Urteil
16 K 3606/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0327.16K3606.24.00
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Tenor
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung L. vom 16. April 2024 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 19. April 2024 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung L. vom 16. April 2024 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 19. April 2024 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie. Der Kläger betreibt ein Architekturbüro und beantragte am 9. Mai 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro. Bei der elektronischen Antragstellung erklärte der Kläger mittels des Antragsformulars, welches zudem an mehreren Stellen auf die Endabrechnung hinweist, bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung unter Angabe des tatsächlich realisierten Umsatzes im Förderzeitraum einzureichen. Außerdem willigte der Kläger ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekanntgegeben werden. Mit Bescheid vom 21. Mai 2021 bewilligte die Bezirksregierung L. dem Kläger die Neustarthilfe in beantragter Höhe. Zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Sätze 1 und 2 des Tenors sowie zu Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie Ziff. 13 der Nebenbestimmungen dieses vorläufigen Bewilligungsbescheids heißt es: „Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststeht.“; „Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung. Der Betrag verringert sich insbesondere, wenn der Umsatzrückgang im Förderzeitraum weniger als 60 Prozent im Vergleich zum Vergleichszeitraum beträgt.“; „Die oder der Begünstigte wurde bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet, unter Angabe der Umsätze im Förderzeitraum.“; „Die Endabrechnung ist bis zum 31.12.2021 über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Im Rahmen der Endabrechnung wird die endgültige Förderhöhe der Neustarthilfe anhand des im Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 realisierten Umsatzes berechnet. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (teilweise) zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen sind bis zum 30. Juni 2022 zu leisten.“ „Die Neustarthilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragstellende seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft eingestellt hat oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Neustarthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.“ In der Folge kam es unmittelbar zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an den Kläger. Mit E-Mail des Klägers an die Bezirksregierung L. vom 30. Mai 2022 wies der Kläger darauf hin, dass er die Schlussabrechnung zur hier nicht streitgegenständlichen Soforthilfe 2020 bereits erstellt habe und bat um Übersendung des Schlussbescheids. Zugleich kündigte er die am 31. Mai 2022 tatsächlich an eine Kasse der Bezirksregierung L. mit dem Verwendungszweck „34.NRW-Soforthilfe N01 G.“ erfolgte Überweisung von 7.000,00 Euro an. Mit Schlussbescheid vom 16. April 2024 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag des Klägers vom 9. Mai 2021 ab (Ziff. 1), stellte fest, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2), setzte den Betrag von 7.500,00 Euro zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieses Bescheids und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziff. 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Endabrechnung zum 31. Dezember 2021 fällig gewesen sei, der Kläger die Endabrechnung jedoch gleichwohl nicht eingereicht habe. Mit E-Mail vom 7. Mai 2024 legte der Kläger „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 16. April 2024 ein und verwies auf seine E-Mail vom 30. Mai 2022 sowie darauf, dass ihm durch die Hotline/den service-desk zu diesem Vorgehen geraten worden sei. Am 15. Mai 2024 überwies der Kläger mit dem Verwendungszweck „34.NRW-SH N01 G. AZ NSH1R-EAA-130025 Verw. RCR1-N SH1R198837. Restz. Gm. Tel. Frau? Vom 15. Mai 2024. 7.000 E vom31.05.22“ 500,00 Euro an eine Kasse der Bezirksregierung L. Der Kläger hat am 16. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine E-Mail vom 7. Mai 2024. Zudem macht er unter Vorlage einer E-Mail vom 5. Juni 2024 (Bl. 90 der Gerichtsakte), in welcher er sinngemäß um die Gelegenheit bittet, die Endabrechnung noch nachträglich einreichen zu dürfen, sowie einer E-Mail der Bezirksregierung L. vom 24. Mai 2024 geltend, er habe die Endabrechnung sehr wohl eingereicht und zwei Zahlungen in Höhe von 7.000,00 Euro beziehungsweise 500,00 Euro geleistet, die sich auf die Neustarthilfe bezogen hätten. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 16. April 2024 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 9. Mai 2021 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt das beklagte Land im Wesentlichen vortragen, die erste Überweisung habe sich auf die Soforthilfe bezogen. Nur die zweite Zahlung sei der Neustarthilfe zuzuordnen, weshalb weiterhin ein Betrag von 7.000,00 Euro zur Rückzahlung anstehe. Im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Zuge einer informatorischen Anhörung u.a. sinngemäß ausgeführt, er habe am 15. Oktober 2024 beziehungsweise am letzten Tag der entsprechenden Frist gemeinsam mit einer seiner Mitarbeiterinnen versucht, die Endabrechnung einzureichen, was jedoch an technischen Problemen gescheitert sei. Am darauffolgenden Tag habe er eine entsprechende E-Mail ausgedruckt und zur Post gegeben. Nachdem der Einzelrichter auf die fehlende Substantiierung dieses Vortrags hingewiesen hatte, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers wörtlich beantragt: „Wir wollen die Möglichkeit haben, die betreffende E-Mail mit den Endabrechnungsdaten noch nachzureichen. Der Kläger hatte darauf gehofft, dass sich diese Dokumente bei der Verwaltungsakte befinden.“ Mit Schriftsatz vom 28. März 2025 hat der Kläger Dokumente übermittelt, bei denen es sich um die Endabrechnung und ein Anschreiben handeln soll. Bezüglich des Inhalts dieser Dokumente wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Weiter hat der Kläger mit diesem Schriftsatz angekündigt, einen Sendebericht vorzulegen, welcher dem Schriftsatz indessen nicht beigefügt gewesen ist. Ferner hat er geltend gemacht, seine Mitarbeiterin Frau E. habe das Anschreiben als E-Mail auf dem Rechner seines ehemaligen Mitarbeiters Herrn H. nach dem Scheitern des Einreichungsversuchs auf dem Portal am 1. Juni 2022 verfasst und sodann auch per Post versendet. Die Endabrechnung habe also zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorgelegen, weshalb der streitgegenständliche Bescheid nie hätte erlassen werden dürfen. Bezüglich der behaupteten Tatsachen hat der Kläger zudem Zeugenbeweis in Gestalt des Zeugnisses seiner o.g. Mitarbeiterin angeboten. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung L. verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 6. März 2025 übertragen hatte. Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage ist unbegründet, insoweit der Kläger einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung geltend macht, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“: https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf (im Folgenden FRL). Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur Neustarthilfe“: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html, (im Folgenden FAQs); zu berücksichtigen. Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL). Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20. Relevant sind insoweit namentlich die FAQs. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Neubescheidung. Vielmehr ist der ursprüngliche Bescheidungsanspruch untergegangen, weil Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Schlussbescheids ermessensfehlerfrei sind. Die Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall vorliegt. Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe eine Endabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Neustarthilfe abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird. Insoweit hat lit. A Ziff. 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 2 der FRL antizipiert, dass die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) zu Beginn der Laufzeit nur als Vorschuss ausbezahlt wird. Die endgültige Höhe der Pauschale wird gemäß UAbs. 3 der genannten Regelung nach Ablauf des Förderzeitraums bestimmt, wodurch es je nach tatsächlicher Höhe des Umsatzrückgangs zu entsprechenden Rückzahlungspflichten kommen kann. Um diese Bestimmung zu ermöglichen, sieht UAbs. 4 der genannten Regelung die Pflicht zur Endabrechnung vor, wobei Ziff. 4.8 Abs. 6 der FAQs dazu ergänzend bestimmt, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Die Frist zur Endabrechnung ist dabei bis zum 31. Dezember 2021 gelaufen (lit. A Ziff. 4 Abs. 2 UAbs. 4 Satz 1 sowie Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 2 und 4.8 Abs. 1 Satz 1 der FAQs). Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Neustarthilfe mit Bescheid der Bezirksregierung L. vom 21. Mai 2021 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, wobei in Ziff. 3 der Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung verpflichtet worden sei. Bis zum Ablauf der in den lit. A Ziff. 4 Abs. 2 UAbs. 4 Satz 1 sowie Ziff. 3.4 Abs. 2 Satz 2 und 4.8 Abs. 1 Satz 1 der FAQs ist jedoch seitens des Klägers in Bezug auf die Neustarthilfe keine Endabrechnung eingereicht worden. Vom Gegenteil hat sich der Einzelrichter nicht überzeugen können, wobei der Kläger die materielle Beweislast für die entsprechende anspruchsbegründende Tatsache trägt. Der erstmals einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gezeitigte Vortrag des Klägers, die Endabrechnung sehr wohl – wegen technischer Probleme am letzten Tag der Einreichungsfrist allerdings per E-Mail beziehungsweise per Briefpost – beigebracht zu haben, ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert geblieben. So hat der Kläger es nicht nur verabsäumt, die entsprechende E-Mail respektive das entsprechende Schreiben vorzulegen, sondern zudem auch ein korrektes beziehungsweise kalendarisch bestimmtes Datum hinsichtlich des Einreichungsversuchs zu benennen und die technischen Probleme zu konkretisieren. Überdies hat er keine ansatzweise plausible Erklärung dafür dargelegt, dass er die Klage zunächst allein darauf gestützt hat, er habe die im streitgegenständlichen Schlussbescheid festgesetzte Rückzahlung bereits geleistet. Ebenfalls fehlt es an einer schlüssigen Auflösung der Ungereimtheit, dass der Kläger, der nunmehr behauptet, die Endabrechnung eingereicht zu haben, noch in der E-Mail vom 5. Juni 2024 um die Gelegenheit gebeten hat, die Endabrechnung nachträglich einreichen zu können. Es mag auf sich beruhen, ob der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Antrag („Wir wollen die Möglichkeit haben, die betreffende E-Mail mit den Endabrechnungsdaten noch nachzureichen. Der Kläger hatte darauf gehofft, dass sich diese Dokumente bei der Verwaltungsakte befinden.“) als Antrag auf Schriftsatznachlass nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO zu verstehen gewesen ist und ob die Voraussetzungen zur Einräumung eines Schriftsatznachlasses vorgelegen haben, obgleich der Kläger keinesfalls mit Vorbringen des beklagten Landes konfrontiert, sondern lediglich wegen äußerst nachlässigem Prozessverhalten nicht in der Lage gewesen ist, den eigenen Vortrag hinlänglich zu substantiieren. Gleichfalls kann offenbleiben, ob der nach Schluss der mündlichen Verhandlung beigebrachte Schriftsatz als Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu begreifen ist. Denn auch die Berücksichtigung der Inhalte dieses Schriftsatzes ergäbe nichts dem Kläger Günstigeres und würde keine weitere Sachaufklärung gebieten. Das gilt selbst dann, wenn man (trotz weiter fehlender Substantiierung der etwaigen technischen Probleme) in den formlosen Erklärungen des etwaig am 31. Mai 2022 unterzeichneten Schreibens nebst der betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Jahres 2019, welche der Kläger abseits des elektronischen Antragsportals übermittelt haben will, trotz fehlender inhaltlicher Deckung mit dem Endabrechnungsformular und entgegen Ziff. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids sowie Ziff. 4.8 Abs. 1 der FAQs einen adäquaten Ersatz für eine reguläre Endabrechnung erblicken wollte. Zum einen war die Frist zur Einreichung der Endabrechnung durch Direktantragsteller bezüglich der Neustarthilfe zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate lang verstrichen. Zum anderen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass diese Dokumente, die sich nicht bei den Verwaltungsakten befinden und deren Erhalt die Bezirksregierung Düsseldorf negiert, überhaupt bei der Bezirksregierung L. zugegangen wären. Auch die angebotene Zeugin hat dazu evident keine Wahrnehmungen gemacht. Insoweit hätte selbst die entgegen der Ankündigung im Schriftsatz unterbliebene Vorlage eines Sendeprotokolls nicht weitergeführt. Bei einfachen E-Mails existiert kein dahingehender Anscheinsbeweis, dass abgesandte E-Mails auch tatsächlich angekommen sind. Der Frage, ob es wirklich der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes entsprochen hat, die Einreichung der Endabrechnung bei proaktiver Meldung durch den Antragsteller trotz Fristablaufs noch bis zum Ende des Jahres 2023 entgegenzunehmen, bedarf in der Folge ebenfalls keiner Klärung. Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 – VII C 76.72 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 1498/78 –, juris, Rn. 30. Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Neustarthilfe – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 LA 79/22 –, juris, Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Endabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren – wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen – der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 6 ZB 21.301 –, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris, Rn. 47. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) hat der Kläger nach dem bereits Ausgeführten jedenfalls nicht substantiiert geltend gemacht. Insoweit der Kläger die Kassation von Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, ist die Klage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Sie ist unbegründet, insoweit der Kläger sich gegen die Festsetzung des Erstattungsbetrags wendet. Insoweit ist Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid aus Juni 2021 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N. Der festgesetzte Rückzahlungsbetrag ist dabei nicht zu beanstanden. Die Zahlung vom 31. Mai 2022 hat sich ausweislich des Verwendungszwecks auf die Soforthilfe 2020, nicht auf die Neustarthilfe bezogen, was nunmehr auch der Kläger selbst derart bewertet. Die Zahlung vom 15. Mai 2024 ist erst nach Bescheiderlass erfolgt und stellt sich dementsprechend als (teilweise) Erfüllung der im Bescheid festgesetzten Rückzahlungsverpflichtung dar, die den Bescheid aber nicht (teilweise) rechtswidrig macht. Vielmehr erledigt sich der Bescheid dadurch nicht einmal teilweise, weil die Festsetzung zur Rückzahlung weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Rückzahlungsbetrags bildet. Die Klage ist begründet, insoweit der Kläger die Kassation von Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt und durch diese eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 19. April 2024 festgesetzt wird. Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diesbezüglich stellt sich der streitgegenständliche Bescheid als ermessensfehlerhaft dar. Es liegt ein Fall des Ermessensausfalls vor. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte – wie hier der Kläger in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung – die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05 –, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 – 6 B 44.16 –, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1. Nach diesen Maßgaben war im vorliegenden Fall bezüglich des o.g. Zeitraums eine Ermessensentscheidung zu treffen, da insoweit eine Atypik festzustellen ist, wegen der eine Berufung auf intendiertes Ermessen oder eine Ermessensreduktion auf Null ausscheidet. Es ist nämlich kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem heraus die Bezirksregierung Düsseldorf nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung noch mehr als zwei Jahre mit dem Erlass des streitgegenständlichen Schlussbescheids zugewartet hat, weshalb die damit einhergehende Verzögerung in ihrem Verantwortungsbereich liegt, was sie im Wege der Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen. Eine ggf. zu bejahende personell und sachlich defizitäre Ausstattung der Bezirksregierung L. würde einen sachlichen Grund in diesem Sinne nicht darstellen, da derlei allein in die Behördensphäre fiele, zumal dort seit langer Zeit bekannt gewesen ist, dass nach Ablauf der zudem mehrmals verlängerten Fristen zur Einreichung der Endabrechnung eine Vielzahl von Schlussbescheiden zu erstellen sein würde. Eine etwaige tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher die Einreichung der Endabrechnung bei proaktiver Meldung durch den Antragsteller trotz Fristablaufs noch bis zum Ende des Jahres 2023 möglich gewesen sein soll (siehe oben), lässt sich ebenfalls nicht als sachlicher Grund in diesem Sinne anführen. Anders als bei einer öffentlich verlautbarten oder individuell mitgeteilten Fristverlängerung sind die Antragsteller durch dieses Gebaren nicht in die Lage versetzt worden, die weiterhin bestehende Möglichkeit der Endabrechnung zu erkennen. Dementsprechend basiert die Verzögerung insoweit nicht auf einer willensgetragenen Entscheidung der Antragsteller, sondern ist der Behördensphäre zuzurechnen. Der Bescheid enthält bezüglich der Zinsfestsetzung (in diesem Zeitraum) allerdings keinerlei Ermessenserwägungen oder Begründungselemente, sondern erschöpft sich in der bloßen Festsetzung. Abgesehen davon, dass es eines ausdrücklichen Nachschiebens solcher Gesichtspunkte bedurft hätte, woran es hier fehlt, liefern auch die Inhalte des Verwaltungsvorgangs und der Schriftsätze der Bezirksregierung L. keinerlei Anhaltspunkte für die Anstellung ermessenstragender Überlegungen. Hinsichtlich der durch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzten Verzinsung in Ansehung der übrigen Zeiträume ist die Klage hingegen unbegründet. Die durch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Festsetzung der Verzinsung in Ansehung der Zeiträume von Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags bis zum 31. Dezember 2021 sowie ab dem 20. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit leidet der Bescheid nicht an einem relevanten Ermessensausfall, weil mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall von intendiertem Ermessen bei nicht gegebener Atypik oder eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris, Rn. 15. Mit Rücksicht auf die hier in Rede stehenden Zeiträume besteht kein atypischer Fall und es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem heraus auf eine Kompensation des Zinsvorteils verzichtet werden könnte. Bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung basiert die Nichtbescheidung allein auf dem Willen des Antragstellers und Zuwendungsempfängers – hier demjenigen des Klägers –, der die Endabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf einreichen kann, während die Behörde umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage ist, vor Fristablauf zu entscheiden. Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, welche hier nach der Dreitagesfiktion aus § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG in der bis zum 1. Januar 2025 geltenden Fassung beziehungsweise gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW am 19. April 2024 erfolgt ist, liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers und Zuwendungsempfängers, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes ist geringfügig, da es sich in der teilweisen Kassation der Anordnung der Verzinsung erschöpft, weshalb es ermessensgerecht ist, dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.