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Urteil

8 K 393/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0129.8K393.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am 00. 0. 0000 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste zu einem dem Gericht nicht genau bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Aktuell ist er im Besitz einer bis zum 10. März 2027 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 28. März 2023 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers dessen Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 10 StAG. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verfüge über einen ausreichend langen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine Identität und Staatsangehörigkeit seien durch die Vorlage eines Nationalpasses und einer Geburtsurkunde geklärt, er verfüge über ein Aufenthaltsrecht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG und der Lebensunterhalt des Klägers sei durch seine Erwerbstätigkeit gesichert. Es lägen auch keine Vorstrafen vor und er verfüge über ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, außerdem verfüge er über ausreichenden Wohnraum und eine Krankenversicherung. Mit am selben Tag per E-Mail versandtem Schreiben vom 15. Januar 2024 forderte die Beklagte zur Prüfung des Antrags erforderliche ergänzende Unterlagen – einen tabellarischen Lebenslauf, Angaben zu den Personalien der Eltern des Klägers, einen gültigen Reiseausweis und gültigen Aufenthaltstitel, Asylbescheid, B1-Zertifikat und Einbürgerungstest sowie aktuelle Arbeitgeberbescheinigung – beim Kläger an. Der Kläger hat am 18. Januar 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe am 28. März 2023 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, die Klage sei daher als Untätigkeitsklage zulässig. Die Klage sei auch begründet, da die Nichtbescheidung ohne zureichenden Grund rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Nur aufgrund der Möglichkeit der Einlegung einer Untätigkeitsklage sei gewährleistet, dass ihm ohne den Wegfall einer Tatsacheninstanz der zeitnahe und zumutbare Rechtsweg durch die außergerichtlichen und gerichtlichen Instanzen nicht verwehrt werde. Er habe einen gesetzlichen Anspruch auf Bescheidung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Einbürgerungsantrag des Klägers positiv zu bescheiden; hilfsweise die Beklage zu verpflichten, den Einbürgerungsantrag des Klägers zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe weder die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG noch die erforderlichen staatsbürgerlichen Kenntnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG nachgewiesen. Darüber hinaus sei fraglich, warum der Kläger über einen aktuellen nigerianischen Reisepass verfüge. Dies könne den Verlust der Asylberechtigung zur Folge haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. November 2024 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Über das Verfahren konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger im Wege der Untätigkeitsklage seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband begehrt, ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung, die Einbürgerungsvoraussetzungen liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. Zwar hat der Kläger im Klageverfahren ergänzende Unterlagen vorgelegt und dadurch erstmals nachgewiesen, über die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 StAG erforderlichen Sprach- und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu verfügen. Im Hinblick auf die staatsbürgerlichen Kenntnisse hat er das Abschlusszeugnis der einjährigen Berufsfachschule vorgelegt, ausweislich dessen der Abschluss im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet ist und damit dem Hauptschulabschluss entspricht. Es fehlt allerdings am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1a StAG. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht damit nicht. Der Kläger hat weder das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderliche Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung noch das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG notwendige Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands abgegeben. Dem Einbürgerungsantrag des Klägers waren diese für die Einbürgerung erforderlichen Erklärungen des Klägers nicht beigefügt. Der Kläger hat im Rahmen des über seinen Bevollmächtigten gestellten Einbürgerungsantrages auch nicht seine Bereitschaft erklärt, die notwendigen Bekenntnisse noch abzugeben. Auch im Klageverfahren wurden die Bekenntnisse nicht abgegeben. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den vorgenannten Erklärungen nicht um rein formelle Einbürgerungsvoraussetzungen handelt, sondern die Bekenntnisse inhaltlich zutreffen, d.h. von einer inneren Überzeugung getragen sein müssen, vgl. Sachsenmaier in HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1a und Satz 3, Stand 22.01.2025, Rn. 120 m.w.N., stellt das Fehlen dieser Bekenntnisse nicht ein bloß formales Einbürgerungshindernis dar. Das Gericht war im Rahmen der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht verpflichtet, den Kläger auf das Fehlen der vorgenannten Bekenntnisse hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, die Bekenntnisse nachzuholen. Der bereits im behördlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat in seinem Einbürgerungsantrag zum Vorliegen aller sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG Stellung genommen, das notwendige Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung indes mit keiner Silbe erwähnt. Angesichts der Höchstpersönlichkeit der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1a StAG abzugebenden Erklärungen und Bekenntnisse findet die gerichtliche Amtsermittlungspflicht in der materiellen Mitwirkungslast des Einbürgerungsbewerbers ihre Grenzen. Im Rahmen seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Mitwirkungspflicht aus § 82 AufenthG in Verbindung mit § 34 Satz 2 StAG, obliegt es dem Einbürgerungsbewerber, das Vorliegen aller Einbürgerungsvoraussetzungen darzulegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 19 A 416/14 – juris Rn. 31. Unabhängig davon und selbständig tragend erfüllt der Kläger auch nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Hiernach wird nur eingebürgert, wer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SBG XII) bestreiten kann. Von dieser Voraussetzung wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz StAG abgesehen, wenn der Ausländer Angehöriger der sogenannten „Gastarbeitergeneration“ ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nicht zu vertreten hat (lit a)), der Ausländer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war (lit b)) oder der Ausländer als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt (lit c)). Zwar reichen die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit des Klägers aktuell zur Deckung seines Lebensunterhaltes, die Prognose fällt indes unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen negativ aus. Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen zu bestreiten. Eine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22.08 –, juris; Urteil vom 28. Mai 2015 – 1 C 23/14 – juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2016 – 19 A 1670/13 – juris Rn. 27f. m.w.N. Letztlich ist die Frage zu beantworten, ob der Einbürgerungsbewerber aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, Zuwendungen Dritter sowie vom Gesetzgeber ausdrücklich als unschädlich eingeordneten öffentlichen Mitteln auch in der Zukunft wird bestreiten können. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 11 S 1812/20 – juris Rn. 22 (zu §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) Zweifel, dass der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, gehen zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 1 C 14.16 –, juris, Rn. 15 (zu § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG); Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr.3, Stand 06.09.2023, Rn. 95. Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Bei Ausländern, die – wie der Kläger – erwerbsfähig sind, bemessen sich Einkommen und Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach den Bestimmungen des SGB II. Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an. Vgl. zum Ganzen VGH Bayern, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 10 ZB 19.554 – juris Rn 9 m.w.N.; Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAR / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand 24.01.2021, Rn. 34ff. In diese Bedarfsberechnung einzustellen sind der Regelbedarf (§ 20 SGB II), die Mehrbedarfe und einmaligen Bedarfe (§ 21 SGB II) und der Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt seit dem 1. Januar 2024 563,- €. Die Netto-Kaltmiete des Klägers beläuft sich auf monatlich 645,- €, die monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebskosten betrugen im Jahr 2022 248,- €. Angesichts der Entwicklung insbesondere der Heizkosten seit dem Jahr 2022 ist davon auszugehen, dass dieser Betrag aktuell höher liegt, aktuelle Unterlagen hat der Kläger hierzu aber nicht vorgelegt. Ausgehend hiervon ergibt sich ein Bedarf in Höhe von (mindestens) 1.456,- € monatlich. Dem Bedarf des Klägers stehen ausweislich der zuletzt vorgelegten Gehaltsabrechnung der T. für den Monat 10/2024 Nettoeinkünfte in Höhe von 2.618,- € gegenüber. Hiervon sind gemäß § 11b Abs. 2, 3 SGB II insgesamt 348,- € abzusetzen. Damit verbleibt dem Kläger ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 2.270,- €, das voraussichtlich auch bei höheren Betriebskosten zur Deckung des Bedarfs reicht. Allerdings fällt die Prognose aufgrund der wechselnden Arbeitsverhältnisse des Klägers in der Vergangenheit und der fehlenden Vorlage seines aktuellen Arbeitsvertrages negativ aus. Der Kläger ist ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom 6. April 2023 bis November 2022 wechselnden Erwerbstätigkeiten nachgegangen – unter anderem hat er eine Ausbildung absolviert – und hat zwischenzeitlich immer wieder Leistungen nach dem SGB II bezogen. Zuletzt hat er vom 1. Januar bis 28. Februar 2022 und vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2022 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Von Oktober 2022 bis Februar 2023 war er anschließend bei der Firma V. beschäftigt, ab dem 15. März 2023 ist er einer Vollzeittätigkeit bei der Firma H. GmbH nachgegangen. Bis wann er dieser Tätigkeit nachgegangen ist, ist nicht bekannt, die einzige vorgelegte Gehaltsabrechnung datiert aus dem Monat März 2023. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen der Y. AG ist der Kläger seit September 2024 dort beschäftigt. Dem Gericht ist allerdings mangels Vorlage des Arbeitsvertrages nicht bekannt, ob der Arbeitsvertrag des Klägers befristet ist oder ob er sich aktuell noch in der Probezeit befindet. Angesichts dessen kann unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie derzeit nicht von einer positiven Prognose ausgegangen werden. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG kann nicht abgesehen werden. Die vorliegend einzig in Betracht kommende Ausnahmeregelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b) StAG greift nicht ein, da der Kläger nicht dargelegt hat, innerhalb der letzten 24 Monate 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen zu sein. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht, wie lange er bei der Firma H. GmbH beschäftigt war. Die Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit ist auch nicht unter Berücksichtigung der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu bejahen. Zwar datiert der Einbürgerungsantrag des Klägers vom 28. März 2023, so dass die Übergangsregelung in § 40a StAG zur Anwendung gelangt. Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertretenmüssen sind allerdings weder ersichtlich noch dargelegt. Nachdem der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Der allein auf Bescheidung des Einbürgerungsantrags gerichtete Hilfsantrag ist bereits unzulässig. In den Fällen, in denen die Behörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Bescheidung zu verneinen. Einem solchen reinen Bescheidungsantrag fehlt in derartigen Fällen in aller Regel das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 – 6 B 6/97 –, Rn. 28, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2009 – 3 O 422/08 – juris Rn. 4; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 22; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 46. EL August 2024, § 113 Rn. 210 m.w.N. So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die vom Kläger beantragte Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG verbleibt der Behörde keinerlei Entscheidungsspielraum, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht beantragt. Der von seinem Bevollmächtigten verfasste Einbürgerungsantrag bezieht sich ausweislich seiner Überschrift („Begründung des Antrags nach § 10 Abs. 1 StAG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG“) nur auf eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.