Urteil
12 UE 1658/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0220.12UE1658.94.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Berufung hinsichtlich des Bescheides der Beklagten zu 2) zurückgenommen hat (§ 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von dem Senat zugelassene Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ablehnende Bescheid der Beklagten zu 1) vom 25. Juli 1989 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, noch darauf, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person festgestellt wird. In dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung liegen weder die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (A.) noch für die Feststellung vor, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.) in seiner Person vorliegen. Einer Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht (C.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Aufgrund der Angaben des Klägers, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger als kurdischer Volkszugehöriger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen als Asylberechtigter anzuerkennen ist (I.), daß er bis zu seiner Ausreise aus der Türkei (II.) weder wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe (1.) noch aus individuellen Gründen (2.) politisch verfolgt war, und daß er auch bei einer Rückkehr in die Türkei (III.) trotz einer in den Notstandsgebieten festzustellenden Gruppenverfolgung der Kurden dort hinreichend sicher vor einer politischen Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit (1.) oder aus individuellen Gründen (2.) ist. I. Der Kläger, an dessen kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat, kann seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht bereits aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 (1929), S. 64) erreichen. Da er im Jahre 1966 geboren ist und 1988 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, und 25.02.1991 - 12 UE 2106/87, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991, 516 ). II. 1. Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im August 1988 wegen seiner Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei in der Zeit bis zur Ausreise des Klägers allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt (ständige Rechtsprechung seit Hess. VGH, 07.08.1986 - X UE 189/82 -, zuletzt: 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -). Asylrelevante politische Verfolgung kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen richten mit der Folge, daß dann jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O., und 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20, 531; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1 und 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich deshalb auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese wegen eines asylerheblichen, auch bei ihm vorliegenden Merkmals verfolgt werden und er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsgefahr vergleichbaren Lage befindet. Gilt die Verfolgung unabhängig von individuellen Umständen allein einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit der Gefahr eigener Verfolgung ausgesetzt ist (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991, 1089 = InfAuslR 1991, 363 und 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, EZAR 202 Nr. 23 = NVwZ 1993, 192). Um zu beurteilen, ob in diesem Sinne eine Verfolgungsdichte vorliegt, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Allerdings erfüllt nicht erst eine (physische) Vernichtung einer Volksgruppe den Tatbestand einer Gruppenverfolgung (BVerfG - Kammer -, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 -; BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1916/93 -, InfAuslR 1994, 156). Als nicht vorverfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 03.10.1984 - 9 C 24.84 -, EZAR 202 Nr. 3); es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Beeinträchtigungen zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist zunächst von der Befugnis eines Mehrvölkerstaates auszugehen, seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand zu sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchzusetzen. Dieser Grundsatz verbietet es, die von solchen Maßnahmen Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen. Eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, a.a.O.), wenn er also insbesondere eine Zwangsassimilierung betreibt. Deshalb bedarf es hier vor allem der Untersuchung, wie der türkische Staat die Kurden in seiner Rechtsordnung und Wirtschaftsordnung zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers behandelt hat, wie sich deren Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen der türkischen Mehrheit in der Wirklichkeit darstellten und ob dabei etwa Unterschiede je nach der soziologischen Herkunft, den regionalen Strukturen und dem Maß der Assimilation der Minderheit an die Mehrheit festzustellen sind. Dabei genügt nicht eine isolierte Untersuchung einzelner Ausschnitte des individuellen Schicksals des Asylsuchenden; es kommt vielmehr auf eine umfassende Gesamtbetrachtung der innenpolitischen Lage in dem angeblichen Verfolgerstaat und aller irgendwie relevanten Lebensumstände der Betroffenen an. Hierfür sollen sowohl allgemeinbekannte oder gerichtsbekannte geschichtliche Vorgänge als auch Tatsachenbekundungen aus den oben aufgeführten Unterlagen verwertet werden. Die im Gebiet des ehemaligen Osmanischen Reiches siedelnden Kurden erlebten nach dessen Zerfall eine wechselvolle Geschichte. Nach der Aufteilung ihrer angestammten Heimat auf Syrien, den Irak und die Türkei und der Zusicherung einer lokalen Autonomie und eines späteren Volksentscheids über die volle Selbständigkeit in dem Friedensvertrag von Sevres vom August 1920 waren im Vertrag von Lausanne vom 21. Juli 1923 für ethnische Minderheiten wie Kurden keinerlei Sonderrechte mehr vorgesehen. Nach der Proklamation der Türkischen Republik im Oktober 1923 und der Wahl von Mustafa Kemal - "Atatürk" - zum Staatspräsidenten wurden verstärkt Türkisierungsversuche unternommen. So wurden etwa kurdische Dorfnamen und kurdische Vornamen geändert, die kurdische Sprache als Amtssprache und Unterrichtssprache verboten und die Türkei in drei ethnisch abgegrenzte Regionen aufgeteilt. Die erste war das Gebiet, in dem die türkische Kultur in der Bevölkerung sehr stark verankert war; die zweite war diejenige, in der die Bevölkerung angesiedelt werden sollte, die zu türkisieren war; bei der dritten handelte es sich um Gebiete, die aus gesundheitlichen, ökonomischen, kulturellen, militärischen und sicherheitstechnischen Gründen entvölkert werden sollten und in denen sich niemand mehr ansiedeln durfte. Es kam zu großangelegten Umsiedlungsaktionen, die teilweise in Zwangsdeportationen ausarteten. Die auf Atatürk zurückgehenden sechs kemalistischen Grundprinzipien des türkischen Staats - Nationalismus, Säkularismus, Republikanismus, Populismus, Etatismus und Reformismus - wurden auch nach dem Zweiten Weltkrieg nicht aufgegeben. Nach anfänglichen Erfolgen bei Demokratisierungsbestrebungen unter den Ministerpräsidenten Inönü (CHP) und Menderes (DP) kam es im Mai 1960 zu einem Militärputsch und im Juli 1961 zu einer neuen Verfassung, die wiederum vom Kemalismus geprägt war. In den nachfolgenden zwei Jahrzehnten gab es in der Türkei verschiedene Koalitionsregierungen und Minderheitsregierungen, bis im Dezember 1978 von Ecevit das Kriegsrecht vor allem über ostanatolische Provinzen verhängt und später auf weitere Provinzen ausgedehnt und verlängert wurde. Trotz einer Vielzahl von Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß bis zur Ausreise des Klägers eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Kurden erfolgt ist. Obwohl der türkische Staat den Gebrauch der kurdischen Sprache behinderte, die kurdische Volksgruppe in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten einschränkte und der wirtschaftlichen und kulturellen Unterentwicklung in kurdischen Provinzen nicht effektiv entgegentrat, läßt sich nach Auffassung des Senats (für den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt) nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat unterdrücke und verfolge die Kurden bewußt mit dem Ziel, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Anzeichen für eine asylerhebliche Zwangsassimilierung der Kurden ergeben sich zunächst nicht aus dem Leugnen ihrer Existenz als eigenständige Volksgruppe. Die Kurden wurden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nach dem historisch gewachsenen Selbstverständnis der Türkischen Republik offiziell als nicht vorhanden angesehen und damit von Staats wegen als ethnische Gruppe schlechtweg ignoriert. Bei der Türkischen Republik handelt es sich um einen Einheitsstaat, der auf dem Bewußtsein einer einheitlichen Nation aufgebaut ist und schon deshalb vom Türkentum abweichende nationale Elemente oder Bestrebungen nicht duldet. Dadurch bleibt von vornherein kein Raum für ein anderes als das türkische Volk und ist jeder türkische Staatsbürger, der sich nicht der türkischen Nation zugehörig fühlt, gehalten, sich entweder zu assimilieren oder sich jedenfalls soweit zu integrieren, daß er ungeachtet seiner andersartigen Herkunft möglichst als Nationaltürke erscheint. Diese negierende staatliche Einstellung gegenüber den Kurden kam vor allem in der in den letzten Jahrzehnten offiziell verwandten Bezeichnung als "Bergtürken" zum Ausdruck (I 5, 8.). Selbst wenn indessen die Kurden in der Türkei aufgrund dieser Umstände auf Dauer gesehen der Assimilierung nicht entgehen sollten, ließe sich daraus ein asylrelevanter Umstand nicht herleiten. Denn das Asylrecht schützt nicht vor langfristigen und allmählichen Anpassungsprozessen aufgrund veränderter Lebensbedingungen (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = InfAuslR 1984, 152 ). Von allen legislativen und administrativen Mitteln, die zum Zwecke der Verdrängung oder vollständigen Angleichung gegen eine ethnische Minderheit eingesetzt werden können, kommt einem Verbot der eigenen Sprache eine wesentliche Bedeutung zu. Wird einem Menschen auf Dauer der Gebrauch seiner Muttersprache verwehrt, wird ihm die Entfaltung seiner Persönlichkeit entscheidend erschwert. Zudem kann ein Volk ohne die Verständigung in der eigenen Sprache seine nationale Identität nicht bewahren, weil seine kulturelle Eigenständigkeit gleichermaßen von seiner Literatur und Volkskunst, von Dichtung, Erzählungen und Theater in der eigenen Sprache sowie vom Gebrauch dieser Sprache im alltäglichen Umgang der Volkszugehörigen miteinander abhängt. Soweit es das Primat der türkischen Sprache und den Ausschluß jeder anderen - und damit vor allem der kurdischen - Sprache angeht, läßt sich eine eindeutige Rechtslage und Rechtswirklichkeit seit Bestehen der Türkischen Republik nicht erkennen. Andererseits kann aber auch nicht festgestellt werden, der Gebrauch der kurdischen Sprache sei im hier maßgeblichen Zeitraum in der Türkei praktisch verboten gewesen. Staatspräsident Atatürk soll bereits einige Monate nach Unterzeichnung des Lausanner Friedensvertrages vom Juli 1923, nach dessen Art. 39 keinem türkischen Staatsbürger irgendwelche Beschränkungen beim Gebrauch einer Sprache auferlegt werden können, Kurdisch als Amtssprache verboten haben (I 5, 22). Anderen Angaben zufolge soll der Gebrauch der kurdischen Sprache jedenfalls in der Zeit von 1924 bis 1929 gesetzlich verboten worden sein. Dieses Verbot ist aber danach staatlicherseits im Laufe der Zeit nicht mehr durchgesetzt worden (I 7). Im Jahre 1967 machte sodann der Ministerrat von einer im Pressegesetz von 1950 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und verbot die Einfuhr und die Verteilung sämtlicher in kurdischer Sprache im Ausland herausgegebenen Druckerzeugnisse, Schallplatten, Tonbänder und dergleichen. Damit war die Verbreitung von im Ausland hergestellten Erzeugnissen dieser Art unter Strafe gestellt (I 7, 19). Wenn demgegenüber teilweise ohne nähere Erläuterung und ohne Schilderung nachprüfbarer Beispiele angegeben wird, allgemein sei der Besitz (I 4, 17) oder die Herausgabe und nicht nur die Einfuhr kurdischer Schriften und Tonträger verboten und strafbar gewesen (I 5, 13), so kann dies durchaus auf Mißverständnissen und Ungenauigkeiten bei der Einholung und Wiedergabe von Informationen beruhen. Denn nach den glaubhaften Angaben von anderen Sachverständigen (I 19, 20) wurde die Herausgabe kurdischer Zeitschriften - teilweise mit Beiträgen in türkischer Sprache - nur dann und nur deswegen verboten und strafrechtlich verfolgt, weil deren Inhalt als autonomistisch oder separatistisch angesehen wurde. Nach dem Militärputsch im Jahre 1980 kam es zunächst zu einer Verschärfung und gesetzlichen Absicherung der Restriktionen und Diskriminierungen der kurdischen Volksgruppe durch Maßnahmen, mit denen der Gebrauch der kurdischen Sprache behindert, die Kurden in der Pflege ihrer kulturellen Eigenheiten eingeschränkt und in den kurdischen Provinzen massiert Sicherheitskräfte eingesetzt wurden. Dies kam zunächst zum Ausdruck in der neuen Verfassung vom 9. November 1982, nach deren Präambel die Türkische Republik als Einheitsstaat konzipiert ist und in Art. 2 als dem Nationalismus Atatürks verbundener Staat bezeichnet wird. Gemäß Art. 3 stellt sie in ihrem Staatsgebiet und Staatsvolk ein unteilbares Ganzes dar, dessen Sprache Türkisch ist. Diese Grundprinzipien der Türkischen Republik sind nach Art. 4 unabänderlich. Die Unabhängigkeit und Einheit des türkischen Volkes zu schützen, gehört nach Art. 5 zu den Grundzielen und -aufgaben des Staats. Das Bekenntnis der Türkischen Republik zur Einheit des Staatsvolkes schließt die Anerkennung eines anderen Volkstums innerhalb der Türkei und damit auch der kulturellen Eigenarten des kurdischen Volkes aus. Zwar wird in Art. 10 Abs. 1 die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Rücksicht auf Unterschiede in Sprache, Rasse u.a. garantiert und damit die Existenz ethnischer Minderheiten auf türkischem Staatsgebiet mittelbar bestätigt. Die Vorschriften über den Mißbrauch von Grundrechten (Art. 14 Abs. 1) wenden sich aber gegen jeden, der u.a. Unterschiede in Sprache und Rasse "schafft"; sie setzen also eine jedenfalls im wesentlichen einheitliche ethnische Zusammensetzung des Staatsvolks voraus. Deshalb erscheinen diese Proklamationen einer Übereinstimmung von Staatsvolk und türkischer Nation als unvereinbar mit der Annahme, die Türkei verstehe sich als Vielvölkerstaat, in dem das Staatsvolk nicht in ethnischem, sondern nur in staatsangehörigkeitsrechtlichem Sinne verstanden wird und in dem die türkische Mehrheit möglicherweise einer oder mehreren völkischen Minderheiten gegenübersteht. Die demzufolge auch in der Verfassung von 1982 zum Ausdruck gelangte Negierung der Existenz der kurdischen Volksgruppe durch den türkischen Staat rechtfertigt indessen nicht den Schluß auf eine staatlich bezweckte asylerhebliche Zwangsassimilierung. Im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst wurde seit jeher auf den Gebrauch der türkischen Sprache Wert gelegt. Darüber hinaus war wegen der Türkisierung der Vornamen, Familiennamen und Ortsnamen die Registrierung kurdischer Namen nicht erlaubt (vgl. I 13). Anders als in der Schule, im Rundfunk und im amtlichen Verkehr war der Gebrauch des Kurdischen jedoch bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr in den von Kurden bewohnten Siedlungsgebieten im hier maßgeblichen Zeitraum allgemein üblich und weder verboten noch gar strafbar (I 7, 14, 18, 20). Bei dem hohen Anteil von Analphabeten unter den Kurden und bei deren vergleichsweise schlechter Schulausbildung bleibt vielen Kurden die türkische Sprache ohnehin auch nach Schulbesuch und Militärdienst weitgehend fremd und unerschlossen. Der Ausschluß des Kurdischen vom Schulunterricht trägt wiederum nicht die Annahme, damit sei die kurdische Minderheit verfolgt worden. Denn das Unterlassen staatlicher Förderung kann nicht schon als Verfolgung angesehen werden, zumal mindestens fraglich erscheint, ob eine staatliche Verpflichtung besteht, die Sprache einer Minderheit aktiv zu fördern. Nachdem zunächst die rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse für die Benutzung der kurdischen Sprache immer mehr verstärkt worden waren (vgl. auch Bollermann, ZAR 1986, 78, 85), begann aufgrund der Aufhebung des sogenannten Sprachenverbotsgesetzes von 1983 eine Liberalisierung, die dem Gebrauch der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gibt. Gemäß Art. 3 der neuen Verfassung ist Türkisch die Sprache des Staats Türkei. Die dadurch erreichte Hervorhebung des Türkischen als "Staatssprache" wurde durch weitere Verfassungsbestimmungen noch verstärkt. So darf bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen und bei Presseveröffentlichungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1, Art. 28 Abs. 2), und in den Erziehungsanstalten und Lehranstalten darf den türkischen Staatsbürgern als Muttersprache keine andere Sprache beigebracht und gelehrt werden als die türkische (Art. 42 Abs. 9 Satz 1). Da anfangs die Große Nationalversammlung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte und ein gesetzliches Verbot bestimmter Sprachen noch nicht bestand, waren die Vorschriften der Art. 26 und 28 der Verfassung allerdings zunächst noch nicht in Kraft getreten bzw. gegenstandslos (Art. 177, vgl. auch I 19). Am 19. Oktober 1983 erging das Gesetz Nr. 2932 über "Veröffentlichungen in einer anderen als der türkischen Sprache" - Sprachenverbotsgesetz - (I 30), das die Grundlagen und Verfahren regelte, "die auf Veröffentlichungen in nicht zugelassenen Sprachen Anwendung finden" (Art. 1). Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes waren die Erklärung, Verbreitung und Veröffentlichung von Meinungen in jeder Sprache verboten, die nicht die erste offizielle Sprache eines von der Türkei anerkannten Staats war. Nach Art. 3 Abs. 1 ist Türkisch die Muttersprache der türkischen Staatsangehörigen. Nach dieser Bestimmung sind jegliche Aktivitäten mit der Zielsetzung des Gebrauchs und der Verwendung einer solchen Sprache auf Plakaten, Schallplatten u.a. verboten. Obwohl das Gesetz nach seiner Überschrift und der Beschreibung seines Gegenstandes in Art. 1 nur "Veröffentlichungen" betraf und nur auf die allein für die Presse geltende Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 der Verfassung Bezug zu nehmen schien, ging der Wortlaut der Vorschriften der Art. 2 und 3 darüber hinaus und erfaßte auch andere als veröffentlichte schriftliche Meinungsäußerungen. Eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage befindet sich in Art. 26 Abs. 3 der Verfassung, der lautet: "Bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen darf keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden ...". Deshalb bestanden gewichtige Bedenken gegen die Auffassung, nur der "öffentliche" Gebrauch der kurdischen Sprache sei untersagt und der private Bereich "nicht berührt" (I 28). Gegen die Annahme, nur Veröffentlichungen in kurdischer Sprache seien von diesem Gesetz erfaßt gewesen, sprach die ausdrückliche Erwähnung der Erklärung von Gedanken bzw. Meinungen. Ob allerdings mit dem genannten Gesetz jede Kommunikation auf Kurdisch pönalisiert und damit ein wesentlicher Teil des Alltags der kurdischen Volksgruppe kriminalisiert wurde, war offen (vgl. Hess. VGH, 13.05.1991 - 12 UE 2213/84 -, InfAuslR 1991, 332). Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, die türkischen Behörden hätten beabsichtigt, eine derartige Sprachregelung durchzusetzen und Verstöße dagegen auch strafrechtlich zu ahnden. Vielmehr wurde das Monopol der türkischen Sprache seit dem Militärputsch lediglich im Umgang mit Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie im Militärdienst durchgesetzt (I 13, 14, 17). Gegen den Gebrauch des Kurdischen bei privaten Unterhaltungen und im geschäftlichen Verkehr wurde dagegen nicht eingeschritten (I 7, 12, 18, 20, 21, 23, 24, 33, 34), und es war im eigentlichen Siedlungsgebiet der Kurden, im Südosten der Türkei, jedenfalls faktisch möglich, sich des Kurdischen als Umgangssprache zu bedienen (I 35). Neben dem Gebrauch der Sprache ist für den Bestand und die Erhaltung einer eigenständigen Nationalkultur die Pflege von Brauchtum und Sitte wichtig und letztlich unerläßlich. Auch in dieser Hinsicht unterliegen die Kurden gewissen Beschränkungen. Sie konnten allerdings im hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich ungehindert ihre Nationaltracht tragen, kurdische Volkslieder singen und ihr Newroz-Fest sowie andere bäuerliche Feste feiern und sich auch sonst als Kurden zu erkennen geben - angesichts ihrer kurdischen Sprache können sie ihre Herkunft ohnehin kaum verbergen. Man kann für diesen Zeitraum im Vergleich zu der Zeit bis 1950 von einer relativen Liberalisierung sprechen (I 14). Es kann schließlich nicht festgestellt werden, daß der türkische Staat in dem hier maßgeblichen Zeitraum eine gezielte Assimilierungspolitik durch bewußte Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht betrieben hat. Während Industrie und Wirtschaft der Türkei hauptsächlich in den westlichen Teilen des Landes, vorzugsweise in den Ballungsgebieten um die großen Städte angesiedelt und konzentriert sind, sind die überwiegend von Kurden bewohnten 18 Provinzen in Ostanatolien von der Agrarwirtschaft geprägt, und deren Strukturen und Arbeitsweisen sind zudem durch die Herrschaft von Großgrundbesitzern gekennzeichnet (I 4, 5). Aufgrund unsicherer Besitzverhältnisse, Streitigkeiten um Weideland und Ackerboden und wegen der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeiten im Westen der Türkei und den Industrieländern Mitteleuropas haben im Hinblick auf die eklatante Unterentwicklung der östlichen Gebiete im Laufe der letzten 30 Jahre immer mehr kurdische Bauern ihre Dörfer verlassen. Diese Landflucht hat das Ungleichgewicht zwischen den östlichen und westlichen Provinzen der Türkei noch verstärkt. Die Bodenschätze des Ostens wurden zur Industrialisierung des Westens genutzt. Gesundheitswesen und Schulen sind wesentlich schlechter ausgestattet als allgemein in der Türkei. Es sind jedoch keine konkreten Tatsachen festzustellen, die den Vorwurf rechtfertigen, die türkische Regierung hätte die kurdischen Provinzen in der Absicht vernachlässigt, die dort lebenden Kurden ihres Volkstums wegen zu benachteiligen, oder in ihrer Politik habe dieses Ziel zumindest eine nicht unwesentliche Rolle gespielt (so aber etwa I 15, 23). Gegen eine solche Annahme spricht, daß von den im Osten der Türkei herrschenden Lebensbedingungen auch andere Bevölkerungsgruppen wie etwa christliche, jezidische und islamische Türken betroffen waren und sind (I 5). Für die Benachteiligung der kurdischen Regionen scheinen insgesamt gesehen ganz unterschiedliche Faktoren verantwortlich zu sein, etwa die ungünstigen Bodenverhältnisse, Klimaverhältnisse und Verkehrsverhältnisse Das Fehlen besonderer Erschließungsprogramme und Entwicklungsprogramme dürfte auf den desolaten Zustand der Staatsfinanzen der Türkei zurückzuführen gewesen sein. Überdies waren Investitionen und Darlehen von ausländischen Finanziers und supranationalen Organisationen in der Vergangenheit an Bedingungen gebunden, die die wünschenswerte Förderung in der Türkei nicht zugelassen haben. Ungeachtet dessen bestand weiterhin für Kurden, die ihre Volkszugehörigkeit im gesellschaftlichen Bereich verbunden mit der Forderung nach politischer Autonomie oder Unabhängigkeit vom türkischen Staat ostentativ bekunden, die Gefahr, durch staatliche Organe des Separatismus bezichtigt zu werden (I 5, 10, 12, 14, 16, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27). Insoweit war aber auch eine deutliche Liberalisierung und Zurückhaltung der Sicherheitskräfte gegenüber friedlichen Meinungsäußerungen für ein eigenständiges Kurdistan erkennbar. Wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (I 6, 7). Eine sich in diesem Rahmen haltende Pflege kurdischen Brauchtums war legal möglich (I 24, 34). In engem Zusammenhang mit Ermittlungen und Verfolgungen wegen Verdachts des Separatismus standen die nach dem Militärputsch verstärkt unternommenen Razzien, die der Suche nach Waffen und dem Aufspüren Krimineller dienten, die aber in der Regel pauschal alle Bewohner von Grenzdörfern oder bestimmten Gecekondu- Bereichen erfaßten und diese oft einer erniedrigenden, brutalen oder sonst menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen (I 4, 15, 16, 22, 33, 34). Im Zuge der Verfolgung kurdischer Separatisten kam es dabei im Herbst 1984 ("Operation Sonne") auch zu türkischen militärischen Aktionen auf irakischem Gebiet (I 33). Während teilweise angenommen wird, diese Aktionen richteten sich systematisch gegen die kurdische Bevölkerung und sollten deren Einschüchterung bewirken (I 4, 16, 17), wird in anderen Berichten betont, kurdische Siedlungsgebiete seien nur wegen der dort festzustellenden Häufigkeit von anarchistischen, extremistischen und separatistischen Untergrundorganisationen besonders oft und hart betroffen (I 3, 6, 12, 18, 33, 34). Aufgrund der Vielzahl terroristischer Aktionen in den kurdischen Siedlungsgebieten kam es nach und nach zu einer stärkeren Konzentration von Sicherheitskräften in diesen Gebieten und im Zusammenhang damit zu vielen militärischen Aktionen gegen die PKK, die "Partiya Karkeren Kurdistan", die Arbeiterpartei Kurdistans, die das Ziel der Gründung eines unabhängigen kurdischen Staats in den von Kurden besiedelten Gebieten des türkischen Staatsgebiets verfolgt. Zur Durchsetzung dieses Ziels führt die PKK in den südöstlichen Landesteilen der Türkei einen bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat; bei ihren Operationen bedient sie sich der Guerillataktik (II 20). Die Maßnahmen des türkischen Staats in den kurdischen Siedlungsgebieten, insbesondere in den heutigen zehn Notstandsgebieten im südöstlichen Grenzgebiet, richteten sich im wesentlichen gegen die Kampfaktionen der PKK. Der Senat hat dazu schon früher durchgehend festgestellt, daß anläßlich dieser Maßnahmen gehäuft vorkommende illegale oder sogar menschenrechtswidrige Übergriffe auf Zivilpersonen nicht zu der Annahme einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung der Kurden in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit führten (vgl. Hess. VGH, 30.03.1992 - 12 UE 1631/86 -, 17.08.1992 - 12 UE 2244/88 -, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Erkenntnisse, die Anlaß geben könnten, diese Einschätzung neu zu überdenken, liegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor (vgl. Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -). 2. Es ist auch nicht festzustellen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei aus individuellen Gründen politisch verfolgt war oder ihm unmittelbar politische Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise drohte. Diese Beurteilung beruht auf den Angaben des Klägers bei dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main am 2. September 1988, bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 11. Mai 1989 und vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 5. Juli und 15. November 1993 sowie bei der Vernehmung im Berufungsverfahren am 21. September 1994. Danach ist der Kläger in dem etwa 30 km östlich von Nusaybin gelegenen Dorf (kurdisch:) geboren und aufgewachsen. Nach seinen Angaben bei dem Bundesamt hat er die Schule mit der Grundschule abgeschlossen; in der Beweisaufnahme im September 1994 hat er angegeben, er habe eineinhalb Jahre die Grundschule besucht, während er vor dem Verwaltungsgericht angab, "er sei nur wenige Tage zur Schule gegangen". Er könne nicht gut lesen und schreiben. Ungefähr von seinem 10. Lebensjahr bis zum Militärdienst habe er seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Später habe er seinem Bruder, der bei der Organisation KAWA politisch sehr aktiv gewesen sei, geholfen, Zeitschriften zu verteilen und dessen politischen Freunden Essen in die Berge zu bringen. 1980 sei sein Bruder festgenommen worden; auch er sei einige Monate, jedenfalls weniger als ein Jahr, später festgenommen und für 15 Tage festgehalten worden. Das Dorf sei von Soldaten überfallen worden, weil sich politische Freunde seines Bruders im Dorf befunden hätten. Er sei während der 15 Tage auf der Gendarmeriestation in Girmeli gefragt worden, ob er etwas mit kurdischen Freunden zu tun gehabt habe. Er habe dies verneint und sei dann freigelassen worden; er sei dann wieder nach Hause gegangen und habe weiter in der Landwirtschaft gearbeitet. 1984 sei er bei einem Überfall von Soldaten auf sein Heimatdorf, das nach Auffassung der Dorfbewohner von diesen zerstört werden sollte, mit den anderen Dorfbewohnern in der Dorfschule zusammengetrieben, dann wie die Hälfte aller Dorfbewohner verhaftet und über zwei Monate lang in der Dorfschule festgehalten worden. Während dieser Zeit seien sie etwa zu 50 Personen in einem Raum inhaftiert gewesen. Später habe man dann die Aktivisten nach Diyarbakir transportiert; die Sympathisanten, die nicht lesen und schreiben konnten, zu denen auch er selbst gehört habe, seien dann später, nachdem sie jeden Tag verhört und geschlagen worden seien, wieder freigelassen worden. Es habe unterschiedliche Vorwürfe gegenüber den Festgenommenen gegeben; auch ihm sei vorgeworfen worden, Sympathisant der KAWA und für diese tätig gewesen zu sein. Nachdem er von 1986 bis April oder Juni 1988 seinen Militärdienst geleistet habe, sei er nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf unter dem Vorwurf, Kontakte zu KAWA- bzw. PKK-Leuten gehabt zu haben, die kurze Zeit vorher von Militärangehörigen getötet worden seien, festgenommen worden. Er sei deswegen etwas mehr als eine Woche in Haft gewesen; dabei habe er gesagt, daß er gerade vom Militärdienst komme und nichts wisse. Dann habe man ihn wieder freigelassen mit der Auflage, sich jeden Tag auf der Wache ein Girmeli zu melden. Danach sei er nicht mehr festgenommen worden. Er sei dann nach Nusaybin zur Freunden gegangen und habe von dort aus seine Ausreise aus der Türkei vorbereitet, die er dann über den Flughafen Istanbul verlassen habe. Aus diesen Angaben läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger in asylrelevanter Weise vor seiner Ausreise aus der Türkei politisch verfolgt war. Unabhängig davon, ob dem Kläger wegen der zum Teil unterschiedlichen Angaben dazu die von ihm behaupteten Verhaftungen in den Jahren 1980/1981 und 1984 nicht geglaubt werden können - was das Verwaltungsgericht zugrundegelegt hat -, ist daraus nicht auf eine im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers bestehende politische Verfolgung zu schließen. Allerdings könnten die Maßnahmen, die der Kläger bei seiner Verhaftung im Jahre 1984 ausweislich seiner Aussage bei dem Verwaltungsgericht und bei der Beweisaufnahme im September 1994 erlitten hat, als politische Verfolgung gewertet werden. Denn der Kläger hat dazu angegeben, daß er im Winter 1984 für 74 Tage verhaftet worden sei und jeden Tag verhört und geschlagen worden sei; dabei sei er durch Bastonaden auf die Fußsohlen und Schläge auf den ganzen Körper gefoltert worden. Diese Verhaftung mit den anderen Dorfbewohnern erfolgte nach den glaubhaften Angaben des Klägers offensichtlich nur deshalb, weil es sich um kurdische Bewohner eines Dorfes handelte, das zur Vermeidung der Unterstützung und von Rückzugsmöglichkeiten für die PKK von Soldaten zerstört werden sollte. Übergriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Freiheit und körperliche Unversehrtheit sind asylrechtlich erheblich, wenn sie erkennbar an die politische Gesinnung oder die ethnische Zugehörigkeit anknüpfen und auf sie zugreifen (vgl. dazu BVerwG, 18.05.1994 - 9 B 14.94 -, EZAR 201 Nr. 26). Da den Dorfbewohnern und auch dem Kläger keine konkreten Vorwürfe im Hinblick auf Unterstützung von PKK-Kämpfern gemacht wurden und auch Verdachtsmomente nach dem Vortrag des Klägers dafür nicht ersichtlich waren, standen die unmenschlichen Foltermaßnahmen der Bastonade und Schläge auf den ganzen Körper, während einer Zeit von über zweieinhalb Monaten, offensichtlich allein im Zusammenhang mit der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers und der Mitbewohner des Dorfes. Solche Foltermaßnahmen, die offensichtlich allein an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfen, stellen politische Verfolgungsmaßnahmen dar (vgl. dazu für eine ähnliche Sachlage: Hess. VGH, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -). Eine Vorverfolgung des Klägers wegen dieser durch die folterähnlichen Maßnahmen erlittene politische Verfolgung im Jahre 1984 ist aber deshalb nicht zu bejahen, weil im Hinblick auf dieses Ereignis nicht mehr der innere und kausale Zusammenhang zwischen dieser erlittenen politischen Verfolgung und der Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland im August 1988, also etwa vier Jahre später, bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der objektive Zusammenhang zwischen erlittener politischer Verfolgung und Flucht um so fraglicher werden kann, je länger der einmal in seinem Heimatland verfolgte Ausländer dort weiter lebt, weil er sich auch erkennbar weiter unter den Schutz seines Heimatstaates stellt. Grundsätzlich gilt deshalb, daß der Zusammenhang zwischen politischer Verfolgung und Flucht nur dann indiziert ist, wenn der Ausländer seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung verläßt, es sein denn, daß besondere Umstände vorliegen, die nachvollziehbar erscheinen lassen, daß der Ausländer erst längere Zeit nach der Verfolgung sein Heimatland verläßt (BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 = EZAR 201 Nr. 21). Der Kläger ist nach seiner Freilassung aus der im Jahre 1984 erlittenen Verhaftung weiter in seinem Heimatland und auch in seinem Heimatdorf geblieben. Er hat dort offensichtlich bis zum Antritt des Militärdienstes im Jahre 1986 unbehelligt in seinem Heimatdorf gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Ausweislich seiner Angaben sind ihm auch während des Militärdienstes keine asylrelevanten Maßnahmen widerfahren. Deshalb kann nicht zugrundegelegt werden, daß zwischen den genannten Verhaftungen und seiner Ausreise aus der Türkei ein objektiver Zusammenhang besteht; vielmehr spricht vieles dafür, daß der Kläger sich auch danach weiter erkennbar unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat und diese Ereignisse somit nicht mehr kausal für seine Ausreise 1988 waren. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte allerdings mit der Verhaftung des Klägers nach der Rückkehr vom Militärdienst in sein Heimatdorf im Juni oder Juli 1988 bestehen, da er etwa sechs bis acht Wochen danach, Ende August 1988, aus der Türkei ausgereist ist. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, daß die damalige Festnahme eine staatliche Maßnahme darstellte, die als politische Verfolgung des Klägers zu qualifizieren wäre. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu diesen Angaben ist zunächst zweifelhaft, weshalb und unter welchem Vorwurf diese Festnahme erfolgte. Der Kläger hat dazu bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im Mai 1989 erklärt, ihm sei vorgeworfen worden, einige der getöteten Leute von der "Apocular" gekannt zu haben; darunter seien auch einige von der Organisation KAWA gewesen. Er sei festgenommen worden, weil er als Sympathisant dieser Organisation bekannt gewesen sei. Demgegenüber hat der Kläger bei seiner Vernehmung im September 1994 angegeben, ihm seien Kontakte zu den "PKK-Leuten" vorgeworfen worden. Da dem Kläger, wie durchgehend seinen Aussagen vor dem Bundesamt, dem Verwaltungsgericht und dem Berichterstatter des Senats zu entnehmen, der Unterschied zwischen der Organisation KAWA und der PKK sehr wohl deutlich ist, erscheinen diese Angaben zu dem Vorwurf, unter dem er damals verhaftet wurde, zumindest ungenau. Unabhängig davon kann aber auch nicht festgestellt werden, daß diese Maßnahme, die nach dem Vortrag des Klägers an seine bekannte Sympathie jedenfalls für die KAWA anknüpfte, willkürlich unter Anknüpfung an asylrelevante Merkmale erfolgt wäre. Vielmehr handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Ermittlungsmaßnahme im Hinblick auf die Unterstützung terroristischer Aktivitäten durch die PKK, nach deren Ende der Kläger, ohne daß er ausweislich seiner Angaben während der Zeit der Festnahme asylrelevante Beeinträchtigungen erlitten hätte, unter einer Meldeauflage wieder freigelassen wurde. Diese Maßnahme ist nach Anknüpfung und Intensität deshalb insgesamt nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren. Aus ihr ergibt sich auch nicht, daß dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise politische Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar gedroht hätten, da sowohl nach dem Vortrag des Klägers als auch im übrigen nicht ersichtlich ist, daß es - auch trotz des Verstoßes gegen die Meldeauflage - irgendwelche weiteren Ermittlungsmaßnahmen gegen den Kläger gegeben hätte. III. Da der Kläger somit nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist ist, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe vorliegen (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, a.a.O.). Dies setzt voraus, daß dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, daß der Kläger nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sein Heimatland, und zwar insbesondere in die Westtürkei, vor allem in die Großstädte Istanbul und Ankara, zurückkehren kann, ohne dort von politischer Verfolgung bedroht zu sein. Nach Auffassung des Senats ist für den unverfolgt ausgereisten Kläger der Maßstab einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr auch unter Berücksichtigung des Umstandes zugrunde zu legen, daß ihm als Angehörigen der Volksgruppe der Kurden in einem Teil seines Heimatlandes, nämlich in den Notstandsprovinzen im Osten der Türkei, politische Verfolgung droht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings der herabgestufte Prognosemaßstab der notwendigen Feststellung hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung anzuwenden, wenn einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatstaates bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791 = AuAS 1993, 125). Danach ist für die Prognose einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit zu betrachten. Ist dieses unter Berücksichtigung des von dem Asylsuchenden geltend gemachten Verfolgungsgrundes nach dem jeweils anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab insgesamt frei von politischer Verfolgung, scheidet ein Asylanspruch aus. Droht jedoch in einem Teil des Staatsgebietes politische Verfolgung, so erweist sich der Heimatstaat als ein Verfolgerstaat, so daß auch ein unverfolgt ausgereister Asylsuchender auf andere Gebiete seines Heimatstaates nur dann verwiesen werden kann, wenn er dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, a.a.O, unter Hinweis auf BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5 = NVwZ 1990, 24 = InfAuslR 1990, 34 ; BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175 = InfAuslR 1990, 312 ). Der Senat hat Bedenken, ob die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabes der hinreichenden Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland gerechtfertigt ist, wenn der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr jedenfalls in einem Teil seines Heimatlandes verfolgungsfrei leben kann (vgl. dazu näher: Hess. VGH, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -). Für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist die Frage der Anwendung des normalen oder des herabgestuften Prognosemaßstabs aber nicht erheblich, weil der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Istanbul und Ankara, dort auch hinreichend sicher vor politischer Verfolgung ist. Damit steht ebenfalls fest, daß ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 1. Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, daß Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Es ist aber weiter festzustellen, daß in der Westtürkei nach wie vor eine inländische Fluchtalternative besteht (vgl. dazu zuletzt Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -). 1.1. Zunächst ist festzuhalten, daß durch Art. 23e des "Gesetzes über die Bekämpfung des Terrors" (Nr. 3713) - Anti-Terror-Gesetz (ATG) - vom 12. April 1991 das Sprachenverbotsgesetz ersatzlos aufgehoben worden ist (I 43). Daraus kann angesichts des in Art. 1 normierten Zwecks des Sprachenverbotsgesetzes entnommen werden, daß der Gebrauch einer anderen als der türkischen, insbesondere der Sprache der Kurden als größter nichttürkischer Volksgruppe im Staatsverband der Türkei, nicht mehr als separatistische, gegen die Einheit des türkischen Staats gerichtete Handlung qualifiziert wird. Zudem wird mit der Aufhebung der bisherigen Feststellung des Art. 3 Abs. 1 des Sprachenverbotsgesetzes, die Muttersprache der türkischen Staatsbürger sei türkisch, für die türkischen Staatsbürger auch der Besitz einer anderen Muttersprache eingeräumt und damit mittelbar auch die Existenz anderer ethnischen Gruppen neben den Türken anerkannt. Die Aufgabe der Leugnung der Existenz einer kurdischen Volksgruppe in der Türkei kommt im übrigen in der Anfang 1991 getroffenen Feststellung des damaligen Staatspräsidenten Özal zum Ausdruck, in der Türkei lebten 10 bis 12 Millionen Kurden (I 39). Insgesamt wurde durch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes vor allem der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache erheblich erleichtert. So ist es nicht mehr verboten, auf Versammlungen und Demonstrationen Plakate in einer anderen als der türkischen Sprache zu zeigen und dort in diesen Sprachen Schallplatten und ähnliches abzuspielen oder kurdischsprachige Lieder zu singen (I 41). Das Verbot des Art. 26 Abs. 3 der türkischen Verfassung, nach dem bei der Äußerung oder Verbreitung von Meinungen keine durch Gesetz verbotene Sprache verwendet werden darf, ist insoweit wieder gegenstandslos. Wenngleich für bestimmte Bereiche das Verbot der Verwendung anderer Sprachen als der türkischen, wie etwa im Parteiengesetz und Vereinsgesetz (I 30), weiter fortbesteht, hat dennoch die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes zunächst in einer wesentlichen Frage zu einer Abnahme der Beeinträchtigungen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei geführt. So wurde vom Kultusministerium die Freigabe von ungefähr 25.000 bisher verbotenen Buchtitel bestätigt (I 47). Dies führte zum Beispiel auch Ende 1991/Anfang 1992 zur Herausgabe zweier kurdischsprachiger Wochenzeitungen (I 47), von denen allerdings eine inzwischen ihr Erscheinen - möglicherweise aufgrund behördlicher Schikanen - wieder eingestellt hat (I 67). Die Zeitung Özgür Gündem wird aber seit ihrem Erscheinen von den türkischen Behörden belästigt (I 89), und ein Verbot dieser Zeitung wird mittlerweile nur noch als eine Frage der Zeit angesehen (I 98). Darüber hinaus ist vor kurzem durch den Nationalen Sicherheitsrat das Anti-Terror-Gesetz (ATG) wieder verschärft worden. Danach werden kurdische Musik, kurdische Reden und das Bekenntnis, Kurde zu sein, mit der Strafandrohung des Art. 8 ATG verfolgt (I 101); auch sollen künftig Demonstrationen und Märsche gegen die nationale und territoriale Einheit der Türkei sowie gegen die laizistische Grundordnung auf der Basis einer strikten Trennung von Staatsführung und Religion schwerer als bisher geahndet werden (I 103). Zunächst setzte die seit Dezember 1991 amtierende Regierungskoalition von DYP und SHP unter dem damaligen Ministerpräsidenten und jetzigen Staatspräsidenten Demirel die zuvor begonnene Liberalisierung in der Kurdenpolitik verstärkt fort, indem sie mehrfach ausdrücklich bekundete, daß sie die Kurden als eine eigenständige ethnische Minderheit anerkenne und grundsätzlich ein friedvolles Zusammenleben von Kurden und Türken anstrebe (I 45, 46, 57). In dem Regierungsprogramm ist vorrangig die Fortsetzung des Demokratisierungsprozesses und die Verbesserung der Menschenrechtssituation, wozu vor allem eine Normalisierung der Situation in den Notstandsgebieten zählt, aufgenommen worden (I 47). Das Versprechen für mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konnte die Regierungskoalition bisher allerdings noch nicht einlösen (I 59). Die Absicht der türkischen Regierung, die Konfrontation mit den Kurden abzubauen und ihnen allmählich in begrenztem Umfange die Ausübung ihrer Kultur zu ermöglichen, setzte sich auch in einem im April 1992 von der türkischen Regierung gefaßten Beschluß fort, die soziale und wirtschaftliche Lage der Kurden zu verbessern, in dem in den zehn südöstlichen Provinzen der Türkei, also in den Siedlungsgebieten der Kurden, 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen sowie dort das Erziehungswesen und Gesundheitswesen ausgebaut werden sollten (I 50). Auf dieser Linie lag auch die Ankündigung des damaligen türkischen Staatspräsidenten Özal, in Zukunft könnten auch Unterricht sowie Rundfunksendungen und Fernsehsendungen in kurdischer Sprache erlaubt werden (I 56). Da die PKK - bei ihr handelt es sich um eine stalinistische Organisation, die blutigen Terror für ein legitimes Mittel hält (II 20) - offensichtlich die Gefahr sah, daß es auf der Grundlage dieses Öffnungsprozesses zu einer geregelten Autonomie der kurdischen Siedlungsgebiete innerhalb des türkischen Staatsverbandes kommen könnte und damit das Ziel einer Abtrennung dieser Siedlungsgebiete aus dem türkischen Staatsgebiet zur Gründung eines selbständigen Staats Kurdistan schwerer zu erreichen wäre, versucht sie seit dem Frühjahr 1992 mit umfangreichen militärischen Aktionen, den türkischen Staat und insbesondere das Militär zum Rückzug aus den kurdischen Siedlungsgebieten sowie zur Aufgabe staatlicher Hoheitsgewalt in diesem Gebiet zu zwingen. Aufgrund der Gegenaktionen der türkischen Armee, durch die auch die kurdische Zivilbevölkerung zum Teil erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird, erhofft die PKK offensichtlich, durch eine Solidarisierung auch der kurdischen Volkszugehörigen, die nicht ihre politischen Ziele teilen, einen allgemeinen Aufstand gegen die Ausübung der Staatsgewalt in den vorwiegend von Kurden bewohnten Provinzen auslösen zu können. Erster Höhepunkt waren insoweit die schweren Zusammenstöße zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Guerillas aus Anlaß des kurdischen Neujahrsfestes (Newroz) am 21. März 1992. Es kam zu zahlreichen Toten und Verwundeten, wobei diese Unruhen in Cizre begannen und danach unter anderem noch Sirnak, Nusaybin, Batman erfaßten. In Sirnak kam es Mitte August 1992 zu weiteren heftigen Kämpfen, in deren Folge die Stadt von ihren Bewohnern weitgehend verlassen wurde, wobei allerdings die PKK eine Verwicklung ihrer Mitglieder in die Vorfälle leugnete und sich im weiteren Verlauf die Anzeichen mehrten, daß es sich allein um eine von den Sicherheitskräften zu verantwortende Aktion gegen die Bevölkerung handelte (I 57). Gegen die unter Einsatz von militärischen Mitteln - mit Bomben, Mörsern und Raketenwaffen - zum Teil mit Hunderten von Guerillakämpfern durchgeführten Überfälle der PKK, Anschläge in zahlreichen Städten und Ortschaften des südöstlichen Grenzgebiets der Türkei und Angriffe auf öffentliche Gebäude wie Bankfilialen und insbesondere Einrichtungen des Militärs, der Jandarmas und der Polizei setzt der türkische Staat große Einheiten von Sicherheitskräften - zunehmend die paramilitärisch ausgerüsteten Jandarmas (Landpolizei) und die in gleicher Weise ausgerüsteten Sicherheitseinheiten des Innenministeriums - ein, die in Gegenschlägen in kurdischen Siedlungsgebieten selbst und im nördlichen Irak - dem Rückzugsgebiet der PKK - PKK-Kämpfer aufspüren und bekämpfen sollen (I 53). Durch Umsiedlungsaktionen im Kampfgebiet der PKK sollte der PKK auch die in diesem Gebiet mögliche logistische Unterstützung durch die örtliche Bevölkerung entzogen werden (I 68). In der Zwischenzeit stehen sich in dieser Gegend ungefähr 140.000 türkische Soldaten und etwa 10.000 PKK-Kämpfer gegenüber (I 85). Damit sind dort etwa zwei Drittel der Streitkräfte der türkischen Armee stationiert, dazu zählen auch 80 % der Panzereinheiten und Helikoptereinheiten (I 94). Die Situation im Südosten der Türkei wird mittlerweile als Krieg (I 85, 94) oder doch jedenfalls als bürgerkriegsähnlich charakterisiert (I 76), wobei die PKK in bestimmten Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei sogar schon effektive Gewalt ausübt (I 104). In dieser insgesamt angespannten Situation entschloß sich die Führung der PKK am 20. März 1993 - auch um für eine geplante Frühjahrsoffensive der türkischen Streitkräfte nicht den Grund zu liefern, wobei der "Newroz"-Enthusiasmus des kurdischen Volkes als Vorwand für eine Provokation genutzt werden sollte (I 90) -, dem türkischen Staat zunächst bis zum 15. April 1993 und alsdann bis auf weiteres einen einseitigen Waffenstillstand und die Bereitschaft zu Verhandlungen anzubieten (I 86). Eine offizielle Reaktion des türkischen Staats gab es darauf aber nicht. Der damalige Staatschef Özal hatte für die dritte Aprilwoche den Nationalen Sicherheitsrat zu einer Sondersitzung geladen, bei der er seine Kurdeninitiative erläutern wollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, da der Staatschef eine Woche vor dieser Sitzung verstarb (I 88). Nach der Aufkündigung des von der PKK einseitig verkündeten Waffenstillstandes am 24. Mai 1993 (I 99) haben die türkische Regierung und der Generalstabschef eine Großoffensive mit dem Ziel der endgültigen Vernichtung der PKK angekündigt (I 82). Der Generalstabschef Güres erklärte, wenn man die PKK bis zum Winterbeginn nicht ausgerottet habe, müsse über die Türkei das Kriegsrecht verhängt werden (I 88); Staatspräsident Demirel sprach sich dagegen aus, der kurdischen Minderheit das Recht auf Schulunterricht in ihrer Muttersprache einzuräumen, und schloß "jeden Kuhhandel und jedes Zugeständnis" an die PKK aus (I 97). Die neue Ministerpräsidentin, Tansu Ciller, lehnt kurdischen Schulunterricht ab und sprach anläßlich einer Informationsreise durch die Südostprovinzen davon, daß es gar keine Kurdenfrage gibt (I 88). Die Armeeführung kündigte einen "Vernichtungskrieg" unter Einsatz von moderneren und wirksameren Waffen an (I 97). Bereits vorher hatte der Führer der PKK, Abdullah Öcalan, der Türkei den Vernichtungskrieg erklärt, nachdem er den türkischen Streitkräften vorgeworfen hatte, bei ihren Aktionen chemische Waffen und Napalmbomben gegen die Kurden einzusetzen (I 92). Kaya bestätigt, daß auf dem Berg Nurhak chemische Bomben eingesetzt wurden (I 90). Im Rahmen der präventiven Bekämpfung von PKK-Einheiten durch türkische Sicherheitskräfte werden unbeteiligte Bewohner in terrorgefährdeten Gebieten der Südosttürkei nach wie vor erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung kommt es häufig bei Dorfaktionen und Räumungsaktionen. Dabei kommt es auch zu zahlreichen Mißhandlungen von Zivilpersonen durch Sicherheitskräfte (I 105). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen der Türkei auch unter der neuen Regierung Ciller nicht verbessert, sondern eher verschärft. Die Verschleppung und Ermordung von Menschen, teils durch uniformiert auftretende offizielle Sicherheitskräfte, aber auch durch die PKK hat erschreckende Ausmaße angenommen (I 106). Die Regierung hat entgegen einer im Koalitionsprotokoll vom 24. Juni 1993 erklärten Absicht inzwischen einseitig auf eine militärische Lösung gesetzt; die staatlichen Handlungen in den Notstandsprovinzen des Südostens und Ostens der Türkei haben insgesamt den Charakter eines Guerilla-Bürgerkriegs, das heißt militärischer Maßnahmen mit kriegerischen Mitteln gegen die aus dem Untergrund operierende PKK angenommen. Übergriffe der Sicherheitskräfte in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung und Tötung auch gegenüber Unbeteiligten kommen in diesem Gebiet verbreitet vor; die Aktionen gehen zum Teil in ihrer Intensität auch über das für die Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung erforderliche Maß erheblich hinaus (I 112). Die Auseinandersetzung zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK hatten sich Mitte 1993 erheblich verschärft und die damit verbundenen Gefahren für die in diesen Provinzen lebende Bevölkerung erhöht (I 76, 86). Nachdem der Nationale Sicherheitsrat der Türkei im Parlament im Zusammenhang mit der Eskalation der Gewalt im Südosten empfohlen hatte, den in über zehn Provinzen verhängten Ausnahmezustand zu verlängern (I 96) ist das Parlament dem gefolgt (I 103). Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte richten sich seit den verschärften Kämpfen mit der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung. Früher waren die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte durchgehend dadurch gekennzeichnet, daß sie aus Anlaß und zum Zweck der Eindämmung des bewaffneten Kampfes der PKK in der Südosttürkei durchgeführt wurden. So erfolgten zum Beispiel Umsiedlungsaktionen (I 53) zielgerichtet unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten der Bekämpfung der PKK und noch nicht wahllos unter Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit, sondern veranlaßt durch Operationen der PKK vor allem in Gebieten, in denen die PKK besondere Unterstützung genießt (I 53). Dazu zählten auch - bedingt durch die Guerilla-Taktik der PKK - Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen der Einwohner ganzer Dörfer (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -). Dagegen kann bei den Maßnahmen der Sicherheitskräfte in der jüngeren Vergangenheit nicht mehr davon gesprochen werden, sie würden nur dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an diesen Aktivitäten unmittelbar zu beteiligen, gelten. Die Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung sowohl nach Angriffen der PKK als auch nach legalen oder illegalen Demonstrationen erscheinen mittlerweile als Strafaktionen gegen die kurdische Bevölkerung; für den türkischen Staat gelten nämlich jetzt offenbar alle Kurden als potentielle Unterstützer der PKK. Dies zeigt sich unter anderem dann, wenn als Reaktion auf PKK-Aktivitäten Sicherheitskräfte nicht die Guerillakämpfer verfolgten, sondern ganze Ortschaften im kurdischen Osten, die in der Nähe liegen, zusammenschossen (I 78, 90). Zwar wird von der türkischen Staatsführung angekündigt, sie werde die Rebellen der verbotenen PKK ausrotten (I 97). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, von etwaigen Maßnahmen der Sicherheitskräfte sei die Zivilbevölkerung nicht betroffen. Vielmehr kommt es tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung in den Notstandsgebieten, wobei sogar zunehmend Massaker an kurdischen Zivilisten vom Militär in Kauf genommen werden (I 98). Beispielsweise ist die hauptsächlich von Kurden bewohnte Stadt Lice von der türkischen Armee angegriffen worden. Dabei wurden aus Hubschraubern und Panzern Brandsätze eingesetzt; anschließend sind die Bewohner von Soldaten aus ihren Wohnungen geholt und diese dann in Brand geschossen worden (I 100). Während nach offiziellen Angaben dabei 34 Menschen ums Leben kamen, berichteten Einwohner von über Hunderten von Toten und Vermißten (I 98). Danach gab es Befürchtungen, daß die Regierungstruppen auch in der nahegelegenen Kleinstadt Kulp ein Massaker anrichten würden, nachdem diese Stadt belagert und angegriffen wurde (I 96). Die ungefähr 950 Einwohner des Dorfes Kursunlu bei Dicle forderte das Militär auf, ihre Siedlung zu verlassen; gleichzeitig drohte es nach Ablauf des Ultimatums, das Dorf zu beschießen, auch wenn Einwohner dort bleiben würden (I 102). In Lice war kurze Zeit vorher der Kommandeur der Militärpolizei dieser Region erschossen worden (I 95). Im Frühjahr und Sommer 1993 sind 108 Siedlungen zerstört worden (I 83); nach einer in der Zeitung Özgür Gündem veröffentlichten Liste sind vom 20. März bis 30. August 1993 117 Dörfer verbrannt und deren Bewohner vertrieben worden (I 90). In den vergangenen zwei Jahren sind in den Südostprovinzen mehr als 500 Dörfer von den Regierungstruppen gewaltsam geräumt worden, wobei der Hausrat mit in Flammen aufging, um eine Rückkehr zu verhindern (I 88). Zwar steht den Betroffenen eine Entschädigung zu; zu Entschädigungsleistungen ist es bisher aber nachweislich nicht gekommen (I 99). Bei diesen Aktionen trieben die Sicherheitskräfte regelmäßig zunächst alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammen, durchsuchten danach die Häuser, raubten das Geld und die Wertsachen der Bewohner und setzten die Häuser einschließlich der darin befindlichen Gegenstände und die Ställe nebst der Tiere in Brand. Teilweise wurden die Dorfbewohner noch mißhandelt und geschlagen (I 90). Dabei wurden in der Region um Lice, Kulb und Bingöl innerhalb von drei Tagen von Soldaten neun Dörfer niedergebrannt. In der Provinz Bitlis sind drei Dörfer - Kovanis, Sap und Kutlu - von Soldaten und Dorfschützern unter Einsatz von Artillerie angegriffen und innerhalb von vier Stunden vernichtet worden (I 90). Am 14. August 1993 richteten Sondereinheiten der türkischen Armee in der Kreisstadt Digor während eines Schweigemarsches von über 4.000 Kurden aus Anlaß des 9. Jahrestages des Beginns des bewaffneten Kampfes der PKK ein Blutbad an (I 87). Dabei sollen nach offiziellen Angaben die Sicherheitskräfte von militanten PKK-Aktivisten, die sich unter die Demonstranten gemischt hätten, beschossen worden sein. Demgegenüber erklärte der Vorsitzende der konservativen Mutterlandspartei (ANAP) Konuk, daß sich unter den Demonstranten keine PKK-Aktivisten befunden hätten und aus der Menge nicht geschossen worden sei. Einen Tag später versammelten sich Tausende von Menschen am Kreuzungspunkt Dolabas im Kreis Malazgirt, Provinz Mus, um zu demonstrieren. Dabei wurden sie von Militäreinheiten umstellt und unter anderem von Panzern und Helikoptern unter Beschuß genommen. Es gab drei Tote und über 70 Verletzte (I 94). Des weiteren sind noch zahlreiche Dörfer von Militäraktionen betroffen (I 90, 94). Dabei wurden in den Kreisen Cinar und Lice in der Provinz Diyarbakir in den Häusern die Einrichtungsgegenstände zerstört und die Saat auf den Feldern mit Militärfahrzeugen vernichtet. Ähnliches geschah auch unter anderem noch in Tilkiler, Kreis Pazarcik (09.10.1993), in den in der Nähe der Berge Nurhak und Engizek gelegenen Dörfern Akpinar, Eskibey, Sakirobasi, Erkenek und Cihanderesi (05.08.1993), in der Kreisstadt Siverek (20.04.1993) und in den Dörfern Danik, Sirnak, Mishecerk, Kuzlik, Sekis, Cirikan, Sasi und Sahsi (20.08.1993) (I 94). In Selenk in der Provinz Sirnak setzten die staatlichen Sicherheitskräfte 60 Häuser in Brand, erschossen etwa 200 Tiere und zündeten große Flächen bestellter Äcker an. Auslöser dieser Maßnahme dürfte gewesen sein, daß vier Tage zuvor bei einem PKK-Angriff auf eine in der Nähe gelegene Militärstation sechs Soldaten getötet wurden. Staatliche Sicherheitskräfte griffen am 6. Juni 1993 die Kreisstadt Hani mit Raketenwerfern an, wobei Häuser beschädigt wurden (I 82). Bei Angriffen auf die Kreisstadt Dogubeyazit setzten die Sicherheitskräfte Panzer und Artillerie ein. Ähnliches geschah auch mit den Dörfern Naxciran, Basköy und Yaglica im Kreis Digor und dem Dorf Saribulak, Kreis Kagizman (September 1993), Altinova im Kreis Hasköy, Provinz Mus (02.10.1993), Senik, Zengok und Kerrani (05.06.1993 und 12.10.1993) sowie mit verschiedenen Ortschaften in der Provinz Bitlis (27.05.1993) (I 94). Teilweise überfielen die Sicherheitskräfte auch Dörfer, um die Bewohner zu Dorfschützern zu machen und sie gegen die PKK zu bewaffnen. Dies geschah z. B. am 14. September 1993 in den Dörfern Orat, Gewre und Asagicarmik. Zur Erreichung des Zwecks wurden die Bewohner stundenlang gefoltert und alle Angehörigen der Familien, die sich trotzdem dann noch weigerten, festgenommen. In der Provinz Mardin sind fünf Dörfer geräumt worden, weil die Bewohner nicht Dorfwächter werden wollten (I 99). Auch nach den Angaben des Auswärtigen Amtes leidet die Bevölkerung in den unter Notstandsrecht stehenden Gebieten nach wie vor unter den oft unverhältnismäßigen Aktionen der Sicherheitskräfte und unter anderem den blutigen Anschlägen der PKK (I 76), wobei aufgrund der in den Notstandsgebieten nicht gewährleisteten Pressefreiheit (I 47) davon ausgegangen werden kann, daß nicht alle dort vorkommenden, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Südosten in Form von Eigentumszerstörung, Freiheitsberaubung, Mißhandlung oder Tötung ereignen sich meistens - und damit nicht immer - im Zusammenhang mit militärischen Einsätzen als Antwort auf bewaffnete Angriffe der PKK, im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten sowie zur Gefahrenabwehr oder auch im Zusammenhang mit notstandsrechtlich sanktionierten Zwangsevakuierungen von Dörfern (I 104), wobei die Grenze zwischen Terrorismusbekämpfung und individuellen und/oder kollektiven Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die Zivilbevölkerung immer schwerer zu ziehen ist (I 99). Bei Straßenkämpfen in den größeren Ortschaften der Region verschwimmen die Grenzen zwischen gezieltem Vorgehen gegen PKK-Militante und willkürlichem Beschuß ganzer Stadtteile. Als Beispiel wird in diesem Zusammenhang angeführt, daß die Stadt Sirnak im August 1992 noch lange nach dem Rückzug angreifender PKK-Militanter vom türkischen Militär zum Teil mit Artillerie unter Beschuß genommen und schwer beschädigt wurde (I 99). Nach Angaben der pro-kurdischen Zeitung "Özgür Gündem" wurde vor einem Jahr über die Ortschaft Beytüssebap ein Nahrungsmittelembargo verhängt, das seit August 1993 auf die Städte Uludere, Sirnak und umliegende Dörfer ausgeweitet wurde, wobei zur Begründung angegeben wurde, daß die Bewohner die PKK mit Lebensmitteln versorgten (I 99). Das Lebensmittelembargo ist mittlerweile auf die im Dreieck der Kreise Lice, Kulp und Genc liegenden Kreisstädte und Dörfer sowie auf die auf den Bergen Agri und Tendürek gelegenen Dörfer ausgedehnt worden. Danach werden Lebensmittel nur gegen Vorlage des Personalausweises und mengenmäßig für eine Person verkauft; zur Kontrolle werden in bestimmten Abständen flächendeckende Durchsuchungen vorgenommen, die Zufahrten und Ausfahrten zu den Dörfern werden von der Gendarmerie oder von Dorfschützern kontrolliert, und die Umgebung des Ortes wird vermint (I 90). Die türkische Regierung selbst hat auf eine parlamentarische Anfrage eines DEP- Abgeordneten bestätigt, daß bis Ende 1993 über 870 Dörfer zwangsweise geräumt wurden; ein großer Teil dieser Dörfer wurden niedergebrannt (I 115). Dabei kommt es zu zahlreichen Übergriffen, zu "standrechtlichen" Erschießungen und Folterungen an Dorfbevölkerungen, die eindeutig nicht mehr durch Notstandsrecht zu rechtfertigen sind (I 115). Auch während des Jahres 1994 hat sich an dieser Situation, die weiter durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den Sicherheitskräften geprägt ist, nichts geändert. Dabei kommt es auch wie bisher im Rahmen der Zwangsevakuierung von Dörfern zu Übergriffen gegenüber Zivilpersonen, insbesondere wenn diese verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten (I 118). Bis zum Herbst 1994 sind etwa 1.300 (I 116) bzw. 1.500 Dörfer (I 120) evakuiert und teilweise ganz zerstört worden. In einzelnen Bergregionen im Südosten und Osten der Türkei übt die PKK effektive Gebietsgewalt aus, mit der sie auch die kurdische Bevölkerung drangsaliert, wenn diese die Unterstützung der PKK verweigert (I 118). Aufgrund dieser jüngeren Entwicklung im Südosten der Türkei bis zum Entscheidungszeitpunkt ergibt sich eine gegen die Kurden als Gruppe in dieser Region gerichtete staatliche Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Die die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stellen sich nach den oben aufgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Kurden in diesen Bereichen dar. Es ist nämlich festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte die Angehörigen der kurdischen Bevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgen, die gerade auch darauf ausgerichtet sind, die dort lebenden Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Denn die staatlichen Kräfte führen den Kampf gegen die PKK in einer Weise, die auch auf die physische Vernichtung der durch asylerhebliche Merkmale bestimmten Personengruppe der Kurden gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Einschätzung des Senats im gegenwärtigen Zeitpunkt festzustellen und für die voraussehbare Zukunft angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der türkischen Sicherheitskräfte in den Notstandsgebieten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Deren Aktionen sind jedenfalls in der letzten Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet und gehen über das hinaus, was im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig ist. Dabei ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Intensität des Eingriffs maßgebend, ob sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG - Kammer -, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen sind, soweit sie die Zivilbevölkerung betreffen, mittlerweile als Aktionen eines bloßen Gegenterrors zu werten, die zwar auch der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden Umfelds gelten mögen, aber gleichzeitig darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.), so daß daraus auf eine allgemeine Gefährdung der in diesem Gebiet lebenden durch die Volkszugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe der Kurden zu schließen ist. Dabei ist auch zugrundezulegen, daß - wie für die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung erforderlich - mit diesem Handeln eigene staatliche Ziele des türkischen Staates durchgesetzt werden sollen, wozu sich der Staat der Sicherheitskräfte - wie Gendarmas und Polizei - sowie der Armee bedient (vgl. grundsätzlich zu diesem Erfordernis für eine "unmittelbare" staatliche Gruppenverfolgung im Unterschied zu einer mittelbaren Gruppenverfolgung: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, EZAR 202 Nr. 25 = NVwZ 1995, 175 ). Wie aus den dargelegten Maßnahmen der Sicherheitskräfte und der Streitkräfte ersichtlich, wird damit auch eine Konzeption der türkischen Regierung zur "Befriedung" der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei durchgesetzt, die auch auf politische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe setzt. Dabei unterstellen die Sicherheitskräfte und Streitkräfte ganz überwiegend pauschal eine Nähe bzw. Unterstützung separatistischer Aktivitäten der PKK und knüpfen insoweit an die kurdische Volkszugehörigkeit der Bewohner dieses Gebietes an (vgl. zu diesen Kriterien für die Gerichtetheit von Verfolgungsmaßnahmen bei unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung: BVerfG - Kammer -, 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 156 ; BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte zugrunde zu legen, daß die Aktionen der Sicherheitskräfte in den Notstandsprovinzen nicht mehr allein unmittelbar auf die Bekämpfung der PKK gerichtet sind, sondern auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wird, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der kurdischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die PKK zu erleichtern, ohne einen konkreten Anlaß zu haben, daß es sich bei den jeweiligen Personen um PKK-Anhänger oder -Unterstützer handelt. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Maßnahme nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet ist. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Sicherheitskräfte, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von ihnen durchgeführten Aktionen. Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellen sich die Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die kurdische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Die bewußt auch gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Aktionen stellen eine neue Dimension der Kampfführung der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK dar, durch die als flankierende Maßnahmen zu dem direkten Kampf gegen die PKK die kurdische Zivilbevölkerung mit brutaler Gewalt unter Druck gesetzt werden soll, den PKK-Aktivisten keinen Schutz zu gewähren und sie nicht zu unterstützen. Der Senat legt auch zugrunde, daß aufgrund der geschilderten zahlreichen und durchgehenden Vorkommnisse während der kriegerischen Handlungen im Südosten der Türkei, insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, daß in den letzten Jahren Hunderte von kurdischen Dörfern durch Sicherheitskräfte und Streitkräfte zwangsweise geräumt und Dorfbewohner dabei regelmäßig Eingriffen in Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ihrer Person ausgesetzt waren, eine derartige Verfolgungsdichte besteht, daß jedem kurdischen Volkszugehörigen im Südosten der Türkei akut ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal droht. Der Senat hält es deshalb im Ergebnis für beachtlich wahrscheinlich, daß durchaus jeder noch in seinem angestammten Siedlungsgebiet im Südosten der Türkei lebende Kurde von an seine Volkszugehörigkeit anknüpfenden, oben beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe in der Türkei betroffen sein kann. Der Senat weist insoweit daraufhin, daß er zur Begründung und Herleitung dieses Ergebnisses nur die wesentlichen Gründe angegeben hat, die für die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO leitend gewesen sind, und nicht alle Einzelheiten von Gutachten und Berichten, die er in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, hier ausdrücklich wiedergegeben und bewertet hat. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände ist deshalb nicht zu schließen, daß der Senat diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte; insbesondere der Umstand, daß bestimmte verfolgungsrelevante Situationen in einem Bericht nicht erwähnt sind, kann im vorliegenden Rahmen nicht jeweils ausdrücklich dargestellt und bewertet werden (vgl. zu diesen Erfordernissen grundsätzlich: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Dies bedeutet aber nicht, daß der Senat bei der Gewichtung der vorhandenen Dokumente dies nicht im Blick gehabt und etwa nicht in seine Betrachtung einbezogen hätte. Soweit der Senat hinsichtlich der Feststellung oder Bewertung von Verfolgungstatsachen von der Rechtsprechung anderer Tatsachengerichte (vgl. z. B. die nachfolgend genannten) abweicht, hat er dies bei seiner Überzeugungsbildung beachtet. Vor allem hat er alle divergierenden Tatsachenfeststellungen, soweit sie ihm bekannt sind, in die Beweiswürdigung einbezogen, auch soweit dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Zusammenfassend ist danach festzustellen, daß einem kurdischen Volkszugehörigen, der in den Notstandsprovinzen des Südostens der Türkei lebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der türkischen Sicherheitskräfte droht, da Angriffe der Sicherheitskräfte gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit wahllos treffen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der PKK abzuhalten (siehe auch: OVG Schleswig-Holstein, 26.10.1994 - 5 A 744/93 -, InfAuslR 1995, 34; offengelassen von: OVG Nordrhein- Westfalen, 20.06.1994 - 25 A 1425/92.A -; Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -; VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -). Gegen diese Annahme spricht nicht, daß es in der hier maßgebenden Region einzelne Kurden geben mag, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Stellung oder ihrer Einbindung in den Staat von diesen Aktionen nicht betroffen sein mögen und im wesentlichen unbehelligt leben können; denn für diese wäre dann gegebenenfalls die Verfolgungsvermutung als widerlegt anzusehen. 1.2. Ein kurdischer Volkszugehöriger kann aber in die Türkei zurückkehren, ohne daß ihm dort politische Verfolgung droht, wenn er sich insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Ankara und Istanbul, niederläßt (vgl. Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -, 26.09.1994 - 12 UE 170/94 -). In diesen Gebieten besteht für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ist. Dort ist er auch nicht einer anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt, die so in seiner Heimatregion nicht bestünde. Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann; dabei ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während es bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Ist der Asylsuchende wie hier von unmittelbarer staatlicher Verfolgung in einem Teil seines Heimatlandes betroffen, so kann eine inländische Fluchtalternative nur vorliegen, wenn der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt läßt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, daß der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muß. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, a.a.O.). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen (BVerfG - Kammer -, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muß mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, daß dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigungen, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur zugrunde gelegt werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75 = InfAuslR 1988, 22). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben konnten und können Kurden, soweit sie in ihrer Heimat allenfalls der marginalen Unterstützung der PKK verdächtig waren, ohne sich aktiv und hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einzusetzen, insbesondere in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben (I 57, 70). Dort sind keine Übergriffe der türkischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden zu befürchten, es sei denn, daß der einzelne in strafrechtlich relevanter Weise insbesondere für die PKK aktiv wird (I 44). Ob darüber hinaus andere überwiegend von Kurden bewohnte Gebiete, die nicht mehr zur Westtürkei gezählt werden können, ebenfalls als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen können, bedarf danach keiner Entscheidung mehr. An dieser Bewertung ändern auch Informationen nichts, wonach die Eskalation der Auseinandersetzung in den Notstandsprovinzen nicht völlig ohne Folgen in der westlichen Türkei geblieben ist. Amnesty international berichtet davon, daß auch in der Westtürkei Repressionen gegen Kurden erheblich zugenommen hätten und die Gefahr bestehe, daß sich diese Situation noch verschlechtere (I 64, 75, 86). Die kurdischen Zuwanderer seien bei Razzien und Fahndungen in erster Linie von Festnahmen betroffen, da sie bereits allein aufgrund ihrer kurdischen Herkunft als verdächtig gelten würden (I 65, 86). Dabei soll es keine besondere Rolle spielen, welche konkreten Verdachtsmomente in bezug auf die Verwandtschaft oder Bekanntschaft mit PKK-Rebellen vorliegen. Des weiteren wird der Verdacht geäußert, daß Kurden in den westtürkischen, südtürkischen und nordtürkischen Regionen von der Polizei drangsaliert würden, ohne auch nur den Versuch zu machen, den Vorwurf einer tatsächlich vorhandenen radikalen kurdischen Einstellung oder Aktivität nachzuweisen. Allein die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden ziehe den Vorwurf einer separatistischen Einstellung nach sich (I 91). Demgegenüber verweist Taylan darauf, daß weder ihm noch seinen Informanten in der Türkei bekannt sei, daß Kurden in den westlichen türkischen Großstädten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet würden (I 60). Selbst in Zeitschriften, die in kurdischer Sprache erscheinen, werde nicht von willkürlichen Festnahmen von Kurden nur weil sie Kurden seien, berichtet. Ende April 1992 sind in Izmir Flugblätter verteilt worden, unterschrieben mit "Patrioten von Izmir", in denen die Bevölkerung angehalten wurde, nicht bei Kurden zu kaufen, keine Wohnungen an sie zu vermieten, an Kurden keine Arbeit zu geben und ihre Kinder nicht an Kurden zu verheiraten. Zur Begründung wurde angeführt, die Kurden würden sich nicht selbst als Türken betrachten, seien Feinde des Glaubens und würden von fünf Kursus, die sie verdienen, drei in die Heimat für die Guerilla schicken (I 86, 91). Der Bürgermeister von Izmir soll im Frühjahr 1992 mitgeteilt haben, daß er beabsichtige, die Stadt von Kurden zu säubern und das Armenviertel, in dem fast ausschließlich Kurden leben, abzureißen. Der Gouverneur von Izmir hat nach einer Meldung der Zeitung "Özgür Gündem" vom 22. August 1993 eine Kampagne mit dem Ziel gestartet, die Stadt "kurdenlos" zu machen bzw. zu "entkurden" (I 91). Im Herbst 1992 sind Gerüchte laut geworden, daß die Stadtverwaltung von Izmir alle in der Stadt lebenden Kurden gesondert erfasse; es mehrten sich auch die Beschwerden, daß viele Hausbesitzer in Izmir und Istanbul nicht mehr an Kurden vermieten (I 99). Im Rahmen von Beerdigungen und Trauerfeiern machen sich Haß und ohnmächtige Wut der türkischen Trauergemeinde nicht nur gegen die PKK, sondern gegen die Kurden allgemein Luft. Ende Oktober 1992 wurde in Alanya in der Nähe von Antalya von türkischen Teilnehmern einer Begräbnisfeier für einen im militärischen Einsatz gegen die Kurden gefallenen Soldaten versucht, zwei Kurden zu lynchen. Kurz darauf wurden von den gleichen Personen etwa 10 kurdische Läden zerstört. Die gesamten Ausschreitungen dauerten mehrere Tage. Zwei Kurden wurden in einem Cafe von einer Menschenmenge schwer verletzt; auf Autos und Häuser von Kurden wurde geschossen, ohne daß die Polizei eingegriffen hätte. Einer der Angreifer wurde als Polizist identifiziert. Einige Personen wurden festgenommen und zwei verhaftet (I 61, 72, 75). In Fethiye (Provinz Mugla) traten nach der Bestattung eines im Osten gefallenen Soldaten Gruppen auf, die die Passanten auf ihre Herkunft überprüften und Personen aus kurdischen Provinzen regelmäßig zusammenschlugen. Bei der Beerdigung kam es zu "Kurden raus"-Parolen (I 61, 86). Anfang Dezember 1992 kam es in Antalya (Südtürkei) nach einem Feuerüberfall auf einen Polizeiwagen zu Spannungen zwischen türkischer und kurdischer Bevölkerung, die in Ausschreitungen gegen kurdische Geschäfte mündeten (I 76). Auch alltägliche Streitereien zwischen Bürgern türkischer und kurdischer Herkunft werden häufig zum Anlaß gewalttätiger Auseinandersetzungen genommen. So kam es in der Nacht vom 12. zum 13. Juli 1993 in Ezine (Provinz Canakkale) zwischen kurdischen Hotelangestellten und Gästen aus dem Nachbardorf zu einem Streit um eine Rechnung mit der Folge, daß es zunächst einen Tumult zwischen Türken und Kurden gab und anschließend eine antikurdische Demonstration. An dieser Demonstration nahmen etwa 3.000 bis 5.000 Menschen teil, die in Sprechchören "Nieder mit der PKK", "Kurden raus", "Dreckige Kurden" und "Hier ist Ezine und nicht Kurdistan" schrieen (I 91). Darüber hinaus tragen auch öffentliche diskriminierende Äußerungen von Politikern zur Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Türken und Kurden in der Westtürkei bei, wenn zum Beispiel der Präfekt von Manisa (Provinz Hacikalill), nachdem er von einem Streit zwischen Kurden und Türken hörte, sich dahingehend äußerte, "Schmeißt doch die Kurden hinaus" oder der Bezirksvorsitzende der Arbeiterpartei von Rize erklärte, man sehe in den Kurden pauschal Aufrührer und Terroristen, und nachdem man die revolutionäre und demokratische Presse zum Schweigen gebracht habe, hätte die Jagd auf die Kurden begonnen (I 91). Denunziationen von Kurden, die dann auch zu Razzien in von Kurden bewohnten Stadtteilen in westtürkischen Großstädten führen, werden oft benutzt, um sich zum Beispiel innerhalb eines Berufsfeldes Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Personen zu verschaffen. Der Anlaß für Razzien besteht auch in konkreten Ermittlungen. Betroffen sind vor allem die neu aus den östlichen Provinzen hinzugezogenen Kurden, unter denen die Sicherheitskräfte einen hohen Anteil von PKK-Anhängern vermuten (I 111). Größere Unruhen zwischen Türken und Kurden hat es aber bisher nicht gegeben. Auch wenn es nach Beerdigungen von jungen Türken, die im Südosten der Türkei gefallen waren, gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist, hat sich die Lage doch jeweils wieder schnell beruhigt (I 116, I 120). Es wird zum Teil über eine Zunahme der Kurdenfeindlichkeit im Westen der Türkei berichtet, insbesondere bei nationalistisch gesinnten Gruppen, wie der Nationalistischen Bewegungspartei MHP und deren militanten Kader in den Reihen der "Grauen Wölfe", und einer in unregelmäßigen Abständen sich verschärfenden Überwachung der Stadtviertel, die überwiegend und ausschließlich von Kurden bewohnt werden (I 121). Übergriffe Privater wurden vor allem in Mersin, Adana, in Izmir und Küsten-Orten mit großem Arbeitnehmeranteil im Bausektor beobachtet, während darüber weniger aus Ankara und Istanbul berichtet wird (I 115). Insgesamt kann aufgrund dieser Erkenntnisse für die absehbare Zukunft zugrundegelegt werden, daß unter Sicherheitsgesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei besteht. Soweit in diesen Quellen über bestimmte Ausschreitungen berichtet wird, fehlen entsprechende Anhaltspunkte dafür, daß diese vom türkischen Staat veranlaßt oder geduldet wurden. Übergriffe Privater sind dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates bei Übergriffen Privater besteht dann, wenn Polizei und Sicherheitsbehörden zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Personen verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten werden, vorkommende Fälle von Schutzversagung also ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden darstellt (BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24). Auf diese Grundlage ist für den vorliegenden Zusammenhang festzustellen, daß die türkischen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzbereit sind. Bei den geschilderten Vorfällen in der Westtürkei, die meist spontaner Ausdruck emotionaler Überhitzungen wegen der türkischen Opfer bewaffneter Auseinandersetzungen mit der PKK sind, bleibt die Polizei nicht grundsätzlich untätig. Diese Vorfälle können nicht derart verallgemeinert werden, daß die Situation in der Westtürkei mit dem brutalen Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte gegen die kurdische Zivilbevölkerung in den Notstandsprovinzen gleichgesetzt werden kann. Vielmehr sind die Vorfälle in der Westtürkei weitgehend ein spontaner Ausdruck emotionaler Überhitzungen wegen der türkischen Opfer der bewaffneten Auseinandersetzungen mit der PKK, und darüber hinaus blieb die Polizei auch nicht völlig untätig. So wurde zum Beispiel in Manisa die kurdische Bevölkerung mit Lautsprechern aufgefordert, zur Vorsicht ihre Häuser vorübergehend nicht zu verlassen, und in Ezine (Provinz Canakkale) konnten das herbeigerufene Militär, die Polizei und der Gouverneur persönlich weitere Ausschreitungen verhindern (I 91). Auch soweit über erhebliche Schwierigkeiten aus dem Südosten der Türkei zuwandernder Kurden berichtet wird, in Adana verfolgungsfrei leben zu können, und insoweit Einzelfälle von Übergriffen staatlicher Sicherheitskräfte nach Festnahmen von Kurden dort berichtet werden (I 102), kann daraus insbesondere unter Berücksichtigung der großen Zahl der grundsätzlich verfolgungsfrei im Westen der Türkei lebenden sechs bis acht Millionen Kurden nicht entnommen werden, daß Kurden dort generell wegen ihrer Volkszugehörigkeit politische Verfolgung droht. Soweit angeführt wird, im Rahmen von Razzien würden Kurden, die keiner Beteiligung an einer konkreten Tat der PKK verdächtig sind, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet, verhört und gefoltert, fehlt es an den für eine solche Annahme notwendigen konkreten Belegen im erforderlichen Umfang. Es werden nur vereinzelt entsprechende Fälle geschildert (I 61, 65, 66, 72). Die darin angeführten Vorgänge sind jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß im westlichen Teil der Türkei mindestens sechs Millionen Kurden leben und dort die Presse nicht den im Südosten des Landes geltenden Beschränkungen unterliegt, so daß bei ständigen und in großem Ausmaß vorkommenden Angriffen staatlicher Stellen auf Leib und Leben der kurdischen Bevölkerung dies von den nationalen und internationalen Medien wohl kaum unbemerkt bleiben und in entsprechenden Veröffentlichungen seinen Niederschlag finden würde, zahlenmäßig viel zu gering, um die Annahme begründen zu können, den Kurden stünde in der Westtürkei keine inländische Fluchtalternative mehr zur Verfügung. Kurdische Volkszugehörige haben insbesondere in der Westtürkei, vor allem in den Großstädten Istanbul und Ankara grundsätzlich die Möglichkeit, sich für eine jedenfalls bescheidene Lebensführung eine ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen. Es droht ihnen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Etwa die Hälfte bis annähernd zwei Drittel der kurdischen Bevölkerung (I 104), deren Zahl auf etwa 12 Millionen geschätzt wird (III 27), lebt mittlerweile außerhalb der ursprünglichen Siedlungsgebiete im Osten der Türkei. Im Westen der Türkei, insbesondere in den Großstädten Istanbul, Izmir und Ankara, leben zwischen sechs und zehn Millionen türkischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit (I 76). Die Zahl der Zuwanderer beläuft sich inzwischen auf etwa ein Fünftel bis ein Drittel der Gesamteinwohnerzahl (I 43, 91). In Istanbul wohnen mindestens zwei Millionen Türken kurdischer Volkszugehörigkeit bei einer Gesamtbevölkerungszahl von über acht Millionen (I 38, 73) und damit mehr als in den meistumkämpften Kurdenprovinzen (I 78); im Großraum Izmir leben etwa eine Million Kurden bei einer Gesamteinwohnerzahl von etwas über drei Millionen (I 67). Ein Teil der Kurden lebt schon seit Generationen und assimiliert im Einvernehmen mit den jeweiligen Nachbarn im Westen, während andere erst in letzter Zeit zugewandert sind, wobei sich die Zuwanderung aus einem bestimmten Dorf an dem Ort konzentriert, an dem der erste Abwanderer aus diesem Dorf sich niedergelassen hat (I 43, 44). Das Gros der im Westen lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung befindet sich im Familienverbund und wird dadurch auch in die Lage versetzt, sich gegenseitig zu unterstützen (I 62). Ursachen für diese "Auswanderung" in den Westen der Türkei sind meist wirtschaftliche Gründe, da sich die wirtschaftliche Lage insbesondere in den städtischen Gebieten der Westtürkei in der Regel eher besser als im Heimatdorf der Kurden in ihrem Siedlungsgebiet darstellt (I 47). Die wirtschaftliche Situation der in der Westtürkei lebenden kurdischstämmigen Bevölkerung hängt tatsächlich nicht von ihrer Volkszugehörigkeit, sondern überwiegend von ihrem Bildungsstand und Ausbildungsstand ab (I 44). Auch Kurden aus dem ländlichen Bereich der kurdischen Siedlungsgebiete im Südosten der Türkei, die mangels ausreichenden Schulbesuchs oft nicht einmal lesen oder schreiben können und vor allem in der Landwirtschaft tätig waren, finden in den Großstädten durchaus Möglichkeiten, sich insbesondere als Hilfskräfte im Dienstleistungsbereich ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Da die Schulpflicht auch unter den in den am Stadtrand gelegenen "Gecekondus" der Großstädte lebenden Zuwanderern zu einem hohen Prozentsatz erfüllt wird, sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten dort heranwachsender Kurden bereits erheblich besser und unterscheiden sich nicht von denen vergleichbarer angestammter Einwohner dieser Städte (I 44). Kurdischstämmige Türken sind hier in die Gesellschaft gut integriert und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höchsten Positionen der Wirtschaft, beim Militär und bei der Regierung vertreten (I 44). Der Präsident der Istanbuler Handelskammer etwa ist Kurde (I 57) Kurden können insbesondere in westtürkischen Großstädten, wie vor allem Istanbul, genauso - derzeit mit den gleichen Schwierigkeiten - wie die dort angestammten Einwohner Arbeit finden. Es läßt sich nicht erkennen, daß Kurden in den Städten von Arbeitslosigkeit verhältnismäßig stärker betroffen wären als andere Gruppen (I 57). Kurden haben im Westen der Türkei ohne Anzeichen für irgendeine Diskriminierung ihren festen Platz in der Geschäftswelt (I 57), etwa in der Gastronomie, im Gemüsegroßhandel und Obstgroßhandel, im Transportwesen oder der Industrie. Ein Großteil des Kleinhandels, aber auch des Handwerks, befindet sich fest in kurdischer Hand (I 70). Aus dem Südosten zuwandernden Kurden fällt es nicht schwerer als anderen Zuwanderern, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen. Gerade in der türkischen Bauwirtschaft, die insbesondere an den Küsten einen Boom erlebt, gehören Kurden zu den beliebtesten Arbeitskräften (I 57). Tatsächlich sind aus diesem Grunde in den letzten Jahren Hunderttausende aus den Kurdenprovinzen, die auch unter dem Einfluß der zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften geführten bewaffneten Auseinandersetzungen wirtschaftlich ausbluten, aus ihren heimatlichen Siedlungsgebieten in den Westen der Türkei abgewandert (I 58). In den städtischen Ballungszentren ist für sie immer noch besser Arbeit zu finden als im mehr und mehr verödenden Südosten (I 76). Neben der allgemein herrschenden Arbeitslosigkeit führt auch eine zunehmend feindliche Haltung der Türken in der Westtürkei gegenüber Kurden dazu, daß diese zum Teil bewußt nicht mehr beschäftigt werden. Kurden, die oft ihre einzige Möglichkeit, Geld zu verdienen, in einer Tätigkeit als Straßenhändler sehen, wird diese Tätigkeit zunehmend durch polizeiliche Maßnahmen wie Verbote, Festnahmen und Mißhandlungen erschwert (I 106), z. B. durch Umwerfen der Wagen, so daß die Waren kaum mehr zu verkaufen sind. Männer können durch Gelegenheitsarbeiten nur das Notwendigste verdienen; angesichts einer hohen Arbeitslosigkeit bleiben ihnen auch in den Großstädten nur schlecht bezahlte Arbeiten am Bau und in der Kanalisation (I 107). Andererseits ist festzustellen, da kurdische Arbeitnehmer auch auf dem Hintergrund der sehr angespannten Arbeitsmarktsituation im Westen der Türkei dort und an der Südküste immer noch eher Arbeit finden als in ihrem südöstlichen Heimatgebiet. Denn die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt; das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf beträgt in der Ost-Türkei nur 1/10 des Wertes in der West-Türkei. Unter der hohen Arbeitslosigkeit haben Kurden und Türkei in der jeweiligen Region gleichermaßen zu leiden (I 118). Kurdische Flüchtlinge müssen im Westen der Türkei oft auf engerem Raum zusammenleben als in ihren Heimatdörfern; zudem sind sie zusätzlich belastet durch hohe Mieten und mangelnde Wasserversorgung. Einnahmen können sie sich als ungelernte Arbeitskräfte nur durch eine Beschäftigung in der Landwirtschaft, im Baugewerbe, als Lastenträger oder als Straßenhändler verschaffen (I 121). Auch wenn derartige existentielle Schwierigkeiten für Kurden an ihrem Herkunftsort im Südosten der Türkei in Friedenszeiten so nicht bestanden haben (I 121), ist zu beachten, daß angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrem Heimatgebiet die Sicherheitslage und wirtschaftliche Lage in der Regel für Kurden im Westen der Türkei, jedenfalls in den Großstädten, gesicherter ist, worauf auch die ganz erhebliche Binnenwanderung vom Südosten nach Westen wegen der dort jedenfalls derzeit besseren materiellen Lebensumstände im Westen (I 116) hinweist. Insgesamt läßt sich somit feststellen, daß für Kurden in jedenfalls in der Westtürkei sowohl unter Sicherheitsaspekten als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine inländische Fluchtalternative besteht (so auch: VGH Baden-Württemberg, 03.11.1994 - A 12 S 698/92 -, OVG des Saarlandes, 05.10.1994 - 9 R 74/92 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1994 - 25 A 1425/92.A -; Niedersächsisches OVG, 08.06.1994 - 11 L 37/90 -; OVG Hamburg, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -). 1.3 Ein kurdischer Volkszugehöriger hat auch die Möglichkeit, die Westtürkei zu erreichen, ohne daß ihm die Gefahr droht, an der Grenze oder an dem Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Nach verschiedenen Gutachten und Auskünften müssen ehemalige Asylbewerber, die in die Türkei abgeschoben werden oder freiwillig einreisen, an der Grenze mit längerfristiger Polizeihaft rechnen, während von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Amnesty international nimmt an, daß bei diesen während der Haft stattfindenden Verhören auch Folter angewandt wird, wobei diese Gefahr bei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit besonders groß sei (I 66, 69, 75, 86, 93). Nach Ayzit (I 73) werden abgelehnte kurdische Asylbewerber vom Flugplatz abgeholt, auf die Polizeiwache gebracht und dort gefoltert, wovon in der Regel jeder betroffen sei. Allerdings konnte er selbst keinen einzigen Fall nennen, in dem in dieser Art verfahren worden ist; er räumte auch ein, selbst noch keinen derartigen Fall bearbeitet zu haben. Rumpf (I 81) stuft eine Festnahme bei der Einreise als wahrscheinlich ein; zurückgewiesene Asylbewerber müßten, wenn sie als solche von den türkischen Behörden erkannt worden seien, mit Festnahme und genauerer Untersuchung der persönlichen Verhältnisse und, wenn es sich um einen Kurden handele, mit verschärften sonstigen Maßnahmen, wozu die körperliche Mißhandlung zähle, rechnen (I 55, 74). Allerdings räumt er selbst ein, daß ihm über das konkrete Schicksal von Rückkehrern aus der türkischen Presse nur vereinzelte Nachrichten - zuletzt in Cumhuriyet vom 12. März 1992 - vorlägen. Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker (I 91) kann das Risiko einer Festnahme und anschließenden Folterung von abgeschobenen kurdischen Asylbewerbern nur schwer beurteilen und keine konkreten Fälle nennen. Die Gefahr, daß es dazu komme, sei erhöht, wenn der Betreffende auf Fahndungslisten stehe, insbesondere bei Kurden, die irgendwann einmal für die PKK tätig gewesen seien. Ein erhöhtes Risiko treffe noch denjenigen, der mit einem gefälschten Paß in die Türkei einreise. Die Asylantragstellung gelte als verdächtig, da davon ausgegangen werde, daß im Rahmen der Begründung des Asylgesuchs "separatistische Aktivitäten" und entsprechende andere Reaktionen des türkischen Staats geltend gemacht würden. Kaya (I 54) berichtet, daß Folter in der Türkei bei Verhören durch alle Sicherheitskräfte als gängige Methode angewandt werde. Flüchtlinge, die nach Ablehnung ihres Asylantrages in die Türkei zurückkehren müßten, würden unterschiedlich behandelt. Dabei spiele es eine Rolle, ob man türkischer oder kurdischer Abstammung sei, ob man einen gültigen Reisepaß habe oder ob man durch die Polizei abgeschoben werde. Personen mit einem gültigen Reisepaß könnten, wenn nicht nach ihnen gefahndet werde, nach Durchlaufen der für alle anderen Reisenden üblichen Kontrollen wieder in die Türkei zurückkehren. Kurden, die mit einem vorläufigen Reisedokument einreisen, würden von den Sicherheitskräften zwecks Feststellung ihrer Personalien und ihrer rechtlichen Lage eine Zeitlang festgehalten. Sie würden nach ihren Kontakten im Ausland und nach dem Grund ihres Asylantrages befragt. Abgeschobene ehemalige Asylbewerber würden ohne Ausnahme direkt der türkischen Polizei überstellt; gegen sie werde ausführlich ermittelt. Gegen Personen, die bereits früher aufgrund ihrer politischen Aktivitäten verfolgt oder verurteilt, von der politischen Abteilung der Polizei erfaßt worden oder vorbestraft seien, werde genauer und sorgfältiger ermittelt (I 79). Es könne davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Eskalation des Krieges im Südosten der Türkei die Polizeikräfte an den Flughäfen die Kontrollen weiter verschärften, die Überprüfungen wiedereinreisender Kurden noch sorgfältiger durchführten und diese noch schlechter behandelt würden als zuvor (I 90). Wenn die Nachforschungen dann aber ergeben hätten, daß die betreffende Person nicht gesucht werde, gegen sie kein strafrechtliches Verfahren laufe und keine Anzeichen dafür sprächen, daß sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehe, werde sie freigelassen und nicht weiter verhört (I 54). Taylan (I 52) zufolge kann demgegenüber davon ausgegangen werden, daß zurückkehrende Asylbewerber im allgemeinen unbehelligt die Grenze passieren können. Seit dem Regierungswechsel sei weder ihm noch seinen Informanten bekannt geworden, daß diese an der türkischen Grenze mißhandelt würden. Selbst Asylbewerber, die 1991 nach mehrwöchigen, öffentlichkeitswirksamen Hungerstreiks in der Schweiz abgeschoben worden seien, hätten nach Feststellung der Personalien unbehelligt die Grenze passieren können. Er selbst sei zweimal bei einer Einreise am Flughafen Istanbul zur Kontrolle seiner Personalien und bis zur anschließenden Aufhebung seines Einreiseverbots festgehalten worden. Während dieser Zeit seien mehrere abgelehnte Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen, die alle einen sogenannten Paßersatz, ausgestellt von den jeweiligen türkischen Konsulaten, gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Nach Berichten des Auswärtigen Amts hat sich bei der Einreise in die Türkei jedermann einer Personenkontrolle zu unterziehen (I 76). Sofern abgelehnte Asylbewerber freiwillig und mit einem gültigen Reisepaß in die Türkei zurückkehrten, hätten sie in der Regel nicht mit Repressalien zu rechnen. Ebenso verhalte es sich, wenn türkische Asylbewerber im Wege der Abschiebung einreisten und dies den türkischen Behörden bekannt sei. Es werde dann allerdings bei der Grenzpolizei eine eingehendere Befragung durchgeführt. Ein solches Verhör finde in jedem Fall dann statt, wenn die Einreisenden nicht über ein gültiges türkisches Reisedokument verfügten (I 104). Dann müsse zunächst eine Personenfeststellung durchgeführt werden, die in den meisten Fällen eine Rückfrage bei den Sicherheitsbehörden am Heimatort und bei den dortigen Personenstandsbehörden umfasse. Insbesondere werde in diesem Zusammenhang der Geburtseintrag der Betreffenden überprüft. Dies könne bei Einreisen am Wochenende und in den Fällen, in denen die Personenstandsunterlagen in einer kleinen Kreisstadt in Ostanatolien geführt würden, ein bis drei Tage dauern (I 104). Während dieser Zeit werde die betreffende Person bei der Grenzpolizei am Flughafen in Polizeigewahrsam genommen (I 80). Würden keine belastenden Erkenntnisse herausgefunden, könne der Betreffende seine Reise fortsetzen (I 49). Außer nicht überprüfbaren Berichten seien bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen zurückgeschobene Asylbewerber bei der Einreise in die Türkei gefoltert oder mißhandelt worden seien (I 76). Es könne auch nicht bestätigt werden, daß während einer Festnahme grundsätzlich eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten sei und daß türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit eher als andere türkische Staatsangehörige Gefahr liefen, menschenunwürdig behandelt zu werden (I 77). Auch nach neueren Erkenntnissen muß ein als "Asylbewerber" identifizierter Rückkehrer in die Türkei bei der Einreise regelmäßig damit rechnen, daß er zunächst festgehalten und einer intensiven Überprüfung unterzogen wird (I 119). Dies gilt insbesondere, wenn gültige Reisedokumente nicht vorgewiesen werden können. In diesem Falle erfolgt regelmäßig eine genaue Personalienfeststellung (unter Umständen mit einem Abgleich der Angaben der Personenbestandsbehörde und des Fahndungsregisters) hinsichtlich Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuellen Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung und Kontakten zu illegalen türkischen Organisationen im Inland und Ausland (I 118). Diese Einholung von Auskünften, während der der Rückkehrer meist in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache festgehalten wird, kann bis zu mehreren Tagen dauern (I 119). Da den türkischen Behörden bekannt ist, daß viele türkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der Asylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, werden Verfolgungsmaßnahmen nicht allein deshalb durchgeführt, weil der Betroffene in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, sondern nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK ergeben (I 118). Liegt gegen den Betroffenen nichts vor, so wird in der Regel nach spätestens zwei oder drei Tagen wieder freigelassen (I 115). Anders ist es, wenn wegen konkreter Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten, insbesondere durch Unterstützung der PKK "Betroffene durch die politische Abteilung der Polizei in Haft genommen werden; dann besteht die realistische Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bis hin zum Verschwinden von Personen (I 115). Dem Auswärtigen Amt sind allerdings aus den Jahren 1992 und 1993 nur zwei Fälle bekannt geworden, in denen abgeschobene türkische Staatsangehörige nach Festnahme in Polizeigewahrsam bei der Grenzpolizei mißhandelt worden seien sollen; Nachforschungen in beiden Fällen erbrachten keine Bestätigung der Vorwürfe (I 109). Einer Erhebung der von dem Kläger in der Berufungsbegründungsschrift vom 18. August 1994 beantragten Beweise bedurfte es nicht. Dies gilt zunächst zu dem Antrag auf Ladung und Vernehmung des Sachverständigen Helmut Oberdiek. Der Senat unterstellt als wahr, daß die in dem Gutachten dieses Sachverständigen vom 3. März 1993, das der Senat unter I 72 der Erkenntnisquellen- Listen in das Verfahren eingeführt hat, dargestellten Fälle auf persönlicher Wahrnehmung bzw. auf nachweisbaren Artikeln aus der türkischen Presse beruhen und daß es sich dabei nur um Beispielsfälle als Teil weiterer dem Sachverständigen bekannter Fälle handelt. Soweit der Sachverständige darüber hinaus über eine Vielzahl weiterer Geschehnisse, insbesondere aus der Zeit von Anfang 1993 bis heute berichten und darlegen soll, daß wegen der Häufigkeit, Dichte und anlaßlosen Verfolgungen von Kurden diese jederzeit im Westen der Türkei Gefahr laufen, ohne erkennbaren Anlaß Opfer derartiger Übergriffe seitens der türkischen Bevölkerung der Behörden zu werden, hat der Senat unter I 114 und I 121 weitere Gutachten dieses Sachverständigen in seine Erkenntnisgrundlagen einbezogen, die den von dem Kläger bezeichneten Gegenstand betreffen. Diese Gutachten sind detailliert und aus sich heraus verständlich; angesichts jeder substantiierten Darlegung dazu ist deshalb eine mündliche Erläuterung der Gutachten und Befragung zu den genannten Gegenständen, die Gegenstand der Gutachten sind, nicht erforderlich. Auch der Ladung und Vernehmung der sachverständigen Zeugen Gode Ramm und Olaf Neußner, zu laden über amnesty international, bedarf es nicht. Der Senat unterstellt als wahr - wie auch schon oben ausgeführt -, daß es auch Razzien der türkischen Staatsorgane in der Westtürkei gegen Kurden in zahlreichen Fällen ausschließlich anknüpfend an die Volkszugehörigkeit von Kurden gibt und daß diese Tatsache durch Urkunden, Presseartikel und Gespräche mit Gewährspersonen zu belegen sind. Der Senat unterstellt auch die in Gutachten von amnesty international dargelegten Tatsachen (vgl. dazu zuletzt: I 106 und I 111) als wahr, daß zahlreiche Fälle konkret bekannt sind, in denen aus Westeuropa abgeschobene Kurden direkt bei ihrer Ankunft am Flughafen in der Türkei festgenommen und dort zunächst verhört und gefoltert wurden. Er legt auch zugrunde, daß dies vorgekommen ist sowohl bei Kurden, die sich im Aufnahmeland exilpolitisch betätigt haben, als auch bei solchen, die sich nicht in dieser Weiser Weise betätigt haben und lediglich aufgrund mitgeführter Personaldokumente als Kurden und ehemalige Asylbewerber zu identifizieren waren. In Abwägung mit den oben dargelegten Kriterien geht der Senat im Ergebnis davon aus, daß es sich bei den ohne konkrete Anhaltspunkte allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfenden längerfristigen Inhaftierungen und Folterungen um Einzelfälle handelt, die insbesondere im Hinblick auf die von dem Bundesverwaltungsgericht geforderte "Verfolgungsdichte" für eine Annahme einer generellen Gruppenverfolgung (vgl. das dazu oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.) nicht ausreichen. Dies gilt auch in Hinblick auf den Antrag auf Ladung und Vernehmung der Sachverständigen Kaya und Dr. Rumpf, deren Angaben der Senat in den von ihm herangezogenen Gutachten (vgl. I 112, I 115) verwertet hat. Die von dem Kläger in das Wissen dieser Sachverständigen gestellten Tatsachen ausweislich seines Beweisantrages stimmen mit den in diesen Gutachten aufgeführten Erkenntnissen überein, daß in die Türkei abgeschobene ehemalige Asylbewerber kurdischen Volkstums in zahlreichen Fällen gefährdet sind, schon bei ihrer Anreise inhaftiert und gefoltert zu werden und diese Annahme nicht lediglich eine Vermutung darstellt, sondern auf einer Vielzahl von Referenzfällen beruht, die bisher nicht alle offenbart wurden. Der Senat unterstellt auch insoweit als wahr, daß diese Gutachter darüber hinaus einzelne Fälle namentlich benennen können und diese nicht mit den in dem Bericht von amnesty international an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 20. April 1994 (I 111) identisch sind. Der Antrag auf Ladung des Sachverständigen Dr. Rumpf zur Erläuterung seiner Gutachten vom 8. Oktober 1992 und 15. September 1992 und Befragung dazu, inwieweit seine darin enthaltene Aussagen angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen noch aufrechterhalten werden, muß deshalb nicht entsprochen werden, weil zum einen das Gutachten von Dr. Rumpf vom 15. September 1992, das der Senat in seine Erkenntnisgrundlagen einbezogen hat (I 57), einen früheren Zeitraum betrifft und aus sich heraus verständlich ist, ohne daß substantiiert dargelegt worden ist, weshalb es insoweit einer weitergehenden Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen bedarf. Zum anderen hat der Senat für die Zeit nach Abfassung dieses Gutachtens über 60 Dokumente in das Verfahren einbezogen und ausgewertet. Im Hinblick darauf ist es mangels Substantiierung nicht nachvollziehbar, weshalb eine Befragung dieses Sachverständigen dazu erforderlich wäre, ob er seine in früheren Gutachten enthaltenen Aussagen angesichts zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen noch aufrechterhält. Den von dem Kläger weiter aufgeführten Bericht über eine Delegationsreise vom 18. bis 29. März 1994 nach Türkisch-Kurdistan und Istanbul unter dem Titel "Inländische Fluchtalternative Westtürkei - Mythos und Wirklichkeit" hat der Senat als Erkenntnisgrundlage I 107 in das Verfahren eingeführt und verwertet. Der Senat legt die darin enthaltenen Angaben ebenso als wahr zugrunde wie die von dem Kläger dargelegten Aussagen des Kurden Fahrettin Akbas, die Angaben in dem Gutachten von Dr. Rumpf vom 21. Mai 1993 an das Verwaltungsgericht Kassel, daß ihm für die Zeit ab Juli 1992 mehrere Fälle bekannt geworden seien, in denen abgeschobene Kurden bei der Einreise festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht wurden, sowie über die Festnahme eines abgeschobenen Kurden nach Rückkehr in die Türkei laut Lindauer Zeitung vom 19. März 1994. Auch den Fall der Familie Cetin hat der Senat in seine Tatsachengrundlagen einbezogen (vgl. dazu I 110); dies gilt ebenso für den Bericht der Zeitschrift "Die Woche" vom 5. Mai 1994, der ebenfalls an den Fall der Familie Cetin vom April 1994 anknüpft und den ausweislich der Erkenntnisgrundlage I 117 einbezogenen Fall des in die Türkei abgeschobene Kurden Riza Askin. Der Senat bezieht in seine Entscheidung auch die unter Beweis gestellte Bekundung des Zeugen, zu laden über die Zeitschrift "Die Woche" ein, nach der der Präsident des IHD- Menschenrechtsvereins in Istanbul im April 1994 diesem Zeugen gegenüber bekundet habe, daß ihm selbst allein aus Istanbul 500 belegte Folterfälle aus dem Jahre 1993 bekannt geworden seien, die von Ärzten bestätigt worden seien. Zudem sei ihm bekannt, daß abgeschobene ehemalige kurdische Asylbewerber direkt nach ihrer Ankunft in Istanbul festgenommen und gefoltert worden, teilweise auch verschwunden seien. Wie oben dargelegt, geht der Senat davon aus, daß Fälle dieser Art immer wieder vorkommen, daß aber insgesamt nicht daraus zu schließen ist, daß insoweit eine Gruppenverfolgung aller in die Türkei zurückkehrenden Kurden durch politische Verfolgungsmaßnahmen bei ihrer Überprüfung an der Grenze vorliegt. Im übrigen bleibt im Hinblick auf die Zahl von 500 belegten Folterfällen aus dem Jahre 1993 offen, auf welche Verfahren und Inhaftierungen aus welchen Gründen sich diese Bekundung bezieht. Der Senat unterstellt schließlich auch die im Hinblick auf Ladung und Vernehmung des Zeugen unter Beweis gestellte Tatsache als wahr, daß es für einen unabhängigen Außenstehenden kaum möglich sei, Informationen über die Behandlung zurückkehrender kurdischer Asylbewerber in der Türkei zu erhalten, weil die türkischen Behörden durch Einschüchterung, Behinderung, Festnahme bis hin zu Todesdrohungen alles unternehmen, um Recherchen und Berichterstattung über die Behandlung dieser Personen zu verhindern. Der Senat legt wie in der Begründung dieses Beweisantrages dargelegt zugrunde, daß die in dem Sendebeitrag des genannten Zeugen vom 19. April 1994 dargelegten Tatsachen zutreffen, daß türkische Sicherheitsbehörden zum Teil Berichterstattung über das Schicksal abgeschobener Kurden verhindern wollen und deshalb eine Berichterstattung über solche Fälle sehr schwierig ist, weshalb Berichter durch Gutachter meist auf Berichten anderer Personen, die großen Wert auf ihre Anonymität legen, in Gutachten oft nicht vorhanden sind. Trotz dieser von dem Senat als wahr und bekannt unterstellten Tatsachen ist davon auszugehen, daß aus der Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisquellen doch ein hinreichend plausibles und brauchbares Bild der Sicherheitslage für die in die Türkei abgeschobene Kurden, wie oben dargestellt, im notwendigen Umfang zu erlangen ist. 2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei auch unter individuellen Gesichtspunkten vor einer politischen Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher vor staatlichen Maßnahmen ist. Da der Kläger nicht im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses ist und sich den türkischen Behörden auch aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne eine entsprechende ausländerrechtliche Genehmigung die Vermutung aufdrängen wird, daß er in Deutschland ein Asylverfahren betrieben hat, wird er sich einer Personenüberprüfung unterziehen müssen und vorübergehend festgehalten werden, bis die üblichen Überprüfungen unter Einbeziehung der Heimatbehörden abgeschlossen sind. Es ist aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen, daß der Kläger nicht aufgrund der Ereignisse vor seiner Ausreise oder seiner Betätigungen in Deutschland politischen Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei unterworfen wird. Im Hinblick auf die Festnahme des Klägers im Sommer 1988, die unter zeitlichen und inhaltlichen Gesichtspunkten als einzige noch zur Anknüpfung für weitere Ermittlungsmaßnahmen dienen könnte, ist davon auszugehen, daß der damalige Grund für seine Verhaftung bei einer Rückkehr heute, d. h. sieben Jahre später, nicht mehr Ansatzpunkt für politische Verfolgung sein wird. Denn zum einen ist der Kläger damals freigelassen worden, ohne daß weitere Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn vorgenommen wurden, obwohl er gegen die ihm auferlegte Meldepflicht verstoßen hatte. Daraus wird deutlich, daß die staatlichen Behörden schon damals keinen weiteren Anlaß für Nachforschungen und Ermittlungen im Hinblick auf die Person des Klägers wegen Kontakten zur KAWA oder der PKK sahen. Zum anderen ist auch unter Berücksichtigung des unsubstantiierten bzw. ungenauen Vortrags des Klägers hierzu weder aus seinen Angaben noch im übrigen ersichtlich, daß heute bei den Behörden im Heimatgebiet des Klägers wegen der damaligen Ereignisse gegen ihn noch Erkenntnisse vorlägen, die jetzt zu einem konkreten Verdacht der Unterstützung der genannten Organisationen führen könnte. Der Kläger ist vor politischer Verfolgung in der Türkei auch unter Berücksichtigung seiner exilpolitischen Betätigungen in Deutschland hinreichend sicher. Der Senat legt insoweit aufgrund der Angaben des Klägers und der dazu von dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen und sowie seines Bruders Seyfettin zugrunde, daß der Kläger in Deutschland an Demonstrationen und Veranstaltungen, insbesondere der Organisation KAWA, zum Teil als Ordner, teilgenommen hat, er regelmäßig Flugblätter und Zeitschriften für die kurdische Sache verteilt und auch für die KAWA Geld gespendet hat. Der Senat unterstellt auch als wahr, daß der Kläger die in der Berufungsbegründung aufgeführten weiteren exilpolitischen Aktivitäten durch Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung der KAWA am 6. Dezember 1993, an der Newrozveranstaltung am 26. März 1994 in Gießen und Demonstrationen am 29. April 1994 in Gießen sowie am 1. Mai und 25. Juni 1994 entfaltet hat. Der Erhebung des Beweises durch Vernehmung des Zeugen bedurfte es deshalb nicht. Aus allen Angaben, sowohl des Klägers als auch der Zeugen, ergibt sich, daß der Kläger nicht an hervorgehobener Position, etwa als Organisator oder Redner oder in anderer exponierter Position exilpolitisch hervorgetreten ist. Seine Tätigkeiten als Ordner oder auch Verteiler von Flugblättern und Zeitschriften sowie Helfer bei Informationsständen und Bücherständen beschränkte sich ganz offensichtlich auf eine untergeordnete Mitwirkung an der Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen. Darauf deutet auch hin, daß der Kläger sich auf die Frage nach Benennung einiger Veranstaltungen, an denen er in den letzten ein bis zwei Jahren vor seiner Vernehmung im September 1994 teilgenommen habe, nur an eine einzigen Veranstaltung in Gießen "im letzten Jahr" und im übrigen nicht mehr erinnern konnte. Auch wenn man zugrundelegt, daß die von dem Kläger geschilderten Aktivitäten in Deutschland im Sinne des § 28 AsylVfG einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprechen, droht dem Kläger wegen dieser Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen für die kurdische Sache, an kurdischen Kulturabenden und Newroz- Veranstaltungen keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Der Senat ist grundsätzlich davon überzeugt, daß türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst - MIT - vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten (I 75; II 12, 14, 19) und dabei in den letzten Jahren vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen gesammelt und ausgewertet haben und daß dies auch gegenwärtig noch andauert. Die Aufmerksamkeit gilt auch kulturellen Aktivitäten, die sich gegen den türkischen Staat richten (III 29). Der MIT verfügt dabei über ein weitverzweigtes Überwachungsnetz. Dadurch wird es ihm ermöglicht, sowohl Auskünfte über Gruppierungen, die sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzen, als auch Auskünfte über Einzelpersonen einzuholen. Dies geschieht sowohl über Mittelsmänner als auch durch Filmaufnahmen und Videoaufnahmen, die bei bestimmten Aktionen angefertigt werden (I 69; II 29). Nicht genau bekannt ist aber, auf welche Aktivitäten sich das Interesse des MIT im einzelnen richtet und welche Informationen tatsächlich an die Sicherheitsbehörden in der Türkei weitergeleitet werden. Besonderes Augenmerk gilt dabei wohl aber, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (II 14, 18, 33). Besonders beobachtet und überwacht werden diejenigen, die eine leitende Funktion bei solchen exilpolitische Aktivitäten übernehmen bzw. in politischen Kreisen bekannt und einflußreich sind (Führer politischer Parteien, Vorsitzende und einflußreiche Personen von Massenorganisationen); es ist aber nicht zu erwarten, daß die, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen, ohne im Vordergrund zu stehen oder leitende Funktionen zu übernehmen, wie etwa Ordner, Flugblattverteiler, Verkäufer von Essen, Getränken, Büchern und Broschüren besonders beobachtet und überwacht werden (II 32). Eine Teilnahme an großen Demonstrationen von Kurden erweckt allein noch nicht den Verdacht einer Unterstützung der PKK, die in den Bereich der Strafbarkeit fiele; in der Regel werden Identifizierungen von einfacher Teilnehmern, die auf Bildaufnahmen zu sehen sind, nicht ausgewertet, da sie als Beweismittel für Strafverfolgungsbehörden meistens wenig ergiebig sind und den Umstand von Recherchen nicht lohnen (I 35). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß solche untergeordneten politischen Betätigungen in Deutschland türkischen Sicherheitskräften in der Regel nicht bekannt werden und deshalb nicht zu Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei führen. Dies ist nur der Fall, wenn eine exilpolitische Betätigung für die kurdische Sache in Deutschland in hervorgehobener Weise erfolgt, insbesondere als herausragend aktives Mitglied einer von der türkischen Regierung als staatsfeindlich angesehenen Organisation wie der PKK (vgl. dazu grundsätzlich Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; im Ergebnis ebenso OVG des Saarlandes, 07.09.1994 - 9 R 72/93 -, OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1994 - 25 A 3388/91.A -, Hamburgisches OVG, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -, OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.1994 - 13 A 12464/93 -). Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an der Durchführung von Veranstaltungen und Kundgebungen pro-kurdischer Widerstandsgruppen durch Verteilung von Flugblättern und Übernahme organisatorischer Aufgaben. Vorrangig werden vor allem solche Organisationen und Personen strafrechtlich verfolgt, die sich an subversiven, gegen das eigene Sicherheitsinteresse des türkischen Staats gerichteten Aktivitäten beteiligen (II 17). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird, auszugehen (II 13). Deshalb ist zu unterstellen, daß insbesondere Veranstaltungen und Aktionen der PKK und ihr nahestehender Organisationen in Deutschland von den türkischen Behörden beobachtet werden (II 14). Es ist zugrunde zu legen, daß für die PKK regelmäßig aktiv Tätige - ob als Sympathisant oder Mitglied -, die Flugblätter verteilen und Veranstaltungen durchführen, den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden (II 12). Von konkreten Fällen, in denen Rückkehrer wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland festgenommen und verfolgt wurden, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht berichtet (I 69, 75, 86; II 29, 30; III 36); amnesty international geht in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung davon aus, daß Aktive und Funktionsträger oppositioneller türkischer und kurdischer Vereinigungen beim türkischen Geheimdienst registriert seien (I 86). Demgegenüber hält es Kaya (I 79) für wenig wahrscheinlich, daß Personen, die sich in Deutschland an sich gegen den türkischen Staat richtenden Demonstrationen beteiligt hätten - wenn sie nicht gerade eine Aufgabe dabei übernommen hätten oder als Redner oder Leiter in Erscheinung getreten seien - den türkischen Staatssicherheitskräften bekannt geworden seien. Oberdiek (II 23) hält die Eröffnung eines Strafverfahrens in der Türkei wegen exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland selbst bei diesbezüglicher Kenntnis der türkischen Behörden für relativ unwahrscheinlich. Das Auswärtige Amt (II 31) schließt zwar eine Anwendung des Art. 8 ATG auf Auslandstaten nicht aus; es seien ihm bisher aber keine Urteile türkischer Staatssicherheitsgerichte bekannt geworden, mit denen über Auslandstaten entschieden worden sei. Die Mitgliedschaft und das Engagement in einem kurdischen Arbeiter- und Kulturverein sowie die Teilnahme an Demonstrationen und Informationsveranstaltungen in Deutschland führten aber angesichts der Vielzahl dieser Ereignisse und der großen Masse der oft nur am Rande beteiligten Personen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei; dies sei wohl nur bei größerem und öffentlichkeitswirksamem Engagement an führender Stelle der Fall (I 80). Seit dem Regierungswechsel 1991 soll kein Fall bekannt geworden sein, in dem ein aus Deutschland abgeschobener oder zurückgekehrter Asylbewerber wegen politischer Aktivitäten in Deutschland in der Türkei bestraft wurde (II 25, 26). Aufgrund dieser Auskunftslage nimmt der Senat an, daß eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht, wenn diese exilpolitischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden sind. Dies kommt nach allem erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt, so daß es sich bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln muß (vgl. dazu grundsätzlich: Hess. VGH, 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.1994 - 13 A 12464/93 -, OVG des Saarlandes, 07.09.1994 - 9 R 72/93 -, OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1994 - 25 A 3388/91.A -, Hamburgisches OVG, 05.04.1994 - Bf V 12/92 -). Da diese Voraussetzungen bei dem Kläger - wie oben dargelegt - auch nach seinem eigenen Bekunden erkennbar nicht vorliegen, hat er auch deshalb aus diesem Grunde bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine politische Verfolgung zu befürchten. Insgesamt ist daher festzustellen, daß für den Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der früheren Ereignisse vor seiner Ausreise aus der Türkei und auch wegen seiner politischen Aktivitäten in Deutschland die Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht besteht und er damit am Ort der inländischen Fluchtalternative in der Türkei hinreichend sicher ist. B. Für den Kläger sind auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, da diese in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen des Art. 16a GG übereinstimmen (vgl. dazu BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92 u. a. -, EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500, 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, EZAR 230 Nr. 3 = NVwZ 1994, 497, dazu Anm. Renner, ZAR 1994, 85). C. Einer Feststellung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG dazu, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, wie sie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge grundsätzlich in Entscheidungen über beachtliche Asylanträge vorzunehmen hat, ist im vorliegenden Asylverfahren nicht zu treffen. In Übergangsfällen, in denen die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 am 1. Juli 1992 ergangen sind, sind §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG nicht anwendbar (BVerwG, 12.10.1993 - 9 B 613.93 -, EZAR 631 Nr. 27; Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -, EZAR 631 Nr. 20). D. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er insoweit die Berufung zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils hat er die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß §§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der 1966 in N (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben, die Stempeleindrucken in seinem bis zum 2. August 1993 gültigen Paß entsprachen, am 31. August 1988 vom Flughafen Istanbul auf dem Luftwege aus der Türkei aus und am gleichen Tage über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. September 1988 stellte er bei dem Grenzschutzamt F einen Asylantrag, zu dessen Begründung er ausführte, sein Dorf, das in der Nähe der syrisch-irakischen Grenze liege, sei fast jede Woche von türkischen Soldaten überfallen worden. Diese hätten ihn und seinen Bruder gesucht, weil sie sich mit Politik beschäftigt hätten. Sie hätten sie aber nicht gefunden. Deshalb hätten die Soldaten seinen Vater ins Gefängnis gesteckt und diesen dort derart geschlagen, daß er jetzt (zum Zeitpunkt der Asylantragstellung) immer noch nicht laufen könne. Er selbst sei vor fünf oder sechs Monaten festgenommen und in der Kaserne eine Woche lang geschlagen worden. Er wolle nicht in die Türkei zurückkehren, weil er von Soldaten sowie von Studenten unterdrückt werde. In Deutschland wohne ein Cousin von ihm. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 11. Mai 1989 erklärte der Kläger, er habe die Schule mit der Grundschule abgeschlossen, seinen Militärdienst vom Dezember 1986 bis Juni 1988 geleistet und danach wieder in seinem Dorf bei N gelebt. Sein Dorf liege in einer gebirgigen Hochebene. Dort seien etwa einen Monat vor Ende seines Militärdienstes 20 Apocular von den Soldaten getötet worden. 15 Tage nach seiner Rückkehr vom Militärdienst in sein Dorf sei er aufgrund der Anzeige eines Spions bzw. Verräters des Aga festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, einige der Getöteten gekannt zu haben; darunter seien auch einige von der Organisation KAWA gewesen. Er sei gefragt worden, warum solche Leute in so großer Zahl in seiner Gegend aufgetaucht seien, ob sie etwa ein Attentat geplant hätten. Er sei mit diesen Leuten in Verbindung gebracht worden, weil sein Bruder bei der KAWA sehr aktiv sei. Er selbst sei auch als Sympathisant dieser Organisation bekannt gewesen, deshalb sei er ebenfalls festgenommen worden. Er sei seit 1980 Sympathisant der KAWA gewesen, habe kurdische Flugblätter verteilt und den Leuten Essen gegeben. Anfang Juli sei er dann nach 15 Tagen Haft mit der Auflage, sich täglich in der 34 km entfernten Station der Gendarmerie zu melden und dort seine Unterschrift zu leisten, wieder freigelassen worden. Er habe daraufhin das Dorf verlassen und sei zu Freunden in Nusaybin gegangen. Bis sein Paß besorgt worden sei, habe er sich auch in Dörfern der Umgebung bei Bekannten aufgehalten. Er habe von einem Mann, der in Nusaybin gelebt habe, gehört, daß dieser Pässe besorgen könne. Nachdem er diesem 250.000 türkische Lira gezahlt habe, habe er ihm einen Paß besorgt. Sein Bruder lebe ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland und habe auch einen Asylantrag gestellt. Er selbst habe in Deutschland an Veranstaltungen teilgenommen und Flugblätter verteilt. Ein zur Akte gereichtes Foto zeige ihn bei einer Veranstaltung in Hannover; er wisse nicht, wann dies genau gewesen sei. Der Kläger führte zudem auf entsprechendes Befragen zur Organisation KAWA aus, diese gehe auf die mystische Figur des Eisenschmiedes KAWA zurück. Die Organisation kämpfe für ein freies Kurdistan; es habe sie schon vor Christus gegeben. Führer der Auslandsorganisation seien die Personen, sei am 12. Dezember 1980 in Syrien ermordet worden. Außerdem gebe es noch ihre Schwester. Er selbst habe in der Türkei Kontakt zur Organisation über seinen Bruder gehabt. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Die Leute der Organisation seien zu ihnen gekommen und hätten ihnen Flugblätter gegeben, die sie dann verteilt hätten. Im Laufe der Zeit habe er sich mehr um die Sache gekümmert und die Flugblätter dann auch gelesen. sei von türkischen Soldaten auf syrischem Gebiet getötet worden. Dabei seien auch und 15 andere Parteifreunde umgebracht worden. Zudem legte der Kläger eine Spendenbescheinigung der Organisation KAWA in der Anhörung vor. Mit Bescheid vom 25. Juli 1989 lehnte die Beklagte zu 1) den Asylantrag im wesentlichen mit der Begründung ab, aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatstaates aufhalte oder bei Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Von den von ihm geschilderten Maßnahmen seien alle Bewohner des Kurdengebietes gleichermaßen betroffen. Wenn irgendwo 20 Apocular aufgespürt und getötet würden, komme es ohne weiteres zu umfangreichen Sicherungsmaßnahmen. Zudem habe sich der Kläger zum Zeitpunkt des von ihm geschilderten Vorfalles selbst noch beim Militär befunden. Der vorgetragene Verstoß gegen die Meldeauflage führe ebenfalls nicht zu politisch motivierter Verfolgung. Sinn der Meldeauflage sei es sicherzustellen, daß Personen nicht innerhalb der Türkei oder des Kurdengebietes unerkannt abtauchten. Der Kläger könne jedoch mittels Paßeintragung jederzeit nachweisen, daß er sich im Ausland aufgehalten habe, was einem türkischen Staatsangehörigen nicht verboten sei. Trotz Einräumung einer angemessenen Frist seien ausreichende Nachfluchtaktivitäten nicht rechtzeitig nachgewiesen worden. Unter dem 14. August 1989 forderte die Beklagte zu 2) den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf, gab ihm auf, den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrages zu verlassen, und drohte ihm zugleich für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung an. Mit am 15. September 1989 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz hat der Bevollmächtigte des Klägers gegen die beiden genannten Bescheide, die ihm am 15. August 1989 zugestellt worden waren, Klage erhoben und die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten weiterverfolgt. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 1993 hat der Kläger ergänzend zu seinen Vorbringen im Verwaltungsverfahren erklärt, er habe nur wenige Tage die Schule besucht; sie hätten kein Geld gehabt. Er sei auch von dem Lehrer, der ein den Grauen Wölfen angehörender Türke gewesen sei, geschlagen worden. Sie hätten keine Lebenssicherheit gehabt; fast täglich sei ihr Haus überfallen worden. Sein Bruder, der bei der KAWA aktiv gewesen sei, sei im Jahre 1981 festgenommen worden und habe in Diyarbakir gesessen. Dieser sei als Vermittler zu den Kurden nach Elazig, Diyarbakir und Tunceli gegangen und habe dort Flugblätter verteilt. Er selbst habe im Dorf die Zeitschrift der KAWA namens "ALA YEKITI" verteilt. Er habe in seinem Heimatdorf auch Propaganda gemacht für Kurdistan, insbesondere für die KAWA, die sich für die Einheit der vier Teile von Kurdistan einsetze. 1981 seien Angehörige der Sicherheitskräfte gekommen, hätten ihr Haus umstellt und seinen Vater und ihn mitgenommen. Sein Vater sei geschlagen worden; er sei jetzt an einem Bein behindert, vor einem Monat sei er operiert worden. Die Festnahme sei nach der Festnahme seines Bruders im gleichen Jahre erfolgt. 1984 sei er zum zweiten Mal festgenommen worden. Der Aga, der für den türkischen Geheimdienst arbeite, habe ihn angezeigt und behauptet, daß die Kurden zu ihm kämen. Nach der Verhaftung im Winter 1984 sei er 74 Tage festgehalten worden. Zunächst sei er auf die Wache in dem 34 km von seinem Heimatdorf entfernten Ort Girmeli und von dort mit verbundenen Augen nach Nusaybin gebracht worden. Dort sei er gefoltert worden und danach zu einer Einheit nach Kiziltepe gebracht worden. Die Soldaten hätten verlangt, daß er ihnen sage, warum die Kurden in die Berge gegangen seien. Er glaube, daß ihn die Agenten des Aga angezeigt hätten. Während der Inhaftierung sei er durch Bastonade auf die Fußsohlen und Schläge auf den ganzen Körper gefoltert worden. Sie hätten wissen wollen, warum die Führer der Bewegung zu seiner Familie gekommen seien, denn sein Bruder habe ja aktiv gearbeitet. Eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben. Nach seiner Freilassung sei er ins Dorf zurückgekehrt; dort habe er als heimlicher Sympathisant Angst gehabt. Nach seiner Entlassung vom Militärdienst am 4. Juni 1988 seien bei seinem Heimatdorf 20 Apocular getötet und er dann für 15 Tage wieder festgenommen worden. Er habe nach seiner Festnahme gesagt, daß er gerade vom Militärdienst komme und nichts wisse; dann habe man ihn wieder freigelassen. Danach sei er nicht mehr festgenommen worden, sondern nur verpflichtet gewesen, jeden Tag zu kommen und zu unterschreiben. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 19. Oktober 1993 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über einzelne Behauptungen des Klägers zu exilpolitischen Betätigungen, insbesondere für die Organisation KAWA in Deutschland (vgl. Blatt 90a f. d. GA), durch Vernehmung der Zeugen, und des Bruders des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 15. November 1993. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage (Blatt 122 ff. d. GA) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 25. Juli 1989 und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 14. August 1989 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf ihren angefochtenen Bescheid bezogen. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung Bezug genommen auf ihre angefochtene Verfügung. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht am Klageverfahren beteiligt. Mit Urteil vom 15. November 1993, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 14. Dezember 1993, hat das Verwaltungsgericht die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung. Er habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Das Gericht glaube dem Kläger nicht, daß er im Jahre 1984 verhaftet worden sei, weil der Vortrag insoweit in wesentlichen Punkten gesteigert sei. Auch die Angaben über die angebliche Inhaftierung im Jahre 1988 seien widersprüchlich. Selbst wenn man diese Verhaftung als wahr unterstelle, sei darin kein Vorgang von asylrelevanter Bedeutung zu sehen. Insoweit handele es sich um eine in den kurdischen Provinzen üblichen Maßnahme der Sicherheitsbehörden. Der Kläger habe nicht behauptet, während dieser Inhaftierung in menschenrechtswidriger und asylerheblicher Weise mißhandelt worden zu sein. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter stehe dem Kläger auch nicht im Hinblick auf seine exilpolitischen Aktivitäten zu, weil eine möglicherweise bestehende Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruhe, die er nach Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluß geschaffen habe. Denn er habe Anhaltspunkte dafür, daß diese Betätigung auf einer im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhe, nicht dargelegt. Da er während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland keine exilpolitischen Aktivitäten von herausragender Bedeutung entfaltet habe, bestehe für ihn bei einer Rückkehr auch nicht die Gefahr einer Bestrafung nach Art. 8 ATG, so daß unter diesem Gesichtspunkt auch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt werden könne. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Auf den am 28. Dezember 1993 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 10. Juni 1994 die Berufung hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Bevollmächtigte des Klägers im wesentlichen aus, dem Kläger drohe im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion kollektive politische Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Ihm stehe auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Er verweist dazu auf Gutachten verschiedener Sachverständiger - deren Vernehmung er beantragt - und Medien-Berichte darüber, daß in die Türkei abgeschobene Kurden dort mit politischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten. Zudem verweist er auf exilpolitische Aktivitäten des Klägers zwischen Dezember 1993 und Juni 1994 durch Teilnahme an Demonstrationen, der Newrozveranstaltung in Gießen am 26. März 1994 und einer Gedenkveranstaltung der KAWA für die "Märtyrer von Kamishly" in Bielefeld am 6. Dezember 1993. Zum Beweis bezieht er sich jeweils auf das Zeugnis des Bruders des Klägers Nachdem der Kläger die zunächst auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung zurückgenommen hat, beantragt er, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. November 1993 den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 25. Juli 1989 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund Beschlusses des Senats vom 27. Juli 1994 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter wird auf die Niederschrift über den Termin am 21. September 1994 Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (163-31604-88) und der Beklagten zu 2) (1 Heft) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgenden Erkenntnisquellen, die in den den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 21. September 1994 und 23. Januar 1995 übermittelten Listen aufgeführt sind: I. 1. 07.05.1980 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 2. 13.10.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 3. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 4. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 5. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 6. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 7. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 9. 14.10.1981 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 10. 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 12. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 13. 10.11.1982 Sachverständiger Nebez vor VG Berlin 14. 10.11.1982 Sachverständiger Kaya vor VG Berlin 15. 11.11.1982 Sachverständiger Taylan vor VG Berlin 16. 15.11.1982 Sachverständiger von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 17. 15.11.1982 Sachverständiger Roth vor VG Berlin 18. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 19. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 20. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 21. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 22. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 23. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 24. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 25. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH 26. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 27. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 28. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 29. 30.12.1984 Taylan an VG Ansbach 30. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz (m. Anm. Rumpf), InfAuslR 1985, 251 31. 13.11.1985 Taylan an VG Ansbach 32. 1987 Verfassungsschutzbericht, S. 148 ff. 33. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 34. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 35. 14.11.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 36. 13.04.1989 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 37. 30.04.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 38. 31.10.1990 Rumpf VG Hamburg 39. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 40. 28.02.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 41. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 42. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91 43. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 44. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 45. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 46. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 47. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 48. 04.03.1992 FR: "Unbehelligt konnten Kurden demonstrieren" 49. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium 50. 22.04.1992 DIE WELT: "Ankara will mehr für Kurden tun" 51. 23.04.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 52. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg 53. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 54. 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf 55. 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf 56. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an" 57. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen 58. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten" 59. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 60. 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg 61. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg 62. 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 63. 20.11.1992 Rumpf an VG Bremen 64. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen 65. 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg 66. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden) 67. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit" 68. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart 69. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen 70. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 71. 23.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 72. 03.03.1993 Oberdiek, Erweiterung und Aktualisierung des Berichts "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei" 73. 05.03.1993 Zeugenvernehmung Ayzit vor dem VG Hamburg 74. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden 75. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden) 76. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 77. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 78. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern" 79. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein 80. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg 81. 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen 82. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden 83. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt" 84. 16.08.1993 FAZ: "Viele Tote im Südosten der Türkei" 85. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz" 86. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden) 87. 27.08.1993 TAZ: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär" 88. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär" 89. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet" 90. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen 91. 23.09.1993 GfbV an VG Frankfurt 92. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg" 93. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein 94. 20.10.1993 Kaya an VG Köln 95. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden" 96. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert" 97. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten" 98. 29.10.1993 TAZ: "Der Kampf gegen den Terror" 99. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 100. 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt" 101. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt" 102. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf" 103. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand" 104. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 105. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen 106. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach 107. März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei" 108. März 1994 medico international: "Innenansichten eines schmutzigen Krieges" 109. 15.03.1994 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 110. 16.04.1994 taz: "Nach Abschiebung in die Türkei Elektroschocks" 111. 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main 112. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel 113. 29.04.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 114. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main 115. 10.05.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 116. 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei (Ergänzung zur Lage der Kurden) 117. 10.06.1994 Die Zeit: "Aus Deutschland in die Folterkammer" 118. 21.06.1994 Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage: Türkei - 119. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 120. 22.09.1994 Auswärtiges Amt an VG Magdeburg 121. 15.10.1994 Oberdiek: Möglichkeiten der Binnenflucht für Kurden in der Türkei II. 1. 18.05.1983 Bundesminister des Innern an VG Köln 2. 19.06.1983 a. i. an VG Hamburg 3. 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 4. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 5. 23.02.1984 Auswärtiges Amt an VG Köln 6. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 7. 10.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 8. 23.09.1985 a. i. an VG Ansbach 9. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 10. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 11. 15.07.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 12. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 13. 15.01.1987 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz 14. 20.03.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 15. 14.05.1988 FR: "Konsulat bespitzelt Türken" 16. 11.04.1989 FR: "Türkischer Regimegegner bei Heimkehr festgenommen" 17. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 06.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 19. 03.04.1990 Auszug aus der WDR-Sendung Panorama "Türkischer Geheimdienst" 20. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 21. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover 22. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 23. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover 24. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover 25. 06.04.1992 Taylan an VG Bremen 26. 06.07.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 27. 18.08.1992 a. i. an VG Bremen 28. 21.12.1992 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 29. 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen 30. 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 31. 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen 32. 09.11.1993 Kaya an VG Kassel 33. 03.12.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 34. 28.06.1994 BMI an VG Wiesbaden 35. 08.08.1994 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Wiesbaden III. 1. 1955 Das Türkische Strafgesetzbuch vom 01.03.1926, übersetzt und eingeführt von Sensoy u. Tolun 2. 13.08.1980 Auswärtiges Amt an VG Köln 3. 23.12.1981 Max-Planck-Institut Heidelberg -Gutachtliche Stellungnahme zum türkischen Recht- 4. 25.12.1981 TÖB-DER-Urteil des Militärgerichts Nr. 3 der Ausnahmezustandskommandantur Ankara 5. 01.09.1982 Auswärtiges Amt an OVG Berlin 6. 15.11.1982 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 7. 11.04.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 8. 12.06.1984 Götz an VGH Baden-Württemberg 9. 29.08.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an VGH Baden-Württemberg mit Ergänzung vom 20.09.1984 und Berichtigung vom 21.02.1985 10. 15.09.1984 Oehring an VGH Baden-Württemberg 11. 19.09.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 12. 29.01.1987 Auswärtiges Amt an VG Berlin 13. 30.03.1988 Max-Planck-Institut Heidelberg an OVG Lüneburg 14. 05.09.1989 Vortrag Sachverständige Tellenbach in Bern 15. 08.05.1990 Rumpf an VG Wiesbaden 16. 26.06.1990 a. i. "Menschenrechtsverletzungen in Türkei dauern an" 17. 23.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 18. 10.05.1991 Max-Planck-Institut Freiburg an Hess. VGH 19. 04.06.1991 Auswärtiges Amt "Gesetz über die Bekämpfung von Terror" - Rohübersetzung - 20. 11.06.1991 Max-Planck-Institut Freiburg "Das türkische Anti-Terror-Gesetz" - türkischer Text und Übersetzung - 21. 19.06.1991 Sachverständige Tellenbach vor Hess. VGH 22. 08.07.1991 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 23. 15.07.1991 Rumpf an VG Hannover 24. 17.09.1991 Auswärtiges Amt an VG Köln 25. 9.1991 Rumpf: "Das türkische Gesetz zur Bekämpfung des Terrors (Anti-Terror-Gesetz)", InfAuslR 1991, 285 26. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 27. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 28. 27.01.1992 Rumpf an VG Köln 29. 10.02.1992 Kaya an VG Hannover 30. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover 31. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover 32. 07.05.1992 Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht: Bericht über Gespräch mit Savas und Yenisey 33. 19.05.1992 KG Greifswald: Protokoll über Gespräch mit Savas und Yenisey 34. 26.05.1992 Rumpf an VG Köln 35. 01.06.1992 Auswärtiges Amt an VG Schleswig 36. 10.06.1992 Rumpf an VG Ansbach 37. 27.12.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen 38. 14.04.1994 Auswärtiges Amt an VG Köln 39. 03.11.1994 Auswärtiges Amt an VG Freiburg