Urteil
10 E 31426/94.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:0404.10E31426.94.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und erfolgreichen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling eines kurdischen Türken, der im Juni 1992 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland auf dem Landweg über Tschechien eingereist ist und der erfolgreich Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) geltend gemacht hat (deren Grund in dem Anschlag seines Sohnes auf den Staatspräsidenten und seiner anschließenden Belästigung durch Festnahmen und Mißhandlungen zu sehen sei) und dem keine erreichbare inländische Fluchtalternative offen steht, weil die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger aufgrund seines Alters, seiner geringen Bildung und fehlenden Berufsausbildung sowie seiner Tumorerkrankung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit unbehelligt nachgehen kann, nicht gegeben
Tenor
Die Beklage wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.1994 (Az.: C 1438514-163) verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG für den Kläger vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und erfolgreichen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling eines kurdischen Türken, der im Juni 1992 aus seinem Heimatland ausgereist und in das Inland auf dem Landweg über Tschechien eingereist ist und der erfolgreich Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) geltend gemacht hat (deren Grund in dem Anschlag seines Sohnes auf den Staatspräsidenten und seiner anschließenden Belästigung durch Festnahmen und Mißhandlungen zu sehen sei) und dem keine erreichbare inländische Fluchtalternative offen steht, weil die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger aufgrund seines Alters, seiner geringen Bildung und fehlenden Berufsausbildung sowie seiner Tumorerkrankung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit unbehelligt nachgehen kann, nicht gegeben Die Beklage wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 28.03.1994 (Az.: C 1438514-163) verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG für den Kläger vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und der Kläger zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene Klage ist zulässig und hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen begründet; im übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, dem Tag der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG feststellt. Die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG) decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG 26.10.1993 - 9 C 50.92-, NVwZ 1994, 500; HessVGH 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A-). Asylrecht als politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) als politisch i.S. von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG 01.07.1987 - 2 BvR 478/96 u.a. -, BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG 01.07.1987 a.a.O.). Von wesentlicher Bedeutung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, ob der Kläger vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, darf auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland der Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG 02.07.1980 a.a.O.). Hat der Asylsuchende hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85-, BVerfGE 74, 51; BVerwG 20.11.1990 - 9 C 74.90, BVerwGE 87, 152). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG 23.01.1991 - 2 BvR 902/87, 515/89, 1827/89-; BVerfGE 83, 216, 231 = NVwZ 1991, 768, 769 = DVBl..1991, 531, 532 = EZAR 202 Nr. 20 und BVerwG 23.07.1991, 9 C 154/90-,. DVBl. 1991, 1089, 1091). Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse vorzutragen, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrages angemessen zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im Juni 1992 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Wie der Hessische Verwaltungsgerichts hat aufgrund umfangreicher Feststellungen in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. etwa Urt. v. 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; 20.02.1995 - 12 UE 1658/94 -; 17.07.1995 - 12 UE 2621/94 -; 05.02.1996 - 12 UE 4174/5 -; 04.04.1997 - 12 UE 500/96 -), läßt sich bis etwa Mitte des Jahres 1993 eine dem türkischen Staat zurechenbare derartige Verfolgung nicht feststellen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich den daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen an. Der Kläger hat aber aus individuellen Gründen einen Anspruch auf Anerkennung als politischer Flüchtling. Zur überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Unterlagen ("Erkenntnisquellen") und der Besonderheiten bei den Angaben von Folteropfern fest, daß der Kläger in der Türkei aus individuellen Gründen politische Verfolgung erlitten hat. Er hat glaubhaft vorgetragen, daß er kurdischer Volkszugehöriger ist und aus einer Provinz in Südostanatolien stammt, die zu den sog. kurdischen Provinzen zählt. Der Kläger hat von Anbeginn an seine Flucht im wesentlichen damit begründet, dass er wegen seines untergetauchten Sohnes und dem Anschlag auf den damaligen Staatspräsidenten, derentwegen sein ältester Sohn zum Tode verurteilt worden ist, von den Sicherheitskräften als Terrorist verdächtigt worden ist. Maßgeblicher Grund für seine Festnahme und Mißhandlungen nach 1988 sind derartige Verdächtigungen im Zusammenhang mit dem seinen Söhnen vorgeworfenen Taten. Die Angaben sind glaubwürdig, denn es handelt sich bei ihm um einen einfachen Mann, der zwar offensichtlich nicht gewöhnt ist, ein Ereignis umfassend bzw. im Zusammenhang zu schildern, der aber auf Nachfrage hinreichend detailreich die Umstände seiner Festnahmen und Mißhandlungen schildern kann. Der danach vorverfolgt ausgereiste Kläger kann die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verlangen, weil er nach der überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend sicher ist vor erneuter politischer Verfolgung. Ungeachtet der besonderen persönlichen Verhältnisse des Klägers ist festzustellen, daß Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, daß ihnen aber eine inländische Fluchtalternative in die Westtürkei zur Verfügung steht und sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können. Für den Kläger ist es jedoch aus individuellen Gründen als unzumutbar ausgeschlossen diese Fluchtalternative wahrzunehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Voraussetzungen im einzelnen auf die Ausführungen in den in der Quellenliste aufgeführten Entscheidungen des HessVGH und darüberhinaus auf die Urteile des HessVGH vom 14.10.1998 - 6 UE 214/98.A und vom 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A - verwiesen. Diese Fluchtalternative ist für den Kläger nicht erreichbar. Dies beruht im wesentlichen darauf, daß er keine ausreichende wirtschaftliche und soziale Basis für den Aufbau einer Existenz finden kann. Nach seinen glaubhaften Bekundungen verfügt er über keinerlei familiäre bzw. verwandtschaftliche Verbindungen in dem in Frage kommenden westtürkischen Gebiet. Hinreichend günstige Startbedingungen sind aufgrund seines Alters, seiner geringen Bildung und fehlender Berufsausbildung sowie seiner Tumorerkrankung nahezu ausgeschlossen. Da der Kläger auch nicht in der Lage ist, diese Anfangsschwierigkeiten durch die Hilfe von Verwandten, er hat lediglich einen hier lebenden Bruder, oder den Einsatz von Ersparnissen zu überbrücken, um anschließend seinen Lebensunterhalt durch selbständige oder unselbständige Erwerbsarbeiten zu sichern, steht zu der überzeugung des Gerichts fest, daß die asylrechtlich erforderliche Zumutbarkeitsschwelle auch unter Beachtung des in der Türkei niedrigen Existenzminimums überschritten ist. Aus diesen Gründen ist die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet im vorliegenden Fall aus, da der Kläger auf den Landweg über die Tschechei eingereist ist und er Schutz vor Verfolgung in diesem Staat, einem sonstigen Drittstaat hätte finden können. Gründe, warum dies ausgeschlossen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Da bei dem Kläger bereits die Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung über derartige Hindernisse nach § 53 AuslG (vgl. § 31 Abs. 3 AsylVfG). Die Kosten waren entsprechend den jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteilen der Beteiligten zu verteilen (§ 1155 Abs. 1 VwGO). Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er hielt sich bereits von 1977 bis 1984 in der Bundesrepublik auf. Seinen damaligen Asylantrag lehnte die Stadt A. ab. Seine Klage dagegen nahm er später zurück und verlies die Bundesrepublik am 10.01.1984. Er reiste am 08.06.1992 von Prag kommend mit dem PKW in die Bundesrepublik Deutschland ein, nach dem er zuvor in der Nähe von B., Provinz C. gelebt hatte. Er beantragte am 16.06.1992 bei dem Landrat des D. die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) führte der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im wesentlichen aus, daß er eine Schule nicht besucht habe und beim Militär etwas Lesen und Schreiben gelernt habe. Er habe als Bauarbeiter gearbeitet. Wegen der Einzelheiten seines Vortrags wird auf die Protokolle seiner Anhörungen vom 16.06.1992 und 26.10.1993 verwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.1994 wurde der Asylfolgeantrag als unbegründet abgelehnt (zugestellt am 06.05.1994). Mit Schriftsatz vom 06.05.1994, bei Gericht am 10.05.1994 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vertiefte der Kläger seinen Vortrag, insbesondere über seine Festnahme und wie er mißhandelt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Von seiner Verwandtschaft lebt niemand mehr in der Türkei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 28.03.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezog sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren bisher nicht beteiligt. Die in den Gerichtsakten sowie den vorgelegten Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1-41) enthaltenen Schriftstücke und Vorträge und die Quellenliste nach dem Stand vom 28.01.1999 sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 19.11.1998 auf den Einzelrichter übertragen.