OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 795/07

VG MUENSTER, Entscheidung vom

17mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eltern können nach § 91 i.V.m. §§ 92–94 SGB VIII für die Kosten einer vollstationären Jugendhilfemaßnahme ihrer Kinder zu einem öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag herangezogen werden. • Die Verpflichtung zur Zahlung setzt voraus, dass der Elternteil über die Gewährung der Leistung und die Folgen für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt wurde (§ 92 Abs. 3 S.1 SGB VIII). • Das Kindergeld für Geschwisterkinder ist dem Einkommen des kostenbeitragspflichtigen Elternteils hinzuzurechnen, soweit nicht eine gesetzliche Zweckbestimmung etwas anderes anordnet. • Die pauschale Kürzung des maßgeblichen Nettoeinkommens um 25 % (§ 93 Abs. 3 SGB VIII) ist der Regelfall; zusätzliche Abzüge sind nur nach Nachweis und nur in angemessenem Umfang zu gewähren. • Ein Härtefall nach § 92 Abs. 5 SGB VIII liegt nur vor, wenn die Zahlung des Kostenbeitrags die Leitvorstellungen der §§ 91–93 SGB VIII in atypischer Weise konterkariert; bloße Einkommensengpässe oder Einbußen nicht notwendigerseits begründen dies.
Entscheidungsgründe
Heranziehung der Eltern zum Kostenbeitrag bei vollstationärer Jugendhilfe; Anrechnung von Geschwisterkindergeld (SGB VIII) • Eltern können nach § 91 i.V.m. §§ 92–94 SGB VIII für die Kosten einer vollstationären Jugendhilfemaßnahme ihrer Kinder zu einem öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag herangezogen werden. • Die Verpflichtung zur Zahlung setzt voraus, dass der Elternteil über die Gewährung der Leistung und die Folgen für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt wurde (§ 92 Abs. 3 S.1 SGB VIII). • Das Kindergeld für Geschwisterkinder ist dem Einkommen des kostenbeitragspflichtigen Elternteils hinzuzurechnen, soweit nicht eine gesetzliche Zweckbestimmung etwas anderes anordnet. • Die pauschale Kürzung des maßgeblichen Nettoeinkommens um 25 % (§ 93 Abs. 3 SGB VIII) ist der Regelfall; zusätzliche Abzüge sind nur nach Nachweis und nur in angemessenem Umfang zu gewähren. • Ein Härtefall nach § 92 Abs. 5 SGB VIII liegt nur vor, wenn die Zahlung des Kostenbeitrags die Leitvorstellungen der §§ 91–93 SGB VIII in atypischer Weise konterkariert; bloße Einkommensengpässe oder Einbußen nicht notwendigerseits begründen dies. Der Sohn des Klägers war vom 18.07.2005 bis 23.01.2008 vollstationär in Jugendhilfe untergebracht. Das Kreisjugendamt forderte den Kläger zur Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse auf und setzte ab 01.10.2006 zunächst einen vorläufigen, später endgültigen monatlichen Kostenbeitrag fest. Der Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung Kindergeld nur teilweise und nahm einen pauschalen Abzug von 25 % vor; der Kläger behauptete falsche Einkommensberechnung, forderte umfangreiche zusätzliche Abzüge (u. a. für Kreditraten, Unterkunft, Werbungskosten, Schwerbehindertenpauschale) und berief sich auf eine mögliche Zweckgefährdung bzw. besondere Härte. Der Beklagte reduzierte den Beitrag leicht, lehnte aber weitere Abzüge und das Vorliegen eines Härtefalls ab. Der Kläger klagte gegen den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; der Bescheid ist im Ergebnis nicht rechtswidrig. • Rechtsgrundlage und Voraussetzungen: Maßgeblich sind § 91 Abs.1 Nr.5 i.V.m. § 92 Abs.1 Nr.5 sowie §§ 93 und 94 SGB VIII; die Unterbringung war rechtmäßig und die gesetzlich geforderte Aufklärung über die Kostenfolgen erfolgte mit dem Schriftwechsel vom 27.09.2006. • Anrechnung des Kindergeldes: Das Gericht folgt der Ansicht, dass auch das für Geschwisterkinder gezahlte Kindergeld dem Einkommen des kostenbeitragspflichtigen Elternteils hinzuzurechnen ist, weil Kindergeld teilweise steuerliche Ausgleichsfunktion hat, dem Elternteil zufließt und § 93 SGB VIII keine abweichende Zuordnung vorsieht. • Berechnung des maßgeblichen Einkommens: Der Beklagte hat die Abzüge nach § 93 Abs.2 SGB VIII zutreffend ermittelt; der pauschale Abzug von 25 % nach § 93 Abs.3 SGB VIII ist grundsätzlich anzuwenden. Der Kläger hat keine hinreichenden und nachgewiesenen höheren Belastungen belegt, die eine Abweichung vom Pauschalabzug rechtfertigen würden. • Unterkunfts- und Kreditkosten: Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung usw.) sind grundsätzlich nicht in voller Höhe abzugsfähig; für Einfamilienhaus ist ein angemessener Wohnwert anzusetzen (hier mindestens ca. 650 EUR). Kreditverpflichtungen sind nur begrenzt als angemessene Belastung anzuerkennen. • Härtefall und Zweckgefährdung: Ein Härtefall i.S.v. § 92 Abs.5 SGB VIII liegt nicht vor; die behauptete Gefährdung der Maßnahme wurde im familiengerichtlichen Verfahren widerlegt (Fortsetzung vereinbart) und atypische besondere Belastungen wurden nicht substanziiert dargelegt. • Ergebnis der Berechnung: Unter Einbeziehung des Geschwisterkindergeldes und der pauschalen Abzüge ergibt sich ein maßgebliches Nettoeinkommen, das den Kläger in die entsprechende Beitragsstufe einordnet; die festgesetzte Beitragshöhe ist daher verhältnismäßig und rechtmäßig. • Prozessuale Folge: Die Klage ist abzuweisen; das Gericht ließ Berufung wegen der grundsätzlichen Frage der Anrechnung von Geschwisterkindergeld zu. • Nennung zentraler Normen: § 91, § 92 Abs.3 u.5, § 93 Abs.1–3, § 94 Abs.3 SGB VIII; §§ 42, 113 VwGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag für die vollstationäre Unterbringung seines Sohnes und hält die berechnete Beitragshöhe im Ergebnis für rechtmäßig. Die erforderliche Aufklärung über die Kostenfolgen lag vor, die Berechnung beruht auf den einschlägigen Vorschriften (§§ 91, 92, 93, 94 SGB VIII) und berücksichtigt zutreffend das Kindergeld für die Geschwister sowie den pauschalen Abzug von 25 %. Der Kläger hat keine hinreichend nachgewiesenen besonderen Belastungen oder atypischen Härten dargelegt, die eine Reduzierung des Beitragssatzes gerechtfertigt hätten. Die Kostenentscheidung geht zulasten des Klägers; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zur Anrechnung von Geschwisterkindergeld zugelassen.