Urteil
A 5 K 853/16
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Abschiebungsandrohungen unter Nr. 2. im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2016 werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu einem Achtel, die Beklagte zur Hälfte. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -, mit dem ihre Asylanträge als unzulässig abgelehnt wurden und ihnen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wurde. 2 Der am … 1974 geborene Kläger Ziff. 1, die am … 1978 geborene Klägerin Ziff. 2, der am … 2006 geborene Kläger Ziff. 3 und die am … 2010 geborene Klägerin Ziff. 4 sind nach ihren Angaben syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind die Eltern der Kläger Ziff. 3 und 4. 3 Am 21.01.2015 stellten die Kläger beim Bundesamt jeweils Asylanträge. 4 Auf mehreren Fragebögen haben die Kläger Ziff. 1 und 2 am 21.01.2015 schriftlich angegeben: Sie hätten ihr Heimatland Syrien am 01.11.2014 zu Fuß in Richtung Türkei verlassen. Dort, in der Türkei, seien sie einen Monat und fünf Tage lang geblieben. Danach seien sie mit einem Lkw nach Deutschland gefahren. Die Fahrt habe vier Tage gedauert. Am 09.12.2014 seien sie in Deutschland angekommen. Auf ihrer Reise nach Deutschland hätten sie in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt und dementsprechend auch in keinem anderen Staat Schutz erhalten. 5 Im Zuge einer EURODAC-Anfrage hat das Bundesamt erfahren, dass die Kläger am 07.08.2014 in Bulgarien Asyl beantragt hatten und dass ihnen dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. 6 Mit E-Mail-Schreiben vom 10.02.2015 bat das Bundesamt die Republik Bulgarien um Rückübernahme der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1b der Dublin-III-VO (Verordnung Nr. 604/2013/EU). Mit E-Mail-Schreiben vom 24.02.2015 antwortete die Republik of Bulgaria, State Agency for Refugees, (in englischer Sprache), dass das Rückübernahmeersuchen auf der Grundlage der Dublin-III-VO nicht akzeptiert werden könne, da den Klägern mit Entscheidung vom 27.10.2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Das erfordere ein separates Rücknahmeersuchen auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens. Auf erneutes Ersuchen des Bundesamts teilte die Republik of Bulgaria, Ministry of Interior, in einem E-Mail-Schreiben vom 30.11.2015 (in englischer Sprache) mit, dass der Rückübernahme der Kläger aufgrund des bilateralen Rückübernahmeabkommens zugestimmt werde. 7 Mit Bescheid vom 08.03.2016, den Klägern zugestellt am 12.03.2016, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Fall der nicht fristgemäßen Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Die Kläger wurden auch darauf hingewiesen, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Das gesetzlich Einreiseverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Anträge der Kläger auf Durchführung von Asylverfahren in Deutschland seien unzulässig, weil den Klägern bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei und dies zur Folge habe, dass es ein erneutes Anerkennungsverfahren nicht mehr durchzuführen sei. Das gelte auch für die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes, weil für die Kläger bereits aufgrund ihres Flüchtlingsstatus‘ Schutz vor Abschiebung in ihren Herkunftsstaat bestehe und sie insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis hätten. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung sei ebenso wie eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zulässig. Die Befristungsdauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen. 8 Am 21.03.2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie seien gegen ihren Willen gezwungen worden, in Bulgarien Asylanträge zu stellen. Sie seien dort menschenunwürdig behandelt worden und hätten sich im Lauf des Verfahrens nackt ausziehen müssen. In Deutschland gebe es eine Vielzahl intensiver Beziehungen zu anderen Familienangehörigen. Die Kläger Ziff. 3 und 4 gingen regelmäßig und mit gutem Erfolg in eine deutsche Schule. Eine Abschiebung nach Bulgarien ließe alle gewachsenen Beziehung hinfällig werden. Der Kläger Ziff. 1 habe mit Erfolg an mehreren beruflichen Integrationskursen teilgenommen und inzwischen mit einer Elektrofirma einen Praktikumsvertrag abgeschlossen. Die Klägerin Ziff. 2 sei im Übrigen wegen einer schweren depressiven Episode und wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in fachärztlicher Behandlung. Im Fall einer Abschiebung nach Bulgarien bestehe die große Gefahr einer Dekompensation des Gesundheitszustands, der hier in Deutschland wegen der familiären Bindungen stabilisiert werden könne. Ihnen sei nicht verständlich, weshalb andere Flüchtlinge aus ihrer Heimat, die mit ihnen über Bulgarien gereist seien, inzwischen über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügten, ihnen diese jedoch versagt werde. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2016 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klagen abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. 14 Dem Gericht liegt ein Ausdruck der elektronischen Akten des Bundesamts über das Asylverfahren der Kläger (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten, der Erkenntnismittel, die den Klägern mitgeteilt worden sind, und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer. Der Vorsitzende wiederum konnte über die Klagen verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand in der mündlichen Verhandlung anwesend war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO ). 16 1. Die Klagen sind in Form der von den Klägern gestellten Klageanträge als (reine) Anfechtungsklagen zulässig. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Bundesamt über einen Asylantrag und über Abschiebungsverbote in der Sache nicht entschieden hat, den Asylantrag vielmehr gemäß § 29 Abs. 1 AsylG (ohne Sachprüfung) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in einen konkret bezeichneten (Ziel-)Staat angedroht hat, ohne eine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten im Hinblick auf diesen Zielstaat geprüft zu haben, ist allein die Anfechtungsklage statthaft ( vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, speziell zu einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Saarl. OVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017 - 9 A 1368/15 -, juris; VG Freiburg, Urteile vom 28.02.2017 - A 5 K 145/15 - und vom 03.02.2017 - A 5 K 542/16 -, jew. m.w.N. ). Ob die Kläger im Hinblick auf die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besitzen, weil ihnen schon (durch die bulgarischen Behörden) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde ( vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 04.01.2016 - A 5 K 1838/13 -, juris, m.w.N.; ebenso VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 18.11.2016 - A 3 K 2297/14 -, juris ), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Klagen sind jedenfalls insoweit unbegründet. 17 2. Die Klagen sind auch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Soweit das Bundesamt unter Nr. 1. seines Bescheids vom 08.03.2016 die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt hat, sind die Klagen unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (2.1). Demgegenüber sind die Klagen gegen die unter Nr. 2. dieses Bescheids erlassenen Abschiebungsandrohungen begründet, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (2.2; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 18 2.1 Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG hat diese Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier der Fall, nachdem feststeht und auch von den Klägern inzwischen eingeräumt worden ist, dass ihnen in Bulgarien der Status von Flüchtlingen zuerkannt worden ist. 19 Dass das Bundesamt diese Entscheidung auf § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG und nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung (am 08.03.2016) noch gar nicht geltende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt hat, ist unerheblich. Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an; vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Spruch des Bescheids zu rechtfertigen, wenn dabei am Spruch des Bescheids nichts Wesentliches geändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auswechslung der Rechtsgrundlage führt nicht zu einer Wesensänderung des Bescheids. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sieht vielmehr im aktuell geltenden Recht, auf das es hier nach § 77 Abs. 1 AsylG allein ankommt, die Rechtsfolgen vor, die das Bundesamt schon auf Grundlage des alten Rechts aus § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herleiten wollte, nämlich eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen einer bereits im EU-Ausland erfolgten Zuerkennung internationales Schutzes, ohne dass das Begehren überhaupt inhaltlich geprüft wird. Auch auf der Grundlage dieser Vorschriften wird die Rechtsverfolgung der Kläger nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies würde selbst dann gelten, wenn ihre Asylanträge auf Grundlage des alten Rechts nicht als unzulässig hätten abgelehnt werden dürfen. Denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass ein ursprünglich rechtswidriger, später infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann ( vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016; NVwZ-RR 2017, 115; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2017, a.a.O., m.w.N. ). 20 Für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist die Frage unerheblich, ob anerkannt Schutzberechtigte im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Das erkennende Gericht folgt nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ( im Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris ), wonach betroffene Flüchtlinge wegen solcher, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als „systemische Mängel“ bezeichnete Gefahren nicht auf eine bereits erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können. Denn eine Prüfung etwaiger „systemischer Mängel“ bei der Aufnahme anerkannt Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat sieht weder das nationale Recht noch das EU-Recht vor ( so u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2017, a.a.O., m.w.N. ). Soweit bei der Prüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (in so gen. Dublin-Verfahren) „systemische Mängel“ zu berücksichtigen sind, folgt dies aus dem speziellen Regelungsgefüge der VO (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 180/31 - Dublin-III-VO -), nach deren Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 die Zuständigkeit des zunächst zuständigen Mitgliedstaats entfällt, wenn eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylsystem unmöglich ist. Eine entsprechende gesetzliche Vorgabe existiert im Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weder im nationalen noch im EU-Recht. Im Gegenteil ist im EU-Recht und zwar sowohl in der für Asylanträge, die - wie im Fall der Kläger - bis zum 20.07.2015 gestellt wurden, geltenden Richtlinie 2005/85/EG (Aufnahmerichtlinie a.F.) als auch in der für die danach gestellten Asylanträge geltenden Richtlinie 2013/32/EU (Aufnahmerichtlinie n.F.) ausdrücklich bestimmt, dass die EU-Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat ( so ausdrücklich Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Aufnahmerichtlinie a. F. ). Soweit in dieser Frage Zweifel an der Anwendbarkeit der jeweiligen Aufnahmerichtlinie ( a.F. oder n.F. ) geäußert werden ( siehe insbes. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 19/2017 vom 30.03.2017 ), geht es dabei allein um Fälle, in denen dem betreffenden Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat „nur“ ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Demgegenüber ist für Personen, denen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die (volle) Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, wie das bei den Klägern durch die Republik Bulgarien geschehen ist, die Rechtslage nach beiden Fassungen der Aufnahmerichtlinie ( a.F. oder n.F. ) eindeutig, indem in Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Aufnahmerichtlinie n.F. geregelt ist, dass die EU-Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann - damit aber auch immer dann - als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz, der gemäß Art. 2 lit. i) der Aufnahmerichtlinie n.F. die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz einschließt, zuerkannt hat. Insoweit steht die national-gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - zumindest in Fällen der Zuerkennung der (vollen) Flüchtlingseigenschaft - wie hier - mit dem EU-Recht in Einklang. 21 Die Frage, welche Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in dem EU-Mitgliedstaat herrschen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, ist demnach für die Ablehnung eines erneuten Asylantrags als unzulässig durch das Bundesamt unbeachtlich. Dem steht auch ein möglicher Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 3 EMRK bedeutsam sind, sind allein bei der gesonderten Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche Prüfung von Abschiebungsverboten sieht das Asylgesetz in der ab dem 06.08.2016 geltenden aktuellen Fassung für die Fälle von Entscheidungen über unzulässig Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - wie hier - in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausdrücklich vor; sie lässt aber die Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unberührt und erfordert vielmehr eine eigenständige Entscheidung ( so u. a. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N. ). 22 Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof ( im Urteil vom 04.11.2016, a.a.O. ), davon ausgeht dass die Verwehrung des Zugangs zu einem erneuten Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bei gleichzeitiger Aufhebung der Abschiebungsandrohung dazu führen werde, dass der Betroffene auf unabsehbare Zeit im Status eines sich illegal aufhaltenden Flüchtlings im Bundesgebiet belassen wird, ohne dass er die Chance hätte, die ihm im Fall seiner Anerkennung als Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte in Anspruch nehmen zu können, ist diese Annahme nach Auffassung des erkennenden Gerichts unbegründet ( so insbes. auch - mit überzeugender Begründung - u. a. VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O. ). Denn die Beklagte ist bei der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 AsylG gemäß § 31 Abs. 3 AsylG ausdrücklich verpflichtet, eine separate Feststellung dazu zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Im Rahmen dieser Feststellungsentscheidung sind die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat als Zielstaat der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gerade auch im Licht von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Stellt das Bundesamt insoweit ein Abschiebungsverbot fest, hat der betreffende Ausländer in der Regel („soll“) gegenüber der Ausländerbehörde einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, ohne dass diesem Anspruch aufgrund von § 5 Abs. 3 AufenthG die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG entgegengehalten werden können. Die Betroffenen, die im Fall einer Abschiebung in den EU-Mitgliedstaat, der ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK zu befürchten haben, werden damit zwar nicht vollständig den im Bundesgebiet anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt, sie erhalten jedoch - entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof ( im Urteil vom 04.11.2016, a.a.O. ) geäußerten Befürchtung - durchaus einen legalen Aufenthaltsstatus, der für weitere Aufenthaltsverfestigungen Raum lässt. Diese Rechtsfolge ist nicht beschränkt auf die Fallgestaltungen im neu gefassten § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vielmehr entspricht das durchaus einer seit Langem anerkannten Praxis in anderen vergleichbaren Fällen, in denen möglichen politisch Verfolgten bzw. Personen, die materiell die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, aus anderen Gründen als wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat z7war die Asylanerkennung oder die Zuerkennung internationalen Schutzes in Deutschland versagt bleibt, weil sie z. B. die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolge- oder -zweitverfahrens ( nach § 71 Abs. 1 oder § 71a Abs. 1 AsylG und § 51 Abs. 1 bis VwVfG ) nicht erfüllen, in denen ihnen aber zur Vermeidung unerträglicher humanitärer Ergebnisse zumindest nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gewährt werden muss ( vgl. hierzu - insoweit noch zu der inzwischen überholten Vorschrift in § 53 Abs. 6 AuslG - u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 21.06.2000, NVwZ 2000, 907, und vom 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 23.07.2015 - A 4 K 3086/14 -, m.w.N. ). 23 Die Rechtmäßigkeit der hier vom Bundesamt getroffenen Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2. erlassenen Abschiebungsandrohungen aufhebt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 1 AsylG, wonach die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des (Asyl-)Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Da hier keine stattgebende Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen ist, ist der Anwendungsbereich von § 37 Abs. 1 AsylG nicht eröffnet. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die in § 37 Abs. 1 AsylG normierten Rechtsfolgen müssten auch dann (erst recht) gelten, wenn die Abschiebungsandrohung in einem Klageverfahren aufgehoben wird ( so Bayer. VGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 -, juris, m.w.N. ), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Die vor allem im Hinblick auf die am 06.08.2016 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes in ihren Konsequenzen offensichtlich nicht durchdachte Vorschrift des § 37 Abs. 1 AsylG ist zur Überzeugung des Gerichts keiner ihren Anwendungsbereich erweiternden Auslegung zugänglich (zu einer zumindest erforderlichen teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs von § 37 Abs. 1 AsylG vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O. ). 24 2.2 Demgegenüber erweisen sich die im angefochtenen Bundesamtsbescheid unter Nr. 2. erlassenen Abschiebungsandrohungen als rechtswidrig. 25 Diese Entscheidung hat nach der hier ( gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ) maßgeblichen Rechtslage ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG ( in der ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung ). Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nach zutreffender Auffassung wird § 35 AsylG modifiziert und ergänzt durch § 34 AsylG ( siehe OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.; Pietzsch, BeckOK, Stand: 01.02.2017, § 35 AsylG RdNr. 2 ). Hiernach erfordert der Erlass von Abschiebungsandrohungen gegenüber den Klägern u. a. gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. In einem Fall der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - wie hier - ist weiter von Bedeutung, dass das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG verpflichtet ist, eine Feststellung darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Feststellung ist, da nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu treffen, wenngleich in entsprechender Anwendung von § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG die betreffenden Entscheidungen allesamt (in einem Bescheid) miteinander verbunden werden können. Davon, das heißt von der Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird, was bei den Klägern unstreitig nicht der Fall ist. Aus dem Regelungszusammenhang von § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Nr. 3 und § 35 AsylG folgt, dass die (ausdrückliche) Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaats tatbestandliche Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist. Wenn einerseits § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestimmt, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG andererseits aber das Bundesamt verpflichtet, hierzu ausdrücklich eine eigenständige Feststellung zu treffen, dann folgt daraus zur Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass eine Abschiebungsandrohung ohne diese vorhergehende Feststellung rechtswidrig ist, da § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ansonsten leerliefe bzw. systematisch umgangen werden könnte. Die gegenteilige Auffassung, die für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 AsylG keine ausdrückliche Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fordert und eine Prüfung dieser Voraussetzungen der Sache nach (was auch immer das bedeutet) inzidenter im Rahmen des Erlasses der Abschiebungsandrohung ausreichen lässt ( so u. a. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N. ), lässt außer dem zuvor genannten Regelungszusammenhang der §§ 34 und 35 AsylG mit § 31 Abs. 3 AsylG den Fall außer Betracht, in dem die Inzidentprüfung des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG durch das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht zu einer Bejahung der Voraussetzungen dieser Vorschriften führt. Die Situation, die dann entstünde, wenn diese Prüfung allein zu einem Absehen vom Erlass einer Abschiebungsandrohung führte, nicht jedoch auch eine ausdrückliche Feststellungsentscheidung im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zur Folge hätte, wäre dadurch gekennzeichnet, dass der Asylsuchende, dessen Asylantrag u. a. aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig wäre, der aber z. B. wegen der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK in dem EU-Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, nicht abgeschoben werden kann, ohne die Möglichkeit dastünde, in Deutschland einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Genau diese Situation, die u. a. auch maßgeblich dafür ist, dass im Rahmen der Asylablehnung als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine Prüfung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Verhältnisse im Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung stattfindet ( siehe oben unter 2.1 ), soll aber gerade durch die Verpflichtung in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vermieden werden und kann nur durch eine explizite Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Sinne eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts befriedigend gelöst werden, weil nur eine solche (förmliche) Feststellung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und damit für die Erlangung eines legalen Aufenthaltsstatus erfüllt. 26 Eine solche nach den vorstehenden Ausführungen notwendige Feststellung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat das Bundesamt - zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - hier unstreitig nicht getroffen. Ob das darauf beruht, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ebenso wie § 29 Abs. 1 AsylG in der heute geltenden Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts noch nicht existierte, kann dahingestellt bleiben, da § 77 Abs. 1 AsylG ausdrücklich das jeweils aktuell geltende Recht für maßgeblich erklärt und der Gesetzgeber es aus Anlass der Änderungen der §§ 29 und 33 AsylG durch die am 06.08.2016 in Kraft getretenen Neufassung des Asylgesetzes unterlassen hat, für Altverfahren eine von § 77 Abs. 1 AsylG abweichende Übergangsregelung zu erlassen. Daran ist das Gericht gebunden ( zur im Erg. a. A. vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N. ). Ebenso wie es allgemein anerkannt ist, dass aufgrund von § 77 Abs. 1 AsylG ein ursprünglich rechtswidriger, infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann ( siehe oben zu Nr. 2.1 ), gilt umgekehrt, dass ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt infolge einer Rechtsänderung rechtswidrig wird. 27 Dass das Bundesamt überhaupt in eine Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG eingetreten wäre, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. In den Gründen dieses Bescheids setzt sich das Bundesamt weder mit der (schwierigen) Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien auseinander noch erfolgte sonst eine zielstaatsbezogene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung der Kläger nach Bulgarien. Aus diesem Grund bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob eine schlichte Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Bulgarien in den Gründen des angefochtenen Bundesamtsbescheids überhaupt geeignet wäre, eine nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gebotene Feststellungsentscheidung zu ersetzen. 28 Das Gericht ist auch nicht gehalten, die Sache hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, mit dem sich das Bundesamt bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen ( vgl. hierzu u. a. Saarl. OVG, Urteile vom 25.10.2016, a.a.O., und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 11.08.2016 - 4 K 1324/14.Da.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., juris; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 26.09.2016 - 16 A 1757/15As SN -; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O. ). Das ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Erforderlichkeit einer vom Bundesamt zu treffenden Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Das folgt aber auch aus der besonderen Struktur des asylrechtlichen Verfahrens, wonach die vom Bundesamt verweigerte sachliche Prüfung auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht erstmalig durch das Gericht zu erfolgen hat, sondern vorrangig vom Bundesamt als einer mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Fachbehörde für Fragen des Asyl- und Flüchtlingsrechts und der rechtlichen Beurteilung der politischen und sonstigen Verhältnisse im jeweiligen Zielstaat einer ins Auge gefassten Abschiebung nachzuholen ist. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.03.1995 ( NVwZ 1996, 80 ) davon aus, dass insbesondere aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO folge, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde regelmäßig das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen habe und sich nicht auf eine Entscheidung beschränken dürfe, die im Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiervon allerdings wegen der besonderen Struktur des asylrechtlichen Verwaltungsverfahrens dann Ausnahmen zugelassen, wenn das Bundesamt über einen Asylantrag überhaupt noch keine sachliche Entscheidung getroffen hat. Dies ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich für eine nach den §§ 32 und 33 AsylG zu Unrecht unterbliebene Sachentscheidung, in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ( siehe BVerwG, Urteile vom 17.06.2014, NVwZ 2014, 1460, und vom 14.06.2016, a.a.O. ) und für asylrechtliche Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO anerkannt ( vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 23.09.201 6 - A 1 K 2611/16 -, juris, m.w.N. ). Für den Fall, dass das Bundesamt eine nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gebotene Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unterlassen hat, kann nichts anderes gelten ( wie hier u. a. auch Saarl. OVG, Urteil vom 10.01.2017, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., m.w.N. ). 29 Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die prozessuale Situation im konkret vorliegenden Fall, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kläger eine reine Anfechtungsklage erhoben haben und das Gericht über diese Anträge nicht hinausgehen darf ( § 88 VwGO ) und den Klägern nicht im Wege der Auslegung oder Umdeutung eine Verpflichtungsklage aufzwingen darf. Nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage wäre das Gericht jedoch dazu berufen, über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Da das Bundesamt hier aber keine Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, erst recht keine Feststellung in Form eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts, getroffen hat, gab und gibt es weder für die Kläger einen Grund, eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Erlasses einer (ggf. von einer Bundesamtsentscheidung abweichenden) Feststellung zu erheben, noch gab es für das Gericht einen Anlass, den Kläger einen solchen Verpflichtungsantrag als sachdienlich zu empfehlen. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Kläger durchaus als sinnvoll und sachdienlich, indem sie sich dafür entschieden haben, zuerst das Bundesamt in einem dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verwaltungsverfahren die gebotenen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, die ja auch im Sinne der Kläger lauten können, treffen zu lassen und sich zunächst mit der Anfechtung der gegen sie ergangenen Abschiebungsandrohungen zu begnügen, deren Rechtswidrigkeit sich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bereits aus dem formalen Fehlen von Feststellungen zu den Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ergibt. Im Fall einer für sie nachteiligen Feststellung des Bundesamts hierzu verbleibt ihnen danach weiterhin die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu beantragen. Keinesfalls kann den Klägern die Klagebefugnis oder das Rechtsschutzinteresse für die (schlichte) Anfechtung der gegen sie ergangenen Abschiebungsandrohungen in Form eines belastenden Verwaltungsakts abgesprochen werden. 30 Durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohungen ist der im angefochtenen Bescheid unter Nr. 3. ebenfalls ausgesprochenen Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots der Boden entzogen. Diese Entscheidung entfaltet danach auch ohne ihre ausdrückliche Aufhebung keine rechtliche Wirkung mehr. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Asylverfahren nicht erhoben ( § 83b AsylG ). Gründe 15 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer. Der Vorsitzende wiederum konnte über die Klagen verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand in der mündlichen Verhandlung anwesend war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO ). 16 1. Die Klagen sind in Form der von den Klägern gestellten Klageanträge als (reine) Anfechtungsklagen zulässig. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Bundesamt über einen Asylantrag und über Abschiebungsverbote in der Sache nicht entschieden hat, den Asylantrag vielmehr gemäß § 29 Abs. 1 AsylG (ohne Sachprüfung) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in einen konkret bezeichneten (Ziel-)Staat angedroht hat, ohne eine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten im Hinblick auf diesen Zielstaat geprüft zu haben, ist allein die Anfechtungsklage statthaft ( vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, juris, speziell zu einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; Saarl. OVG, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 86/16 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017 - 9 A 1368/15 -, juris; VG Freiburg, Urteile vom 28.02.2017 - A 5 K 145/15 - und vom 03.02.2017 - A 5 K 542/16 -, jew. m.w.N. ). Ob die Kläger im Hinblick auf die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besitzen, weil ihnen schon (durch die bulgarischen Behörden) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde ( vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 04.01.2016 - A 5 K 1838/13 -, juris, m.w.N.; ebenso VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 18.11.2016 - A 3 K 2297/14 -, juris ), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Klagen sind jedenfalls insoweit unbegründet. 17 2. Die Klagen sind auch in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Soweit das Bundesamt unter Nr. 1. seines Bescheids vom 08.03.2016 die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt hat, sind die Klagen unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (2.1). Demgegenüber sind die Klagen gegen die unter Nr. 2. dieses Bescheids erlassenen Abschiebungsandrohungen begründet, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (2.2; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 18 2.1 Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG hat diese Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier der Fall, nachdem feststeht und auch von den Klägern inzwischen eingeräumt worden ist, dass ihnen in Bulgarien der Status von Flüchtlingen zuerkannt worden ist. 19 Dass das Bundesamt diese Entscheidung auf § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG und nicht auf die im Zeitpunkt der Entscheidung (am 08.03.2016) noch gar nicht geltende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt hat, ist unerheblich. Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheids nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an; vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von der Verwaltung herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Spruch des Bescheids zu rechtfertigen, wenn dabei am Spruch des Bescheids nichts Wesentliches geändert oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auswechslung der Rechtsgrundlage führt nicht zu einer Wesensänderung des Bescheids. Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sieht vielmehr im aktuell geltenden Recht, auf das es hier nach § 77 Abs. 1 AsylG allein ankommt, die Rechtsfolgen vor, die das Bundesamt schon auf Grundlage des alten Rechts aus § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herleiten wollte, nämlich eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen einer bereits im EU-Ausland erfolgten Zuerkennung internationales Schutzes, ohne dass das Begehren überhaupt inhaltlich geprüft wird. Auch auf der Grundlage dieser Vorschriften wird die Rechtsverfolgung der Kläger nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies würde selbst dann gelten, wenn ihre Asylanträge auf Grundlage des alten Rechts nicht als unzulässig hätten abgelehnt werden dürfen. Denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Vorschrift hat zur Folge, dass ein ursprünglich rechtswidriger, später infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann ( vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016; NVwZ-RR 2017, 115; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., m.w.N.; VG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2017 - 12 A 3971/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2017, a.a.O., m.w.N. ). 20 Für die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist die Frage unerheblich, ob anerkannt Schutzberechtigte im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Das erkennende Gericht folgt nicht der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ( im Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris ), wonach betroffene Flüchtlinge wegen solcher, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als „systemische Mängel“ bezeichnete Gefahren nicht auf eine bereits erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können. Denn eine Prüfung etwaiger „systemischer Mängel“ bei der Aufnahme anerkannt Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat sieht weder das nationale Recht noch das EU-Recht vor ( so u. a. auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 - 8 A 170/16 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2017, a.a.O., m.w.N. ). Soweit bei der Prüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (in so gen. Dublin-Verfahren) „systemische Mängel“ zu berücksichtigen sind, folgt dies aus dem speziellen Regelungsgefüge der VO (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L 180/31 - Dublin-III-VO -), nach deren Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 die Zuständigkeit des zunächst zuständigen Mitgliedstaats entfällt, wenn eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylsystem unmöglich ist. Eine entsprechende gesetzliche Vorgabe existiert im Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG weder im nationalen noch im EU-Recht. Im Gegenteil ist im EU-Recht und zwar sowohl in der für Asylanträge, die - wie im Fall der Kläger - bis zum 20.07.2015 gestellt wurden, geltenden Richtlinie 2005/85/EG (Aufnahmerichtlinie a.F.) als auch in der für die danach gestellten Asylanträge geltenden Richtlinie 2013/32/EU (Aufnahmerichtlinie n.F.) ausdrücklich bestimmt, dass die EU-Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat ( so ausdrücklich Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Aufnahmerichtlinie a. F. ). Soweit in dieser Frage Zweifel an der Anwendbarkeit der jeweiligen Aufnahmerichtlinie ( a.F. oder n.F. ) geäußert werden ( siehe insbes. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 19/2017 vom 30.03.2017 ), geht es dabei allein um Fälle, in denen dem betreffenden Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat „nur“ ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Demgegenüber ist für Personen, denen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die (volle) Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, wie das bei den Klägern durch die Republik Bulgarien geschehen ist, die Rechtslage nach beiden Fassungen der Aufnahmerichtlinie ( a.F. oder n.F. ) eindeutig, indem in Art. 33 Abs. 2 lit. a) der Aufnahmerichtlinie n.F. geregelt ist, dass die EU-Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann - damit aber auch immer dann - als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz, der gemäß Art. 2 lit. i) der Aufnahmerichtlinie n.F. die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz einschließt, zuerkannt hat. Insoweit steht die national-gesetzliche Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - zumindest in Fällen der Zuerkennung der (vollen) Flüchtlingseigenschaft - wie hier - mit dem EU-Recht in Einklang. 21 Die Frage, welche Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in dem EU-Mitgliedstaat herrschen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, ist demnach für die Ablehnung eines erneuten Asylantrags als unzulässig durch das Bundesamt unbeachtlich. Dem steht auch ein möglicher Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht entgegen. Denn Gesichtspunkte, die im Rahmen von Art. 3 EMRK bedeutsam sind, sind allein bei der gesonderten Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Eine solche Prüfung von Abschiebungsverboten sieht das Asylgesetz in der ab dem 06.08.2016 geltenden aktuellen Fassung für die Fälle von Entscheidungen über unzulässig Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - wie hier - in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausdrücklich vor; sie lässt aber die Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unberührt und erfordert vielmehr eine eigenständige Entscheidung ( so u. a. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N. ). 22 Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof ( im Urteil vom 04.11.2016, a.a.O. ), davon ausgeht dass die Verwehrung des Zugangs zu einem erneuten Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bei gleichzeitiger Aufhebung der Abschiebungsandrohung dazu führen werde, dass der Betroffene auf unabsehbare Zeit im Status eines sich illegal aufhaltenden Flüchtlings im Bundesgebiet belassen wird, ohne dass er die Chance hätte, die ihm im Fall seiner Anerkennung als Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte in Anspruch nehmen zu können, ist diese Annahme nach Auffassung des erkennenden Gerichts unbegründet ( so insbes. auch - mit überzeugender Begründung - u. a. VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O. ). Denn die Beklagte ist bei der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 AsylG gemäß § 31 Abs. 3 AsylG ausdrücklich verpflichtet, eine separate Feststellung dazu zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Im Rahmen dieser Feststellungsentscheidung sind die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat als Zielstaat der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gerade auch im Licht von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Stellt das Bundesamt insoweit ein Abschiebungsverbot fest, hat der betreffende Ausländer in der Regel („soll“) gegenüber der Ausländerbehörde einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, ohne dass diesem Anspruch aufgrund von § 5 Abs. 3 AufenthG die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG entgegengehalten werden können. Die Betroffenen, die im Fall einer Abschiebung in den EU-Mitgliedstaat, der ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK zu befürchten haben, werden damit zwar nicht vollständig den im Bundesgebiet anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt, sie erhalten jedoch - entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof ( im Urteil vom 04.11.2016, a.a.O. ) geäußerten Befürchtung - durchaus einen legalen Aufenthaltsstatus, der für weitere Aufenthaltsverfestigungen Raum lässt. Diese Rechtsfolge ist nicht beschränkt auf die Fallgestaltungen im neu gefassten § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Vielmehr entspricht das durchaus einer seit Langem anerkannten Praxis in anderen vergleichbaren Fällen, in denen möglichen politisch Verfolgten bzw. Personen, die materiell die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, aus anderen Gründen als wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat z7war die Asylanerkennung oder die Zuerkennung internationalen Schutzes in Deutschland versagt bleibt, weil sie z. B. die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolge- oder -zweitverfahrens ( nach § 71 Abs. 1 oder § 71a Abs. 1 AsylG und § 51 Abs. 1 bis VwVfG ) nicht erfüllen, in denen ihnen aber zur Vermeidung unerträglicher humanitärer Ergebnisse zumindest nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gewährt werden muss ( vgl. hierzu - insoweit noch zu der inzwischen überholten Vorschrift in § 53 Abs. 6 AuslG - u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 21.06.2000, NVwZ 2000, 907, und vom 11.12.1992 - 2 BvR 1471/92 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 23.07.2015 - A 4 K 3086/14 -, m.w.N. ). 23 Die Rechtmäßigkeit der hier vom Bundesamt getroffenen Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gericht die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2. erlassenen Abschiebungsandrohungen aufhebt. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 1 AsylG, wonach die Entscheidung des Bundesamts über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des (Asyl-)Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden und das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat, wenn das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Da hier keine stattgebende Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen ist, ist der Anwendungsbereich von § 37 Abs. 1 AsylG nicht eröffnet. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die in § 37 Abs. 1 AsylG normierten Rechtsfolgen müssten auch dann (erst recht) gelten, wenn die Abschiebungsandrohung in einem Klageverfahren aufgehoben wird ( so Bayer. VGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 -, juris, m.w.N. ), vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Die vor allem im Hinblick auf die am 06.08.2016 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes in ihren Konsequenzen offensichtlich nicht durchdachte Vorschrift des § 37 Abs. 1 AsylG ist zur Überzeugung des Gerichts keiner ihren Anwendungsbereich erweiternden Auslegung zugänglich (zu einer zumindest erforderlichen teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs von § 37 Abs. 1 AsylG vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O. ). 24 2.2 Demgegenüber erweisen sich die im angefochtenen Bundesamtsbescheid unter Nr. 2. erlassenen Abschiebungsandrohungen als rechtswidrig. 25 Diese Entscheidung hat nach der hier ( gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ) maßgeblichen Rechtslage ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG ( in der ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung ). Nach dieser Vorschrift droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nach zutreffender Auffassung wird § 35 AsylG modifiziert und ergänzt durch § 34 AsylG ( siehe OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O.; Pietzsch, BeckOK, Stand: 01.02.2017, § 35 AsylG RdNr. 2 ). Hiernach erfordert der Erlass von Abschiebungsandrohungen gegenüber den Klägern u. a. gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. In einem Fall der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - wie hier - ist weiter von Bedeutung, dass das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG verpflichtet ist, eine Feststellung darüber zu treffen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Diese Feststellung ist, da nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG eine Abschiebungsandrohung nur ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu treffen, wenngleich in entsprechender Anwendung von § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG die betreffenden Entscheidungen allesamt (in einem Bescheid) miteinander verbunden werden können. Davon, das heißt von der Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, kann nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG nur abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird, was bei den Klägern unstreitig nicht der Fall ist. Aus dem Regelungszusammenhang von § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Nr. 3 und § 35 AsylG folgt, dass die (ausdrückliche) Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaats tatbestandliche Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist. Wenn einerseits § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bestimmt, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG andererseits aber das Bundesamt verpflichtet, hierzu ausdrücklich eine eigenständige Feststellung zu treffen, dann folgt daraus zur Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass eine Abschiebungsandrohung ohne diese vorhergehende Feststellung rechtswidrig ist, da § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ansonsten leerliefe bzw. systematisch umgangen werden könnte. Die gegenteilige Auffassung, die für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 AsylG keine ausdrückliche Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fordert und eine Prüfung dieser Voraussetzungen der Sache nach (was auch immer das bedeutet) inzidenter im Rahmen des Erlasses der Abschiebungsandrohung ausreichen lässt ( so u. a. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N. ), lässt außer dem zuvor genannten Regelungszusammenhang der §§ 34 und 35 AsylG mit § 31 Abs. 3 AsylG den Fall außer Betracht, in dem die Inzidentprüfung des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG durch das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht zu einer Bejahung der Voraussetzungen dieser Vorschriften führt. Die Situation, die dann entstünde, wenn diese Prüfung allein zu einem Absehen vom Erlass einer Abschiebungsandrohung führte, nicht jedoch auch eine ausdrückliche Feststellungsentscheidung im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zur Folge hätte, wäre dadurch gekennzeichnet, dass der Asylsuchende, dessen Asylantrag u. a. aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig wäre, der aber z. B. wegen der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK in dem EU-Mitgliedstaat, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, nicht abgeschoben werden kann, ohne die Möglichkeit dastünde, in Deutschland einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Genau diese Situation, die u. a. auch maßgeblich dafür ist, dass im Rahmen der Asylablehnung als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keine Prüfung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Verhältnisse im Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung stattfindet ( siehe oben unter 2.1 ), soll aber gerade durch die Verpflichtung in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vermieden werden und kann nur durch eine explizite Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Sinne eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts befriedigend gelöst werden, weil nur eine solche (förmliche) Feststellung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und damit für die Erlangung eines legalen Aufenthaltsstatus erfüllt. 26 Eine solche nach den vorstehenden Ausführungen notwendige Feststellung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat das Bundesamt - zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - hier unstreitig nicht getroffen. Ob das darauf beruht, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ebenso wie § 29 Abs. 1 AsylG in der heute geltenden Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts noch nicht existierte, kann dahingestellt bleiben, da § 77 Abs. 1 AsylG ausdrücklich das jeweils aktuell geltende Recht für maßgeblich erklärt und der Gesetzgeber es aus Anlass der Änderungen der §§ 29 und 33 AsylG durch die am 06.08.2016 in Kraft getretenen Neufassung des Asylgesetzes unterlassen hat, für Altverfahren eine von § 77 Abs. 1 AsylG abweichende Übergangsregelung zu erlassen. Daran ist das Gericht gebunden ( zur im Erg. a. A. vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O., m.w.N. ). Ebenso wie es allgemein anerkannt ist, dass aufgrund von § 77 Abs. 1 AsylG ein ursprünglich rechtswidriger, infolge einer Rechtsänderung rechtmäßig gewordener Verwaltungsakt nicht (mehr) aufgehoben werden kann ( siehe oben zu Nr. 2.1 ), gilt umgekehrt, dass ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt infolge einer Rechtsänderung rechtswidrig wird. 27 Dass das Bundesamt überhaupt in eine Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG eingetreten wäre, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. In den Gründen dieses Bescheids setzt sich das Bundesamt weder mit der (schwierigen) Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien auseinander noch erfolgte sonst eine zielstaatsbezogene Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung der Kläger nach Bulgarien. Aus diesem Grund bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob eine schlichte Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Bulgarien in den Gründen des angefochtenen Bundesamtsbescheids überhaupt geeignet wäre, eine nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gebotene Feststellungsentscheidung zu ersetzen. 28 Das Gericht ist auch nicht gehalten, die Sache hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, mit dem sich das Bundesamt bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen ( vgl. hierzu u. a. Saarl. OVG, Urteile vom 25.10.2016, a.a.O., und vom 10.01.2017 - 2 A 330/16 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 11.08.2016 - 4 K 1324/14.Da.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., juris; a. A. VG Schwerin, Urteil vom 26.09.2016 - 16 A 1757/15As SN -; VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016, a.a.O. ). Das ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Erforderlichkeit einer vom Bundesamt zu treffenden Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Das folgt aber auch aus der besonderen Struktur des asylrechtlichen Verfahrens, wonach die vom Bundesamt verweigerte sachliche Prüfung auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht erstmalig durch das Gericht zu erfolgen hat, sondern vorrangig vom Bundesamt als einer mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Fachbehörde für Fragen des Asyl- und Flüchtlingsrechts und der rechtlichen Beurteilung der politischen und sonstigen Verhältnisse im jeweiligen Zielstaat einer ins Auge gefassten Abschiebung nachzuholen ist. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.03.1995 ( NVwZ 1996, 80 ) davon aus, dass insbesondere aus dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO folge, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde regelmäßig das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen habe und sich nicht auf eine Entscheidung beschränken dürfe, die im Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiervon allerdings wegen der besonderen Struktur des asylrechtlichen Verwaltungsverfahrens dann Ausnahmen zugelassen, wenn das Bundesamt über einen Asylantrag überhaupt noch keine sachliche Entscheidung getroffen hat. Dies ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich für eine nach den §§ 32 und 33 AsylG zu Unrecht unterbliebene Sachentscheidung, in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ( siehe BVerwG, Urteile vom 17.06.2014, NVwZ 2014, 1460, und vom 14.06.2016, a.a.O. ) und für asylrechtliche Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO anerkannt ( vgl. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 23.09.201 6 - A 1 K 2611/16 -, juris, m.w.N. ). Für den Fall, dass das Bundesamt eine nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gebotene Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG unterlassen hat, kann nichts anderes gelten ( wie hier u. a. auch Saarl. OVG, Urteil vom 10.01.2017, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017, a.a.O., m.w.N. ). 29 Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch die prozessuale Situation im konkret vorliegenden Fall, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kläger eine reine Anfechtungsklage erhoben haben und das Gericht über diese Anträge nicht hinausgehen darf ( § 88 VwGO ) und den Klägern nicht im Wege der Auslegung oder Umdeutung eine Verpflichtungsklage aufzwingen darf. Nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage wäre das Gericht jedoch dazu berufen, über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Da das Bundesamt hier aber keine Feststellung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, erst recht keine Feststellung in Form eines der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakts, getroffen hat, gab und gibt es weder für die Kläger einen Grund, eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel des Erlasses einer (ggf. von einer Bundesamtsentscheidung abweichenden) Feststellung zu erheben, noch gab es für das Gericht einen Anlass, den Kläger einen solchen Verpflichtungsantrag als sachdienlich zu empfehlen. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Kläger durchaus als sinnvoll und sachdienlich, indem sie sich dafür entschieden haben, zuerst das Bundesamt in einem dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verwaltungsverfahren die gebotenen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, die ja auch im Sinne der Kläger lauten können, treffen zu lassen und sich zunächst mit der Anfechtung der gegen sie ergangenen Abschiebungsandrohungen zu begnügen, deren Rechtswidrigkeit sich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG bereits aus dem formalen Fehlen von Feststellungen zu den Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ergibt. Im Fall einer für sie nachteiligen Feststellung des Bundesamts hierzu verbleibt ihnen danach weiterhin die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu beantragen. Keinesfalls kann den Klägern die Klagebefugnis oder das Rechtsschutzinteresse für die (schlichte) Anfechtung der gegen sie ergangenen Abschiebungsandrohungen in Form eines belastenden Verwaltungsakts abgesprochen werden. 30 Durch die Aufhebung der Abschiebungsandrohungen ist der im angefochtenen Bescheid unter Nr. 3. ebenfalls ausgesprochenen Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots der Boden entzogen. Diese Entscheidung entfaltet danach auch ohne ihre ausdrückliche Aufhebung keine rechtliche Wirkung mehr. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Asylverfahren nicht erhoben ( § 83b AsylG ).