Urteil
10 E 32548/95.A
VG Frankfurt 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2001:0221.10E32548.95.A.0A
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Leitsätze
1. Einzelfall einer teilweise (hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG der Beigeladenen) erfolgreichen Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Soweit mit der Klage auch die Aufhebung der übrigen Entscheidungen (Feststellung der Voraussetzung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG) erstrebt wurde, müsste die Klage scheitern, weil sowohl die Beigeladene zu 1) wie auch der Beigeladen zu 2) politische Verfolgung erlitten haben.
2. Streitgegenstand ist bei sogenannten Beanstandungsklagen des Bundesbeauftragten sowohl das beanstandete Recht auf Anerkennung als auch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§13 Abs. 2 AsylVfG). Das ist auch dann der Fall, wenn - wie hier - das Bundesamt Familienasyl zuerkannt hat (K. Rennert, DVBl. 2001, 161, 163 m. w. N.)
Tenor
Unter Aufhebung der Entscheidung in Nr. 1 des Bescheides vom XX.XX.1995 des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Beigeladenen zu 2) festzustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/6, die Beklagte und die Beigeladenen zu 4/6 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall einer teilweise (hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG der Beigeladenen) erfolgreichen Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Soweit mit der Klage auch die Aufhebung der übrigen Entscheidungen (Feststellung der Voraussetzung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG) erstrebt wurde, müsste die Klage scheitern, weil sowohl die Beigeladene zu 1) wie auch der Beigeladen zu 2) politische Verfolgung erlitten haben. 2. Streitgegenstand ist bei sogenannten Beanstandungsklagen des Bundesbeauftragten sowohl das beanstandete Recht auf Anerkennung als auch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§13 Abs. 2 AsylVfG). Das ist auch dann der Fall, wenn - wie hier - das Bundesamt Familienasyl zuerkannt hat (K. Rennert, DVBl. 2001, 161, 163 m. w. N.) Unter Aufhebung der Entscheidung in Nr. 1 des Bescheides vom XX.XX.1995 des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wird die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Beigeladenen zu 2) festzustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/6, die Beklagte und die Beigeladenen zu 4/6 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die nach § 74 Abs. 1 AsylVfG erhobene Klage ist zulässig und begründet, soweit die Beigeladenen als Asylberechtigte anerkannt worden sind. Im übrigen ist sie unbegründet, weil der angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist. Die Beigeladene zu 1) hat in der Türkei bis zu ihrer Ausreise im August 1995 wegen ihrer Zugehörigkeit zu der kurdischen Volksgruppe in einer sogenannten kurdischen Provinz in Südost-Anatolien politische Verfolgung erlitten. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof aufgrund umfangreicher Feststellungen in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. etwa Urt. v. 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -; 20.02.1995 - 12 UE 1658/94 -; 17.07.1995 - 12 UE 2621/94 und sodann in st. Rspr.), lässt sich etwa ab Mitte des Jahres 1993 eine dem türkischen Staat zurechenbare derartige Verfolgung feststellen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich den daraus gezogenen Schlussfolgerungen an. Es kann dahinstehen, ob die Beigeladene zu 1) damals eine Ausweichmöglichkeit in andere Landesteile der Republik Türkei (sogenannte inländische Fluchtalternative) hatte, um verfolgungsfrei leben zu können; diese Möglichkeit ist jedenfalls jetzt nicht mehr gegeben. Die Beigeladene hat glaubhaft geschildert, dass sie keinerlei nahe Verwandte in ihrem Heimatland mehr habe. Ihre Ehe sei zerrüttet, ihr Ehemann habe sich von ihr getrennt und halte sich inzwischen irgendwo in Europa auf. Sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm. Eine wirtschaftliche Basis habe sie in der Türkei nicht mehr. Sie könne aufgrund ihres Bildungsgrades und da sie alleinstehend ist, ihre Existenz auch nicht durch Erwerbstätigkeit sichern. Insoweit wird auf die einschlägigen Gutachten zur Lage alleinstehender Frauen (auch nach einer Umsiedlung in sogenannte verfolgungsfreie Gebiete, meist im Westen der Türkei) und dem Fehlen eines existenzsichernden Sozialsystems verwiesen. Der Beigeladene zu 2), der bereits im September 1993 aus der Türkei ausgereist und in das Inland eingereist ist, hat ebenfalls politische Verfolgung erlitten, wie sich aus seiner glaubhaften Schilderung vor dem Bundesamt und durch die schriftsätzlichen Angaben im gerichtlichen Verfahren ergibt. Eine inländische Fluchtalternative gab es für ihn nicht, da er als Jugendlicher mangels Verwandtschaft nicht in sogenannte verfolgungsfreie Landesteile ausweichen konnte. Damit steht fest, dass beide Beigeladene politische Verfolgung erlitten haben und ihnen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht. Das geltend gemachte Recht auf Anerkennung als Asylberechtigte scheitert am nicht nachvollziehbaren Reiseweg, weshalb die Klage in diesem Punkt Erfolg haben muss. Die Einreise auf dem Luftweg über einen Flughafen haben die Beigeladenen nicht glaubhaft darlegen bzw. beweisen können. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift. Der Urteilsausspruch durfte auch in der tenorierten Art und Weise ergehen. Auch für den Beigeladenen zu 2) ist die Beklagte zu verpflichten, die Abschiebungsschutzvoraussetzungen des § 51 AuslG festzustellen, obwohl der vom Kläger angegriffene Bescheid hierzu keine Angaben enthält. Streitgegenstand ist bei sogenannten Beanstandungsklagen des Bundesbeauftragten sowohl das beanstandete Recht auf Anerkennung als auch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Das ist auch dann der Fall, wenn - wie hier - das Bundesamt Familienasyl zuerkannt hat (K. Rennert, DVBl. 2001, 161, 163 m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf den Obsiegens- bzw. Unterliegensanteilen der Beteiligten (§ 155 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie im Verfahren Anträge gestellt haben und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach der gesetzlichen Anordnung in § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO geboten. Der Kläger greift den Bescheid der Beklagten vom XX.XX.1995 an, durch den beide Beigeladene als Asylberechtigte anerkannt wurden und für die Beigeladene zu 1) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Bescheid verwiesen. Danach ist der Beigeladene zu 2) wie seine Mutter, die Beigeladene zu 1), türkischer Staatsangehöriger. Der Beigeladene zu 2) reiste am XX.XX.1993 in das Inland ein. Die Beigeladene zu 1) reiste im August 1995 ein. Beide Beigeladene beantragten am XX.XX.1995 Asyl. Zur Begründung ihrer Anträge gaben sie im Wesentlichen an, kurdische Volkszugehörige aus dem Südosten der Türkei, Provinz Erzincan, zu sein. Sie hätten in einem Dorf gewohnt und von der Landwirtschaft gelebt. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten sie jedoch nicht in Ruhe gelassen, sie hätten das Getreide in Brand gesteckt, auch ihr Haus sei des Öfteren überfallen worden. Der Beigeladene zu 2) sei 1993 gefoltert worden. Durch die Folterungen sei eine Amputation des Zeigefingers der linken Hand notwendig geworden. Angehörige der Sicherheitskräfte hätten ihm den Finger mit dem Messer abgeschnitten, einem Freund seien die Ohren abgeschnitten worden, die Vorfälle hätten sich kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei auf der Weide ereignet. Daraufhin erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) beide Beigeladene als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei der Beigeladenen zu 1) vorlägen. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) stehe dies aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und der bei der Behörde vorliegenden Erkenntnisse fest. Der Beigeladene zu 2) sei gem. § 26 AsylVfG als Asylberechtigter anzuerkennen (Familienasyl). Der Bescheid ist dem Kläger am XX.XX.1995 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 20.12.1995, bei Gericht am 21.12.1995 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und will die Aufhebung des anerkennenden Bescheides vom XX.XX.1995 erreichen. Er begründet die Klage wie folgt: Das Bundesamt habe die Beigeladenen als Asylberechtigte anerkannt und der Beigeladenen zu 1) Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt. Dieser Beurteilung könne nicht gefolgt werden. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die Beigeladene zu 1) asylerheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen sei. Das sei aber nicht der Fall. Die Beigeladene zu 1) habe keine konkreten, individuellen, asylerheblichen Beeinträchtigungen vorgetragen. Die angeblichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte hätten die Zumutbarkeitsschwelle, welche die asylrechtlich irrelevante politische Diskriminierung von der politischen Verfolgung trenne, noch nicht überschritten. Hausdurchsuchungen, Verhöre, Einschüchterungen, Bedrohungen durch staatliche Stellen, selbst kurzfristige Verhaftungen wegen vermuteter Regimegegnerschaft im Zuge von Ermittlungen erreichten in der Regel nicht die asylbegründende Eingriffsintensität. Auch die geschilderten Unterdrückungsmaßnahmen der türkischen Militärs gegenüber dem ganzen Dorf hätten ganz offensichtlich nur die Vertreibung der Dorfbewohner aus der dortigen Gegend zum Ziel. Für eine weitergehende, gezielt gegen die Antragstellerin zu 1) gerichtete Verfolgungsabsicht gebe es keine Anhaltspunkte, zumal sie, eigenen Angaben zufolge, selbst keine politischen Aktivitäten entfaltet habe. Falls die Sicherheitskräfte tatsächlich ein asylerhebliches Verfolgungsinteresse an der Beigeladenen zu 1) gehabt hätten, hätte man sie auch verhaftet. Da ein Asylanspruch für die Beigeladene zu 1) nicht gegeben sei, bestehe auch für den Beigeladenen zu 2) kein Anspruch auf Familienasyl gem. § 26 AsylVfG. Schließlich sei auch nicht zweifelsfrei festgestellt worden, dass die Einreise der Beigeladenen auf dem Luftwege erfolgt sei. Eine entsprechende Befragung zu diesem Punkt sei von dem Bundesamt nicht vorgenommen worden, und etwaige Nachweise ließen sich der Verfahrensakte ebenfalls nicht entnehmen. Allein die pauschale Angabe, über den Flughafen A-Stadt eingereist zu sein, genüge nicht nur Glaubhaftmachung des Einreiseweges. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift verwiesen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom XX.XX.1995 aufzuheben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.01.1996 ihre Akten vorgelegt. Mit Beschluss vom 01.02.1996 hat das Gericht die vom Bescheid begünstigten Ausländer beigeladen. Diese beantragten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beigeladene zu 1) vor, dass sie zu ihrem Ehemann keinen Kontakt habe. Dieser sei bereits in der Türkei verloren gegangen. Nach ihrer Ausreise habe sie versucht, mit ihrem Ehemann in Österreich Kontakt aufzunehmen. Das sei aber gescheitert. Aktuelle Informationen über seinen Verbleib lägen ihr nicht vor. Die Beigeladene zu 1) erklärt ferner, dass ihre Schwiegermutter inzwischen verstorben sei, auch ihr Vater sei vor zwei Jahren verstorben. Sie habe keine Verwandten mehr in ihrer Heimat. Zwei ihrer Kinder habe sie in der Türkei zurückgelassen, eines befinde sich im Nachbardorf, ein anderes werde von der Stadt betreut. Der Beigeladene zu 2) verweist auf seine Folterung und die insgesamt zerrütteten Verhältnisse in der Türkei. Der Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (Bl. 1 - 45) ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.03.1997 auf den Einzelrichter übertragen.