Urteil
6 K 1323/16.F
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2017:0621.6K1323.16.F.0A
10Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid der Ausländerbehörde der Beklagten vom 23. März 2016 wird aufgehoben, soweit dadurch der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Kosten seiner Abschiebungshaft in Höhe von 3.557,76 € abgelehnt wurde, und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Ausländerbehörde der Beklagten vom 23. März 2016 wird aufgehoben, soweit dadurch der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Kosten seiner Abschiebungshaft in Höhe von 3.557,76 € abgelehnt wurde, und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Einverständnis der Beteiligten mit dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung entscheidet die Vorsitzende anstelle der Kammer (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Im Hinblick auf die der Bundespolizei am Abschiebungstag entstandenen Kosten in Höhe von 117,76 € für die Begleitung des Klägers zum Luftfahrzeug (Bl. 342 ff. der Behördenakten) ist die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Kläger diesbezüglich bei der Beklagten keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. Rücknahme des Kostenbescheids insoweit gestellt hat (vgl. § 75 VwGO). Der im Antragsschreiben vom 30. September 2015 genannte Kostenbetrag von 4.015,98 €, bezüglich dessen die Teil-Aufhebung des Kostenbescheids begehrt wurde, bezieht sich ersichtlich allein auf die polizeilichen Transportkosten von der Justizvollzugsanstalt zum Generalkonsulat und zum Flughafen sowie die Kosten der Haftunterbringung. Auch wenn die Verpflichtungsklage im Übrigen auch im Hinblick auf den beantragten Durchgriff von der verfahrensrechtlichen Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens auf die Sachentscheidung (Teil-Aufhebung des Kostenbescheids) für zulässig erachtet wird (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 51 Rn. 52 ff., Fn. 84), so ist sie doch überwiegend unbegründet. Die Ablehnung einer Wiederaufnahme des Verfahrens ist hinsichtlich der polizeilichen Transportkosten rechtmäßig und verletzt insoweit den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO, [1.]). Rechtswidrig ist diese ablehnende Entscheidung allerdings im Hinblick auf die Kosten der Abschiebungshaft, da die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat, weshalb sie den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts diesbezüglich neu zu bescheiden hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO); sie kann jedoch nicht zur Rücknahme dieser Kostenentscheidung verpflichtet werden [2.]. Die Beklagte legt in ihrer Klageerwiderung zutreffend dar, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 HVwVfG nicht vorliegen. Der hier allein in Betracht kommende Tatbestand einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen greift schon deshalb nicht ein, weil die vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen noch nicht einmal eine - ebenfalls nicht ausreichende - Änderung der Rechtsprechung darstellen, sondern allein eine verbindliche Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG und damit Klärung der bereits vor dem Erlass des angegriffenen Kostenbescheids entstandenen neuen Rechtslage. Zu Recht macht die Beklagte auch geltend, dass nichts dafür spricht, dass die dreimonatige Antragsfrist des § 51 Abs. 3 HVwVfG, gerechnet ab Kenntnis der geänderten Rechtslage, vom schon wesentlich länger anwaltlich vertretenen Kläger eingehalten wurde. 1. Die Beklagte beruft sich ferner mit Recht darauf, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 HVwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 HVwVfG hinsichtlich der polizeilichen Transportkosten ausscheidet, weil eine etwaige Rücknahme eines Verwaltungsakts dessen Rechtswidrigkeit voraussetzt und der streitgegenständliche Kostenbescheid insoweit nicht rechtswidrig ist. Ein Ermessen, wieder in das Verfahren einzutreten und den Kostenbescheid ggf. abzuändern, war der Beklagten folglich diesbezüglich nicht eröffnet. Über die Bestandskraft dieses Teils des Kostenbescheids könnte sie sich allenfalls noch im Wege eines Widerrufs nach § 49 Abs. 1 HVwVfG hinwegsetzen, was der Kläger jedoch nicht beantragt hat und wofür auch sonst keine Veranlassung besteht, zumal grundsätzlich von einem intendierten Ermessen auszugehen ist, rechtmäßige Kostenerstattungspflichten auch durchzusetzen. Der Kläger haftet für die Kosten seiner Transporte zum Generalkonsulat und zum Flughafen nach den §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG. Diese Maßnahmen zählten zu den Vollstreckungshandlungen der Ausländerbehörde zur Durchsetzung seiner vollziehbaren Ausreiseverpflichtung. Sie waren unabhängig von den hier aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragestellungen rechtmäßig, weil sie weder rechtlich noch tatsächlich voraussetzten, dass sich der Kläger in Abschiebungshaft befand. Vielmehr waren sie selbständige, der Sicherstellung seiner tatsächlichen Ausreise dienende Vollstreckungsmaßnahmen. Eine für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit bedeutsame rechtliche Wechselwirkung zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen lässt sich nicht feststellen. Die gemeinsame Zielrichtung bildet zwar eine verbindende Klammer mit der Abschiebungshaft. Doch beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Transporte nach dem ihrem eigenen Charakter als Vollstreckungshandlungen entsprechenden rechtlichen Anforderungen, ohne dass es dabei auf die rechtliche Bewertung anderer Vollstreckungshandlungen ankommt, die wie die Abschiebungshaft gemäß den §§ 62, 62a AufenthG spezielleren Anforderungen genügen müssen. So ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zwangsweisen Verbringens des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers zum Generalkonsulat und zum Flughafen grundsätzlich ohne Bedeutung, an welchem Aufenthaltsort man seiner tatsächlich habhaft geworden ist und aus welchen Gründen er sich hier aufgehalten hat. Dass dies ein - rechtswidrig - erzwungener Aufenthaltsort gewesen sein mag, begründet nicht die Annahme, sein Verbringen von diesem Ort sei ebenfalls rechtswidrig. Mit dem Transport wird ein rechtswidrig erzwungener Haftaufenthalt beendet, nicht aber perpetuiert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. März 2009 - 11 LA 490/07 -, juris Rn. 11). Zudem macht die Beklagte zutreffend geltend, dass der Kläger, wenn die Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt in Frankfurt-Preungesheim damals schon erkannt worden wäre, nicht auf freien Fuß gesetzt, sondern - wie dies seither in Hessen gehandhabt wird - in die nächstgelegene Gewahrsamseinrichtung in Ingelheim verbracht worden wäre. Die Transportkosten wären somit in jedem Falle angefallen und wegen der weiteren Entfernung sogar höher ausgefallen. Selbst wenn der rechtliche Makel des Haftortes als kausal für die Kostenhöhe nach § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der Fassung vom 14. August 2013 zu berücksichtigen wäre, könnten die Kosten nicht teilweise niedergeschlagen werden, weil sie bei richtiger Sachbehandlung ebenfalls angefallen wären. 2. Entgegen ihrer Auffassung war die Beklagte jedoch nicht gehindert, im Hinblick auf die Kosten der Abschiebungshaft ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 HVwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 HVwVfG und eine teilweise Rücknahme des Kostenbescheids in Erwägung zu ziehen. Sie sah sich ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids (Bl. 5 bis 7) zu Unrecht durch die vermeintlich fehlende (offensichtliche) Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft und damit auch des diesbezüglichen Teils des Kostenbescheids in ihrer Entscheidungsfreiheit beschränkt. Soweit ihre Ausführungen in der Klageerwiderung als Ermessenserwägungen zu deuten sein könnten (vgl. Bl. 3), kann dies den Ermessensausfall im Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht heilen; Ermessenserwägungen können nach § 114 Satz 2 VwGO nur nachgeschoben werden, wenn sie eine zuvor getroffene behördliche Ermessensentscheidung ergänzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, haftet ein Ausländer für die Kosten seiner Abschiebung nur insoweit, als ihn die Kosten auslösenden Amtshandlungen nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit trifft das Aufenthaltsrecht eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 VwKostG a. F., wonach (nur) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, findet deshalb keine Anwendung für rechtswidrige Abschiebungsmaßnahmen, die in Rechte des Ausländers eingreifen (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326-341, Rn. 20, 23), wie sie hier in Gestalt der Art und Weise, wie die Abschiebungshaft vollzogen wurde, festzustellen sind. Die Beklagte kann sich infolgedessen nicht darauf berufen, dass die Kosten für einen - rechtmäßigen - Vollzug der Abschiebungshaft in der Gewahrsamseinrichtung in Ingelheim ungleich höher gewesen wären. Obwohl die - inzident vom Verwaltungsgericht zu überprüfende - Haftanordnung durch die dort angeführten Haftgründe, insbesondere den zutreffend begründeten Haftgrund der Fluchtgefahr gedeckt war, litt der Beschluss an einem Rechtsfehler, weil der Haftrichter von seinem Erlass nicht Abstand genommen hatte, obwohl es in Hessen damals keine eigenständige Einrichtung für Abschiebehäftlinge gab, die den unionsrechtlichen Anforderungen entsprach, und auch keine diesbezügliche Verwaltungskooperation mit anderen Bundesländern. Der Vollzug der angeordneten Abschiebungshaft war aus demselben Grund unionsrechtswidrig. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist in Deutschland die Unterbringung von Abschiebehäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt, in der Strafgefangene einsitzen, nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG unzulässig und zwar auch dann, wenn sie gesondert von Strafgefangenen in einem eigenen Gebäude erfolgt. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme für den Fall, dass in einem Mitgliedsstaat keine speziellen Haftanstalten für Abschiebehäftlinge vorhanden sind, ist nicht einschlägig, weil nicht auf das Vollzugswesen im jeweiligen Bundesland, sondern auf das Bundesgebiet insgesamt abzustellen ist und in mehreren deutschen Bundesländern eigenständige Einrichtungen zum Vollzug von Abschiebungshaft bestehen (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 u. C-514/13, juris Rn. 24 ff.). Verfügt ein Bundesland nicht über eine derartige Gewahrsamseinrichtung, ist es gehalten, durch Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit sicherzustellen, dass die abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen in anderen Bundesländern untergebracht werden können (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 und C-514/13 -, juris Rn. 31). Aus dieser Rechtsprechung folgt entweder, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie insoweit unzureichend umgesetzt hatte, dann kann sich der Kläger unmittelbar auf diese berufen und seine Haft als unionsrechtswidrig rügen, oder dass die Vorschrift des § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG a. F. trotz ihres eindeutigen Wortlauts richtlinienkonform einschränkend ausgelegt werden muss (so die Lösung des Bundesgerichtshofes, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14 -, juris Rn. 8), so dass sie die Beklagte durch die Unterbringung des Klägers in Frankfurt falsch angewendet hätte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, der das erkennende Gericht folgt, muss der Haftrichter im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird. Der Bundesgerichtshof hat die Absehbarkeit in dem von ihm entschiedenen Fall, der ebenfalls eine in einer Frankfurter Haftanstalt vollzogene Abschiebungshaft betraf, bejaht (BGH, EuGH-Vorlage vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11 -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 40/11 -, juris Rn. 5; a. A. noch vor diesen höchstrichterlichen Entscheidungen zu den Prüfungskompetenzen und -pflichten des Haftrichters OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 4 U 112/13 , juris Rn. 16 ff., 28 f.). Durch den Vollzug der Abschiebungshaft auf dieser fehlerhaften Rechtsgrundlage wurden Rechte des Klägers verletzt, die im Verein mit anderen Verfahrensgarantien gewährleisten sollten, dass er unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt wird (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-474/13 -, juris Rn. 19 f.). Dass die Ausländerbehörde der Beklagten kein Verschulden an dem von ihr veranlassten Rechtsverstoß trifft, weil sie ihr Handeln an den damaligen Vorschriften des nationalen Rechts ausgerichtet hatte, an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erst die Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofes und des Landgerichts München im Folgejahr Zweifel aufkommen ließen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11 - und LG München, Beschluss vom 26. September 2013, zitiert nach juris unter EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13), ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung des Klägers nicht erheblich. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, dass die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der jeweiligen Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen ist (ständ. Rspr; BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6/12 -, BVerwGE 144, 326-341, juris Rn. 22 m. w. N., vom 8. Mai 2014 - 1 C 3/13 -, BVerwGE 149, 320-333, juris Rn. 26, vom 10. Dezember 2014 - 1 C 11/14 -, BVerwGE 151, 102-114, juris Rn. 33, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 13/16 -, juris Rn. 21), bedeutet dies nicht, dass die damalige Rechtsansicht der Ausländerbehörde maßgeblich ist, die sich mit der (vom Europäischen Gerichtshof verbindlich ausgelegten) objektiven Rechtslage nicht deckte, die seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie am 24. Dezember 2010 bestand. Die - von der Behörde erst im Nachhinein zutreffend erkannte - Rechtlage soll durch die Beurteilung ex ante nicht in zeitlicher Hinsicht relativiert werden. Vielmehr soll damit Konstellationen Rechnung getragen, in denen die Einschätzung, welche Abschiebungsmaßnahmen geboten sind, nur aufgrund der - unvollständigen - Informationen über den Sachverhalt getroffen werden kann, die der Ausländerbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014, a. a. O., Rn. 26). Entsprechend der hier vertretenen Rechtsauffassung hat auch der Bundesgerichtshof im Falle einer sich erst später als unionsrechtswidrig erweisenden Unterbringung eines Abschiebehäftlings die Haftanordnung als von Anfang an rechtswidrig behandelt (EuGH-Vorlage vom 11. Juli 2013 - V ZB 144/12 -, juris). Dennoch besteht kein Anspruch des Klägers auf (teilweise) Aufhebung des Kostenbescheids. Die festzustellende Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft, die auf den Kostenbescheid insoweit durchschlägt, zieht keineswegs automatisch eine Verpflichtung der Beklagten zur Niederschlagung der Haftkosten nach sich. Vielmehr ist von ihr eine Ermessensentscheidung über das (teilweise) Wiederaufgreifen des Verfahrens und die (teilweise) Rücknahme des Kostenbescheids zu treffen. Die Beklagte wäre - eine fehlerfreie Ermessensausübung vorausgesetzt, auf die der Kläger einen Anspruch hat - nicht gehindert, den klägerischen Antrag erneut abzulehnen, da kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. dazu die hier nicht erfüllten unionsrechtlichen Voraussetzungen in: EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - C-453/00 -, juris Rn. 28; vgl. allgemein dazu: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48 Rn. 79 f.). Denn abgesehen von den gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme eines in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsaktes sprechenden Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie hat die Beklagte Argumente vorgebracht, um ihre Entscheidung zu rechtfertigen, die auch als Ermessenserwägungen für die unveränderte Aufrechterhaltung des Kostenbescheids tragfähig sein könnten, während der Kläger neben der nachträglich erkannten Rechtswidrigkeit der ihm auferlegten Unterbringungskosten als tatbestandlicher Voraussetzung einer Rücknahmeentscheidung bisher lediglich seine Zahlungsunfähigkeit als zusätzlichen Aspekt im Rahmen einer Ermessensausübung thematisiert hat, dem jedoch nicht zwangsläufig ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Kläger zwar eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung insoweit erreicht hat, nicht aber sein eigentliches Ziel einer überwiegenden Rücknahme des bestandskräftigen Kostenbescheids. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da eine Gestaltungsklage wie vorliegend nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann (§ 167 Abs. 2 VwGO) und hier aufgrund der Kostenaufhebung und des Umstands, dass wegen des Prozesskostenhilfeantrags kein Gerichtskostenvorschuss angefordert worden ist, kein Kostenerstattungsanspruch eines Beteiligten besteht. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen ihm auferlegte Abschiebungskosten. Er betrieb seit 1999 mehrere Asylverfahren in Frankreich, den Niederlanden, Belgien, der Schweiz, der Slowakei und seit 2015 auch in der Bundesrepublik. Bereits seit 2007 reiste er wiederholt unter Aliaspersonalien in das Bundesgebiet ein und hielt sich zum Teil längere Zeit hier auf, ohne im Besitz eines Reisepasses und/oder eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein. Mehrfach wurde er daraufhin zurückgeschoben oder abgeschoben. So auch 2009, als er nach seiner Festnahme aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls und Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe am 13. August 2009 auf dem Landweg nach Frankreich zurückgeschoben wurde, wodurch der Polizei Transportkosten von der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt bis zum Grenzübergang Saarbrücken in Höhe von 1.397,86 € entstanden. Gleichwohl wurde er am 15. Mai 2012 von der Polizei in Hanau erneut ohne Ausweispapiere und Aufenthaltstitel angetroffen, wobei er die heute von ihm benutzten Personalien angab. Das Amtsgericht Hanau erließ gegen ihn zunächst einen Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz. Nachdem die Beklagte am 29. Mai 2012 die Abschiebung des Klägers verfügt hatte, ordnete das Amtsgericht Frankfurt a. M. am 11. Juni 2012 auf ihren Antrag Abschiebungshaft bis zum 3. August 2012 an. Ab dem 23. Juni 2012 befand sich der Kläger in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt-Preungesheim, ehe er nach Ausstellung eines Heimreisedokuments durch das türkische Generalkonsulat, dem er vorgeführt worden war, am 27. Juli 2012 in die Türkei abgeschoben wurde. Mit Bescheid vom 8. November 2012 verpflichtete ihn die Beklagte zur Erstattung von Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 6.175,60 €. Sie stellte ihm neben den Kosten der Zurückschiebung im Jahre 2009 die im Zusammenhang mit der Abschiebung am 27. Juli 2012 stehenden Kosten in Rechnung (Transportkosten der Polizei von der Justizvollzugsanstalt zum türkischen Generalkonsulat [307,76 €] und zum Flughafen Frankfurt [150,46 €], Transportkosten der Abschiebungsunterlagen [4 €], Kosten der Bundespolizei am Flughafen [117,76 €], Flugkosten [640 €] und die Kosten der Abschiebungshaft, bemessen nach den Tagessätzen der Justizvollzugsanstalt [3.557,76 €]). Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, das Verfahren gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG wieder aufzugreifen und den Kostenbescheid in Höhe von 4.015,98 € aufzuheben. Er machte geltend, die Abschiebungshaft im Juni/Juli 2012 sei rechtswidrig gewesen. Die Haftanordnung hätte nicht mit einem Einreiseverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG begründet werden dürfen, weil es an der gebotenen Entscheidung über dessen nachträgliche Befristung gefehlt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12 -, juris). Ferner hätte die Abschiebungshaft nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG nur in einer speziellen Gewahrsamseinrichtung für Abschiebehäftlinge vollzogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14 -, juris). Mit Bescheid vom 23. März 2016, zugegangen am Folgetag, lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab, weil sich der Kostenbescheid als rechtmäßig erweise. Zur Begründung führte sie aus, der Haftbefehl sei zu Recht auf die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5 AufenthG gestützt worden. Die unerlaubte Einreise des Klägers ergebe sich nicht allein aus seinem Verstoß gegen das aus seiner Zurückschiebung - und im Übrigen auch aus seiner Ausweisung - resultierende (unbefristete) Einreiseverbot, sondern auch aus dem fehlenden Besitz des für die Einreise erforderlichen Reisepasses und Aufenthaltstitels. Außerdem habe aufgrund seiner wiederholten Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen in der Vergangenheit, der früheren Täuschung über seine Identität und des Fehlens eines festen Wohnsitzes der begründete Verdacht bestanden, dass er sich der Abschiebung habe entziehen wollen. Die Unterbringung des Klägers in einem eigens für Abschiebehäftlinge vorgehaltenen Gebäude der Haftanstalt, getrennt von Untersuchungs- und Strafgefangenen, habe § 62a Abs. 1 AufenthG a. F. und den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministerium des Innern zur einstweiligen Umsetzung der obengenannten Richtlinie entsprochen. Letztere lauteten wie folgt: "Nach Art. 16 Absatz 1 der RL erfolgt die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind solche nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht. Sind demnach spezielle Hafteinrichtungen in einem Bundesland nicht vorhanden, kann die Abschiebungshaft in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden. In diesem Fall hat jedoch eine getrennte Unterbringung von Strafgefangenen zu erfolgen." Erst der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteil vom 17. Juli 2014 (Rs. C-473/13 und C-514/13) die Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass bei der Frage des Vorhandenseins einer speziellen Hafteinrichtung nicht auf die Ebene eines Bundeslandes, sondern auf das ganze Bundesgebiet abzustellen sei, woraufhin § 62a Abs. 1 AufenthG geändert worden sei. Am Montag, dem 25. April 2016, hat der Kläger dagegen Verpflichtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, das Verfahren sei sowohl nach § 51 Abs. 1 VwVfG als auch nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG wiederaufzugreifen und der Kostenbescheid (teilweise) aufzuheben. Der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Bundesgerichtshofes, wonach die Unterbringung zum Zwecke der Abschiebung in gewöhnlichen Haftanstalten nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehe. Die damalige Fassung des § 62a AufenthG sei nicht richtlinienkonform gewesen, weshalb sich der Kläger direkt auf die Richtlinie berufen könne. Daraus ergebe sich auch die Rechtswidrigkeit des Haftbeschlusses. Denn eine rechtmäßige Unterbringung sei in Hessen nicht möglich gewesen, was der Haftrichter zu beachten gehabt habe. Zudem sei die Haftanordnung mit dem an die vorausgegangene Zurückschiebung anknüpfenden Einreiseverbot begründet worden, dessen nachträgliche Befristung ebenfalls richtlinienwidrig versäumt worden sei; eine nachträgliche alternative Begründung könne einen rechtswidrigen Haftbeschluss nicht heilen. Bis auf die Kosten für den Flug und die Abschiebungsunterlagen beruhten sämtliche Kosten auf der rechtswidrigen Abschiebungshaft und dürften deswegen nicht erhoben werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2016 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und den Kostenbescheid vom 8. November 2012 in Höhe von 4.133,74 € aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt vor, es lägen bereits keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vor. Die vom Kläger zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung sei nicht mit einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG gleichzusetzen. Auch sei die Antragsfrist nach § 51 Abs. 3 HVwVfG bei Antragstellung längst verstrichen gewesen. Der Kläger sei während der Abschiebungshaft anwaltlich vertreten gewesen, der Kostenbescheid sei seinem Bevollmächtigten zugestellt worden. Gegen beide Entscheidungen sei kein Rechtsmittel eingelegt und deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage gestellt worden. Zumindest der in der Haftanordnung angeführte Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG sei auch tragfähig gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt sei nicht abzusehen gewesen, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt a. M. eine Verletzung des Unionsrechts darstellen könnte. Wäre dies rechtzeitig erkannt worden, hätte dies nicht zur Folge gehabt, dass der Kläger von der Haft verschont geblieben wäre. Vielmehr wäre die Haft dann, wie dies seit Juli 2014 gehandhabt werde, in der (rheinland-pfälzischen) Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Ingelheim vollzogen worden, wodurch der Kläger das Dreifache der günstigeren Haftsätze in Hessen hätte tragen müssen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juni 2017 der Vorsitzenden als Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen.