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Urteil

12 UE 2621/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0717.12UE2621.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 1992 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihn als Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (B.). Einer Feststellung zu Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht (C.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen sowie aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers, des Ergebnisses seiner Vernehmung und des Inhalts der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlicher geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigter anzuerkennen ist (I.), daß er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei (II.) nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) und auch nicht aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt war und daß ihm bei einer Rückkehr in die Türkei (III.) die für kurdische Volkszugehörige trotz der in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung grundsätzlich bestehende inländische Fluchtalternative (1.) ebenfalls zur Verfügung steht, da er dort auch nicht aus individuellen Gründen politische Verfolgung befürchten muß (2.). I. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1958 geboren ist und 1991 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). II. 1. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im April 1991 wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei bis zu diesem Zeitraum allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt (ständige Rechtsprechung seit Hess. VGH 07.08.1986 - X OE 189/82 -, zuletzt: 22.05.1995 - 12 UE 530/94 -). Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Mit dem Begriff der Gruppenverfolgung werden derartige Fallkonstellationen schlagwortartig zusammengefaßt (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22). Eine mittelbare Gruppenverfolgung setzt nicht unbedingt Pogrome oder vergleichbare Massenausschreitungen voraus (BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, a.a.O.). Übergriffe Privater sind dem Staat aber nur zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 24 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Um zu beurteilen, ob eine ausreichende Verfolgungsdichte vorliegt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechts- und Wirtschaftsordnung bis zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemein- oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal -"Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitions- und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Seit Beginn der 90er Jahre verschärften sich die Auseinandersetzungen mit der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) insbesondere in den südöstlichen Landesteilen. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß in der Vergangenheit jedenfalls zu dem hier maßgeblichen Zeitraum eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, läßt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt) nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 5, 8.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängt. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 5, 22). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 7). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 7, 19). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein seien der Besitz (I 4, 17) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 5, 13), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 19, 20) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Nach dem Militärputsch von 1980 wurden die Kurden zunehmend stärker in der Pflege ihrer Kultur und Sprache behindert. Nach der neuen Verfassung vom 9. November 1982 ist die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert (Präambel) und als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet (Art. 2). Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staats. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vor-, Familien- und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 13). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 7, 14, 18, 20). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung von 1982 ist Türkisch die Sprache des Staats Türkei. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungs- und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I 19). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 30), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 28). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332). Denn es fehlten jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 13, 14, 17). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I 7, 12, 18, 20, 21, 23, 24, 33, 34), und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 35). Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 14). Es kann schließlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 4, 5). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 15, 23). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I 5). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und Verkehrsverhältnisse. Das Fehlen besonderer Erschließungs- und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte gleichmäßige Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in der gesamten Türkei nicht zugelassen haben. Ungeachtet dessen bestand und besteht für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekunden, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 5, 10, 12, 14, 16, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 6, 7). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 24, 34). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfaßten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 4, 15, 16, 22, 33, 34). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 33). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 4, 16, 17), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 3, 6, 12, 18, 33, 34). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgt. Zur Durchsetzung dieses Ziels führt die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bedient sie sich der Guerillataktik (II 20). Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich zunächst im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, daß anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlaß geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -). Zudem stammt der Kläger aus der Provinz Urfa, in der zu keinem Zeitpunkt der Ausnahmezustand gegolten hat (zu den Provinzen unter Notstandsrecht: Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen, 03.03.1995 und Auswärtiges Amt an OVG Hamburg, 02.05.1995), und hat sich zuletzt in der Provinz Gaziantep aufgehalten. Diese stand zwar vom 19. November 1985 bis 19. März 1986 unter Notstandsrecht; es ist dort jedoch in den letzten Jahren weder zu militärischen Operationen der Armee gegen bewaffnete Kräfte der PKK gekommen noch haben dort die Sicherheitskräfte Maßnahmen gegen die Zivilbevölkerung ergriffen, die über die Bekämpfung des Terrorismus hinausgingen (Auswärtiges Amt an VG Aachen vom 24.05.1995). 2. Der Kläger war zur Überzeugung des Senats im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei auch nicht aus individuellen Gründen politisch verfolgt. Dabei geht der Senat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers bei seinen Anhörungen durch das Bundesamt am 29. August 1991 und das Verwaltungsgericht am 16. November 1993 und bei der Vernehmung durch den früheren Berichterstatter dieses Verfahrens am 2. Dezember 1994 von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger hat zunächst in seinem Heimatdorf Yukarigöklü gelebt und dort in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Später ist er nach Gaziantep gezogen und hat dort ein Teehaus bzw. Cafe geführt. Mitglieder der PKK haben in seinem Cafe Treffen abgehalten; dort wurden auch Flugblätter und Zeitschriften der PKK verteilt. Der Kläger hat außerdem aus dem Ausland Geldbeträge erhalten, die auf seinem Geschäftskonto eingingen. Nachdem Freunde beim Verteilen von Flugblättern verhaftet worden waren, ist der Kläger über benachbarte Dörfer nach Istanbul gegangen und von dort Anfang April 1991 nach Deutschland ausgereist. Der Senat hält die weiteren Angaben des Klägers nur in beschränktem Umfang für glaubhaft. Seine Angaben zu seinem Lebens- und Verfolgungsschicksal weisen von Anfang an eine derartige Vielzahl von Ungereimtheiten und Widersprüchen auf, daß es schwer fällt, sich überhaupt ein zusammenhängendes Bild von den Geschehnissen zu machen. Dies betrifft zum einen seine Angaben zu den erlittenen Verhaftungen. Während er zunächst angab, einmal im Zusammenhang mit der Festnahme von Freunden für eine gewisse Zeit verhaftet, dann aber freigelassen worden zu sein, da man ihm nichts habe nachweisen können, ohne einen konkreten Zeitpunkt hierfür zu nennen - so in seiner Anhörung vor dem Bundesamt -, gab der Kläger in seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht eine Verhaftung mit anschließender Inhaftierung für die Dauer von zehn Tagen an, die jedoch im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in seinem Heimatdorf und vor dem Umzug nach Gaziantep gestanden haben soll. In der Vernehmung im Berufungsverfahren gab er ebenfalls an, in der Zeit, als er noch in seinem Heimatdorf lebte, einmal verhaftet worden zu sein; nach dieser Aussage soll er für vier Tage von den Gendarmen festgehalten und dann wieder freigelassen worden sein, da diese von ihm nichts erfahren hätten. Auch der Zeitpunkt des Umzugs des Klägers aus seinem Heimatdorf nach Gaziantep bleibt unklar. Während er vor dem Bundesamt angab, ab 24. Dezember 1988 in Gaziantep gelebt zu haben, führte er vor dem Verwaltungsgericht aus, seit 1988 in seinem Heimatdorf die PKK unterstützt zu haben, deswegen dort festgenommen worden zu sein und dann von seinem Vater nach Gaziantep geschickt worden zu sein, weil dieser gesagt habe: "Wenn ich mal bei einer dieser Tätigkeiten erwischt würde, müßte ich für mein ganzes Leben ins Gefängnis!". Sein Vater habe deshalb ein Stück Land verkauft und ihm das Geld gegeben, so daß er mit seiner Frau nach Gaziantep gehen und das Cafehaus eröffnen konnte. Demnach könnte der Umzug ebenfalls frühestens Ende 1988 stattgefunden haben. In der Vernehmung in diesem Berufungsverfahren schilderte er die Vorgänge jedoch so, daß er etwa im Alter von 21 oder 22 Jahren geheiratet habe und, nachdem er nach der Heirat noch zwei weitere Jahre seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen hatte, nach Gaziantep gezogen sei. Dort habe ihm sein Vater ein Haus gekauft, in dem er das Cafehaus eingerichtet habe. Nach dieser Schilderung müßte der im Jahr 1958 geborene Kläger spätestens im Jahr 1982 nach Gaziantep gezogen sein. Ähnliche Ungereimtheiten sind bei der Schilderung der Vorgänge hinsichtlich seiner Ausreise festzustellen. Nach seinen Angaben vor dem Bundesamt sind die Freunde zwei Monate vor seiner Ausreise verhaftet worden, während nach seiner Schilderung vor dem Verwaltungsgericht nach der Festnahme der Freunde eine Wohnungsdurchsuchung bei ihm stattgefunden habe und er deshalb nach vier bis fünf Monaten Aufenthalts in umliegenden Dörfern für fünf bis sechs Monate nach Istanbul gegangen und erst danach ausgereist ist. Laut seinen Angaben in der Beweisaufnahme vor dem früheren Berichterstatter dieses Verfahrens hat sich der Kläger dagegen nach der Verhaftung von Freunden etwa zwei Monate in einem nahegelegenen Dorf versteckt und ist danach nach Istanbul gegangen, wo er drei bis dreieinhalb Monate bei einem Freund aus seinem Heimatdorf gewohnt hat. Die Vorgänge um die Geldverteilung bleiben ebenfalls unklar. Vor dem Bundesamt gab der Kläger hierzu an, die Geldbeträge von einem Verein in Deutschland erhalten und in der PKK verteilt zu haben; er habe alles notiert. Das Geld sei an die Angehörigen der Organisation weiterverteilt worden. Dies seien Angehörige der kurdischen Partei gewesen, die "für uns in den Bergen waren". Vor dem Verwaltungsgericht gab er dann an, diese Geldbeträge seien zum Teil von seinem Bruder in Frankreich überwiesen worden, wobei er nicht wisse, woher dieser das Geld bekommen habe. Für aus Deutschland eingehende Gelder sei der Name eines Verwandten in Stadtallendorf verwendet worden. Er habe das Geld nicht verteilt, sondern einem bestimmten Freund gegeben, indem er es abgeholt und dem Freund bar ausgezahlt habe. Er habe hierüber keine Belege geführt und auch keine Rechenschaft ablegen müssen. Das Geld sei für die Angehörigen von inhaftierten Freunden bestimmt gewesen. Er habe erst hier in Deutschland erfahren, daß das Geld von seinem Bruder und von dem Hüseyin (Stadtallendorf) stamme. Zuletzt, in seiner Vernehmung im hiesigen Verfahren gab der Kläger nur noch an, in Gaziantep aus Deutschland und aus Frankreich Geld bekommen zu haben, mit dem Familien verhafteter Personen und auch Freunde, die im Gefängnis saßen, unterstützt worden seien. Das Geld sei für die Bezahlung der Verteidiger sowie für Lebensmittel und Kleidung für die Kinder und Frauen der Verhafteten verwendet worden. Aus alledem läßt sich eine individuelle politische Verfolgung des Klägers vor seiner Ausreise nicht herleiten. Zwar mag der Kläger insbesondere wegen der in seinem Cafe stattgefundenen Treffen von PKK-Mitgliedern von diesbezüglichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte, insbesondere Durchsuchungen, mitbetroffen gewesen sein; offensichtlich hat dies jedoch nicht zu konkreten Ermittlungen oder einem Verfahren gegen den Kläger selbst geführt. Selbst wenn er im Zusammenhang mit der Verhaftung der Freunde und der Durchsuchung seines Cafes und/oder seiner Wohnung und dabei gefundener Flugblätter selbst ebenfalls festgenommen worden sein sollte, sind die gegen ihn aufgetauchten Verdachtsmomente offensichtlich so gering gewesen, daß er wieder freigelassen wurde. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb dann noch nach ihm gesucht worden sein sollte. Was die behauptete Festnahme noch in seinem Heimatdorf zu einem früheren Zeitpunkt angeht, fehlt es schon an einer entsprechend substantiierten und damit glaubhaften Schilderung des Klägers. Da dieser immer nur von einer Verhaftung sprach, schließt die in Gaziantep erlittene eine solche im Heimatdorf schlichtweg aus. Jedenfalls zeigt dieser wechselnde Vortrag, der im übrigen pauschal und allgemein gehalten ist, daß eine - über die Erduldung von allgemeinen Überprüfungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte hinausgehende - asylrechtlich relevante Beeinträchtigung, die geeignet gewesen ist, ihn auszugrenzen, vom Kläger nicht erlebt worden ist. Gleiches gilt auch für die vom Kläger geschilderte Rolle, die er in der PKK oder bei der Unterstützung der PKK gespielt haben will. Seine angeblich schon in seinem Heimatdorf vorgenommenen Aktivitäten sind ebenfalls so pauschal und allgemein gehalten geschildert, daß eine irgendwie auffällig gewordene herausgehobene Betätigung des Klägers sich daraus nicht entnehmen läßt. Gleiches gilt für die Vorgänge um den Betrieb seines Cafes in Gaziantep. Daß sich dort auch Angehörige oder Sympathisanten der PKK getroffen haben und in diesem Zusammenhang Schriften oder Flugblätter der PKK verteilt worden sind, erklärt sich schon aus der Funktion eines Cafes als Ort der Kommunikation. Der Kläger mag deshalb durchaus von Maßnahmen der Sicherheitskräfte, insbesondere Durchsuchungen, mitbetroffen gewesen sein. Aber ebenso wie die von ihm geschilderten Vorgänge um die Geldverteilung läßt dies nicht darauf schließen, daß er irgendeine oder sogar eine herausragende Rolle in der PKK innehatte, die geeignet war, die Sicherheitskräfte konkret auf ihn aufmerksam werden zu lassen. Auch hier sind die verschiedenen Angaben des Klägers derart widersprüchlich, daß sich allenfalls festhalten läßt, daß der Kläger Geldüberweisungen aus dem Ausland erhalten hat. Unklar geblieben ist, ob überhaupt etwas davon - möglicherweise im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Cafes - an die PKK geflossen und wieviel dies gewesen ist. Jedenfalls sprechen sowohl die Höhe der Beträge als auch die widersprüchlichen Schilderungen über die Verteilung des Geldes dagegen, daß der Kläger, der über sich selbst angibt, des Lesens und Schreibens nicht hinreichend mächtig zu sein, als Geldverteiler für die PKK in einer Position tätig geworden ist, daß dies auch den örtlichen Sicherheitskräften aufgefallen ist. III. Der somit unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung als Asylberechtigter auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Dies setzt voraus, daß dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, daß der Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sein Heimatland, und zwar in Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in die Großstädte Istanbul und Ankara, zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Nach Auffassung des Senats ist dabei für den unverfolgt ausgereisten Kläger der Maßstab einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr auch unter Berücksichtigung des Umstandes zugrunde zu legen, daß ihm als Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in einem Teil seines Heimatlandes, nämlich in den Notstandsprovinzen im Osten der Türkei, politische Verfolgung droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34 ; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312 ). Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher: Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -). Diese Bedenken werden in einem Fall wie dem vorliegenden besonders deutlich, wenn nämlich der Rückkehrer vor seiner Ausreise schon wegen der Lage seines Heimat- oder Aufenthaltsortes außerhalb des Gebiets, das von Maßnahmen der Gruppenverfolgung betroffen ist, selbst als Gruppenmitglied in keiner Weise von politischer Vorverfolgung betroffen war oder auch nur gewesen sein konnte. Bei undifferenzierter Anlegung des herabgestuften Prognosemaßstabes wird bei derselben Person nach einer zwischenzeitlichen Ausreise aus dem Heimatland ein anderer Maßstab angelegt als zur Zeit vor der Ausreise, ohne daß es hierfür außer der Ausreise weitere, tatsächliche Gründe - zum Beispiel eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - gibt; denn eine Rückkehr in das Gebiet der Gruppenverfolgung kommt wegen des Fehlens eines diesbezüglichen Anknüpfungspunkts nicht in Betracht. Zugleich kann dies zu dem Ergebnis führen, daß ein zwischenzeitlich Ausgereister bei Rückkehr allein deshalb als nicht hinreichend sicher und damit als verfolgungsgefährdet anzusehen ist, weil die gegen seine Gruppe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen auch in weiteren Landesteilen zwar eine höhere Dichte erreicht haben, dort jedoch noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. In letzter Konsequenz würde dies bei zurückkehrenden Gruppenmitgliedern zur Bejahung von Verfolgung führen können, während dort verbliebenen Gruppenmitgliedern wegen der Anlegung des nicht herabgestuften Prognosemaßstabs keine Verfolgung droht. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabes gleichwohl nicht erheblich, weil der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland als Mitglied der Gruppe kurdischer Volkszugehöriger jedenfalls außerhalb der Notstandsprovinzen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, so daß ihm dort erst recht keine derartigen Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Denn obwohl Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, besteht im übrigen für sie grundsätzlich nach wie vor eine inländische Fluchtalternative (vgl. dazu zuletzt Hess. VGH, 22.05.1995 - 12 UE 530/94 -): 1. Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, daß Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei nunmehr einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (1.1.). Dieser Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger in den Notstandsprovinzen der Südosttürkei ist der Kläger in seiner Heimatprovinz Urfa bzw. in Gaziantep, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, allerdings nicht in gleicher Weise ausgesetzt. Zwar hat die Zivilbevölkerung auch in den angrenzenden Provinzen unter Übergriffen des Militärs zu leiden (Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen vom 03.03.1995; amnesty international: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei, vom 17.11.1994), jedoch handelt es sich dabei vorwiegend noch um einzelne Aktionen, die zudem auch zu Entschädigungen und weiteren Maßnahmen der Regierung geführt haben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.03.1995; Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen vom 03.03.1995). Für die Annahme einer Ausdehnung der Gruppenverfolgung über die Notstandsgebiete hinaus fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Dichte der Übergriffe durch die Sicherheitskräfte. Dies kann jedoch vorliegend letztlich dahingestellt bleiben, da den Kurden generell die inländische Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung steht (1.2.), sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können (1.3.) und der Kläger aus individuellen Gründen ebenfalls nicht gehindert ist, diese Fluchtalternative wahrzunehmen (2.). 1.1. Zunächst ist festzuhalten, daß durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben worden ist (I 43). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 39). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 41). Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 30), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 früher verbotenen Buchtitel bestätigt (I 47). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 47), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 67). Die Zeitung Özgür Gündem wurde seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 89), ein Verbot dieser Zeitung war letztlich nur eine Frage der Zeit (I 98), und auch die Nachfolgezeitung Özgür Ülke hatte von Anfang an mit Schwierigkeiten gegenüber den Behörden zu kämpfen (vgl. I 119). Darüber hinaus ist im Jahr 1993 durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft worden. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 101); auch Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion sollen schwerer als bisher geahndet werden (I 103). Zunächst setzte die seit Dezember 1991 amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP unter dem damaligen Ministerpräsidenten und jetzigen Staatspräsidenten Demirel die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik jedoch verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, daß sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 45, 46, 57). In dem Regierungsprogramm ist vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 47). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition bisher allerdings noch nicht einlösen (I 59). Die Absicht der türkischen Regierung, die Konfrontation mit den Kurden abzubauen und ihnen allmählich in begrenztem Umfange die Ausübung ihrer Kultur zu ermöglichen, setzte sich auch in einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefaßten Beschluß fort, die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden zu verbessern, indem in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen sowie dort das Erziehungs- und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 50). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunk- und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 56). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (II 20) - offensichtlich die Gefahr sah, daß es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbandes kommen könnte und damit das Ziel einer Abtrennung dieser Siedlungsgebiete aus dem türkischen Staatsgebiet zur Gründung eines selbständigen Staats Kurdistan schwerer zu erreichen wäre, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Aufgrund der Gegenaktionen der türkischen Armee, durch die auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, erhofft die PKK offensichtlich, durch eine Solidarisierung auch der kurdischen Volkszugehörigen, die nicht ihre politischen Ziele teilen, einen allgemeinen Aufstand gegen die Ausübung der Staatsgewalt in den vorwiegend von Kurden bewohnten Provinzen auslösen zu können. Erster Höhepunkt waren insoweit die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlaß des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am 21. März 1992. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfaßten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, daß es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 57). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Gendarmas und der Polizei setzt der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Gendarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 53). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 68). Zwischenzeitlich standen sich in dieser Gegend ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 85). Damit wurden dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzer- und Helikoptereinheiten (I 94). Die Situation im Südosten der Türkei wurde mittlerweile als Krieg (I 85, 94) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 76), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübte (I 104). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloß sich die Führung der PKK am 20. März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der "Newroz"-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 90) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum 15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 86). Eine offizielle Reaktion des türkischen Staats gab es darauf aber nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 88). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am 24. Mai 1993 (I 99) kündigten die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK an (I 82). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 88); Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloß "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 97). Die neue Ministerpräsidentin, Tansu Ciller, lehnte kurdischen Schulunterricht ab und sprach anläßlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, daß es gar keine Kurdenfrage gebe (I 88). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 97). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 92). Kaya bestätigt, daß auf dem Berg Nurhak chemische Bomben eingesetzt wurden (I 90). Im Rahmen der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte wurden und werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung geschehen häufig bei Dorf- und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Mißhandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 105). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei unter der neuen Regierung Ciller nicht verbessert, sondern eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK hat erschreckende Ausmaße angenommen (I 106). Die Regierung hat entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom 24. Juni 1993 erklärten Absicht inzwischen einseitig auf eine militärische Lösung gesetzt; die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben seither insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs, das heißt militärischer Maßnahmen mit kriegerischen Mitteln gegen die aus dem Untergrund operierende PKK angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen in diesem Gebiet verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 112). Die Auseinandersetzung zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK hatten sich Mitte 1993 erheblich verschärft und die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung erhöht (I 76, 86). Den Empfehlungen des Nationalen Sicherheitsrats der Türkei im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten, den in über zehn Provinzen verhängten Ausnahmezustand zu verlängern (I 96), ist das Parlament gefolgt (I 103; Lageberichte Auswärtiges Amt vom 17.01.1995 und 13.03.1995), zuletzt im März 1995 (Auswärtiges Amt an OVG Hamburg vom 02.05.1995). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 53) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlaßt durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 53). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte seit etwa Mitte 1993 nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen seit Mitte 1993 als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten jetzt offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, wenn als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten, die in der Nähe liegen, zusammenschossen (I 78, 90). Zwar wurde von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 97). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen wurden (I 98). Beispielsweise ist die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen worden. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend sind die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen worden (I 100). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von Hunderten von Toten und Vermißten (I 98). Danach gab es Befürchtungen, daß die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen worden war (I 96). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle wurden vom Militär aufgefordert, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig wurde ihnen angedroht, nach Ablauf des Ultimatums das Dorf zu beschießen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 102). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 95). Im Frühjahr und Sommer 1993 sind 108 Siedlungen zerstört worden (I 83); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste sind vom 20. März bis 30. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben worden (I 90). In den Jahren 1992 und 1993 sind in den Südostprovinzen mehr als 500 Dörfer von den Regierungstruppen gewaltsam geräumt worden, wobei der Hausrat mit in Flammen aufging, um eine Rückkehr zu verhindern (I 88). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 99). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe mit den Tieren in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch mißhandelt und geschlagen (I 90). Dabei wurden in der Region um Lick, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen neun Dörfer von Soldaten niedergebrannt. In der Provinz Bitlis sind drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet worden (I 90). Am 14. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlaß des 9. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 87). Dabei sollen nach offiziellen Angaben die Sicherheitskräfte von militanten PKK-Aktivisten, die sich unter die Demonstranten gemischt hätten, beschossen worden sein. Demgegenüber erklärte der Vorsitzende der konservativen Mutterlandspartei (ANAP) Konuk, daß sich unter den Demonstranten keine PKK-Aktivisten befunden hätten und aus der Menge nicht geschossen worden sei. Einen Tag später versammelten sich Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt, Provinz Mus, um zu demonstrieren. Dabei wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuß genommen. Es gab drei Tote und über 70 Verletzte (I 94). Darüber hinaus sind noch zahlreiche weitere Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 90, 94). In den Kreisen Cinar und Lice in der Provinz Diyarbakir wurden in den Häusern die Einrichtungsgegenstände zerstört und die Saat auf den Feldern mit Militärfahrzeugen vernichtet. Ähnliches geschah auch unter anderem noch in Tilkiler, Kreis Pazarcik (09.10.1993), in den in der Nähe der Berge Nurhak und Engizek gelegenen Dörfern Akpinar, Eskibey, Sakirobasi, Erkenek und Cihanderesi (05.08.1993), in der Kreisstadt Siverek (20.04.1993) und in den Dörfern Danik, Sirnak, Mishecerk, Kuzlik, Sekis, Cirikan, Sasi und Sahsi (20.08.1993) (I 94). In Selenk in der Provinz Sirnak setzten die staatlichen Sicherheitskräfte 60 Häuser in Brand, erschossen etwa 200 Tiere und zündeten große Flächen bestellter Äcker an. Auslöser dieser Maßnahme dürfte gewesen sein, daß vier Tage zuvor bei einem PKK-Angriff auf eine in der Nähe gelegene Militärstation sechs Soldaten getötet worden waren. Staatliche Sicherheitskräfte griffen am 6. Juni 1993 die Kreisstadt Hani mit Raketenwerfern an, wobei Häuser beschädigt wurden (I 82). Bei Angriffen auf die Kreisstadt Dogubeyazit setzten die Sicherheitskräfte Panzer und Artillerie ein. Ähnliches geschah auch mit den Dörfern Naxciran, Basköy und Yaglica im Kreis Digor und mit den Dörfern Saribulak, Kreis Kagizman (September 1993), Altinova im Kreis Hasköy, Provinz Mus (02.10.1993), Senik, Zengok und Kerrani (05.06.1993 und 12.10.1993) sowie mit verschiedenen Ortschaften in der Provinz Bitlis (27.05.1993) (I 94). Teilweise überfielen die Sicherheitskräfte auch Dörfer, um die Bewohner zu Dorfschützern zu machen und sie gegen die PKK zu bewaffnen. Dies geschah z. B. am 14. September 1993 in den Dörfern Orat, Gewre und Asagicarmik. Zur Erreichung des Zwecks wurden die Bewohner stundenlang gefoltert und alle Angehörigen der Familien, die sich trotzdem dann noch weigerten, festgenommen. In der Provinz Mardin sind fünf Dörfer geräumt worden, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 99). Solche Aktionen finden bis heute statt (Oberdiek an Bay. VGH vom 26.05.1995). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 76), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 47) davon ausgegangen werden kann, daß nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 104), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 99). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuß ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, daß die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuß genommen und schwer beschädigt wurde (I 99). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde Anfang 1993 über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, daß die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 99). Das Lebensmittelembargo ist dann auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt worden. Danach werden Lebensmittel nur gegen Vorlage des Personalausweises und mengenmäßig für eine Person verkauft; zur Kontrolle werden in bestimmten Abständen flächendeckende Durchsuchungen vorgenommen, die Zu- und Ausfahrten zu den Dörfern werden von der Gendarmerie oder von Dorfschützern kontrolliert, und die Umgebung des Ortes wird vermint (I 90). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP-Abgeordneten bestätigt, daß bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurden niedergebrannt (I 116). Dabei kam es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung hat sich an dieser Situation, die weiter durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften geprägt ist, nichts geändert. Dabei kommt es auch wie bisher im Rahmen der Zwangsevakuierung von Dörfern zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 116; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.03.1995). Bis zum Herbst 1994 sind etwa 1.300 Dörfer (I 114; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17.01.1995 und 13.03.1995) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. In einzelnen Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei übt die PKK effektive Gebietsgewalt aus, mit der sie auch die kurdische Bevölkerung drangsaliert, wenn diese die Unterstützung der PKK verweigert. Aufgrund dieser jüngeren Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine gegen die Kurden als Gruppe in den Notstandsprovinzen gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Gebieten dar. Es ist nämlich festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats seit etwa Mitte 1993 festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Deren Aktionen sind jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, seither als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so daß daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, daß - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheits- und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe oder Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, a.a.O.; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen seither nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern daß bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlaß dafür zu haben, daß es sich bei den jeweiligen Personen um Anhänger oder Unterstützer der PKK handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahmen nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet sind. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine seit etwa Mitte 1993 erweiterte Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Der Senat legt auch zugrunde, daß aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, daß in den letzten Jahren weit über tausend kurdische Dörfer durch Sicherheits- und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, daß jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht (zum Kriterium der Verfolgungsdichte vgl. insbesondere BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, daß durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit darauf hin, daß er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, daß der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, daß bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, daß der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Zusammenfassend ist danach festzustellen, daß einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Schleswig-Holstein, 26.04.1995 - 4 L 18/95 -; offengelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1994 - 25 A 1425/92.A -; Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -, zuletzt 16.05.1995 - 11 L 6012/91 -; VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, daß es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sind und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. 1.2. Ein kurdischer Volkszugehöriger kann aber in die Türkei zurückkehren und dort leben, ohne daß ihm politische Verfolgung droht, wenn er sich außerhalb der Notstandsprovinzen, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederläßt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 - und 22.05.1995 - 12 UE 530/94 -). In diesen Gebieten besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist und auch keiner anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt ist, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann; dabei ist eine inländische Fluchtalternative regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während sie bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung in einem Teil seines Heimatlandes betroffen, so kann eine inländische Fluchtalternative nur vorliegen, wenn der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt läßt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, daß der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muß. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, a.a.O.). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen kann vor allem die Unmöglichkeit der Wahrung eines religiösen (BVerfG - Kammer -, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muß mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, daß dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur angenommen werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75 = InfAuslR 1988, 22). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben konnten und können Kurden, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben (I 57, 70; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.03.1995). Dort sind keine asylrechtlich relevanten Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der Einzelne Verdachtsmomente dahingehend aufweist, in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv geworden zu sein (I 44; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.03.1995). Ob darüber hinaus andere überwiegend von Kurden bewohnte Gebiete, die nicht mehr zur Westtürkei gezählt werden können, ebenfalls als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen können, bedarf danach keiner Entscheidung. An dieser Bewertung ändern auch Informationen nichts, wonach die Eskalation der Auseinandersetzungen in den Notstandsprovinzen nicht völlig ohne Folgen in der westlichen Türkei geblieben ist. Seit Verschärfung der Auseinandersetzung zwischen Sicherheitskräften und PKK im Südosten der Türkei sollen auch in der Westtürkei Repressionen gegen Kurden zugenommen haben (I 64, 75, 86). Die kurdischen Zuwanderer sollen bei Razzien und Fahndungen in erster Linie von Festnahmen betroffen worden sein, da sie bereits allein aufgrund ihrer kurdischen Herkunft als verdächtig gelten (I 65, 86). Dies soll sich mit der Andauer des Kampfes im Südosten weiter verschlimmert haben. Dabei soll es keine besondere Rolle spielen, welche konkreten Verdachtsmomente in bezug auf die Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit PKK-Rebellen vorliegen. Des weiteren wird der Verdacht geäußert, daß Kurden in den west-, süd- und nordtürkischen Regionen von der Polizei drangsaliert würden, ohne daß auch nur der Versuch gemacht werde, den Vorwurf einer tatsächlich vorhandenen radikalen kurdischen Einstellung oder Aktivität nachzuweisen. Allein die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden ziehe den Vorwurf einer separatistischen Einstellung nach sich (I 91; amnesty international vom 17.11.1994). Demgegenüber wird in anderen Berichten darauf verwiesen, daß nichts davon bekannt sei, daß Kurden in den westlichen türkischen Großstädten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet würden (I 60). Selbst in Zeitschriften, die in kurdischer Sprache erscheinen, sei nicht von willkürlichen Festnahmen von Kurden, nur weil sie Kurden seien, berichtet worden. Schon 1992 und 1993 kam es in verschiedenen Orten der West- und Südtürkei zu Zwischenfällen gegenüber kurdischen Volkszugehörigen. Ende April 1992 sind in Izmir Flugblätter verteilt worden, unterschrieben mit "Patrioten von Izmir", in denen die Bevölkerung angehalten wurde, nicht bei Kurden zu kaufen, keine Wohnungen an sie zu vermieten, an Kurden keine Arbeit zu geben und ihre Kinder nicht an Kurden zu verheiraten (I 86, 91). Der Bürgermeister von Izmir soll im Frühjahr 1992 mitgeteilt haben, daß er beabsichtige, die Stadt von Kurden zu säubern und das Armenviertel, in dem fast ausschließlich Kurden leben, abzureißen. Der Gouverneur von Izmir hat nach einer Meldung der Zeitung "Özgür Gündem" vom 22. August 1993 eine Kampagne mit dem Ziel gestartet, die Stadt "kurdenlos" zu machen bzw. zu "entkurden" (I 91). Im Rahmen von Beerdigungen und Trauerfeiern von türkischen Trauergemeinden kam es zu nicht nur gegen die PKK, sondern gegen die Kurden gerichteten Ausschreitungen, die teilweise mehrere Tage andauerten, beispielsweise Ende Oktober 1992 in Alanya in der Nähe von Antalya (I 61, 72, 75) und in Fethiye (Provinz Mugla; I 61, 86). Anfang Dezember 1992 entstanden in Antalya nach einem Feuerüberfall auf einen Polizeiwagen Spannungen zwischen türkischer und kurdischer Bevölkerung, die in Ausschreitungen gegen kurdische Geschäfte mündeten (I 76). Auch alltägliche Streitereien zwischen Bürgern türkischer und kurdischer Herkunft wurden häufig zum Anlaß gewalttätiger Auseinandersetzungen genommen, wie in der Nacht vom 12. zum 13. Juli 1993 in Ezine (Provinz Canakkale) zwischen kurdischen Hotelangestellten und Gästen aus dem Nachbardorf (I 91). Darüber hinaus trugen auch öffentliche diskriminierende Äußerungen von Politikern zur Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Türken und Kurden bei, wenn zum Beispiel der Präfekt von Manisa (Provinz Hacikalill), nachdem er von einem Streit zwischen Kurden und Türken hörte, sich dahingehend äußerte: "Schmeißt doch die Kurden hinaus" oder der Bezirksvorsitzende der Arbeiterpartei von Rize erklärte, man sehe in den Kurden pauschal Aufrührer und Terroristen, und nachdem man die revolutionäre und demokratische Presse zum Schweigen gebracht habe, hätte die Jagd auf die Kurden begonnen (I 91). Mit dem Andauern der Kämpfe im Südosten der Türkei und weiterer Flüchtlingswellen aus diesen Gebieten insbesondere in die Großstädte im Westen der Türkei hat sich die Lage vor allem in den überwiegend von Kurden bewohnten Vierteln nicht verbessert. Dort hat sich die Häufigkeit von Razzien und Überprüfungen einschließlich Festnahmen eher noch vermehrt, da die Sicherheitskräfte unter den neu aus den östlichen Provinzen hinzugezogenen Kurden einen hohen Anteil von PKK-Anhängern vermuten (I 111; amnesty international vom 17.11.1994; Gesellschaft für bedrohte Völker vom 03.03.1995; Oberdiek an Bay. VGH vom 26.05.1995). Nach auf Informationen von türkischen Menschenrechtsvereinen beruhenden Berichten kam es im Jahr 1994 zu 14.473 Festnahmen (Gesellschaft für bedrohte Völker vom 03.03.1995); in der gesamten Türkei soll es sich um eine Million Festnahmen pro Jahr handeln (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.03.1995). Oberdiek hat (in seinem Gutachten an Bay. VGH vom 26.05.1995) aus Zeitungsberichten oder Informationen von Menschenrechtsvereinen für Istanbul im Zeitraum von September 1994 bis Dezember 1994 insgesamt etwa 15 Fälle von Festnahmen und anderen Polizeiaktionen festgestellt, wovon zum Teil zahlreiche Personen betroffen waren und bei denen es teilweise auch zu Mißhandlungen und Folter gekommen sein soll (Oberdiek vom 26.05.1995, S. 37 bis 40). Von Januar bis zum 18. Mai 1995 wurden danach weitere zehn Fälle von Polizeiaktionen bekannt (Oberdiek, a.a.O., S. 52 bis 56). In Adana und Mersin waren auf diese Weise im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1994 insgesamt etwa 35 Polizeiaktionen zu ermitteln; von Januar bis Mai 1995 gab es insgesamt etwa 28 solcher Fälle (Oberdiek vom 26.05.1995, S. 24 bis 34, 42 bis 52). Für Izmir sind auf diese Weise von Oktober bis Dezember 1994 neun Fälle von Razzien mit Verhaftungen, ebenfalls mit zum Teil vielen beteiligten Personen und von Januar bis zum 10. Mai 1995 insgesamt vier Fälle ermittelt worden (Oberdiek vom 26.05.1995, S. 34 bis 37, 56 bis 57). Für verschiedene andere Orte der westlichen Türkei ließen sich 17 weitere Fälle von Verhaftungen ermitteln (Oberdiek, 26.05.1995, S. 57 bis 60). Insgesamt ergibt sich aus dem Bericht von Oberdiek eine Anzahl von ermittelten etwa 118 Razzien und Verhaftungen im Zeitraum Oktober 1994 bis Mai 1995. Daneben ist es in diesem Zeitraum zu mehreren ungeklärten Fällen Ermordeter und Verschwundener sowie zu Bombenanschlägen gekommen, deren Täter vielfach nicht zu ermitteln waren, so beispielsweise in Adana und Mersin im März 1995 (Oberdiek, 26.05.1995,S. 42 bis 52). Besonders gravierende Folgen hatte der Vorfall in einer Teestube in Istanbul im März 1995, bei dem mehrere Aleviten von Unbekannten erschossen wurden. Gegen die Polizei wurde der Vorwurf erhoben, nicht hinreichend schnell tätig geworden zu sein und dadurch die Ermittlung der Täter vereitelt zu haben; in der Folge kam es zu Demonstrationen und schweren Unruhen mit etlichen Toten, nachdem die Polizei in die demonstrierende Menge geschossen hatte (13.03.1995, dpa: Erste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren - mindestens 13 Tote; 16.03.1995, FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen"). Nach mehrtägigen Unruhen hat sich die Lage in Istanbul wieder normalisiert, und die an den Todesfällen beteiligten Polizisten sollen zur Verantwortung gezogen worden sein (15.03.1995, FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf"; 18.03.1995, FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert"; Oberdiek, 26.05.1995, a.a.O., S. 53/54). Insgesamt kann jedoch aufgrund dieser Erkenntnisse für die absehbare Zukunft zugrundegelegt werden, daß unter Sicherheitsgesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei besteht. Soweit in den beigezogenen Quellen über bestimmte Ausschreitungen berichtet wird, fehlen entsprechende Anhaltspunkte dafür, daß diese vom türkischen Staat veranlaßt oder geduldet wurden. Übergriffe Privater sind dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht dann, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Personen verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten werden, vorkommende Fälle von Schutzversagung also ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden darstellt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist für den vorliegenden Zusammenhang festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzbereit sind. So wird bei der Schilderung von durch unbekannte Täter verübten Anschlägen und Morden auch berichtet, daß anschließend Ermittlungsmaßnahmen der Polizei durchgeführt wurden, beispielsweise durch Hausdurchsuchungen (Vorfall in Adana am 26. Oktober 1994; Oberdiek, 26.05.1995, S. 27); teilweise ist auch die Polizei selbst betroffen von solchen Anschlägen (Oberdiek, a.a.O., S. 25; Vorfall in Adana am 12. Oktober 1994). Selbst bei den Vorfällen am 12. März 1995 in Istanbul ist die Polizei eingeschritten, wenn auch mit erheblicher Verzögerung (Oberdiek, a.a.O., S. 53/54). Die Vorfälle bei den Demonstrationen in Istanbul im März 1995 stellen offenbar einen Exzeß beteiligter Sicherheitskräfte dar, der zu Suspendierungen und Ermittlungsverfahren geführt hat (FAZ vom 18.03.1995). Auch bei den Übergriffen Privater gegenüber kurdischen Volkszugehörigen in der Westtürkei, bei denen es sich weitgehend um einen spontanen Ausdruck emotionaler Überhitzung wegen der türkischen Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK handelte, blieb die Polizei nicht völlig untätig. So wurde zum Beispiel in Manisa die kurdische Bevölkerung mit Lautsprechern aufgefordert, zur Vorsicht ihre Häuser vorübergehend nicht zu verlassen, und in Ezine (Provinz Canakkale) konnten das herbeigerufene Militär, die Polizei und der Gouverneur persönlich weitere Ausschreitungen verhindern (I 91). Auch soweit über erhebliche Schwierigkeiten aus dem Südosten der Türkei zuwandernder Kurden berichtet wird, in Adana verfolgungsfrei leben zu können, und insoweit Einzelfälle von Übergriffen staatlicher Sicherheitskräfte nach Festnahmen von Kurden dort berichtet werden (I 102), kann daraus insbesondere unter Berücksichtigung der großen Zahl der grundsätzlich verfolgungsfrei im Westen der Türkei lebenden sechs bis acht Millionen Kurden nicht entnommen werden, daß Kurden dort generell wegen ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung droht. Dies gilt auch hinsichtlich der insbesondere in den Großstädten der Westtürkei zunehmenden Anzahl von Razzien, Überprüfungen und Verhaftungen. Nach wie vor läßt sich nicht feststellen, daß Kurden, die keiner Beteiligung an einer konkreten Tat der PKK oder eines sonstigen Verstoßes gegen das Anti-Terror-Gesetz verdächtig sind, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet, verhört und gefoltert werden. Zwar läßt sich aus den recherchierten Fällen feststellen, daß die kurdische Volkszugehörigkeit und der Zuzug aus dem Südosten vor kürzerer Zeit schon als Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer Razzia oder Durchsuchung ausreichen können. Abgesehen davon, daß diese Maßnahmen darauf beruhen, daß unter diesem Personenkreis eine Vielzahl von PKK-Anhängern vermutet wird, sind solche, noch der Bekämpfung terroristischer Anschläge und Täter dienende Maßnahmen für sich allein nicht als asylrechtlich relevante Beeinträchtigung zu bewerten. Zu längerdauernden Verhaftungen kommt es - von einzelnen Fällen abgesehen - jedoch in aller Regel nur bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente, auch wenn diese häufig als vage und willkürlich erscheinen. So ist auch in der Vielzahl der von Oberdiek (an Bay. VGH vom 26.05.1995) ermittelten Fälle festzustellen, daß bei den länger Inhaftierten Verdachtsmomente dieser Art vorlagen, wenn es sich beispielsweise um HADEP-Mitglieder handelte oder die Verwendung kurdischer Farben und/oder Symbole, das Singen kurdischer Lieder und ähnliche Begebenheiten Anlaß für die Maßnahme waren. Insbesondere die willkürlich erscheinenden Verhaftungen und Mißhandlungen bis zur Folter stehen oft im Zusammenhang mit früheren Verhaftungen von Freunden, Bekannten oder Verwandten, so daß - möglicherweise unter Folter erzwungene - Denunziationen der Anlaß hierfür sein können. Den aus Berichten türkischer Menschenrechtsvereine hervorgehenden Zahlen von ca. 1.000 Folterfällen, 298 Todesfällen in Polizeihaft oder bei Polizeirazzien und 328 Fällen vermuteten Verschwindenlassens innerhalb eines Jahres (Auswärtiges Amt vom 13.03.1995) steht eine (geschätzte) Zahl von etwa 3,5 Millionen Kurden in Istanbul (von etwa 8,5 Millionen Einwohnern) und 800.000 Kurden in Izmir (von über drei Millionen Einwohnern; laut Gesellschaft für bedrohte Völker vom 03.03.1995) gegenüber. Die Zahl der Binnenflüchtlinge aus dem Südosten, die sich im Westen niedergelassen haben, wird auf zwei bis drei Millionen geschätzt; etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischstämmigen Bevölkerung leben damit im Westen der Türkei (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.03.1995). Der Zunahme bei der Zahl von Verhaftungen und auch Übergriffen steht damit zugleich die Zunahme der Zahl der kurdischstämmigen, insbesondere auch aus dem Südosten neu zugezogenen Bevölkerung gegenüber. Wenn sich die Situation insgesamt auch verschlechtert hat, so ist die Zahl relevanter Beeinträchtigungen kurdischer Volkszugehöriger im Westen der Türkei insgesamt nicht so hoch, daß hieraus eine derartige Verfolgungsbetroffenheit des einzelnen Angehörigen des kurdischen Bevölkerungsteils resultiert, die diesen nicht mehr hinreichend sicher vor entsprechenden Übergriffen und damit vor politischer Verfolgung im Westen der Türkei erscheinen läßt. Es gibt auch nicht genügend konkrete Belege und Anknüpfungspunkte dafür, daß dies bezogen auf die bevorzugt von insbesondere neu hinzugezogenen Kurden in den Städten der Westtürkei besiedelten Vierteln (sogenannte Gecekondu-Viertel) und dort hinsichtlich solcher kurdischer Volkszugehöriger, die in einer der Notstandsprovinzen geboren und erst nach Beginn der verschärften bewaffneten Auseinandersetzungen in andere Landesteile gezogen sind, anders zu beurteilen ist (so jedoch OVG Schleswig, 26.04.1995 - 4 L 18/95 -). Zwar mögen diese Viertel und damit auch die in Anknüpfung an verwandtschaftliche Bindungen oder eine frühere Dorfgemeinschaft neuzugezogenen kurdischen Volkszugehörigen aus dem Südosten mehr als andere Gebiete von Razzien, Festnahmen und Verhaftungen betroffen sein. Unklar ist dabei jedoch schon, wie hoch der Anteil dieser neu eingegrenzten Gruppe an der Zahl der Kurden im Westen der Türkei ist; ebenso ungeklärt ist, wieviele der Polizeiaktionen - und davon insbesondere solche, die zu asylrelevanten Beeinträchtigungen führen - allein auf diese Gruppe entfallen. Die Erhöhung der Gesamtzahl von durchgeführten Polizeiaktionen ist selbst dann, wenn man von einer Zahl von zwei bis drei Millionen aus dem Südosten zugewanderten kurdischen Volkszugehörigen ausgeht, bei ermittelten etwa 15.000 Festnahmen - selbst wenn die tatsächliche Zahl doppelt so hoch liegen mag - dann immer noch nicht derart hoch, daß man von einer relevanten Verfolgungsbetroffenheit jedes aus dem Südosten neu in den Westen der Türkei zugezogenen kurdischen Volkszugehörigen ausgehen kann. An dieser Wertung ändert sich auch nichts durch den von der Hessischen Landesregierung durch den Hessischen Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 13. Juni 1995 für türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit erlassenen Abschiebestopp (vgl. Bericht in ZAR 1995, 144). Dieser auf § 54 AuslG beruhenden und aus humanitären Gründen angeordneten Aussetzung von Abschiebungen, die bis zum 13. November 1995 befristet ist, kommt schon wegen ihrer Rechtsgrundlage im Ausländerrecht keine Bindungswirkung für die Beurteilung der asylrechtlich relevanten Tatsachen zu. Gemäß § 54 Satz 1 AuslG ist die Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, unabhängig von der asylrechtlichen Bewertung der zugrundeliegenden Tatsachen aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland für Ausländer aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen allgemein die Abschiebung auszusetzen, während im Asylverfahren die - möglicherweise gleichen - Tatsachen anhand der Vorschriften des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Gericht zu würdigen sind. Dies kann aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben durchaus zu verschiedenen Ergebnissen führen. Dem Abschiebestopp kommt aus diesen Gründen für die Beantwortung der Frage, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht oder hinreichende Sicherheit vor solcher Verfolgung besteht, auch keine Indizwirkung zu. Ebensowenig hat die in einem Briefwechsel zwischen dem türkischen Innenminister und dem Bundesinnenminister enthaltene Erklärung der Republik Türkei (Text in BT-Drs. 13/1434, S. 2 bis 4) eine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob für kurdische Volkszugehörige in der Türkei ein Leben ohne politische Verfolgung möglich ist. Abgesehen von der rechtlichen Einordnung dieser Erklärung (offengelassen auch von BVerfG - Kammer -, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 -), die die Qualität als "Abschiebevereinbarung" allenfalls insoweit aufweist, als die Republik Türkei sich darin bereit erklärt, auch in der Bundesrepublik Deutschland straffällig gewordene türkische Staatsangehörige zu übernehmen und der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auf Anfrage Auskunft über die einer bestimmten Person drohenden Maßnahmen der Strafverfolgung oder -vollstreckung zu geben, kommt auch dieser im Asylverfahren weder Bindungs- noch Indizwirkung zu. Auf der Grundlage dieser Absprache gibt die Türkei über die Ausübung ihrer Staatsgewalt gegenüber eigenen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland Auskunft (vgl. BT-Drs. 13/1434, S. 7). Hieraus lassen sich weder im Asylverfahren zu beachtende Rechtspositionen etwa betroffener Asylbewerber herleiten, noch folgt aus dieser Erklärung eine allgemeine Verfolgungssicherheit in der Türkei. Auch wenn man hieraus einen Anspruch auf Einholung der im Briefwechsel seitens der Türkei zugesicherten Auskunft ableiten wollte, stünde dieser nur dem eingeschränkten Personenkreis der in Deutschland wegen Straftaten in Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen straffällig gewordenen türkischen Staatsangehörigen zu (vgl. Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 05.07.1995). Die Vorschriften des Asyl- und Ausländerrechts bleiben im übrigen von der Absprache unberührt, und weitere Ausführungsbestimmungen liegen nicht vor (BT-Drs. 13/1434, S. 8, 10). Selbst bei Durchführung dieses Verfahrens ist für die Beurteilung der Frage drohender politischer Verfolgung die tatsächliche Situation im Heimatstaat des Asylbewerbers zu untersuchen, die durch den genannten Briefwechsel lediglich beschrieben, nicht jedoch in irgendeiner Form tatsächlich verändert wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 25 A 4702/94.A -). Kurdische Volkszugehörige haben insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Istanbul und Ankara grundsätzlich die Möglichkeit, sich jedenfalls für eine bescheidene Lebensführung eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Es droht ihnen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischen Bevölkerung (I 104; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.03.1995), deren Gesamtzahl auf etwa 12 oder 13 Millionen geschätzt wird (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994), lebt mittlerweile außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Osten der Türkei. In der übrigen Türkei, insbesondere in den Großstädten Istanbul, Izmir und Ankara, leben zwischen sechs und zehn Millionen türkischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit (I 76; Gesellschaft für bedrohte Völker vom 03.03.1995). Die Zahl der Zuwanderer beläuft sich dort inzwischen auf etwa ein Fünftel bis ein Drittel der Gesamteinwohnerzahl (I 43, 91). In Istanbul wohnen etwa 3,5 Millionen Kurden unter einer Gesamtbevölkerung von jedenfalls über acht Millionen (I 38, 73; Gesellschaft für bedrohte Völker vom 13.03.1995) und damit mehr als in den meistumkämpften Kurdenprovinzen (I 78). Im Großraum Izmir lebt etwa eine Million Kurden bei einer Gesamteinwohnerzahl von etwas über drei Millionen (I 67). Ein Teil der Kurden lebt schon seit Generationen und assimiliert im Einvernehmen mit den jeweiligen Nachbarn im Westen, während andere erst in letzter Zeit zugewandert sind, wobei sich die Zuwanderung aus einem bestimmten Dorf an dem Ort konzentriert, an dem der erste Abwanderer aus diesem Dorf sich niedergelassen hat (I 43, 44). Das Gros der im Westen lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung befindet sich im Familienverbund und wird dadurch auch in die Lage versetzt, sich gegenseitig zu unterstützen (I 62). Ursachen für diese "Auswanderung" in den Westen der Türkei sind oft auch wirtschaftliche Gründe, da sich die wirtschaftliche Lage insbesondere in den städtischen Gebieten der Westtürkei in der Regel besser als im Heimatdorf der Kurden in ihrem Siedlungsgebiet darstellt (I 47). Die wirtschaftliche Situation der in der Westtürkei lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung hängt tatsächlich nicht von ihrer Volkszugehörigkeit, sondern überwiegend von ihrem Bildungs- und Ausbildungsstand ab (I 44). Auch Kurden aus dem ländlichen Bereich der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei, die mangels ausreichenden Schulbesuchs oft nicht einmal lesen oder schreiben können und vor allem in der Landwirtschaft tätig waren, finden in den Großstädten durchaus Möglichkeiten, sich insbesondere als Hilfskräfte im Dienstleistungsbereich ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Da die Schulpflicht auch unter den in den Gecekondus der Großstädte lebenden Zuwanderern zu einem hohen Prozentsatz erfüllt wird, sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten dort heranwachsender Kurden bereits erheblich besser und unterscheiden sich nicht von denen vergleichbarer angestammter Einwohner dieser Städte (I 44). Kurdischstämmige Türken sind hier in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höchsten Positionen der Wirtschaft, beim Militär und bei der Regierung vertreten (I 44). Der Präsident der Istanbuler Handelskammer etwa ist Kurde (I 57). Kurden können insbesondere in westtürkischen Großstädten, vor allem in Istanbul, genauso - derzeit mit den gleichen Schwierigkeiten - wie die dort angestammten Einwohner Arbeit finden. Es läßt sich nicht erkennen, daß Kurden in den Städten von Arbeitslosigkeit verhältnismäßig stärker betroffen wären als andere Gruppen (I 57). Länger ansässige Kurden haben im Westen der Türkei ohne Anzeichen für irgendeine Diskriminierung ihren festen Platz in der Geschäftswelt (I 57), etwa in der Gastronomie, im Gemüse- und Obstgroßhandel, im Transportwesen oder der Industrie. Ein Großteil des Kleinhandels, aber auch des Handwerks, befindet sich fest in kurdischer Hand (I 70). Aus dem Südosten zuwandernden Kurden ist es bisher nicht schwerer gefallen als anderen Zuwanderern, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Gerade in der türkischen Bauwirtschaft, die insbesondere an den Küsten einen Boom erlebt, gehören Kurden zu den beliebtesten Arbeitskräften (I 57). Tatsächlich sind aus diesem Grunde in den letzten Jahren Hunderttausende aus den Kurdenprovinzen, die auch unter dem Einfluß der zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften geführten bewaffneten Auseinandersetzungen wirtschaftlich ausbluten, aus ihren heimatlichen Siedlungsgebieten in den Westen der Türkei abgewandert (I 58). In den städtischen Ballungszentren ist für sie immer noch besser Arbeit zu finden als im mehr und mehr verödenden Südosten (I 76). Neben der allgemein herrschenden Arbeitslosigkeit führt allerdings eine zunehmend feindliche Haltung der Türken in der Westtürkei gegenüber Kurden dazu, daß diese zum Teil bewußt nicht mehr beschäftigt werden. Kurden, die oft ihre einzige Möglichkeit, Geld zu verdienen, in einer Tätigkeit als Straßenhändler sehen, wird diese Tätigkeit zunehmend durch polizeiliche Maßnahmen wie Verbote, Festnahmen und Mißhandlungen erschwert (I 106), z. B. durch Umwerfen der Wagen, so daß die Waren kaum mehr zu verkaufen sind. Männer können durch Gelegenheitsarbeiten nur das Notwendigste verdienen; angesichts einer hohen Arbeitslosigkeit bleiben ihnen auch in den Großstädten nur schlecht bezahlte Arbeiten am Bau und in der Kanalisation (I 107). Andererseits ist festzustellen, daß kurdische Arbeitnehmer auch auf dem Hintergrund der sehr angespannten Arbeitsmarktsituation im Westen der Türkei dort und an der Südküste immer noch eher Arbeit finden als in ihrem südöstlichen Heimatgebiet. Denn die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt; das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf beträgt in der Osttürkei nur ein Zehntel des Wertes in der Westtürkei. Unter der hohen Arbeitslosigkeit haben Kurden und Türkei in der jeweiligen Region gleichermaßen zu leiden (I 116; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.03.1995). Kurdische Flüchtlinge müssen im Westen der Türkei oft auf engerem Raum zusammenleben als in ihren Heimatdörfern; zudem sind sie zusätzlich belastet durch hohe Mieten und mangelnde Wasserversorgung. Einnahmen können sie sich als ungelernte Arbeitskräfte nur durch eine Beschäftigung in der Landwirtschaft, im Baugewerbe, als Lastenträger oder als Straßenhändler verschaffen (I 119). Auch wenn derartige existentielle Schwierigkeiten für Kurden an ihrem Herkunftsort im Südosten in Friedenszeiten so nicht bestanden haben (I 119), ist zu beachten, daß angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatgebiet die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Regel im Westen, jedenfalls in den Großstädten, gesicherter ist, worauf auch die ganz erhebliche Binnenwanderung vom Südosten nach Westen wegen der dort jedenfalls derzeit besseren materiellen Lebensumstände (I 116) hinweist. Diese Möglichkeit, im Bereich der inländischen Fluchtalternative die für eine bescheidene Lebensführung ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen, hat sich trotz der weiter zunehmenden Zuwanderung in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert. Nach wie vor gibt es im Westen weder Hungersnot noch sonstige Existenzbedrohungen; die überwiegende Mehrheit findet dort immer noch ihr Auskommen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.03.1995). Wenn die Rahmenbedingungen sich auch weiter verschlechtert haben, so bestehen doch immer noch Möglichkeiten, einen Lebensstandard zu erreichen, der dem Existenzminimum entspricht, so als Straßenverkäufer, Schuhputzer oder ähnliches; trotz der auch dort sich verschlechternden Lage kommen auch das Schwarzmeer- und das Mittelmeergebiet mit der Tourismusbranche immer noch als attraktives Fluchtgebiet in Frage (Gesellschaft für bedrohte Völker vom 03.03.1995). Aus einer Umfrage des Menschenrechtsvereins in Istanbul geht hervor, daß 62,5 % der befragten Kurden Einkünfte durch Arbeit erzielen, wenn diese auch bei der Mehrzahl äußerst niedrig sind und bei 44,6 % bis umgerechnet 100 DM pro Monat und bei 38 % bis maximal 300 DM im Monat betragen (Oberdiek an Bay. VGH vom 26.05.1995). Insgesamt läßt sich somit feststellen, daß für Kurden außerhalb der Notstandsprovinzen, jedenfalls aber in der Westtürkei, sowohl unter Sicherheitsaspekten als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative besteht (so auch: VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -; OVG des Saarlandes, 05.10.1994 - 9 R 74/92 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1994 - 25 A 1425/92.A -; Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -; OVG Hamburg, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -; anderer Ansicht: OVG Schleswig-Holstein, 26.04.1995 - 4 L 18/95 -). 1.3. Ein kurdischer Volkszugehöriger hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Orte der inländischen Fluchtalternative, insbesondere in der Westtürkei zu erreichen, ohne daß ihm die Gefahr droht, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Nach verschiedenen Gutachten und Auskünften müssen ehemalige Asylbewerber, die in die Türkei abgeschoben werden oder freiwillig einreisen, an der Grenze mit längerfristiger Polizeihaft rechnen, während von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty international nimmt an, daß bei diesen während der Haft stattfindenden Verhören bei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit auch Folter angewandt wird (I 66, 69, 75, 86, 93; 17.11.1994, "Menschenrechtsverletzungen..."), und stützt dies auf Berichte, die jedoch vor allem wegen der Angst der Betroffenen vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen schwer zu recherchieren seien. Nach Ayzit (I 73) werden abgelehnte kurdische Asylbewerber vom Flugplatz abgeholt, auf die Polizeiwache gebracht und dort gefoltert, wovon in der Regel jeder betroffen sei. Allerdings konnte er selbst keinen einzigen Fall nennen, in dem in dieser Art verfahren worden ist; er räumte auch ein, selbst noch keinen derartigen Fall bearbeitet zu haben. Rumpf (I 81; 30.06.1994 an VG Frankfurt) stuft eine Festnahme bei der Einreise als wahrscheinlich ein; zurückgewiesene Asylbewerber müßten, wenn sie als solche von den türkischen Behörden erkannt worden seien, mit Festnahme und genauerer Untersuchung der persönlichen Verhältnisse und, wenn es sich um einen Kurden handele, mit verschärften sonstigen Maßnahmen, wozu die körperliche Mißhandlung zähle, rechnen (I 55, 74). Allerdings räumt er selbst ein, daß ihm über das konkrete Schicksal von Rückkehrern aus der türkischen Presse nur vereinzelte Nachrichten - zuletzt in Cumhuriyet vom 12. März 1992 - vorlägen. Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker (I 91; 03.03.1995 an VG Aachen) kann das Risiko einer Festnahme und anschließenden Folterung von abgeschobenen kurdischen Asylbewerbern nur schwer beurteilen und letztlich keine konkreten Fälle nennen. Die Gefahr sei erhöht, wenn der Betreffende auf Fahndungslisten stehe, insbesondere bei Kurden, die irgendwann einmal für die PKK tätig gewesen seien. Ein erhöhtes Risiko treffe noch denjenigen, der mit einem gefälschten Paß in die Türkei einreise. Die Asylantragstellung gelte als verdächtig, da davon ausgegangen werde, daß im Rahmen der Begründung des Asylgesuchs "separatistische Aktivitäten" und entsprechende Reaktionen des türkischen Staats geltend gemacht würden. Kaya (I 54) berichtet, daß Folter in der Türkei bei Verhören durch alle Sicherheitskräfte als gängige Methode angewandt werde. Flüchtlinge, die nach Ablehnung ihres Asylantrages in die Türkei zurückkehren müßten, würden unterschiedlich behandelt. Dabei spiele es eine Rolle, ob man türkischer oder kurdischer Abstammung sei, einen gültigen Reisepaß habe oder durch die Polizei abgeschoben werde. Personen mit einem gültigen Reisepaß könnten, wenn nicht nach ihnen gefahndet werde, nach Durchlaufen der für alle anderen Reisenden üblichen Kontrollen wieder in die Türkei zurückkehren. Kurden, die mit einem vorläufigen Reisedokument einreisten, würden von den Sicherheitskräften zwecks Feststellung ihrer Personalien und ihrer rechtlichen Lage eine Zeitlang festgehalten. Sie würden nach ihren Kontakten im Ausland und nach dem Grund ihres Asylantrages befragt. Abgeschobene ehemalige Asylbewerber würden ohne Ausnahme direkt der türkischen Polizei überstellt; gegen sie werde ausführlich ermittelt. Gegen Personen, die bereits früher aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt oder verurteilt, von der politischen Abteilung der Polizei erfaßt worden oder vorbestraft seien, werde genauer und sorgfältiger ermittelt (I 79). Es könne davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Eskalation des Krieges im Südosten der Türkei die Polizeikräfte an den Flughäfen die Kontrollen weiter verschärften, die Überprüfungen wiedereinreisender Kurden noch sorgfältiger durchführten und diese noch schlechter behandelten als zuvor (I 90). Wenn die Nachforschungen dann aber ergeben hätten, daß die betreffende Person nicht gesucht werde, gegen sie kein strafrechtliches Verfahren laufe und keine Anzeichen dafür sprächen, daß sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehe, werde sie freigelassen und nicht weiter verhört (I 54). Taylan (I 52) zufolge kann demgegenüber davon ausgegangen werden, daß zurückkehrende Asylbewerber im allgemeinen unbehelligt die Grenze passieren können. Seit dem Regierungswechsel sei weder ihm noch seinen Informanten bekannt geworden, daß diese an der türkischen Grenze mißhandelt würden. Selbst Asylbewerber, die 1991 nach mehrwöchigen, öffentlichkeitswirksamen Hungerstreiks in der Schweiz abgeschoben worden seien, hätten nach Feststellung der Personalien unbehelligt die Grenze passieren können. Er selbst sei zweimal bei einer Einreise am Flughafen Istanbul zur Kontrolle seiner Personalien und bis zur anschließenden Aufhebung seines Einreiseverbots festgehalten worden. Während dieser Zeit seien mehrere abgelehnte Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen, die alle einen von den türkischen Konsulaten ausgestellten Paßersatz gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Nach Berichten des Auswärtigen Amts hat sich bei der Einreise in die Türkei jedermann einer Personenkontrolle zu unterziehen (I 76; 04.01.1995 an OVG Hamburg). Sofern abgelehnte Asylbewerber freiwillig und mit einem gültigen Reisepaß in die Türkei zurückkehrten, hätten sie in der Regel nicht mit Repressalien zu rechnen. Ebenso verhalte es sich, wenn türkische Asylbewerber im Wege der Abschiebung einreisten und dies den türkischen Behörden bekannt sei. Es werde dann allerdings bei der Grenzpolizei eine eingehendere Befragung durchgeführt, vor allem nach einer eventuellen politischen Tätigkeit im Ausland, die jedoch nicht generell unterstellt werde (Auswärtiges Amt an OVG Hamburg vom 04.01.1995; Lagebericht, 13.03.1995). Ein solches Verhör finde in jedem Fall dann statt, wenn die Einreisenden nicht über ein gültiges türkisches Reisedokument verfügten (I 104; an OVG Hamburg, 04.01.1995). Dann müsse zunächst eine Personenfeststellung durchgeführt werden, die in den meisten Fällen eine Rückfrage bei den Sicherheitsbehörden am Heimatort und bei den dortigen Personenstandsbehörden umfasse. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang der Geburtseintrag der Betreffenden überprüft. Dies könne bei Einreisen am Wochenende und in den Fällen, in denen die Personenstandsunterlagen in einer kleinen Kreisstadt in Ostanatolien geführt würden, ein bis drei Tage dauern (I 104). Während dieser Zeit werde die betreffende Person bei der Grenzpolizei am Flughafen in Polizeigewahrsam genommen (I 80). Würden keine belastenden Erkenntnisse herausgefunden, könne der Betreffende seine Reise fortsetzen (I 49). Konkrete Erkenntnisse, daß ein aus Deutschland Abgeschobener der Folter unterworfen worden sei, lägen nur in einem Fall vor, obwohl man stets allen konkreten Hinweisen auf Folter nachgegangen sei (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 13.03.1995). Aus Berichten türkischer Menschenrechtsvereine seien für das Jahr 1994 22 Fälle bekannt geworden, in denen der Verdacht menschenunwürdiger Behandlung Abgeschobener geäußert worden sei; davon sei kein Fall belegt. In 21 dieser Fälle sei eine Freilassung am Einreisetag oder dem darauffolgenden Tag erfolgt. Es könne auch nicht bestätigt werden, daß während einer Festnahme grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten sei und daß türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit eher als andere türkische Staatsangehörige Gefahr liefen, menschenunwürdig behandelt zu werden (I 77). Auch nach neueren Erkenntnissen muß ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer bei der Einreise regelmäßig damit rechnen, daß er zunächst festgehalten und einer intensiven Überprüfung unterzogen wird (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Lagebericht Auswärtiges Amt vom 17.01.1995 und 13.03.1995). Dies gilt insbesondere, wenn gültige Reisedokumente nicht vorgewiesen werden können. In diesem Falle erfolgt regelmäßig eine genaue Personalienfeststellung (unter Umständen mit einem Abgleich der Angaben der Personenbestandsbehörde und des Fahndungsregisters) hinsichtlich Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuellen Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung und Kontakten zu illegalen türkischen Organisationen im In- und Ausland (I 116). Diese Einholung von Auskünften, während der der Rückkehrer meist in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache festgehalten wird, kann bis zu mehreren Tagen dauern. Da den türkischen Behörden bekannt ist, daß viele türkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, werden Verfolgungsmaßnahmen nicht allein deshalb durchgeführt, weil der Betroffene in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, sondern nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK ergeben (I 116). Liegt gegen den Betroffenen nichts vor, so wird er in der Regel nach spätestens zwei oder drei Tagen wieder freigelassen. Anders ist es, wenn wegen konkreter Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten, insbesondere durch Unterstützung der PKK, Betroffene durch die politische Abteilung der Polizei in Haft genommen werden; dann besteht die realistische Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bis hin zum Verschwinden von Personen (Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994). Oberdiek (an Bay. VGH vom 26.05.1995) führt an, daß aus dem Ausland zurückkehrende, insbesondere abgeschobene Kurden den gleichen Risiken ausgesetzt seien wie die Kriegsflüchtlinge. Sie alle würden bei einer Einreise sicherheitsdienstlich erfaßt und gälten zumindest im gleichen Maße wie Personen, die sich weigerten, Dorfschützer zu werden, als "unloyale Staatsbürger"; belegte Fälle von Verhaftung aus der Abschiebung sind nicht angeführt. Dem erkennenden Gericht sind aus verschiedenen Quellen (Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH - 12 UZ 1604/95 - vom 27.03.1995; Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrates vom 21.11.1994; Beitrag Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33, 04.12.1994; amnesty international, "Menschenrechtsverletzungen..." vom 17.11.1994; Auswärtiges Amt an OVG Hamburg vom 04.01.1995; Lagebericht, 13.03.1995; Rumpf an VG Frankfurt vom 30.06.1994; Anzeige in Özgür Gündem vom 26.08.1993; Hulle Hartwig in Kurdistan aktuell Nr. 31 vom 19.10.1994) ebenfalls einige Fälle von Verhaftungen nach Abschiebung oder Rückreise in die Türkei bekannt geworden. Insgesamt handelt es sich dabei um 24 Fälle in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren. Dabei ist anzumerken, daß nicht in allen Fällen von längerdauernder Verhaftung, Mißhandlungen oder Folter berichtet wurde, sondern es sich in der Mehrzahl der Fälle um eine kurze Verhaftungsdauer handelte, wenn auch zum Teil später erneute Verhaftung erfolgte. Auch die Fälle, in denen Mißhandlungen und/oder Folter behauptet wurden, sind nicht alle belegt oder belegbar. In einer Vielzahl von Fällen sind die ehemals Verhafteten nicht mehr ermittelbar, wobei von Seiten der Sicherheitskräfte angegeben wurde, die Betreffenden seien freigelassen worden (Rumpf an VG Frankfurt, 30.06.1994 in fünf Fällen). Weder aus der Zahl dieser Fälle noch aus weiteren Umständen und Begebenheiten läßt sich jedoch der Schluß ziehen, daß kurdische Volkszugehörige - und sei es erst seit kürzerer Zeit - grundsätzlich bei der Überprüfung nach einer Rückkehr menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt sind. Auch aus der Häufung von 14 Fällen während des Jahres 1994 läßt sich dies nicht folgern. Diese beruht maßgeblich darauf, daß es sich hierbei größtenteils um letztlich ungeklärte Fälle derjenigen handelt, die nach der Verhaftung nicht mehr ermittelbar waren. Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, daß es in allen diesen Fällen zu einer menschenunwürdigen Behandlung gekommen ist, läßt sich angesichts der Gesamtzahl von Abschiebungen hieraus der Schluß einer wenn nicht allen, so jedoch der weitaus größten Zahl kurdischer Volkszugehöriger drohenden Behandlung dieser Art nicht ziehen. Hiergegen spricht schon die vermutlich wesentlich höher liegende Zahl von Rückkehrern türkischer Staatsangehörigkeit und kurdischer Volkszugehörigkeit. Allein für den Zeitraum von Dezember 1994 bis März 1995 liegt die Zahl abgeschobener türkischer Staatsangehöriger - deren kurdische Volkszugehörigkeit nicht immer erkennbar ist oder feststeht - bei etwa 200, obwohl in dieser Zeit in verschiedenen Bundesländern Abschiebestopps galten (BT-Drs. 13/1434). Die Zahl der Rückkehrer im Jahr 1994 und zuvor dürfte insgesamt wesentlich höher gewesen sein. Insgesamt lassen die bekannt gewordenen Zahlen jedenfalls nicht die Bewertung zu, daß kurdische Volkszugehörige bei einer Rückkehr in die Türkei den Bereich der inländischen Fluchtalternative nicht ohne die erhebliche Gefahr drohender menschenunwürdiger Behandlung erreichen könnten. 2. Der Kläger ist auch unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten exilpolitischen Betätigungen bei einer Rückkehr in die Türkei vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, so daß offenbleiben kann, ob es sich bei seinen Aktivitäten überhaupt um die Fortführung einer bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung im Sinne des § 28 AsylVfG handelt. Der Kläger hat hierzu lediglich pauschal angegeben, daß er die PKK zunächst mit Lebensmitteln und Kleidung unterstützt und später, nach seinem Umzug nach Gaziantep, für sie Flugblätter und Zeitschriften verteilt habe oder solche bei ihm gefunden worden seien und daß er dies auch in Deutschland fortgeführt habe. Dieser Vortrag und der vom Kläger erwähnte Besuch verschiedener Abendveranstaltungen vermitteln nicht den Eindruck, er habe die PKK in einer derart herausgehobenen Art und Weise unterstützt, daß dies den Sicherheitskräften über den Geheimdienst zur Kenntnis gekommen sein könnte. Gleiches gilt für die Behauptung der weiter fortgesetzten finanziellen Leistungen für die PKK, die den Rahmen der Geringfügigkeit nicht überschritten haben dürften. Aus alledem ergibt sich somit keine besondere Gefährdung des Klägers bei der Rückkehr in die Türkei. Der Senat ist grundsätzlich davon überzeugt, daß türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst - MIT - vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten (I 75; III 12, 14, 19) und dabei in den letzten Jahren vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen gesammelt und ausgewertet haben und daß dies auch gegenwärtig noch andauert. Die Aufmerksamkeit gilt auch kulturellen Aktivitäten, die sich gegen den türkischen Staat richten (II 29). Der MIT verfügt dabei über ein weitverzweigtes Überwachungsnetz. Dadurch wird es ihm ermöglicht, sowohl Auskünfte über Gruppierungen, die sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzen, als auch Auskünfte über Einzelpersonen einzuholen. Dies geschieht sowohl über Mittelsmänner als auch durch Film- und Videoaufnahmen, die bei bestimmten Aktionen angefertigt werden (I 69; III 29). Nicht genau bekannt ist aber, auf welche Aktivitäten sich das Interesse des MIT im einzelnen richtet und welche Informationen tatsächlich an die Sicherheitsbehörden in der Türkei weitergeleitet werden. Besonderes Augenmerk gilt dabei wohl aber, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (III 14, 18, 33). Besonders beobachtet und überwacht werden diejenigen, die eine leitende Funktion bei solchen exilpolitische Aktivitäten übernehmen oder in politischen Kreisen bekannt und einflußreich sind (Führer politischer Parteien, Vorsitzende und einflußreiche Personen von Massenorganisationen); es ist aber nicht zu erwarten, daß diejenigen besonders beobachtet und überwacht werden, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen, ohne im Vordergrund zu stehen oder leitende Funktionen zu übernehmen, wie etwa Ordner, Flugblattverteiler, Verkäufer von Essen, Getränken, Büchern und Broschüren (I 79, III 32). Eine Teilnahme an großen Demonstrationen von Kurden erweckt allein noch nicht den Verdacht einer Unterstützung der PKK, die in den Bereich der Strafbarkeit fiele; in der Regel werden Identifizierungen von einfacher Teilnehmern, die auf Bildaufnahmen zu sehen sind, nicht ausgewertet, da sie als Beweismittel für Strafverfolgungsbehörden meistens wenig ergiebig sind und den Umstand von Recherchen nicht lohnen (I 35, III 34). Dies gilt auch für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen pro-kurdischer Widerstandsgruppen. Vorrangig werden vor allem solche Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgt, die sich an subversiven, gegen das eigene Sicherheitsinteresse des türkischen Staats gerichteten Aktivitäten beteiligen (III 17). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK auszugehen, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird (III 13). Deshalb ist zu unterstellen, daß insbesondere Veranstaltungen und Aktionen der PKK und ihr nahestehender Organisationen von den türkischen Behörden beobachtet werden (III 14). Es ist zugrunde zu legen, daß für die PKK regelmäßig aktiv Tätige - ob als Sympathisant oder Mitglied -, die Flugblätter verteilen und Veranstaltungen durchführen, den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (III 12). Von konkreten Fällen, in denen Rückkehrer wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland festgenommen und verfolgt wurden, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen jedoch nicht berichtet (I 69, 75, 86; III 29, 30). Amnesty international geht in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung davon aus, daß Aktive und Funktionsträger oppositioneller türkischer und kurdischer Vereinigungen beim türkischen Geheimdienst registriert seien (I 86). Demgegenüber hält es Kaya (I 79) für wenig wahrscheinlich, daß Personen, die sich in Deutschland an gegen den türkischen Staat gerichteten Demonstrationen beteiligt hätten - wenn sie nicht gerade eine Aufgabe dabei übernommen hätten oder als Redner oder Leiter in Erscheinung getreten seien -, den türkischen Staatssicherheitskräften bekannt geworden seien. Oberdiek (II 23) hält die Eröffnung eines Strafverfahrens in der Türkei wegen exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland selbst bei diesbezüglicher Kenntnis der türkischen Behörden für relativ unwahrscheinlich. Das Auswärtige Amt (II 31) schloß zwar zunächst eine Anwendung des Art. 8 ATG auf Auslandstaten nicht aus, geht jedoch mittlerweile (II 35) wegen der Anwendbarkeit von Art. 5 TStGB - nach Erkenntnissen aus einem eigens deshalb eingeholten Rechtsgutachten - davon aus, daß es an der Mindeststrafe von drei Jahren fehlt; es sei ihm bisher auch noch kein Fall bekannt geworden, in dem ein türkischer Staatsangehöriger wegen einer im Ausland begangenen Tat nach Art. 8 ATG in der Türkei angeklagt oder verurteilt wurde (II 35). Die Mitgliedschaft und das Engagement in einem kurdischen Arbeiter- und Kulturverein sowie die Teilnahme an Demonstrationen und Informationsveranstaltungen in Deutschland führten angesichts der Vielzahl dieser Ereignisse und der großen Masse der oft nur am Rande beteiligten Personen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei; dies sei wohl nur bei größerem und öffentlichkeitswirksamem Engagement an führender Stelle der Fall (I 80). Seit dem Regierungswechsel 1991 soll kein Fall bekannt geworden sein, in dem ein aus Deutschland abgeschobener oder zurückgekehrter Asylbewerber wegen politischer Aktivitäten in Deutschland in der Türkei bestraft wurde (III 25, 26). Aufgrund dieser Auskunftslage geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß untergeordnete politische Betätigungen in Deutschland türkischen Sicherheitskräften in der Regel nicht bekannt werden und deshalb nicht zu Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei führen. Eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland droht demgemäß erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wenn diese Betätigung für die kurdische Sache in hervorgehobener Weise erfolgt und den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Dies kommt nach allem erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt, so daß es sich bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln muß (vgl. dazu grundsätzlich: Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.1994 - 13 A 12464/93 -, OVG des Saarlandes, 07.09.1994 - 9 R 72/93 -, OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1994 - 25 A 3388/91.A -, OVG Hamburg, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -; Niedersächsisches OVG, 16.05.1995 - 11 L 6012/91 -). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor, denn er hat selbst keinerlei Aktivitäten dargelegt, die als derart gravierend und öffentlichkeitswirksam anzusehen sind, daß daraus seine besondere Gefährdung abgeleitet werden kann. Auch der von ihm in der Beweisaufnahme vor dem damaligen Berichterstatter dieses Verfahrens vorgelegte Zeitungsausschnitt, bei dem es sich ganz offensichtlich um eine Anzeige handelt, in der darauf hingewiesen wird, daß mehrere Personen, unter anderem ein Ahmed Yigit "am 6. Oktober 1993 in Yukarigöklü gefallen" sind, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Ob und inwieweit dies dazu geführt hat, daß wegen des Namens auf den Kläger Rückschlüsse gezogen werden können, ist nicht ersichtlich und belegt jedenfalls nicht, daß dieser deshalb auch mit seinen hiesigen Aktivitäten in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist. Gleiches gilt für die von ihm angegebene auch weiterhin geleistete finanzielle Unterstützung der Partei, die - wie oben ausgeführt - zumindest nicht geeignet sein dürfte, den Kläger in den Augen des türkischen Staates als besonderen Regimegegner einzustufen, wenn sie überhaupt bekannt geworden sein sollte. Insgesamt ist daher festzustellen, daß für den Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei weder wegen der Geschehnisse in der Türkei vor und nach seiner Ausreise noch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland oder des mittlerweile erreichten wehrpflichtigen Alters die Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen besteht und er damit am Ort der inländischen Fluchtalternative in der Türkei hinreichend sicher ist. B. Für den Kläger sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht festzustellen, da diese in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen des Art. 16a GG übereinstimmen (vgl. dazu BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92 u. a. -, EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500 ; 18.01.1995 - 9 C 48.92 -, EZAR 230 Nr. 3 = NVwZ 1994, 497, dazu Anm. Renner, ZAR 1994, 85). C. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG kommt nicht in Betracht, denn sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. In Übergangsfällen, in denen die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 am 1. Juli 1992 ergangen sind, sind §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG nicht anwendbar (BVerwG, 12.10.1993 - 9 B 613.93 -, EZAR 631 Nr. 27; Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -, EZAR 631 Nr. 20). D. Da die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), für die gemäß §§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der in (bei Halfeti, Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 1. April 1991 nach Deutschland ein und beantragte am 8. April 1991 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei gab er an, er habe in Gaziantep ein gut laufendes Cafe betrieben; dort seien häufig Kontrollen durch Soldaten durchgeführt worden, weil diese gewußt hätten, daß er Kurde ist. Er sei wegen einer Konferenz der PKK, die in seinem Cafe stattgefunden habe, verhaftet und für drei Tage eingesperrt worden. Am 23. März 1990 sei er bei einer gegen die türkische Regierung gerichteten Demonstration verhaftet und für vier Tage inhaftiert worden. Am 10. Oktober 1990 sei er an einer Schlägerei zwischen Soldaten und Kurden beteiligt gewesen und deshalb anschließend in der Umgebung von Soldaten gesucht worden. Deshalb sei er ausgereist. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. August 1991 erklärte der Kläger, daß er in seinem Heimatdorf die Partei unterstützt habe und deswegen festgenommen worden sei. Er sei jedoch wieder freigelassen worden, da sie ihm nichts hätten nachweisen können. Später sei er nach Gaziantep umgezogen und habe dort ein Teehaus und Cafe betrieben. In diesem hätten Versammlungen der Freunde stattgefunden, und nach einer Anzeige durch Nachbarn seien diese deshalb festgenommen worden. Er habe auch Flugblätter der PKK verteilt. In Gaziantep sei er ab dem 24. Dezember 1988 gewesen; zwei Monate vor seiner Ausreise seien Freunde wegen der Verteilung von Flugblättern der PKK verhaftet worden. Er selbst habe auch Geld in der PKK verteilt, dabei habe es sich um Beträge zwischen 1.500 und 3.000 DM gehandelt. Dieses Geld sei von einem Verein in Deutschland gekommen. Nach der Verhaftung der Freunde sei sein Teehaus durchsucht worden, und man habe Flugblätter dabei gefunden; er selbst sei dabei auch festgenommen worden. In Deutschland verteile er Zeitschriften der PKK. Mit Bescheid vom 28. Februar 1992 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte gleichzeitig fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei nicht glaubhaft. Es liege insoweit kein lebensnaher und detaillierter Sachverhalt vor, die Schilderungen seien pauschal und auffallend allgemein gehalten. Der Kläger habe seine Erzählungen im Lauf der Anhörung gesteigert und auch auf gezieltes Befragen keine fundierte Einzelschilderung gegeben. Selbst wenn man die Unterstützung der PKK durch Weiterleitung von Geld und Verteilung von Flugblättern unterstellte, könne dies nicht zur Asylanerkennung führen, da möglicherweise hieran anknüpfende staatliche Maßnahmen lediglich der Terrorismusabwehr dienten. Die geschilderten Nachfluchtgründe habe der Kläger nicht durch geeignete Nachweise belegt, obwohl er dies angekündigt habe. Am 30. November 1992 hat der Kläger gegen den ihm am 16. November 1992 zugestellten Ablehnungsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung führte er an, er habe sein Verfolgungsschicksal glaubhaft und überzeugend dargelegt. Auch eine untergeordnete Unterstützung für die PKK schließe nicht von vornherein den Asylanspruch aus. Die diesbezüglich in der Türkei bestehenden Staatsschutzvorschriften seien darauf gerichtet, eine andere politische Überzeugung zu unterdrücken, und knüpften deshalb an asylrelevante Merkmale an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. November 1993 schilderte der Kläger außerdem, die PKK freiwillig mit Lebensmitteln, Kleidern, Schuhen usw. unterstützt zu haben. Ab 1988 habe er an Treffen teilgenommen und Flugblätter sowie Zeitschriften verteilt. Er sei einmal für 10 Tage verhaftet worden, weil ihn festgenommene und gefolterte Freunde verraten hätten, und sei wieder freigelassen worden, weil er alles abgestritten habe. Nach der Festnahme der Freunde habe eine Wohnungsdurchsuchung bei ihm stattgefunden, und es seien dabei Flugblätter gefunden worden, die in der Türkei verboten waren. Diese Flugblätter seien mitgenommen und es sei nach ihm gesucht worden. Dies alles habe er von seiner Frau erfahren, als er sie angerufen habe. Er selbst sei daraufhin vier bis fünf Monate in andere Dörfer und anschließend nach Istanbul gegangen, wo er sich etwa fünf bis sechs Monate aufgehalten habe. Davon habe er fünf Monate bei einem Freund und dann einen Monat lang in einem Hotel gewohnt, nachdem der Freund ihn nicht mehr habe beherbergen können. Er habe für die Partei Geld aus Deutschland erhalten, das seien alle zwei Monate etwa 3.000 DM gewesen. Das Geld sei auf sein Geschäftskonto überwiesen worden, und als Absender sei der Name seines Bruders in Frankreich eingetragen gewesen. Das Geld sei für Angehörige von inhaftierten Freunden bestimmt gewesen. Er habe das Geld nur weitergeleitet und selbst keinen Beleg darüber geführt und auch keine Rechenschaft ablegen müssen. In der ersten Zeit nach seiner Ausreise aus der Türkei sei seine dort verbliebene Ehefrau von den Sicherheitskräften befragt worden, später dann jedoch nicht mehr. Mit Urteil vom 16. November 1993 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit Beschluß vom 29. September 1994 - 12 UZ 2562/94 - hat der Senat auf den Antrag des Klägers vom 15. September 1994 die Berufung zugelassen, da das Urteil des Verwaltungsgerichts erst über neun Monate nach dem Termin der mündlichen Verhandlung unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt und deshalb als nicht mit Gründen versehen zu behandeln ist. Zur Begründung seiner Berufung beruft sich der Kläger auf eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen sowie darauf, daß auch im Westen der Türkei keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Kurden seien dort wegen der willkürlichen Verhaftungen nicht sicher und es fehle auch an der Möglichkeit, ein wirtschaftliches Existenzminimum zu erzielen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. November 1993 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben keine Anträge gestellt, der Bundesbeauftragte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 3. November 1994 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin vor dem damaligen Berichterstatter am 2. Dezember 1994 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und die den Kläger betreffende Behördenakte der Beklagten (E 1118397-163) sowie die folgenden Auskünfte und Gutachten, nämlich: 02.05.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 24.06.1994 a.i. an VG Gelsenkirchen 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt 20.07.1994 a.i.: Die aktuelle Menschenrechtssituation für Kurden in der Türkei 25.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Kassel 04.11.1994 Kaya an OVG Hamburg 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 10.02.1995 Rumpf an VG Wiesbaden 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei (mit Anlage) 13.03.1995 dpa: Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren - Mindestens 13 Tote 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf" 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen" 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert" sowie 26.08.1993 Anzeige von Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats 04.12.1994 Beitrag Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33 19.10.1994 Hulle Hartwig "Die Tränen des Krieges in Kurdistan" Kurdistan aktuell Nr. 31 17.11.1994 a.i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert in - - 26.05.1995 Helmut Oberdiek an Bay. VGH 18.05.1995 BT-Drs. 13/1434, Antwort der Bundesregierung zu Abschiebeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg; 02.05.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg; 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen; 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH - 12 UZ 1062/95 -; 17.11.1994 amnesty international: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei Bezug genommen; diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen: I. 1. 07.05.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 2. 13.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 3. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 9. 14.10.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 10. 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 19. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 20. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 21. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 22. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 23. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 24. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 25. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH 26. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 27. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 28. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 29. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 30. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 31. 13.11.1985 Taylan an VG Ansbach 32. 1987 Verfassungsschutzbericht, S. 148 ff. 33. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 34. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 35. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 36. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 37. 30.04.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 38. 31.10.1990 Rumpf VG Hamburg 39. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 40. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 41. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 42. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 43. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 44. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 45. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 46. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 47. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 48. 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren" 49. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium 50. 22.04.1992 DIE WELT: "Ankara will mehr für Kurden tun" 51. 23.04.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 52. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg 53. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 54. 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf 55. 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf 56. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an" 57. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen 58. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten" 59. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 60. 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg 61. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg 62. 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 63. 20.11.1992 Rumpf an VG Bremen 64. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen 65. 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg 66. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden) 67. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit" 68. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart 69. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen 70. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 71. 23.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 72. 03.03.1993 Oberdiek, Erweiterung und Aktualisierung des Berichts "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei" 73. 05.03.1993 Zeugenvernehmung Ayzit vor dem VG Hamburg 74. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden 75. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden) 76. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 77. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 78. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern" 79. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein 80. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg 81. 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen 82. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden 83. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt" 84. 16.08.1993 FAZ: "Viele Tote im Südosten der Türkei" 85. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz" 86. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden) 87. 27.08.1993 TAZ: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär" 88. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär" 89. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet" 90. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen 91. 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt 92. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg" 93. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein 94. 20.10.1993 Kaya an VG Köln 95. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden" 96. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert" 97. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten" 98. 29.10.1993 TAZ: "Der Kampf gegen den Terror" 99. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 100. 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt" 101. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt" 102. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf" 103. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand" 104. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 105. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen 106. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach 107. März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei" 108. März 1994 medico international: "Innenansichten eines schmutzigen Krieges" 109. 15.03.1994 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 110. 16.04.1994 taz: "Nach Abschiebung in die Türkei Elektroschocks" 111. 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main 112. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel 113. 29.04.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 114. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main 115. 10.05.1994 Rumpf an VG Aachen 116. 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei (Ergänzung zur Lage der Kurden) 117. 10.06.1994 Die Zeit: "Aus Deutschland in die Folterkammer" 118. 21.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 119. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 120. 22.09.1994 Auswärtiges Amt an VG Magdeburg 121. 15.10.1994 Oberdiek: Möglichkeiten der Binnenflucht für Kurden in der Türkei 122. 04.11.1994 Kaya an OVG Hamburg II. 1. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 2. 19.06.1983 a. i. an VG Hamburg 3. 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 4. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 5. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 6. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 7. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 8. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 9. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 10. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 11. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 12. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 14. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 15. 14.05.1988 FR: "Konsulat bespitzelt Türken" 16. 11.04.1989 FR: "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 17. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 19. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 20. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 21. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover 22. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 23. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover 24. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover 25. 06.04.1992 Taylan an VG Bremen 26. 06.07.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 27. 18.08.1992 a.i. an VG Bremen 28. 21.12.1992 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 31. 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen 32. 09.11.1993 Kaya an VG Kassel 33. 28.06.1994 BMI an VG Wiesbaden 34. 08.08.1994 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Wiesbaden 35. 03.11.1994 Auswärtiges Amt an VG Freiburg III. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 3. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 4. 25.12.1981 TÖB-DER-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 5. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 6. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 7. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 8. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 9. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 10. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 11. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 12. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 13. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 14. 05.09.1989 Vortrag Sachverständige Tellenbach in Bern 15. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden 16. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 17. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 18. 10.05.1991 Max-Planck-Institut Freiburg an Hess. VGH 19. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung - 20. 11.06.1991 Max-Planck-Institut Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung - 21. 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH 22. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 23. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover 24. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln 25. 9.1991 Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285 26. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 27. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 28. 27.01.1992 Rumpf an VG Köln 29. 10.02.1992 Kaya an VG Hannover 30. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover 31. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover 32. 07.05.1992 Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht: Bericht über Gespräch mit Savas und Yenisey 33. 19.05.1992 KG Greifswald: Protokoll über Gespräch mit Savas und Yenisey 34. 26.05.1992 Rumpf an VG Köln 35. 01.06.1992 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 36. 10.06.1992 Rumpf an VG Ansbach 37. 27.12.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen 38. 14.04.1994 Auswärtiges Amt an VG Köln 39. 25.08.1994 Rumpf an VG Köln IV. 1. 27.04.1981 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 2. 07.07.1981 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 3. 19.08.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 4. 27.01.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 5. 10.02.1982 Roth an VG Hamburg 6. 09.09.1982 Taylan an VG Hamburg 7. 28.12.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 8. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an OVG Münster 9. 24.03.1983 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 10. 20.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 11. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg 12. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 13. 24.10.1983 Auswärtiges Amt an VG Köln 14. 24.10.1983 Roth an VG Hamburg 15. 07.01.1984 Taylan an VG Köln 16. 11.03.1984 Binswanger an VG Ansbach 17. Aug. 1984 Kurdistan Report, Ausgabe August 1984 18. 29.08.1984 Taylan an VG Gelsenkirchen 19. 03.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 20. 06.11.1984 BAfV an VG Berlin 21. 1984 BMdI: Auszug aus dem "Verfassungsschutzbericht 1984" 22. 22.01.1985 Cumhuriyet: Das Südost-Verfahren .... 23. 01.05.1985 Übersetzung aus Serxwebun, Nr. 32/84 24. 26.06.1985 Staatsminister Möllemann an MdB Catenhusen 25. 03.07.1985 Taylan an VG Köln 26. 26.05.1986 Taylan an VG Gelsenkirchen 27. 18.07.1986 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 28. 18.08.1986 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 18.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 30. 07.05.1987 Auswärtiges Amt an VG Bremen 31. Juni 1987 Niedersächsischer Innenminister: "Unsere Sicherheit" (Heft 36): PKK - Europas neue Terroristen 32. 01.10.1987 Frankfurter Rundschau: Mit Granaten und Gewehren für ein freies Kurdistan 33. 07.12.1987 Taylan an VG Gelsenkirchen 34. 11.02.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 35. 30.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 36. 11.07.1988 Taylan an VG Ansbach 37. 28.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 38. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 39. 05.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 40. 15.03.1990 amnesty international: Türkei - Außergerichtliche Hinrichtungen (März 1990) 41. 29.03.1990 amnesty international an VG Stade 42. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 43. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 44. 25.10.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 45. 29.10.1990 Auswärtiges Amt an Bay. Staatsministerium des Innern 46. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 47. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 48. 08.08.1991 FAZ: "Kurdische Nationalbewegung gespalten" 49. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 50. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 51. 28.03.1992 FAZ: "Aus den hintersten Winkeln der Türkei" 52. 10.04.1992 DIE ZEIT: "Es gibt mehr als nur ein Kurdistan" 53. 08.10.1992 FR: "PKK zwischen allen Fronten"