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Urteil

7 K 2132/08.F

VG Frankfurt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:1028.7K2132.08.F.0A
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Leitsätze
Der Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag mit unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag mit unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen, um den Kläger von der durch die Jugendhilfemaßnahme zu Gunsten seines minderjährigen Sohnes E. veranlassten Kostenbeitragspflicht gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu befreien, sind zu der für die Urteilsfindung allein maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2008 (vgl. nur OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.06.2003 – 4 A 4/02, FEVS 55, 156) nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Der Kläger sieht eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift gegeben, da die weitere Unterbringung von E. in einer Pflegefamilie gegen seinen, des Klägers Willen erfolge. Diese Willensbekundung des Klägers ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich, da das Sorgerecht für E. beide Elternteile nach wie vor gemeinsam ausüben. Einen im familiengerichtlichen Verfahren gestellten Antrag des Klägers, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen, ist unanfechtbar abgelehnt worden. Daher setzt die Beendigung der Jugendhilfemaßnahme zwingend voraus, dass dies beide Elternteile beim Jugendamt des Beklagten beantragen. Unabhängig davon ergibt sich u.a. aus dem im familiengerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und den sonstigen Umständen des konkreten Falles, dass im Interesse des Kindeswohls von E. dessen weitere Unterbringung in einer Pflegefamilie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2008 sachlich geboten war. Im Übrigen liegt der Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nach der übereinstimmenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag mit unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist (vgl. nur zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 17.03.2009 – 12 A 3019/08; VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2009 – AN 14 K 07.00609; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2009 – 5 K 3572/07; VG Saarlouis, Urteil vom 31.10.2008 – 11 K 455/07; VG Münster, Urteil vom 03.09.2008 – 6 K 795/07; Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rdnr. 20; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2006, § 92 Rdnr. 36; so auch schon zur vergleichbaren Problematik bei § 88 Abs. 3 BSHG a.F. BVerwG, Urteil vom 26.01.1966 – V C 88.64; BVerwGE 23, 149 = DVBl. 1967, 822). Die vom Kläger ausführlich vorgetragenen und aus dessen subjektiver Sicht durchaus nachvollziehbaren Gründe rechtfertigten es daher nicht, ihn von der Kostenbeitragspflicht zu befreien. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen von Maßnahmen zur Hilfe zur Erziehung für seinen Sohn E. B., geboren am 12.10.2002. Der Kläger und seine Ehefrau, die Mutter von E., lebten Ende 2003 getrennt. Inzwischen sind sie geschieden. Im Dezember 2003 nahm der Kläger ersten Kontakt mit dem Jugendamt des Beklagten auf, da E. von seiner Mutter tätlich angegriffen worden sei. An Weihnachten 2003 habe er das Kind zu sich genommen, nachdem dieses erneut durch seine Mutter grob behandelt worden sei. Schließlich übergab der Kläger das Kind am 30.12.2003 in die Obhut des Jugendamtes und beantragte zugleich Hilfe zur Erziehung für E.. Dieser wurde dann in einer Bereitschaftspflegestelle untergebracht. Im weiteren Verlauf erklärte der Kläger, das Kind in ein bis zwei Jahren wieder bei sich aufnehmen zu wollen. Gegenwärtig könne er dies jedoch wegen beruflicher Überlastung nicht bewerkstelligen. Am 03.03.2004 erklärten die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern gegenüber dem Jugendamt schriftlich: „Hiermit erklären wir, dass unser Sohn E., geb. 12.10.2002, in einer Dauerpflegefamilie untergebracht werden soll. Wir wollen weiterhin Kontakt zu unserem Sohn halten und werden die Gestaltung der Besuche mit dem Jugendamt und mit der Pflegefamilie absprechen. Wir werden E. nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Jugendamt aus der Pflegefamilie holen“. Der Beklagte gewährte mit an den Kläger und die Kindesmutter gerichteten Bescheiden vom 17.03.2004 für E. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Zugleich wurden diese darüber unterrichtet, dass sie entsprechend ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten zu einem Kostenbeitrag herangezogen würden. Der Kläger wurde dementsprechend seit 01.01.2004 zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.07.2008 Bezug genommen. Am 10.05.2007 beantragte der Kläger, ihn von der Kostenbeitragspflicht zu befreien. Bereits Ende 2004/Anfang 2005 habe er gegenüber dem Beklagten seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass die Hilfemaßnahme beendet werde. Er wolle E. wieder zu sich nehmen. Dies habe das Jugendamt des Beklagten jedoch über fast ein Jahr ignoriert. Die Pflegeltern von E. würden inzwischen einer Rückführung des Kindes in den Haushalt des Klägers ablehnend gegenüber stehen. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 10.05.2007 mit Bescheid vom 28.06.2007 ab. Auf Grund der weiter laufenden Jugendhilfemaßnahme sei der Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags verpflichtet. Zudem sei unklar, ob E. in den Haushalt des Klägers zurückkehren könne. Über diese Frage sei ein familiengerichtliches Verfahren anhängig. Gleichzeitig wurde der vom Kläger zu zahlende Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 01.10.2007 auf monatlich 737,33 € festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seine frühere Bevollmächtigte mit am 31.07.2007 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 30.07.2007 Widerspruch eingelegt. Diesen begründete der Kläger durch den zwischenzeitlich bestellten jetzigen Bevollmächtigten u.a. mit Schreiben vom 10.09.2007. Er sei mit der weiteren Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie nicht einverstanden. Zudem seien die angesetzten Kosten als überhöht anzusehen. Seine Gründe bekräftigte der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss des Beklagten am 22.04.2008. Das Amtsgericht C-Stadt hatte es bereits mit Beschluss vom 31.01.2007 abgelehnt, das alleinige Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. auf den Kläger zu übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das OLG C-Stadt mit Beschluss vom 26.06.2007 zurück. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2008 zurück. Der Kläger könne nicht von der Kostenbeitragspflicht befreit werden, da die E. betreffende Jugendhilfemaßnahme auf Grund eines gemeinsamen Antrags der sorgeberechtigten Eltern eingeleitet worden sei und sich beide mit der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie einverstanden erklärt hätten. Da das Sorgerecht für E. weiterhin beiden Elternteilen zustehe, könne die Maßnahme nur auf Antrag beider eingestellt werden. Auch die Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags sei nicht zu beanstanden. Gründe, den Kläger von der Beitragspflicht zu befreien, lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Der Kläger hat am 04.08.2008 Klage erhoben. Diese hat er mit Schriftsätzen vom 12.09.2008 und 22.01.2009 ausführlich begründet. Im Einzelnen führt er aus, dass sich die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihn als besondere Härte i.S. des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII darstelle. Bei Einleitung der Maßnahme hätten die Eltern des Kindes und das Jugendamt des Beklagten darin übereingestimmt, dass die Unterbringung von E. in einer Pflegefamilie nur von vorübergehender Dauer erfolgen sollte. Inzwischen entfremde sich E. immer mehr von ihm. Die damals zuständige Sachbearbeiterin beim Jugendamt, Frau Kopp, habe einseitig zu Lasten des Klägers auf eine Unterbringung des Kindes in einer Dauerpflegefamilie hingewirkt und sich im familiengerichtlichen Verfahren gegen eine Rückkehr des Kindes in die Familie des Klägers ausgesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiden Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Amtes für Jugend, Schule und Sport des Beklagten vom 28.06.2007 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die mit der Klage angegriffenen Bescheide. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht vor, um den Kläger von der Kostenbeitragspflicht zu befreien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen des Klägers bei der Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrags berücksichtigt worden seien. Auch seien dem Kläger insgesamt 5.678,00 € zurückerstattet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (4 Bände) Bezug genommen.