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Beschluss

12 A 3019/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0317.12A3019.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - namentlich in einem ersten Schritt der Berufungszulassungsantrag - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Klägerin vermag mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nämlich im Ergebnis nicht durchzudringen. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des als Zulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin sei mit ihrem Einkommen in die Einkommensgruppe 3 (851 - 950 EUR) einzuordnen, so dass sich der vom Beklagten richtig errechnete Kostenbeitrag für die vollstationäre Unterbringung einer Person i. H. v. 185 EUR ergebe. Dass von einem jährlichen Bruttoarbeitseinkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII i. H. v. 17.719,36 EUR auszugehen ist, von dem nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII 1.105 EUR als auf das Einkommen gezahlte Lohn-/Einkommenssteuer und nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII 1763,08 EUR als Beitrag zur Rentenversicherung sowie 1.913,70 EUR als Beitrag zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden müssen, wird von der Klägerin mit ihrer Berufungszulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Danach ergibt sich ein monatliches Nettoarbeitseinkommen von 1.078,13 EUR, zu dem zutreffend das Kindergeld von 154 EUR hinzugerechnet worden ist, so dass sich ein Ausgangsbetrag gem. § 93 Abs. 1 SGB VIII in Höhe von 1.232,13 EUR ergibt. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind zusätzlich nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit in Abzug bringen. Das Verwaltungsgericht hat hierunter zu Recht nur die Prämien für die Lebensversicherung bei der G. E. M. AG von monatlich 24,31 EUR und den Aufwand von monatlich 51,13 EUR für die Rentenversicherung bei der M. verstanden, deren Versicherungsnehmer entgegen der missverständlichen Formulierung in der anwaltlichen Klagebegründungsschrift vom 1. Oktober 2008 ausweislich des Versicherungsscheins die Klägerin selbst ist. Der Berücksichtigung der Rentenversicherung und der Unfallversicherung bei der Stuttgarter steht entgegen, dass nach den Angaben der Klägerin Versicherungsnehmer jeweils ihr Sohn ist, die Versicherungen also nicht einer - mit den Pflichtbeiträgen nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII zielgleichen - Risikoabsicherung beim Einkommensbezieher dienen. Für eine Berücksichtigung der Beiträge zur "Risikoversicherung bei der H. " fehlt es bisher an einem hinreichend substantiierten und nachprüfbaren Vortrag, welches Risiko diese Versicherung abdecken soll. Die Aufzählung der abzugsfähigen Versicherungsleistungen in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ist hinsichtlich der versicherten Risiken nämlich abschließend, vgl. etwa Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 93 Rn. 22, und wirkt insoweit bestimmend für die Darlegungslast des betroffenen Einkommensbeziehers. Abgesehen von Bedenken gegen die Angemessenheit mehrerer privater Unfallversicherungen neben einer Absicherung des Risikos Unfall durch die gesetzliche Sozialversicherung, können die Unfallversicherungen der Klägerin bei der B. und beim Volkswohlbund nicht im Rahmen von § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, sondern allenfalls nach § 93 Abs. 3 SGB VIII Berücksichtigung finden. Vgl. Münder, a.a.O., § 93 Rn. 22; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 93 Rn. 20; Kunkel, in: SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 17. Danach sind nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII insgesamt lediglich weitere 75,44 EUR vom Ausgangsbetrag von 1.232,13 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein Betrag von 1.156,69 EUR ergibt. Nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag weitere Belastungen, wie sie in § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII beispielhaft aufgezählt sind, abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, was vorliegend einen Betrag in Höhe von 289,17 EUR ergibt. Sind die konkreten Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können erstere abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die in Betracht kommenden Einzelbelastungen sind in ihrer Summe jedoch nicht höher als der Pauschalbetrag, wie sich aus Folgendem ergibt: Für die Unfallversicherung bei der B. fallen monatlich 8,58 EUR, für die Unfallversicherung beim Volkswohlbund monatlich 3,01 EUR an, was zusammen nach § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII einen Betrag von 11,59 EUR ergibt. Ebenfalls unter § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII fallen die Hausratversicherung bei der M1. i. H. v. monatlich 9,60 EUR, die Haftpflichtversicherung bei der M1. i. H. v. monatlich 10,78 EUR und die Kfz-Versicherung bei der M1. i. H. v. monatlich 38 EUR. Nicht berücksichtigungsfähig sind hingegen - wegen der durch die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO gewährten Daseinsvorsorge - die Prämien für die Rechtsschutzversicherung bei der S. und eine Unfallversicherung mit Kapitalbildung, vgl. Kunkel, a.a.O., § 93 Rn. 17; Mann, a.a.O., § 93 Rn. 20, wie sie nach dem vorliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein möglicherweise im Hinblick auf die "Risikoversicherung" bei der H. vorliegt. Die nach Maßgabe von § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigungsfähigen Belastungen belaufen sich danach insgesamt auf 69,97 EUR. Für den Abzug der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII kann auf § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zurückgegriffen werden. Vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 23; Mann, a.a.O., § 93 Rn. 21; Kunkel, a.a.O., § 93 Rn. 17; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Januar 2009, K § 93 Rn. 30. Berücksichtigungsfähig sind gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durch-führung des § 82 SGB XII danach der Gewerkschaftsbeitrag von monatlich 16,64 EUR sowie gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der genannten Verordnung die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Letztere belaufen sich unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung auf 53,17 EUR für die Monatsfahrkarte des ÖPNV. Dass die Klägerin für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benutzt, ist weder substantiiert vorgetragen noch können die Kosten für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ohne weiteres zusätzlich zu den Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gel-tend gemacht werden. Zu beachten ist insoweit auch, dass der Klägerin lt. Steuerbe-scheinigung eine - nicht in die Einkommensberechnung eingeflossene - pauschale Fahrkostenerstattung von ca. 50 EUR zugeflossen ist. Ungeachtet dessen, dass die in § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 vorgesehene Entfernungspauschale sämtliche notwendi-gen Aufwendungen ohne Eröffnung einer zusätzlichen Abzugsmöglichkeit abdecken würde, vgl. insoweit etwa Mann, a.a.O., § 93 Rn. 21, m. w. N., und der B1. -Beitrag keinen bei den Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Posten darstellt, vgl. BFH, Urteil vom 3. Juni 1982 - VI R 25/82 -, Juris, können letzterer und die Kfz-Steuer deshalb letztlich nicht in Abzug gebracht werden. Unter dem Gesichtspunkt des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sind insgesamt viel-mehr nur 69,81 EUR in Ansatz zu bringen. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste das Verwaltungsgericht nicht zusätz-lich gem. § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII als Schuldverpflichtung die von ihr mo-natlich aufzubringenden Tilgungsraten von 102,31 EUR für ein Darlehen i. H. v. 3.683,16 EUR bei der T. D. Bank in die Vergleichsberechnung einstellen. Diese Belastung hatte die Klägerin gegenüber dem Verwaltungsgericht noch gar nicht geltend gemacht. Zudem sind Schuldverpflichtungen, die erst während der laufenden Hilfegewährung eingegangen werden, nur zu berücksichtigen, wenn sie zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich waren, nicht aber, wenn sie der Finanzierung von Luxus, Sucht, oder der allgemeinen Lebensführung dienen. Vgl. Mann, a.a.O., § 93 Rn. 22; Kunkel, a.a.O., § 93 Rn. 17. Regelmäßig schon dem Grunde nach nicht angemessen sind Schuldverpflichtungen für die Deckung von Kosten von Miete, Wasser, Strom Telefon und anderen Kosten der Lebenshaltung wie etwa der Wohnungsmiete. Vgl. Wiesner, a.a.O., § 93 Rn. 24. Entgegen § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII hat die Klägerin auch im Berufungszulassungsverfahren einen danach berücksichtigungsfähigen Verwendungszweck der umgeschuldeten Gelder jedoch weder substantiiert dargelegt noch nachvollziehbar belegt. Nach alledem errechnet sich für die als Abzugsposten konkret in Betracht kommenden Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ein Gesamtbetrag von lediglich 139,78 EUR, der deutlich unter dem pauschalen Abzug von 25 vom Hundert des sich nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechnenden Betrages - nämlich 289,17 EUR - liegt. Zieht man den Pauschalbetrag von dem sich nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ergebenden Einkommensbetrag von 1.156,69 EUR ab, ist die Klägerin mit einem maßgeblichen Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII von 867,52 EUR in die Beitragsgruppe 3 der Anlage zu § 1 der KostenbeitragsV vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907) einzuordnen und hat nach der Beitragsstufe 1 für die vollstationäre Unterbringung ihres Sohnes als erster Person einen monatlichen Kostenbeitrag von 185 EURO zu leisten. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine Reduzierung des sich danach unter Zugrundelegung der Kostenbeitragstabelle ergebenden monatlichen Kostenbeitrags von 185 EUR nach § 94 Abs. 4 SGB VIII vorgenommen hat. Die Qualifizierung der Wochenendaufenthalte des Jungen bei seiner Mutter als bloße Umgangskontakte anhand der Hilfeplanung widerspricht nicht der Rechtsnatur des Hilfeplans. Namentlich kommt es nicht darauf an, dass der Hilfeplan kein Verwal-tungsakt ist. Der Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist Dokumentation des Hilfeplanverfahrens. Im Hilfeplanverfahren seinerseits wird darüber entschieden, ob überhaupt Jugendhilfe und - wenn ja - wie, d. h. auf welche Weise und mit welcher Art von Maßnahmen, geholfen wird. Zu diesem Entscheidungsprozess gehört aber denknotwendig auch die Abstimmung der Hilfe (etwa zur Erziehung) mit den Eigen-leistungen des die Hilfe erhaltenden Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der aktuellen Zielsetzung der jugendhilferechtlichen Maßnahme. Bei der Festlegung des jeweiligen Etappenziels findet das durch Art. 6 GG grundrechtlich geschützte Eltern-recht des Sorgeberechtigten Beachtung, was nicht bedeutet, dass den Wünschen der Sorgeberechtigten in jedem Fall zu entsprechen ist. Vor diesem Hintergrund hat es das Verwaltungsgericht zu Recht für entscheidend angesehen, dass der bis zum 23. April 2009 maßgebliche Hilfeplan auf eine dauerhafte Unterbringung Hendriks unter Vermeidung erneuter Wechsel abzielt, zunächst - mit Ausnahme von ihm ge- wünschter Telefonkontakte - keine sonstigen Kontakte zwischen I. und seiner Mutter stattfinden lassen will und der Einbindung des Jungen in die Wohngruppe Vorrang einräumt. Erst bei Akzeptanz seines neuen Lebensmittelpunktes sollen wie- tere Zielsetzungen erfolgen. Dass die inzwischen dennoch regelmäßig stattfindenden kurzzeitigen Aufenthalte des Jungen bei seiner Mutter mehr sind als die Kontaktpfle- ge zur Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung, vgl. zu dieser Definition von "Umgangskontakten": Stähr, a.a.O., K § 94 Rn. 17, ist nicht ersichtlich. Hierfür hätte es einer entsprechenden Erörterung in der Hilfepla-nung und deren Dokumentation im Hilfeplan bedurft. Siehe zur Erforderlichkeit der Aufnahme in die Hilfeplanung etwa Münder, a.a.O., § 94 Rn. 15. Dass eine kostenauslösende Betreuung durch die Klägerin tatsächlich stattgefunden hat, reicht angesichts der während der Wahrnehmung von Umgangskontakten weiterlaufenden Kosten des öffentlichen Jugendhilfeträgers, vgl. zu diesem Aspekt: Mann, a.a.O., § 94 Rn. 8, allein nicht aus, um den Kostenbeitrag des Sorgeberechtigten anteilmäßig zu be- schränken. Eine andere Vorschrift als § 94 Abs. 4 SGB VIII, nach der tatsächliche Betreuungsleistungen für die Tage, an denen sich der Jugendliche bei einem Sor- geberechtigten aufhält, auf dessen Kostenbeitrag angerechnet werden können, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine individuelle Leistungsbegrenzung nach § 92 Abs. 5 SGB VIII berufen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Es spricht manches dafür, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der Zweckge-fährdung auch insoweit von der derzeitigen Hilfeplanung, die eine Rückkehr des Soh-nes in den Haushalt der Klägerin (noch) nicht konzipiert, ausgehen durfte. Ungeach-tet dessen ist zum einen aber auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags von 185 EUR monatlich zur Folge haben würde, dass die Miete von 450,20 EUR für die bisherige Wohnung nicht mehr aufgebracht werden kann, eine kostengünstigere kleinere Unterkunft angemietet werden müsste und in dieser für den Sohn der Kläger voraussichtlich kein Platz mehr wäre. Nach Aktenlage lebt im derzeitigen Haushalt der Klägerin nämlich auch deren neuer Le-bensgefährte, ohne dass Ausführungen dazu erfolgt sind, inwieweit dieser - etwa auch aus Sozialhilfemitteln - zur Aufbringung der Miete beitragen kann. Zum an-deren liegt der von der Klägerin geforderte Kostenbeitrag nur 31 EUR über dem nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII mindestens als Kostenbeitrag zu zahlenden Kindergeld von 154 EUR, dem gegenüber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wahrscheinlich nicht grei-fen dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 12 E 1550/08 -; VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 - 4 K 1466/06 -, JAmt 2008, 549. Dafür, dass die Beibehaltung der bisherigen Wohnung von der Mehrbelastung mit 31 EUR abhängt, hat die Klägerin indes keinen nachvollziehbaren Vortrag geliefert. Eine besondere Härte i. S. des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 - 93 SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu füh-ren, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Vgl. Münder, a. a. O., § 92 Rdnr. 36 m.w.N. Davon lässt sich anhand des Zulassungsvortrags nicht ausgehen. So wird die land-läufige Auffassung, bei der Festsetzung der Beträge in den einzelnen Einkommens-stufen seien die Pfändungsfreigrenzen hinreichend beachtet worden, vgl. etwa VG Münster, Urteil vom 3. September 2008 - 6 K 795/07 -, juris, wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht schon durch den bloßen Hinweis auf eine Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt. Zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze bedarf es insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei Unterschreitung der Pfän-dungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung der kostenbeitragspflichtigen Person gefährdet werden könnte. Angesichts des einem Elternteil bei der Heranziehung zu den Kosten von Leistungen nach dem SGB VIII für ein Kind nach der Kostenbeitrags-verordnung mindestens verbleibenden Einkommens von 691 EUR (etwa in der 2. Einkommensgruppe 751 EUR abzüglich des nach der Spalte 2 der Kostenbeitrags-tabelle bei einem Einkommen von 751 - 850 EUR zu erhebenden Kostenbeitrags von 60,-- EUR) und der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII kann für den Regelfall keine Rede davon sein, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII i. V. m. der Kostenbeitragsverordnung das durch die Art. 1 Abs. 1 und 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gefährdet. So Nds. OVG, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 4 ME 3/09 -, Juris. Abzustellen ist vielmehr auf atypische Fälle etwa dahingehend, dass aufgrund besonderer finanzieller Belastungen, etwa im Zusammenhang mit einer schweren chronischen Erkrankung oder der Versorgung einer weiteren nahestehenden, allerdings nicht unterhaltsberechtigten Person, besondere Härten entstehen. Vgl. hierzu auch Wiesner, a.a.O., § 92 Rn. 20; Stähr, a.a.O., § 92 Rn. 28, m. w. N. Auf solche Gegebenheiten bezieht sich die Klägerin indes nicht. Der Umstand, dass der finanzielle Spielraum für die Familie nach dem klägerischen Vorbringen aufgrund der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen als äußerst eng anzusehen ist, ver-mag noch keine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).