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Beschluss

11 S 2293/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 2018 - 5 K 326/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers in dessen Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; nachfolgend 1.). Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass das angegriffene Urteil an einem nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Verfahrensmangel leidet (nachfolgend 2.). Sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung hat der Kläger nicht geltend gemacht. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 3 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, Rn. 33, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Rn. 8, und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, Rn. 5; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.). 4 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein. 5 b) Gemessen daran hat der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufgezeigt. 6 aa) Mit Blick auf die angegriffene Ausweisungsverfügung rügt der Kläger die aus seiner Sicht mangelnde Tragfähigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Bestehen einer für die Anwendung von § 53 Abs. 1 AufenthG relevanten Wiederholungsgefahr. Das Verwaltungsgericht habe sich an einem unzutreffenden Maßstab orientiert. Das positive Nachtatverhalten des Klägers habe es nicht hinreichend berücksichtigt. Die hierauf bezogenen fachlichen Stellungnahmen habe es nur unzureichend gewürdigt und zum Teil sogar zum Nachteil des Klägers fehlinterpretiert. Den Umstand, dass dem Kläger durch Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer Vollzugslockerungen gewährt und auch seine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurden, habe das Verwaltungsgericht nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt. 7 Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG angestellten Erwägungen beruhten zudem auf einer Verkennung des Gewichts des Bleibeinteresses des Klägers. So habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger ein faktischer Inländer sei. Die Vorgaben aus Art. 8 EMRK habe es nicht in den Blick genommen. Auch in diesem Zusammenhang sei die positive Entwicklung des Klägers in der Phase nach der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht angemessen gewürdigt worden. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger mangels Sprachkompetenz und Kontakten außerstande sei, sich in Sri Lanka eine menschenwürdige neue Existenz aufzubauen. 8 Die vorstehenden Kritikpunkte beträfen gleichermaßen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Bemessung der Dauer des gegen den Kläger verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots. 9 bb) Dieses Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Kläger hat damit nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht die gegen ihn verfügte Ausweisung (vgl. nachfolgend (1)) und das gegen ihn verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. nachfolgend (2)) bei richtiger Rechtsanwendung hätte aufheben müssen. 10 (1) Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag geben dem Senat keinen Anlass für die Annahme, dass das Verwaltungsgericht die gegen ihn mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21. Dezember 2015 verfügte Ausweisung (in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 17. April 2018 vorgenommenen Änderung) zu Unrecht als rechtmäßig angesehen hat. 11 (a) Soweit der Kläger geltend macht, dass von ihm persönlich keine relevante aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ausgehe, stellt er den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstab für die Annahme einer relevanten Wiederholungsgefahr in Frage. Außerdem bemängelt er die aus seiner Sicht unzureichende Überzeugungsbildung des Gerichts. 12 (aa) Was den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstab für die gerichtliche Überprüfung einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht eng an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, Rn. 18) sowie an einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2016 (10 ZB 14.844, juris Rn. 11) orientiert. In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht mit den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls auseinandergesetzt und eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr getroffen. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Diese Maßstabsbildung ist nicht zu beanstanden. 13 Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht nach Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen und Folgen der vom Kläger begangenen schweren Straftaten vergleichsweise geringe Anforderungen an die Feststellung des Bestehens einer nach § 53 Abs. 1 AufenthG relevanten Wiederholungsgefahr gestellt hat. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass im Falle des Klägers Anlass zu einer solchen Maßstabsbildung besteht. Dies erklärt sich aus der vom Kläger geübten Auswahl seiner Opfer, aus den konkreten Umstände der Tatbegehungen, aus den nachfolgenden Einwirkungen des Klägers auf seine Opfer sowie aus dem hohen Risiko, dass die Opfer solcher Taten gerade mit Blick auf ihre persönliche Entwicklung und künftige Lebensführung schweren Schaden nehmen. 14 Der Kläger hat als Opfer gezielt junge, vergleichsweise unerfahrene Frauen ausgewählt, die ihm physisch und wohl auch psychisch deutlich unterlegen waren. Er hat sie körperlich überwältigt (Fall der Frau ...), in eine schutzlose Lage gebracht (Fall der Frau ...) oder ausgenutzt, dass sie sich selbst arglos in eine solche Lage begeben hatten (Fall der Frau ... ...). In allen drei Fällen hat der Kläger von seinen Opfern Fotografien angefertigt, die die jungen Frauen im Zusammenhang mit der Vornahme sexueller Handlungen abbilden. Durch Androhung, seine Opfer mit diesen Fotografien zu kompromittieren, hat der Kläger die jungen Frauen gefügig gemacht, sich auf weitere Treffen (Fall der Frau ...) oder andere sexuelle Handlungen (Fälle der Frau ... und der Frau ... ...-...) einzulassen. Im Falle der Frau ... hat er die Fotografien zudem genutzt, sein Opfer zur Rücknahme einer Strafanzeige zu nötigen. Im Fall der Frau ... wollte er nach Befriedigung seiner sexuellen Wünsche Geld- und Sachleistungen erpressen. Anhaltenden Widerstand der Opfer (Fall der Frau ... ...) hat der Kläger durch Einsatz seiner physischen Überlegenheit gebrochen. Widerspenstiges Verhalten hat er durch brutale Gewaltanwendung sanktioniert (Fall der Frau ...) oder durch Weiterleitung kompromittierender Fotografien an Dritte (Fall der Frau ...). 15 Die vom Kläger begangenen Straftaten sind ihrer Art nach, mit Blick auf die Opferauswahl und in der konkreten Form ihrer Begehung geeignet, die betroffenen Frauen zu traumatisieren, in ihrer natürlichen, persönlichen Entwicklung nachhaltig zu schädigen und sie in ihrer künftigen Lebensführung langfristig zu beeinträchtigen. Es handelt sich zudem nicht um isoliert zu würdigende Einzeltaten. Vielmehr fanden nach den vom Verwaltungsgericht ausgewerteten strafgerichtlichen Feststellungen in diesen Taten einem einheitlichen Muster folgend schädliche Neigungen des Klägers ihren Ausdruck, die auf im Elternhaus erfahrene Prägungen zurückzuführen sind. Hierzu zählt insbesondere die damalige Grundhaltung des Klägers, dass einem entgegenstehenden Willen einer Frau keine entscheidende Rolle zukomme, wenn es um die Durchsetzung eigener (auch sexueller) Wünsche und Vorstellungen geht. Diese Prägung des Klägers sowie seine in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck kommenden Fähigkeiten, junge Frauen für sich zu interessieren, sich effektive Druckmittel gegen sie zu verschaffen und diese Mittel gezielt einzusetzen, um seine Opfer gefügig zu machen, bestätigen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Falle des Klägers bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Tatausführung ausreicht, um eine nach § 53 Abs. 1 AufenthG relevante Wiederholungsgefahr zu bejahen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger als alleinstehender junger Mann mit eigener Wohnung in Verhältnissen lebt, die günstige Rahmenbedingungen für die Begehung vergleichbarer Straftaten bilden. 16 (bb) Weiter begegnet es keinen Bedenken, wie das Verwaltungsgericht den aufgezeigten Maßstab auf die persönliche Lebenssituation des Klägers angewendet hat. 17 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung von § 53 Abs. 1 AufenthG die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2018 und die vom Gericht beigezogenen Akten einseitig gewürdigt und unter Ausblendung der für den Kläger sprechenden Umstände ein für ihn ungünstiges Ergebnis gefunden, gibt dies keinen Anlass für eine Zulassung der Berufung. 18 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 18, und vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 19). Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O., juris Rn. 18, und vom 11.02.2019, a.a.O., juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012 - 18 A 1459/11 -, juris Rn. 9). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, ggf. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 -, juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, ggf. heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O., juris Rn. 18, vom 11.02.2019, a.a.O., juris Rn. 19, und vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 -, juris Rn. 3 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 -, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - OVG 5 N 40.16 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2014 - 12 A 2294/13 -, juris Rn. 2 ff.). 19 Der Kläger hat im Berufungszulassungsverfahren nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an solchen Mängeln leidet: 20 Das Verwaltungsgericht hat - wie gezeigt - seinen Überlegungen zu der Frage, ob vom Kläger eine im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG relevante Wiederholungsgefahr ausgeht, den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. 21 Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht dessen positive Entwicklung, die sich im Verlauf der Vollziehung der Jugendstrafe als Resultat intensiver erzieherischer und therapeutischer Bemühungen um den Kläger eingestellt hat, auch nicht unberücksichtigt gelassen. Im Gegenteil hat es sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verschiedentlich auf diese Entwicklung hingewiesen. Der im Grundsatz gute Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf das Gericht gemacht habe, hat in der Entscheidung ebenfalls Berücksichtigung gefunden. 22 Allein aufgrund der Feststellungen zur positiven Entwicklung des Klägers war das Verwaltungsgericht aber nicht gehalten, das Bestehen einer relevanten Wiederholungsgefahr zu verneinen. Vielmehr hatte es diesbezüglich in umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, seiner Straftaten, seiner späteren Entwicklung und seiner aktuellen Lebensverhältnisse eine eigenständige Prognose anzustellen und sich diesbezüglich eine Überzeugung zu bilden. 23 Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht als Ergebnis seiner Überzeugungsbildung vom Bestehen einer nach § 53 Abs. 1 AufenthG relevanten Wiederholungsgefahr ausgegangen ist. Letzteres ist in Anwendung des oben aufgezeigten, zutreffenden Maßstabs und in Würdigung des gesamten Vortrags der Beteiligten sowie der vom Gericht herangezogenen Behörden- und Gefangenenpersonalakten (einschließlich der darin enthaltenen Gutachten und fachlichen Stellungnahmen) geschehen. Außerdem hat sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung durch Anhörung des Klägers und seines aktuellen Therapeuten (Herr Dr. ...) einen persönlichen Eindruck davon verschafft, ob die positive Entwicklung des Klägers bereits so weit gediehen ist, dass keine relevante Wahrscheinlichkeit mehr für einen Rückfall besteht. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, weshalb es diese Frage zum hier maßgeblichen Zeitpunkt verneint, ist nachvollziehbar und plausibel. Die hierbei vom Gericht angestellten Überlegungen lassen keine relevanten gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten erkennen. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch für die Auseinandersetzung mit dem fachpsychiatrischen und kriminalprognostischen Gutachten des Herrn Dr. ... vom 23. Januar 2017 und für die Würdigung der Einlassungen des Herrn Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. 24 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass dem Kläger durch die zuständige Strafvollstreckungskammer aufgrund von Prognoseentscheidungen zunächst Vollzugslockerungen und sodann die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gewährt worden sind. Denn das Verwaltungsgericht war weder an die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer noch an die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Prognosen gebunden (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, Rn. 18). Allerdings hatte das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass solchen Entscheidungen erhebliche indizielle Bedeutung zukommt (BVerfG, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 15.01.2013, a.a.O., Rn. 18). Dies ist ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils geschehen (vgl. Seite 20 des Urteils). Weiter war vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse des Ausländers besteht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr nur dann bejaht werden kann, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 24). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn zum einen hat das Verwaltungsgericht zusätzlich zu den von der Strafvollstreckungskammer herangezogenen Erkenntnisgrundlagen in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2018 persönliche Anhörungen des Klägers und seines aktuellen Therapeuten durchgeführt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass vom Kläger auch weiterhin relevante Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung von Frauen ausgehen. Hierbei handelt es sich um Gefahren für höchste Rechtsgüter im oben genannten Sinne. Ob die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Gefahr“ in § 53 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen ist oder erst bei der Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen (im letztgenannten Sinne OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 - 2 B 243/19 -, juris Rn. 18), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung. 25 Ebenso kann offen bleiben, ob sich die Ausweisung des Klägers auch auf - vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte - generalpräventive Gründe stützen lässt (zur Berücksichtigungsfähigkeit der Generalprävention im aktuell geltenden Ausweisungsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2019 - 11 S 1835/19 -, juris Rn. 9). 26 (b) Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich des Weiteren nicht, dass dem Verwaltungsgericht bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abwägung zwischen den Interessen an der Ausreise des Klägers und den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ein relevanter Fehler unterlaufen ist. 27 (aa) Auch hier ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seine Überlegungen an einem falschen Maßstab ausgerichtet hat. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich auf § 53 Abs. 2 AufenthG eingegangen ist. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der im vorliegenden Fall gebotenen Interessenabwägung und zur Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. S. 23 f. des angegriffenen Urteils) lassen erkennen, dass das Gericht die nach § 53 Abs. 2 AufenthG relevanten Aspekte in den Blick genommen hat. 28 (bb) Weiter vermag der Senat mit Blick auf die Darlegungen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren nicht festzustellen, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nach § 53 Abs. 1 AufenthG zum Nachteil des Klägers an einem Fehler leidet, der Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung begründet. 29 Der Kläger weist zwar darauf hin, dass ihn das Verwaltungsgericht weder als faktischen Inländer gewürdigt noch sein Bleibeinteresse am Maßstab des Art. 8 EMRK bewertet habe. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils die beiden genannten Aspekte nicht ausdrücklich erörtert. Hieraus lässt sich jedoch nicht unmittelbar auf eine relevante Fehlerhaftigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung schließen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Abwägung wären allerdings dann veranlasst, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ableiten ließe, dass das Verwaltungsgericht die Bleibeinteressen des Klägers mit Blick auf den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz sogenannter faktischer Inländer (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 09.04.2019 - 23887/16 -, vom 20.12.2018 - 18706/16 - und vom 20.11.2018 - 16711/15 -; OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 - 2 B 243/19 -, juris Rn. 24 f.; vgl. ferner Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 104 ff.; Groß, JZ 2019, S. 327 ) verkannt hätte. Dies vermag der Senat aber nicht festzustellen. 30 Eine den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden können, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 -, 30; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.07.2017 - 19 CS 17.551 -, juris Rn. 10). 31 Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach sowie im Ergebnis zutreffend angenommen, dass dem Kläger der verfassungs- und völkerrechtliche Schutz faktischer Inländer nicht zusteht. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen kann zwar von einer weit gehenden Entfremdung des Klägers von seinem Heimatstaat Sri Lanka ausgegangen werden. Eine solche Entfremdung vom Heimatland im Verlauf eines langjährigen Aufenthalts im Gastland eröffnet für sich allein aber noch nicht den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer. Auch der Umstand, dass ein Ausländer im Bundesgebiet geboren oder hier aufgewachsen ist, reicht hierzu nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Ausländer im Bundesgebiet ein Leben führt, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen so geprägt ist und er faktisch so stark in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 16.07.2002 - 1 C 8.02 -, Rn. 23). Der besondere verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer setzt damit voraus, dass sich der Ausländer in Deutschland nachhaltig integriert hat. 32 Im Falle des Klägers weisen die oben bereits angesprochene, problematische Prägung im Elternhaus, sein unstetes Leben nach dem Auszug aus dem Elternhaus, seine in dieser Zeit an den Tag getretene massive Straffälligkeit sowie eine Reihe von durchaus relevanten Regelverstößen im Verlauf der Verbüßung seiner Jugendstrafe sehr deutlich darauf hin, dass - unabhängig davon, dass der Kläger einen Hauptschulabschluss erlangt hat und ihm mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ein gesicherter Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war - eine Integration des Klägers in die hiesigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach einiger Zeit erzieherischer und therapeutischer Begleitung im Justizvollzug eingesetzt hat. Von einer nachhaltigen Integration des Klägers in Deutschland kann bei dieser Ausgangslage und noch laufender Strafaussetzung zur Bewährung derzeit nicht gesprochen werden. 33 Auch im Übrigen vermag der Senat anhand der Darlegungen im Berufungszulassungsantrag nicht festzustellen, dass dem Verwaltungsgericht zum Nachteil des Klägers relevante Fehler bei der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unterlaufen sind. Das Verwaltungsgericht hat berücksichtigt, dass der Kläger ein mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normativ vertyptes, besonders schwer wiegendes Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat. Weiter hat das Verwaltungsgericht in den Blick genommen, dass der Kläger seit seinem achten Lebensjahr im Bundesgebiet lebt, hier einen Hauptschulabschluss erlangt hat, fließend die deutsche Sprache spricht, im Justizvollzug eine Berufsausbildung absolviert hat, über einen ungekündigten Arbeitsplatz verfügt sowie Kontakte zu Verwandten im Bundesgebiet und im Vereinigten Königreich hält. Weiter hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger in Sri Lanka keine Verwandten hat oder kennt und die tamilische Sprache nur unvollkommen beherrscht. Auch die zwischenzeitlich zu verzeichnende positive Entwicklung des Klägers hat das Verwaltungsgericht in seine Überlegungen zur Interessenabwägung eingestellt, diesem Aspekt mit Blick auf Zweifel an der Nachhaltigkeit und Tragfähigkeit dieser Entwicklung aber kein entscheidendes Gewicht zugemessen. 34 Soweit der Kläger bemängelt, dass einzelne der aufgeführten Aspekte in die Interessenabwägung mit anderem Gewicht einzustellen gewesen wären, betrifft dies bei näherer Betrachtung erneut die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. hierzu bereits oben 1.b)bb)(1)(a)(bb)). Denn der Kläger kritisiert die verwaltungsgerichtliche Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten als Basis für die Gewichtung der daraus abgeleiteten Interessen. Auch diesbezüglich hat der Kläger aber nicht aufgezeigt, dass die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft war. Eine Bindung des Verwaltungsgerichts an die Prognosen und Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer hat - wie bereits oben gezeigt - nicht bestanden. Wie ebenfalls bereits oben angesprochen, war das Verwaltungsgericht auch nicht mit Blick auf die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG, Beschluss vom 19.10.216 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 24) gehindert, im Rahmen der Interessenabwägung und bei der Auseinandersetzung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als schwer wiegenden Umstand zu berücksichtigen, das vom Kläger auch weiterhin eine relevante Gefahr erneuter Straffälligkeit ausgeht. 35 (2) Soweit sich die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezieht, die Bemessung der Dauer des gegen den Kläger verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden, verweist der Kläger im Wesentlichen nur auf seine Darlegungen zu der die Ausweisung betreffenden Entscheidung. Außerdem macht er geltend, dass die Befristung des Verbots auf neun Jahre weder die Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet noch dessen beruflichen Werdegang berücksichtige. Dieser Vortrag lässt zum einen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vermissen. Zum anderen zeigt der Kläger nicht auf, in welcher Hinsicht die von ihm angesprochenen Umstände Anlass zu der Annahme geben, dass dem Regierungspräsidium Stuttgart entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der zeitlichen Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein nach § 114 VwGO relevanter Ermessensfehler unterlaufen sein soll. 36 2. Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger macht diesbezüglich geltend, dass das angegriffene Urteil an einer Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) leide. Auch in diesem Zusammenhang beanstandet der Kläger allerdings der Sache nach nur erneut die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte sind ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom Verwaltungsgericht durchaus in den Blick genommen und gewürdigt worden; dies allerdings nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör lässt sich daraus nicht ableiten. 37 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 38 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).