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Urteil

12 S 2854/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird bei der Berechnung einer Transferleistung nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) die Kosten der Unterkunft berücksichtigt, schließt § 1 Abs. 2 S.1 Nr.3 WoGG 2005 den Anspruch auf Wohngeld aus. • Für die Wohngeldentscheidung ist der materielle Inhalt der gewährten Sozialleistungsbescheide maßgeblich; die formelle Bezeichnung des Bescheids ist ohne Bedeutung. • Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs.2 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung ein, wenn bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von Wohngeld bei Berücksichtigung von Unterkunftskosten in SGB-XII-Leistungen • Wird bei der Berechnung einer Transferleistung nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) die Kosten der Unterkunft berücksichtigt, schließt § 1 Abs. 2 S.1 Nr.3 WoGG 2005 den Anspruch auf Wohngeld aus. • Für die Wohngeldentscheidung ist der materielle Inhalt der gewährten Sozialleistungsbescheide maßgeblich; die formelle Bezeichnung des Bescheids ist ohne Bedeutung. • Der Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs.2 WoGG 2005 tritt unabhängig von der Höhe der empfangenen Transferleistung ein, wenn bei deren Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Die 1916 geborene Klägerin lebte seit 1997 in einer stationären Pflegeeinrichtung. Ihr Generalbevollmächtigter beantragte Wohngeld und meldete Erstattungsansprüche des Landratsamts nach § 104 SGB X an. Das Landratsamt hatte der Klägerin Leistungen nach §§ 61 ff. i.V.m. § 35 SGB XII gewährt; diese wurden ab 31.12.2004 in Teilen eingestellt. Der Wohngeldantrag des Beklagten wurde mit Bescheid vom 31.08.2006 abgelehnt; als Begründung wurde der Ausschluss nach § 1 Abs.2 WoGG 2005 wegen des Bezugs von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt genannt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und bewilligte Wohngeld ab 01.08.2006 in Höhe von 147 EUR monatlich; die Parteien legten Berufung ein. Der Senat hatte die Frage zu prüfen, ob die Klägerin für Zeiträume vor August 2006 Wohngeld beanspruchen konnte. • Anzuwenden war das Wohngeldgesetz in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG 2005). • § 1 Abs.2 S.1 Nr.3 WoGG 2005 schließt Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vom Wohngeld aus, wenn bei der Berechnung dieser Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind; die Regelung dient der klaren Trennung der sozialen Sicherungssysteme. • Maßgeblich ist der materielle Inhalt der vorgelegten Sozialleistungsbescheide; aus den vorgelegten Bescheiden und Bedarfsberechnungen ergab sich, dass die Klägerin faktisch Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) erhielt, wobei Unterkunftskosten in der Bedarfsberechnung berücksichtigt wurden. • Der Ausschluss vom Wohngeld tritt unabhängig von der Höhe der Transferleistung ein; es kommt nicht darauf an, ob Unterkunftskosten tatsächlich übernommen wurden, sondern nur darauf, ob sie bei der Berechnung berücksichtigt wurden. • Auch wenn streitig blieb, ob der Barbetrag nach § 35 Abs.2 SGB XII als separate Leistung oder als Freilassung von Einkommen zu qualifizieren ist, führt die vorzunehmende Auslegung dazu, dass jedenfalls die (Grund-)Bedarfsberechnung nach § 35 Abs.1 SGB XII nicht durch eigenes Einkommen gedeckt war und damit Transferleistungen i.S.v. § 1 Abs.2 WoGG 2005 vorlagen. • Die vom Verwaltungsgericht zugestandene Wohngeldbewilligung ab August 2006 musste aufgehoben werden, weil der faktische Bezug der Klägerin von Hilfe zum Lebensunterhalt bis August 2007 den Wohngeldausschluss begründete. • Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen; die Berufung des Beklagten hatte Erfolg und führte zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Berufung des Beklagten führt zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. Begründung: Die Klägerin hat während des geltend gemachten Zeitraums faktisch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden; damit greift der Ausschluss des Wohngelds nach § 1 Abs.2 S.1 Nr.3 WoGG 2005. Maßgeblich war der materielle Inhalt der vorgelegten Bescheide und Bedarfsberechnungen, aus denen sich der Bezug der relevanten Transferleistungen ergab. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.