Urteil
5 K 4657/18.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:1105.5K4657.18.F.00
23Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Zertifikat nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 muss im Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist gültig sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Zertifikat nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 muss im Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist gültig sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung nach § 63 i.V.m. § 64 EEG 2014 für das Jahr 2017. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16, juris Rn. 19; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F, juris Rn. 34; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris). Für das Jahr 2017 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2016 gestellt werden. Im vorliegenden Verfahren ist daher für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; im Folgenden EEG 2014), maßgebend. Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufes der Antragsfrist für einen auf das Jahr 2017 bezogenen Begrenzungsantrag maßgeblich. Nach § 64 EEG 2014 gilt: (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit (…) 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. (…) (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: (…) 2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 1 Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in der zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs der Klägerin 2015 geltenden Fassung lautet: (1) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist: 1. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder 2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde. Die Klägerin hat nicht fristgemäß zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 den Betrieb eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2014 nachgewiesen. Das von der Klägerin am 8. Juni 2016 hochgeladene Zertifikat des TÜV E vom 31. März 2015 (Bl. *** BA) war im Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist nicht mehr gültig. Soweit die Klägerin anführt, aus systematischen Gründen müsse sich der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen und Begrenzungsvoraussetzungen hinsichtlich des Stromverbrauches und der Stromkostenintensität auf denselben Bezugszeitraum erstrecken wie der Nachweis der Implementierung eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems, mithin einheitlich auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, kann dem nicht gefolgt werden. § 41 EEG 2009 sah noch vor, dass sämtliche Antragsvoraussetzungen – Strommenge (Nr. 1), Stromkostenintensität (Nr. 2), anteilig weitergereichte Strommenge nach § 37 EEG 2009 (Nr. 3) und Zertifizierung (Nr. 4) – bezogen auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11.15, juris). Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) wurden die Bedingungen für die Begünstigung unterteilt „in solche, die – wie bisher – für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachgewiesen werden müssen, und solche, die vor der Antragstellung erfüllt sein müssen“ (BTDrucks. 17/6071, S. 84). Mithin normiert der hier maßgebliche § 64 Abs. 1 EEG 2014 keine einheitlichen Bezugszeiträume mehr. So hat nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 das Unternehmen nachzuweisen, dass die „im letzten abgeschlossenen“ Geschäftsjahr nach § 60 Absatz 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat. Hingegen ist nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 die Stromkostenintensität als das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung „in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren“ des Unternehmens nachzuweisen. Der Gesetzgeber verfolgt mit den unterschiedlichen Bezugszeiträumen unterschiedliche Ziele. Hintergrund für die Anknüpfung an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr in Nr. 1 ist, dass der Gesetzgeber an feststehende Daten anknüpfen und so eine Begrenzungsentscheidung aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis gewährleisten wollte. Die Besondere Ausgleichsregelung zielt darauf, energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die durch die für den selbstverbrauchten Strom zu entrichtende EEG-Umlage besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, sowie Schienenbahn-Unternehmen dadurch zu entlasten und in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, dass die zu entrichtende EEG-Umlage begrenzt wird. Diese Vergünstigung der anspruchsberechtigten Unternehmen verursacht auf Seiten der nicht begünstigten Letztverbraucher eine finanzielle Mehrbelastung. Mit Rücksicht auf diese Belastungen Dritter ist das Gesetz darauf angelegt, dass der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen in einem möglichst transparenten und geordneten Verfahren erfolgt, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass tatsächlich nur Unternehmen mit sehr hohem Stromverbrauch eine Begrenzung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen können. Einer solchen verfahrensmäßigen Absicherung bedurfte es nach den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers auch im Hinblick darauf, dass der Ausgleich für das der Antragstellung folgende Kalenderjahr und damit für einen Zeitraum gewährt wird, für den die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien für den Ausgleich wegen der möglichen Schwankungen im Strombezug etwa auf Grund innerbetrieblicher Umstände, Änderungen der Bezugsverträge oder durch konjunkturelle Einflüsse letztlich ungewiss ist, ohne dass einem Wegfall der Ausgleichsvoraussetzungen durch eine spätere Korrektur der Gewährungsentscheidung und Rückabwicklung der finanziellen Vergünstigungen Rechnung getragen werden könnte. Diese Unsicherheiten in der prognostischen Beurteilung der Verhältnisse im Reduktionsjahr hat der Gesetzgeber ersichtlich nur unter der Voraussetzung als hinnehmbar betrachtet, dass jedenfalls für das zurückliegende Geschäftsjahr auf der Basis des Jahresabschlusses gesicherte Daten über die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. zum EEG 2004 bei neu gegründeten oder umstrukturierten Unternehmen BVerwG Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris Rn. 23; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 1002/08, juris Rn. 51 f.; vgl. BTDrucks. 15/5212, S. 10, Frage Nr. 35). Das Zertifizierungserfordernis nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 muss hingegen nicht (mehr) für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachgewiesen werden (vgl. Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 59 ff., 64; Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl. 2018, § 64 Rn. 47 ff.; Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, § 64 Rn. 45 ff., 65 ff.). Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 1634) wurde das Nachweiserfordernis für das letzte abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Wortlaut gestrichen. Nach der Gesetzesbegründung reicht es aus, „wenn die Zertifizierung im Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist“. Hintergrund der Änderung waren zahlreiche gescheiterte Anträge, weil Unternehmen in dem Zeitpunkt, in dem sie feststellten, dass sie die Antragsvoraussetzungen im Übrigen erfüllen, die Zertifizierung wegen des Ablaufs des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs nicht mehr nachholen konnten (BTDrucks. 17/6071, S. 84). Mit Art. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wurde die Voraussetzung der „Gültigkeit“ der Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems in den Wortlaut aufgenommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss die „Zertifizierung oder der Nachweis (…) zwar nicht in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vollständig erfolgt sein, sie kann also auch noch im Antragsjahr bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mit Ausstellung der Zertifizierungsurkunde oder des Berichts abgeschlossen werden. Sie muss aber gültig sein für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und darf nicht veraltet sein“ (BTDrucks. 18/1891, S. 212). Für die Beurteilung der Gültigkeit ist nach der Gesetzesbegründung § 4 Abs. 1 SpaEfV in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung heranzuziehen (BTDrucks. 18/1891, S. 212). Die Beurteilung richtet sich folglich nach der dynamischen Verweisung auf die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung und deren entsprechende Anwendung. Damit ist in Abweichung vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 SpaEfV, aber in der nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 EEG 2014 gebotenen entsprechenden Anwendung zur Bestimmung der Gültigkeit des DIN EN ISO 50001-Zertifikats nicht auf den Beginn des Antragsjahres, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind demnach gültige „Zertifizierungen für eine Energiemanagementsystem (…) nach der derzeit gültigen Fassung ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellt wurde, sowie ein vor mehr als zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgestelltes DIN EN ISO 50001-Zertifikat, wenn es zusammen vorgelegt wird mit entweder einer zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellten Überprüfungsbescheinigung, die belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde, oder einem zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde“ (BTDrucks. 18/1891, S. 212). Der Bezugszeitraum von 12 Monaten liegt darin begründet, dass zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung jährlich eine Überprüfung oder ein Überwachungsaudit durchzuführen sind. Sinn und Zweck des Nachweises des Betriebs eines vollwertigen Energie- oder Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 sind darin zu sehen, im Gegenzug zu der dem energieintensiven Unternehmen gewährten Vergünstigung beim Bezug von Strom aus sogenannten regenerativen Energien einen Ausgleich dergestalt zu schaffen, dass das Unternehmen angehalten wird, die Energieverbräuche zu senken (HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 922/13, juris Rn. 29 zum EEG 2009). Mit diesen Anforderungen möchte der Gesetzgeber wichtige Signale für die Energieeffizienz setzen (BTDrucks. 18/1891, S. 210), ohne allerdings die Unternehmen zur Umsetzung etwaiger Einsparpotentiale zu verpflichten. Damit kommt es (lediglich) darauf an, dass eine Zertifizierung erfolgt ist und das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz aktuell betreibt. Zutreffend wird in der Literatur aber darauf hingewiesen, dass eine Minderungspotenzialanalyse des Energieverbrauchs umso geeigneter ist, je aktueller die Energieverbrauchsdaten und damit die Analyseergebnisse sind (Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 61 Rn. 64). Schließlich formuliert der Gesetzgeber das Nachweiserfordernis im Präsens, hiernach muss das antragstellende Unternehmen, nachweisen, dass es ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz „betreibt“. Diesem gesetzgeberischen Anliegen wird nur durch eine systematische und kontinuierliche Energieeffizienzanalyse und damit nur durch eine fortlaufende Auditierung sowie Zertifizierung Rechnung getragen. Für die Beurteilung der Gültigkeit des Zertifikats nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 ist folglich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Entgegen des klägerischen Vorbringens ergibt sich daher nicht schon aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014, dass das Zertifikat für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gültig sein muss. Das von ihr in Bezug genommene Tatbestandsmerkmal „in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung“ kann nicht isoliert verstanden werden, sondern ist Bestandteil der dynamischen Verweisung in die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung. Vor diesem Hintergrund ist auch der von den Verfahrensbeteiligten angeführte Passus der Gesetzesbegründung „für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ (BTDrucks. 18/1891, S. 212) schon mangels (Wieder-)Aufnahme in den Gesetzeswortlaut kein konstitutives Tatbestandsmerkmal. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (stRspr. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52, juris; Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01, juris). Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung ist nicht ausschlaggebend. Auch wenn der Entstehungsgeschichte zur Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79, juris), ist es nicht ausreichend, dass sich die Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein der Gesetzesbegründung entnehmen lassen. Nur dann, wenn der sogenannte Wille des Gesetzgebers oder der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten auch im Text Niederschlag gefunden hat, kann dieser bei der Interpretation berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83 u.a., juris). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (hierzu HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris Rn. 43). Überdies ist bei der Anwendung der Bestimmung zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen zu beachten, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14, juris). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15, juris). Denn jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung – sowohl eine Analogie als auch eine teleologische Extension – setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18.12, juris). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a., juris; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03, juris). Daher sind auch die Entwicklungen und Veränderungen, denen das EEG 2014 und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, in den Blick zu nehmen. Diese verdeutlichen, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des EEG abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (für neugegründete Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris). Für die Berechtigung der Besonderen Ausgleichsregelung kann es daher nur auf die Anspruchsvoraussetzungen in der jeweiligen Fassung ankommen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15, juris Rn. 48). Folglich ist nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 4 Abs. 1 SpaEfV in der zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs der Klägerin – hier 2015 – geltenden Fassung ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat gültig, - das zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellt wurde oder - das zwar vor mehr als zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung ausgestellt, aber zusammen mit einem zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der den Betrieb des Energiemanagementsystems belegt, vorgelegt worden ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob für die Beurteilung der Gültigkeit der Zeitpunkt der individuellen Antragstellung, mithin des tatsächlichen Eingangs des Antrags der Klägerin bei der Beklagten oder der Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist maßgebend ist. Das von der Klägerin am 8. Juni 2016 hochgeladene DIN EN ISO 50001-Zertifikat des TÜV E vom 31. März 2015 für den Zeitraum 25. Juni 2013 bis zum 17. Februar 2016 war weder im Zeitpunkt der individuellen Antragstellung am 27. Juni 2016 noch im Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 gültig. Das Zertifikat wurde am 31. März 2015 und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist vor mehr als zwölf Monaten ausgestellt. Das Gericht weist aber darauf hin, dass der für alle Antragsteller geltende einheitliche Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist maßgebend sein dürfte. Nur diese Auslegung steht gesetzessystematisch in Einklang mit § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014, wonach der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 „jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen“ ist. Mit anderen Worten: Jeder Antrag wird mit Wirkung zum 30. Juni eines Jahres gestellt. Alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25/12, juris Rn. 18 zu § 16 EEG 2004). Soweit die Klägerin am 6. Oktober 2016 ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat des TÜV E vom 16. März 2016 für den Gültigkeitszeitraum „18.02.2016 bis zum 17.02.2019“ (Bl. *** BA) sowie einen Auditbericht vom 18. Februar 2016 (Bl. *** ff. BA) im Portal hochgeladen hat, wahrte sie nicht die materielle Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014. Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei der in Rede stehenden Frist des § 66 Abs. 1 EEG 2014 handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die nach dem Gesetzeswortlaut für den Antrag und sämtliche einzureichende Antragsunterlagen gilt. Von der Einhaltung der Frist gibt es keine Ausnahmen. Die Behörde soll weder die Frist verlängern noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren können (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12, juris Rn. 18; vgl. BTDrucks. 15/2864 S. 52 und 16/8148 S. 67). Der Klägerin war auch keine Nachsicht zu gewähren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinsichtlich der materiellen Ausschlussfrist für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage bereits geklärt, dass ausnahmsweise Nachsicht gewährt wird, wenn die Fristversäumnis auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn außerdem durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde; ferner kommt Nachsichtgewährung bei einer Fristversäumnis aufgrund „höherer Gewalt“ in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 8 B 69.16, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15, juris Rn. 22). Eine Nachsichtgewähr unter dem Gesichtspunkt des staatlichen Fehlverhaltens kommt nicht in Betracht, weil kein legislatives Verschulden gegeben ist. Vielmehr handelte es sich um einen Rechtsirrtum seitens der Klägerin, welche Antragsunterlagen einzureichen sind. Ausweislich der E-Mail der Klägerin vom 6. Oktober 2016 (Bl. *** BA) habe sie aus den verschiedenen Merkblättern und Eingabehilfen nicht herausgelesen, dass das nach dem Folgeaudit bis Februar 2019 verlängerte Zertifikat einschließlich Bericht im Portal hätte hochgeladen werden müssen, da sie davon ausgegangen sei, nur Unterlagen mit Bezug auf den Nachweiszeitraum 2015 seien relevant. Dies liegt in der Sphäre der Klägerin. Nichts anderes ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen, das Merkblatt der Beklagten sei rechtsfehlerhaft. Soweit die Beklagte in ihrem Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016 ausführt: „Bei diesen Nachweisen muss es sich um einen bei der Antragstellung gültigen Nachweis handeln“ (S. 48, Bl. *** d.A.) mag diese Formulierung unkonkret, aber nicht rechtsfehlerhaft sein. Die vom Beklagtenvertreter erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführte rechtliche Bewertung, mit dieser Formulierung sei der Zeitpunkt der individuellen Antragstellung gemeint, da dieses Verständnis für die antragstellenden Unternehmen einfach zu handhaben sei, findet weder eine Stütze im Gesetz noch im Wortlaut des Merkblattes selbst. Die Ausführungen in den Merkblättern enthalten ohnedies nur die Rechtsansicht der Beklagten (HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16.Z, juris Rn. 13). Es besteht auch keine Bindung der Behörde an in Merkblättern formulierten Rechtsauffassungen, wenn die Rechtsauffassung, die diesen Entscheidungen und den Merkblättern zugrunde liegt, einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15, juris; HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris Rn. 41; VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 2048/17.F, juris Rn. 19). Ungeachtet dessen, kommt eine Nachsichtgewähr mangels Kausalität nicht in Betracht. Da die Klägerin bei Antragstellung davon ausging, dass das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr als Bezugszeitraum allein maßgebend ist (vgl. E-Mail vom 6. Oktober 2019, Bl. *** BA). Die Berufung auf die Ausschlussfrist ist auch verhältnismäßig. Zwar erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage auch, um die Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu senken, um so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist (vgl. § 63 EEG). Damit zielt die Bestimmung darauf ab, energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die durch die EEG-Umlage für den Strom aus Erneuerbaren Energien als Teil des gesamten Strombezugs besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, durch eine Begrenzung der Umlage zu entlasten und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Wettbewerbsfähigkeit der berechtigten Unternehmen ist jedoch nicht das ausschließliche Ziel, sondern nur soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen nicht privilegierter Verbraucher vertretbar ist. Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris; HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris). Vor diesem Hintergrund ist die Einhaltung der Ausschlussfrist den privilegierten Unternehmen zumutbar. Ohne dass es darauf ankäme, hat die Klägerin auch nicht – wie behauptet – das weitere Zertifikat „unwesentlich nach Ablauf der Antragsfrist“ eingereicht, sondern am 6. Oktober 2016, mithin erst nach mehr als drei Monaten. Zwar geht die materielle Rechtsposition der Klägerin infolge der versäumten Frist verloren. Da den Antragstellern ausreichend Zeit zur Verfügung steht – auch zur Beauftragung externer Beratung – ist es aber nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit und Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat. Die materielle Ausschlussfrist definiert Rahmenbedingungen des Wettbewerbs, indem sie die Privilegierung stromintensiv produzierender Unternehmen gegenüber den sonstigen Endverbrauchern an verfahrensrechtliche Voraussetzungen knüpft. Innerhalb der Gruppe der Privilegierten gewährleistet sie die Wettbewerbsneutralität der Begrenzungsentscheidungen (vgl. zu den Vorgängerregelungen BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12, juris Rn. 23, 27; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 24.12, juris Rn. 22). II. Im Ergebnis ist deshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nummer 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 537.384,89 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Die Beteiligten streiten über die Frage der Gültigkeit eines mit dem Begrenzungsantrag einzureichenden Zertifikats im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind die Aufbereitung von gebrauchten Kunststoffen aus Sammlungen der C GmbH und der Industrie sowie deren Compoundierung und Vertrieb (Anlage 1 zum Wirtschaftsprüfervermerk, Bl. *** der Behördenakte [im Folgenden BA]). Am 27. Juni 2016 beantragte die Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2014 für den Begrenzungszeitraum 2017 unter Vorlage u.a. eines DIN EN ISO 50001-Zertifikats des TÜV E. vom 31. März 2015 (Bl. *** BA) mit folgendem auszugsweisem Inhalt: „Geltungsbereich: Recycling von PET zur Herstellung von lebensmitteltauglichem Rezyklat Durch ein Audit wurde der Nachweis erbracht, dass die Forderungen der ISO 50001:2001 erfüllt sind. Das Fälligkeitsdatum für Folgeaudits ist der 17.02. Gültigkeit: Dieses Zertifikat ist gültig vom 25.06.2013 bis zum 17.02.2016.“ Mit Schreiben vom 27. September 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung an (Bl. *** BA). Zur Begründung führte sie an, das von der Klägerin eingereichte Zertifikat erfülle nicht die Anforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014, da die Gültigkeitsdauer am 31. März 2016 überschritten und keine weitere Re-Zertifizierungsurkunde vorgelegt worden sei. Die Klägerin lud am 6. Oktober 2016 ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat des TÜV E vom 16. März 2016 für den Gültigkeitszeitraum „18.02.2016 bis zum 17.02.2019“ (Bl. 283 BA) sowie einen Auditbericht vom 18. Februar 2016 (Bl. *** ff. BA) hoch. Mit E-Mail vom selben Tag (Bl. 307 BA) führte die Klägerin an: „Selbstverständlich hat es zu unserem ISO500[0]1-Zertifikat ein Folgeaudit gegeben, das Zertifikat wurde verlängert bis Februar 2019. Leider habe ich aus den verschiedenen Merkblättern und Eingabehilfen nicht herausgelesen, dass ich diese Dokumente (Zertifikat und Bericht) im Portal hätte hochladen müssen, da mein Verständnis war, nur Unterlagen mit Bezug auf den Nachweiszeitraum 2015 gehören dort hin.“ Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 nahm die Klägerin anwaltlich vertreten (Bl. *** ff. BA) Stellung. Sie führte an, die Nachweisregelung des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 verlange ausdrücklich den Nachweis über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung. Damit werde auf den Vergangenheitszeitraum der abgeschlossenen Geschäftsjahre abgestellt. Hilfsweise beantragte sie Wiedereinsetzung. Durch Bescheid vom 10. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017 ab (Bl. *** ff. BA). Zur Begründung führte sie aus, die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 sei gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebes eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV nachzuweisen. Aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift gehe eindeutig hervor, dass es sich bei diesen Nachweisen um einen bei der Antragstellung aktuell gültigen Nachweis handeln müsse. Die Zertifizierung müsse nicht im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt sein, sondern könne auch noch im Antragsjahr bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mit Ausstellung des entsprechenden Nachweises abgeschlossen werden. Sie müsse gültig und dürfe nicht veraltet sein. Der am 8. Juni 2016 im Online-Portal hochgeladene Nachweis sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr gültig gewesen. Erst das – im Rahmen der Stellungnahme und demzufolge nicht mehr fristgerecht – am 6. Oktober 2016 hochgeladene im Rahmen der Rezertifizierung erlangte Zertifikat habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da es sich bei der Antragsfrist um eine sogenannte materielle Ausschlussfrist handele. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2017 Widerspruch ein (Bl. *** f. BA), den sie mit Schreiben vom 28. März 2017 (Bl. *** ff. BA) näher begründete. Sie habe die Nachweisanforderungen unmittelbar mit Antragstellung durch Vorlage des DIN EN ISO 50001-Zertifikats vom 31. März 2015, welches sich auf den Zeitraum 25. Juni 2013 bis 17. Februar 2016 beziehe, erfüllt. Die Annahme, dass der Zeitpunkt der Antragstellung noch von der Laufzeit des Zertifikats umfasst sein müsse, treffe nicht zu. Ausweislich der Gesetzesbegründung müsse sich der Gültigkeitszeitraum auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erstrecken. Auch entspreche der Ausstellungszeitpunkt des Zertifikats den Anforderungen der § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SpaEfV, wonach auf den Zeitraum von zwölf Monaten vor Beginn des Antragsjahres abzustellen sei. Die Ablehnung des Antrags, weil diesem zunächst ein (angeblich) nicht ausreichend gültiges Zertifikat beigefügt sei, stünde außer Verhältnis zu den hierdurch entstehenden wirtschaftlichen Verlusten. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung beantragt. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 (Bl. *** ff. BA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 müsse durch den Antragsteller ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betrieben und zudem nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat zum Nachweis vorgelegt werden. Ein zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr gültiges Zertifikat, welches seit über vier Monaten abgelaufen sei, sei als veraltet einzustufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei nicht nachvollziehbar und daher abzulehnen. Bei der in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 normierten materiellen Ausschlussfrist sei selbst bei unverschuldeter Fristversäumnis weder eine Fristverlängerung noch eine Wiedereinsetzung möglich. Eine Nachsichtgewährung komme allenfalls bei behördlichem Fehlverhalten in Betracht, was nicht der Fall sei. Am 28. Juni 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 setze für eine Gewährung der Begrenzung der EEG-Umlage den Nachweis darüber voraus, dass das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres geltenden Fassung betreibe. Das von ihr eingereichte DIN EN ISO 50001-Zertifikat decke den gesetzlich geforderten Gültigkeitszeitraum ab, da es sich auf die letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre einschließlich des letzten Geschäftsjahres 2015 beziehe. Unzutreffend sei demgegenüber die seitens der Beklagten vertretene Auffassung, dass sich die Laufzeit des Zertifikats noch auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Juni 2016) erstrecken müsse. Ausweislich der Gesetzesbegründung müsse die Zertifizierung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gültig und dürfe nicht veraltet sein. Wenn das Gesetz neben der Geltung des Zertifikats für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr auch noch die Gültigkeit des Zertifikats verlange, sei hiermit offenkundig gemeint, dass die Wirksamkeit des Zertifikats nicht eingeschränkt oder aufgehoben sein dürfe. Der Annahme der Beklagten, dass sich das Zertifikat zeitlich auch noch auf den Antragszeitpunkt erstrecken müsse, stehe die Überlegung entgegen, dass Antragsteller dann je nach Zeitpunkt der Antragstellung unterschiedlich behandelt würden. Neben Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung bestätige auch die Regelungssystematik des EEG 2014, dass sich die Nachweisanforderung in Bezug auf das Zertifikat auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr beziehe. Für eine Inanspruchnahme der Begrenzung sei Voraussetzung, dass eine ineffiziente Energieverwendung vermieden und ein Nachweis über ein zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem erbracht werde. Dieser Zielrichtung entsprechend sei naheliegend und sogar zwingend, dass sich der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen und Begrenzungsvoraussetzungen hinsichtlich des Stromverbrauches und der Stromkostenintensität auf denselben Bezugszeitraum zu erstrecken habe wie der Nachweis der Implementierung eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems. Auch der Ausstellungszeitpunkt des eingereichten Zertifikats erfülle die entsprechenden Anforderungen gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SpaEfV, da letztgenannte Vorschrift auf einen Zeitraum von „12 Monaten vor Beginn des Antragsjahres“ abstelle. Die Ablehnung des Antrages, weil diesem zunächst ein (angeblich) nicht ausreichend gültiges Zertifikat beigefügt gewesen sei, stünde völlig außer Verhältnis zu den hierdurch entstehenden Folgen, nämlich dem Eintritt massiver wirtschaftlicher Verluste auf Seiten des Unternehmens (in Höhe von ca. ***** Euro). Das habe umso mehr zu gelten, als das weitere Zertifikat schon unwesentlich nach Ablauf der Antragsfrist, nämlich bereits am 6. Oktober 2016, nachgereicht worden sei. Höchst hilfsweise wäre im Übrigen dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben und das am 6. Oktober 2016 nachgereichte Zertifikat zu berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 spreche ausdrücklich davon, dass sich das einzureichende Zertifikat auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu beziehen habe und setze dies mit dem Gültigkeitszeitraum gleich. Hierdurch habe der Gesetzgeber ein entsprechendes Vertrauen der Normadressaten begründet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Januar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2018 zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017 für die Abnahmestelle D, stattzugeben, hilfsweise, unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Klägerin habe nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat eingereicht. Das von der Klägerin am 8. Juni 2016 eingereichte Zertifikat sei nur bis zum 17. Februar 2016 gültig gewesen und damit nicht bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Juni 2016 bzw. zum Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016. Zwar habe sich noch im EEG 2009 das Nachweiserfordernis auf eine im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgte Zertifizierung bezogen. Dies gelte seit dem EEG 2012 jedoch nicht mehr. § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 sei so auszulegen, dass das einzureichende Zertifikat zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein müsse, wie sie auch in ihrem Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016 dargelegt habe. Demnach sei nicht ausreichend, dass das Zertifikat zum Abschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs noch gültig gewesen sei. Soweit in der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 (BTDrucks. 18/1891) auf das letzte abgeschlossenen Geschäftsjahr Bezug genommen werde, handele es sich um ein Redaktionsversehen, wie ein Vergleich mit der Gesetzesbegründung zum EEG 2012 (BTDrucks. 17/6071) zeige. Die Ablehnung sei auch nicht unverhältnismäßig. Aufgrund der Rechtsnatur der materiellen Ausschlussfrist scheide eine Wiedereinsetzung kategorisch aus. Für eine Nachsichtgewährung sei kein Raum, da die Klägerin nicht zuletzt angesichts des ausdrücklichen Hinweises im Merkblatt nicht die größtmögliche Sorgfalt beachtet habe. Darüber hinaus liege weder ein Fall der höheren Gewalt noch ein Behördenverschulden vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.