Beschluss
3 K 5875/17
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme der Ausbildung als zahnmedizinische Fachangestellte ab 01.09.2017 zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.3 K 3824/17 Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, gerichtet auf vorläufige Gestattung der Ausübung der Ausbildung der Antragstellerin als zahnmedizinische Fachangestellte bei der Praxis Dr. W., ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2 Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Die Antragstellerin muss also die Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und außerdem die dafür zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 3 Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, wurde von der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Vorwegnahme der Hauptsache hinreichend dargetan. Es drohen wesentliche Nachteile. Ein gerichtliches Hauptsacheverfahren würde keinen hinreichenden Rechtsschutz bieten. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Berufsausbildung entsprechend dem mit dem Ausbilder abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag vom 08.03.2017 am 01.09.2017 aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann ihr das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (3 K 5874/17), mit der frühestens in mehreren Monaten zu rechnen ist, nicht zugemutet werden, zumal die naheliegende Gefahr besteht, dass der Ausbilder die Ausbildungsstelle anderweitig vergibt. 4 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 5 Da die Antragstellerin nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens lediglich geduldet ist, ist Rechtsgrundlage für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis § 4 Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist auch in den Fällen, in denen der Ausländer eine sogenannte Ausbildungsduldung beanspruchen kann (§ 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG), nicht entbehrlich (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21.04.2017 - 3 B 826/17, 3 D 828/17 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris; Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; offen gelassen durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris). 6 Nach § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV kann ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, die Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erteilt werden. Diese Entscheidung steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Erlaubnis ist jedoch, sofern - wie im vorliegenden Fall (siehe dazu unten) - ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG besteht, im Regelfall zu gewähren, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 12.12.2016 - 2 L 993/16.NW -, juris; a. A. wohl Hessischer VGH, Beschluss vom 21.04.2017, a.a.O.). Etwas anderes gilt, sofern die Behörde Umstände vorträgt, die sie zulässigerweise im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis entgegenhalten könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2017 - 11 S 1067/17 -, juris). Dies ist aber hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis allein mit der Begründung abgelehnt, die Erteilung einer Ausbildungsduldung sei nach § 60 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen. Dies ist aber aus den folgenden Gründen nicht der Fall: 7 Gemäß § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Gemäß § 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Hiernach ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der - von ihr jedenfalls mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 beantragten - Duldung. 8 Der vorgelegte, über drei Jahre laufende Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ erfüllt nach Aktenlage die Voraussetzungen, die an eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 60 a Abs. 2 S. 4 AufenthG zu stellen sind (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.01.2017, a.a.O., und vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, beide in juris). Dies wird vom Antragsgegner auch nicht infrage gestellt. 9 Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass konkrete Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bevorstanden. Vielmehr duldet der Antragsgegner die Antragstellerin sowie ihre Eltern und drei Geschwister nach Abschluss der Asylverfahren im August 2016 derzeit wohl im Hinblick auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren bei der Härtefallkommission und ein noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren betreffend die am 30.03.2017 geborene Schwester der Antragstellerin. 10 Dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch steht voraussichtlich auch nicht § 60 a Abs. 6 AufenthG entgegen. Insbesondere liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter anderem dann nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Die Antragstellerin bzw. die sie vertretenden Eltern haben aber aller Voraussicht nach ihren Asylantrag im Sinne dieser Vorschrift nicht nach dem 31.08.2015 gestellt, weil jedenfalls ihr Asylgesuch vom 28.08.2014 als Antragstellung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (zur vergleichbaren Vorschrift in § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2016 - 6 K 2967/15 -, abrufbar bei HTK-AuslR/§ 61 AsylG/zu Abs. 2, sowie Beschluss vom 10.08.2017 - 6 K 4934/17 -; HTK-AuslR/§ 61 AsylG/zu Abs. 2, Rn. 22 f.; a. A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2016 - 8 ME 183/16 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.06.2017 - 7 K 8819/17 -, juris). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 11 Der bloße Wortlaut des § 60 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG dürfte dieser Auslegung nicht entgegenstehen. Vielmehr lässt dieser nicht eindeutig erkennen, ob für die Stellung des Asylantrags schon das (nicht förmliche) Nachsuchen um Asyl im Sinne der Legaldefinition des „Asylantrags“ in § 13 AsylG ausreicht oder ob damit nur die förmliche Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemeint ist, wie sie § 14 AsylG regelt. Auch die Gesetzessystematik dürfte der von der Kammer vorgezogenen Auslegung nicht entgegenstehen. Vielmehr ergibt auch die systematische Auslegung wohl kein eindeutiges Ergebnis. 12 Einerseits differenziert zwar das Asylgesetz an mehreren Stellen zwischen den beiden Begriffen des „Nachsuchens um Asyl“ und der (förmlichen) „Stellung des Asylan-trags“ (vgl. zum „Nachsuchen um Asyl“ etwa die Regelungen in §§ 16 Abs. 1 S. 1, 18 Abs. 1, 18a Abs. 1, 19 Abs. 1 AsylG; siehe zur „Asylantragstellung“ die Regelungen in §§ 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 S. 2 AsylG; siehe schließlich zur Differenzierung zwischen „Asylnachsuche“ und „Asylantragstellung“ innerhalb der - allerdings erst ab 24.10.2015 mit Wirkung für die Zukunft in Kraft getretenen [dazu Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I, 1722, 1735] neuen Regelung des § 63a Abs. 1 AsylG über die Ausstellung einer „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ - sog. BÜMA; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.12.1997 - 1 B 219.97 -, NVwZ-RR 1998, 264). Andererseits verwendet das Asylgesetz aber bezüglich der von ihm in § 13 AsylG legal als „Asylantrag“ definierten und als „Nachsuchen um Asyl“ beschriebenen Handlung eines Asylbewerbers unter anderem auch den Begriff der „Stellung eines Asylgesuchs“ (vgl. §§ 20 Abs. 2 S. 1 und Abs. 23 S. 1 AsylG). 13 Aus dem vom Gesetzgeber mit der Novellierung verfolgten Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 60 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG, 61 Abs. 2 S. 4 AsylG, wie er insbesondere auch den vorliegenden Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, dürfte sich aber voraussichtlich ergeben, dass sich § 60 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG nicht auf Asylbewerber erstrecken soll, die - wie hier die Antragstellerin - bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung zum 24.10.2015 (längst) ins Bundesgebiet eingereist waren und schon bis zum 31.08.2015 durch Stellung eines (nichtförmlichen) Asylgesuchs im Sinne von § 13 AsylG zu erkennen gegeben haben, dass sie zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens eingereist sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Asylgesuch ohne Verschulden des Asylbewerbers infolge der Rückstauproblematik bei der Bearbeitung der Asylgesuche durch das Bundesamt erst nach dem 31.08.2015 beim Bundesamt als „Asylantrag eingegangen“ ist. Dies war hier der Fall. Die Mutter der Antragstellerin wurde zwar in der ihr am 01.09.2014 ausgehändigten Belehrung auf die Notwendigkeit einer förmlichen persönlichen Asylantragstellung beim Bundesamt und auf die daran anknüpfende Beantragung der Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung mit entsprechenden Informationsschreiben in ihrer Muttersprache hingewiesen (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 23 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG). Ein Termin für die Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes war jedoch in der Belehrung an der dafür vorgesehenen Stelle nicht vermerkt. Daher kam es erst sehr viel später, nämlich am 08.10.2015, zur förmlichen Antragstellung, als die Mutter der Antragstellerin persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts in Karlsruhe vorsprach. 14 Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgt mit der Einführung der Beschäftigungsverbote in den §§ 61 Abs. 2 S. 4 AsylG und 60 a Abs. 6 AufenthG für Asylbewerber bzw. geduldete abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ersichtlich nur das Ziel, vor dem Hintergrund der bis Ende September 2015 beispiellos gestiegenen Zahlen von Asylbewerbern aus diesen jetzt zu sicheren Herkunftsstaaten erklärten Staaten (darunter das Herkunftsland der Antragstellerin: Serbien), „Fehlanreize“ zu beseitigen, die zu einem „weiteren Anstieg“ der Zahl ungerechtfertigter Asylanträge führen können (vgl. BT-Drs 18/6185 v. 29.09.2015, S. 1 und S. 25; siehe auch BR-Drs 446/15 v. 29.09.2015, S. 1 Teil A, und S. 45). 15 Damit verfolgt die Einführung der beiden Beschäftigungsverbote ersichtlich einen in die Zukunft gerichteten Zweck, nämlich die Vermeidung eines „weiteren“ Anstiegs der Asylzahlen durch Beseitigung von Anreizen für Ausländer aus sicheren Her-kunftsstaaten, die sich von dort andernfalls erst noch in Erwartung einer Beschäfti-gungsmöglichkeit zusätzlich auf den Weg machen würden, und damit die Zahl der schon nach Deutschland eingereisten, ein voraussichtlich erfolgloses Asylverfahren Betreibenden noch weiter steigern würden. Insoweit tritt die Beseitigung von Fehlanreizen allein durch das Beschäftigungsverbot ein und nicht durch die Streichung von Beschäftigungsmöglichkeiten bezüglich der bereits eingereisten Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die schon einen Asylantrag gestellt haben. 16 Nach alledem steht § 60 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG der Erteilung einer Ausbildungsduldung zu Gunsten der Antragstellerin nicht entgegen. Aus der Bescheinigung des Bundesamts zur Vorlage bei der Landeserstaufnahmestelle für Flüchtlinge des Landes Baden-Württemberg vom 28.08.2014 ergibt sich, dass nicht nur der Vater der Antragstellerin einen Asyl(folge)antrag gestellt hat, sondern auch die Mutter der Antragstellerin sowie die Antragstellerin und drei Geschwister um Asyl nachgesucht haben. Denn diese werden in der Bescheinigung als „Erstantragsteller“ bezeichnet. Auch ergibt sich aus der beigezogenen Akte des Bundesamts, dass bereits eine Vorakte angelegt wurde. Dies belegt ebenfalls, dass bereits ein Asylgesuch an das Bundesamt gerichtet wurde. Dass es erst am 08.10.2015 zur förmlichen Antragstellung dieser „Erstantragsteller“ gekommen ist, ist allein auf die oben bereits erwähnte Rückstauproblematik zurückzuführen. Eine Sachbearbeiterin des Bundesamtes hat dies in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter bestätigt. Sie erklärte, im August 2014 sei für Folgeanträge eine andere Stelle zuständig gewesen, die - anders als die für Erstanträge zuständige Stelle - über freie Kapazitäten verfügt habe (siehe Aktenvermerk vom 15.08.2017). 17 Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass auch im Namen der Antragstellerin bereits am 28.08.2014 im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 AsylG ein Asylantrag „gestellt“ wurde. Nach dieser Vorschrift kann der Asylantrag grundsätzlich nur bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, gestellt werden und ausnahmsweise unter den § 14 Abs. 1 S. 2 AsylG genannten Voraussetzungen bei einer anderen Außenstelle oder in den in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Fällen bei dem Bundesamt. Aus der oben genannten Bescheinigung des Bundesamts - Außenstelle Karlsruhe - vom 28.08.2014, in der unter anderem die Antragstellerin als Erstantragstellerin bezeichnet wird, ergibt sich aber wohl gerade, dass ein Asylantrag bereits bei der zuständigen Außenstelle gestellt wurde. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da das vorliegende Eilverfahren auf eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht.