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Urteil

6 C 36/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann grundsätzlich durch einseitigen Verzicht des Berechtigten erlöschen, jedoch steht ein solcher Verzicht während eines bereits eingeleiteten Widerrufsverfahrens der öffentlichen Sicherheit entgegen und ist ausgeschlossen. • Die Einleitung eines Widerrufsverfahrens nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG begründet ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Wegfall der Erlaubnis durch den gesetzlich vorgesehenen Widerruf festzustellen und ins Nationale Waffenregister bzw. Bundeszentralregister eintragen zu können. • Kann die Behörde wegen verweigerter Mitwirkung des Inhabers von dessen mangelnder persönlicher Eignung ausgehen (§ 45 Abs. 4 WaffG), ist der Widerruf der Erlaubnis zwingend vorzunehmen. • Ein pauschaler Verzicht darf nicht die Informations- und Präventionsfunktionen des Waffengesetzes und des Nationalen Waffenregisters unterlaufen; ein inhaltlich gleichwertiger Ersatz durch Anordnung eines Waffenbesitzverbots (§ 41 Abs.1 Nr.2 WaffG) ist nicht ausreichend, weil das Waffenverbot rechtlich und tatbestandsmäßig weiterreichende Voraussetzungen und ein Ermessen voraussetzt.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf Kleinen Waffenschein während eingeleitetem Widerrufsverfahren unzulässig • Eine waffenrechtliche Erlaubnis kann grundsätzlich durch einseitigen Verzicht des Berechtigten erlöschen, jedoch steht ein solcher Verzicht während eines bereits eingeleiteten Widerrufsverfahrens der öffentlichen Sicherheit entgegen und ist ausgeschlossen. • Die Einleitung eines Widerrufsverfahrens nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG begründet ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Wegfall der Erlaubnis durch den gesetzlich vorgesehenen Widerruf festzustellen und ins Nationale Waffenregister bzw. Bundeszentralregister eintragen zu können. • Kann die Behörde wegen verweigerter Mitwirkung des Inhabers von dessen mangelnder persönlicher Eignung ausgehen (§ 45 Abs. 4 WaffG), ist der Widerruf der Erlaubnis zwingend vorzunehmen. • Ein pauschaler Verzicht darf nicht die Informations- und Präventionsfunktionen des Waffengesetzes und des Nationalen Waffenregisters unterlaufen; ein inhaltlich gleichwertiger Ersatz durch Anordnung eines Waffenbesitzverbots (§ 41 Abs.1 Nr.2 WaffG) ist nicht ausreichend, weil das Waffenverbot rechtlich und tatbestandsmäßig weiterreichende Voraussetzungen und ein Ermessen voraussetzt. Der Kläger besaß einen Kleinen Waffenschein. Die Polizei meldete, er habe während eines Tankstellenbesuchs eine Spielzeugwaffe sichtbar getragen und sei psychisch auffällig gewesen. Die Waffenbehörde forderte den Kläger zur Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine persönliche Eignung auf. Statt des Gutachtens ließ der Kläger durch seinen Anwalt erklären, er verzichte auf den Kleinen Waffenschein und werde künftig keine Waffe mehr mit sich führen; die Scheinrückgabe erfolgte erst nach Zustellung des Widerrufsbescheids. Daraufhin widerrief das Landratsamt die Erlaubnis. Das Verwaltungsgericht hob den Widerruf auf, der VGH wies die Berufung zurück mit der Begründung, der Verzicht habe die Erlaubnis erledigt. Das Landratsamt reichte Revision ein und rügte, Verzicht sei bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen ausgeschlossen. • Revision des Beklagten ist begründet; die Auffassung des VGH, Verzicht erledige die Erlaubnis und verhindere Widerruf, verstößt gegen Art.43 Abs.2 BayVwVfG und §45 Abs.2 Satz1 WaffG, soweit der Verzicht nach Einleitung des Widerrufsverfahrens erfolgt ist. • Grundsatz: Verzicht auf begünstigenden Verwaltungsakt ist grundsätzlich möglich und folgt aus §46 Abs.1 Satz2 WaffG; der Kläger hat mit Schreiben vom 29.4.2014 wirksam Verzicht erklärt. • Öffentliches Interesse schränkt Verzichtsbefugnis ein, wenn die Behörde bereits ein Widerrufsverfahren wegen Zweifeln an Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung eingeleitet hat; in diesem Fall ist der gesetzliche Widerruf vorzusehen, damit Eintragungen in Nationale Waffenregister und Bundeszentralregister erfolgen können. • Das Waffengesetz und das NWRG sehen die Eintragung eines Widerrufs vor, nicht jedoch die Eintragung eines Verzichts; eine analoge Ausdehnung ist wegen fehlender planwidriger Regelungslücke nicht möglich. • Der Vorschlag, statt Widerruf die Behörde könne ein Waffenbesitzverbot nach §41 Abs.1 Nr.2 WaffG anordnen, genügt nicht: das Waffenverbot ist rechtlich weiterreichend, mit Ermessen versehen und nicht in allen Fällen als gleichwertiger Ersatz geeignet; daher reicht dies dem Informationsinteresse nicht aus. • Sachdarlegung im vorliegenden Fall: Die Behörde hatte aufgrund der Meldeumstände den Kläger zur Vorlage eines fachärztlichen/fachpsychologischen Zeugnisses verpflichtet; der Kläger verweigerte die Mitwirkung und gab stattdessen Verzichtserklärung ab, sodass die Behörde gemäß §45 Abs.4 WaffG von Nichteignung ausgehen durfte und der Widerruf zwingend war. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aufzuheben. Ziffer 1 des Widerrufsbescheids des Landratsamtes wird bestätigt und die Klage abzulehnen. Begründend ist, dass ein während bereits eingeleitetem Widerrufsverfahren erklärter Verzicht den gesetzlich gebotenen Widerruf nicht ersetzen darf, weil dadurch die Eintragungs- und Informationspflichten aus §45 WaffG, dem Nationalen Waffenregister und dem Bundeszentralregister unterlaufen würden. Im vorliegenden Fall durfte die Behörde wegen verweigerter Mitwirkung gemäß §45 Abs.4 WaffG von mangelnder persönlicher Eignung ausgehen; deshalb war der Widerruf der Erlaubnis nach §45 Abs.2 Satz1 WaffG zwingend und rechtmäßig. Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sonstige Kostenentscheidungen betroffen sind, und die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1, §161 Abs.2 VwGO.