Urteil
5 K 3858/18.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0421.5K3858.18.F.00
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Leitsätze
Auch wenn der Antrag auf Übertragung eines Begrenzungsbescheids - anders als der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage - nicht fristgebunden zu stellen ist, ist er doch derart eng mit den materiellen Voraussetzungen für die EEG-Umlagebegrenzung im jeweiligen Begrenzungszeitraum verbunden, dass die dafür geltende Rechtslage auch hierfür maßgeblich ist, denn es wird ein unter bestimmten Voraussetzungen bereits erlassener Begrenzungsbescheid auf ein anderes Unternehmen übertragen (Bestätigung Urteile vom 3. März 2021 - 5 K 2673/19.F - und 24. November 2020 -
5 K 4255/18.F -)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn der Antrag auf Übertragung eines Begrenzungsbescheids - anders als der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage - nicht fristgebunden zu stellen ist, ist er doch derart eng mit den materiellen Voraussetzungen für die EEG-Umlagebegrenzung im jeweiligen Begrenzungszeitraum verbunden, dass die dafür geltende Rechtslage auch hierfür maßgeblich ist, denn es wird ein unter bestimmten Voraussetzungen bereits erlassener Begrenzungsbescheid auf ein anderes Unternehmen übertragen (Bestätigung Urteile vom 3. März 2021 - 5 K 2673/19.F - und 24. November 2020 - 5 K 4255/18.F -) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage bleibt erfolglos (I.), so dass die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen sind (II.) und das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis, zu erklären ist (III.), ohne dass die Berufung dagegen bereits vom angerufenen Gericht zuzulassen wäre (IV.). I. Die form- und fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen, denn der Bescheid des Bundesamts vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts vom 28. August 2018 erweist sich als rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung eines Übertragungsanspruchs ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist für das jeweilige Begrenzungsjahr (1.). Danach steht der Klägerin ein Übertragungsanspruch nicht zu (2.), wobei es auf die Frage, ob hier nicht bereits der Umstand, dass der Begrenzungsbescheid (auch) auf Grundlage von § 103 Abs. 3 EEG 2014 erging, der Übertragbarkeit entgegensteht, nicht mehr ankommt (3.). Dem Begrenzungsbescheid vom 17. Dezember 2015 liegt eine Zuordnung der A-GmbH (alt) zur Klasse 22.21 „Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (vgl. Bd. I Bl. 236 BA) und damit nach Anlage 4 Nr. 98 zur Liste 1 EEG 2014 Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen Laufende Nummer WZ 2008Code WZ 2008 – Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) Liste 1 Liste 2 ... ... ... ... ... 98. 2221 Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen x ... ... ... ... ... zugrunde. 1. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass für eine Verpflichtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, doch kommt es letztlich allein auf das materielle Recht an, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine Rechtsänderung nach Abschluss des Behördenverfahrens im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen ist (vgl. Schoch/Schneider VwGO/Riese, 39. EL Juli 2020, VwGO § 113 Rn. 267). Insoweit vermag das Gericht nicht der Klägerin zu folgen, dass zur Frage der Übertragung eines bereits erteilten Begrenzungsbescheids auf die aktuelle Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz abzustellen sei, also in der Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbar-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) und nicht auf § 67 EEG in der Fassung durch Art. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). Auch wenn der Antrag auf Übertragung eines Begrenzungsbescheids – anders als der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage – nicht fristgebunden zu stellen ist, ist er doch derart eng mit den materiellen Voraussetzungen für die EEG-Umlagebegrenzung im jeweiligen Begrenzungszeitraum verbunden, dass die dafür geltende Rechtslage auch hierfür maßgeblich ist (so auch Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F –, EnWZ 2021, 93 Rn. 39 bis 42 = juris; Urteil vom 3. März 2021 – 5 K 2673/19.F –, BeckRS 2021, 7890 = juris Rn. 15), denn es wird ein unter bestimmten Voraussetzungen bereits erlassener Begrenzungsbescheid auf ein anderes Unternehmen übertragen. Mithin kommt es für den Übertragungsanspruch auf die Rechtslage am 30. Juni des dem Begrenzungsjahr vorausgehenden Antragsjahrs an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313), für das Begrenzungsjahr 2016 also am Dienstag, dem 30. Juni 2015. Damit wirken nachfolgende Rechtsänderungen sich nicht mehr aus, so ihnen nicht ausdrücklich eine Rückwirkung zukommen sollte. Von daher spielt es keine Rolle, dass die allgemeinen und besonderen Übergangsregelungen der §§ 100, 103 EEG – gleich, in welcher Fassung – sich mit der hier streitigen Frage nicht befasst haben. Die Übergangsregelung in § 103 Abs. 2 EEG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2014, geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406; im Folgenden „EEG 2014“), (2) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2016 sind die §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 64 Absatz 2 und § 64 Absatz 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre auch das arithmetische Mittel der Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nummer 2 der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre des Unternehmens zugrunde gelegt werden kann. 2. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stromkostenintensität das Verhältnis der von dem Unternehmen in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsächlichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zu der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten des Unternehmens nach Nummer 1 ist; Stromkosten für nach § 61 nicht umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen können berücksichtigt werden, soweit diese im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr dauerhaft von nach § 60 Absatz 1 oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommengen abgelöst wurden; die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche Bestandteile der vom Unternehmen getragenen Stromkosten enthalten. 3. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden. umfasst zwar § 67 EEG 2014, lässt indes gerade nicht erkennen, dass für Übertragungsanträge irgendwelche Sonderheiten gelten sollten. Mit dieser Sicht greift das Gericht nicht „korrigierend“ ein, sondern wendet die maßgebliche materielle Rechtslage an. 2. Die danach für eine Übertragung des der A-GmbH (alt) vom Bundesamt am 17. Dezember 2015 erteilten Begrenzungsbescheids für die Abnahmestelle A-GmbH, C-Straße, Z-Stadt, auf die Klägerin erforderlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 (3) 1Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. 2, 3 ... liegen nicht vor. „Umwandlung“ ist nach § 5 Nr. 32 EEG 2014 Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. bis 31. ... 32. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession, 33. bis 37. ... alternativ in jeder Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (in seiner jeweils aktuellen Fassung) oder in „jede[r] Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens ... im Wege der Singularsukzession“ zu verstehen. Der Begriff der Umwandlung ist damit weiter als der des Umwandlungsgesetzes und nicht auf Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung sowie Formwechsel beschränkt. Folglich besteht ein Anspruch auf Übertragung aus § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014, wenn durch die Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz (Alt. 1) oder durch Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession (Alt. 2) die wirtschaftliche und organisatorische Einheit eines begünstigten Unternehmens „nahezu vollständig“ auf ein anderes Unternehmen übergeht. Ob und ggf. inwieweit die Voraussetzungen nach § 5 Nr. 32 EEG 2014 mit denen des Unternehmenskaufs, wie sie der Bundesgerichtshof definiert hat (Urteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 – NJW 2002, 1042 = juris Rn. 11), übereinstimmen, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Begriff „Wirtschaftsgut“ ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszulegen. Erfasst sind alle Sachen, Rechte, Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gerichtet sind oder einen geldwerten Inhalt haben (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F – (NZI 2019, 476 = BeckRS 2018, 37428 Rn. 46 = juris Rn. 44). In seinem Urteil vom 9. Juli 2019 – 5 K 2362/16.F – (BeckRS 2019, 20300 Rn. 30 bis 37 = juris Rn. 34 bis 42) hat das Gericht in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F –, NZI 2019, 476 = BeckRS 2018, 37428 Rn. 34, 35 = juris Rn. 32, 33) zu den Voraussetzungen einer Übertragung weiter angeführt: Es ist zudem Voraussetzung, dass im Ergebnis die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des begünstigten Unternehmens nahezu vollständig auf das andere Unternehmen übergeht. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist Grundvoraussetzung, dass der stromkostenintensive Betrieb in seiner Substanz praktisch unverändert nach der Umwandlung erhalten geblieben ist, wenngleich sich die gesellschaftsrechtliche Struktur geändert haben mag. Anderenfalls würde es mit Blick auf die Antragsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung, z.B. hinsichtlich der Stromkostenintensität oder der Bruttowertschöpfung, an der für die Nutzung der Daten sowie die Übertragung des Begrenzungsbescheides erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen dem Ursprungsunternehmen und dem übernehmenden Unternehmen fehlen. Von einer nahezu vollständigen Erhaltung der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist nach der Gesetzesbegründung z.B. auszugehen, wenn 90 Prozent der Betriebsmittel und Arbeitnehmer übergehen und dort unter der gleichen einheitlichen Leitung und selbständigen Führung verbleiben (BTDrucks. 18/1891, S. 214). Hiernach ist die Frage, ob die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig übergegangen ist, anhand einer Gesamtbewertung der betrieblichen Strukturen, dem organisatorischen Aufbau und der Ablauforganisation im anderen Unternehmen zu beurteilen. Der Umwandlungstatbestand des § 67 Abs. 3 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 normiert zwei verschiedene Voraussetzungen – den Übertragungstatbestand und die betrieblich-organisatorische Vergleichbarkeit (VG Frankfurt, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom – 8 C 3.15, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09, juris; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16, juris; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08, juris). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14, juris). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris). Denn jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung – sowohl eine Analogie als auch eine teleologische Extension – setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 18.12, juris). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 – 2 BvR 1437/93 u.a., juris; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 – BVerwG 6 C 30.03, juris). Die Beurteilung, ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist daran zu messen, inwieweit die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 71.10, juris; Urteil vom 18. Mai 2006 – 3 C 29.05, juris). Nur bei einer angestrebten umfassenden Regelung des entsprechenden Regelungskomplexes kann von einer Lücke ausgegangen werden. Dabei ist eine Regelung nur dann unvollständig, wenn sie keine Regelung für solche Fälle enthält, die nach der ihr zugrundeliegenden Regelungsabsicht einer Regelung bedürfen (HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2148/16, juris unter Verweis auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373). Die Entwicklungen und Veränderungen, denen das EEG und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des EEG abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (für neugegründete Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09, juris). Für die Besondere Ausgleichsregelung kann es daher nur auf die Anspruchsvoraussetzungen in der jeweiligen Fassung ankommen. Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15, juris Rn. 48). Vorliegend ist der Begründung zur Novelle 2014 (BTDrucks. 18/1891) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fälle der Umwandlung gesehen hat. Gleichwohl enthält das EEG 2014 keine Regelung für die Umwandlung von Unternehmen durch Singularsukzession, bei welcher nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Erst mit Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ist mit § 3 Nr. 45 eine neue Legaldefinition der Umwandlung erfolgt, im Rahmen derer die frühere Definition (§ 5 Nr. 32 EEG 2014) wesentlich geändert wurde (BTDrucks. 18/8860, S. 187). Danach ist „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt. Neu sind der Wegfall des Tatbestandsmerkmals der Übertragung „sämtlicher“ Wirtschaftsgüter und die Hervorhebung, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens in Bezug auf beide Alternativen nahezu vollständig erhalten bleiben muss. Ausweislich der Begründung hat der Gesetzgeber erkannt, dass oftmals nicht sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens übergehen. Dies solle aber nicht die Möglichkeit zur Umwandlung und Übertragung einer Begrenzung hindern. Daher sei der Begriff der Umwandlung weiter zu fassen. Maßgeblich sei bei Übertragung im Wege der Singularsukzession, dass die Substanz des ursprünglich begünstigten Unternehmens im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Dabei sei unschädlich, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übertragung nicht erfasst sind, soweit die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens im Übrigen nahezu vollständig erhalten bleibe (BTDrucks 18/8860, S. 187). Damit hat der Gesetzgeber erst im EEG 2017 die Legaldefinition der Umwandlung angepasst, wobei er bei dieser Novelle nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch Übergangsbestimmungen zu regeln, dass die Neuregelung der Umwandlung von Unternehmen durch Singularsukzession, bei welchen nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden, auch für zurückliegende Anträge Anwendung finden soll. Danach ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht von einer Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 Alt. 2 EEG 2014 auszugehen, die einen Übertragungsanspruch nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 begründet, denn es sind nicht – wie für die hier streitentscheidende Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich – „sämtliche“ Wirtschaftsgüter übergegangen. Eine äußerlich unveränderte Fortführung an der Abnahmestelle genügt hierfür nicht. Ebenso wenig genügt eine Zuordnung anhand der formalen Frage einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege eines „share deal“ einerseits oder der Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter eines Unternehmens (oder Betriebsteils) im Wege des „asset deal“ andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 – XII ZR 38/12 –, NJW 2013, 1083 = juris Rn. 16). Weiter kommt es nicht darauf an, ob sich bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Verkauf von Forderungen und Schecks erübrigte, da hierdurch nur der Kaufpreis erhöht worden wäre. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Zuordnung der Wirtschaftsgüter. Damit genügt das Nutzungsrecht an einem im Eigentum eines anderen stehenden Domainnamens nicht, wenn dieser Domainname gerade nicht gekauft wurde. Ebenso wurden auf der Aktivseite beim Umlaufvermögen die Forderungen und Schecks nicht gekauft. Angesichts dessen kann nicht vom Übergang „sämtlicher“ Wirtschaftsgüter ausgegangen werden. Ob die Neubewertung der Sachanlagen gegen die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des ursprünglich begünstigten Unternehmens – der A-GmbH (alt) – mit dem anderen Unternehmen – der Klägerin – spricht, kann daher offenbleiben. 3. Darauf, ob und ggf. inwieweit der Begrenzungsbescheid der A-GmbH (alt) „nach § 64 Abs. 2 EEG i.V.m. § 103 Abs. 3“ vom 17. Dezember 2015 für die Abnahmestelle A-GmbH, C-Straße, Z-Stadt (Bd. II Bl. 360 bis 364 mit Anlage Bl. 365 BA), im Hinblick auf § 103 Abs. 3 EEG 2014 (3) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Unternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. 2Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66,68 und 69 entsprechend anzuwenden. übertragungsfähig sei, kommt es nicht mehr an. Das Gericht hat sich zur Anwendbarkeit von § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 in Fällen des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 geäußert und sie verneint (Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 291/18 –, BeckRS 2018, 25346 = juris), soweit ersichtlich indes noch nicht zu § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 in der hiesigen Konstellation. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. IV. Soweit die Klägerin eine Zulassung der Berufung anregt, sieht das Gericht keine Veranlassung, von dem regulär zur Verfügung stehenden Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung abzuweichen, denn Gründe, die nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO eine Zulassung der Berufung bereits durch das erkennende Gericht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Urteil divergiert nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 – 3 C 17.92 – (BVerwGE 97, 79 , NJW 1995, 3067 = juris Rn. 23), denn die dortigen Ausführungen betreffen nicht die besonderen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit seinem Stichtagsprinzip und der materiellen Ausschlussfrist. Auch sieht das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung der Frage, auf welche Sach- und Rechtslage für den Antrag auf Übertragung eines Begrenzungsbescheids abzustellen ist (entsprechend dem Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F –, EnWZ 2021, 93). Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 428493,63 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der im Ansatz übereinstimmenden Berechnung der Beteiligten in ihren Schriftsätzen vom 17. Oktober 2018 (Bl. 26 bis 28 = 34 bis 36 mit Anlagen Bl. 30 bis 33 = 37 bis 40 d.A.) und 2. November 2018 (Bl. 41, 42 d.A.), sieht indes – anders als die Klägerin – keinen Anlass für eine Ermäßigung nach Nr. 44.2 des Streitwertkatalogs 2013. 44 Subventionsrecht ... ... ... 44.2 Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention 75 % der zu erwartenden Subvention Grund für diese Ermäßigung ist erkennbar, dass die Vergünstigung, die durch eine Subvention erwirkt werden soll, auch hinsichtlich der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten Berücksichtigung finden soll. Bei der EEG-Umlagebegrenzung handelt es sich aber um keine Subvention in diesem Sinne, sondern einen besonderen Ausgleich im internationalen und intermodularen Wettbewerb, um ansonsten befürchteten Nachteilen zu begegnen (vgl. für den hier maßgeblichen Zeitraum § 63 EEG 2014, wobei die Fassungen durch das EEG 2017 und EEG 2021 hieran nichts geändert haben). Die Beteiligten streiten um die Übertragung eines EEG-Umlage-Begrenzungsbescheids für das Jahr 2016. Mit Schreiben an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) vom 21. Januar 2016 (Bd. II Bl. 420 = 431 = 503 der Behördenakten – BA) beantragte die Klägerin, die A-GmbH (HRB … AG X-Stadt, vormals B-GmbH), eine Übertragung des Begrenzungsbescheids nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG 2014 zugunsten der (früheren) A-GmBH (HRB …, AG Y-Stadt, im Folgenden „A-GmbH (alt)“) vom 17. Dezember 2015 für die Abnahmestelle A-GmbH, C-Straße, Z-Stadt (Bd. II Bl. 360 bis 364 mit Anlage Bl. 365 BA), wegen Unternehmenskaufs auf sich. Das Bundesamt lehnte durch Bescheid von 24. Juni 2016 (Bd. II Bl. 545, 546 BA = Bd. I Bl. 5, 6 = 19, 20 d.A.) eine Übertragung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, es liege keine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 vor, da eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz offenkundig nicht stattgefunden habe sowie hinsichtlich einer Singularsukzession keine Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter stattgefunden habe, da der Domainname, Forderungen und Schecks nicht übertragen worden seien. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Juli 2016 (Bd. II Bl. 558 = 551 BA) ließ die Klägerin hiergegen Widerspruch einlegen. Zur Begründung trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. August 2016 (Bd. II Bl. 585 bis 599 = 569 bis 584 BA) im Wesentlichen vor: Die A-GmBH (alt) produziere am Standort der Abnahmestelle in A-Stadt Folien, was sehr stromintensiv sei, und habe für das Begrenzungsjahr 2016 den Bescheid vom 17. Dezember 2015 nach § 64 i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG 2014 inne. Mit Kaufvertrag vom 20. November 2015 seien Wirtschaftsgüter der A-GmbH (alt) im Rahmen eines Asset Deals auf eine neue Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2016 übertragen worden, die vom B-Konzern als B-GmbH gegründet, später in die A-GmbH (neu) – die Klägerin – umfirmiert worden sei und nach der Umfirmierung ihren Sitz von D-Stadt nach Z-Stadt verlegt habe. Durch den Kaufvertrag seien sämtliche Betriebsmittel, insbesondere das gesamte Sachanlagevermögen, notwendiges Material sowie Warenvorräte veräußert worden; alle Mitarbeiter seien nach § 613a BGB auf die neue Gesellschaft übergegangen. Diese habe einen Anspruch auf Übertragung des Begrenzungsbescheids nach § 67 Abs. 3 EEG 2014. Es liege eine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 vor. Hierbei sei unbeachtlich, wenn einzelne Positionen nicht mitübertragen würden. Die in der Definition verwendeten Begriffe, insbesondere der des „Wirtschaftsguts“, seien als unbestimmte Rechtsbegriffe auslegungsbedürftig. Dabei sei anhand einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob die übertragenen Vermögensgegenstände eine durch ihre innere Verbundenheit geprägte Gesamtheit – mithin ein Unternehmen – darstellten oder ob bloß die Übertragung von nicht miteinander verbundenen Einzelgegenständen vorliege. Für einen Asset Deal könnten keine strengeren Anforderungen als nach dem Umwandlungsgesetz gelten, für das gerade nicht die Übertragung ausnahmslos aller Vermögensgegenstände eines Unternehmens auf einen einzigen (neuen) Rechtsträger erforderlich sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01) sei unschädlich, dass einzelne Güter von der Übertragung ausgeschlossen seien. Diesen Maßstäben werde der vorliegende Asset Deal gerecht. Bestätigung finde die Argumentation auch in der Zusammenschau von § 5 Nr. 32 und § 67 Abs. 3 EEG 2014, wo durch das Wort „nahezu“ ein Spielraum eingeräumt werde, sowie den Motiven des Gesetzgebers, der nicht daran anknüpfen wollte, dass die Substanz des ursprünglich begünstigten Unternehmens in Gänze fortbestehe, sondern nur „im Wesentlichen“ unverändert. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 seien erfüllt, denn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit sei vollständig übergegangen. Das Bundesamt prüfte eine Abhilfe (Vermerk vom 19. Januar 2017, Bd. II Bl. 846 bis 848 BA) und wies sodann durch Widerspruchsbescheid vom 28. August 2018 (Bd. II Bl. 850 bis 854 BA = Bl. 7 bis 11 = 21 bis 25 d.A.) den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an: Eine Umwandlung im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 sei bei jeder Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder bei jeder Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession gegeben. Ausweislich des notariell beurkundeten Kaufvertrags seien jedoch bestimmte Vermögenswerte wie Domainname, Forderungen und Schecks nicht mitverkauft und folglich nicht übertragen worden. Somit seien nicht sämtliche Wirtschaftsgüter im Wege einer Singularsukzession übertragen worden und seien die Voraussetzungen einer Umwandlung nach § 67 Abs. 1 Satz 1, § 5 Nr. 32 EEG 2014 nicht gegeben, weshalb eine Übertragung des Begrenzungsbescheids nicht möglich sei. Der Vortrag im Widerspruchsverfahren führe zu keiner anderen Sachentscheidung. Entgegen der Ansicht der Widerspruchsführerin seien in § 5 Nr. 32 EEG 2014 sämtliche und folglich alle Wirtschaftsgüter gemeint, ungeachtet der Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Unternehmenskauf nicht zwingend alle Vermögensgegenstände übertragen werden müssten. Bilanzrechtlich gesehen müssten sämtliche Wirtschaftsgüter, die auf der Aktivseite ausgewiesen seien, im Wege eines Asset Deals übertragen worden sein. Hier habe die A-GmbH (alt) ein Sachanlagevermögen von 526724,52 Euro ausgewiesen, während nach Übertragung des Unternehmens an die B-GmbH bzw. die A-GmbH (neu) das Sachanlagevermögen nur noch einen Wert von 282496,28 Euro ausgewiesen habe. Bei der von der Widerspruchsführerin gewünschten wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung könne kein nahezu vollständiger Erhalt der wirtschaftlichen Substanz des ursprünglichen Unternehmens im neuen Unternehmen vorliegen. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 28. August 2018 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Bd. II Bl. 855 BA). Am 1. Oktober 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 24. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28. August 2018 erhoben und ihr Begehren auf Übertragung des Begrenzungsbescheids vom 17. Dezember 2015 weiterverfolgt. Zur Begründung trägt die Klägerin insbesondere mit Schriftsätzen vom 4. März 2019, 9. September 2019 und 7. April 2021 vor: Das Bundesamt verkenne, dass – wie sich aus einem Vergleich der Anlagenspiegel der A-GmbH (alt) und der Klägerin ergebe – das gesamte Sachanlagevermögen übertragen worden sei. Das Nutzungsrecht am Domainname liege weiter bei der Klägerin; lediglich das Eigentum sei an ein weiteres Unternehmen übergegangen (Verweis auf Bd. II Bl. 779 BA unter 1.4). Forderungen und Schecks seien nicht übertragen worden, da sie zum einen für die Fortführung des Unternehmens und dessen Tätigkeit keine Bedeutung hätten und zum anderen ihr Übertrag dazu geführt hätte, dass sich der Kaufpreis entsprechend erhöht hätte, was aus wirtschaftlicher bzw. unternehmerischer Sicht unsinnig wäre und gängiger Vorgehensweise beim Asset Deal widerspräche. Der Jahresabschluss bestätige, dass zum 31. Dezember 2015 der gesamte Geschäftsbetrieb einschließlich des Rechts, die Firma fortzuführen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstände und Schulden sowie Rechte übertragen worden seien (Verweis auf Bd. I Bl. 134 d.A.). Anwendbar sei hier nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in seiner aktuellen Fassung. Dabei fehle es an einem normativen Anknüpfungspunkt im einschlägigen materiellen Bundesrecht, für die Entscheidung über einen Übertragungsantrag auf frühere Gesetzesfassungen zurückzugreifen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz enthalte keine „Zeitabschnittsregelung“, zumal hier die dauerhafte Übertragung des Begrenzungsbescheids vom 17. Dezember 2015 begehrt werde, die rechtliche Wirkung auch nach dem in Rede stehenden Begrenzungszeitraum entfalten könne. Die materiellen Voraussetzungen einer Übertragung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG [damals 2017, nunmehr 2021] lägen aufgrund des Asset Deals im Kaufvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2016 vor (Verweis auf Bd. I Bl. 601 ff. BA). Daraus ergebe sich nicht, dass Begrenzungsbescheide nicht übertragen werden könnten, wenn sie (auch) nach § 103 EEG 2014/2017 erlassen worden seien. Der Gesetzgeber habe klargestellt, dass es für die Umwandlung unschädlich sei, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übertragung nicht erfasst würden (Verweis auf BTDrs. 18/8860 S. 187). Entscheidend seien die Gegenstände des Sachanlagevermögens, so dass es unschädlich sei, wenn einzelne Posten des Umlaufvermögens, insbesondere bestimmte Forderungen, nicht auf die Klägerin übertragen worden seien. Sachanlagevermögen und Personalbestand seien aber vollständig auf die Klägerin übergegangen (Verweis auf Bd. I Bl. 139 ff., 149 ff. d.A.), was die Gegenüberstellung belege (Verweis auf Bd. I Bl. 159 ff. d.A.), die durch einen DATEV-Abgleich bestätigt werde (Verweis auf Bd. II Bl. 181 ff. d.A.). Die gegenteilige Annahme des Bundesamts im Widerspruchsbescheid beruhe vermutlich auf einem Fehlverständnis der Bewertung von Sachanlagevermögen. Grundlage für die Wertermittlung sei der Kaufpreis für die A-GmbH (alt) als Abgangswert des Verkäufers; allokiere man den Kaufpreis auf das Sachanlagevermögen, ergebe sich der in der Bilanz der Klägerin angeführte Betrag von 282496,28 Euro, der also lediglich das Resultat des ausgehandelten Kaufpreises sei (Verweis auf Bd. II Bl. 429 BA). Die A-GmbH (alt) sei für 728501 Euro veräußert worden und damit unter ihrem Bilanzwert zum 31. Dezember 2015 von 2448779,19 Euro (Verweis auf Bd. II Bl. 476 BA). Da nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit dem Anschaffungskostenprinzip zu bilanzieren sei, hätten Sachanlagevermögen und Vorräte entsprechend abgewertet werden müssen (Verweis auf Bd. II Bl. 475 BA). „Sämtlich“ sei nicht im Sinne von „alle“ zu verstehen, sondern der Bezug sei maßgeblich, hier also das Unternehmen oder der Unternehmensteil. Demgemäß stelle der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30. Januar 2013 – XII ZR 38/12) für die Abgrenzung des Asset Deals zum Share Deal auf den Erwerb der Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Betriebsteils ab. Übertragen worden seien hier alle zur Fortführung der Betriebsabläufe notwendigen Grundstücke, Produktionsgebäude, Maschinen, Werkzeuge, Lagerbestände und Rohstoffe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. Juni 2016 (Az.: …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2018 (Az.: 112 – HFw – …/2017) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 21. Januar 2016 den gegenüber der A-GmbH (alt) erteilten Bescheid vom 17. Dezember 2015 (Az.: …) für die Abnahmestelle C-Straße in Z-Stadt auf die Klägerin zu übertragen, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte insbesondere in ihren Schriftsätzen vom 24. Juni 2019, 2. Juli 2020 und 15. April 2021 die angegriffene Bescheidung und trägt vor, maßgeblich sei die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der für den streitgegenständlichen Begrenzungsbescheid maßgeblichen materiellen Ausschlussfrist bestanden habe. Das habe das Gericht in seinem Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F – bereits entschieden. Zwar sei der Antrag auf Übertragung des der A-GmbH (alt) für das Jahr 2016 erteilten Begrenzungsbescheids erst am 21. Januar 2016 gestellt worden, doch sei dessen Gegenstand der Begrenzungsbescheid vom 17. Dezember 2015, der aufgrund des innerhalb der materiellen Ausschlussfrist bis zum 30. September 2014 eingereichten Antrags erteilt worden sei. Der Anspruch richte sich daher materiell einheitlich nach dem EEG 2014, denn der Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Begrenzungsbescheids und der Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage folgten demselben Recht und nicht etwa unterschiedlichen Gesetzesfassungen. Nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 stehe der Klägerin kein Übertragungsanspruch zu, denn sie habe nicht im Sinne von § 67 Abs. 3, § 5 Nr. 32 EEG 2014 „sämtliche Wirtschaftsgüter“ der A-GmbH (alt) übernommen. Sowohl Forderungen als auch Schecks, Kassenbestände und Bankguthaben wie der Domainname seien Wirtschaftsgüter (Verweis auf BFH, Urteil vom 26. April 2018 – III R 5/16). Das Eigentum am Domainname sei nicht Gegentand der Übertragung, wobei nicht auf das Nutzungsrecht, sondern das Eigentum abzustellen sei. § 5 Nr. 32 EEG 2014 meine mit „sämtliche“ nicht etwa 90 Prozent, sondern „alle“; darauf ließen auch die Materialien zum EEG 2017 (BTDrs. 18/8860 S. 187: „Die bisherige Definition des Begriffs war zu eng, ...“) schließen. Die Begrenzungsentscheidung sei hier nach Maßgabe der Härtefallbestimmung des § 103 Abs. 3 EEG 2014 ergangen, doch erfasse § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 nicht Fälle der Umwandlung (Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 291/18.F) und seien so Begrenzungsbescheide nicht nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 übertragbar. Schließlich könne auch nach dem EEG 2017 keine „Umwandlung“ angenommen werden, was ein Vergleich des Sachanlagevermögens vor und nach der Umstrukturierung zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (zwei Bände, Bl. 1 bis 343, 344 bis 856), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.