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Urteil

15 A 2751/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pressevertreter haben einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art.5 Abs.1 S.2 GG gegenüber Bundesbehörden, sofern keine schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. • Für operative nachrichtendienstliche Tätigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) kann grundsätzlich eine "abwägungsfeste" Bereichsausnahme gelten; diese pauschale Ausnahme bedarf jedoch zeitlicher Einschränkungen. • Bei lang zurückliegenden operativen Vorgängen (hier: älter als 30 Jahre) überwiegt in der Regel nicht mehr das Geheimhaltungsinteresse, sodass Auskunft über das Vorhandensein nachrichtendienstlicher Maßnahmen zu erteilen sein kann. • Die Konkretisierung oder Präzisierung eines vorprozessual gestellten Auskunftsbegehrens im Klageverfahren ist zulässig, sofern der thematische Kern erhalten bleibt und keine unzulässige Klageänderung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem BfV; zeitliche Begrenzung der Bereichsausnahme • Pressevertreter haben einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art.5 Abs.1 S.2 GG gegenüber Bundesbehörden, sofern keine schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. • Für operative nachrichtendienstliche Tätigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) kann grundsätzlich eine "abwägungsfeste" Bereichsausnahme gelten; diese pauschale Ausnahme bedarf jedoch zeitlicher Einschränkungen. • Bei lang zurückliegenden operativen Vorgängen (hier: älter als 30 Jahre) überwiegt in der Regel nicht mehr das Geheimhaltungsinteresse, sodass Auskunft über das Vorhandensein nachrichtendienstlicher Maßnahmen zu erteilen sein kann. • Die Konkretisierung oder Präzisierung eines vorprozessual gestellten Auskunftsbegehrens im Klageverfahren ist zulässig, sofern der thematische Kern erhalten bleibt und keine unzulässige Klageänderung vorliegt. Der Kläger, Journalist, begehrte Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz (Beklagte) zu möglichen dienstlichen Verbindungen zwischen einem am Bundesverwaltungsgericht tätigen Richter und dem BfV sowie zu nachrichtendienstlichen Beobachtungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beklagte hatte bereits mitgeteilt, dass der Richter 2004 bis März 2006 an das BfV abgeordnet gewesen sei, verweigerte aber weitere Auskünfte mit Verweis auf Geheimhaltungsinteressen. Der Kläger klagte und stellte die Anträge inhaltlich teils neu bzw. präzisiert, insbesondere ob der Richter während seiner Amtszeit für oder im Auftrag des BfV tätig war und ob das BfV das Bundesverwaltungsgericht nachrichtendienstlich beobachtet habe, differenziert nach Zeiträumen bis 30 Jahre vor der Verhandlung und danach. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage insoweit nur teilweise stattgegeben; die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. • Rechtsgrundlage ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art.5 Abs.1 S.2 GG. Bei seiner Anwendung sind die Informationsinteressen der Presse gegen schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen von Privaten oder Behörden abzuwägen. • Bei Funktionsbereichen mit besonderem Geheimhaltungsbedarf (operative Tätigkeiten des BfV) kommt eine vom Gesetzgeber pauschalierbare, "abwägungsfeste" Bereichsausnahme in Betracht; diese darf jedoch nur normiert werden, wenn sie dem typischen Einzelfall-Ergebnis entspricht und die Presse dadurch nicht ihrer funktionsgemäßen Betätigung dauerhaft beraubt wird. • Operative nachrichtendienstliche Maßnahmen sind in der Regel schutzwürdig, weil ihre Offenlegung aktuelle Aufgabenerfüllung und Arbeitsweisen gefährden kann. Gleichwohl ist dieser Schutz zeitlich zu differenzieren: Bei lang zurückliegenden Vorgängen (hier: älter als 30 Jahre) sind Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise regelmäßig ausgeschlossen, sodass das Geheimhaltungsinteresse nicht im gleichen Maße überwiegt. • Die vorprozessual gestellten Fragen waren trotz Präzisierungen so zu verstehen, dass der thematische Kern der Anfragen erhalten blieb; die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommene Konkretisierung stellt keine unzulässige Klageänderung dar. • Konsequenz: Für die Frage, ob der Richter während seiner Amtszeit für oder im Auftrag des BfV tätig war, besteht eine Auskunftspflicht insoweit, wie es sich nicht um operative nachrichtendienstliche Tätigkeiten handelt. Hinsichtlich der Frage, ob das BfV das Bundesverwaltungsgericht nachrichtendienstlich beobachtet hat, ist der Auskunftsanspruch für den Zeitraum bis 30 Jahre vor der mündlichen Verhandlung (bis 09.09.1989) begründet; für die engere jüngere Vergangenheit und Gegenwart greift die abwägungsfeste Bereichsausnahme des BfV. • Die Beklagte hat ihre Behauptung, die Auskünfte beträfen nicht vorhandene Informationen oder seien nicht hinreichend bestimmt, nicht entkräftet; insoweit bestanden aber keine Erfolgsaussichten. Die Darlegungslast für eine fortbestehende Gefährdung durch Offenlegung lag bei der Behörde. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, ob der betreffende Richter während seiner Amtszeit für oder im Auftrag des BfV tätig war, soweit es sich nicht um operative nachrichtendienstliche Tätigkeiten handelt. Ferner muss die Beklagte mitteilen, ob das BfV das Bundesverwaltungsgericht mit technischen oder menschlichen Mitteln nachrichtendienstlich beobachtet hat für den Zeitraum ab Gründung bis einschließlich 09.09.1989 (mehr als 30 Jahre zurück), weil für diese historische Zeitspanne das Geheimhaltungsinteresse des BfV einer Offenbarung des bloßen Vorhandenseins nachrichtendienstlicher Maßnahmen nicht entgegensteht. Für die jüngere Vergangenheit und Gegenwart bleibt der Auskunftsanspruch insoweit ausgeschlossen, als die Fragen operative Tätigkeiten betreffen, die durch die bereichsbezogene, abwägungsfeste Ausnahmelage schutzwürdig sind. Die Kosten beider Instanzen tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte; Revision wurde zugelassen.