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Beschluss

5 L 985/24.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0322.5L985.24.F.00
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Leitsätze
Die Untersagung der Teilnahme an einer Versammlung entzieht der betroffenen Person das Recht der Versammlungsfreiheit in Bezug auf die bevorstehende Versammlung vollumfänglich, sodass die Maßnahme faktisch wie ein Verbot der Versammlung zu werten ist und dies der Maßstab für eine Verfügung nach § 15 Abs. 1 HVersFG ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte in der Person des Versammlungsleiters bestehen, die an seiner Bereitschaft oder Fähigkeit Zweifel säen, die Ordnung der Versammlung sicherzustellen, um einen Ausschluss an der Teilnahme der Versammlung zu begründen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. März 2024 gegen die Änderungsverfügung vom 21. März 2024, …, zugegangen am 21. März 2024 um 16:30 Uhr, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. März 2024 gegen die Änderungsverfügung vom 21. März 2024, …, zugegangen am 21. März 2024 um 16:30 Uhr, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. der am 21. März 2024 gestellte Antrag, aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. März 2024 gegen die Änderungsverfügung vom 21. März 2024, …, zugegangen am 21. März 2024 um 16:30 Uhr, wiederherzustellen, hat Erfolg. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 146 ff; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Zwar hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung noch durch eine ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO) hat. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Änderungsverfügung vom 21. März2024 ist mit der Begründung der Beschränkungsverfügung vom 18.März 2024 identisch, obwohl Gegenstand letzterer Verfügung eine Beschränkung für die gesamte Versammlung ist und in der streitgegenständlichen Änderungsverfügung den Ausschluss eines einzelnen Teilnehmers und dessen Entbindung von der Versammlungsleitung beinhaltet. Selbst wenn jedenfalls nach summarischer Prüfung im Eilverfahren von einer ausreichenden Begründung gerade noch ausgegangen werden könnte, erweisen sich die angegriffenen Beschränkungen in materieller Hinsicht – ungeachtet der möglichen Verfassungswidrigkeit seiner gesetzlichen Grundlage (dazu unter a.) – als voraussichtlich rechtswidrig (dazu unter b.), weshalb das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. a. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält an den mit Beschlüssen vom 12. Mai 2023 (Az.: 5 L 1457/23.F –, juris, Rn. 16), 13. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3216/23.F –, juris Rn. 28-31), 20. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3313/23.F –, juris Rn 31), 9. November 2023 (Az. 5 L 3551/23.F –, juris Rn. 5 f.), 24. November 2023 (Az. 5 L 3760/23.F –, juris), 1. Dezember 2023 (Az.: 5 L 3868/23.F –, juris), 22. Dezember 2023 (Az.: 5 L 4164/23.F –, juris) sowie vom 21. März 2024 (5 L 940/24.F) ausführlich dargelegten Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Versammlung im Vorfeld nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz, soweit es nicht um verfassungsunmittelbare oder verfassungsimmanente Schranken geht, an denen sich die Befugnisnorm indes nicht ausrichtet, weiter fest und lässt sich vom Gegenteil durch die lediglich pauschalen Bekundungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2023 – Az. 2 B 1423/23 –, juris Rn. 17) nicht überzeugen. Diese erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen auch gegenüber der Möglichkeit nach § 15 Abs. 1 HVersFG einer Person die Teilnahme an einer Versammlung vor deren Beginn zu untersagen. Insbesondere erscheint § 15 Abs. 1 HVersFG einer verfassungskonformen Auslegung, wonach dieser verfassungsimmanente Schranken einfachgesetzlich konkretisiere, nicht zugänglich zu sein. Die Materialien verdeutlichen, dass die hessische Gesetzgebung sich an der für die hessische Gesetzgebung nicht maßgeblichen Schranke des Art. 8 Abs. 2 GG orientierte (vgl. LT-Drucks. 20/9471, 20/10724) und damit den Ermächtigungsgrundlagen des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes nicht nur verfassungsunmittelbare und verfassungsimmanente Schranken, sondern die Möglichkeit einer weitergehenden Beschränkung, zugrunde legte. Im Übrigen müsste ungeachtet dessen dann auch erkennbar sein, dass die Verbotsverfügung ausschließlich dem Schutz von Verfassungsgütern dient, die im Einzelfall der Versammlungsfreiheit vorgehen; ein Verweis auf zu befürchtende Rechtsverstöße allein vermag ein Versammlungsverbot nicht zu tragen (zuletzt VG Frankfurt, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 5 L 4164/23.F –, juris Rn. 11; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 – „Wunsiedel“, BVerfGE 124, 300 = NJW 2010, 47 Rn. 67, 78). b. Vorliegend kann indes – zumal in einem Eilverfahren – offenbleiben, ob die streitige Untersagung der Teilnahme auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung dem Grunde nach beruht, da sie einen gravierenden Eingriff in das grundrechtlich gewährleistete Selbstorganisationsrecht der Versammlung sowie von Veranstalter und Leiter darstellt, der nur für außergewöhnliche und besonders zu begründende Ausnahmefälle möglich sein dürfte, was sich jedoch nicht im Rahmen der summarischen Überprüfung des vorliegenden Eilverfahrens überprüfen lässt. Jedenfalls bestehen hinsichtlich der angegriffenen Änderungsverfügung bei summarischer Prüfung materiell-rechtliche Bedenken, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erforderlich machen. Nach § 15 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde einer Person die Teilnahme an oder Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Die Norm genügt jedoch nur dann verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV und Art. 8 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet wird. Die Untersagung der Teilnahme an einer Versammlung entzieht der betroffenen Person das Recht der Versammlungsfreiheit in Bezug auf die streitgegenständliche Versammlung vollumfänglich. Die Maßnahme ist daher hinsichtlich der betroffenen Person faktisch wie ein Verbot der Versammlung zu bewerten. Mithin kann für Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 HVersFG kein anderer Maßstab gelten als für ein Verbot der Versammlung (vgl. Hong, in: Peters/Hanz (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, B. Die Versammlungsfreiheit Rn. 83). Unter Berücksichtigung der fundamentalen Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen daher beim Ausschluss einzelner Personen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 – 6 B 18.20 – juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn., 19), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 und vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 19 jeweils m.w.N.). Weil sich die angegriffene Änderungsverfügung allein auf den Inhalt möglicher Äußerungen des Antragstellers bezieht, ist diese insbesondere am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (BVerfG, Beschluss vom 1.12.2007 – 1 BvR 3041/07 – BVerfGE 13, 1 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht (hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8/21 – juris Rn. 28 ff. m.w.N. zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des BVerfG). Hinzu kommt, dass die Teilnahmeuntersagung der Person, die zuvor als Versammlungsleiter bestimmt wurde, in das fundamentale Selbstorganisationsrecht der Versammlung eingreift. Der Ausschluss des Versammlungsleiters erfordert Nachweise darüber, dass er nicht über die erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit verfügt, die Ordnung der Versammlung sicherzustellen (Dürig-Friedl, in: Enders/Dürig-Friedl, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 15 Rn. 109). Diese Entscheidung bedarf einer besonderen, für das Gericht überprüfbaren, Begründung. Von diesen Maßstäben ausgehend erweist sich die durch die Antragsgegnerin mit Änderungsverfügung vom 21. März 2024 zunächst aufgehobene Beschränkung Nr. 2 der Verfügung vom 18. März 2024, wonach der Antragsteller Versammlungsleiter ist und darüber hinaus die Untersagung der Teilnahme des Antragstellers durch Beschränkung c. der streitgegenständlichen Änderungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Eine unmittelbare Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit, welche die angegriffenen Beschränkungen entsprechend § 15 Abs. 1 HVersFG tragen könnte, bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme nicht; die Antragsgegnerin hat keine in Ansätzen ausreichende Gefahrenprognose getroffen. Die Antragsgegnerin begründet ihre Änderungsverfügung im Wesentlichen damit, dass von dem Antragssteller eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, weil die von ihm angemeldete Versammlung unter dem Motto „From the river to the sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für ALLE Menschen!“ stattfinden soll und bei einer ebenfalls vom Antragssteller angemeldeten Versammlung am 24. Februar 2024 in Mannheim über einen Lautsprecherwagen der Ausruf „From the river to the sea – Palestine will be free!“ und „Kindermörder Israel“ sowie „Stoppt den Genozid“ skandiert worden sei. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2023 (2 B 1715/23 – juris Rn. 22) dargelegt, dass die Aussage „Kindermörder Israel“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (Leitsatz 3) und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht mit Beschluss vom selben Tag (15 B 1323/23 – juris) hinsichtlich der Parole „Stoppt den Genozid“ nicht von einer Strafbarkeit aus. Mit dem Hinweis auf diese Parolen lässt sich die Teilnahme des Antragsstellers an der Versammlung und deren Leitung daher nicht untersagen. Hinzu kommt, dass keine Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen, die an seiner Bereitschaft oder Fähigkeit Zweifel säen, die Ordnung der Versammlung sicherzustellen. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 21. März 2024 (5 K 940/24.F) Folgendes – gestützt auf die polizeiliche Gefahrenprognose – festgehalten: Des Weiteren hat die Antragsgegnerin sich zwar zur Begründung auf die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 11. März 2024 gestützt, diese nach Ansicht des Gerichts aber nicht entsprechend gewürdigt, da hieraus mehrfach hervorgeht, dass keine konkreten gefährdungsrelevanten Erkenntnisse vorlägen, der Antragsteller bislang stets friedliche Versammlungen angemeldet und durchgeführt habe sowie immer sehr kooperativ und um einen geregelten Verlauf seiner Versammlungen bemüht gewesen sei. Nach Auffassung der Antragsgegnerin sei darüber hinaus der Ausspruch „From the river to the sea“ durch die Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) verboten. Daher hat die Antragsgegnerin auch mit Beschränkung vom 18. März 2024 dem Antragssteller das Verwenden dieser Parole für die streitgegenständliche Versammlung untersagt. Im Wege des Eilrechtsschutzes wendete sich der Antragssteller erfolgreich gegen diese Beschränkung. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch seinen Beschluss vom 21. März 2024 (5 L 940/24.F), welcher durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2024 (Az.: 8 B 560/24) bestätigt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Beschränkung wiederhergestellt. Folglich ist es aufgrund des erfolgreichen Rechtsschutzes nicht per se untersagt auf der vom Antragssteller angezeigten Versammlung, die Parole „From the river tot he sea“ zu verwenden. Vielmehr obliegt es der zuständigen Behörde, während der Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit bei ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten zu verhindern. Im Übrigen gilt dies auch nur, wenn es dem Versammlungsleiter nicht gelingt, einen rechtskonformen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Aus den zuvor genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Parole für sich genommen schon den Straftatbeständen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG sowie § 86a StGB überhaupt unterfällt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 21. März 2024 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat dargelegt: Gewichtige Gründe sprechen dafür, dass die denkbar weitgefasste Verfügung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat jedenfalls hinsichtlich der Parole „From the river to the sea“ aufgrund der Anknüpfung an den Inhalt einer politisch unliebsamen Meinungsäußerung mit Art. 5 Abs. 1, insbesondere Satz 3, Abs. 2 GG unvereinbar ist und der staatlichen Neutralitätspflicht nicht genügt, entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auf politische Anschauungen zielt und sich die Verfügung vom 2. November 2023 daher als teilnichtig darstellen könnte. Eine geltungserhaltende Reduktion etwa auf Fälle mit eindeutigem HAMAS-Bezug erscheint schon deshalb erforderlich, als der im Bundesanzeiger vom 2. November 2023 allein bekanntgemachte verfügende Teil unter der Nummer 3 „Kennzeichen der HAMAS“ anführt, indes methodisch fraglich, als dort eine nicht auf den HAMAS-Bezug eingrenzte Formulierung verwendet wird und sich auch in der angegriffenen Verfügung keine darüberhinausgehende Begründung findet, die ein entsprechendes Verständnis zuließe. Die Antragsgegnerin hat bisher keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden könnte, dass der Antragsteller und die von ihm angezeigte Versammlung einen Bezug zur HAMAS aufweist. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist auf Grundlage dieser Erkenntnisse nicht ansatzweise ersichtlich. Die Untersagung der Teilnahme stellt im Vorfeld einer Versammlung einen gravierenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Betroffenen dar, der unerlässlich zur Gefahrenabwehr sein muss (Dürig-Friedl, in: Enders/Dürig-Friedl, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 15 Rn. 16). Die Antragsgegnerin hat seit dem Erlass der Beschränkungsverfügung gegen die Parole vom 18. März 2024 keine neuen Erkenntnisse zur geplanten Versammlung oder zur Person des Antragsstellers vorgetragen, sodass für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar ist, warum der Inhalt der streitgegenständlichen Änderungsverfügung vom 21. März 2024 nicht in der ursprünglichen Verfügung vom 18. März 2024 aufgegriffen wurde. Beide Verfügungen scheinen auf der identischen Tatsachengrundlage getroffen worden zu sein. Angesichts eines unveränderten Lagebildes lässt sich die Teilnahmeuntersagung nicht mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründen. Ungeachtet dessen vermag die E-Mail des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz vom 20. März 2024 (Bl. 54 BA) erkennbar keine die Änderungsverfügung tragenden Gründe zu liefern. Deutlich wird vielmehr, dass ein HAMAS-Bezug von Äußerungen auf der Versammlung für erforderlich gehalten wird, der indes nicht angeführt wird, um grundrechtsbeschränkende Verfügungen in rechtmäßiger Weise zu erlassen. Erweist sich demnach bereits die Untersagung der Parole „From the river to the sea“ als rechtswidrig, kann mit dem Hinweis darauf, dass diese Parole auf einer von dem Antragssteller angezeigten Versammlung in der Vergangenheit gerufen wurde und auch die streitgegenständliche Versammlung unter diesem Motto stattfinden soll, nicht die Teilnahme des Antragstellers an der Versammlung untersagt werden. Schließlich ist die Begründung der Antragsgegnerin zirkulär, wonach dem Antragssteller die Teilnahme und Leitung der Versammlung nunmehr untersagt wird, weil er die Versammlung mit der Parole „From the river to the sea“ angezeigt hat. Ist bereits die Anzeige der Versammlung mit diesem Thema und Motto aus Sicht der Antragsgegnerin bedenklich, müsste sie den Antragsteller nicht nur von der Teilnahme und Leitung ausschließen, sondern gegen die Versammlung selbst vorgehen. Denn mit dieser Argumentation scheidet potentiell jede Versammlungsleitung unabhängig der Person aus, weil bereits aufgrund des Themas bzw. Mottos der Versammlung diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Wie bereits dargelegt, ist die Eingriffsschwelle für den Ausschluss eines Teilnehmers und für das Verbot der Versammlung vergleichbar. Wenn die Antragsgegnerin keine ausreichenden Gründe für ein Versammlungsverbot wegen des angezeigten Themas begründen kann, ist es ihr mit dem Verweis darauf auch nicht möglich, den Antragsteller von der Teilnahme und Leitung der Versammlung auszuschließen. Das widersprüchliche Vorgehen der Antragsgegnerin greift auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 2024 (8 B 560/24) auf: Im Übrigen erscheint es dem Senat äußerst widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin das Motto der Versammlung unwidersprochen akzeptiert, die Äußerung im Rahmen der Versammlung indes verbieten möchte; geht es doch bei der konkreten Versammlung gerade darum, dafür einzustehen, dass dieser Satz gesagt werden darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.