Beschluss
5 L 3492/24.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2024:1004.5L3492.24.F.00
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Leitsätze
1. Der 7. Oktober bezieht sich zwar auf den islamistischen Angriff auf Israel, kann aber trotz antisemitischer Fundierung nicht die gewichtige Symbolkraft erzeugen, um ein Verbot von Versammlungen zu rechtfertigen. Versammlungsverbote kommen bei Gefahren für die öffentliche Ordnung nur in ganz engen Grenzen in Betracht, etwa an Gedenktagen mit besonderem Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, weil die Entstehung der Bundrsrepublik Deutschland als Gegenentwurf zu dieser zu verstehen ist.
2. Die für in Versammlungsverbot notwendige unmittelbare Gefahr kann auch nicht mit politischen Erwägungen ersetzt werden, weil die Versammlungsbehörde an Gesetz und Recht gebunden ist. Solche Erwägungen können geäußert werden, dürfen aber nicht zu Entscheidungen der Verwaltung außerhalb des Rechts führen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Oktober 2024 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2024, Az: …, wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der 7. Oktober bezieht sich zwar auf den islamistischen Angriff auf Israel, kann aber trotz antisemitischer Fundierung nicht die gewichtige Symbolkraft erzeugen, um ein Verbot von Versammlungen zu rechtfertigen. Versammlungsverbote kommen bei Gefahren für die öffentliche Ordnung nur in ganz engen Grenzen in Betracht, etwa an Gedenktagen mit besonderem Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, weil die Entstehung der Bundrsrepublik Deutschland als Gegenentwurf zu dieser zu verstehen ist. 2. Die für in Versammlungsverbot notwendige unmittelbare Gefahr kann auch nicht mit politischen Erwägungen ersetzt werden, weil die Versammlungsbehörde an Gesetz und Recht gebunden ist. Solche Erwägungen können geäußert werden, dürfen aber nicht zu Entscheidungen der Verwaltung außerhalb des Rechts führen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Oktober 2024 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2024, Az: …, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt I. Am 22. September 2024 meldete die Antragstellerin eine Demonstration mit Kundgebung zur Thematik „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ für den 7. Oktober 2024 in der Zeit von 17 Uhr bis 21 Uhr an. Die Versammlungsbehörde informierte die Antragstellerin darüber, dass der Opernplatz zu dieser Zeit bereits belegt sei und bot als Alternative den Roßmarkt an, wo die Demonstration beginnen, sodann durch das Bahnhofsviertel führen und an der Hauptwache enden könne. Am 2. Oktober 2024 fand ein Kooperationsgespräch statt, in dem die Versammlungsbehörde auf die Bedeutung des gewählten Datums hinwies. Dieser Tag werde von vielen Menschen wegen des Angriffs auf Israel als ein Tag der Trauer wahrgenommen. Die Antragstellerin meinte dazu, dass es ihr darum gehe, den Tag vollständig zu kontextualisieren, wozu auch die darauffolgenden Ereignisse in der Region gehörten. Die Antragstellerin kündigte an, Redeinhalte auf Grundlage ihrer Erfahrungen von Demonstrationen im letzten Jahr festzulegen. Sie zeigte sich mit „typischen Beschränkungen von Versammlungen in diesem Kontext“ einverstanden, beabsichtigte aber gegebenenfalls Kritik daran zu äußern (S. 2 f. Verbotsverfügung). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 verbot die Antragsgegnerin die Versammlung. Die Antragstellerin sei dafür öffentlich bekannt, sich kontrovers und antisemitisch zu äußern und stehe in Verbindung zu propalästinensischen und antiisraelischen Bewegungen. Dazu verwies die Antragsgegnerin u.a. auf Äußerungen in einer Presseerklärung zu einer Versammlung in Berlin-Neukölln am 8. Oktober 2023 und während einer Pressekonferenz an der Galluswarte am 13. Oktober 2023 und einer Spontanversammlung am 12. Oktober 2023 vor dem Ordnungsamt. Mobilisierungsaufrufe zu Versammlungen aus dem letzten Jahr hätten gezeigt, dass die Antragstellerin und die beteiligten Gruppen die Geschehnisse vom 7. Oktober 2023 als legitime Verteidigung verklärten und sie von einem anti-israelischen Weltbild geprägt seien. Das Kooperationsgespräch habe gezeigt, dass sich die Antragstellerin davon nicht distanziere. Insgesamt zeige sich die Antragstellerin unbelehrbar und unkooperativ. Zwar sei die Antragstellerin als Verantwortliche zahlreicher Versammlungen auch zum Thema Palästina bekannt, die überwiegend friedlich verlaufen seien. Dennoch sei es bei diesen Versammlungen immer wieder zu Straftaten (Volksverhetzung, Billigung von Straftaten, Widerstandsdelikten und Beleidigungen) gekommen. Gegen die Antragstellerin liefen vier Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die Belohnung/Billigung von Straftaten im Internet, Volksverhetzung und Verstoß gegen das Versammlungsgesetz zum Gegenstand hätten. Auch gehöre sie traditionskommunistischen Gruppierungen an, die sich regelmäßig antiisraelisch und propalästinensisch äußern. Darüber hinaus gelte die Antragstellerin als regierungstreue Iranerin, sie habe bei den vergangenen Präsidentschaftswahlen im Generalkonsulat des Iran gewählt. Zuletzt habe die Antragstellerin zwei friedliche Eilversammlungen am 23. September 2024 und 1. Oktober 2024 wegen der Luftangriffe auf den Libanon und zum Thema Kolonialisierung abgehalten. Auch ziele das Thema der Versammlung einseitig auf das Leid im Gazastreifen ab und blende das Leid der israelischen Zivilbevölkerung aus. Das zeigten die zahlreichen Aufrufe zur Teilnahme an der Versammlung im Internet. Die Gruppen um die Antragstellerin hätte auch zu einer Aktionswoche vom 30. September 2024 bis zum 7. Oktober 2024 zum Thema „Es begann nicht am 7. Oktober! 76 Jahre Genozid“ aufgerufen. Schließlich verwies die Verbotsverfügung darauf, dass der hessische Antisemitismusbeauftragte ein Verbot für die Versammlung fordere, weil diese „eine zutiefst antisemitische Unmenschlichkeit, eine absolute Provokation“ sei. Zudem finde eine Versammlung am selben Tag von 6 Uhr bis 18 Uhr auf dem Opernplatz zum Gedenken an die Opfer des Terrorangriffs statt. Vor diesem Hintergrund sei die Versammlung der Antragstellerin unangemessen und gefährde die öffentliche Ordnung und den sozialen Frieden. Die Versammlung der Antragstellerin erhöhe das Risiko antisemitischer Übergriffe. Weiter zu berücksichtigen sei die Eskalation im Nahen Osten, insbesondere zwischen Israel, dem Libanon und Iran, sodass zum Schutz der Allgemeinheit Versammlungen einzuschränken seien. Dies zeige eine Versammlung am 1. Oktober 2024 in Berlin-Wedding, bei der der iranische Raketenbeschuss auf Israel bejubelt worden sei. Wer die Eliminierung oder Verschleppung eines Volkes propagiere oder gutheiße begebe sich außerhalb des Schutzbereiches von Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. Art. 26 GG). Auch sei der Schutzbereich nicht eröffnet, wenn Äußerungen getätigt würden, die strafbar seien. Es bestehe die Gefahr, dass die angezeigte Versammlung unter dem Deckmantel des Gedenkens an die palästinensischen Opfer in eine Anti-Israel-Demonstration münde. Der 7. Oktober sei ein besonders sensibler Gedenktag, weil an diesem Tag im Jahr zuvor radikal-islamistische Terrororganisation Israel angriff und 1 196 Menschen starben, 5 400 weitere Menschen verletzt, zahlreiche Frauen brutal vergewaltigt und 251 Menschen in den Gazastreifen entführt worden sind. Dies sei der größte Massenmord an den Juden seit dem Holocaust gewesen. Das Gedenken an diesen Tag, auch von parallel stattfinden Veranstaltungen und pro-israelischen Versammlungen werde relativiert. Zudem seien Beleidigungen und körperliche Übergriffe zum Nachteil dieser Versammlungen oder Polizeibeamten durch Teilnehmer der von Antragstellerin angezeigten Versammlung zu erwarten. Ferner seien Sachbeschädigungen an israelischen und jüdischen Einrichtungen einzukalkulieren. Die Antragsgegnerin wies in ihrer Verbotsverfügung darauf hin, dass der 8. Oktober der geeignetere Tag sei, um an palästinensische Opfer zu gedenken. Der 7. Oktober sei ausschließlich den Opfern des Terrorangriffs gewidmet. Es sei der Bevölkerung nicht zuzumuten, an diesem Tag den Protest losgelöst von dem Angriff der Hamas auf Israel zu sehen. Mildere Mittel zu Begegnung dieser Gefahren seien nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung ein. Am selben Tag hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Diesen begründet sie im Wesentlichen damit, dass das Versammlungsverbot willkürlich sei und lediglich verhindert werden solle, dass pro-palästinensische Versammlung an einem 7. Oktober stattfänden, denn die angezeigte Versammlung könne an anderen Tagen laut Angaben der Antragsgegnerin stattfinden. Die Gefahr für pro-israelische Versammlungen sei genauso Spekulation wie der Umstand, dass die Eskalation im Nahen Osten auch zu einer Eskalation der Versammlung führe. Schließlich seien die Äußerungen der Antragstellerin zum Thema 7. Oktober und Israel weder antisemitisch noch volksverhetzend. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung vertieft die Antragsgegnerin im Wesentlichen ihre Verbotsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der elektronisch übermittelten Behördenakte. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 146 ff; Schoch, a.a.O., § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Indes erweist sich das Versammlungsverbot in materieller Hinsicht – ungeachtet der möglichen Verfassungswidrigkeit seiner gesetzlichen Grundlage (a.) – als voraussichtlich rechtswidrig (b.), weshalb das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. a. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält an den mit Beschlüssen vom 12. Mai 2023 (Az.: 5 L 1457/23.F –, juris, Rn. 16), 13. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3216/23.F –, juris Rn. 28-31), 20. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3313/23.F –, juris Rn 31), 9. November 2023 (Az. 5 L 3551/23.F –, juris Rn. 5 f.), 22. Dezember 2023 (Az. 5 L 4164/23.F) und jüngst vom 24. September 2024 (Az. 5 L 3219/24.F) im Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (HV) ausführlich dargelegten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Verbots einer Versammlung aufgrund des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) weiter fest (siehe hierzu auch Löhr, Die Rechte des Menschen in der Verfassung des Landes Hessen im Lichte des Grundgesetzes, 2007, S. 275). b. Vorliegend kann indes – zumal in einem Eilverfahren – offenbleiben, ob die streitige Verbotsverfügung auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung beruht, da das verfügte Versammlungsverbot sich bei summarischer Prüfung in jedem Falle als offen sichtlich rechtswidrig erweist. Jenseits verfassungsrechtlicher Überlegungen liegen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG nicht vor. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Danach lässt sich das Versammlungsverbot nicht mit einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung rechtfertigen, weil die Versammlung mit dem Thema „Für ein freies Palästina – Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ am 7. Oktober 2024 stattfinden soll (aa.). Ferner hat die Antragsgegnerin keine ausreichenden Tatsachen dargelegt, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen können, sondern primär auf politischen Forderungen verwiesen, die sich gegen die Antragstellerin und ihre Äußerungen richten, aber die Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt nicht von der Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG) befreien (bb.). aa. Das Versammlungsverbot kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Versammlung am 7. Oktober stattfinden soll und inhaltlich zu erwarten sei, dass der islamistische Angriff auf Israel vom 7. Oktober 2023 und das Leid dieser Opfer ausgeblendet werde. Die Antragsgegnerin begründet die Verbotsverfügung im Wesentlichen damit, dass der 7. Oktober ein sensibler Gedenktag für den islamistischen Terroranschlag auf Israel im Jahr zuvor sei, bei dem zahlreiche Menschen getötet, verletzt und entführt wurden. Die angezeigte Versammlung stelle an diesem Tag eine erhebliche Provokation dar. Damit verkennt die Antragsgegnerin die Bedeutung der Versammlungsfreiheit, denn die Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum, das ein Versammlungsverbot rechtfertigen soll, kann nur auf einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt werden, also den ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Jedoch genügt eine solche Gefährdung regelmäßig nicht, um eine Versammlung zu verbieten (BVerfGE 69, 315 ). Deshalb hat der Gesetzgeber das Schutzgut öffentliche Ordnung nicht in den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG aufgenommen. Zwar kommen Beschränkungen unterhalb der Schwelle eines Verbots in Betracht, wenn einem bestimmten Tag ein eindeutiger Sinngehalt in der Gesellschaft mit gewichtiger Symbolkraft zukommt und eine Versammlung an diesem Tag die grundlegenden sozialen oder ethischen Anschauungen in erheblicher Weise verletzt (BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01 –, juris Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei ein solcher Tag mit eindeutigem Sinngehalt und gewichtiger Symbolkraft der 27. Januar, dem Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Ausschwitz (Proklamation des Bundespräsidenten vom 3. Januar 1996, BGBl. 1996 I S. 17). Auch der hessische Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 4 Nr. 1 HVersFG die Möglichkeit vorgesehen, dass Versammlungen beschränkt und in Ausnahmefällen sogar verboten werden können, wenn sie an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt und durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet ist. Die Gesetzesbegründung weist ebenfalls den 27. Januar als einen solchen Tag aus (Drucksache 20/9471, S. 37). Dieser Tag und alle weiteren dort aufgezählten Tage und Orte haben jedoch einen eindeutigen Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Dies ist vor dem Hintergrund der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland nach der sog. Wunsiedel-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347) verfassungsrechtlich tragfähig. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der 27. Januar etwa durch den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog staatlicherseits zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt worden ist. Indes bezieht sich der 7. Oktober auf den islamistischen Angriff auf Israel und kann trotz antisemitischer Fundierung nicht die gewichtige Symbolkraft erzeugen, um ein Verbot von Versammlungen zu rechtfertigen, die als pro-palästinensisch gelten und den Angriff auf Israel und das Andenken dieser Opfer ausblenden. Eine Verbindung des 7. Oktobers zur nationalsozialistischen Herrschaft kann auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nicht herstellen. bb. Das Versammlungsverbot lässt sich im Übrigen auch nicht mit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Danach muss die Antragsgegnerin eine konkrete Sachlage vortragen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 ), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Vorbeugend kann eine Versammlung nach diesen Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur als ultima ratio verboten werden, weil bei irriger Einschätzung immer eine spätere Auflösung der Versammlung möglich bleibt (BVerfGE 69, 315 ). Diesen Anforderungen wird die Gefahrenprognose der Verbotsverfügung nicht gerecht. Die verweist im Wesentlichen darauf, dass sich die Antragstellerin kontrovers, antisemitisch, antiisraelisch äußere und den islamistischen Angriff auf Israel vom 7. Oktober 2023 rechtfertige und eine regierungstreue Iranerin sei. Dazu wird in der Verbotsverfügung auf Ereignisse im Jahr 2023 verwiesen (Pressekonferenz Galluswarte vom 13. Oktober 2023, Presseerklärung zur Demonstration in Berlin-Neukölln am 8. Oktober 2023, Spontanversammlung vor dem Ordnungsamt am 12. Oktober 2023) und darauf, dass die Antragstellerin an den vergangenen Präsidentschaftswahlen im Generalkonsulat des Iran teilgenommen habe. Die Teilnahme an Wahlen kann, auch wenn es sich nicht um mit der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Demokratien handelt, eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht begründen. Die Antragsgegnerin übersieht, dass sich die verfassungsrechtlichen Grenzen für Inhalte auf einer Versammlung geäußerten Meinung nach Art. 5 Abs. 2 GG richten (BVerfGE 90, 241 ), sodass die Vermutung zu Gunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (BVerfGE 7, 198 ) für die Antragstellerin streitet. Bemerkenswert ist, dass die Antragsgegnerin dies selbst erkennt und der Antragstellerin im Kooperationsgespräch nahelegt, auf einen anderen Tag auszuweichen (Bl. 19 BA). Auch in der Verbotsverfügung macht die Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main deutlich, dass jeder andere Tag für derartige Versammlungen genutzt werden könnten (Verbotsverfügung, S. 16) und wegen der Aktivitäten und Verbindungen der Antragstellerin erlange die Dringlichkeit einer Verschiebung der Versammlung an Relevanz (Verbotsverfügung, S. 4). Dies deutet insgesamt darauf hin, dass die Begründung des Versammlungsverbots wegen strafbaren Äußerungen, die erwartet werden, nur eine Krücke ist. Ungeachtet dessen, können die von der Antragsgegnerin befürchteten antisemitischen, antiisraelischen Äußerungen, die das Leid wegen der Opfer des Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 ausblenden, zwar als niederträchtig und besonders provokant gelten und daher in der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, sie rechtfertigen aber kein Versammlungsverbot. Die Bürger sind grundsätzlich frei, auch grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder Änderungen tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 5.September 2003 – 1 BvQ 32/03 –, BVerfGK 2, 1-11, juris Rn. 20). Die Meinungsfreiheit findet nur dort Grenzen, wenn sie auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt ist. Die Antragsgegnerin legt aber gerade nicht ausreichend dar, dass die von ihr erwarteten Äußerungen strafrechtlich relevant sind. Jedenfalls reicht der Verweis auf Strafverfahren gegen die Antragstellerin nicht aus, ohne genau zu wissen, welche Handlungen Gegenstand sind und inwiefern mit einer Wiederholung zu rechnen ist. Von der Antragsgegnerin ist zu fordern, dass sie darlegt, welche Äußerungen konkret zu erwarten sind und warum diese gegen Strafgesetze verstoßen. Der pauschale Verweis, dass bei einer Versammlung am 1. Oktober 2024 in Berlin-Wedding der iranische Raketenbeschuss auf Israel bejubelt worden sei, reicht dafür nicht aus. Die Verbotsverfügung weist hingegen selbst darauf hin, dass Gruppen um die Antragstellerin zu einer Aktionswoche vom 30. September 2024 bis zum 7. Oktober 2024 zum Thema „Es begann nicht am 7. Oktober! 76 Jahre Genozid“ aufgerufen haben. Erkenntnisse darüber, dass es in diesem Zusammenhang zu Straftaten gekommen ist, die sich auf der angezeigten Versammlung wiederholen könnten, sind nicht vorgelegt worden. Hinzu kommt, dass laut Auskunft der Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main, die Antragstellerin in den letzten Tagen zwei Versammlungen durchgeführt habe, die thematisch in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Versammlung stehen und friedlich verlaufen seien. Auch hat die Antragstellerin im Kooperationsgespräch dargelegt, dass unterschiedliche Perspektiven zu respektieren seien, sie über die Gesamtsituation informieren und nicht provozieren möchte. Sie sich mit typischen Beschränkungen von Versammlungen in diesem Kontext einverstanden zeige, aber gegebenenfalls Kritik daran äußern werde (Bl. 18 f. BA). Dieses Verhalten deutet daraufhin, dass die Antragstellerin durchaus gewillt scheint, sich an die Grenzen des Strafrechts für die Meinungsfreiheit zu halten. Schließlich hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof überzeugend dargelegt, dass die Strafbarkeit der befürchteten Äußerungen zweifelhaft sei (HessVGH, Beschluss vom 22. März 2024, - 8 B 560/24 -, juris Rn. 20 ff.; vgl. zur strafrechtlichen Bewertung den von der Antragsgegnerin angeführten Äußerungen VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. November 2023 – 5 L 3551/23.F –, juris Rn. 13 f.). Ferner ist eine Gefahr für andere, gleichzeitig stattfindende Versammlungen zum Gedenken an die Opfer des 7. Oktober 2023 in Israel sowie israelische und jüdische Einrichtungen nicht ausreichend dargelegt und verbleibt im Bereich einfacher Spekulation. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt möglichen Gefahren nicht durch Beschränkungen, wie einer weiträumigen Trennung beider Versammlungen und einer höheren Anzahl an Ordnern o.Ä., entgegentreten könnte. Tatsächliche Anhaltspunkte, wonach eine hohe Wahrscheinlich für Beschädigung von israelischen und jüdischen Einrichtungen bestehet, sind ebenfalls nicht im Ansatz dargelegt und scheinen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Versammlungen aus dem pro-palästinensischen Spektrum – wie zwei Versammlungen von der Antragstellerin in den letzten Tag – anscheinend auch nicht erfolgt. Schließlich wird erneut darauf verwiesen, dass bei irriger Annahme hinsichtlich des friedlichen Verlaufs und damit der aktuellen Gefahrenprognose, die Auflösung der Versammlung jederzeit in Betracht kommt. Ungeachtet dessen, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass aus der Versammlung heraus, insbesondere durch die Antragstellerin, Straftaten begangen werden, kann dies ein vorbeugendes Versammlungsverbot nicht rechtfertigen, solange nicht nachvollziehbar dargetan ist, dass ein Vorgehen während der Versammlung gegen die konkret Verantwortlichen nicht möglich ist. Für die friedlichen Teilnehmer muss die Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn Einzelne Straftaten begehen oder sich unfriedlich verhalten (BVerfGE 69, 315 ). Die Vermutung, es komme zu strafrechtlichen Äußerungen, knüpft nach der Verbotsverfügung primär an das Verhalten der Antragstellerin als Anzeigerin an und kann daher kein vorbeugendes Verbot und damit eine Totalbeschränkung der Versammlungsfreiheit zahlreicher Teilnehmer begründen. Tatsächliche Anknüpfungspunkte, die Straftaten durch die Versammlung im Ganzen vermuten lassen, verbleiben im Bereich der Spekulation. Bei Versammlungen zu einem vergleichbaren Thema in den vergangen zwölf Monaten ist es, wenn überhaupt, nur in Einzelfällen zu Straftaten gekommen, denen die Polizei während der Versammlung in ausreichendem Maße durch Unterbindung oder Verfolgung begegnen konnte. In diesem Zusammenhang haben sich Gefahrenprognosen der Antragsgegnerin nach dem gleichen Muster immer wieder als falsch herausgestellt (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Dezember 2023, – 5 L 4164/23.F. – juris Rn. 18 ff.). Eine nicht ausreichende Prognose für eine unmittelbare Gefahr kann auch nicht durch politische Erwägungen ersetzt werden, die der Verbotsverfügung tatsächlich zu Grunde liegen zu scheinen, weil jedenfalls im Rahmen des Kooperationsgesprächs der Eindruck erweckt wurde, dass die Versammlung mit üblichen Beschränkungen stattfinden könne und daher etwa auch die Route der Demonstration diskutiert wurde. Insbesondere erweist sich der Hinweis auf die Forderungen des hessischen Antisemitismusbeauftragten, dass die Versammlung als „eine zutiefst antisemitische Unmenschlichkeit“ und „eine absolute Provokation“ nicht stattfinden dürfe, im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit als rechtlich nicht tragfähig. Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Verwaltung und damit die Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main allein an Gesetz und Recht gebunden. Politische Erwägungen können geäußert werden, dürfen aber nicht zu Entscheidungen der Verwaltung außerhalb des Rechts führen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwert-katalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen