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Beschluss

14 L 1971/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:1220.14L1971.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 55,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 55,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7577/12 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2012 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine durchgeführte Abschleppmaßnahme erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller hat ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorganges ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 05.11.2012 nicht betrieben. Er hat keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2011 – 2 S 107/11 –, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2011, § 80 VwGO, Rn. 185. Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig droht eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt bzw. eingeleitet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Hälfte der mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid erhobenen Verwaltungsgebühr beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).