Leitsatz: 1. Zum rechtmäßigen Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr.2. Der Flüchtling muss sich insbesondere erkennbar mit seiner Straftat und deren Folgen nachhaltig auseinandergesetzt haben. Verdrängungs- oder Relativierungstendenzen stellen gewichtige Anhaltspunkte für die Bejahung einer Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe A. Die Klage des am 0. Januar 0000 geborenen Klägers syrischer Staats- und arabischer Volkzugehörigkeit mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. November 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hat sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 Asylgesetz ‒ AsylG –). I. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Ziffer 1. des angefochtenen Widerrufsbescheids des Bundesamtes vom 2. November 2021, mit der die mit Bescheid vom 16. September 2014 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft widerrufen wird, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. 1. Dass das Bundesamt den unter Ziffer 1. ausgesprochenen Widerruf auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 15. August 2019, nach nunmehriger neuer Rechtslage auf § 73 Abs. 5 AsylG, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 AsylG, § 60 Abs. 8b Nr. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –, stützt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches, § 96 oder § 97 dieses Gesetzes ist. Die in § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG getroffene Regelung beruht auf Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), wonach die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen können, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Die Anwendung dieser Bestimmung hängt dabei von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen davon, dass festgestellt wurde, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 –, juris Rn. 43. Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung der Beklagten, die dem Kläger mit Bescheid vom 16. September 2014 (Az. 5782697 – 475) zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG sind erfüllt und Ermessensfehler nicht gegeben. a) Der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts Q. vom 8. März 2021 (Az. 000 XX 00 XX 000000/00) wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff gem. §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 52 Strafgesetzbuch – StGB – rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Unerheblich für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe – wie hier – zur Bewährung ausgesetzt worden ist, vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 9; BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 ‒ 1 C 2.09 ‒, juris Rn. 18; VG Q., Urteil vom 3. Juni 2022 ‒ M 22 K 18.32695 ‒, juris Rn. 37; VG Aachen, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 5 L 766/20.A –, juris Rn. 54; VG Magdeburg, Beschluss vom 6. Mai 2021 – 3 B 40/21 –, juris Rn. 8; Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 31. Oktober 2024, § 60 AufenthG Rn. 56. Die Straftat ist i.S.d. § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG eine Katalogtat, da der Kläger den Straftatbestand des § 177 Abs. 1 StGB durch sein abgeurteiltes Verhalten (auch) verwirkt hat. b) Der Kläger bedeutet eine Gefahr für die Allgemeinheit. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf eine Maßnahme nach Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU nur erlassen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 –, juris Rn. 60; EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-663/21 –, juris Rn. 32. Die zuständige Behörde hat bei der Anwendung dieser Bestimmung in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände dieses Falls vorzunehmen. Sie muss über alle relevanten Informationen verfügen und anhand dieser Informationen ihre eigene Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Einzelfalls vornehmen, um den Inhalt ihrer Entscheidung zu bestimmen und diese umfassend zu begründen, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 –, juris Rn. 61f. Diese Feststellung ist im Einzelfall aufgrund des persönlichen Verhaltens des Klägers zu treffen; die bloße rechtskräftige Verurteilung wegen einer der genannten Straftaten ist im Ausgangspunkt gemeinhin nicht ausreichend, vgl. BT-Drs. 18/7537, S. 9; zur Vorschrift des § 51 Abs. 1 AsylG als Vorgängernorm des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG so auch schon BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 12. Es muss vielmehr darüber hinaus eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliegen. Hierzu muss eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers in Zukunft ernsthaft drohen; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht, vgl. insoweit zur Vorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG als Vorgängernorm zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 14. Erforderlich ist eine zukunftsgerichtete Prognose. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einschließlich tatsächlich vorhandener Integrationsfaktoren, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 16 (zu § 51 Abs. 3 AuslG a.F.); vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 16.8.2021 – 14 A 1886/21.A –, S. 4 BA, n.v. Je höher das bedrohte Rechtsgut und je folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sind, umso geringer sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts die Anforderungen an die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr, vgl. im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Ausländers wegen der Begehung von Straftaten BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 16 m.w.N. Es ist dabei auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, da der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 –, juris Rn. 63. Je später also eine Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, namentlich die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 –, juris Rn. 64. bb) Nach diesen Maßgaben gelangt das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung, es drohe ernsthaft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Klägers. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht weder an die strafgerichtlichen Entscheidungen noch an die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Prognosen gebunden ist. Es hat allerdings zu berücksichtigen, dass solchen Entscheidungen erhebliche indizielle Bedeutung zukommt. Eine Abweichung kommt grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe in Betracht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 – 2 BvR 130/10 –, juris Rn. 36; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2020 – 11 S 2293/18 –, juris Rn. 24. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 24. Nach diesen Maßgaben liegen hier – auch unter Berücksichtigung der Strafaussetzung der einjährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung durch das Amtsgericht Q. und ihrer Begründung sowie des Umstandes, dass der Kläger nicht vorbestraft war – überzeugende Gründe für die Annahme vor, der Kläger stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Diese Annahme ist bereits durch den konkreten Tathergang gerechtfertigt. Die hieraus ersichtliche erhebliche kriminelle Energie des Klägers begründet die ernsthafte Gefahr einer Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten. Der Kläger hat seine Gleichgültigkeit gegenüber den besonders hochrangigen Rechtsgütern der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit eines Kindes eindeutig zum Ausdruck gebracht. Nach den rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen folgte der Kläger der späteren Geschädigten auf die Damentoilette. Als die Geschädigte die Türe einer Kabine verschließen wollte, ging der Kläger mit der Geschädigten in die Toilettenkabine hinein. Der Kläger verschloss sodann die Türe von innen. Die Geschädigte forderte ihn auf, die Toilette zu verlassen, was er jedoch ignorierte. Er fragte sie nach ihrem Namen und ihrem Alter. Die Geschädigte nannte ihren Namen und gab insoweit an, dass sie 12 oder 13 Jahre alt sei. In Kenntnis des kenntlichen Alters der Geschädigten griff der Kläger mit einer Hand an die Hüfte der Geschädigten und mit der anderen Hand an ihre linke Wange, nährte sich mit seinen Lippen und küsste sie für eine Dauer von zwei bis drei Sekunden auf den Mund, um sich sexuell zu erregen. Gleichzeitig versuchte er mit der Zunge in den Mund der Geschädigten einzudringen, was ihm jedoch nicht gelang. Als die Geschädigte den Kläger wegstieß und äußerte, dass sie dies nicht wolle, versuchte er erneut die Geschädigte zu küssen, die jedoch zurückwich. Er versuchte dabei auch ihr Gesäß zu berühren; die Geschädigte konnte sich wegdrehen, sodass der Kläger sie seitlich an der bekleideten Brust berührte. Danach öffnete der Kläger den Gürtel seiner Hose und äußerte dabei: „Nur ein bisschen“, was die Geschädigte als Aufforderung zur Durchführung von Oralverkehr auffasste. Die Geschädigte erklärte erneut, sie wolle das nicht. Der Kläger nahm Münzgeld in Höhe von fünf Euro aus seiner Tasche und übergab dieses der Geschädigten. Sie fragte daraufhin „Für was?“, worauf der Kläger antwortete „Für richtig küssen“. Erneut erklärte die Geschädigte mehrfach, dass sie dies nicht wolle. Sie konnte schließlich die Toilette verlassen, da sich der Kläger während des Gesprächs zur Seite drehte. Aus diesen strafgerichtlichen Feststellungen ergibt sich zum einen ein besonders rücksichtsloses und zum anderen listig sowie tückisch verschlagenes Vorgehen des Klägers, welches unter keinem denkbaren Gesichtspunkt das besonders schützenswerte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung der Geschädigten sowie ihrer körperlichen Unversehrtheit (als Kind) respektierte. Der Kläger suchte die Geschädigte vollkommen überraschend auf der Toilette des Schnellrestaurants auf, in welchem er zum Tatzeitpunkt als Angestellter arbeitete. Trotz ausdrücklicher Aufforderung, der Kläger solle die Toilettenkabine verlassen, blieb er. In Kenntnis des Alters der Geschädigten, welches sie ihm selbst mitgeteilt hatte, und ihrer expliziten unmissverständlichen Ablehnung erfolgten dennoch immer weiter gesteigerte Übergriffe auf die Geschädigte. Auch nach dem ersten Kuss und dem Wegstoßen des Klägers durch die Geschädigte, ließ er nicht von ihr ab. Vielmehr steigerte er den Übergriff weiter dadurch, dass er den eindeutigen Eindruck erweckte, zumindest oral von der minderjährigen Geschädigten befriedigt werden zu wollen. Für das „richtige Küssen“ bot er ihr nach erneuter Ablehnung fünf Euro an. Sämtlichen Übergriffen ist gemein, dass sie in einer Situation erfolgten, derer sich die Geschädigte nicht ohne Weiteres, schon allein aufgrund der – bei lebensnaher Betrachtung – beengten örtlichen Situation und des sich ihr vor der einzigen Fluchtmöglichkeit in den Weg stellenden Klägers, entziehen konnte. Zudem akzeptierte der Kläger die mehrfachen eindeutigen und nachdrücklichen Ablehnungen der Geschädigten nicht. Ebenso war die Tat durch List und ein tückisch verschlagenes Vorgehen geprägt. Denn der Kläger verfolgte die Geschädigte auf die Damentoilette und zwängte sich unvermittelt in dem Moment in die Kabine, in welchem die Klägerin diese absperren wollte. Die Geschädigte wurde folglich völlig unvorbereitet von diesem Übergriff getroffen, da sie keine Veranlassung sah, z.B. das Schnellrestaurant zu verlassen. Schwer wiegt ferner, dass das Gericht sich auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht davon hat überzeugen können, dass sich der Kläger mit seiner begangenen Straftat ernsthaft auseinandergesetzt hat und, dass die Umstände, die zur Tat geführt haben, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entweder nicht mehr auftreten oder in Zukunft anders bewältigt werden könnten. Dem Kläger ist es nach Überzeugung des Gerichtes nicht gelungen, sich überzeugend und nachhaltig von seinem gezeigten Verhalten zu distanzieren. Zwar hat der Kläger zum einen sein Verhalten als Fehler bezeichnet und sich auch vordergründig-formal hierfür mehrmals entschuldigt. Er habe einen Fehler begangen und wolle sein Leben auf die Reihe bekommen. Das erkennende Gericht hat durch die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung jedoch den Eindruck gewonnen, der Kläger relativiere sein Verhalten und verweigere sich insbesondere einer ernsthaften Auseinandersetzung mit der begangenen Straftat beharrlich. Nachfragen zu der begangenen Tat beantwortete der Kläger sichtlich ungern. Er bat insbesondere die Sitzungsvertreterin der Beklagten, das Thema nicht mehr zu erwähnen. Er sei verurteilt worden und das sei jetzt fünf Jahre her. Auch habe er bereits gedacht, dass das hiesige Klageverfahren eingestellt worden sei, weil die Klageerhebung schon so lange zurückliege. Auch das Urteil im Strafverfahren sei ja schon länger her. Dass sich der Kläger einer bewussten Aufarbeitung seines Verhaltens versperrt, wird ebenso dadurch deutlich, dass er einräumte, er habe seiner Ehefrau von dem gesamten Vorfall nicht alle Details erzählt, weil das auch in seiner Kultur sehr falsch sei. Noch schwerwiegender fällt hier ins Gewicht, dass der Kläger auf Nachfrage des Gerichtes zu dem Vorfall ausführte, er versuche den Vorfall gedanklich zu unterdrücken. Er sei auch deshalb nach H. umgezogen, um die Gedanken an den Vorfall zurückzulassen. Auf die konkrete Nachfrage, wie der Kläger sein Verhalten im damaligen Zeitpunkt heute beurteilen würde, erklärte er zwar zunächst, er würde es bereuen und wenn er die Zeit zurückdrehen könnte, würde er es tun. Auffallend ist dann aber, dass der Kläger in diesem Zusammenhang ausführlich über sein Leben in H. berichtete. Er habe hier eine Familie gegründet, sich eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut und er wolle hierblieben. Alle würden ihn dort mögen. In der Gesamtwürdigung veranlassen die Ausführungen das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass der Kläger nicht in der Lage ist, sein Verhalten – unabhängig von mehrfach erklärten Entschuldigungen – nachhaltig zu reflektieren und seine Rolle als Täter bei der Begehung der Straftat richtig einzuordnen sowie auch aufzuarbeiten. Diese Schlussfolgerung wird auch durch seinen weiteren Vortrag in der mündlichen Verhandlung nochmals erheblich verstärkt: „Ehrlich gesagt, ich hätte mir nie vorstellen können, dass es passiert. Also ich dachte, es wäre normal. Ich kannte das Gesetz nicht. Ich wusste es nicht. Mein Ziel war auch nicht, ihr wehzutun. Hätte ich gewusst, dass es in Deutschland verboten ist, hätte ich mit Minderjährigen, egal ob Junge oder Mädchen, gar nicht gesprochen. Mein Ziel war es, ihr eigentlich zu helfen, weil sie hatte Hunger. Danach ist der Fehler passiert. [Der Kläger ergänzt:] Es ist dann so gekommen.“ (Protokoll, Blatt 4). Auch auf Nachfrage der Sitzungsvertreterin der Beklagten erklärte der Kläger wörtlich: „Ich wusste nicht, dass es so jung ist. Außerdem dachte ich, es wäre einverstanden und dann ist es normal. Dann ist es eben passiert. Danach habe ich erfahren, dass das Kind so jung gewesen ist.“ (Protokoll, Blatt 7). Durch diese Ausführungen belegt der Kläger einmal mehr, dass er überhaupt nicht verstanden hat, worin das Kernproblem seines abgeurteilten Verhaltens lag. Das Gericht erlangt vielmehr den Eindruck, dass der Kläger allein das Alter der Geschädigten als problematisch einstuft. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger auf die Frage, was er aus seiner strafgerichtlichen Verurteilung gelernt habe, erklärte, dass er gelernt habe, dass er nicht mit jedem reden könne und dass er sehr bereue. Der Kläger blendet dabei aber völlig aus, dass neben dem Alter der Geschädigten maßgeblich der Umstand zur Verurteilung geführt hat, dass er entgegen dem mehrmals ausdrücklich verbal und konkludent geäußerten Willen der Geschädigten sexuell konnotierte Handlungen an ihr vorgenommen hat. Eine Bewältigungs- und Vermeidungsstrategie lässt der Kläger auch heute nicht ansatzweise erkennen. Er erweckt gegenüber dem Einzelrichter nicht den Eindruck, er habe gelernt, den eindeutig erklärten, deutlich seinem Wollen entgegenstehenden Willen der Geschädigten zu respektieren. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger der festen Auffassung ist, dass die Geschädigte – trotz der eindeutigen entgegenstehenden Urteilsfeststellungen – einverstanden gewesen sei; dann sei es nach seiner Auffassung „normal“. Diese Aussage zeugt von einer Verdrängung der konkreten Umstände der festgestellten Tatbegehung und einer Verleugnung des begangenen Unrechts. Auch seine Erklärung, er habe nicht gewusst, dass die Geschädigte so jung gewesen sei, steht im diametralen Widerspruch zu den nicht angegriffenen Urteilsfeststellungen, weil ausweichlich dieser, die Geschädigte ausdrücklich den Kläger vor dem ersten „Kuss“ auf ihr Alter von 12 oder 13 Jahren hingewiesen habe. Auf Vorhalt dieses Umstandes durch die Sitzungsvertreterin der Beklagten erklärte der Kläger, er wisse nicht mehr Genaues dazu. Auch auf weitere Vorhalte aus den Urteilsfeststellungen reagierte der Kläger ausweichend und ablehnend, z.B. er wisse nicht mehr, ob er dem Opfer selbst oder ihrer Freundin das Geld gegeben habe. Sein Einwand, er habe angeblich die deutschen Gesetze nicht gekannt, führt zu keiner anderen Beurteilung und stellt sich als bloße Schutzbehauptung dar, zumal der Kläger bereits seit Juni 2014 in Deutschland gewesen ist und damit fünf Jahre vor der Tat hier lebte und arbeitete. Auch dies zeugt von einer Verweigerung einer ernsthaften Auseinandersetzung mit der Tat. Schließlich zeugen seine Ausführungen, dass er der Geschädigten eigentlich habe helfen wollen, weil sie Hunger gehabt habe, von einer nicht reflektierten Wahrnehmung und einer völligen Umkehr des Täter-/Opfer-Verhältnisses. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Ausführungen des Klägers, die Frau nehme in der Gesellschaft alle Funktionen wahr, wenn die Frau nicht hier wäre, dann wären wir auch nicht hier und er würde Frauen respektieren, als bloße vorgeschobene, gleichsam auswendig gelernte und nicht seiner inneren Überzeugung entsprechenden Plattitüde. Gleiches gilt für seine Ausführungen, er habe gesehen, dass die Geschädigte sehr mitgenommen ausgesehen habe, er von dem Richter gehört habe, dass es ihr schlecht ginge und sie auch das Schnellrestaurant nicht mehr besuche. Das habe ihn berührt. Gleichzeitig betonte der Kläger aber, dass es ja nicht rückgängig zu machen sei. Er habe seine Strafe bezahlt. Auch handelt es sich bei der Begehung der Straftat – aus heiterem Himmel mit einer im untechnischen Sinne heimtückischen und listig verschlagenen Komponente – für den Kläger als nunmehr (selbstständigen) Friseur mit viel Kundenkontakt um eine Situation, die so jederzeit wieder eintreten könnte, und nicht um eine Sondersituation oder ein außergewöhnliches Singularereignis, vgl. zu Letzterem BVerfG Beschluss vom 25. August 2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 27, zumal der Kläger nach eigenen Angaben bei der Ausübung seines Berufs auch Kontakt mit mehreren weiblichen Kunden hat. Dass er eine echte Bewältigungsstrategie für ähnliche Situationen in der Zukunft entwickelt hat, erscheint auch nicht wahrscheinlich. Sein Vortrag blieb insoweit blass und unkonkret. Er habe sein Leben geändert und die Stadt verlassen und sich eine Existenz in H. aufgebaut. Er versuche sich jeden Tag etwas zu verbessern, er habe jetzt eine bessere Orientierung im Leben. Was dies konkret bedeutet und was er konkret anders mache, erklärte er jedoch nicht. Dies fällt umso mehr ins Gewicht als der Kläger bei der Tatbegehung im Jahre 2019 bereits 26 Jahre alt gewesen ist. Zudem sei er nunmehr verheiratet, er würde an keine anderen Frauen mehr denken. Letzteres überzeugt bereits deshalb nicht, weil der Kläger – was er auch auf gerichtlichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung teilweise einräumte – zum Zeitpunkt der Tatbegehung am 28. Juli 2019 bereits (rechtlich) verheiratet bzw. nach seinen (späteren) Angaben verlobt gewesen sei. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte, Blatt 408 bzw. 415, ist seine Ehe – nach dem klägerischen Vortrag durch seinen Onkel als Stellvertreter – in Syrien bereits am 1. April 2018 geschlossen worden, was auch durch ein Schariagericht bestätigt wurde. Die Heirat bzw. die Verlobung waren vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine Konfliktbewältigungsstrategie darzustellen. Vielmehr zeugen diese Ausführungen davon, dass der Kläger nach wie vor an den von ihm aufgebauten inneren Fluchtmechanismen statt einer nachhaltigen Auseinandersetzung mit der Tat festhalten will. Die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände vermögen vor diesem Hintergrund die Prognose einer Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen. Der Kläger arbeitet als (selbständiger) Friseur, lebt in einer eigenen Wohnung in H. sowie in geordneten Verhältnissen. Im Wesentlichen war indes dies auch der Fall im Zeitpunkt der Begehung der Tat am 28. Juli 2019. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Kläger zusammen mit seinem Bruder in Q. und übte einen Minijob aus. Er und seine Brüder hätten sich gegenseitig unterstützt. Er habe auch damals einen eigenen Lohn erhalten. Auch wenn sich aus diesem Umstand nicht ohne Weiteres schließen lässt, dass seine wirtschaftliche Integration auch für die Zukunft nicht geeignet ist, eine erneute Straffälligkeit zu verhindern, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2020 – 2 BvR 640/20 –, juris Rn. 28, ist im gegebenen Fall dennoch weiterhin davon auszugehen, dass seine Erwerbstätigkeit den Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Den Anlass für die vergangene Tat bildete vielmehr sogar ein in Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit stehender Vorfall; denn der Übergriff erfolgte im Rahmen seiner Tätigkeit als Gastronomiemitarbeiter auf der Toilette der entsprechenden Lokalität. Sowohl im Gastronomiebereich wie auch in dem nunmehr vom Kläger ausgeübten Friseurhandwerk ist der Kundenkontakt, auch mit weiblichen Kunden, ein erheblicher Teil der Tätigkeit, was auch der Kläger selbst bestätigte. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den Umständen, dass der Kläger nunmehr zusammen mit seiner Ehefrau, die am 6. August 2023 nach Deutschland eingereist ist, lebt sowie der Geburt seiner Tochter und des erwarteten weiteren Kindes. Denn der Kläger war – wie bereits zuvor dargelegt – auch im Zeitpunkt der Begehung der Straftat (rechtlich) verheiratet gewesen. Der Kläger erklärte zwar, er möchte nicht, dass das seiner Tochter passiere; er würde seinen Kindern beibringen, so etwas nicht zu machen. Jedoch ändert dieser Umstand nichts an der fehlenden Aufarbeitung der Tat durch den Kläger selbst. Die von dem Kläger ins Feld geführte gelungene Integration in Deutschland vermag die oben dargelegten Gründe, die für eine Wiederholungsgefahr sprechen, ebenfalls nicht zu beseitigen. Auch zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung war der Kläger durch seine Arbeit und das Leben in seiner gemeinsam mit seinem Bruder bewohnten Wohnung hinreichend integriert. Insbesondere vermag er sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch nicht auf eine durch Untersuchungshaft oder Strafvollzug erstmals erlittene Erfahrung ernsthafter, konkreter Existenzängste zu berufen, die ihn zukünftig von einer Straftatenbegehung abzuschrecken geeignet wäre, zur Relevanz dieses Gesichtspunktes BVerfG, Beschluss vom 25. August 2020 – 2 BvR 640/20 –, juris Rn. 28. Der Vortrag des Klägers, die Straftat liege mittlerweile über fünf Jahre zurück, vermag die Prognose einer Wiederholungsgefahr hier ebenfalls nicht zu beseitigen. Die seit der Begehung der Straftat am 28. Juli 2019 verstrichene Zeit von mehr als fünf Jahren lässt die durch den Kläger ernsthaft drohende Gefahr für die Allgemeinheit ebenso wenig entfallen wie die Tatsache, dass er bisher nicht erneut (einschlägig) verurteilt worden ist. Maßgeblich für die gefahrenabwehrrechtliche Prognose ist ein längerer Zeithorizont; es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungs- oder Haftzeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2021 – 17 K 3096/19.A –, S. 8 UA, n.v.; für die Ausweisung BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 19. Dass sich ein strafrechtlich Verurteilter während und unter dem Druck der Bewährungszeit rechtstreu verhält, ist für sich genommen – und auch im gegebenen Fall – kein Umstand, der gegen eine Wiederholungsgefahr spricht, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20. Mai 2020 – Au 4 K 20.30222 –, juris Rn. 31. Denn die Strafe wurde erst vor weniger als einem Jahr mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 8. August 2024 (Az. 00 XX-000 XX 000000/00-0/00 XXX) nach § 56g StGB erlassen. c) Die Beklagte hat das ihr im Rahmen von § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Dabei überprüft das Gericht die getroffene Ermessensentscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt, insbesondere dahingehend, ob die Behörde von ihrer Ermessensbefugnis überhaupt Gebrauch gemacht hat, ob sie alle maßgeblichen Gesichtspunkte und Interessen in ihre Ermessensentscheidung einbezogen hat, ob sie die einzustellenden Interessen in einer Weise gewichtet hat, die ihrer wirklichen Bedeutung gleichkommt und ob sie den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen in sachgerechter Weise vorgenommen hat. Die zuständige Behörde hat die Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte abzuwägen, die gemäß der Richtlinie 2011/95/EU den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 lit. d Richtlinie 2011/95/EU erfüllen. Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-8/22 –, juris Rn. 67 f.; EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-663/21 –, juris Rn. 33. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU impliziert indes keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland abgeschoben werden darf, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 – C-663/21 –, juris Rn. 41. Gemessen daran ist das Vorliegen von Ermessensfehlern weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid erkannt, dass ihr Ermessen zusteht und das Individualinteresse des Klägers an der Aufrechterhaltung des gewährten Schutzes dem öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr gegenübergestellt und die Interessen gegeneinander abgewogen. Die Entscheidung, von einem vorrangigen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit auszugehen und den Widerruf des Flüchtlingsschutzes auszusprechen, ist nicht zu beanstanden. d) Eine weitergehende Ermessensausübung hinsichtlich des Widerrufs selbst war hier nicht erforderlich, da es sich insoweit ausweislich des Wortlauts des § 73 Abs. 5 AsylG um eine gebundene Entscheidung handelt. Gleiches gilt für die Vorgängerregelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 15. August 2019. e) Selbst wenn anzunehmen wäre, dass wegen des Rückwirkungsverbotes im gegebenen Fall nicht der zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG, sondern dessen Vorgängerregelung, der zum 31. Oktober 2024 außer Kraft getretene § 60 Abs. 8 Satz 3 Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 15. August 2019, anzuwenden wäre die Frage einer unzulässigen echten Rückwirkung in diesem Zusammenhang indes verneinend BayVGH, Beschluss vom 11. September 2017 – 20 ZB 17.30673 –, juris Rn. 2, wären die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt. Nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG in der Fassung vom 15. August 2019 kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist. Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 8b Nr. 1 AufenthG verwiesen werden, weil die Vorgängernorm mit Ausnahme kleinerer redaktioneller Änderungen, die aber – im vorliegenden Falle – keine entscheidungserheblichen Auswirkungen zeitigen, mit der nunmehr aktuellen Norm übereinstimmt. 2. Vor diesem Hintergrund konnte die Frage, ob der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gem. § 73 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, Satz 3 in diesem Einzelfall ungeachtet der vorigen Erwägungen auch darauf gestützt werden kann, dass in Syrien seit dem 8. Dezember 2024 das Assad-Regime gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt, vgl. z.B. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Rebellen in Syrien: „Der Tyrann Baschar al-Assad ist geflohen“, vom 8.12.2024, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/rebellen-in-syrien-der-tyrann-baschar-al-assad-ist-geflohen-110161147.html, aufger. am 9. Dezember 2024, – wofür aber nach Auffassung des Gerichtes einiges spricht – mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben. 3. Die Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides ist nach Auslegung des Antrags zu Gunsten des Klägers nicht als angefochten anzusehen. II. Der zulässige Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er u. a. eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Diese Voraussetzung ist – wie unter A. I. ausgeführt – hinsichtlich des Klägers erfüllt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.