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Beschluss

5 L 1624/24.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0522.5L1624.24.F.00
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Leitsätze
Die Antragstellerin kann im Eilverfahren von der Antragsgegnerin keine weitergehenden versammlungsrechtlichen Beschränkungen gegenüber der Versammlung des Beigeladenen, einem Protest-Camp auf einem Universitätscampus, verlangen, wenn die bereits verfügten Beschränkungen ausreichen, um Gefahren von der Versammlung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragstellerin kann im Eilverfahren von der Antragsgegnerin keine weitergehenden versammlungsrechtlichen Beschränkungen gegenüber der Versammlung des Beigeladenen, einem Protest-Camp auf einem Universitätscampus, verlangen, wenn die bereits verfügten Beschränkungen ausreichen, um Gefahren von der Versammlung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin den Erlass weiterer versammlungsrechtlicher Beschränkungen gegen die von dem Beigeladenen angezeigte Versammlung im Zeitraum vom 20. Mai 2024 bis 26. Mai 2024. Am 16. Mai 2024 zeigte der Beigeladene per E-Mail (Bl. 1 ff. der vorgelegten Behördenakte – BA) eine Versammlung mit circa 100 bis 150 Teilnehmenden mit dem Thema „Wir fordern in Bezug auf die Einschätzung, dass ein Genozid an der palästinensischen Bevölkerung stattfindet, Diskursoffenheit, Wissenschaftsfreiheit und Demokratie! Gegen die Diffamierung der Palästinasolidarität in Akademie und öffentlichem Raum! Unsere Augen sind auf Rafah gerichtet!“ von Montag, dem 20. Mai 2024 um 10 Uhr, bis zum Sonntag, dem 26. Mai 2024 um 23 Uhr, an. Es werde dort ein „Tagesprogramm“ geben. Versammlungsort soll die in der Anlage 1 zur Versammlungsanzeige bezeichnete zentrale Wiesenfläche auf dem Campus Westend sein, die im Eigentum der Antragstellerin steht. Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 24 ff. BA) mit, dass sie erhebliche Bedenken hinsichtlich der Durchführung des angezeigten Protestcamps habe. Ihre Rechte als Eigentümerin des Versammlungsortes hätten bislang keine Berücksichtigung gefunden. Es handle sich um einen stark frequentierten Platz der Universität, bei dessen Belegung mit Zelten den am Camp beteiligten Personen und dem von den Veranstaltern erwartetem hohen Aufkommen an Laufpublikum der ordnungsgemäße Universitätsbetrieb über eine Woche stark behindert werde. Da eine ausreichende Infrastruktur fehle und weder die Stromversorgung noch die Beleuchtung des Camps gesichert seien oder sanitäre Anlagen zur Verfügung stünden, bestehe sie zwingend auf der Vorlage eines Konzeptes zur Hygiene, Energieversorgung und Beleuchtung sowie zur Sicherheit im Hinblick auf etwaige Unwetter. Überschneidend finde vom 23. bis zum 26. Mai 2024 auf dem Gisele-Freund-Platz eine seitens der Stadt genehmigte Veranstaltung statt, sodass es zu gegenseitigen Störungen kommen könne. Zudem fänden immer wieder Versammlungen auf dem Universitätscampus statt, bei denen es zu strafrechtlich relevanten Verhalten komme und das Existenzrecht Israels geleugnet werde. Sie forderte die Untersagung der Versammlung. Alternativ solle die Antragsgegnerin dafür sorgen, dass es auf dem Campus im Zusammenhang mit dem Protestcamp nicht zu rassistischen, antisemitischen oder diskriminierenden Handlungen komme oder in sonst einer Weise psychische oder gar körperliche Gewalt oder andere Straftaten ausgeübt werden. Am 17. Mai 2024 führte die Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen ein Kooperationsgespräch durch (Bl. 27 ff. BA). Dabei führte der Beigeladene zum Thema „Müllkonzept“ aus, dass ihm bewusst sei, dass er dafür verantwortlich sei und dies eigenverantwortlich regeln werde. Hinsichtlich der Nutzung von Toiletten führte er aus, dass die Teilnehmenden die privaten Räumlichkeiten von damit einverstandenen Studierenden oder eine vor Ort befindliche mobile Toilette nutzen könnten. Die Teilnehmenden würden selbst LED-Lichter mitbringen. Der Tagesablauf würde spontan täglich mit den Teilnehmenden abgeklärt. Abends sei jeweils ein nicht näher bestimmtes Kulturprogramm geplant. Es solle einen „inhaltlichen“ und friedlichen Diskurs geben. Aktionen aus der Versammlung heraus wie die Besetzung von Hörsälen beabsichtige der Beigeladene nicht. Bei Gegendemonstrationen wolle er sich nicht provozieren lassen, sondern auf die Gegenseite zugehen und zur Deeskalation beitragen. Weiter erklärte sich der Beigeladene mit den von der Antragsgegnerin angekündigten Beschränkungen einverstanden. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (Az.: ÖV-2024-0558, Bl. 32 ff. BA) erließ die Antragsgegnerin 15 mit einer jeweiligen Begründung versehene Beschränkungen, elf „Hinweise“ sowie eine Vielzahl „rechtlicher Hinweise“ zur möglichen Strafbarkeit bestimmter Handlungsweisen. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 15 der Verfügung wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet und begründet. Die Beschränkungen sehen unter anderem vor, dass sämtliche Ein- und Ausgänge der angrenzenden Gebäude frei bleiben müssten (Nr. 1). Das Abbrennen und Verbrennen von Gegenständen, die Mitführung von Pyrotechnik und möglichen Brandmitteln und die Benutzung von Grills werde untersagt (Nr. 5). Die Verfügung führt die angemeldeten Versammlungsmittel (u.a. diverse Einpersonen-Zelte, zwei große Festzelte, ein 5 x 5 Meter großes Masterzelt, ein kleiner Stromgenerator, LED-Leuchten zur Beleuchtung des Camps sowie eine Dixie-Toilette) auf und verlangt für das Aufstellen die gebotene Sorgfalt. Dazu gehöre beispielsweise die Freihaltung von Gebäuden, Zufahrten, Rettungswegen und Hydranten und die Stolpergefahr-freie Verlegung von Kabeln und Wasserschläuchen (Nr. 6). Außerdem müssten Müll regelmäßig und ordnungsgemäß auf eigene Kosten entsorgt und Toiletten und Waschgelegenheiten bereitgestellt werden. Dazu gehöre die Erarbeitung eines Hygiene- und Müllkonzeptes bis zum Versammlungsbeginn (Nr. 7). Hinsichtlich der Aufstellung der Zelte fordert die Antragsgegnerin die gebotene Sorgfalt zum Schutz der Fläche und zur Sicherung der Verkehrswege und verbietet die Befestigung durch Verankerungen im Boden. Die Grünfläche sei schonend zu behandeln (Nr. 8). Eine Einfriedung der Versammlung sei untersagt (Nr. 9). Während der Nachtzeit sei die Nutzung eines nicht technisch schallgeminderten Aggregats untersagt. Tagsüber müsste dafür Sorge getragen werden, dass Anwohnende, Gewerbetreibende und der Universitätsbetrieb nicht über das Maß gestört werde (Nr. 10). Die Skulptur „Body of Knowledge“ sei unberührt zu lassen (Nr. 11). Die Antragsgegnerin untersagte weiter grundsätzlich das Mitführen von Hunden (Nr. 12) und die Abgabe von alkoholischen Getränken sowie das Mitführen von Glasflaschen (Nr. 14). Stangen für Fahnen und Transparente müssten aus Weichholz oder Kunststoff bestehen und im Durchmesser maximal 2 Zentimeter dick sein (Nr. 13). Zuletzt dürfe die Lautstärke während der Versammlung einen Höchstwert von 85 dB(A) nicht überschreiten und sei so zu begrenzen, dass es zu keiner unverhältnismäßigen Lärmbelästigung der unmittelbaren Anwohnenden sowie des Universitätsbetriebes komme. Das Nutzen einer Lautsprecheranlage sei während der Nachtruhe untersagt (Nr. 15). Hinsichtlich der Begründung dieser Beschränkungen wird Bezug genommen auf die Verfügung der Antragsgegnerin. Unter „Hinweise“ teilt die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, dass er für die Einhaltung der Beschränkungen verantwortlich sei und für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden könne. Weiter gibt die Antragsgegnerin Hinweise zur Zusammenarbeit mit der Polizei und zur Beseitigung von Verunreinigungen der Straßen. Die Funktionsfähigkeit des Universitätsbetriebes sei stets zu berücksichtigen. Weiter listet die Antragsgegnerin einige Aussagen auf, die im Rahmen der Versammlung möglicherweise Straftatbestände erfüllen könnten. Am 18. Mai 2024 übersandte die Antragsgegnerin dem Präsidenten der Antragstellerin die Verfügung per E-Mail. Mit Schreiben vom 19. Mai 2024 legte die Antragstellerin vorsorglich Widerspruch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin ein (Bl. 29 d. A.). Am selben Tag genehmigte das Präsidium der Antragstellerin eine neue Hausordnung (Hausordnung 2024), die mit Veröffentlichung in Kraft trat und die vormalige Hausordnung von 2012 (Hausordnung 2012, Bl. 166 ff. d. A.) ersetzt. Nunmehr ist das Aufbauen von Zelten und anderen Ständen gemäß § 4 lit. e) der Hausordnung 2024 genehmigungspflichtig. Unzulässig sind gemäß der Neufassung in § 5 lit. a) der Hausordnung 2024 Verstöße gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie und das Leitbild der Antragstellerin. Unzulässig sind auch das Besprühen, Bemalen, Beschriften, Verschmutzen, Beschädigen oder Missbrauchen von Flächen, Decken, Wänden und Ausstattungsgegenständen sowohl im Innen- wie im Außenbereich der Antragstellerin (§ 5 lit. l) der Hausordnung 2024). Geringfügig verändert wurde auch das Verbot des Übernachtens auf Grundstücken der Antragstellerin (§ 5 lit. h) der Hausordnung 2024). Die Antragstellerin hat, anwaltlich vertreten, am Pfingstsonntag, dem 19. Mai 2024, beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die von der Antragsgegnerin verfügten Auflagen seien nicht geeignet, um ihre Rechte sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen. Insbesondere bliebe die unangemessen lange Dauer und die unverhältnismäßig in den Universitätsbetrieb eingreifende Art und Weise der Versammlung unbeschränkt. Der Beigeladene müsse verpflichtet werden, ein Versammlungsprogramm und der zu erwartenden erhöhten Risikolage angemessene Sicherheitskonzepte vorzulegen. Beispielsweise würde das laut Wetterdienst vorhergesagte Schlechtwetter unberücksichtigt bleiben und es fehle ein Stromversorgungs- und Beleuchtungskonzept. Bei der geplanten Versammlung sei mit ähnlichen Eskalationen zu rechnen wie bei vergleichbaren Versammlungen zum Nahostkonflikt, die zu extremen Ausschreitungen geführt hätten. Dem müsse die Antragsgegnerin stärker entgegentreten. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Ermessen der Antragsgegnerin hinsichtlich des Erlasses strengerer Auflagen sei vorliegend zum Schutz ihres Eigentumsrechts und ihres Grundrechts der institutionellen Wissenschaftsfreiheit auf Null reduziert. Sie fordert eine zeitliche Beschränkung auf drei Tage, da mit fortschreitender Dauer des Camps sich auch die Schäden und Belastungen der Universitätsflächen und die Gefahr schwerwiegender Ausschreitungen intensivierten. Es sei zu erwarten, dass strafrechtlich relevante Parolen und Plakatierungen gezeigt würden. Dies begründete sie mit Vorfällen auf dem Campus und an anderen Universitäten in Deutschland seit Beginn des aktuellen Konflikts am 7. Oktober 2023. Demgegenüber würde eine zeitliche Begrenzung der Versammlung auf drei Tage keine erkennbaren Nachteile für die Veranstalter bedeuten, da der Kern der Versammlung nicht berührt werde und nicht ersichtlich sei, dass der Versammlungszweck nicht auch innerhalb dieser Zeitdauer erreicht werden könne. Die Errichtung eines Protestcamps mit Zelten, das in Anlehnung an die aktuelle Lage im Gaza-Streifen das einen aktuellen Kriegsort darstellen solle, würde auf unbeteiligte Menschen in erheblicher Weise emotionalen Druck ausüben, Reaktionen provozieren und den friedlichen Universitätsbetrieb stören. Darüber hinaus seien die Zelte weder logistisch noch für die Meinungskundgabe erforderlich. Aufgrund vergangener Versammlungen auf dem Campus Westend seit dem 7. Oktober 2023 mieden Studierende und Beschäftigte der Antragstellerin vermehrt das Gelände. Bei Verwendung von Zelten müssten die Grünflächen anschließend neu angelegt werden und seien dann über Wochen nicht betretbar. Zudem seien die Zelte dem erwarteten Starkregen gegebenenfalls nicht gewachsen. Weiter verletze das nächtliche Campieren die Nacht- und Betriebsruhe der Antragstellerin und verstoße gegen ihre Hausordnung. Gerade nachts könne das Camp von Bewohnern der auf dem Campus liegenden Studierendenwohnheime und Wohnanlagen als Bedrohung und Einschüchterung wahrgenommen werden. In dieser Zeit bestehe auch kein Publikum zur Wahrnehmung des Protests. Mangels Veranstaltungsprogramms drohe eine inhaltlich nicht konturierte und wahllos wirkende Veranstaltung, die den Nährboden für unkontrollierte Ausschreitungen bereiten könne. Ohne Stromversorgungs- und Beleuchtungskonzept könne die Sicherheit eines mehrtägigen Camps nicht gewährleistet werden. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die für den Zeitraum vom 20. Mai 2024, 9:00 Uhr, bis 26. Mai 2024, 23:00 Uhr angemeldete Versammlung unter freiem Himmel unter dem Titel „Wir fordern in Bezug auf die Einschätzung, dass ein Genozid an der palästinensischen Bevölkerung stattfindet, Diskursoffenheit, Wissenschaftsfreiheit und Demokratie! Gegen die Diffamierung der Palästinasolidarität in Akademie und öffentlichem Raum! Unsere Augen sind auf Rafah gerichtet!“ auf der in der Anlage 1 zur Versammlungsanmeldung bezeichneten zentralen Grundfläche des Campus Westend folgende weiteren Auflagen zu erlassen: a) Die Versammlung wird zeitlich bis zum 22. Mai 2024, 23:00 Uhr beschränkt. b) Der Aufbau und die Nutzung von Zelten sind untersagt. c) Veranstaltungen zur Nacht- und Ruhezeit zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr sind untersagt. d) Bis Versammlungsbeginn ist ein Stromversorgungskonzept auszuarbeiten, das während der Dauer der Versammlung einzuhalten ist. e) Bis Versammlungsbeginn ist ein Beleuchtungskonzept auszuarbeiten, das während der Dauer der Versammlung einzuhalten ist. f) Bis Versammlungsbeginn ist ein Sicherheitskonzept unter anderem für Unwetter und für Ausschreitungen auszuarbeiten, das während der Dauer der Versammlung einzuhalten ist; die Konzepte sind auf Verlangen der Polizei vorzuzeigen. g) Bis Versammlungsbeginn ist ein Veranstaltungsprogramm bekanntzugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf den Inhalt der Behördenakte, insbesondere die Verfügung vom 17. Mai 2024. Ergänzend ist sie der Ansicht, dass keine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Die Wahl von Zeit, Ort, Dauer, Versammlungsthema und –mittel liege bei dem Beigeladenen als Versammlungsanzeiger. Eine Verkürzung der Versammlung auf drei Tage stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Versammlungsgrundrecht des Beigeladenen dar. Eine Gefahrenprognose hinsichtlich zu erwartender strafbarer Äußerungen habe die Polizei nicht vorgelegt. Die Antragstellerin äußere diesbezüglich nur vage Vermutungen. Erste Mitteilungen der Polizei zeigten, dass es bis zum Entscheidungszeitpunkt zu keinen besonderen Vorkommnissen gekommen sei. Gegendemonstrationen seien friedlich verlaufen und die verfügte Nachtruhe werde bisher eingehalten. Darüber hinaus habe die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit Wissenschafts- und Lehrbetrieb der Antragstellerin aufgrund der einwöchigen Versammlung konkret gestört sein sollten. Eine Ausweitung der Versammlung auf Hörsäle oder andere Gebäude sei nicht zu befürchten. Unvermeidbare, vorübergehende Nutzungsspuren an der genutzten Rasenfläche seien von der Antragstellerin zu dulden. Das Camp werde durch mitgebrachte LED-Lichter und die vorhandene Straßenbeleuchtung hinreichend beleuchtet. Eines besonderen Wetter-Sicherheitskonzeptes bedürfe es nicht, dies könne situationsabhängig mit der Polizei vor Ort geklärt werden. Ein Versammlungsprogramm müsse nicht mitgeteilt werden, da das Camp als offener Diskussionsraum auch zu spontanen Diskussionsrunden anregen solle. Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 hat das Gericht den Anzeiger der Veranstaltung beigeladen. Der Beigeladene beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Beigeladene trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Antragstellerin habe sich bereits vor der streitbefangenen Verfügung darum bemüht, die Antragsgegnerin zu veranlassen, die Versammlung zu verbieten. Als diese Bemühungen gescheitert gewesen seien, habe sie eine Presseerklärung herausgegeben, in der es heiße, offenbar könne sie nicht verhindern, dass der Campus der Universität in einem solchen Maße für die Interessen einer politischen Gruppe instrumentalisiert werde. Mit keinem Wort führe die Antragstellerin aus, dass nach dieser Verlautbarung der Antragstellerin, in der die Rede von antisemitischen Straftaten und drohender Gewalt durch die Versammlungsteilnehmer die Rede sei, inzwischen sogar ein Mitglied des Senats der Antragstellerin über den Social-Media-Kanal Instagram zu gewaltsamen Vorgehen gegen die Versammlungsteilnehmer aufrufe. Die Versammlung richte sich nicht gegen Menschen eines bestimmten Glaubens, sondern gegen ein unverhältnismäßiges und völkerrechtswidriges Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Gaza, beinhalte ein zutiefst menschliches Anliegen, das auch das Handeln der Antragstellerin aufgrund der Bindung an das humanitäre Völkerrecht, bestimmen sollte. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 hat die Antragstellerin ihr Vorbringen ergänzt. Sie ist der Ansicht, dass die ersten 48 Stunden der Versammlung unfriedlich verlaufen seien und verweist dazu auf Medienberichte, wonach es unter anderem zu Festnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen auf dem Camp gekommen sei. Für den 23. Mai 2024 sei auf dem Theodor-W.-Adorno-Platz, in der Nähe des Protestcamps, eine Gegendemonstration zu dem Thema: „Gegen jeden Antisemitismus!“ angezeigt worden. Es stünden gefährliche Ausschreitungen zu befürchten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist. II. Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, weitere Beschränkungen gegen die vom Beigeladenen angezeigte Versammlung zu erlassen, bleibt erfolglos (1.) und ist daher kostenpflichtig (2.) unter Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangstreitwerts (3.) abzulehnen. 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Der Erfolg des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, also das zu schützende materielle Recht, und einen Anordnungsgrund, also die besondere Erforderlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn der Antragsgegnerin kein Ermessen hinsichtlich der seitens der Antragstellerin geforderten weiteren Beschränkungen bzw. der Untersagung des Protestcamps zustünde oder dieses auf Null reduziert wäre, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Versammlungsbehörde kann Versammlungen unter freiem Himmel nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet ist. Dies bringt die mögliche Rechtsgrundlage, § 14 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG) – unabhängig von den seitens des Gerichts bestehenden Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Versammlung im Vorfeld (vgl. zuletzt VG Frankfurt, Beschluss vom 22. März 2024 – 5 L 985/24.F –, juris Rn. 3 m.w.N.) –, durch die Verwendung des Wortes „kann“ zum Ausdruck und ist zusätzlich auch ausdrücklich als generelles Prinzip in § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) verankert. Die rechtliche Ermessenfreiheit kann derart zusammenschrumpfen, dass nur die Entschließung zum Einschreiten als einzige Handlungsmöglichkeit in Betracht kommt. Es handelt sich dann um eine "Ermessensreduzierung auf Null". In einem derartigen Fall verdichtet sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entschließung zu einem Anspruch auf behördliches Einschreiten (Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 – 3 TG 2347/93 –, Rn. 21, juris, zu § 15 des damals geltenden Versammlungsgesetzes des Bundes). Entsprechend dieser Maßgaben besteht ein Anordnungsanspruch, demzufolge die Versammlungsbehörde verpflichtet wäre, gegenüber der vom Beigeladenen angezeigten Versammlung weitere Beschränkungen zu verfügen, nicht. Es ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei weitergehender Durchführung der Versammlung derart unmittelbar gefährdet ist, dass über die bereits verfügten und vom Beigeladenen akzeptierten Beschränkungen hinausgehend weitere erforderlich wären. Gleichwohl bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, auf etwaige Veränderungen der Gefährdungslage entsprechend zu reagieren und weitere Beschränkungen zu erlassen. Es obliegt ihr, im Rahmen ihres Ermessens pflichtgemäß zu entscheiden, ob und wie die Rechtsgüter der Antragstellerin geschützt werden. Darüber hinaus steht es der Antragstellerin frei, zivilrechtlich gegen den Beigeladenen oder andere Versammlungsteilnehmer vorzugehen, wenn es zur Beschädigung oder Zerstörungen von Eigentum der Antragstellerin kommen sollte. Darauf hat auch die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2024 hingewiesen. Die Antragstellerin hat zurzeit keinen Anspruch auf weitergehende Maßnahmen gegen die vom Beigeladenen veranstalte Versammlung. Vielmehr stellen die von der Antragstellerin beantragten Beschränkungen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit des Beigeladenen dar, die jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt sind. Eine praktische Konkordanz mit den Rechten der Antragstellerin ist damit nicht zu erreichen. Dafür genügen die bereits von der Antragsgegnerin verfügten Beschränkungen in der Verfügung vom 17. Mai 2024, die die Interessen der Antragstellerin aktuell hinreichend berücksichtigen und auch vom Beigeladenen hingenommen werden. Die Antragstellerin hat insbesondere keinen Anspruch auf eine zeitliche Beschränkung des Protest-Camps (a.), die Untersagung zur Nutzung von Zelten (b.) und Veranstaltungen zur Nachtzeit (c.), Ausarbeitung eines Stromversorgungskonzepts (d.), Beleuchtungskonzepts (e.) oder Sicherheitskonzepts unter anderem für Unwetter und Ausschreitungen (f.) und die Bekanntgabe eines Veranstaltungsprogramms (g.). a) Die Versammlung muss nicht zeitlich beschränkt werden. Die Wahl der Versammlungsdauer obliegt dem Beigeladenen als Anzeiger der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315 , juris Rn. 61). Diese kann jedenfalls mehrere Tage bis hin zu einer Woche dauern. Ob der Versammlungszweck auch innerhalb von weniger Tagen erreicht werden kann, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, die nicht von der Versammlungsbehörde zu treffen ist. Nach den zur Anzeige der Versammlung vom Beigeladenen eingereichten Unterlagen, seinem Vorbringen im Kooperationsgespräch und dem bisherigen Verlauf des Protest-Camps ist nicht damit zu rechnen, dass es zu gravierenden Ausschreitungen kommen wird. Eine Besetzung von Hörsälen und Gebäuden der Antragstellerin sei nicht beabsichtigt. Sollte es vereinzelt zu – möglicherweise – strafbaren Handlunge durch Teilnehmende des Protest-Camps kommen, so obliegt es der vor Ort anwesenden Polizei gegen einzelne Teilnehmende vorzugehen; im Übrigen hat sich ein Vorgehen an § 14 Abs. 3 HVersFG auszurichten. Es steht der Antragstellerin auch frei, gegebenenfalls Strafanzeige gegen bestimmte Personen zu stellen. Der Beigeladene beabsichtigt jedoch eine friedliche, auf Diskussion ausgelegte Versammlung. Er möchte deeskalierend wirken und mit Gegendemonstranten ins Gespräch kommen. Es ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass an dem Camp Personen teilnehmen, die durch ihr Auftreten einen gewalttätigen oder unfriedlichen Verlauf des Camps zu befürchten lassen. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Medienberichten ergeben sich keine kollektiven Unfriedlichkeiten aus dem Protest-Camp heraus, die weitere Beschränkungen rechtfertigen könnten. Die Versammlung kann auch nicht mit Verweis auf eine am 23. Mai 2024 stattfindende Gegendemonstration zeitlich beschränkt werden. Sollte davon eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen diese zu richten, § 14 Abs. 3 Satz 1 HVersFG. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin durch diverse Beschränkungen (vgl. insbesondere Nr. 4, 5, 9, 12, 13, 14 der Verfügung) und Hinweise dafür gesorgt, dass es nicht zu strafbaren Handlungen kommen soll. Dies hat der Beigeladene als Veranstalter durchzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass er dieser Pflicht nicht nachkommt. Eine Störung des Universitätsbetriebs der Antragstellerin (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 10 HV) ist vorliegend nicht dargetan. Vielmehr zeigen die von der Antragsgegnerin verfügten Beschränkungen Wirkung und gewährleisten laut Aussage des Präsidenten der Antragstellerin in einem FAZ-Artikel vom 22. Mai 2024 den Universitätsbetrieb. Danach sind keine Störungen des Betriebsablaufs der Antragstellerin zu verzeichnen und die Polizei sorgte lediglich durch sieben Festnahmen – jedenfalls Identitätsfeststellungen und Einleitungen von Strafverfahren – wegen Verstößen gegen die verfügten Beschränkungen für einen ordnungsgemäßen Fortgang der Versammlung. Welche weiteren Beeinträchtigungen der Antragstellerin und ihren Studierenden und Mitarbeitenden darüber hinaus bei einer siebentägigen Dauer des Protest-Camps entstehen könnten, bleibt weitgehend unklar. Sofern die Antragstellerin behauptet, Studierende und Mitarbeitende würden den Campus Westend aus Sorge vor dem Protest-Camp meiden, so ist dich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. b) Der Aufbau und die Nutzung von Zelten muss nicht untersagt werden. Die Nutzung von Zelten dient unmittelbar dem Versammlungszweck, der unter anderem darin besteht, einen Bezug zu den Zeltstädten im Gaza-Streifen herzustellen. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die aus Anlass der Versammlungsanzeige geänderte Hausordnung 2024 berufen, die das Zelten auf dem Campus nunmehr einer Genehmigungspflicht unterwirft. Unabhängig von der Frage, ob eine solche anlassbezogene Änderung schon für den Anlass selbst Wirkung entfalten kann oder erst für kommende Zeltlager gilt, vermag die Hausordnung vorliegend keinen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Beigeladenen zu rechtfertigen. Als Stiftung des öffentlichen Rechts ist die Antragstellerin auf ihren öffentlich zugänglichen Plätzen an das Versammlungsgrundrecht gebunden (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 , juris Rn. 47 f.). Sie muss es hinnehmen, dass das Zeltlager die betroffene Grünfläche gerade bei feuchtem Untergrund beansprucht und im Anschluss unter Umständen neu angelegt werden muss. Dies könnte auch bei anderen Veranstaltungen wie Festivals oder Sommerfesten auf dem Campus der Fall sein. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Zelte wetterfest sind. Die Standsicherheit kann vor Ort zusammen mit dem Beigeladenen situationsabhängig sichergestellt werden. c) Veranstaltungen zur Nacht- und Ruhezeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr müssen nicht untersagt werden. Die Antragsgegnerin hat Beschränkungen zur Nachtruhe verfügt, die nach derzeitigem Kenntnisstand eingehalten werden. Insbesondere die Beschränkungen Nr. 10, 14 und 15 der Verfügung vom 17. Mai 2024 sollen einen Schallschutz zur Nachtzeit sicherstellen. Auf punktuelle Störungen kann vor Ort spontan reagiert werden. Die Studierendenwohnheime und Wohnanlagen befinden sich in ausreichender Entfernung zum Protest-Camp. Es ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass deren Bewohner bedroht oder eingeschüchtert würden, wie die Antragstellerin vorträgt. Ob der Protest während der Nachtzeit von einer breiteren Öffentlichkeit wahrgenommen wird, ist versammlungsrechtlich nicht erheblich. d) Ein Stromversorgungskonzept muss nicht ausgearbeitet werden. Die Antragstellerin legt nicht weiter dar, warum es eines solchen Konzeptes bedürfte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es eines solchen zur Gefahrenabwehr bedürfte. Außerdem ist ein Stromaggregat als Versammlungsmittel angemeldet worden und die Antragsgegnerin hat eine sichere Verlegung von Stromkabeln verfügt. e) Ein Beleuchtungskonzept muss auch nicht ausgearbeitet werden. Es ist nicht dargetan, dass dies für die Sicherheit des Camps oder der Antragstellerin erforderlich wäre. Zudem wurden zwei LED-Leuchten zur Beleuchtung des Camps von dem Beigeladenen als Versammlungsmittel angezeigt. Daneben ist der Campus mit Straßenbeleuchtung versehen. Das Gebot der Offenhaltung der Zelte und das Verbot der Einfriedung des Camps (Nr. 8 und 9 der Verfügung) ermöglicht eine Einsichtnahme in das Innenleben des Camps, um sicherheitsrelevante Vorfälle schnell mitzubekommen. f) Die Ausarbeitung eines Sicherheitskonzepts ist nicht erforderlich. Die Verfügung vom 17. Mai 2024 enthält mehrere Beschränkungen, die die öffentliche Sicherheit und insbesondere den Eigentumsschutz der Antragstellerin gewährleisten sollen. Die Pflicht zur Gestellung von Ordnern (Nr. 4), das Verbot offenen Feuers (Nr. 5), das Gebot der Grünflächenschonung (Nr. 8), Regelungen zu Fahnen und Transparenten (Nr. 9, 13), das Verbot der Berührung der Skulptur „Body of Knowledge“ (Nr. 11) sowie das Hunde- (Nr. 12) und Alkoholverbot (Nr. 14) bezwecken einen weitgehenden Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Daneben besteht ein Müll- und Hygienekonzept. Wetterwarnungen liegen im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vor. Im Übrigen kann im Einklang mit § 14 Abs. 3 HVersFG gegen im Einzelnen unfriedliche Teilnehmende auf Grundlage des Strafrechts vorgegangen werden. g) Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Mitteilung des Veranstaltungsprogramms. Der Beigeladene kann den Ablauf seines Camps spontan planen und auf aktuelle Entwicklungen reagieren. Eine „Rechenschaftspflicht“ gegenüber den übrigen Beteiligten besteht insofern nicht. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass damit zu rechnen ist, dass Personen im Camp zu Wort kommen werden, deren Redebeiträge strafrechtlich relevant sein könnten. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen hat die Antragstellerin nach §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er einen Sachantrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.