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Urteil

15 A 1270/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0108.15A1270.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Auch Bildnisse politischer Persönlichkeiten können Kennzeichen verbotener Organisationen sein, wenn ihnen die für ein Kennzeichen typische Funktion zukommt. Diese Funktion können sie insbesondere bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen erlangen, bei denen die Verehrung der Führerpersönlichkeit wesentliche Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung hat.

  • 2.

    Die regelmäßig bei Versammlungen von PKK-nahen Organisationen gezeigten Abbilder Öcalans stellen Kennzeichen der mit einem Betätigungsverbot belegten PKK dar. Im Grundsatz kommt jedem erkennbaren Abbild Öcalans diese Kennzeichenfunktion unabhängig von der Art seiner Gestaltung zu.

  • 3.

    Zwar ist die Forderung nach Aufhebung des PKK-Verbots eine in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Meinungsäußerung., Die Verwendung von Kennzeichen der PKK in einer darauf gerichteten Versammlung bleibt aber nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar, weil sie als solche der verbotenen Organisation zur Schau gestellt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen - insoweit unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts S. vom 19. Februar 2020 - tragen die Klägerin zu 3. zur Hälfte und der Kläger zu 2. und der Kläger zu 4. zu je einem Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Bildnisse politischer Persönlichkeiten können Kennzeichen verbotener Organisationen sein, wenn ihnen die für ein Kennzeichen typische Funktion zukommt. Diese Funktion können sie insbesondere bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen erlangen, bei denen die Verehrung der Führerpersönlichkeit wesentliche Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung hat. 2. Die regelmäßig bei Versammlungen von PKK-nahen Organisationen gezeigten Abbilder Öcalans stellen Kennzeichen der mit einem Betätigungsverbot belegten PKK dar. Im Grundsatz kommt jedem erkennbaren Abbild Öcalans diese Kennzeichenfunktion unabhängig von der Art seiner Gestaltung zu. 3. Zwar ist die Forderung nach Aufhebung des PKK-Verbots eine in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Meinungsäußerung., Die Verwendung von Kennzeichen der PKK in einer darauf gerichteten Versammlung bleibt aber nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar, weil sie als solche der verbotenen Organisation zur Schau gestellt werden. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen - insoweit unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts S. vom 19. Februar 2020 - tragen die Klägerin zu 3. zur Hälfte und der Kläger zu 2. und der Kläger zu 4. zu je einem Viertel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Verwendung von Abbildern Abdullah Öcalans in einer Versammlung. Die Klägerin zu 3. meldete als Vorsitzende des „Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland e. V.“ (kurz: NAV-DEM) gemeinsam mit dem Kläger zu 4. am 2. Oktober 2017 bei der Beklagten für den 4. November 2017 eine „europaweite Demonstration und Abschlusskundgebung“ in S. mit 25.000 Teilnehmern an zu dem Thema „NO PASARAN. Kein Fußbreit dem Faschismus. Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei. Freiheit für Abdullah Öcalan und allen politischen Gefangenen“. Als Hilfsmittel geplant waren Lautsprecherwagen, Transparente, Plakate, Fahnen, Megaphone und Flugblätter. Als Organisatorin der Versammlung angegeben war die Klägerin zu 1., die „Plattform Schulter an Schulter gegen Faschismus“, ein - nach Angaben der Kläger gegenüber dem Beklagten - Bündnis verschiedener deutscher, türkischer und kurdischer Organisationen, zu dem auch der NAV-DEM gehörte. Als Verantwortliche i. S. v. § 14 Abs. 2 VersG wurden die Kläger zu 2. bis 4. benannt. Unter dem 15. Oktober 2017 stellte der NAV-DEM folgenden Aufruf zu bundesweiten Protestaktionen auf seine Internetseite: „ Lasst uns die Totalisolation Öcalans durchbrechen! Seit zweieinhalb Jahren befindet sich mit Abdullah Öcalan, einer der wichtigsten kurdischen politischen Repräsentanten, unter den Bedingungen der Totalisolation auf der Gefängnisinsel Imrali. […] Seit Tagen kursieren nun in den türkischen Medien Meldungen, wonach Abdullah Öcalan im Gefängnis ums Leben gekommen sein soll. Diese Meldungen sind für uns mehr als Grund zur Besorgnis. […]. Wir werden solange auf den Straßen sein und protestieren, bis wir die Sicherheit haben, dass es unserem politischen Repräsentanten, Herrn Abdullah Öcalan, gesundheitlich gut geht! Wir werden eine Fortsetzung der Totalisolation Öcalans nicht weiter dulden! Wir rufen die internationale Öffentlichkeit dazu auf, sich unserem Protest anzuschließen! Die internationale Staatengemeinschaft, insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, ist dazu aufgerufen, Druck auf die Türkei auszuüben, damit sie entsprechende Schritte für die Sicherheit und die Gewährleistung Öcalans einleitet! Die Freiheit Öcalans ist zugleich unsere Freiheit!“ Abrufbar über: https://web.archive.org/web/20180826061451/http://navdem.com/lasst-uns-die-totalisolation-oecalans-durchbrechen/; sowie unter https://civaka-azad.org/lasst-uns-die-totalisolation-oecalans-durchbrechen/ (jeweils zuletzt abgerufen am 18. Januar 2024). Ein Überblick zu den zwischen dem 26. Oktober und 4. November 2017 geplanten Aktionen konnte etwa auf der Internetseite des Kurdischen Zentrums für Öffentlichkeitsarbeit e. V. - Civaka Azad, abgerufen werden. Danach sollte die hier in Rede stehende Demonstration in S. den Höhepunkt und Abschluss der Protestaktion darstellen. Vgl. Civaka Azad, Pressemitteilung vom 26. Oktober 2017, abrufbar unter https://civaka-azad.org/deutschlandweite-proteste-fuer-freiheit-abdullah-oecalans-halten-an/ (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2024). In einem „offene[n] Brief“ vom 21. Oktober 2017 zu vorangehenden bundesweiten Protesten, bei denen versammlungsrechtliche Auflagen zu Öcalan-Bildnissen ergangen waren, teilte NAV-DEM mit: „Wir können deshalb als Veranstalter der Demonstrationen nur noch einmal betonen: Das Verbot von Öcalans Bildern gefährdet nicht nur die Bestrebungen der kurdischen Seite für eine politische Lösung der kurdischen Frage, sondern auch eine Demokratisierung der gesamten Region. Zudem untergräbt es den politischen Willen von Millionen Menschen weltweit.“ Auf der Internetseite von Civaka Azad hieß es im Kontext mit der Ankündigung der Versammlung weiter unter anderem: „Inzwischen ist es für die ganze Welt offenkundig geworden, dass es in der Türkei einen Tyrannen gibt. […] Indem Erdogan tagtäglich die Forderungen der Bevölkerung und die Rechte demokratischer Organisierung missachtet, weitet er seine Macht und Unterdrückung immer mehr aus. Auf das Konto von Erdogan geht die Zerstörung von ganzen Städten, […], sowie die Ermordung hunderter Menschen. Er erklärt gewählte oppositionelle PolitikerInnen zu Terroristen und beutet Flüchtlinge aus. […] Ganz nach dem Wunsch des türkischen Staates und Erdogans werden von europäischen Regierungen und Gerichten, die Kräfte im Mittleren Osten, die gegen den IS kämpfen zu Terroristen erklärt. Aktivitäten kurdischer und türkischer Vereine und demokratische kurdische und türkische PolitikerInnen werden mithilfe des türkischen Geheimdienstes verhört und ganz im Sinne Erdogans mit unsinnigen und nicht belegbaren Anklagen überzogen. Kurdische und türkische linke AkivistInnen werden kriminalisiert und zu hohen Haftstrafen verurteilt. […] In diesem Kontext sind auch die jüngsten Diskussionen zum Verbot jeglicher Fahnen und Transparente, auf denen die kurdische Führungspersönlichkeit Abdullah Öcalan zu sehen ist, zu sehen. Öcalan als zentraler Ideengeber der kurdischen Demokratiebewegung wird wie so oft versucht aus dem öffentlichen Leben in Deutschland zu verbannen. In diesem Sinne sehen wir unsere Verantwortung, mit unserem gesellschaftlichen Aufbau entlang radikaldemokratischer, ökologischer und auf Frauenbefreiung basierender Prinzipien, seine Ideen mit Leben zu füllen. […]“ Am 24. Oktober 2017 fand ein Kooperationsgespräch zwischen den Klägern zu 2. bis 4. und dem L. S. statt, bei dem die Kläger unter anderem auf geplante Auflagen zur Verwendung von Abbildungen Öcalans hingewiesen wurden. Abrufbar unter: https://civaka-azad.org/offener-brief-von-nav-dem/ (zuletzt abgerufen am ##. Januar 2024). Mit an die Kläger gerichtetem Schreiben vom 30. Oktober 2017 bestätigte das L. S. sodann die Versammlungsanmeldung. Unter Punkt A. erteilte es unter anderem folgenden Hinweis: „[…] Nr. 8 In der Vergangenheit wurden bei kurdischen Versammlungen regelmäßig Fahnen bzw. Symbole der PKK („Partiya Karkren Kurdistan“ - „Arbeiterpartei Kurdistans“) sowie deren Neben- und Unterorganisationen gezeigt. Der Bundesgerichtshof hat […] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die PKK insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung gemäß §§ 12a, b des Strafgesetzbuchs (StGB) ist. Daraus ergibt sich eine vom Ergebnis her im Wesentlichen einheitliche vereinsrechtliche und strafrechtliche Bewertung der Gesamtvereinigung PKK. Das vereinsrechtliche Verbot der PKK durch Verfügung des Bundesministers des Inneren vom 22. November 1993 untersagt für die Dauer der Vollziehbarkeit dieses Verbots, Kennzeichen der verbotenen Vereine PKK und ERNK (Eniya Rizgariya Neteweyi ya Kurdistane) öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zu Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Dieses Kennzeichenverbot erfasst generell alle sicht- und hörbaren Symbole, denen sich ein verbotener Verein bedient oder bedient hat, um propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinzuweisen […]. Dem Kennzeichenverbot unterfallen deshalb sowohl die gesamte im Zeitraum des Erlasses der Verbotsverfügung von 1993 von beiden Organisationen (PKK / ERNK und Nachfolgeorganisationen) benutzte Symbolik wie auch sämtliche später aufgrund von Umbenennungen neu hinzugetretenen Kennzeichen. […] Sie sollten die Versammlungsbeteiligten bereits vor dem Beginn der Versammlung auffordern, diese Symbolik nicht zu zeigen.“ Weiter erließ das L. S. unter Punkt B. unter anderem folgende beschränkende Verfügung: „[…] 2. Die Versammlungsteilnehmer/-innen dürfen keine Flaggen, Abzeichen, Transparente, Handzettel oder sonstige Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind.“ Es ordnete insofern die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte das L. S. aus, in der Vergangenheit sei es immer wieder zu strafrechtlichen Verstößen gekommen, die im Zusammenhang mit der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK, deren Nebenorganisationen (ERNK usw.) und deren Nachfolgeorganisationen KADEK, Kongra Gel oder KCK stünden oder in Verbindung zu bringen seien. Überdies gebe der NAV-DEM auf seiner Internetseite regelmäßig Erklärungen ab, die sich inhaltlich mit dem Verbot der PKK und dem Verbot der einzelnen Symboliken auseinandersetzten; zuletzt im Nachgang zu einer Veranstaltung vom 16. September 2017 in Köln. Jedwede Verwendung eines Abbilds des PKK-Anführers Abdullah Öcalan erfülle in dem Kontext der angemeldeten Versammlung den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG; vor allem, wenn Öcalan in propagandistischer Weise, vornehmlich in Posen oder Situationen, die Führereigenschaften symbolisieren sollen, dargestellt werde. Die Verwirklichung des Tatbestands durch die Verwendung eines Abbilds Öcalans scheide demgegenüber lediglich in Ausnahmefällen aus, wenn die Verwendung offenkundig nicht dem Schutzzweck des Gesetzes zuwiderlaufe (insbesondere wenn das Bildnis zur Kritik an der PKK gezeigt werde) oder die Verwendung sozialadäquaten Zwecken diene (insbesondere wenn eine Veranstaltung ausschließlich das persönliche Schicksal des Betroffenen zum Gegenstand habe und von der Öffentlichkeit nicht als allgemeine Werbung für die PKK verstanden werden könne). Beide Ausnahmen griffen hier nicht ein. In einem Aufruf des Bündnisses „No Pasaran!“, der auch vom NAV-DEM unterzeichnet war, hieß es hierzu unter anderem: „ Dialog statt Verbot: Stellungnahme zu inakzeptablen Auflagen für Öcalan-Demonstration […] Wir werden uns diesen willkürlichen Einschränkungen nicht beugen! […]. Mit dem Verbot von Öcalan-, YPG- und YPJ-Flaggen, das keinerlei rechtliche Grundlage hat, wird gegen Kurdinnen und Kurden in Deutschland eine verschärfte Kriminalisierungspolitik angewandt. Der 4. November ist für die gesamte demokratische Öffentlichkeit ein bedeutender Tag. An diesem Tag vor genau einem Jahr wurden auf Befehl von Erdoğan die beiden Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP) Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, festgenommen. […]“ Abrufbar unter: https://civaka-azad.org/dialog-statt-verbot-stellungnahme-zu-inakzeptablen-auflagen-fuer-oecalan-demonstration/ (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2024). Gegen die unter Punk B. Nr. 2 der Bestätigungsverfügung enthaltene Auflage sowie gegen weitere - nicht mehr streitgegenständliche - Auflagen haben die Kläger am 1. November 2017 Klage erhoben. Der zugleich gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist mit Blick auf die hier noch streitgegenständliche Auflage ohne Erfolg geblieben (VG S., Beschluss vom 3. November 2017 - 18 L 5281/17 -; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -). Ursprünglich haben die Kläger beantragt, den Bescheid insoweit aufzuheben, als die Auflagen der beschränkenden Verfügung des L. S. vom 30. Oktober 2017 zu Nr. 2, zu Nr. 4 Satz 1 bis 3 und zu Nr. 5 betroffen sind. Nach Durchführung der Versammlung haben die Kläger den Antrag umgestellt und beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des L. S. vom 30. Oktober 2017 rechtswidrig war, soweit dort die Auflagen zu Nr. 2, zu Nr. 4 Satz 1 bis 3 und zu Nr. 5 betroffen sind. Infolge der Entscheidung des Senats im vorgenannten Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache, soweit diese die mit der Klage weiter angegriffenen Auflagen betraf, teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, teilweise haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen. Zur Begründung ihrer danach allein noch mit Blick auf die Auflage unter Punkt B. Nr. 2 der Bestätigungsverfügung anhängigen Klage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Bei dem Bildnis Öcalans handele es sich nicht um ein verbotenes Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 VereinsG. Es werde bereits bestritten, dass die PKK das Bild Öcalans verwende, um den Zusammenhalt der PKK zu fördern. Öcalan werde aufgrund seiner seit mehreren Jahren andauernden Totalisolation und dem zeitgleichen Ende des Friedensprozesses in der Öffentlichkeit im Wesentlichen als isolierter Gefangener angesehen. Es sei ihm nicht mehr möglich, sich aktiv an politischen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Zudem habe sich die Rolle und Position Öcalans in den letzten Jahren enorm verändert und erweitert. Durch sein wissenschaftliches und politisches Wirken aus der Haft heraus stehe Öcalan nicht mehr nur für die Position des Anführers und Gründers der PKK, sondern gelte auch als Schriftsteller, Wissenschaftler, Philosoph und Ideengeber. Seine Werke gingen weit über die Bestimmung einer Strategie der PKK hinaus und beeinflussten eine Vielzahl - auch nicht-kurdischer - Individuen, Organisationen und Bewegungen im Nahen Osten und darüber hinaus. Öcalan setze sich innerhalb der PKK zudem für einen dauerhaften Friedensprozess ein und habe die Idee von und die Forderung nach einem eigenständigen kurdischen Nationalstaat aufgegeben. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe ferner, dass in den kurdischen Siedlungsgebieten in Nordsyrien versucht werde, ein gesellschaftliches System aufzubauen, dass sich an den Ideen Öcalans orientiere. Öcalan stehe für ein unter anderem auf kommunaler Selbstverwaltung, Geschlechtergerechtigkeit und Ökologie beruhendes Gesellschaftsbild. Er stehe weiter für den menschenrechtswidrigen Umgang des türkischen Staats mit seiner Person seit seiner Inhaftierung. Angesichts dessen seien vielfältige Bildnisse Öcalans vorstellbar. Jedenfalls nicht alle davon seien als Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes zu qualifizieren. Die möglichen Abbildungen Öcalans unterschieden sich derart, dass nicht einheitlich von einem Kennzeichen ausgegangen werden könne, sondern die Unterschiede gewürdigt werden müssten. Dies gelte erst Recht vor dem Hintergrund der mehrdeutigen Interpretation der Person Öcalans und dem für die hier streitgegenständliche Versammlung gewählten Motto „Freiheit für Öcalan und alle politischen Gefangenen.“ Bei der Ermittlung des Versammlungsthemas und des mit dem Verwenden eines Bildnisses Öcalans verbundenen Zwecks sei darauf abzustellen, ob dieses ausschließlich auf die Thematisierung seiner Rolle als Gründer und Anführer der PKK abziele und dies als Unterstützungshandlung für die von einem Vereinsverbot belegte Organisation zu bewerten sei. Zumindest das Zeigen von Bildern Öcalans als „politischer Gefangener“, das mit der Forderung nach der Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder der Freilassung verknüpft werde, sei danach keine Straftat. Hier seien das Versammlungsthema „Freiheit für Abdullah Öcalan und alle politischen Gefangenen“ und die hierfür verwendeten Bilder des Gefangenen im Kontext der damals aktuellen Gerüchte über den Tod Öcalans und der Sorgen um seinen Gesundheitszustand als Ausdruck der Empörung über die anhaltende Inhaftierung und Totalisolation zu verstehen gewesen. Die in der Türkei praktizierte Inhaftierung missliebiger politischer Gegner verdiene Kritik, die sich in dem vorgenannten Thema äußere. Der Tag der Demonstration sei in diesem Zusammenhang nicht zufällig gewählt worden. Es habe sich dabei um den Jahrestag der Festnahme der beiden Co-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP) in der Türkei gehandelt. Das pauschale Verbot, Bildnisse Öcalans auf selbsthergestellten Fahnen, Transparenten oder Handzetteln zu zeigen, verstoße schließlich gegen die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Bei der Versammlung wären nicht nur Fotos Öcalans, sondern auch selbst gemalte, verfremdete, künstlerisch gestaltete Bilder Öcalans zu erwarten gewesen. Diese unterfielen dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des L. S. vom 30. Oktober 2017 rechtswidrig war, soweit die Auflage der beschränkenden Verfügung zu Nr. 2 betroffen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er Bezug genommen auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, das Bildnis Öcalans unterfalle dem Kennzeichenverbot. Die Fahnen mit dem Bild Öcalans stünden nicht nur gleichgewichtig neben der angestammten PKK-Symbolik, sondern hätten gerade bei Versammlungen einen erheblichen Emotionalisierungseffekt und seien damit in besonderer Weise geeignet, den in Deutschland verbotenen Zusammenhalt der PKK zu fördern und nach außen hin unübersehbar zu demonstrieren. Ein Ausnahmefall sei hier nicht ersichtlich. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die auf § 15 Abs. 1 VersG beruhende Verfügung in Nr. 2 des Bescheids vom 30. Oktober 2017 sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere sei die Einschätzung gerechtfertigt, dass das Bildnis Abdullah Öcalans bei der betreffenden Versammlung als Kennzeichen der verbotenen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) anzusehen gewesen wäre. Auch heute noch bzw. für den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Oktober 2017 sei die Annahme zutreffend, dass Öcalan aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst die PKK verkörpere und eine besondere Symbolfigur darstelle, die neben dem „klassischen“ Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK) als Sinnbild für die Ziele der Vereinigung stehe. Nach den Feststellungen der Bundessicherheitsbehörden, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass habe, sei Öcalan in den Augen seiner Anhängerschaft schlechthin das Synonym für die PKK, woran weder seine Festnahme noch die andauernde Haft etwas geändert hätten. In diesem Zusammenhang könne als wahr unterstellt werden, dass die Person Öcalan mittlerweile eine öffentliche Bedeutung habe, die über seine Funktion als Gründer der PKK und seine Rolle als deren langjähriger Führer hinausgehe. Dies ändere nichts an der weiterhin bestehenden Verknüpfung zwischen seiner Person und der PKK. Insoweit komme es, abgesehen von seiner Wahrnehmung in der Öffentlichkeit, für die Einordnung des Bildnisses Öcalans als Kennzeichen darauf an, dass die PKK sich Öcalans bzw. seines Bildnisses bediene, um propagandistisch auf ihre Ziele hinzuweisen. Davon sei nach der derzeitigen Erkenntnislage auszugehen. Der mit der Eigenschaft eines Kennzeichens einhergehende Umstand, dass das Zeigen des Abbilds Öcalans einen Straftatbestand verwirkliche bzw. verwirklichen könne, sei auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zu beanstanden. Weiter sei die Prognose des L. S., es würden bei der angemeldeten Versammlung Abbilder Öcalans gezeigt werden, was die Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG berge, nicht zu beanstanden. Dem L. hätten Erkenntnisse vorgelegen, dass auf vorangegangenen Veranstaltungen mit ähnlichen Themen trotz entsprechender Hinweise auf die Rechtslage Abbilder Öcalans gezeigt worden seien. Die auf der Internetseite des NAV-DEM im Vorfeld der Versammlung wiedergegebene Verlautbarung, wonach das Verbot von Öcalanbildern nicht nur die Bestrebungen der kurdischen Seite für eine politische Lösung der kurdischen Frage gefährde, sondern auch eine Demokratisierung der gesamten Region, habe die ihm nahestehenden Versammlungsteilnehmer dazu veranlassen können, Bilder Öcalans zu zeigen. Bei der beabsichtigten Versammlung sei ferner nicht ausnahmsweise von einer lediglich sozialadäquaten und damit rechtlich zulässigen Verwendung des Bildnisses auszugehen gewesen. Es habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Abbilder Öcalans ausschließlich gezeigt werden würden, um auf seine persönliche Situation, etwa seinen Gesundheitszustand oder die Vorwürfe gegen das Zustandekommen seiner Verurteilung, oder sonst auf Umstände hinzuweisen, die in keinerlei Verbindung zum Wirken der PKK stehen. Vielmehr sei davon auszugehen gewesen, dass die meisten der Teilnehmer Öcalan als Repräsentanten der PKK ansehen würden. Auch der Zuschnitt der Versammlung mit erwarteten 25.000 Teilnehmern habe keinen Anlass geboten, eine Mahnwache oder eine ähnliche Demonstrationsform anzunehmen. Ohne rechtliche Relevanz bleibe auch der Einwand, Öcalan habe in unterschiedlicher Weise bildhaft dargestellt werden sollen, denn jedes Abbild, das eine Identifikationswirkung für die PKK entfalte, erfülle den Kennzeichenbegriff. Das gelte grundsätzlich auch für gemalte oder sonst künstlerisch hergestellte Abbilder Öcalans. Zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung durch das L. S. hätten auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass das Zeigen künstlerisch gestalteter Abbilder Öcalans beabsichtigt gewesen sei. Erst recht habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass Bilder Öcalans zu künstlerischen Zwecken hätten gezeigt werden sollen. Schließlich sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei der Durchführung der Versammlung, bei der es tatsächlich zum Zeigen von Flaggen und Fahnen mit dem Abbild Öcalans gekommen sei, künstlerisch gestaltete Varianten verwendet worden seien. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die angegriffene Auflage verletze sie in ihrem Versammlungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG, ihrem Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie in der Ausübung ihrer Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Bilder, auf denen Öcalan abgebildet sei, seien für sich genommen keine Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG, es müsse vielmehr im Einzelfall situationsbezogen eine Bewertung dahingehend erfolgen, ob das konkret in Rede stehende Abbild im entsprechenden Kontext auf Öcalans Rolle innerhalb der PKK oder aber auf andere Aspekte seines Schaffens und seiner Situation Bezug nehme. Weil Öcalan für viele unterschiedliche politische Botschaften stehe, könne die Bezugnahme auf ihn auch innerhalb einer Versammlung durch die Versammlungsteilnehmer unterschiedlich erfolgen. Eine solche Einzelfallbeurteilung entspreche auch der Praxis der Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet. Jedenfalls müsse das Zeigen von Bildern Öcalans im Rahmen einer Demonstration zulässig sein, sofern diese Bilder nicht in „martialischer Aufmachung“ gezeigt würden und weder aus sich heraus eine Nähe zu Vorgehensweisen der PKK noch ein „Flaggenmeer“ darstellten. Im Rahmen der streitgegenständlichen Versammlung sei es darum gegangen, auf unterschiedliche Missstände hinzuweisen und entsprechende Aufmerksamkeit für politische Gefangene und deren widrige Haftbedingungen zu schaffen. Es habe sich zwar nicht ausschließlich um eine Mahnwache gehandelt und die Versammlung habe unter einem anderen Thema, dem Kampf gegen den Faschismus und der repressiven Politik der Türkei, stattgefunden. Das bedeute jedoch im Umkehrschluss nicht, dass innerhalb der Versammlung nicht auf thematisch unterschiedliche Aspekte differenziert habe eingegangen werden können. Aus dem allgemeinpolitischen Thema könne nicht auf eine Solidarisierung mit den Vorgehensweisen der PKK geschlossen werden, selbst wenn nicht auszuschließen sei, dass Sympathisanten der PKK unter den Versammlungsteilnehmern gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass es primäres Anliegen durchaus vieler Menschen in der Versammlung gewesen sei, ihre Empörung bezüglich der widrigen Haftbedingungen von Öcalan und anderen politischen Gefangenen sowie ihre grundsätzliche Ablehnung faschistischer Strukturen zum Ausdruck zu bringen. Danach hätte die Polizei als milderes Mittel jedenfalls eine Auflage erlassen können, in der das Zeigen von Bildern Öcalans auf eine gewisse Dichte und zum Beispiel auf solche Bilder, die thematisch keinen PKK-Bezug aufweisen, beschränkt würde. Das Verbot, auch selbstgestaltete Plakate mit Abbildern Öcalans zu zeigen, verletze die Versammlungsteilnehmer ferner in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG. Bei selbstgestalteten Bildern fehle es am Kennzeichencharakter nach § 9 Abs. 2 VereinsG schon deshalb, weil sie durch die künstlerische Tätigkeit bei der Herstellung Ausdruck des diversen Meinungsspektrums und künstlerischer Freiheit seien. Es handele sich um keine kriegerischen oder gewaltverherrlichenden Darstellungen, sondern vielmehr individuelle Bildanfertigungen in Kollagen, im Abdruck mit Forderungen bezüglich der Freilassung Öcalans in bunten Farben. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts S. vom 19. Februar 2020 festzustellen, dass die beschränkende Verfügung unter Abschnitt B., Nr. 2 des Bescheids des L. S. vom 30. Oktober 2017 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt unter Verweis auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (eine Papierakte sowie eine elektronische Akte), des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Heft) sowie die Gerichtsakte des Eilverfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig (hierzu unter I.). Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist zulässig (hierzu unter II.), aber unbegründet (hierzu unter III.). I. Die Klägerin zu 1., die nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigen von Anfang an nur die „Plattform Schulter an Schulter gegen Faschismus“ gewesen sein soll, ist nicht beteiligungsfähig i. S. v. § 61 VwGO. Bei der Beteiligtenfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und bei Zweifeln aufzuklären ist, unabhängig davon, ob ihrer Annahme öffentlich- oder zivilrechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 -, juris Rn. 12. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2). Eine Vereinigung in diesem Sinne ist gegeben, wenn sich eine Personenmehrheit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, also ein Mindestmaß an Organisation vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 -, juris Rn. 14. Schon daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen (juristischen oder natürlichen) Personen sich die Klägerin zu 1. zusammensetzt. Insofern hatten die Kläger bei Anmeldung der Versammlung gegenüber dem Beklagten lediglich unspezifisch angegeben, es handele sich bei ihr - der Klägerin zu 1. - um ein Bündnis verschiedener deutscher, türkischer und kurdischer Organisationen. Ihr Prozessbevollmächtigter wiederum teilte auf Nachfrage des Senats mit, die Klägerin zu 1. sei ein Bündnis natürlicher Personen, das nicht in einer formellen Rechtsform organisiert sei. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte er nicht, die insofern bestehenden Unklarheiten aufzuklären. Angesichts dessen ist erst Recht nichts dafür ersichtlich, dass bei dem Bündnis ein für die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO erforderliches Mindestmaß an Organisation vorgelegen hat bzw. heute noch vorliegt. Darüber hinaus sind diesem diffusen Zusammenschluss keine Rechte zugewiesen, die er geltend machen könnte. Insbesondere kann sich die „Plattform“ als solche nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen. II. Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Kläger sind als Adressaten der beschränkenden Verfügung unter Abschnitt B., Nr. 2 der Versammlungsbestätigung vom 30. Oktober 2017 nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Ihnen steht ferner, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Auflage zu. Diese greift in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein und beeinträchtigt mit dem Verbot des Zeigens von Abbildern Öcalans wesentlich das kommunikative Anliegen der Versammlung. III. Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist unbegründet. Die beschränkende Verfügung unter Abschnitt B., Nr. 2 der Versammlungsbestätigung vom 30. Oktober 2017 war rechtmäßig und hat die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m Satz 4 VwGO). Die angegriffene Auflage konnte der Beklagte auf den zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bestätigungsverfügung maßgeblichen § 15 Abs. 1 VersG stützen. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen ging von der für den 4. November 2017 angemeldeten Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus (hierzu unter 1.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (hierzu unter 2.). 1. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 13, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 77 - Brokdorf; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2022 - 15 A 2100/18 -, juris Rn. 73 f., m. w. N. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris Rn. 27. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f., vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, juris Rn. 32 ff., vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, juris Rn. 52, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 80 - Brokdorf; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2022 - 15 A 2100/18 -, juris Rn. 71 f., m. w. N. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79 - Brokdorf; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2022 - 15 A 2100/18 -, juris Rn. 77 f., m. w. N. Daran gemessen ging nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen von der angemeldeten Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Es lagen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass bei der angemeldeten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen das Kennzeichenverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verstoßen und damit Straftaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG begangen würden. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG stellt die Verwendung von Kennzeichen eines vollziehbar verbotenen oder eines mit Betätigungsverbot belegten Vereins in einer Versammlung unter Strafe; hierbei gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 VereinsG entsprechend (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Das in § 9 VereinsG geregelte und mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG unter Strafe gestellte Kennzeichenverbot ist danach untrennbar mit einem Vereinsverbot verknüpft, das als Instrument präventiven Verfassungsschutzes auf den Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung zielt. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Kennzeichenverbot das legitime Ziel, abstrakte Gefahren abzuwehren, die mit den Kennzeichen verbunden sind und ein Vereinsverbot auch tatsächlich durchzusetzen. Dazu verbannt er die Kennzeichen eines verbotenen Vereins aus der Öffentlichkeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 27, 32, 39, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, Rn. 19; BT-Drs. 14/7386 [neu], S. 48 f.; BT-Drs. 18/9758, S. 7 f. Es war vorliegend zu befürchten, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG durch Teilnehmer der Versammlung erfüllt werden. Das Bildnis Abdulla Öcalans stellt ein verbotenes Kennzeichen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG dar [hierzu unter a)]. Es war in der streitgegenständlichen Versammlung auch mit dem Zeigen entsprechender Bildnisse zu rechnen [hierzu unter b)], ohne dass diese Verwendung ausnahmsweise nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erlaubt gewesen wäre [hierzu unter c)]. a) Der Begriff des Kennzeichens ist nicht legal definiert. Zwar nimmt die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG auf § 9 Abs. 2 VereinsG Bezug. Dort findet sich allerdings keine allgemein gültige Umschreibung dieses Tatbestandsmerkmals. Vielmehr werden lediglich beispielhaft insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln als Kennzeichen genannt. In der Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG - wie für § 86a Abs. 1 StGB - optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken. Die öffentliche Verwendung der Vereinskennzeichen ist danach ein Beitrag zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung, zudem Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13, m. w. N. Ausreichend ist, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol - etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung - derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint, ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Auch kommt es für die Kennzeicheneigenschaft grundsätzlich nicht darauf an, unter welchen Umständen das Kennzeichen gezeigt wird; ebenso ist die Absicht des Handelnden nicht von Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen. Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13, m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 23; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 22. Auch Bildnisse politischer Persönlichkeiten können danach Kennzeichen verbotener Organisationen sein, wenn ihnen die für ein Kennzeichen typische Funktion zukommt. Vgl. zum Kopfbild Hitlers: BGH, Urteile vom 25. Juli 1979 - 3 StR 182/79 (S) -, juris, Rn. 19; vom 25. April 1979 - 3 StR 89/79 -, juris Rn. 9; und vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 -, juris Rn. 21 f.; zum Abbild von Rudolf Heß, allerdings die Kennzeicheneigenschaft mangels dessen Symbol- oder Erkennungsfunktion für eine ehemalige nationalsozialistische Organisation ablehnend: OLG Rostock, Beschluss vom 12. Dezember 2001 - I Ws 146/01 -, juris Rn. 40 f.; jeweils zum Abbild Öcalans: BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 StR 109/13 -, juris Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris Rn. 59, 62; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 24. Diese Funktion können sie insbesondere bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen erlangen, bei denen die Verehrung der Führerpersönlichkeit wesentliche Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung hat. In der Regel sind solche politischen Persönlichkeiten in propagandistischer Weise abgebildet. Die Bilder streben eine positive Identifikation an, indem die Person in Führer- oder Heldenpose oder in vergleichbarer Weise dargestellt wird. Das Bildnis zeigt den Betreffenden deshalb regelmäßig in einer Pose oder Situation, die Führereigenschaften symbolisieren soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch zeitdokumentarische Abbildungen des Betreffenden Symbolfunktion zukommen kann, weil die Eigenschaft als Kennzeichen letztlich auch von der Nutzung einschlägiger Bildnisse durch den verbotenen Verein abhängig ist. Enger OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 24. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt stellt das Abbild Abdullah Öcalans ein Kennzeichen der verbotenen Organisation der PKK dar. aa) Die PKK unterliegt nach der bestandskräftigen Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 (BAnz. 1993, S. 10313; bestandskräftig seit dem 26. März 1994, BAnz. 1994, S. 6629 f.) einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG im Bundesgebiet, welches damit begründet ist, dass die Tätigkeit der PKK gegen Strafgesetze verstößt, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Das Betätigungsverbot ist ein Vereinsverbot im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 VereinsG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 5.06 -, juris Rn. 8. Die Europäische Union stuft die PKK fortdauernd als eine terroristische Vereinigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ein (vgl. Nr. II.12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021, ABl. L 43, S. 1). Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes ist die PKK die mitgliederstärkste und schlagkräftigste Organisation im auslandsbezogenen Extremismus in Deutschland. Vgl. Bundesministeriums des Innern (nachfolgend BMI), Verfassungsschutzbericht 2022, S. 248, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb2022-BMI23007.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2024). bb) Neben dem „klassischen“ Symbol der PKK - bis 1995 der fünfzackige Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK, aktuell ein roter fünfzackiger Stern auf gelben Grund, umrandet von einem grünen Kreis, wiederum auf rotem Grund - stellen auch die im Rahmen von Versammlungen regelmäßig verwendeten und von den Klägern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beispielhaft vorgelegten Bildnisse Öcalans Kennzeichen der PKK dar. Diese Einschätzung folgt allerdings nicht schon allein aus dem Umstand, dass das Bildnis Öcalans im Anhang zu einem Rundschreiben des BMI vom 2. März 2017 dem Kennzeichenverbot zugeordnet wird. Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um eine das Bild Öcalans betreffende konstitutive Verbotsverfügung, sondern um ein verwaltungsinternes Rundschreiben, welches eine rechtstatsächliche Auffassung des BMI wiedergibt. Als solches entfaltet es für die Gerichte keine Bindungswirkung. Der Senat hat vielmehr eigenständig zu beurteilen, ob eine strafbare Verwendung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins vorliegt. Vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2022 - 1 S 2284/20 -, juris Rn. 62. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen kam Bildnissen der Person Öcalans zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im November 2017 und kommen ihnen weiterhin eine für die PKK maßgebliche Kennzeichenfunktion zu. Zur insofern übereinstimmenden Rechtsprechung m. w. N. siehe auch BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 21. Die Geschichte der PKK ist bis heute eng mit der Person ihres Gründers Abdullah Öcalan verbunden, der von seinen Anhängern als „Apo“ (kurdisch für „Onkel“) verehrt wird. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Stand: Februar 2019, S. 8; abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/auslandsbezogener-extremismus/2019-02-arbeiterpartei-kurdistans-pkk.pdf?__blob=publicationFile&v=7 (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2024). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt eine kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung für die Kurden in ihren Siedlungsgebieten in der Türkei, aber auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Maßgeblich bleibt nach vorliegenden Erkenntnissen hierbei allein die von den Führungskadern vorgegebene Parteilinie. Zur Durchsetzung ihrer Ziele rief der Parteigründer Öcalan 1984 zum bewaffneten Kampf auf, der seit jeher mittels Guerillaeinheiten - in der Türkei insbesondere die „Volksverteidigungskräfte“ (HPG) und deren „Frauenverteidigungskräfte“ (HPJ) - gewaltsam geführt wird. Trotz seiner Verhaftung 1999 wird der seitdem in der Türkei inhaftierte Öcalan unverändert von der PKK-Anhängerschaft als unumstrittene Führungs- und Symbolfigur anerkannt und steht als Sinnbild für die Ziele der Vereinigung. Vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 241; Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Stand: Februar 2019, S. 5. Angesichts der anhaltend herausragenden Bedeutung Öcalans für die PKK verwendet diese nach den Feststellungen der Bundessicherheitsbehörden, die auf einer Auswertung des PKK-Versammlungsgeschehens in Deutschland fußen, seit mehreren Jahren und auch bereits zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im November 2017 das Abbild Öcalans etwa auf Flaggen oder anderen Propagandamitteln. Der Darstellung Öcalans kommt eine die Anhänger der PKK verbindende Kraft zu; sie ist bei Versammlungen nach Einschätzung des BMI in besonderer Weise dazu geeignet, den Zusammenhalt der PKK zu fördern und diesen nach außen hin unübersehbar zu demonstrieren. Vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 227, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=11 (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2024); Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Stand: Februar 2019, S. 16; vgl. BT-Drs. 18/12025, S. 8. Der Bundesregierung sind keine Anführer anderer in Deutschland verbotener Organisationen bekannt, deren Abbild vergleichbare Emotionalisierungseffekte auszulösen geeignet wäre. Vgl. BT-Drs. 18/12025, S. 10. Der Senat hat keinen Anlass, die vorgenannten Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. Soweit die Kläger behaupten, Öcalan werde aufgrund seiner seit mehreren Jahren andauernden Totalisolation und dem zeitgleichen Ende des Friedensprozesses in der Öffentlichkeit im Wesentlichen nur noch als isolierter Gefangener angesehen, steht dies nicht nur im Widerspruch zu der von NAV-DEM im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Versammlung veröffentlichten Äußerung, wonach Öcalan „einer der wichtigsten kurdischen politischen Repräsentanten“ sei, vgl. NAV-DEM, Lasst uns die Totalisolation Öcalans durchbrechen, Aufruf vom 16. Oktober 2017, abrufbar über https://web.archive.org/web/20180826061451/http://navdem.com/lasst-uns-die-totalisolation-oecalans-durchbrechen/; sowie unter https://civaka-azad.org/lasst-uns-die-totalisolation-oecalans-durchbrechen/, jeweils zuletzt abgerufen am 18. Januar 2024, sondern auch zu den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen. Danach herrscht um Öcalan ein anhaltender „Personenkult“ innerhalb der PKK. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Türkei. Die Entwicklung des Kurdenkonflikts, der PKK und der HDP, Stand 12/2021, S. 19, abrufbar unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-47-Tuerkei.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2024). Dieser habe selbst ohne direkte Anordnungen großen Einfluss auf seine Anhängerschaft. Drei der acht Pflichten eines Anhängers der KCK (Koma Civakên Kurdistan) - hierbei handelt es sich um die seit 2007 verwendete Bezeichnung der Koma Komalên Kurdistan (KKK), unter der die PKK nach wiederholten Umbenennungen seit dem Jahr 2007 firmiert -, vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Februar 2019, S. 10 f., beziehen sich nach einer Studie der RAND Corporation direkt auf die Person Öcalan: (1.) die Freiheit von Präsident APO [Öcalan] als seinen Lebensgrund zu betrachten, (2). die Lehren des APO [Öcalan] zu verinnerlichen und gegen alles zu kämpfen, was diesen widerspricht, und (3.) die von der Parteiführung [Öcalan] festgelegten Richtlinien und Taktiken umzusetzen. Vgl. Davis/Larson/Haldeman/Oguz/Rana, Understanding and Influencing Public Support for Insurgency and Terrorism, 2012, Chapter 5: Public Support for the Kurdistan Worker’s Party (PKK in Turkey), S. 99 (106 f.), abrufbar unter https://www.rand.org/pubs/monographs/MG1122.html (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2024). Ziel der PKK ist es vor allem, Öcalan erneut zu einem politischen Akteur aufzuwerten, der im unmittelbaren Dialog und auf Augenhöhe mit der türkischen Regierung Verhandlungen führen kann. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Februar 2019, S. 34. Die PKK stellt Öcalan dementsprechend auch nach außen als alleinige Führerpersönlichkeit und Identifikationsperson für die PKK und deren Ziele dar. So findet sich sein Konterfei auf der zentralen Internetseite der PKK (pkk-online.com) und zwar sowohl in militärischer Pose als auch in ziviler Kleidung, lächelnd, das Kinn in die Hand gelegt; typisch ist auch ein Abbild Öcalans, wie er einer (Friedens-)Taube seine offenen Hände entgegenhält. Die PKK verwendet zu eigenen Zwecken danach nicht allein martialische Bildnisse Öcalans in seiner Funktion als militärischer Kopf der PKK, sondern ist zugleich bestrebt, Öcalan als väterlichen, fürsorglichen und friedliebenden Anführer darzustellen. Unter dem Reiter „Galeri“ finden sich ferner zeitdokumentarische Abbildungen Öcalans. Ebenso nutzen die der PKK nachstehenden Organisationen und Schwesterparteien Bilder von Öcalan, um ihre Verbindung zur und Sympathie für die PKK zum Ausdruck zu bringen. Vgl. etwa BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Irak. Lage der Jesiden, 13. Mai 2019, S. 12; BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Türkei. Verfolgung von Mitgliedern der HDP, 20. Mai 2021, S. 12 f. [engl. Originalzitat der Pressemeldung aus Daily Sabah vom 18. März 2021]; Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, hier: türkischer Staatsangehöriger; Antwort an das VG Berlin vom 15. Januar 2020, Gz. 50-516.80/52328, zu Frage 1.; Steinberg/Albrecht, Kurden unter Druck: Die Folgen des US‑Truppenabzugs für den PKK-Ableger in Syrien, SWP-Aktuell 2019/A 04, 30.01.2019, S. 5, abrufbar unter https://www.swp-berlin.org/publikation/kurden-unter-druck-die-folgen-des-us-truppenabzugs-fuer-den-pkk-ableger-in-syrien (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2024). Danach dringen die Kläger mit ihrem Einwand, es seien vielfältige Bildnisse Öcalans vorstellbar, denen nicht allen Kennzeichenfunktion zukämen, nicht durch, weil die PKK selbst unterschiedlichste Bildnisse Öcalans zu Propagandazwecken nutzt. Im Grundsatz kommt somit jedem erkennbaren Abbild Öcalans Kennzeichenfunktion für die PKK zu. Dies gilt auch für Abbilder künstlerischer Art, weil eine künstlerische Gestaltung an der Kennzeichenfunktion nichts ändert, sofern es sich ersichtlich um Öcalan handelt. Ob die Verwendung und das öffentliche Zeigen bestimmter Abbildungen Öcalans ausnahmsweise nicht verboten und damit straffrei ist, ist für die Beurteilung der Kennzeicheneigenschaft nach den vorstehenden Maßstäben nicht von Relevanz. Angesichts der eindeutigen Symbolfunktion Öcalans für die PKK ist hier weiter unerheblich, ob die Bedeutung Öcalans, wie die Kläger betonen, „aus Sicht objektiver, aber informierter Betrachter über seine Eigenschaft als Mitbegründer der PKK mittlerweile deutlich hinausgeht und er in der Öffentlichkeit auch und mittlerweile vorrangig als bekannter politischer Gefangener eines Unrechtsregimes, als Philosoph und Autor sowie als Kämpfer für die Rechte einer Minderheit wahrgenommen wird“. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie von den Klägern angeregt, bedarf es daher nicht. Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob sich Öcalan innerhalb der PKK für einen dauerhaften Friedensprozess einsetzt und die Idee von und die Forderung nach einem eigenständigen kurdischen Nationalstaat aufgegeben hat. Ebenso wenig ist für die Kennzeicheneigenschaft von Relevanz, dass nach dem Vorbringen der Kläger in den kurdischen Siedlungsgebieten in Nordsyrien versucht wird, ein gesellschaftliches System aufzubauen, dass sich an den Ideen Öcalans orientiert, und Öcalan auch für den menschenrechtswidrigen Umgang des türkischen Staats mit seiner Person seit seiner Inhaftierung steht. Mit Blick auf die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kennzeicheneigenschaft geben auch die beiden von den Klägern vorgelegten Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaften Duisburg und Karlsruhe dem Senat keine Veranlassung, eine andere Bewertung vorzunehmen. b) Es lagen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der angemeldeten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit Bildnisse von Öcalan gezeigt würden. Der dem Kläger zu 1. zugehörige NAV-DEM hat im Vorfeld der Versammlung die Diskussionen zum Verbot jeglicher Fahnen und Transparente, auf denen Öcalan zu sehen ist, zu einem zentralen Thema gemacht und angekündigt, sich „diesen willkürlichen Einschränkungen“ nicht beugen zu wollen. Damit wurde deutlich gemacht, dass die Verwendung von Bildnissen Öcalans bei der Versammlung erwünscht und geplant war. c) Die Verwendung von Bildern Öcalans war hier auch nicht absehbar nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ausnahmsweise erlaubt. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist die Verwendung des Kennzeichens eines vollziehbar verbotenen oder mit einem Betätigungsverbot belegten Vereins ausnahmsweise erlaubt im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke. Die Vorschrift wird erweiternd dahingehend ausgelegt, dass das Verwenden auch für solche Zwecke, die den genannten Merkmalen ähnlich sind, z. B. für Zwecke der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und Lehre, wie auch der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte, - sog. sozialadäquate Zwecke - zulässig sein kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 15 B 1528/20 -, juris Rn. 16. Dementsprechend und darüber hinaus scheidet ein strafbares „Verwenden“ des Kennzeichens einer verbotenen Organisation in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 86a StGB, die auf die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB zu übertragen ist, aus, wenn der mit seinem Gebrauch verbundene Aussagegehalt nach den Gesamtumständen dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderläuft. Bei der Prüfung, ob die Verwendung eines Kennzeichens auch einer verbotenen Organisation dem Schutzzweck des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB eindeutig nicht zuwiderläuft, kann in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden; denn dieses lässt bei isolierter Betrachtung meist gerade nicht erkennen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation oder zu anderen, nicht zu beanstandenden Zwecken verwendet wird. Vielmehr ist den Anforderungen, die die Grundrechte etwa der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestands stellen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände des Falls ermittelt wird. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm - der effektiven Durchsetzung des Vereinsverbots eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, weil dieses nicht als solches der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 22 f.; BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 -, juris Rn. 39, vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 42, und vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 62; Anstötz, in: MüKom StGB, 4. Aufl. 2021, § 86 Rn. 39; zur Auslegung allgemeiner Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsäußerung siehe BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/57 -, juris. Nach den vorstehenden Maßstäben kann bei Meinungsäußerungen, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweisen, die Verwendung von Öcalan-Bildern im Einzelfall „sozialadäquat“ sein. Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen, ist es daher nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - 15 B 1528/20 -, juris Rn. 18 f., und vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris Rn. 31 f., jeweils m. w. N. Der Senat hat hierzu bereits in den Gründen des Beschlusses vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 - , juris Rn. 32 ff., ausgeführt: „Die angemeldete Versammlung ist mit einer Mahnwache oder einer Kundgebung gleichartigen Zuschnitts, bei der die Person - der Mensch - Öcalan und sein persönliches Wohlergehen im Zuge der über ihn verhängten Haft im Vordergrund stünde, nicht vergleichbar. Das Versammlungsmotto lautet „NO PARASAN! Kein Fußbreit dem Faschismus! Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei! Freiheit für Abdullah Öcalan und aller politischen Gefangenen!“ Dadurch wird deutlich, dass die Versammlung dezidiert ein allgemeinpolitisches Anliegen verfolgt, das auch implizite Kritik am Verbot der PKK umfasst. Die Haftbedingungen, denen Öcalan und andere Inhaftierte in der Türkei unterliegen, stehen bei diesem Versammlungsthema nicht im Vordergrund. Da die Antragsteller mit ca. 25.000 Versammlungsteilnehmern rechnen, trägt die Versammlung das Gepräge einer Großveranstaltung, die keine Ähnlichkeit mit einer Mahnwache oder einer vergleichbaren Demonstration aufweist. Die meisten Teilnehmer werden Öcalan im konkreten Versammlungskontext als Repräsentanten der von ihnen vertretenen politischen Richtung und damit auch der PKK ansehen, für deren Legalisierung sie mit dem Zeigen des Bildnisses Öcalans eintreten. An diesem objektiven, gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verstoßenden Aussagegehalt des Tragens des Abbilds Öcalans würde es bei der gebotenen grundrechtsfreundlichen Auslegung und Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen, […] nichts ändern, wenn dieses ihn - wie die Beschwerde geltend macht - in unheroischer, unkriegerischer und alltäglicher Pose zeigte.“ An dieser Bewertung hält der Senat auch im Hauptsacheverfahren fest. Es ist fernliegend, dass Öcalan im Rahmen der streitgegenständlichen Versammlung von einem durchschnittlichen Betrachter nicht als Gründer und Führer der PKK gesehen worden wäre und Bildnisse von ihm nicht als ein Kennzeichen für die PKK und Symbol für die Identifikation mit dem Anliegen dieser Organisation verstanden worden wären. Insofern hat etwa der NAV-DEM in seinem „offenen Brief“ vom 21. Oktober 2017 selbst den politischen Kontext herausgestellt, indem er das Verbot von Öcalan-Bildern als Gefahr für eine politische Lösung der Kurdenfrage und die Demokratisierung der gesamten Region bezeichnete. Die Sachlage ist hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der NAV-DEM im Vorfeld der Versammlung auch mit Blick auf die Gerüchte um den Gesundheitszustand Öcalans zu Demonstrationen aufgerufen hatte. Auch unter Berücksichtigung dieses Aufrufs drängte sich nichts dafür auf, die Forderung „Freiheit für Abdullah Öcalan und aller politischen Gefangenen!“ losgelöst von dem insgesamt weiter gefassten Versammlungsmotto zu betrachten und allein im Kontext der damals aktuellen Gerüchte über den Tod Öcalans und der Sorgen um seinen Gesundheitszustand als Ausdruck der Empörung über die anhaltende Inhaftierung und Totalisolation zu verstehen. Die Kläger gehen insofern bereits unzutreffend davon aus, bei der Ermittlung des Versammlungsthemas und des mit dem Verwenden eines Bildnisses Öcalans verbundenen Zwecks sei darauf abzustellen, ob dieses ausschließlich auf die Thematisierung seiner Rolle als Gründer und Anführer der PKK abziele und dies als Unterstützungshandlung für die PKK zu bewerten sei. Im Gegenteil: Nach den vorgenannten Maßstäben darf der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt nach den Gesamtumständen dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen. Nur dann ist von einer ausnahmsweise straffreien Verwendung auszugehen. Angesichts dessen verbietet es sich, einzelne Teile des Versammlungsmottos isoliert auszulegen und den Gesamtkontext außer Betracht zu lassen. Danach sollte nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Auflage erkennbaren Gesamtumständen aber nicht die Forderung nach Freiheit für Abdullah Öcalan und alle politischen Gefangenen das Versammlungsgeschehen prägen, sondern mit dem vorangestellten Aufruf „No Pasaran. Kein Fußbreit dem Faschismus. Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratischer Organisationen aus der Türkei“ ein weitergehendes, allgemeinpolitisches Anliegen verfolgt werden. Die Gesamtausrichtung der Versammlung und der in diesem Kontext zu erwartenden Verwendung von Abbildern Öcalans lässt eine strikte Abgrenzung zur PKK vermissen. Sie deutet vielmehr auf die Fortsetzung oder zumindest Unterstützung der verbotenen Betätigung der PKK hin. Ferner wurde auch der Umstand, dass der Tag der Demonstration auf den Jahrestag der Festnahme der beiden Co-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP) in der Türkei gesetzt worden ist, von NAV-DEM nur am Rande im Vorfeld der Versammlung erwähnt, so dass ihm keine prägende Wirkung auf das Thema der Versammlung zugekommen ist; erst Recht ist nicht erkennbar, dass das Zeigen von Abbildern Öcalans mit dem Schicksal dieser beiden Politiker assoziiert worden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Bilder in sonstiger Weise sozialadäquat im Rahmen der Versammlung verwendet werden sollten, liegen nicht vor. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass eine Verwendung zu ausschließlich künstlerischen Zwecken beabsichtigt gewesen wäre. Schließlich rechtfertigt auch die mit der Versammlung u. a. einhergehende Forderung, das Betätigungsverbot für die PKK aufzuheben, nicht die Verwendung von Öcalan-Bildnissen. Weitergehend wohl VG Berlin, Beschluss vom 22. November 2011 - 1 L 369.11 -, juris Rn. 30. Denn wenngleich die Forderung nach Aufhebung des PKK-Verbots eine in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Meinungsäußerung darstellt, bleibt die Verwendung von Kennzeichen der PKK unabhängig von ihrer Anzahl in einer Versammlung auch und gerade in diesem Kontext nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar, weil sie ganz offenkundig als solche der verbotenen Organisation zur Schau gestellt werden. Siehe hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - OVG 1 S 187.11-, juris Rn. 7. Soweit die Kläger weiter darauf verweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 19. November 2019 - 9662/10 - festgestellt habe, dass die Parole „biji serok Apo“ - übersetzt: „Es lebe der Vorsitzende Apo“ - von der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK gedeckt sei, trifft dies zwar zu. Die Kläger lassen aber außer Acht, dass sich die Entscheidung auf eine Verurteilung gemäß Art. 215 des türkischen Strafgesetzbuchs wegen der Billigung bzw. des Lobes von Straftaten und Straftätern bezog. Insoweit hatte die türkische Regierung nach Bewertung des EGMR keine Tatsachen oder Argumente vorgebracht, die gegen einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK sprachen. Hingegen hat der EGMR schon mit Urteil vom 27. Januar 2011 entschieden, dass Art. 10 EMRK einer Verurteilung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 VereinsG nicht entgegensteht. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Verurteilung nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und verfolge damit berechtigte Ziele im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK. Die insoweit auferlegten Strafen sollen der Einhaltung des gegen die PKK verhängten Betätigungsverbots dienen. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Januar 2011 - 16637/07 -, juris Rn. 57 ff.; vgl. hierzu auch BayObLG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 206 StRR 220/22 -, juris Rn. 13 f. 2. Der Beklagte hat bei Ausübung des nach § 15 Abs. 1 VersG eröffneten Ermessens keinen der gerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO unterliegenden Fehler begangen. Insbesondere bleibt der Einwand der Kläger ohne Erfolg, der Beklagte hätte mildere Mittel als das umfassende Verbot der Verwendung von Abbildern Öcalans in Betracht ziehen müssen. Eine zahlenmäßige Begrenzung des Zeigens von Bildnissen Öcalans kam nicht in Betracht, weil - wie bereits ausgeführt - auch die Verwendung einzelner Abbilder hier den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verwirklicht hätte. Eine Eingrenzung auf bestimmte Arten von Öcalan-Bildern war nach den vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht geeignet, der drohenden Erfüllung des Straftatbestandes entgegenzuwirken. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB analog. Danach tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens grundsätzlich nach Kopfteilen. Bei der Kostenentscheidung berücksichtigt der Senat, dass die Klägerin zu 3. die Klage nicht nur für sich selbst, sondern auch für die nicht rechtsfähige und von vornherein nicht beteiligungsfähige Klägerin zu 1., mithin als vollmachtslose Vertreterin, erhoben hat. Hieraus folgt, dass die Klägerin zu 3. in entsprechender Anwendung der § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB analog auch den insoweit entstandenen Kostenanteil in allen Rechtszügen zu tragen hat. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz war insoweit zu ändern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10.10 -, juris Rn. 30. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.