Urteil
10 E 30853/94.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:1107.10E30853.94.A.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolgreichen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling kurdischer Türken, die im Januar 1992 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland auf dem Landweg über sichere Drittstaaten eingereist sind, und erfolgreich Vorfluchtgründe (Festnahmen von bis zu drei Monaten Dauer) geltend gemacht haben (deren Grund in der Unterstützung der prokurdischen Guerilla durch Medikamententransport und andere Unterstützungshandlungen zu sehen ist) und denen deshalb keine inländische Fluchtalternative offen s
Tenor
Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 17.03.1994 (Az: D 1295357-163), wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG für die Kläger vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/4 und die Kläger zu 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolgreichen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtling kurdischer Türken, die im Januar 1992 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland auf dem Landweg über sichere Drittstaaten eingereist sind, und erfolgreich Vorfluchtgründe (Festnahmen von bis zu drei Monaten Dauer) geltend gemacht haben (deren Grund in der Unterstützung der prokurdischen Guerilla durch Medikamententransport und andere Unterstützungshandlungen zu sehen ist) und denen deshalb keine inländische Fluchtalternative offen s Unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 17.03.1994 (Az: D 1295357-163), wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG für die Kläger vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 1/4 und die Kläger zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der begehrten Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begründet. Die Kläger haben zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, dem 07.11.2000 (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ein Recht darauf, dass die Beklagte zu ihren Gunsten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG feststellt. Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die Kläger sind auch klagebefugt, weil sie die Adressaten des ablehnenden Bescheides sind. In dem Bescheid werden die Kläger zwar mit dem Familiennamen C. bezeichnet, während in Wirklichkeit ihr Familienname D. lautet. Bei den Klägern handelt es sich jedoch um Personen mit dem Familiennamen D., wie sich aus dem von ihnen vorgelegten türkischen Nüfus (Bl. 10 der Behördenakten) und ihrem Asylantrag (Schriftsatz vom 04.02.1992, Bl. 5 der Behördenakte) sowie dem Anhörungsprotokoll (Bl. 37 Behördenakte) ergibt. Die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG) decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG (BVerwG 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500; HessVGH 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A -). Asylrecht als politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2, Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II, S. 560) als politisch i.S.v. Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a.-, BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG 01.07.1987 a.a.O.). Von wesentlicher Bedeutung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, ob der Kläger vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, darf auch bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland der Schutz des Art. 16 a GG nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 02.07.1980 a.a.O.). Hat der Asylsuchende hingegen seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a GG grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51; BVerwG 20.11.1990 - 9 C 74.90, BVerwGE 87, 152). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG 23.01.1991 - 2 BvR 902/87, 515/89, 1827/89 -; BVerfGE 83, 216, 231 = NVwZ 1991, 768, 769 = DVBl. 1991, 531, 532 = EZAR 202 Nr. 20 und BVerwG 23.07.1991, 9 C 154/90 -, DVBl. 1991, 1089, 1091). Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse vorzutragen, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Sachvortrages angemessen zu berücksichtigen ist. Die Kläger haben in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im Januar 1992 wegen ihrer Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe politische Verfolgung nicht erlitten. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof aufgrund umfangreicher Feststellungen in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. etwa Urt. v. 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; 20.02.1995 - 12 UE 1658/94 -; 17.07.1995 - 12 UE 2621/94 -; 05.02.1996 - 12 UE 4174/95 -; 05.05.1997 - 12 UE 500/96 -), lässt sich etwa bis Mitte des Jahres 1993 eine dem türkischen Staat zurechenbare derartige Verfolgung nicht feststellen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich den darauf gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen an. Die Kläger zu 1) und 2) haben aber aus individuellen Gründen einen Anspruch auf Anerkennung als politische Flüchtlinge. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Angaben der Kläger gegenüber dem Bundesamt fest, dass sie in der Türkei politische Verfolgung erlitten haben. Sie haben glaubhaft vorgetragen, dass sie kurdische Volkszugehörige sind und aus einer Provinz stammen, in der das Notstandsrecht bis Ende November 1996 noch galt. Die Kläger haben von Anbeginn an ihre Flucht im wesentlichen damit begründet, dass sie aus einer kurdischen Familie stammen, deren Mitglieder zum Teil politisch aktiv zum Teil auch ohne politische Aktivität staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Sie seien in das verwandtschaftliche Umfeld eingebunden gewesen und hätten die Guerilla aktiv auch nach ihren jeweiligen ersten Festnahmen unterstützt. Wegen der Einzelheiten zu der verwandtschaftlichen und der örtlichen Situation sowie wegen der jeweiligen Unterstützungshandlungen und deren Folgen wird auf die Schilderungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) vor dem Bundesamt und die schriftsätzlichen Vertiefungen im gerichtlichen Verfahren verwiesen. Die Kläger zu 1) und 2) müssen daher mit ihrer Festnahme bei einer Rückkehr rechnen, weil konkrete Anhaltspunkte für (insbesondere) die Unterstützung der prokurdischen Guerilla vorliegen. Dann droht die Überstellung an die politische Abteilung mit der konkreten Gefahr der Folter (HessVGH v. 24.11.1997 - 12 UE 725/94 -). Den Klägern zu 1) und 2) droht eine derartige Gefahr aufgrund ihrer Vorfluchtaktivitäten. Die Kläger zu 1) und 2) werden daher bei einer Rückkehr in die Türkei "auffallen". Bei der Einreise wird mit dem Computer ein Abgleich der erfassten Daten, nämlich Name, Vorname, Geheimname der Eltern, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Blutgruppe und Nummer der Personalpapiere veranlasst. In dem Computer sind die Personen vermerkt, von denen angenommen wird, dass sie die Interessen des türkischen Staates beeinträchtigen könnten. In diesem Fall droht ihnen eine längere Polizeihaft und die Überstellung an die Sicherheitsbehörden. Kommt es zu einer derartigen Überstellung, wovon vorliegend ausgegangen werden muss, weil die frühere Mitarbeit in der prokurdischen Guerilla unterstellt werden wird, dann besteht auch die konkrete Gefahr von Misshandlungen und Folter. Darüberhinaus besteht weiterhin noch die Gefahr, dass in Haft der politischen Abteilung genommene Personen verschwinden, d.h. die Spur der Verfolgten nicht mehr zu verfolgen ist und diese als verschollen gelten. Das Gericht geht nach alledem aufgrund der oben getroffenen Feststellungen davon aus, dass die Kläger zu 1) und 2) aufgrund ihrer bekannt gewordenen regimekritischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt sind und ihnen deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG droht. Da die Kläger auf dem Landweg über sichere Drittstaaten (Tschechische Republik) eingereist sind, kommt eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht in Betracht, weil sie im Rahmen des europäischen Asylverbundes in diesen Drittstaaten asylrechtlich hinreichend geschützt gewesen wären, wenn sie dort um asylrechtlichen Schutz bzw. Flüchtlingsschutz nachgesucht hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO, wobei die Kosten den Klägern und der Beklagten entsprechend ihrem Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil aufzuerlegen sind (§ 161 Abs. 1und 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach der gesetzlichen Anordnung in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO geboten. Die zwischen 1963 und 1993 geborenen Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben Ende Januar 1992 auf dem Landweg (TIR-LKW) in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem sie zuvor in der Provinz Mardin gelebt hatten. Die Kläger zu 1) und 2) beantragten am 06.02.1992 bei dem Landrat des Main-Taunus-Kreises die Anerkennung als Asylberechtigte. In der Anhörung bei dem Bundesamt führte der Kläger zu 1) am 23.12.1993 zu seinem Verfolgungsschicksal im wesentlichen aus, dass er Medikamente für die PKK transportiert habe und deshalb festgenommen und für einen Monat im Militärgefängnis von Cizre festgehalten worden sei. Er und seine Frau seien ferner nach einer prokurdischen Demonstration am 21.03.1991 festgenommen und für acht Tage festgehalten worden. Sein Bruder sei für drei Monate inhaftiert gewesen und sei auch danach noch steckbrieflich gesucht worden. Der Bruder sei nach seiner Flucht nach Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens auch der Klägerin zu 2) wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen (Bl. 37 ff. Behördenakten). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.1994 wurde der Asylantrag als unbegründet abgelehnt (zugestellt am 18.03.1994). Mit Schriftsatz vom 18.03.1994, bei Gericht ebenfalls am 18.03.1994 eingegangen, haben die Kläger Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Insbesondere trägt der Kläger zu 1) vor, dass sowohl seine mit ihm eingereiste Schwester A. (Bescheid Bl. 71 Gerichtsakte) wie auch sein Bruder B. als Asylberechtigte anerkannt sind. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.03.1994 aufzuheben und die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und die Abschiebehindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung des Bundesamtes bezogen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren bisher nicht beteiligt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.12.1999 auf den Einzelrichter übertragen. Die in den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und den vorgelegten Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1 - 64) enthaltenen Schriftstücke und Vorträge sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.