Urteil
7 E 3138/06
VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2007:0131.7E3138.06.0A
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Leitsätze
Wahl von Kreistagsabgeordneten in die Regionalversammlung für die Planungsregion Südhessen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wahl von Kreistagsabgeordneten in die Regionalversammlung für die Planungsregion Südhessen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladenen zu 1) bis 4), 6) und 7) und 10) in der Sitzung nicht vertreten waren, weil sie in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Feststellungsklage im kommunalverfassungsrechtlichen Wahlprüfungsverfahren gemäß § 55 Abs. 6 Hessische Gemeindeordnung - HGO - i. V. m. § 32 S. 2 Hessische Landkreisordnung - HKO - statthaft (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.01.1989 - 6 UE 530/87, NVwZ - RR 1990, 208, sowie Urteil vom 24.04.1992 - 6 UE 404/91, NVwZ - RR 1993, 94 f.).Nach § 55 Abs. 6 S. 1 HGO kann jeder Gemeindevertreter gegen die Gültigkeit von Wahlen, die von der Gemeindevertretung im Rahmen des § 55 HGO durchgeführt werden, Widerspruch einlegen. Gemäß § 55 Abs. 6 S. 2 HGO entscheidet die Gemeindevertretung über den Widerspruch. Für das weitere Verfahren gelten nach § 55 Abs. 6 S. 3 HGO die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass die Klage gegen die Gemeindevertretung zu richten ist. Diese Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Regionalversammlung unterliegt der Nachprüfung in einem Wahlprüfungsverfahren nach § 55 Abs. 6 HGO, weil sie gemäß § 23 Hessisches Landesplanungsgesetz - HLPG - von den Vertretungskörperschaften der Landkreise - vorliegend u. a. dem Beklagten - für deren Wahlzeit gewählt werden und in dieser Wahl die Besetzung mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen gemäß § 32 S. 2 HKO i. V. m. § 55 Abs. 1 HGO liegt. Von der Wahl, der Stellenbesetzung im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 1 HGO, sind zwar die Fälle zu entscheiden, in denen eine Gemeindevertretung lediglich Personen für die Besetzung bestehender Stellen vorzuschlagen hat (vgl. VG Darmstadt in seinem rechtskräftigen Urteil vom 07.11.1984 - 2 E 1460/84 -, HSGZ 1985, 126 zu Personalvorschlägen der Gemeindevertretung für die gemeindliche Vorschlagsliste für Schöffen; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 03.12.1985 - 2 OVG A 41/82 -; anderer Ansicht Püttner in DVBl. 1986, 748 ff., 749). Vorliegend hat der Beklagte nicht lediglich ein Vorschlagsrecht. Vielmehr ist er nach § 23 Abs. 1 HLPG die für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Regionalversammlung zuständige kommunale Vertretungskörperschaft und wählt gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HLPG nach den Grundsätzen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes - KWG -. Der Kläger ficht als Kreistagsabgeordneter die in der Sitzung des Beklagten vom 12.05.2006 vorgenommenen Wahlen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Regionalversammlung an. Er hat rechtzeitig gegen das Wahlergebnis Widerspruch eingelegt. Das Wahlergebnis wurde in der Kreistagssitzung vom 12.05.2006 bekannt gegeben. Der Kläger legte rechtzeitig am 06.06.2006 Widerspruch ein, so dass die Widerspruchsfrist von einem Monat nach § 55 Abs. 6 S. 1 HGO gewahrt ist. Der Widerspruch wurde in der Sitzung des Beklagten vom 14.07.2006 (Tagesordnungspunkt 6) mit Stimmenmehrheit zurückgewiesen. Im Anschluss an diese Entscheidung erteilte der Vorsitzende des Beklagten dem Kläger entsprechend § 73 VwGO i. V. m. § 55 Abs. 6 S. 3 HGO einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Der Kläger ist klagebefugt. Er war zum Zeitpunkt der Wahl Kreistagsabgeordneter, was unstreitig ist. Einer besonderen, darüber hinausgehenden Klagebefugnis bedarf es nicht. Das Wahlanfechtungsverfahren ist als ein objektives Verfahren ausgestaltet. Es soll dem Gemeindevertreter ermöglichen, gleichsam im öffentlichen Interesse darüber zu wachen, ob die von der Gemeindevertretung durchgeführten Wahlen ordnungsgemäß abgewickelt worden sind (Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1986 - 2 UE 1919/85 - HSGZ 1987, 109 f.). Auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte des Klägers kommt es nicht an, weil § 55 Abs. 6 HGO den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft ein objektives Beanstandungsrecht zubilligt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 09.12.1993 - 6 UE 404/91 - S. 15 des amtlichen Umdrucks und vom 04.01.1989 - 6 UE 530/87 - NVwZ - RR 1990, 2008 f.).Die somit zulässige Wahlprüfungsklage ist jedoch unbegründet, denn die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Regionalversammlung in der Sitzung des Beklagten vom 12.05.2006 ist gültig. Weder bei der Vorbereitung, noch bei der Durchführung der Wahl ist ein wesentlicher Fehler festzustellen. Maßstab für die Überprüfung der Gültigkeit der Wahl ist § 26 KWG. § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG, wonach die Wiederholung der Wahl nur anzuordnen ist, wenn Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens ergebnisbezogen von Einfluss gewesen sein können, d. h. auf die konkrete Mandatsverteilung von Einfluss gewesen sein können, ist anwendbar, denn die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Regionalversammlung wird gemäß § 23 Abs. 1 HLPG i. V. m. § 1 Abs. 1 KWG nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wesentliche Verstöße bei der Durchführung der Wahl sind nicht festzustellen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 HLPG, wonach bei Landkreisen mit über 200.000 bis 500.000 Einwohnern mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder zu wählen sind, also sechs Sitze für die Mitglieder zu verteilen waren. Dies rührt daher, dass gemäß § 23 Abs. 2 S. 3 HLPG kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, hier die Stadt Hanau, ein Mitglied in die Regionalversammlung wählten, das auf die Zahl der vom Landkreis zu wählenden Mitglieder angerechnet wird. Die Rüge des Klägers, dass die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nicht in zwei getrennten Wahlvorgängen hätten erfolgen dürfen, weil diese getrennte Wahl keine eindeutige Zuordnung der persönlichen Stellvertretung ermögliche, lässt nicht auf keinen wesentlichen Verstoß bei der Durchführung der Wahl schließen. Nach § 23 Abs. 1 HLPG werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlung unter anderem von den Vertretungskörperschaften der Landkreise nach den Grundsätzen des KWG gewählt. Nach § 1 KWG wird in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Da § 23 Abs. 1 HLPG das KWG für anwendbar erklärt, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl auch für die vorliegend durchgeführten mittelbaren oder indirekten Wahlen, bei denen nicht der Bürger als Volkssouverän tätig wird, sondern die bereits gewählten Kreistagsabgeordneten ihrerseits Vertreter in die Regionalversammlung wählen. Die durchgeführte Wahl nach getrennten Listen in zwei Wahlvorgängen steht dabei in Einklang mit § 23 Abs. 1 HLPG i. V. m. KWG. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift sind keine Verstöße zu erkennen. So normiert § 23 Abs. 1 HPLG „... werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ... gewählt“. Dieser Formulierung ist nicht zu entnehmen, dass die Wahl zwingend in einem Wahlvorgang durchzuführen ist, bei dem jedem Wahlbewerber auf der Liste zwingend schon ein namentlich benannter Stellvertreter zugeordnet sein muss. Die Formulierung geht vielmehr von einem Nebeneinander von zu wählenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern aus. Eine bestimmte Vorgehensweise zur Durchführung der Wahl, wie es der Kläger für zwingend hält, findet damit in § 23 Abs. 1 HLPG keine gesetzliche Verankerung. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in dem früheren Landesplanungsgesetz in § 6 Abs. 2 S. 2 geregelt war: „Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen“, hat sich der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 HLPG von dieser Regelung verabschiedet. Aus einer Vergleichsbetrachtung mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main - BallrG -, welches u. a. indirekte Wahlen in den Rat der Region (§ 4 BallrG) regelt, ergibt sich vielmehr, dass das HLPG ein Wahlverfahren in der vom Kläger beschriebenen Weise nicht vorgibt. Nach § 4 Abs. 3 S. 5 BallrG ist nämlich für jedes in den Rat der Region zu wählende Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Damit ist nach Auffassung des Gerichts in dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass jedem Mitglied ein Stellvertreter zuzuordnen ist. Eine solche Formulierung ist im HLPG nicht getroffen worden, was den Schluss nahe legt, dass eine eindeutige Zuordnung i. S. einer persönlichen Stellvertretung durch eine Liste mit zu wählenden Mitgliedern und ihnen zugeordneten Stellvertretern nicht gewollt war, bzw. eher davon auszugehen ist, mit getrennten Listen in getrennten Wahlverfahren zu wählen. Die Geschäftsordnung der Regionalversammlung Südhessen - GeschO - in der Fassung vom 14.11.1997, geändert am 14.12.2001 (auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 S. 1 HLPG) ist als vom Kläger angeführtes Indiz für eine in seinem Sinne vorgeschlagene Handhabung des Wahlverfahrens nur begrenzt aussagekräftig, zumal sie in der Normenrangfolge unter einer landesgesetzlichen Regelung angesiedelt ist.§ 1 Abs. 2 S. 2 der GeschO hat folgenden Wortlaut: „Bei Verhinderung an einer Sitzung der Regionalversammlung ist die Vertreterin oder der Vertreter ... einzuladen“. Dieser Regelung ist nicht zu entnehmen, dass der Vertreter die gleiche Parteizugehörigkeit wie das Mitglied haben muss bzw. das Mandat in der Regionalversammlung durch das jeweilige Mitglied und seinen Vertreter in der vom Kläger beschriebenen Weise nur durch eindeutige Zuordnung der persönlichen Stellvertretung wahrgenommen werden kann. An der Verwendung des bestimmten Artikels („... der Vertreter“) macht sich keine persönliche Stellvertretung fest. Die Geschäftsordnung ist sinngemäß dahingehend zu verstehen, dass der zuständige Vertreter zur Sitzung einzuladen ist. Die vom Kläger weiter zitierte GeschO der Regionalversammlung Südhessen vom 15.09.2006 (§ 1 Abs. 4 GeschO: „Scheidet ein Mitglied aus, so scheidet auch dessen persönlicher Vertreter aus“.) war zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Wahl am 12.05.2006 noch nicht in Kraft. Soweit der Kläger rügt, aufgrund des durchgeführten Wahlverfahrens könnte an bestimmten Tagen das Erfordernis zur Bildung einer Fraktion erfüllt sein und an anderen Tagen, je nach Vertretungssituation, wieder nicht, worunter die Arbeitsfähigkeit und der Bestand einer Fraktion leide, geht diese Argumentation fehl. Gemäß § 2 Abs. 1 der GeschO können sich die Mitglieder zu einer Fraktion zusammenschließen. Wird davon Gebrauch gemacht, ist der Fraktionsstatus vorhanden, unabhängig davon, ob bei einer Sitzung der Regionalversammlung eine Vertretungssituation gegeben ist oder nicht. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass in zwei Wahlvorgängen auf Grund getrennter Vorschlagslisten gewählt wurde. Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 HGO, wonach, wenn mehrere, gleichartige, unbesoldete Stellen zu besetzen sind, in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeitswahl gewählt wird, ist nicht zu erkennen. Vorliegend ist nämlich nur innerhalb der Gruppe der Mitglieder bzw. innerhalb der Gruppe der Stellvertreter (vgl. zur Gleichwertigkeit der Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung; Kommunalverfassungsrecht, Bennemann/Beinlich u. a., Kommentar, Band I, 1999, § 55 HGO, Rdnr. 28) „Gleichartigkeit“ gegeben. Die Gleichartigkeit der Stellen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ist zu verneinen, da die Funktion und damit die Position von Mitglied und Stellvertreter eine andere ist. Die Funktion des Stellvertreters ist nur auf eine vorübergehende Vertretungssituation beschränkt, wohingegen dem gewählten Mitglied die dauernde Mandatsausübung obliegt. Dass der gewählte Stellvertreter vorübergehend inhaltlich die gleiche Arbeit wahrnimmt wie das gewählte Mitglied, schafft keine Gleichartigkeit. Die Gleichartigkeit der Stellen ist auch deshalb zu verneinen, weil eine dem § 34 KWG vergleichbare Norm, die das Nachrückverfahren für die gewählten Vertreter (= Mitglieder und nicht Stellvertreter) regelt, für die Stellvertreter nicht existiert. Für sie erscheint eine solche Regelung auf Grund ihrer nur vorübergehenden Mandatsausübung entbehrlich. Vor diesem Hintergrund ist die Wahl in zwei Wahlvorgängen auf Grund getrennter Listen rechtmäßig. Es gibt auch keine zwingende gesetzliche Notwendigkeit, dass die Sitzverteilung bei den Stellvertretern den der Mitglieder entsprechen muss in dem Sinne, dass das gewählte Mitglied nur von einem ihm zugeordneten Stellvertreter gleicher Parteizugehörigkeit vertreten werden kann. Der Umstand unterschiedlicher Parteizugehörigkeit ist nicht geeignet, einem Wahlbewerber einen persönlichen Stellvertreter auf der Liste bereits zuzuordnen, zumal das Wahlverfahren gesetzlich ein solches Vorgehen nicht vorgibt. Soweit nicht Normen zwingend ein bestimmtes Handeln gebieten, stellt daher das Willkürverbot eine äußerste Grenze des Handlungsspielraums dar, dies gilt auch für den Verfahrensgang (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2002 - 7 K 1220/02 - in juris). Dass der Beklagte bei der Durchführung der Wahl willkürlich vorgegangen ist, ist nicht ansatzweise erkennbar. Dass - wie vom Kläger vorgetragen - die Regionalversammlung zu jedem Zeitpunkt ihres Zusammentretens, je nach Vertretungssituation, eine andere Zusammensetzung haben könne, ist als Ausdruck des Wählerwillens zu betrachten. Der Einfluss auf die Zusammensetzung der Regionalversammlung relativiert sich ohnehin dadurch, dass der Beklagte nur eine unter mehreren Vertretungskörperschaften darstellt, die Mitglieder und Stellvertreter in die Regionalversammlung wählt. Da das durchgeführte Wahlverfahren nicht fehlerhaft war, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob es auf die konkrete Mandatsverteilung von Einfluss gewesen ist. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtstreits gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dies nicht der Billigkeit entspricht (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben sich nämlich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt, da sie keine eigenen Anträge gestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Mitglied des Kreistages des ...-Kreises (folgend Beklagter).In seiner Sitzung am 12.05.2006 hat der Beklagte unter Tagesordnungspunkt Nr. 7 e gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Hessisches Landesplanungsgesetz - HLPG - sechs Mitglieder und deren Stellvertreter/innen für die bei der oberen Landesplanungsbehörde zu bildende Regionalversammlung für die Planungsregion Südhessen für die Wahlzeit 01.04.2006 bis 31.03.2011. Der Stimmzettel für die Wahl von sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern für die Regionalversammlung für die Planungsregion Südhessen enthielten die Wahlvorschläge eins bis vier (1 = CDU/SPD, 2 = Grüne, 3 FDP, 4 FW) und differenzierte innerhalb der Wahlvorschläge zwischen der Wahl von sechs Mitgliedern und der Wahl von sechs stellvertretenden Mitgliedern. Der Stimmzettel enthielt damit zwei getrennte Wahlvorgänge je für die Wahl der sechs Mitglieder und der sechs stellvertretenden Mitglieder. Die Wahl ergab folgende Verteilung: Von den sechs zu verteilenden Sitzen entfielen fünf auf den gemeinsamen Wahlvorschlag von CDU/SPD, ein Sitz auf die Liste von Bündnis 90/Die Grünen, 0 Sitze auf die FDP und 0 Sitze auf die Liste FW. Beim getrennten Wahlvorgang zu den stellvertretenden Mitgliedern entfielen vier Sitze auf den gemeinsamen Wahlvorschlag von CDU/SPD, 1 Sitz auf die Liste von Bündnis 90/Die Grünen, 1 Sitz auf die Liste der FDP und 0 Sitze auf die Liste der FW. Der Kläger, der der FDP-Fraktion im Kreistag angehört, hat am 06.06.2006 gegen diese Wahl Widerspruch eingelegt. Er ist sinngemäß der Auffassung, dass die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter nicht in zwei getrennten Wahlvorgängen hätte erfolgen dürfen, weil diese getrennte Wahl keine eindeutige Zuordnung der persönlichen Stellvertretung ermögliche. Aufgrund möglicher unterschiedlicher Wahlergebnisse für die zwei Wahlvorgänge könne sich ergeben, dass ein Mitglied der Regionalversammlung von einem Stellvertreter anderer Parteizugehörigkeit vertreten werde, was zu ungewollten Differenzen führe. Weiter könnten bei kleinen Wählergruppen, die möglicherweise in der Regionalversammlung nur mit einem Mitglied vertreten seien oder gerade die Mindestgröße zur Bildung einer Fraktion erfüllten, an bestimmten Tagen die Erfordernisse zur Bildung einer Fraktion erfüllt sein, an anderen Tagen, je nach Vertretungssituation, wieder nicht. Da die Bildung von Fraktionen in der Regionalversammlung erlaubt und gewollt sei, könne die Arbeitsfähigkeit und der Bestand einer Fraktion nicht von der Beliebigkeit einer zufälligen Vertretungssituation abhängen. Der Kläger ist daher der Auffassung, aus den genannten Gründen hätte bei jedem Wahlbewerber schon ein namentlich benannter Stellvertreter zugeordnet sein müssen. Die Wahl hätte sich dann auf diese Personenverbindung zwischen dem/der eigentlichen Wahlbewerber/in und seinem/seiner Stellvertreter/in bezogen. Somit wäre immer klar gewesen, wer wen vertrete. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers in seiner Sitzung am 14.07.2006 unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 6 mehrheitlich zurückgewiesen (Niederschrift über die 3. öffentliche Sitzung des Kreistages am 14. Juli 2006 vom 19.07.2006).Mit an den Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Beklagte ist der Auffassung, dass bei der Durchführung der Wahl im Sinne des Klägers, bei welchem auf den Listen jedem Wahlbewerber schon ein namentlich benannter Stellvertreter zugeordnet wäre, dem § 23 HLPG und den Grundsätzen des Kommunalwahlgesetzes, insbesondere dem § 34 KWG nicht Rechnung getragen würde. Scheide nämlich ein Stellvertreter aus, dann hätte das gewählte Mitglied keinen Stellvertreter mehr, obwohl nach § 23 Abs. 1 HLPG ein/eine Stellvertreter/in vorgeschrieben sei. Eine Konsequenz wäre es dann, dass das gewählte Mitglied auch ausscheiden müsste, weil es keinen Stellvertreter mehr hätte und dafür ein neues Paar nachrücke. Es könne aber nicht sein, dass das gewählte Mitglied sein Mandat verliere, nur weil sein/seine Stellvertreter/in ausgeschieden sei. Scheide der/die Gewählte aus, dann wäre zwar ein Stellvertreter vorhanden. Dieser aber würde dann das Mandat in seiner Eigenschaft als Stellvertreter auf Dauer wahrnehmen und hätte wiederum auch keinen Stellvertreter mehr. Aus diesem Grund seien zwei getrennte Listen, eine für die Mitglieder und eine für die Stellvertreter notwendig. Die Zuordnung der Stellvertreter erfolge durch einen Listenvergleich. So werde Nr. 1 durch Nr. 1 der entsprechenden Stellvertreterliste u. s. w. vertreten. Sollten sich bei diesem Vergleich Differenzen in der Parteizugehörigkeit ergeben, sei dies Ausdruck des Wählerwillens. Mit am 13.08.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Die Klagebegründung entspricht im wesentlichen der Widerspruchsbegründung. Ergänzend führt er aus, dass entgegen der Auffassung des Beklagten das Ausscheiden eines Stellvertreters nicht dazu führe, dass das gewählte Mitglied sein Mandat in der Regionalversammlung verliere. Es habe lediglich zur Folge, dass im Vertretungsfall kein Stellvertreter mehr zur Verfügung stehe. Die Wahrnehmung des Mandats als solches sei im Regelfall durch das ordentliche Mitglied nicht gefährdet, sondern weiterhin sichergestellt. Weiter habe das vom Beklagten eingeschlagene Wahlverfahren zur Folge, dass im schlimmsten Fall die Regionalversammlung zu jeden Zeitpunkt ihres Zusammentretens eine andere Zusammensetzung habe. Wären beispielsweise zum Termin des Zusammentretens der Regionalversammlung alle Mitglieder verhindert, kämen alle Stellvertreter zum Zuge, die sich anders zusammensetzten als die Mitglieder. Zwangsläufig hätte die Regionalversammlung an diesem Tag eine andere Zusammensetzung. Wenn nun jeder Landkreis das vom Beklagten gewählte Wahlverfahren gewählt und sich ebenfalls eine unterschiedliche Zusammensetzung von Mitgliedern und Stellvertretern ergeben hätte, könnte dies dazu führen, dass die Regionalversammlung jedes Mal zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens eine andere Zusammensetzung in ihrer politischen Gewichtung hätte. Ein solches Ergebnis hätte zur Folge, das Kontinuität und Verlässlichkeit in der Versammlungsarbeit und ihrer Entscheidungen in Gefahr wären. Der Kläger beantragt, die Wahl der sechs Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlung Südhessen durch den Beklagten am 12. Mai 2006 für ungültig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006. Ergänzend trägt er vor, dass seiner Auffassung nach das KWG die vom Kläger angestrebten Personenverbindungen nicht kenne. Mit Beschluss vom 08.12.2006 hat die Kammer Herrn ..., Herr ..., Herr H. M., Herr ..., Herr ..., Herr ..., Herr ..., Herr ..., Herr ..., Herr ..., Herr ... und Herr ... zum Verfahren beigeladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (1 Heft) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.