Beschluss
7 k 8819/17
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Ausbildungsduldung i.S.v. § 60a Abs. 2 Sätze 3, 4 AufenthG und zugleich eine ausländerrechtliche Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke der Ausübung dieser Ausbildung zu erteilen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, sie abzuschieben, 3 hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 5 Die seit Ende Oktober 2016 vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 6 Die Abschiebung eines Ausländers ist gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Einem Ausländer kann nach Satz 3 dieser Norm eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist nach Satz 4 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter anderem dann nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. 7 Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG für die von ihr zum 01.07.2017 beabsichtigte Berufsausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk. Die Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige und damit Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates im Sinne des § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG. Ihr mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.09.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnter Asylantrag wurde am 13.05.2016 und damit nach dem Stichtag 31.08.2015 gestellt. 8 Aller Voraussicht nach unerheblich ist hierfür, dass die Antragstellerin zusammen mit ihren Eltern und ihren drei ebenfalls minderjährigen Geschwistern nach eigenen Angaben bereits am 17.11.2014 in das Bundesgebiet eingereist ist und von ihren Eltern noch am gleichen Tag als asylsuchend gemeldet wurde. Zwar liegt nach § 13 Abs. 1 AsylG ein Asylantrag bereits dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Nach dem klaren Wortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG genügt es indes nicht, dass ein Asylantrag in diesem Sinne vorliegt (sog. Asylgesuch, vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997 - BVerwG 1 B 219.97 -, Juris). Der Asylantrag muss vielmehr auch "gestellt" worden sein (sog. Asylantrag im engeren Sinne, vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.1997, a.a.O.). Gestellt werden kann der Asylantrag grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, und ausnahmsweise unter den in § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Voraussetzungen bei einer anderen Außenstelle oder in den in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Fällen beim Bundesamt. Das Asylgesetz differenziert somit klar zwischen einem Asylgesuch („Nachsuchen um Asyl“, vgl. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1, 18a Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 AsylG) und einer Asylantragstellung (vgl. §§ 23 Abs. 1, 2, 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG, s. insbesondere § 63a AsylG). Hierüber wurde die Antragstellerin am 17.11.2014 belehrt. Mit der einer förmlichen Antragstellung vorausgegangenen bloßen Registrierung als Asylsuchender ist ein Asylantrag nach alledem noch nicht gestellt im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.12.2016 - 8 ME 183/16, Juris; Teil IV der Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a Aufenthaltsgesetz vom 30.05.2017). 9 Eine andere Bewertung ergibt sich aller Voraussicht nach auch nicht aus dem Umstand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insbesondere im Jahr 2015 nicht in der Lage war, Asylanträge zeitnah entgegenzunehmen und potenzielle Asylantragsteller wie die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen regelmäßig mehrmonatige Wartezeiten in Kauf nehmen mussten, um ihren Asylantrag stellen zu können. Aus diesen Umständen folgt nicht, dass entgegen dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs statt auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen wäre. 10 Der Gesetzgeber war sich dieser tatsächlichen Situation bewusst und hat an anderer Stelle entsprechende Übergangsregelungen getroffen. So hat er mit § 87c Abs. 2 AsylG bestimmt, dass der Aufenthalt von Personen, die vor dem 05.02.2016 um Asyl nachgesucht haben, ab dem Tag der Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung als gestattet gilt. Für eine solche Bezugnahme auf den Zeitpunkt des bloßen Asylgesuchs hat sich der Gesetzgeber hinsichtlich des Versagungstatbestands nach § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG jedoch gerade nicht entschieden. Vielmehr bestand der zum 01.08.2015 erstmals in § 60a Abs. 2 AufenthG aufgenommene Duldungsgrund der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung bis zum 05.08.2016 ohnehin nur unter der Voraussetzung, dass der Ausländer nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrensgesetzes bzw. Asylgesetzes stammt (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 27.07.2015, BGBl. I, 1386, in der Fassung vom 20.10.2015, BGBl. I, 1722, und insoweit unverändert in der Fassung vom 11.03.2016, BGBl. I, 390). Der zum 24.10.2015 erstmals eingefügte Absatz 6 Satz 1 Nr. 3, wonach einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter anderem dann nicht erlaubt werden darf, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (Fassung vom 20.10.2015, BGBl. I, 1722), war somit für die Erteilung einer Ausbildungsduldung, die einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat unabhängig vom Zeitpunkt seines Asylgesuchs oder seines Asylantrags nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG erteilt werden konnte, auch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 AufenthG ohne Relevanz. Die vom Gesetzgeber zum 06.08.2016 vorgenommene Erweiterung des Kreises der Ausländer, denen unter weiteren Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist, auf Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, sofern nicht ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (§ 60a Abs. 2 Satz 4 in der Fassung vom 31.07.2016, BGBl. I, 1939) erfolgte durch das Integrationsgesetz, das mit § 87c Abs. 2 AsylG hinsichtlich anderer Belange auf die Überlastung des Bundesamtes und die zum Teil erheblich verzögerte förmliche Asylantragstellung reagiert. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl den Personenkreis, denen eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist, nicht weiter fasst, kann keine Rede davon sein, dass ihm diese Problematik nicht bewusst gewesen wäre. Es sind auch sonst keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Integrationsgesetz nicht nur eine Besserstellung jener abgelehnten Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten bezweckt hat, die bis zum 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, sondern auch jener, die sich lediglich bis zu diesem Tag als asylsuchend gemeldet haben. 11 Auch die Interessen der Betroffenen rechtfertigen kein abweichendes Normverständnis. Zwar hatten diese auf die bis in das Jahr 2016 hineinreichenden Verzögerungen für die Stellung ihres förmlichen Asylantrags keinerlei Einfluss. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie im Rahmen des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG so zu stellen wären, als hätten sie zum Zeitpunkt ihrer Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung auch einen förmlichen Asylantrag gestellt. Stichtagsregelungen wohnen regelmäßig unvermeidbar gewisse Härten inne. Die am 31.08.2015 orientierte Stichtagsregelung, mit der, wie oben dargestellt, ab dem 06.08.2016 erstmals eine Ausbildungsduldung für Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten ermöglicht wurde, stellt betroffene Ausländer aufgrund der von ihnen nicht zu verantwortenden späten Asylantragstellung nicht rückwirkend schlechter. Sie sind auch nicht gegenüber anderen Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern, die zeitgleich oder später eingereist, aber noch bis zum 31.08.2015 ihren (erfolglosen) Asylantrag stellen konnten, willkürlich benachteiligt, zumal die früher gestellten Asylanträge regelmäßig auch früher ablehnend verbeschieden und die Ausländer damit auch regelmäßig früher vollziehbar ausreisepflichtig wurden. Bei ihnen ist auch nicht von vornherein von einem größeren Integrationsbedarf aufgrund eines längeren Aufenthalts im Bundesgebiet auszugehen, da die durch den deutlichen Anstieg der Asylbewerberzahlen ab 2014 bedingten Verzögerungen bei der Antragstellung vor dem Stichtag nur einige Monate ausmachen, so etwa ca. neun Monate im Fall der Antragstellerin. Im Übrigen ist auch bei den nach dem 31.08.2015 eingereisten Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten eine Ausbildungsduldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unabhängig von deren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ausgeschlossen. Schließlich knüpft der Ausnahmetatbestand auf einen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens ca. ein Jahr zurückliegenden Stichtag an; die Möglichkeit von sachfremden aufenthaltsrechtlichen Erwägungen geleiteten Behandlung der Asylgesuche durch das Bundesamt ist damit von vornherein ausgeschlossen. 12 Ist nach alledem ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht gegeben, kommt auch eine Duldung im Wege des Ermessens zum Zwecke der Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht, da für die zur Aufnahme der Berufsausbildung erforderliche Beschäftigungserlaubnis ebenfalls der Versagungsgrund nach § 60a Abs. Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift. 13 Da sonstige Abschiebungshindernisse nicht geltend gemacht wurden und auch anderweitig nicht ersichtlich sind, war der Antrag abzulehnen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an die Ziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.