelten, wird sie vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM), Mongolei, Länderinformationsblatt 2023, Dezember 2023 ("4. Sozialwesen"); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Mongolei Gesamtaktualisierungen vom 8. November 2022 (S. 33 f.) und vom 23. Februar 2021, S. 29 f.; U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices – Mongolia, 2018, S. 24. Zum Sozialversicherungssystem gehören Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Ferner erhalten Eltern von Kindern im Alter von null bis sieben Jahren ‑ jedenfalls wenn sie nach einer Einkommensprüfung als sehr verletzlich eingestuft werden ‑ einen Unterstützungsbeitrag von 20.000 MNT pro Kind und Monat. Die Regierung hat entschieden, dass diese Zahlung für mindestens 60 Prozent aller Kinder geleistet werden soll. Außerdem erhalten sehr verletzliche Personen eine Minimalunterstützung in Form von monatlichen Essensgutscheinen im Wert von 6.500 MNT für Kinder und 13.000 MNT für Erwachsene. Alle Mitglieder des Haushalts der Familie, die unterhalb eines durch die mongolischen Behörden definierten Standards leben, haben Zugang zu dieser Unterstützung. Vgl. Vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM), Mongolei, Länderinformationsblatt 2023, Dezember 2023 ("4. Sozialwesen"); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche zur Situation alleinerziehender Frauen (1. Februar 2018), S. 4 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Mongolei – Gesamtaktualisierungen vom 2. Januar 2024 (S. 23 f.), 8. November 2022 (S. 33 f.)und vom 23. Februar 2021, S. 29. Um Sozialhilfe zu erhalten, müssen die Personen in ihrer jeweiligen "khoroo/soum-Verwaltung" registriert sein, sich einer Prüfung ihres Einkommensniveaus unterziehen, das Sozialhilfeprogramm beantragen und Kopien ihres Personalausweises vorliegen. Vgl. Internationale Organisation für Migration (IOM), Mongolei, Länderinformationsblatt 2023, Dezember 2023 ("4. Sozialwesen"). Zwar begegnet danach der Erhalt von Sozialhilfeleistungen in der Praxis zum Teil nicht unerheblichen Schwierigkeiten. Dass diese sich mit zumutbarer Anstrengung nicht überwinden lassen, ist der Erkenntnislage indes nicht zu entnehmen. Zudem können die Kläger zu 1.und zu 2. zwecks Wiedereingliederung unentgeltlich die Hilfestellungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM), Länderinformationsblatt 2023, Dezember 2023 ("8 Auf einen Blick" und "7 Kontakte") in Anspruch nehmen und auf (finanzielle) Unterstützung ihrer noch in der Mongolei lebenden Familienangehörigen zurückgreifen. Im Kampf gegen die Armut spielt jedenfalls nach wie vor die unbedingte Unterstützung Privater für enge und fernere Verwandte eine wichtige Rolle, auch wenn sie nicht (mehr) in jedem Fall geleistet wird. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Mongolei – Gesamtaktualisierungen vom 8. November 2022 (S. 34) und vom 23. Februar 2021 (S. 30). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Namentlich gilt dies mit Blick auf die humanitären Bedingungen in der Mongolei. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allerdings grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, ihm trotz einer - wie hier - fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu gewähren. Ob danach ein Abschiebungsverbot anzunehmen ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer dabei dem Ausländer nicht nur mit beachtlicher, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen und sich alsbald nach der Rückkehr realisieren. Auch im Rahmen dieser Prüfung sind die Verhältnisse im ganzen Land maßgeblich, wobei zunächst der Zielort der Abschiebung in den Blick zu nehmen ist. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15/12, juris Rdnr. 37 f. Mithin ist ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aufgrund einer allgemeinen Gefahrenlage nur dann anzunehmen, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011, 10 C 23/10, juris Rdnr. 22. Die vorbenannten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine extreme Gefahrenlage der vorbezeichneten Art, der die Kläger im Fall der Rückkehr in die Mongolei wegen der dortigen Lebensverhältnisse ausgesetzt sein könnten, lässt sich nicht verifizieren. Dies gilt hier auch deshalb, weil die ‑ sonstigen ‑ humanitären Bedingungen in der Mongolei aus den oben dargelegten Gründen bereits kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis folgt zu Gunsten des Klägers zu 3. auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zu 2.gegenüber dem Bundesamt, dieses Kind leide an Asthma. Dies gilt schon deshalb, weil es an jedem Beleg für diesen Vortrag und etwaige medizinische Behandlungsnotwendigkeiten fehlt. Die Abschiebungsandrohung ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten; § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie lässt sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. Hs. 1 AsylG) nicht (mehr) auf die allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG stützen. Zwar sind die Kläger im Sinne dieser Bestimmung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht als Ayslberechtigte anzuerkennen (Nr. 1). Auch ist ihnen danach weder die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Nr. 2) noch zu ihren Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht indes entgegen, dass ihr Fortbestand gegen § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG verstößt. Einer Abschiebung der Kläger stehen im Sinne dieser Bestimmung die familiären Bindungen der Kläger zu dem am 00. B. 2024 geborenen dritten Kind der Kläger zu 1. und zu 2. sowie das Wohl des Kindes entgegen, weil das Kind nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) Artikel 5 Buchst. a) bis c) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 ff.) über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (Rückführungsrichtlinie) umgesetzt, und zwar in der Auslegung, die die Bestimmung durch die Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes erfahren hat. BT-Drucksache 20/9463, S. 22 f. Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie, der ‑ soweit hier von Interesse ‑ bestimmt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise berücksichtigen a) das Wohl des Kindes und b) die familiären Bindungen verlangt danach, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und dass es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. EuGH, Beschluss vom 15. Februar.2023, C-484/22, juris Rdnr. 28. Unerheblich ist dabei, ob Adressat der Rückkehrentscheidung der Minderjährige selbst oder eines seiner Elternteile ist. EuGH, Urteil vom 11. März 2021, C-112/20, juris Rdnr. 33 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2024, 4 LA 21/24, juris Rdnr. 13; Bayerischer VGH, Urteil vom 4. März 2024, 24 B 22.30376, juris Rdnr. 63. Korrespondierend mit § 34 Abs. 1 S. Nr. 4 AsylG bestimmt denn nunmehr auch § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG n. F., dass die Abschiebung nur dann anzudrohen ist, wenn ihr ‑ unter anderem ‑ weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen entgegenstehen. Gemäß dem ebenfalls neu gefassten § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG n. F. gilt dies nur dann nicht, wenn der Ausländer aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Gemessen daran ist die hier in Rede stehende Abschiebungsandrohung rechtswidrig (geworden), weil nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Gefahr besteht, dass das im Bundesgebiet geborene und zurzeit knapp 2 Monate alte Kind der Kläger zu 1. und zu 2. von seinen Eltern und seinen Geschwistern, den Klägern zu 3. und zu 4., auf unabsehbare Zeit getrennt wird, was nicht nur dem durch Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 Grundrechte-Charta und Art. 8 Art. 1 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Schutz der familiären Bindung zuwiderläuft, sondern auch dem durch diese Bestimmungen geschützten Kindeswohl. Das (Geschwister-)Kind, das mit den Klägern zusammenlebt, ist in seinem schützenswerten Interesse an einer ungestörten Entwicklung seiner Persönlichkeit und dem Erhalt seiner kindlich emotionalen Bindung an seine Eltern darauf angewiesen, dass sein Kontakt ohne räumliche Trennung insbesondere zu diesen familiären Bezugspersonen dauerhaft aufrecht erhalten bleibt. Das (Geschwister‑)Kind der Kläger ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Aufenthalt ist vielmehr gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG gestattet, da sein Asylantrag, der gemäß § 14a Abs. 2 S. 3 AsylG mit dem Eingang der ausländerbehördlichen Anzeige seiner Geburt beim Bundesamt (§ 14a Abs. 2 S. 2 AsylG) als gestellt gilt, bislang durch das Bundesamt nicht beschieden ist und ein Vertreter des Kindes im Sinne des § 12 Abs. 3 AsylG auch nicht gemäß § 14a Abs. 3 S. 1 AsylG für das Kind auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hat. Nicht absehbar ist zudem derzeit, ob ‑ und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ‑ das (Geschwister‑)Kind der Kläger ausreisepflichtig sein wird. Weder steht fest, dass sein Asylgesuch beim Bundesamt erfolglos bleiben wird, noch zu welchem Zeitpunkt es bei einer ablehnenden Asylentscheidung vollziehbar ausreisepflichtig sein wird. Letzteres hängt nicht nur davon ab, ob eine gegebenenfalls zu erlassende Abschiebungsandrohung mit einer Frist zur Ausreise nach § 36 Abs. 1 AsylG oder § 38 AsylG zu verbinden ist, sondern auch davon, wann über einen gegebenenfalls gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abschlägig befunden bzw. im Fall des § 38 Abs. 1 AsylG eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung, der gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt, rechtskräftig abgewiesen ist. Im Ergebnis ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024, 26 L 2561/24.A, juris Rdnr. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2024, juris Rdnr. 17; VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024, 1 L 1041/24.Gl.A, juris Rdnr. 17 i. V. m. Rdnr. 15 f. m. w. Nw. aus der Rechtsprechung und der Literatur; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. April 2024, 14 a L 239/24.A, juris Rdnr. 69. Nach allem bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und familiäre Bindungen dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn feststeht, dass eine etwaige Trennung eines Kindes von familiären Bezugspersonen voraussichtlich nicht dauerhaft oder jedenfalls nicht für einen unabsehbaren Zeitraum erfolgen wird. So aber etwa: Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 34 AsylVfGNG, Rdnr. 82. Der Qualifikation der angefochtenen Abschiebungsandrohung als rechtswidrig steht schließlich auch nicht entgegen, dass das (Geschwister-)Kind der Kläger lediglich über eine Aufenthaltsgestattung im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 1 AufenthG verfügt, die keinen dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vermittelt. Vgl. hierzu auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 2024, 4 LA 21/24, juris Rdnr. 16; so auch VG Hannover, Urteil vom 28. Februar 2024, 1 A 416/19, juris Rdnr. 43. Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie ist in der vorbezeichneten Auslegung des Europäischen Gerichtshofes nicht zu entnehmen, dass das Kindewohl und familiäre Belange nur dann dem Erlass der Rückkehrentscheidung hindern bzw. die Rechtswidrigkeit einer bereits erlassenen Rückkehrentscheidung wegen nachträglich eingetretener Umstünde begründen, wenn das minderjährige Kind als Adressat der Rückkehrentscheidung selbst oder eines seiner Elternteile über einen dauerhaft legalisierten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet verfügen. Da Artikel 5 der Rückführungsrichtlinie im Hinblick auf seinen Zweck, unter anderem die in Art. 24 der Grundrechtscharta verankerten Rechte des Kindes zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden darf, EuGH, Urteil vom 11. März 2021, C-112/20, juris Rdnr. 23, und der betreffende Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen deshalb eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen muss, EuGH, Urteil vom 11. März 2021, C-112/20, juris Rdnr. 26; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. August 2023, 6 ZB 22.31073, juris Rdnr. 32, hängt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung allein von der Frage ab, ob ihr Erlass bzw. deren Fortbestand das Kindeswohl und familiäre Belange rechtserheblich beeinträchtigt. In diese Prüfung ist deshalb regelmäßig ‑ wie auch hier ‑ der Aufenthaltsstatus der Beteiligten als ein Abwägungskriterium einzubeziehen, ohne dass dieser für sich genommen den Schluss rechtfertigt, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG vorliegen oder nicht vorliegen. Ist die Abschiebungsandrohung aufzuheben, gilt Gleiches für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da es ihr an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehlt (§ 11 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Kosten des Verfahrens waren wie tenoriert zu verteilen, da die Kläger mit ihrem Asylbegehren (§ 13 AsylG), soweit sie es weiterverfolgt haben, ebenso wie mit dem Gesuch, ein Abschiebungsverbot festzustellen, unterlegen sind und das Klagebegehren damit weit überwiegend erfolglos geblieben ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 30 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.