Beschluss
12 G 2920/04
VG Frankfurt 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0721.12G2920.04.0A
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Leitsätze
Studiengebühren für Langzeitstudierende in Hessen rechtmäßig.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 333,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Studiengebühren für Langzeitstudierende in Hessen rechtmäßig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 333,33 € festgesetzt. I. Der Antragsteller studiert im laufenden Sommersemester 2004 im 18. Semester Rechtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Mit Bescheid vom 17.02.2004, dem Antragsteller ausgehändigt am 24.03.2004, setzte die Antragsgegnerin für den Fall der Rückmeldung zum Studium für das Sommersemester 2004 gegen den Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 500,-- € fest, da dieser sein nach den Vorschriften des Studienguthabengesetzes festgelegtes Studienguthaben von insgesamt 13. Semestern bereits verbraucht habe. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.03.2004 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung führte er aus, aufgrund familiärer Probleme habe er sein Studium nicht schnell beenden können. Sein Bruder sei psychisch krank und er selbst habe eine Therapie gemacht. Zur Glaubhaftmachung dessen legte er ein Schreiben des Diplom-Psychologen X vom X vor, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 5 der Behördenakte verwiesen wird. Er vertrat die Ansicht, aufgrund dieser Umstände liege ein sozialer Härtefall vor. Ferner halte er das Gesetz für verfassungsrechtlich bedenklich. Bei der Gebühr handele es sich um eine Sanktion, die einen schweren Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle. Sie richte sich speziell gegen Studenten mit schlechteren sozialen Voraussetzungen. Im übrigen wirke die Gebühr rückwirkend und verstoße damit gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Möglicherweise sei auch der Gleichheitssatz verletzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2004, zugestellt am 29.05.2004, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Gleichzeitig lehnte sie auch den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides ab. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2001 (BVerwGE 115, 32-50) vertrat sie die Ansicht, das Studienguthabengesetz sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ferner seien im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen zur Festsetzung der streitgegenständlichen Gebühr gegeben. Soweit § 6 Abs. 4 der Hessischen Immatrikulationsverordnung vorsehe, dass aufgrund des Vorliegens von Umständen, die in der Vergangenheit zur Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums oder zur Beurlaubung berechtigt hätten, das Studienguthaben bis zu vier Semester erhöht werden könne, hindere dies - ungeachtet der Erforderlichkeit des Nachweises solcher Umstände - die Festsetzung der streitgegenständlichen Gebühr nicht, da der Antragsteller auch unter Ausschöpfung dieser Möglichkeit sein Studienguthaben zum Sommersemester 2004 verbraucht habe. Stundung, Minderung oder Erlass der Gebühr gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Immatrikulationsverordnung kämen gleichfalls nicht in Betracht. Zwar könne eine unbillige Härte in diesem Sinne angenommen werden, wenn eine chronische Erkrankung vorliege, die studienzeitverlängernde Auswirkungen habe; allerdings habe der Antragsteller einen entsprechenden Nachweis nicht geführt. Das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Diplom-Psychologen X vom X beinhalte lediglich eine Terminabsprache wegen der Nutzung eines Therapieraums und sei als Nachweis für eine derartige chronische Erkrankung nicht geeignet. Da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides demnach nicht gegeben seien und eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 2. Alternative VWGO gleichfalls nicht erkennbar sei, komme auch eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht in Betracht. Am 22.06.2004 hat der Kläger Klage erhoben (Az.: 12 E 2929/04) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Widerspruchsschreiben vom 24.03.2004, wiederholt und vertieft die dort vorgebrachten Argumente. Ergänzend vertritt er die Ansicht, auch die unechte Rückwirkung sei an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Vertrauensschutz zu messen. Insbesondere habe die Möglichkeit bestanden, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel auch mit milderen Mitteln zu erreichen. So hätte man mit Einführung einer Übergangsfrist von drei Jahren erreichen können, dass die betroffenen Studierenden ihr Studium noch zügig beenden könnten, während es sich nach der gewählten Regelung wegen des zu erwerbenden Geldes für die Gebühren nur weiter verzögere. Ein milderes Mittel hätte auch darin bestanden, den Studenten einmalige Gutscheine für die Veranstaltungen der Universität zur Verfügung zu stellen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Studium der Rechtswissenschaften ohnehin zu 60-70% Selbststudium sei und deshalb eine Kostenreduktion durch die gesetzliche Regelung ohnehin nicht erreicht werde. Dessen ungeachtet sei die gesetzliche Regelung aber auch am Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Grundgesetz zu messen, da es sich um eine Sanktion handele, die sich auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt beziehe. Schließlich sei die angegriffene Regelung auch an der Hessischen Verfassung zu messen. Soweit der Antragsteller sich auf das Vorliegen eines sozialen Härtefalles beruft, vertritt er die Ansicht, er habe hierfür alle erforderlichen Nachweise bereits erbracht. Verwaltung und Gericht seien von Amts wegen verpflichtet, alle maßgeblichen Tatsachen zu erforschen und zu ergründen, insbesondere ein von dem von ihm benannten Psychologen erforderliches Gutachten erstellen und sich die familiären Umstände über die zuständigen Behörden vermitteln zu lassen. Schließlich überwiege sein Interesse auch dann, wenn man von der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelung ausgehe, das Interesse der Staatsgewalt, da dieser auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage kein Schaden entstehe, während ihm die Exmatrikulation drohe, was einen irreparablen Schaden für seine Person zur Folge habe. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24.03.2004 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die streitgegenständliche Regelung im Studienguthabengesetz nicht gegen höherrangiges Recht verstoße und eine Stundung, Minderung oder Erlass der Studiengebühr im Fall des Antragstellers nicht in Betracht kämen. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherige Argumentation und verweist zur Begründung ihrer Auffassung, dass das Studienguthabengesetz auch nicht gegen die Hessische Landesverfassung verstoße, auf das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 01.12.1976 (ESVGH 27 S. 30 ff), dessen Feststellungen auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar seien. Ein Hefter Behördenunterlagen sowie die Gerichtsakte 12 E 2922/04 waren dem Verfahren beigezogen. Sie waren ebenso Gegenstand der Beratung wie die bei Gericht eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 22.06.2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2004 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 24.05.2004 den Antrag des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben vom 24.03.2004 auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides abgelehnt hat. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der streitigen Studiengebühr ist § 3 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18.12.2003(GVB II, 516) - im folgenden: StuGuG. Hiernach können von Studierenden, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, abgesehen von den in § 3 Abs. 1 Ziff. 1-5 StuGuG aufgeführten Ausnahmen, für jedes Semester Gebühren erhoben werden, und zwar gemäß § 3 Abs. 2 StuGuG für das 1. gebührenpflichtige Semester 500,-- €, für das 2. 700,-- € und für jedes weitere gebührenpflichtige Semester 900,-- €. Das Studienguthaben eines Studierenden bemisst sich nach § 2 StuGuG. Hiernach erhalten Studierende für einen Studiengang ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich drei Semestern bei einer Regelstudienzeit von bis zu sieben Semestern und von vier Semestern bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Nach den Übergangsvorschriften im § 5 des StuGuG werden Studierende, die für das Sommersemester 2004 über ein Studienguthaben verfügen, frühestens im Sommersemester 2005 gebührenpflichtig. Studierende ohne Studienguthaben sind bereits ab dem Sommersemester 2004 gebührenpflichtig, es sei denn, sie hätten im Wintersemester 2003/2004 noch über ein Studienguthaben verfügt. In diesem Fall werden sie ab Wintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig. Darüber hinaus werden nach dem StuGuG entrichtete Gebühren auf Antrag zurückerstattet, wenn bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben wird, erfolgreich abgeschlossen wurde. Nach § 6 StuGuG ist die für die Hochschulen des Landes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren, zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Regelungen in Härtefällen zu erlassen. Hiervon hat der Verordnungsgeber im § 6 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, das Teilzeitstudium, die Ausführung des Hessischen Studienguthabengesetzes und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) vom 29.12.2003 (GVB II, 12) - im folgenden: HlmmaVO - Gebrauch gemacht, und u. a. Möglichkeiten der Stundung, Minderung oder des Erlasses der Studiengebühr vorgesehen. Diese Vorschriften sind mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verfassungsgemäß. Der Hessische Landesgesetzgeber hat mit Erlass des StuGuG von der ihm gemäß Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz zustehenden, insoweit nicht durch Rahmenvorschriften des Bundes beschränkten Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze Gebrauch gemacht. Die mit dem StuGuG auch in Hessen eingeführte Studiengebühr genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die für die Erhebung von Abgaben entwickelt wurden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfwGE 50, 217, BVerwGE 95,188). Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber neben Gesichtspunkten der Finanzierung der Hochschulen und der Vermeidung des Missbrauchs des Studentenstatus mit der Einführung von Studiengebühren auch bezweckt hat, die Studierenden zu einem zügigen Studium und zum baldigen Studienabschluss anzuhalten. Dass Gebühren auch erhoben werden können, um das Verhalten des Gebührenschuldners zu lenken, ist allgemein anerkannt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, BVerfwGE 115, 32; Bay. VGH, Urteil vom 28.03.2001, Az.: 7 B 00.1151 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, welches besagt, dass die erhobenen Gebühren in keinem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen, ist gleichfalls nicht verletzt. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Studiengebühr in einem derart groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung des Staates steht. Mit der Studiengebühr soll der mit der Einschreibung verbundene Vorteil für die Studierenden (zumindest teilweise) abgegolten werden. Dieser besteht in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot der Hochschulen wahrzunehmen, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit der gebührenpflichtige Studierende das Ausbildungsangebot der Universität tatsächlich nutzt. Dies gilt auch für die Studierenden, die bereits sämtliche Leistungsnachweise erbracht haben und sich im Selbststudium befinden. Wollen sie das Ausbildungsangebot der Hochschule tatsächlich nicht wahrnehmen, so können sie sich beurlauben lassen und so die Zahlung der Gebühr vermeiden. Die erhobene Studiengebühr leistet lediglich einen finanziellen Beitrag zu den Kosten eines Studiums, dessen tatsächliche Kosten auch bei einem kostengünstigen Studium weit über dem Betrag der erhobenen Studiengebühr liegen. Hierbei ist im übrigen unerheblich, dass die Einnahmen aus den erhobenen Studiengebühren gemäß § 4 StuGuG dem Landeshaushalt zufließen und nach der geltenden Gesetzeslage die Hochschulen zehn vom Hundert der vereinnahmten Gebühren zur Deckung der Kosten für die Ausführung des Gesetzes erhalten, denn die Hochschulen werden im wesentlichen mit Landesmitteln finanziert und die gebührenpflichtigen Studierenden erhalten tatsächlich den Vorteil, der mit der erhobenen Gebühr teilweise abgegolten werden soll (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. 0.; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, Az:: 4 A 98/03). Da die von den gebührenpflichtigen Studierenden erhobenen Studiengebühren die Kosten eines Studiums bei weitem nicht decken, besteht auch kein Anhalt für eine mögliche Verletzung des Kostendeckungsprinzips, welches an hand einer generalisierenden Betrachtung besagt, dass das Gebührenaufkommen den Gesamtaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung nicht absichtlich dauernd übersteigen darf (BVerfwGE 26, 305). Die hier streitgegenständlichen Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren nach dem StuGuG verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Ein Anspruch auf ein kostenloses Studium wird durch dieses Grundrecht nicht gewährleistet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. 0.). Soweit aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf ein Ausbildungsangebot folgt, das allen dazu Befähigten, unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern, ein Studium ermöglicht, trägt die vorgenommene Einrichtung eines Studienguthabens nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch dem hinreichend Rechnung. Während der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier weiterer Semester werden nach der Hessischen Regelung Studiengebühren nicht erhoben, so dass es auch finanziell schlechter gestellten Studierenden grundsätzlich möglich ist, ein erstes berufsqualifizierendes Studium kostenfrei zu absolvieren. Darüber hinaus gibt es neben Härtefallregelungen, die unter Umständen auch wirtschaftliche Notlagen berücksichtigen, Sonderregelungen für Doppelstudien, Studienwechsel und konsekutive Studiengänge. Damit handelt es sich bei der Erhebung von Studiengebühren letztlich nicht um eine Beschränkung des Zugangs zum Studium, sondern lediglich um eine Ausgestaltung der Studienbedingungen, deren Rechtmäßigkeit an den Voraussetzungen für die Regelungen zur Berufsausübung zu messen ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelungen des StuGuG in diesem Sinne bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber verfolgt mit seiner Absicht, durch die Einführung der Studiengebühren auf ein zügiges und zielgerichtetes Hochschulstudium der Studierenden hinzuwirken und der missbräuchlichen Ausnutzung der sozialen Vergünstigungen des Studentenstatus möglichst Einhalt zu gebieten, legitime Anliegen des Gemeinwohls. Die Erhebung von Studiengebühren im Fall der Überschreitung der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier Semestern ist ein geeignetes Mittel, diese Ziele zu erreichen, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Studienanfänger bei der Planung seines Studiums diese zeitliche Grenze im Auge behalten und versuchen wird, sein Studium zuvor zu beenden, um die Zahlung dieser Gebühr zu vermeiden. Aber auch Langzeitstudenten werden voraussichtlich zur Vermeidung der Zahlungspflicht anstreben, ihr Studium möglichst bald zum Abschluss zu bringen. Es wird auch weniger attraktiv sein, den Studentenstatus lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, um in den Genuss sozialer Vergünstigungen zu kommen, wenn man hierfür zunächst eine nicht unerhebliche Gebühr entrichten muss. Aber auch hinsichtlich des weiteren vom Gesetzgeber verfolgten legitimen, am Gemeinwohl orientierten Ziels, zur Finanzierung der Hochschulen beizutragen, stellt sich die von ihm gewählte Regelung zur Erhebung von Studiengebühren als geeignetes Mittel dar. Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel, auf die der Gesetzgeber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verweisen wäre, standen ihm nicht zur Verfügung. Ein solches liegt insbesondere nicht in der Forderung des Antragstellers nach einer 3-jährigen Übergangsfrist zur Beendigung des Studiums. Abgesehen davon, dass diese Zeitspanne in manchen Studiengängen zeitlich bereits ein Regelstudium umfasst, zögerte eine so gewählte Regelung die Umsetzung der vom Gesetzgeber angestrebten Ziele in erheblichem Umfang hinaus. Auch die Vergabe einmaliger Gutscheine für Veranstaltungen der Hochschule ist nicht im gleichem Maße geeignet, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen. Die Universitäten müssten dennoch - abgesehen von diesen Veranstaltungen - ihr übriges Leistungsangebot auch für Langzeitstudierende vorhalten, so dass eine finanzielle und organisatorische Entlastung der Hochschulen nicht in gleichem Maße wie bei der getroffenen Regelung eintreten könnte. Auch könnte hierdurch dem Missbrauch des Studentenstatus nicht Einhalt geboten werden. Die Zahlung der Studiengebühr ist den Studierenden auch zumutbar, und damit ist die Regelung verhältnismäßig im engeren Sinne. Das nach § 2 StuGuG zu ermittelnde Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier weiterer Semester lässt grundsätzlich ausreichend Zeit für ein gebührenfreies Studium unter Einschluss einer anfänglichen Orientierungsphase. Durch Erhöhung der Regelstudienzeit um weitere drei bzw. vier Semester wurde auch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass sich ein Studium aufgrund notwendiger Erwerbstätigkeit hinauszögert. Dessen ungeachtet durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass aufgrund des bestehenden Unterhaltsrechts und des Rechts auf Ausbildungsförderung dem Studierenden im Regelfall eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zur Verfügung steht, ein Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens des Studienguthabens gebührenfrei abzuschließen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. 0.). Hinzu kommt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im § 3 und § 6 des StuGuG und im § 6 der HlmmaVO darüber hinausgehende Regelungen getroffen hat, um unbillige Härten und unzumutbare Konsequenzen aus den Vorschriften zur Erhebung der Studiengebühren zu vermeiden. Im Rahmen dieser Regelungen werden u. a. Behinderungen und chronische Erkrankungen ebenso berücksichtigt wie familiäre und wirtschaftliche Notlagen. Ein möglicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist abgesehen von der bereits oben erörterten Frage der gleichen Bildungschancen für jedermann unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Eltern nicht ersichtlich. Die Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren nach dem StuGuG entfalten keine unzulässige Rückwirkung, weder im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG noch im Hinblick auf Art. 103 GG. Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren in Hessen bewirken keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten , so dass es sich hierbei nicht um eine sogenannte "echte" Rückwirkung handelt. Nach den vorgenannten Vorschriften wird die Gebührenpflicht frühestens im Sommersemester 2004, teilweise auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des StuGuG relevant. Soweit die Entstehung der Studiengebührenpflicht davon abhängig ist, inwieweit das den Studierenden zur Verfügung stehende Studienguthaben in der Vergangenheit bereits verbraucht wurde, handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung oder sogenannte "unechte" Rückwirkung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001 a. a. 0.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2004, Az.: 2 ME 364/03). Eine solche "unechte" Rückwirkung ist zu messen an den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber hatte ein berechtigtes Interesse, die mit dem StuGuG verbundenen Zwecke möglichst bald greifen zu lassen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebliche Anzahl von Langzeitstudierenden an den Hochschulen des Landes Hessen. Die Umsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele wäre um viele Jahre verzögert worden, hätte man die Regelungen ganz ohne Rückanknüpfung an bereits vergangene Semester ausgestaltet und damit erst für Studienanfänger zur Anwendung gebracht. Demgegenüber konnten Studierende angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der bereits seit längerem geführten politischen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf vertrauen, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit letztlich auf Kosten der Allgemeinheit und gänzlich ohne eigenen Beitrag und ohne jede zeitliche Grenze beenden können würden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. 0.; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, a. a. 0.). Hinzu kommt, dass das Hessische Studienguthabengesetz unter den vorgenannten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichende Übergangsvorschriften bereit hält. Die nach dem am 18.12.2003 in Kraft getretenen Gesetz zu entrichtenden Studiengebühren greifen schon für das Sommersemester 2004 nur bei den Studierenden, die bereits im Wintersemester 2003/2004 nicht mehr über ein Studienguthaben verfügten. Studierende, die im Wintersemester 2003/2004 noch über ein Studienguthaben verfügt hätten, werden erst ab dem Wintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig. Darüber hinaus erhalten Studierende, die bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben wurde, erfolgreich abschließen, die entrichteten Gebühren zurück. Damit gewährt das Studienguthabengesetz den Studierenden entweder ausreichend Gelegenheit, sich im Vorfeld auf die zu entrichtenden Gebühren einzustellen, oder aber zumindest die Möglichkeit, gezahlte Gebühren zurückzufordern, soweit das Studium innerhalb von vier Semestern, zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006, nach erstmaligem Greifen der Studiengebühr beendet wird. Insbesondere letzteres dürfte in den Fällen realistisch möglich sein, in denen die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer drei bzw. vier Semester überschritten wurde. Die im Studienguthabengesetz enthaltenen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Auch wenn die Erhebung einer Studiengebühr von den Betroffenen als Sanktion oder Strafe für vorangegangenes Verhalten empfunden wird, handelt es sich tatsächlich nicht um eine solche, sondern lediglich um die Erhebung einer Gebühr als Gegenleistung für das von den Hochschulen des Landes Hessen auch noch lange nach Ablauf der Regelstudienzeit zur Verfügung gestellte Bildungsangebot. Einen Verstoß gegen die Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen, insbesondere gegen Art. 59 Abs. 1 Hess. Verfassung, beinhalten die Regelungen des StuGuG gleichfalls nicht. Auch die dort garantierte Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit an den Hochschulen des Landes Hessen erstreckt sich lediglich auf das, was der Einzelne vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen kann. Zweit- und Aufbaustudien außen vorgelassen kann ein Studierender auch in diesem Rahmen vernünftigerweise nicht mehr verlangen, als ihm auch im Hinblick von Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährt wird, nämlich die Förderung eines Studiums während der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer drei bzw. vier Semester und gegebenenfalls zuzüglich weiterer Semester bei Vorliegen besonderer Umstände und/oder besonderer Härten. Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend Bezug genommen auf das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 01.12.1976, ESVGH 27,30. Die Erhebung von Studiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz verstößt schließlich auch nicht gegen § 27 Abs. 4 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 08.08.2002 (BGB II, 3138). Nach der vorgenannten Vorschrift ist ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und ein Studium in einem sekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei. Zum einen sind die Landesgesetze an dieses Gesetz gemäß § 72 Abs. 1 Satz 8 Hochschulrahmengesetz erst innerhalb von drei Jahren die bislang nicht abgelaufen sind nach seinem Inkrafttreten am 15.08.2002 anzupassen. Zum anderen sind in besonderen Fällen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 Hochschulrahmengesetz Ausnahmen von der grundsätzlichen Gebührenfreiheit zulässig (VG Hannover, Beschluss vom 02.05.2003, Az.: 6 B 1526/03; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, a. a. 0.). Im Fall des Antragstellers sind auch die Tatbestandlichen Voraussetzungen zur Erhebung der streitgegenständlichen Studiengebühr erfüllt. Der Antragsteller studiert im Sommersemester 2004 im 18. Hochschulsemester Rechtswissenschaften. Die Regelstudienzeit des Studiengangs Rechtswissenschaften beträgt neun Semester. Zuzüglich weiterer vier Semester ergibt sich hieraus ein Studienguthaben von 13 Semestern, welches bereits im Sommersemester 2002 verbraucht war. Einen Anspruch auf Erhöhung seines Studienguthabens um weitere vier Semester nach § 6 Abs. 4 HlmmaVO hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Hiernach können Studierende im Rahmen der Berechnung des Studienguthabens (§ 10 Abs. 3 Hessische Immatrikulationsverordnung) Gründe geltend machen, die für zurückliegende Semester ihres Studiums ab dem Sommersemester 1999 an einer Hochschule des Landes Hessen nach § 3 und § 11 der HlmmaVO zur Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums oder einer Beurlaubung berechtigt hätten. Bei entsprechendem Nachweis der Voraussetzungen kann die Hochschule das Studienguthaben um bis zu vier Semester erhöhen. Bei entsprechender Erhöhung des Studienguthabens des Antragstellers um vier Semester hätte dieser im Wintersemester 2003/2004 noch über ein Studienguthaben verfügt mit der Folge, dass seine Gebührenpflicht gemäß § 5 Abs. 1 StuGuG erst mit dem Wintersemester 2004/2005 eintreten würde. Derartige Umstände, die zu einer Erhöhung seines Studienguthabens um vier Semester führen könnten, hat der Antragsteller aber weder nachgewiesen noch im Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat sich hierzu lediglich pauschal auf familiäre Probleme aufgrund eines psychisch erkrankten Bruders sowie auf persönliche Probleme, aufgrund derer er auch selbst eine Therapie durchlaufen habe, berufen. In einem Telefongespräch hat er mündlich hierzu ergänzt, dass er sich von X in Therapie befunden und sich im Vorfeld bzw. nachher sich insbesondere mittels Lektüre mit seinem psychischem Problem auseinandergesetzt habe. Dass diese Erkrankung ab dem Sommersemester 1999 über einen Zeitraum von vier Semestern ein ordnungsgemäßes Studium ausgeschlossen hat, was ihn gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 HlmmaVO zu einer Beurlaubung berechtigt hätte, hat der Antragsteller ebenso wenig substantiiert dargetan und damit glaubhaft gemacht wie eine möglicherweise gegebene Betreuungssituation im Hinblick auf seinen psychisch kranken Bruder über den vorgenannten Zeitraum, die ihm die Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 HlmmaVO ermöglicht hätte. Möglicherweise ergibt sich der erforderliche Zeitraum von vier Semestern ab Sommersemester 1999 auch aus einer Kombination beider Aspekte. Aber auch hierzu hat der Antragsteller keine hinreichend konkreten Angaben gemacht. Soweit der Antragsteller geltend macht, sowohl die Verwaltung als insbesondere auch das Gericht sei im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, alle maßgeblichen Tatsachen zu erforschen und zu ergründen, verkennt er, dass insbesondere im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes er selbst gehalten ist, alle anspruchsbegründenden Umstände glaubhaft zu machen. Hierfür reichen weder seine letztlich pauschalen Hinweise noch die Mitteilung von Namen und Anschrift des ihn behandelnden Therapeuten einschließlich der Vorlage eines Schreibens bezüglich der Terminabsprachen. Ermittlungen letztlich ins Blaue muss das Gericht insbesondere im Eilverfahren nicht tätigen. Die Vollziehung der streitgegenständlichen Studiengebühr hat für den Antragsteller auch keine, nicht durch überwiegende Interessen gebotene, unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz VwGO zur Folge. Die Höhe der Gebühr von 500,-- € pro Semester stellt zwar für einen Studierenden, der gezwungen ist, seinen Lebensunterhalt u.a. durch eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium zu finanzieren, ein nicht unerhebliche wirtschaftliche Belastung dar und die mit der Nichtzahlung der Gebühr verbundene zwangsweise Exmatrikulation beinhaltet einen erheblichen Nachteil, allerdings treffen diese Umstände typischerweise auf eine Vielzahl von Studierenden an den Hochschulen zu. Eine unbillige Härte für den einzelnen beinhaltet diese Regelung damit nicht. Der Gesetzgeber hat diese Umstände gesehen, aber im Hinblick auf die von ihm verfolgten Ziele und die öffentlichen Interessen in Kauf genommen. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehren dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass er im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalls im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, vorläufig von der Einziehung der mit Bescheid vom 17.02.2004 festgesetzten Studiengebühr abzusehen. Der so verstandene weitere Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber ebenfalls nicht begründet, denn der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 HlmmaVO kann die Hochschule die Studiengebühr auf Antrag stunden, mindern oder erlassen, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte in diesem Sinne liegt unter anderem in der Regel vor bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung des Studierenden. Dass der Antragsteller an einer chronischen Erkrankung mit studienzeitverlängernden Auswirkungen in diesem Sinne leidet, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Seine diesbezüglichen Darlegungen, deren Einzelheiten bereits im Vorangegangenen dargestellt wurden, sind zu einer entsprechenden Glaubhaftmachung nicht geeignet, denn sie enthalten keine substantiierten Hinweise auf eine chronische Erkrankung des Antragstellers mit studienzeitverlängernden Auswirkungen. Auch insoweit ist das Gericht nicht gehalten, weitergehende Ermittlungen letztlich ins Blaue zu veranlassen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Höhe der streitigen Studiengebühr. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren wurde für beide Anträge je 1/3 der streitigen Gebührenhöhe in Ansatz gebracht.