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Urteil

16 K 6762/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0521.16K6762.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger übernahm laut Unternehmenskaufvertrag vom 23. Dezember 2020 den Restaurantbetrieb der bisherigen Betreiberin mit Wirkung vom 1. Januar 2021 unter Fortführung des Restaurantnamens und unter Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer mit Ausnahme des Ehegatten der Betreiberin, und trat zudem in den Mietvertrag der Betriebsimmobilie gegenüber dem Vermieter zum vorgenannten Zeitpunkt ein. Das beklagte Land gewährt durch seine Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023) veröffentlichten Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) (nachfolgend: Förderrichtlinien – FRL) in Verbindung mit den unter B.1.(2) b) und c) der FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ergänzend zu den FRL sind dabei von Relevanz die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ - Vierte Phase (von Juli 2021 bis Dezember 2021), https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IIIP/ueberbrueckungshilfe-iiiplus.html , (nachfolgend: FAQ). In Nr. 5.4 FAQ heißt es unter der Überschrift „Wie wird bei neu gegründeten Unternehmen vorgegangen?“ u.a.: „Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt. Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.“ Am 31. März 2022 beantragte der Kläger über seine Steuerberaterin als sog. prüfende Dritte (pD) bei der Bezirksregierung X. (BRD NRW) über ein elektronisches Antragsformular die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von insgesamt 6.619,71 €. Als Branche wurde angegeben „Restaurants mit herkömmlicher Bedienung“. Die Frage „Wann wurde mit der Geschäftstätigkeit begonnen?“ wurde beantwortet mit „Vor dem 01.01.2019“. Noch am Tag der Antragstellung gewährte die BRD NRW dem Kläger durch Bescheid eine Abschlagszahlung von 3.309,86 €. Auf vorherige Aufforderungen der BRD NRW vom 6. und 19. April 2022 hin, verschiedene Angaben zum Antrag zu machen und Belege vorzulegen, darunter konkret einen Nachweis über das Gründungsdatum des Unternehmens, beispielsweise in Form einer Gewerbeanmeldung, zu übersenden, übermittelte die pD des Klägers der BRD NRW am 25. April 2022 die Gewerbeanmeldung des Klägers vom 9. Dezember 2020. In dieser ist unter der Rubrik „Grund der Neuerrichtung/der Übernahme angekreuzt „Neugründung“; nicht angekreuzt ist hingegen „Übernahme (Erbfolge, Kauf oder Pacht)“. Als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit ist der 1. Januar 2021 angegeben. Die Übermittlung dieser Gewerbeanmeldung verband die pD mit der Erklärung „Bitte beachten Sie das es sich um eine Betriebsübernahme handelt.“ Zwischenzeitlich erließ die BRD NRW am 15. Juni 2022 gegenüber dem Kläger einen Bescheid über die vorläufige Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 mit der Maßgabe, dass die Festsetzung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe steht und insofern kein Vertrauensschutz bestehe, Überbrückungshilfe III Plus endgültig zu erhalten. Am 2. August 2023 richtete die BRD NRW sodann folgende Mitteilung an die pD des Klägers: „Nach erneuter Überprüfung stellten wir fest, dass keine Antragsberechtigung aufgrund des Beginns der Geschäftstätigkeit vorliegt.Laut der Gewerbeanmeldung, welches am 25.04.2022 eingereicht wurde, handelt es sich um eine Neugründung und die angemeldete Tätigkeit wurde erst ab dem 01.01.2021 ausgeübt.Wir bitten um eine Rückmeldung bis zum 12.08.2023 um eine zügige Weiterbearbeitung zu ermöglichen.“ Unter dem 12. August 2023 ist sodann in der Verwaltungsakte vermerkt: „Die Frage wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantwortet.“ Durch Bescheid vom 15. August 2023 lehnte die BRD NRW den Antrag des Klägers auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus ab (Ziffer 1 des Bescheides), ersetzte die Haupt- und Nebenbestimmungen der Bescheide vom 1. April und vom 15. Juni 2022 vollständig durch diesen Bescheid (Ziffer 2 des Bescheides) und setzte den zu erstattenden Betrag unter Setzung einer Rückzahlungsfrist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides auf 3.309,86 € fest (Ziffer 3 des Bescheides). Die BRD NRW begründete den Bescheid im Kern damit, eine Antragsberechtigung liege gemäß den Förderbedingungen für nach dem 31. Oktober 2020 gegründete Unternehmen nicht vor, und aus der am 25. April 2022 eingereichten Gewerbeanmeldung ergebe sich, dass die Gründung des klägerischen Unternehmens erst nach dem 31. Oktober 2020 erfolgt sei. Dass es sich um eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie einem Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gehandelt habe, habe vom Kläger nicht plausibilisiert werden können. Am 14. September 2023 hat der Kläger Klage erhoben mit – im Kern – folgender Begründung: Der im Rahmen der Antragseinreichung der BRD NRW vorgelegten Gewerbeanmeldung mit versehentlicher Angabe einer „Neugründung“, die aufgrund seiner – des Klägers – sprachlichen Unerfahrenheit zustande gekommen sei, erreiche allenfalls deklaratorische Bedeutung über die Art des Unternehmensgründungsvorgangs. Konstitutiv wirke diese im Rahmen des hier zu beurteilenden Verwaltungsverfahrens jedoch keinesfalls. Angesichts der mit der Übermittlung der Gewerbeanmeldung an die BRD NRW verbundenen ausdrücklichen Erklärung seiner pD, der für die Überprüfung der in einem Zuwendungsantrag getätigten Angaben eine qualifiziert-objektive Gewährsfunktion zukomme, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Betriebsübernahme handele, hätte die BRD NRW nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung eine ihn belastende Entscheidung treffen dürfen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, „die Neubescheidung des Antrages auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus nach § 53 LHO NW laut Antrag vom 31.03.2022 und deren gewährende Festsetzung mit einem Betrag von € 3.309,86.“ Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. mit der Begründung, nach seiner Verwaltungspraxis sei bei Einzelunternehmen eine Geschäftsübernahme bzw. Betriebsübernahme nicht möglich; vielmehr liege bei solchen immer eine Geschäftsaufgabe und eine Neugründung vor. In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2025 hat das Gericht durch Beschluss der BRD NRW aufgegeben, dem Gericht eine schriftliche amtliche Auskunft zu seiner ständigen Verwaltungspraxis betreffend die Annahme der Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger, die nicht als Neugründung gilt, im Sinne von Nr. 5.4 FAQ zu erteilen, und die mündliche Verhandlung vertagt. Wegen des genauen Inhalts des Beschlusses wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Unter dem 14. Mai 2025 hat die BRD NRW die angeforderte amtliche Auskunft erteilt. Hierin führte sie zusammengefasst aus: Nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis im Sinne von Nr. 5.4 FAQ werde eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger und keine Neugründung nur in den Fällen angenommen, in denen es sich bei dem Antragssteller um eine eigenständige juristische Person handelt, oder in Anwendungsbereichen eines Erbfalls (Gesamtrechtsnachfolge). Namentlich gelte die (rechtsgeschäftliche) Übernahme eines durch eine natürliche Person bzw. einen Einzelkaufmann geführten Unternehmens durch eine andere natürliche Person bzw. durch einen anderen Einzelkaufmann nicht als Fortführung eines Unternehmens. Sachlicher Grund für diese Andersbehandlung von natürlichen Personen bzw. Einzelkaufleuten gegenüber juristischen Personen sei die Anknüpfung an den Unternehmensbegriff gemäß Nr. 1.3 FAQ, wonach als Unternehmen jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform gilt, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (mit weiteren Voraussetzungen). Das durch eine natürliche Person bzw. einen Einzelkaufmann geführte Unternehmen besitze keine von der jeweiligen natürlichen Person abgrenzbare eigenständige Rechtspersönlichkeit. Die Existenz des jeweiligen Gewerbes sei an die jeweilige natürliche Person/den Einzelkaufmann geknüpft. Eine Fortführung des Geschäfts könne bei Einzelunternehmen aufgrund der an der natürlichen Person haftenden Rechtspersönlichkeit nicht erfolgen. Wegen des genauen Inhalts der amtlichen Auskunft wird auf die Gerichtsakte verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 hat das beklagte Land die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides dahingehend geändert, dass an der darin enthaltenen Passage „Dass es sich um eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie einen Wechsel von nebenerwerblicher zur haupterwerblicher Tätigkeit handelt, konnte von Ihnen nicht plausibilisiert werden.“ nicht festgehalten wird und stattdessen als maßgeblicher Begründungsaspekt ausgeführt wird, dass die (rechtsgeschäftliche) Übernahme eines durch eine natürliche Person bzw. einen Einzelkaufmann geführten Unternehmens durch eine andere natürliche Person bzw. durch einen anderen Einzelkaufmann nicht als Fortführung eines Unternehmens im Sinne der Ziffer 5.4 Abs. 3. FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus gilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der BRD NRW verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers bzw. dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Prozessbevollmächtigten in der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO). Das Gericht legt die Klage unter Würdigung des gesamten Klagevorbringens dahin aus, dass sie nicht lediglich – wie im Klageantrag ausdrücklich formuliert – im Sinne eines Verpflichtungsbegehrens auf Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts in Form der in dem Bescheid der BRD NRW vom 15. August 2023 unter Ziffer 1. abgelehnten Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 3.309,86 € gerichtet ist, sondern darüber hinaus auch im Sinne eines Anfechtungsbegehrens auf Aufhebung der in dem Bescheid zugleich unter Ziffer 3. enthaltenen Rückforderungsentscheidung über 3.309,86 €. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Unbegründet ist die Klage zunächst, soweit sie im Wege eines Verpflichtungsbegehrens auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 3.309,86 € gerichtet ist. Insoweit hat der Kläger weder einen Anspruch gegen das beklagte Land auf Bewilligung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch zumindest einen Anspruch auf – als Minus im Klageantrag enthaltene – ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die im Tatbestand genannten FRL begründen vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45 ff. = juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rn. 30, vom 14. September 2023 - 4 B 547/23 -, juris, Rn. 9 ff. und vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 - W 8 K 23.52 -, juris, Rn. 25 ff., 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 19 ff. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den Förderrichtlinien ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundene zuständige Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 23 ff. Relevant insoweit sind insoweit namentlich die bereits im Tatbestand genannten FAQ. Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/21 -, juris, Rn. 28. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ablehnungsentscheidung als gemessen an § 114 Satz 1 VwGO frei von Ermessensfehlern. Die BRD NRW hat im Einklang mit ihrer ständigen Verwaltungspraxis angenommen, dass der Kläger nicht antragsberechtigt ist. Aus den FRL ergibt sich unter B. 3. (1) c) ebenso wie aus den FAQ unter Nr. 5.4, dass Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, nicht antragsberechtigt sind. Von dieser Vorgabe in den FRL und den FAQ ist die BRD NRW im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis nicht abgewichen. Soweit sich aus Nr. 5.4 FAQ zugleich ergibt, dass eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit nicht als Neugründung gelten, hat die BRD NRW von dieser Vorgabe im Rahmen ihrer ständigen Verwaltungspraxis nur einschränkend Gebrauch gemacht, wie sich aus der amtlichen Auskunft vom 14. Mai 2025 ergibt. Während es nach dem Wortlaut der FAQ von außen betrachtet jedenfalls nicht als fernliegend erschien, unabhängig von der Art des Unternehmens die Fortführung eines Betriebes durch einen Nachfolger infolge eines Unternehmenskaufs – wie im Falle des Klägers – als „Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger“ anzusehen, hat die BRD NRW durch ihre amtliche Auskunft klargestellt, dass eine derartige (uneingeschränkte) Handhabung nicht ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspricht, sondern dass die Annahme einer Unternehmensfortführung im Sinne von Nr. 5.4 FAQ lediglich bei juristischen Personen und in Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge in Betracht kommt, während im Falle eines Einzelunternehmens im Sinne eines durch eine natürliche Person bzw. einen Einzelkaufmann geführten Unternehmens eine(rechtsgeschäftliche) Übernahme nicht als „Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger“ angesehen wird. Eine derartige ständige Verwaltungspraxis erweist sich aus gerichtlicher Sicht als frei von Willkür. Der unter B. 2.(2) FRL und Nr. 1.1 FAQ vorausgesetzte Unternehmensbegriff, wonach als Unternehmen jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist (mit weiteren Voraussetzungen) angesehen wird, führt jedenfalls nicht zur Annahme einer Unternehmenskontinuität im Falle der rechtsgeschäftlichen Unternehmensnachfolge bei Einzelunternehmern, so dass es keinen zwingenden Grund gibt, im Rahmen der behördlichen Verwaltungspraxis in einem solchen Fall von einer Unternehmensfortführung auszugehen. Auch der Förderzweck steht der mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis einhergehende Differenzierung nicht entgegen, da anders als in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge ein Unternehmer durch einen Unternehmenskauf ein bewusstes wirtschaftliches Risiko eingeht, welches der Fördergeber von der Förderung ausnehmen durfte. Mangels Annahme der Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger kam es im Falle des Klägers deshalb für das Datum der Gründung des Unternehmens darauf an, wann dieser den Betrieb des im Zuge des Unternehmenskaufs übernommenen Restaurants aufgenommen hat. Dies war nach den im Antragsverfahrens gemachten Angaben der 1. Januar 2021, was zur fehlenden Antragsberechtigung führte. Soweit die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Antragsablehnung angesichts der Vorgaben gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW möglicherweise an einem Begründungsdefizit gelitten haben sollte, indem aus dem in der Begründung maßgeblich erfolgten Abstellen auf die fehlende Plausibilisierung der Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger nicht abgeleitet werden konnte, dass im Falle eines Einzelunternehmers wie dem Kläger nach der ständigen behördlichen Verwaltungspraxis die Annahme der Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger generell nicht in Betracht kommt, ist die damit einhergehende Verletzung von Formvorschriften jedenfalls durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Begründungsänderung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Unbegründet ist die Klage auch, soweit sie im Wege eines Anfechtungsbegehrens auf Aufhebung der im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Festsetzung des zu erstattenden Betrages auf 3.309,86 € gerichtet ist. Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des zu erstattenden Betrages in Ziffer 3 des Bescheides beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangene Bescheid über eine Abschlagszahlung vom 31. März 2022 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.309,86 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.