Beschluss
6 K 2024/16
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 8231/65 (F... Straße 2). Sie wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin dem beigeladenen Landkreis erteilte Baugenehmigung vom 29.03.2016. Mit dieser Genehmigung ist das Vorhaben der Neuerrichtung einer Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von 147 Asylsuchenden und Flüchtlingen (bestehend aus 7 zweigeschossigen Gebäuden in Containerbauweise, alternativ in Holztafelbauweise) gestattet worden. Das Vorhaben befindet sich auf dem vom Beigeladenen angemieteten Grundstück Flst.Nr. 8231/11 (S... Straße - Eigentümer: Land Baden-Württemberg) und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S... II“ vom 08.06.1989 (in Kraft seit 10.02.1990), der an dieser Stelle ein Sondergebiet für Behörden - Sondereinrichtung und östlich hiervon ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt. Das ca. 15 m entfernte Grundstück der Antragsteller, auf dem sich ein gewerblich genutztes Gebäude befindet, liegt, vom Vorhaben durch die S... Straße getrennt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S... Ib“ vom 29.06.2006 (in Kraft seit 06.07.2006), der hier sowie im übrigen Geltungsbereich eingeschränkte Gewerbegebiete festsetzt. 2 In der Baugenehmigung vom 29.03.2016 hat die Antragsgegnerin, gestützt auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „S... II“ betreffend die Art der Nutzung, die Überschreitung von Baugrenzen, die Anlage der Zu- und Abfahrten in für Bepflanzungen vorgesehene Flächen sowie hinsichtlich der geringeren Dachneigung erteilt. Ferner sind nur 4 statt 13 notwendige Stellplätze gefordert und insoweit ist gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 1 LBO eine Ausnahme zugelassen worden. Die von den Antragstellern (und weiteren Nachbarn) im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren erhobenen Einwendungen sind in der Baugenehmigung zurückgewiesen worden. 3 Nachdem diese Genehmigung ihrem Prozessbevollmächtigten durch am 01.04.2016 als Einschreiben zur Post gegebenen Brief zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 13.04.2016 Widerspruch erheben und ferner am 20.06.2016 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs stellen lassen. II. 4 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 5 Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO) gebotenen Interessenabwägung ist dem Interesse des Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor demjenigen der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres (fristgerechten) Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 29.03.2016 einzuräumen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass das mit dieser Baugenehmigung gestattete Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen dem Schutz der Antragsteller dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Der Widerspruch wird somit aller Voraussicht nach in der Sache erfolglos bleiben. 6 Ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt ein nachbarschützender Umstand wäre, kann von einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht die Rede sein. Eine Auslegung dieser Genehmigung in Verbindung mit den Bestandteil bildenden Bauvorlagen ergibt klar, dass der Landkreis antragstellender Bauherr und folglich zutreffender (und rechtsfähiger) Adressat und Inhaber der Baugenehmigung ist. 7 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt bei der im summarischen Verfahren möglichen Erkenntnis aller Voraussicht nach nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des (hier mit Blick auf die erhobenen Einwendungen allein relevanten) Bauplanungsrechts. Prüfungsmaßstab ist § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften des Bebauungsplans „S... II“. Diesen Plan sowie ferner den benachbarten Bebauungsplan „S... Ib“ (in welchem sich das Grundstück der Antragsteller befindet) für unwirksam bzw. funktionslos zu betrachten - mit der Folge der Anwendbarkeit des § 34 BauGB -, gibt es weder nach dem Vortrag der Antragsteller noch sonst Anlass. Da es sich bei beiden Plänen um qualifizierte Bebauungspläne im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB handelt, ist auch im Übrigen kein Platz für eine Anwendung des § 34 BauGB (anders im Fall eines einfachen Bebauungsplans, vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). 8 Für die Kammer ist bei summarischer Prüfung weder die geltend gemachte Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller, noch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennbar: 9 1.) Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „S... Ib“, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Antragsteller liegt, keinen Nachbarschutz im Zusammenhang mit außerhalb dieses Planbereichs liegenden - von diesem Plan folglich nicht geregelten/erfassten - Vorhaben vermitteln können, versteht sich von selbst. Aber auch die Festsetzungen - namentlich über die Art der Nutzung und die Baugrenzen - des Bebauungsplans „S... II“, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben unter Erteilung von Befreiungen zur Ausführung kommt, entfalten keine nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der Antragsteller. Ein planbereichsübergreifender Schutz von Nachbarn vor Nutzungen in einem angrenzenden Bebauungsplan besteht grundsätzlich nicht (zur Unterscheidung zwischen baugebietsbeschränktem, planbereichsbeschränktem und planbereichsübergreifendem Nachbarschutz vgl. Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, Band 2, 4. Aufl. 2011, Rn. 623 m.w.N.). Soweit ein Bebauungsplan dem Nachbarn eines Bauvorhabens überhaupt einen Abwehranspruch gewährt, gilt das grundsätzlich nur für Grundstücke innerhalb des Bebauungsplangebiets. Eigentümer von Grundstücken außerhalb dieses Gebiets können sich selbst im Hinblick auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung und über Baugrenzen, denen innerhalb eines Baugebiets nachbarschützende Wirkung zukommen kann, generell nicht auf die Einhaltung des Bebauungsplans berufen, es sei denn, dem Bebauungsplan ließe sich entnehmen, dass der Satzungsgeber ausdrücklich (auch) den Schutz dieser außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke bezweckt hätte (vgl. m.w.N.: VG Freiburg, Beschl. v. 30.10.2014 – 4 K 1804/14 –, Rn. 10, juris). 10 Für eine solche Ausnahme ist hier nichts ersichtlich. Der Vortrag der Antragsteller, die Sondergebietsfestsetzung zeige, dass nur eine Büro- bzw. Behördeneinrichtung zulässig sein solle, die eine Wohnnutzung bzw. einen dauernden Aufenthalt von Menschen zum Wohnen kategorisch ausschließe, führt für sich genommen nicht weiter. Ein Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst nur öffentlichen Interessen. Ob darüber hinaus eine Festsetzung nachbarschützenden Charakter hat, muss im Einzelfall für die jeweilige Ausweisung durch Auslegung ermittelt werden. Eine solche setzt voraus, dass sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, Rn. 4, juris; Hamb. OVG, Beschl. v. 09.05.2016 – 2 Bs 38/16 –, Rn. 15, juris). Aus dem Wortlaut, dem Zuschnitt und den Festsetzungen des Bebauungsplans „S... II“, seiner Begründung sowie seiner Entstehungsgeschichte ergeben sich hier indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung. Die Begründung zum Bebauungsplan (dort unter Nrn. 2.03 und 2.04) führt aus, im Sondergebiet sollten Dienststellen der Wasserschutzpolizei mit technischen Einrichtungen der Polizeidirektion ... (Diensthundeführerstaffel und Gerätestützpunkt der Wasserwirtschaftsverwaltung) eingerichtet werden. Die geplanten Nutzungen lägen im Nahbereich des S... mit öffentlicher Zone, wo verglichen mit anderen Bereichen eine erhöhte Rücksichtnahme hinsichtlich des städtebaulichen und optischen Erscheinungsbildes und bezüglich des Schutzes des Gewässers notwendig sei. Das östlich hiervon ausgewiesene Gewerbegebiet solle der Ansiedlung von Gewerbebetrieben, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden dienen. Durch den (mit der Einschränkung des Gewerbegebiets verbundenen) Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben solle hier ein Flächenpotenzial für andere gewerbliche Einrichtungen und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden. Weder diese Begründung noch im Übrigen die zeichnerischen Festsetzungen lassen den Schluss auf einen durch die Gebietsart sowie die Baugrenzen beabsichtigten Schutz außerhalb des Planbereichs liegender Grundstücke zu. 11 2.) Damit sind die Antragsteller zwar nicht schutzlos. Rechtsverletzungen durch das genehmigte Bauvorhaben können aber nur im Fall einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme gegeben sein, welches bei der von der Antragsgegnerin erteilten Befreiung des Vorhabens von Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachten war. Diese liegt aber nicht vor: 12 a.) Ob diese Befreiung - wie es die Baurechtsbehörde getan hat - auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gestützt werden konnte, oder ob wegen der Container- bzw. Holztafelbauweise § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB die richtige Rechtsgrundlage ist, kann letztlich im summarischen Verfahren dahinstehen. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (i.d.F. des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014, BGBl. I Seite 1748) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB (eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl. I Seite 1722) sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden kann, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Beide Befreiungstatbestände stehen eigenständig nebeneinander (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, November 2015, § 246 Rn. 76; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 246 Rn. 33; vgl. auch BT-Drs. 18/6185, Seite 54). Der von den Antragstellern „thematisierte“ § 246 Abs. 10 BauGB konnte hier indessen, wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt, nicht Grundlage einer solchen Entscheidung sein, da er eine Befreiung in einem - hier nicht gegebenen - Gewerbegebiet betrifft. 13 Für das sowohl in § 31 Abs. 2 BauGB als auch in § 246 Abs. 12 BauGB im Merkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltene Rücksichtnahmegebot kann auf die Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB zurückgegriffen werden. Anders als bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, wo bereits jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss, hat der Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung von einer - wie hier - nicht nachbarschützenden Festsetzung über den Anspruch auf „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 – 4 B 64.98 –, Rn. 5-7, juris). Da das Gebot der Rücksichtnahme objektiv-rechtlicher Natur ist, setzt eine drittschützende Wirkung allerdings zusätzlich voraus, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994 – 4 B 152.93 –, Rn. 22, juris; Urt. v. 05.12.2013 – 4 C 5/12 –, Rn. 21, juris). 14 Zwar dürfte das Rücksichtnahmegebot hier zugunsten der Antragsteller als zwar jenseits der Straße S..., im Übrigen aber (zusammen mit den Eigentümern des Gewerbegrundstücks Flst.Nr. 8231/49) nächstgelegener Nachbarn drittschützende Wirkung entfalten. Dass es verletzt wäre, ist nach derzeitiger Erkenntnismöglichkeit indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. 15 Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen lässt, sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994, a.a.O., Rn. 18/19). 16 Unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens auf ihr Grundstück bzw. - in umgekehrter Richtung - ihres Gewerbebetriebs auf das Vorhaben haben die Antragsteller bereits nicht konkret behauptet. Insoweit ist mangels substantiellen Vortrags im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren bereits eine materielle Präklusion gemäß § 55 Abs. 2 LBO anzunehmen. Der Einwender muss nämlich das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnen und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen bzw. seine Betroffenheit zumindest „thematisieren“ (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.03.2014 – 3 S 183/14 –, Rn. 27, juris, m.w.N.). 17 Selbst wenn man jedoch genügen lassen wollte, dass die Antragsteller (neben dem hauptsächlich angeführten Gebietserhaltungsanspruch) auch in ausreichendem Maße Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot behauptet hätten, ist gleichwohl für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu ihren Lasten im summarischen Verfahren nichts erkennbar. 18 Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks Flst.Nr. 8231/65 durch von dem Vorhabengrundstück ausgehende Lärmimmissionen ist wohl kaum zu erwarten. Eine Gemeinschaftseinrichtung lässt aufgrund ihrer wohnähnlichen Struktur unzumutbare Lärmemissionen nicht typischerweise erwarten (vgl. für eine Einrichtung zur Folgeunterbringung mit 700 Plätzen: Hamb. OVG, Beschl. v. 09.05.2016 - 2 Bs 38/16 -, Rn. 28, juris). 19 Befürchtungen besonderer polizeilicher Gefahren (etwa Streitigkeiten unter den Einrichtungsbewohnern, Straftaten) sind städtebaulich unbeachtlich, da ihnen typischerweise nur durch polizeiliche Maßnahmen begegnet werden kann (Hamb. OVG., a.a.O., Rn. 30). 20 Dass die Verkehrsflächen der S... Straße und der Straße Am S... aufgrund des Vorhabens künftig intensiver genutzt werden sollten, ist weder erkennbar, noch wäre es von erheblichem, zu Gunsten der Antragsteller durchschlagendem Gewicht. 21 Ein (unterstellter) Mangel an Stellplätzen (hier wurden nur 4 statt 13 gefordert) kann ferner zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot begründen. Voraussetzung wäre hierfür allerdings, dass dieser Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks derart zu beeinträchtigen, dass der durch ihn versursachte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Nutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 – 3 S 2773/07 –, Rn. 13, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 30.10.2014 – 4 K 1804/14 –, Rn. 5, juris). Solche Folgen sind aber nicht behauptet worden und auch sonst nicht erkennbar. 22 Soweit es um Immissionskonflikte geht, haben die Antragsteller schließlich lediglich vorgetragen, die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft würden durch allgemeinen Straßenverkehrslärm mit der Folge nicht mehr gewahrter gesunder Wohnverhältnisse beeinträchtigt. Dies stellt ausschließlich einen öffentlichen Belang dar. Eine Gefährdung der Bewohner durch Immissionen ihres gewerblich genutzten Grundstücks haben die Antragsteller demgegenüber auch nicht ansatzweise behauptet. Auch sonst fehlen Anhaltspunkte dafür, die nunmehr an die vorhandene Bebauung heranrückende Anlage für soziale Zwecke (zu dieser Einordnung im Rahmen der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.2015 – 3 S 1695/15 –, Rn. 9, juris) könnte rücksichtslos sein, weil durch sie der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (vgl. dazu Hamb. OVG, Beschl. v. 18.06.2015 – 2 Bs 99/15 –, Rn. 19 und 21, juris). Selbst ein irgendwie geartetes Konfliktpotenzial unterstellt, wäre allerdings mit Blick auf die nur befristet genehmigte Nutzung zu bedenken, dass - anders als bei dauerhafter Nutzung - wohl nicht auf mittel- und langfristige Immissionskonflikte abgestellt werden dürfte und folglich der Gewerbebetrieb nicht ohne weiteres Immissionsschutzmaßnahmen ausgesetzt sein müsste (vgl. für befristet zu errichtende mobile Unterkünfte i.S.v. § 246 Abs. 12 BauGB: BT-Drs. 18/6185, Seite 54 - wonach stärker auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abgestellt werden könne). 23 Selbst wenn man im Rahmen einer Interessenabwägung schließlich berücksichtigt, dass das Vorhaben nur aufgrund einer Befreiung zugelassen worden ist (zum unterschiedlichen Gewicht der beteiligten Interessen in Abhängigkeit davon, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt: BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994, a.a.O., Rn. 18/19), ist für eine Rücksichtslosigkeit nichts erkennbar. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 – 4 B 195.97 –, Rn. 6, juris). 24 b.) Bei Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB käme schließlich zugunsten des Vorhabens noch hinzu, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, Seite 54). Zwar wäre dann zu beachten, dass die Errichtung mobiler Unterkünfte längstens auf drei Jahre befristet werden darf, während hier die Geltungsdauer der angefochtenen Baugenehmigung auf fünf Jahre befristet wurde. Gleichwohl ist auch dann dem Interesse des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung höheres Gewicht als dem Suspensivinteresse der Antragsteller zuzumessen. Bei dieser Interessenabwägung sind zugunsten des Vollzugsinteresses die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, der nach derzeitiger Prognose wohl auch mittelfristig dringende Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und die Möglichkeit der Nachholung der weitergehenden Befristung der angefochtenen Baugenehmigung im Widerspruchs- oder Klageverfahren einzustellen (vgl. entsprechend für eine Befristungsproblematik im Rahmen des § 246 Abs. 10 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 – 8 S 492/15 –, Rn. 23, juris). III. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind hier aus Billigkeitsgesichtspunkten den Antragstellern aufzuerlegen, da dieser durch die Antragstellung ein Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder ein (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus setzen die Baurechtssenat des VGH Baden-Württemberg einen Streitwert von 10.000 EUR fest, sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.08.2014 – 3 S 1400/14 –, juris). Hier geht es allerdings um eine Baugenehmigung für die Errichtung einer (mittleren) Asylbewerberunterkunft. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller ist hier höher und im Hauptsacheverfahren mit 15.000 EUR anzusetzen. Für das Eilverfahren rechtfertigt sich allerdings eine Halbierung dieses Wertes, weil hier mit Blick auf die „Mobilität“ der Einrichtungsgebäude keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und damit keine echte Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt.