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Urteil

3 K 4215/16

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. 2 Der am … 1986 geborene Kläger bewarb sich am 16.06.2015 um Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst als Polizeimeisteranwärter. Mit Schreiben vom 15.04.2016 erteilte die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (im Folgenden: Hochschule) dem Kläger aufgrund des von ihm im Auswahltest erreichten Ergebnisses eine Einstellungszusage für den Herbst 2016 unter dem Vorbehalt, dass keine - etwa krankheitsbedingte - Hinderungsgründe bekannt würden. Der Termin für die polizeiärztliche Auswahluntersuchung zur Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit werde noch bekannt gegeben. 3 Mit Bescheid vom 22.04.2016 teilte die Hochschule dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, da er eine wesentliche Voraussetzung für den Polizeiberuf nicht erfülle. Nach den vorgelegten Unterlagen habe der Polizeiarzt die Tauglichkeit für den Polizeiberuf nicht feststellen können. Im beigefügten Schreiben führte der polizeiärztliche Dienst aus, dass die beim Kläger aufgetretene Varizenbildung und die 2009 durchgeführte Varizenoperation des linken Beins gemäß den Tauglichkeitsbestimmungen der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 einen Ausschließungsgrund darstelle und der Kläger daher polizeidienstuntauglich sei. 4 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Eingriff der acht Jahre zurückliege, erfolgreich verlaufen sei und nach behandlungsärztlicher Sicht keinerlei weitere Konsequenzen habe, zur Polizeidienstuntauglichkeit führen solle. Er sei sportlich außerordentlich aktiv und als Feinwerk- und Maschinenbaumechaniker auch im jetzigen Beruf erheblichen Belastungen ausgesetzt. 5 Mit Schreiben vom 04.08.2016 forderte der polizeiärztliche Dienst vom Kläger die Vorlage eines neutralen phlebologischen Gutachtens, aus welchem hervorgehe, ob es bei ihm Hinweise auf häufige Rezidive gebe oder geben werde und das eine Prognose abgebe über die zukünftige Entwicklung der Venenproblematik unter dem Gesichtspunkt der erschwerten Bedingungen im Polizeiberuf. Der Kläger legte daraufhin ein Attest des Facharztes für Chirurgie Dr. D. vom 18.08.2016 vor, wonach am linken Bein ein gutes postoperatives Ergebnis vorliege und keine weitere Behandlung erforderlich sei. Am rechten Bein finde sich eine inkomplette Varikosis Hach 2 der großen Stammvene mit Seitenastvarikosis am Unterschenkel. Der Patient sei beschwerdefrei, daher seien aus medizinischer Sicht keine zwingenden Maßnahmen indiziert. Es bestehe aktuell keine Operationsindikation. Medizinisch sinnvoll sei das Tragen eines Oberschenkelkompressionsstrumpfes der Kompressionsklasse II rechts. Links seien keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Sollte eine Operation auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden, sei mit einem Wiedererlangen der Kompetenz des gesamten Venensystems zu rechnen. Gründe für ein Auftreten von Rezidiven seien beidseits nicht erkennbar. 6 Mit Widerspruchsbescheid der Hochschule vom 04.11.2016 wurde der Widerspruch auf der Grundlage einer ergänzend eingeholten polizeiärztlichen Einschätzung zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch auf der Grundlage des vorgelegten ärztlichen Befundberichts an der Bewertung „polizeidienstuntauglich“ festgehalten werde. Die Neigung zur Krampfaderbildung habe ihre Ursache in einer anlagebedingten, erheblichen Bindegewebsschwäche, die weder behandel- noch heilbar sei. Krampfaderbildung werde durch länger andauernde Zwangshaltungen hervorgerufen, welche bei der Erfüllung der täglichen dienstlichen Anforderungen im Polizeiberuf unvermeidbar seien. Problematisch seien hier insbesondere langes Sitzen im Einsatzfahrzeug, langes Stehen mit schwerer Körperschutzausstattung bei Demonstrationslagen sowie alle langandauernden statischen Einsatzlagen wie Observationen. Die vorhandenen Fakten belegten eine nachhaltige anlagebedingte Problematik, die bei den unvermeidbaren Belastungen im Polizeiberuf zwangsläufig eine weitere negative Entwicklung erwarten lasse. Kämen im Rahmen eines Einsatzes noch Hitze und wenig Gelegenheit zur Flüssigkeitsaufnahme hinzu, so bestehe eine akute Thrombosegefahr mit der Folge sofortiger Dienstunfähigkeit. Schon aus Fürsorgegründen sei der Kläger daher bei voraussichtlich länger andauernden Einsätzen nicht verwendbar. Polizeidiensttauglichkeit heiße jedoch, dass der Beamte in allen polizeilichen Aufgabenbereichen uneingeschränkt einsetzbar sei. Auch bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass beim Kläger eine vorzeitige Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze eintrete. 7 Der Kläger hat am 21.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Ablehnung sei schon aus formalen Gründen rechtswidrig. Auf dem von ihm im Jahr 2016 ausgefüllten Fragebogen seien ausschließlich Auskünfte für einen Zeitraum von fünf Jahren angefordert worden. Aus nicht bekannten Gründen habe der Beklagte den Arztbrief aus dem Jahr 2009 erhalten. Er habe 2016 an einem Marathon teilgenommen und sei polizeidiensttauglich. Die Klage könne unmittelbar auf die Einstellung gerichtet werden, weil es sonstige Ausschlussgründe nicht gebe und er bei Fehlen von Ausschlussgründen die feste Zusage bereits erhalten habe. Es könne sogar verfassungsrechtliche Gründe für einen Anspruch auf Einstellung geben, wenn Personalbedarf bestehe und der Bewerber geeignet sei. 8 Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 22.04.2016 und des Widerspruchsbescheids derselben vom 04.11.2016 zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Termin in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst einzustellen, hilfsweise hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts neu zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wird ausgeführt, der Hauptantrag sei unzulässig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, da Art. 33 Abs. 2 GG keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt gewähre. Auch müssten alle Zulassungsvoraussetzungen zum nächstmöglichen Einstellungstermin vorliegen. Dazu könne derzeit keine Aussage getroffen werden. Die medizinische Eignung könne sich auch anderweitig negativ verändern oder es gebe neue Tatsachen oder Tatsachen würden bekannt, die die persönliche Eignung in Frage stellten. Auch die zulässige Klage auf Neubescheidung sei jedoch unbegründet. Es sei zwar richtig, dass auf dem Bewerberfragebogen nur Auskünfte für einen Zeitraum von fünf Jahren vor der Abfrage erbeten worden seien, daraus folge aber nicht, dass Befunde vor dem Fünfjahreszeitraum, die aktenkundig geworden seien, nicht in die Beurteilung einfließen dürften. Zudem sei der Arztbrief dem polizeilichen Dienst vom Kläger selbst vorgelegt worden. Die Teilnahme an einem Marathon sei kein Indiz für die Polizeidiensttauglichkeit. Bei der erteilten Zusage handele es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Die Zusage sei nur unter Vorbehalt erteilt und zudem sei ausgeführt worden, dass die endgültige Entscheidung über die Einstellung die Hochschule treffe. Das Schreiben sei lediglich als Absichtserklärung abgefasst gewesen. Unabhängig von einer etwaigen Prognoseentscheidung sei der Kläger bereits wegen der bestehenden Polizeidienstunfähigkeit als polizeidienstuntauglich einzustufen. Er sei nicht in allen polizeilichen Aufgabenbereichen uneingeschränkt einsetzbar. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. 13 Auf einen Hinweis der Berichterstatterin zum einschlägigen Prognosemaßstab und dem möglichen Erfordernis der Einholung eines phlebologischen Sachverständigengutachtens legte der Kläger eine Stellungnahme des Venenzentrums Freiburg vom 13.04.2017 vor, wonach derzeit keine medizinische Indikation zur Sanierung der Varikosis am rechten Bein bestehe. Der Kläger habe keine Beschwerden. Sollten sich Beschwerden entwickeln, wäre ein näher beschriebenes Verfahren möglich, mit dessen Hilfe der Kläger nicht arbeitsbedingt ausfallen würde und seinen angestrebten Polizeidienst weiter ausüben könne. Das vorliegende Krampfaderleiden hindere ihn in keiner Weise daran, den angestrebten Polizeiberuf auszuüben. Der Beruf eines Polizisten könne uneingeschränkt ausgeübt werden. Das beschriebene Verfahren ermögliche die Behandlung ohne bleibende Schäden. Der polizeiärztliche Dienst hat in der Folge auf der Grundlage der PDV an seiner Einschätzung der Polizeidienstuntauglichkeit festgehalten. 14 Mit Verfügung vom 28.03.2017 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Vollendung des 31. Lebensjahres am 01.05.2017 das in Baden-Württemberg geltende Höchstalter für die angestrebte Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst erreichen werde. Der Kläger führte hierzu aus, er halte die Regelung des Einstellungshöchstalters vorliegend für nicht anwendbar und diese verstoße darüber hinaus gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Der Beklagte führte aus, dass hinsichtlich der Altersgrenze auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Einstellung abzustellen sei. Zweifel an der Gültigkeit der Altersgrenze bestünden nicht. Zu verweisen sei auf die einschlägige Rechtsprechung. Die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst setze gesteigerte körperliche Anforderungen voraus, welche eine niedrigere Altersgrenze rechtfertigten. Die Leistungsfähigkeit und damit auch die Einsatzmöglichkeiten nähmen ab einem Alter von 40 Jahren rapide ab. Ohne die Höchstaltersgrenze sei die Funktionsfähigkeit der Polizei gefährdet, da es auf die Dauer an Nachwuchs für das SEK oder aber an leistungsfähigen Polizeibeamten für körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst mangeln würde. Außerdem bestehe ein legitimes öffentliches Interesse, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicher zu stellen. Für die Erreichung des Ruhestandes gelte gemäß § 36 Abs. 3 LBG für Beamte des Polizeivollzugsdienstes eine Altersgrenze von nur 62 Jahren, was die mögliche Zeit des aktiven Dienstes zusätzlich verkürze. Durch die Altersgrenze werde das zur ordnungsgemäßen Erfüllung des öffentlichen Dienstes gebotene Mindestmaß an Kontinuität in der Besetzung der einzelnen Dienstposten gewahrt. Auch seien die Vermeidung einer Überlastung der öffentlichen Hand mit Versorgungsleistungen sowie das Interesse des Dienstherren an ausgewogenen Altersstrukturen von Bedeutung. 15 Im Erörterungstermin der Berichterstatterin vom 12.09.2017 haben die Beteiligten einen Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. 16 Der Kammer liegen die einschlägige Behördenakte der Hochschule sowie die Akten des polizeiärztlichen Dienstes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 22.04.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.11.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes oder auf Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 1. Die Klage ist zulässigerweise auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin gerichtet. Zwar bezog sich die Bewerbung des Klägers vom 16.06.2015 zunächst nur auf den Einstellungstermin 01.09.2016. Aus dem den Akten zu entnehmenden Verfahrensgang ergibt sich jedoch, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte in der Folgezeit übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Bewerbung der Sache nach auf den nächstmöglichen Einstellungszeitpunkt nach Klärung der gesundheitlichen Fragen erweitert worden ist und insoweit keine Erledigung durch Zeitablauf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140) eingetreten ist. Demgemäß wurde weder in dem nach Verstreichen des Einstellungszeitpunkts im September 2016 zur Sache ergangenen Widerspruchsbescheid noch in der Klageerwiderung darauf Bezug genommen, das Verfahren könnte sich erledigt haben. Einer weitergehenden schriftlichen Bewerbung des Klägers bedurfte es im Hinblick darauf nicht (vgl. zu einer möglichen Bewerbung auch für nachfolgende Einstellungszeitpunkte VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2017 - 4 S 394/15 -, juris). 20 2. Der Hauptantrag des Klägers auf Einstellung zum nächstmöglichen Termin kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht festgestellt werden kann, dass er zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen von der gesundheitlichen Eignung weiterhin alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG unmittelbar in das Beamtenverhältnis einzustellen ist. Die mit Schreiben vom 15.04.2016 erteilte Einstellungszusage der Hochschule bezog sich lediglich auf den Einstellungstermin im Herbst 2016. Angesichts der im Auswahlverfahren bestehenden Spielräume des Dienstherrn kann vor diesem Hintergrund lediglich ein Neubescheidungsbegehren geltend gemacht werden (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2017, a.a.O.). 21 3. Auch der Hilfsantrag auf Neuentscheidung über das Einstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat jedoch keinen Erfolg, denn der Ablehnungsbescheid der Hochschule erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als rechtmäßig. Eine Ernennung des Klägers kommt bereits aus Altersgründen nicht mehr in Betracht. Ein Anspruch auf Neuentscheidung besteht daher nicht. 22 Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Errichtung von Laufbahnen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten vom 26.11.2014 (GBl. 2014, 736; LVOPol) i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG kann in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst (nur) eingestellt werden, wer noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat. Der am 01.05.1986 geborene Kläger hat bereits das 31. Lebensjahr vollendet und damit die gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten. § 11 Abs. 2 LVOPol sieht nur Ausnahmen vom Mindestalter, nicht jedoch vom Höchstalter vor (vgl. zur abweichenden Rechtslage in Niedersachsen: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 190/09 -, DÖD 2011, 113). Ein besonderer (Anrechnungs-)Tatbestand im Sinne von § 26 Abs. 2 bis 4 LVOPol wird vom Kläger weder vorgetragen, noch ist ein solcher für das Gericht erkennbar. Eine Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst des Beklagten ist damit aus Altersgründen ausgeschlossen. 23 Für die Beurteilung der Altersgrenze kommt es vorliegend auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 - 2 B 113.11 -, DÖD 2012, 104; Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2017 - 4 S 586/16 - und vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, jeweils juris). Damit ist es unerheblich, dass die Klage vor Erreichen der Altersgrenze bereits anhängig war. Eine rückwirkende Ernennung zum Beamten auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der Höchstaltersgrenze schließt § 8 Abs. 4 BeamtStG aus. 24 Die Frage, ob möglicherweise ein Schadensersatzanspruch besteht, weil der Beklagte schuldhaft eine rechtzeitige Einstellung des Klägers abgelehnt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat seinen Antrag auch nach Durchführung des Erörterungstermins, in dem die Frage der möglicherweise eingetretenen Erledigung aus Altersgründen eingehend diskutiert wurde, (gerade) nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt. Der Zulässigkeit eines entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsantrags stünde überdies entgegen, dass das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht besteht. Ein solches liegt im Hinblick auf die hier grundsätzlich denkbare Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen nur vor, wenn eine entsprechende Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.03.2005 - 2 B 109.04 - und vom 16.01.2017 - 7 B 1.16 -, jeweils juris; Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 m.w.N.). Der Kläger hat jedoch eine alsbaldige Klageerhebung zum einen nicht dargetan, zum anderen erscheint eine solche Klage auch offensichtlich aussichtslos. Denn eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln tritt nicht ein, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, einen Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.2010, a.a.O., vom 28.05.1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29 und vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333). Hier hat der Kläger es versäumt, den geltend gemachten Einstellungsanspruch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) rechtzeitig durchzusetzen. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf „vorläufige“ Berufung in das Beamtenverhältnis. Es ist nicht möglich, die begehrte Rechtsposition auf Zeit - für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - einzuräumen. Eine „vorläufige“ Ernennung zum Beamten ist im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge des Beamtenrechts auch nicht möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.06.2013 - 4 S 324/13 -, vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, juris, und vom 07.10.2014 - 4 S 1522/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD 2008, 146; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.08.2013 - 3 M 202/13 -, juris; Beschluss der Kammer vom 08.03.2016 - 3 K 623/16 -; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.02.2016 - 7 K 5541/15 -, juris, für einen Fall der Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Hinblick auf die Möglichkeit der Entlassung von Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG bei Erfolglosigkeit in der Hauptsache). Der Kläger hätte aber den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten beantragen können, ihn - nicht nur vorläufig - in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst einzustellen. Eine solche Einstellung in das Beamtenverhältnis wäre eine „echte“ Vorwegnahme der Hauptsache gewesen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (nur) ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2014, a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Altersgrenze zu einem Zeitpunkt erreicht hat, zu dem eine rechtskräftige Entscheidung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu erwarten war, wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) hier voraussichtlich dann geboten gewesen, wenn der Kläger ein für ihn positives, aussagekräftiges ärztliches Attest zu den im Raum stehenden Fragen seiner Polizeidiensttauglichkeit und der prognostischen Entwicklung der Polizeidienstfähigkeit vorgelegt hätte, mit dem allerdings auch die besonderen Einsatzbedingungen des Polizeivollzugsdienstes hätten in den Blick genommen werden müssen. 25 4. Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol ist mit höherrangigem Recht vereinbar (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2017 - 12 K 7720/16 -). Sie ist verfassungskonform (a.) und verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder Unionsrecht (b.). 26 a.) Die auf der ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG ergangene Einstellungsaltersgrenze in § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol verletzt weder Art. 33 Abs. 2 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist hinreichend bestimmt und enthält in der Zusammenschau mit § 26 LVOPol neben einer klaren Altersgrenze mehrere die Verhältnismäßigkeit der Regelung sichernde Anrechnungs- und Ausschlusstatbestände, die ebenfalls hinreichend bestimmt sind. Einer weitergehenden Regelung von besonderen Ausnahmetatbeständen bedarf es angesichts der besonderen Eignungsanforderungen im Polizeivollzugsdienst nicht. Auch kann in einem föderal strukturierten Bundesstaat die Höchstaltersgrenze für den Einstieg in die Beamtenlaufbahn des Polizeivollzugsdienstes von Bundesland zu Bundesland variieren (vgl. zum Laufbahnaufstieg VG Freiburg, Beschluss vom 27.04.2015 - 3 K 862/15 -, IÖD 2015, 199). 27 Allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Polizei, Feuerwehr) weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium dar. Schranken für die Rechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG können sich aber aus Art. 33 Abs. 5 GG, namentlich dem Lebenszeitprinzip und dem Alimentationsprinzip ergeben. Einstellungshöchstaltersgrenzen dienen in diesem Zusammenhang der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen im Zusammenhang mit allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenzen BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; BVerwG, Urteil vom 11.10.2016, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2017, a.a.O. m.w.N.). Um eine solche allgemeine Einstellungsaltersgrenze - die für Beamte in Baden-Württemberg in § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO geregelt ist (Vollendung des 42. Lebensjahres) - geht es hier jedoch nicht, vielmehr steht eine besondere Einstellungsaltersgrenze im Streit, die insoweit auch einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Eine verfassungskonforme Regelung liegt jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Erfordernisses vor. 28 Das Lebensalter kann dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschritten hat. Dies liegt insbesondere bei Ämtern und Laufbahnen nahe, die mit erhöhten körperlichen Anstrengungen verbunden sind, wie etwa im Militärdienst, im Polizeivollzugsdienst und im Feuerwehrdienst. Das Alter betrifft in diesen Fällen die physischen Fähigkeiten des Beamten und dient als Indikator für dessen Tauglichkeit zu amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 31.08 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; Beschluss vom 24.01.2011, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 27.04.2015, a.a.O.). Ein solcher Fall, in dem das Alter aufgrund besonderer körperlicher Anforderungen ein Eignungsmerkmal darstellt, ist für den Polizeivollzugsdienst anzunehmen. 29 Bei der Abwägung der aus dem Leistungsgrundsatz und aus dem Lebenszeitgrundsatz folgenden gegenläufigen Belange hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. In seine Überlegungen hat er einzubeziehen, dass Altersgrenzen eine empfindliche Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes darstellen. Weiterhin ist die Angemessenheit der festzusetzenden Altersgrenze auch davon abhängig, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen sind. Diese können etwa Verzögerungen wegen Kindererziehungszeiten, Zeiten des Wehr- oder Wehrersatzdienstes oder des Erwerbs der erforderlichen Vor- und Ausbildung im sogenannten zweiten Bildungsweg betreffen. Je weitreichender die Ausnahmeregelung ist, desto niedriger kann die Altersgrenze gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.). Hieran gemessen ist die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst festgelegte Höchstaltersgrenze von 31 Jahren angemessen (entsprechend für eine Altersgrenze von - lediglich - 25 Jahren: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O). Sie trägt in ausgewogener Weise sowohl dem Leistungsgrundsatz als auch dem Lebenszeitprinzip Rechnung. Für die niedrige Altersgrenze sprechen dabei insbesondere die bereits in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Regelung des Landes Berlin vergleichbar ausgeführten Gesichtspunkte: Der zeitliche Korridor, durch den der Zugang zum mittleren Polizeivollzugsdienst möglich ist, berücksichtigt mit einem (ausnahmsweise um bis zu einem Jahr unterschreitbaren) Mindestalter von 17 Jahren und einem Höchstalter von unter 31 Jahren auch atypische Bildungsverläufe. Die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBG genannten Bildungsvoraussetzungen (mindestens Hauptschul- oder ein mittlerer Bildungsabschluss entsprechend den fachlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn) sind grundsätzlich für jeden Bewerber bis zum Alter von 31 Jahren zu erfüllen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst amtsbezogene Leistungs- und Befähigungskriterien naturgemäß kaum eine Rolle spielen, so dass sie regelmäßig nicht herangezogen werden können. Die Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst unterscheidet sich daher wesentlich von einer Altersgrenze für die Übernahme in ein dauerhaftes Beamtenverhältnis, die auch besonders leistungsstarke Bewerber betrifft, die ihre Leistungsfähigkeit bereits durch einen erfolgreich durchlaufenen Vorbereitungsdienst und durch eine bestandene Laufbahnprüfung nachgewiesen haben (vgl. zum Laufbahnaufstieg auch VG Freiburg, Beschluss vom 27.04.2015, a.a.O.). § 26 Abs. 2 und Abs. 3 LVOPol erweitern zudem den Zugang für Bewerber bis zum Alter von 40 Jahren unter bestimmten - nachvollziehbaren - Voraussetzungen (Pflege eines Angehörigen, Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, Ableistung eines Dienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz, Ableistung eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienstegesetz). Nach § 26 Abs. 4 LVOPol gelten die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst überdies nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 9 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Dass von Verfassungs wegen weitere Härtefälle regelungsbedürftig wären, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Tatsache, dass der Kläger unter keinen der Ausnahmetatbestände fällt, begründet für sich genommen keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Vielmehr beruht die mittlerweile eingetretene Überschreitung der Einstellungsaltersgrenze maßgeblich auf seiner persönlichen Lebens- und Berufsplanung und wohl auch darauf, dass ausweislich der Aktenlage eine erste Bewerbung um Einstellung in den Polizeidienst im Jahre 2007 keinen Erfolg hatte. 30 Die Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol erweist sich auch im Hinblick auf die besonderen körperlichen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst (vgl. zum Erfordernis der Polizeidiensttauglichkeit bei Einstellung § 4 Nr. 1 LVOPol sowie zur Polizeidienstunfähigkeit § 43 Abs. 2 LBG) als tragfähig. Sie berücksichtigt in nicht zu beanstandender Weise das Erfordernis besonderer körperlicher Leistungsfähigkeit. Diese erreicht bekanntlich bei jungen Erwachsenen ihren Höhepunkt, um danach kontinuierlich abzufallen. Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes werden auch für Tätigkeiten eingesetzt, die häufig mit intensivem körperlichem Einsatz verbunden sind. Der Dienstherr legt insoweit die körperlichen Anforderungen, die der Beamte bei Ausübung seines Dienstes erfüllen muss, im Rahmen seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den - gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren - Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12. -, BVerwGE 148, 204 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2017, a.a.O.). Andererseits berücksichtigt die Altersgrenze von 31 Jahren, dass Einstellungsbewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst von diesem Alter an die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen regelmäßig erfüllen und damit bereits in diesem Alter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Weiterhin berücksichtigt die Einstellungsaltersgrenze, dass Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes regelmäßig bereits mit 62 Jahren in den Ruhestand treten (§ 36 Abs. 3 LBG), was wiederum der besonderen Belastungssituation geschuldet ist. Sie kommt damit dem Interesse des Dienstherrn entgegen, die Leistung des Beamten möglichst lange in Anspruch zu nehmen. Ferner berücksichtigt die Einstellungsaltersgrenze das öffentliche Interesse daran, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Schließlich ist dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Einstellungsplanung und -praxis des Dienstherrn Bedeutung beizumessen (vgl. zu Vorstehendem auch BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O. m.w.N.). Die vor diesem Hintergrund getroffene wertende Festsetzung des gesetzlichen Einstellungshöchstalters begründet damit keine rechtlichen Zweifel und hält sich im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums. 31 b.) Die Einstellungsaltersgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol ist auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht zu beanstanden und insgesamt mit dem Unionsrecht vereinbar. 32 Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis werden durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.2013 (BGBl. I S. 610), nicht ausgeschlossen. Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 S. 16) in nationales Recht umgesetzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auf Bewerber für den Beamtenstatus anwendbar (§ 24 Nr. 1 AGG). Die Altersgrenzen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis unterfallen auch dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Eine Altersgrenze für die Einstellung bedeutet grundsätzlich eine unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Allerdings ist eine unterschiedliche Behandlung wegen (u.a.) Alters nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Diese Regelung beruht auf den Vorgaben in Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Ungeachtet dessen unterliegen Ungleichbehandlungen wegen des Alters nicht einem strikten Verbot, sondern können unter den Voraussetzungen des § 10 AGG gerechtfertigt sein, der Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.2009 und vom 19.02.2009; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011, jeweils a.a.O.). Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG). Diese Regelungen des § 10 AGG stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG überein. Legitime Ziele können sich danach insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben. Daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13.09.2011 - C-447/09 <Prigge u.a.> -, NJW 2011, 3209). Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 <Palacios de la Villa> -, NJW 2007, 3339; Urteil vom 18.11.2010 - C-250/09 und C-268/09 <Georgiev> -, NJW 2011, 42). Sie können neben politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG darstellen (EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10 <Fuchs und Köhler> -, NVwZ 2011, 1249). Der Spielraum wird allerdings begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist. Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten jedoch einen weiten Wertungsspielraum zu. Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21.07.2011, a.a.O.). Die danach erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Gesetzgeber hat den bestehenden Spielraum beanstandungsfrei genutzt. 33 Einstellungsaltersgrenzen können sowohl aus dem Gesichtspunkt der Eignung im Hinblick auf besondere berufliche Anforderungen (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG) als auch im Hinblick auf die weiteren in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Gesichtspunkte gerechtfertigt werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen aus den bereits ausgeführten Gründen in der vorliegenden Konstellation vor (vgl. insoweit auch zur Vereinbarkeit einer Höchstaltersgrenze von unter 25 Jahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Gemeinschaftsrecht BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.). 34 In einer der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Ausgangssituation hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 12.01.2010 - C-229/08 <Wolf> -, NVwZ 2010, 244) entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen (hessischen) Regelung, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlegt, nicht entgegensteht. Auch wenn eine solche innerstaatliche Regelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 begründe, könne sie nämlich als eine Regelung angesehen werden, die zum einen dem Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten - was einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie darstelle (s.a. Erwägungsgrund 18 zur Richtlinie) -, angemessen sei und zum anderen nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei, da eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden könne und das Erfordernis der vollen körperlichen Eignung zur Ausübung des Feuerwehrberufs im mittleren technischen Dienst im Zusammenhang mit dem Alter der Angehörigen dieses Dienstes stehe. Es wurde darauf abgestellt, dass unwidersprochen ausgeführt worden sei, dass die Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die der Berufsfeuerwehr übertragenen Aufgaben an Ort und Stelle erfüllten. Anders als die Aufgaben der Direktion und der Führungskräfte des feuerwehrtechnischen Dienstes seien danach die Tätigkeiten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes körperlicher Art. Zu diesem Zweck seien die Angehörigen dieses Dienstes an der Brandbekämpfung, der Personenrettung, an Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes, der Tierrettung und dem Schutz vor gefährlichen Tieren sowie an unterstützenden Aufgaben wie Instandhaltung und Kontrolle der Schutzausrüstungen und Einsatzfahrzeuge beteiligt. Weiter sei unwidersprochen ausgeführt worden, dass einige der den Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes übertragenen Aufgaben wie die Brandbekämpfung oder die Personenrettung eine außergewöhnlich hohe körperliche Eignung erforderten und nur von jungen Beamten wahrgenommen werden könnten. Die deutsche Regierung habe hierzu wissenschaftliche Daten aus arbeits- und sportmedizinischen Untersuchungen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die Leistungsfähigkeit der Lungen, der Muskulatur und die körperliche Widerstandsfähigkeit mit dem Alter nachließen. Danach verfügten nur sehr wenige der Beamten, die älter als 45 Jahre seien, über die hinreichende körperliche Eignung, um ihre Tätigkeit im Bereich der Brandbekämpfung auszuüben. Im Bereich der Personenrettung verfügten die betroffenen Beamten mit 50 Jahren nicht mehr über diese Eignung. Die Beamten, die diese Altersstufen überschritten hätten, arbeiteten in den anderen vorgenannten Tätigkeitsbereichen. Um das effiziente Funktionieren des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu gewährleisten, könne es vor diesem Hintergrund als erforderlich angesehen werden, dass die diesem Dienst angehörenden Beamten mehrheitlich in der Lage seien, die körperlich anspruchsvollen Aufgaben zu erfüllen und daher jünger sein müssten als 45 oder 50 Jahre. Im Übrigen erfordere die Verwendung der Beamten, die älter seien als 45 oder 50 Jahre, für körperlich weniger anspruchsvolle Aufgaben deren Ersatz durch junge Beamte. Die Zeitspanne, während deren ein Beamter in der Lage sein werde, die körperlich anspruchsvollen Aufgaben zu erfüllen, werde aber durch sein Einstellungsalter bestimmt. Ein vor Erreichen des 30. Lebensjahres eingestellter Beamter, der im Übrigen noch eine zweijährige Ausbildung absolvieren müsse, werde während einer Mindestdauer von 15 bis 20 Jahren für diese Aufgaben verwendet werden können. Werde er hingegen im Alter von 40 Jahren eingestellt, werde dieser Zeitraum nur 5 bis höchstens 10 Jahre betragen. Eine Einstellung im fortgeschrittenen Alter hätte zur Folge, dass eine zu große Zahl von Beamten nicht für die körperlich anspruchsvollsten Aufgaben verwendet werden könnte. Eine solche Einstellung würde auch nicht ermöglichen, die so eingestellten Beamten über einen hinreichend langen Zeitraum für diese Aufgaben zu verwenden. Schließlich müsse, wie die deutsche Regierung geltend gemacht habe, für eine angemessene Organisation der Berufsfeuerwehr für den mittleren technischen Dienst eine Wechselbeziehung zwischen den körperlich anspruchsvollen und für die ältesten Beamten ungeeigneten Stellen und den körperlich weniger anspruchsvollen und für diese Beamten geeigneten Stellen bestehen. Da die Ungleichbehandlung wegen des Alters in Anbetracht von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt sei, sei nicht zu prüfen, ob sie auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein könnte. Diese Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Einstellungsaltersgrenze von 31 Jahren begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken. 35 In vergleichbarer Argumentation hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15.11.2016 (- C-258/15 <Gorka Salaberria Sorondo> -, juris) entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer (baskischen) Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Beamte einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. Das bedeutet indes nicht, dass eine Höchstaltersgrenze in vergleichbaren Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in der ebenfalls Polizeibeamte, die Vollzugsaufgaben umfassend wahrnehmen, von einer Altersgrenze betroffen sind, überhaupt erst ab 35 Jahren zulässig wäre. Vielmehr bleibt es insoweit bei den bereits ausgeführten Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 2010, die im Urteil vom 15.11.2016 (a.a.O.) wiederholt in Bezug genommen werden. 36 Soweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.11.2014 (- C-416/13 <Vital Pérez> -, NVwZ 2015, 427) Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 auf der Grundlage der Feststellungen des vorlegenden Gerichts dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen (spanischen) Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt, ist die vorliegende Konstellation eines Polizeivollzugsbeamten damit nicht vergleichbar. Die genannte Entscheidung beruht maßgeblich auf dem im dortigen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt zu den örtlichen Polizeibeamten mit begrenztem Tätigkeitsbereich. Demgegenüber nimmt der Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg die Aufgaben der Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung im Sinne des Polizeigesetzes umfassend wahr (vgl. § 1, § 60 Abs. 2 bis 5 PolG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs erfolgt (allein) durch die Beamten des Polizeivollzugsdienstes (§ 51 PolG). Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung obliegt insoweit nicht zuletzt maßgeblich dem Polizeivollzugsdienst, der nach § 24 Satz 1 LKatSG ggf. auch Aufgaben des Katastrophenschutzes wahrzunehmen hat. Diese umfassende Einsatz- und Vollzugstätigkeit erfordert, wie der Beklagte unter Hinweis auf besondere Einsatzlagen unwidersprochen ausgeführt hat, und wovon auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unverändert auszugehen ist, eine besondere, nämlich außergewöhnlich hohe körperliche Eignung. Die durch Tatsachen begründete Annahme, dass diese besondere körperliche Eignung im Alter grundsätzlich nachlässt, gilt ebenfalls unverändert fort. Dem kann auch durch Einstellungstests nicht begegnet werden, die lediglich über die aktuelle körperliche Leistungsfähigkeit Aufschluss geben können. Zudem weist der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 13.11.2014 (a.a.O.) hinsichtlich des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, darauf hin, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts das Alter für den Eintritt örtlicher Polizeibeamter in den Ruhestand auf 65 Jahre festgelegt sei. Die Ruhestandsaltersgrenze von Polizeivollzugsbeamten im Dienst des beklagten Landes liegt indes bei 62 Jahren. Auch insoweit ist das genannte Urteil nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. 37 Angesichts des auch vom Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt betonten weiten Wertungsspielraums führt allein die Tatsache, dass in anderen Bundesländern zum Teil höhere, zum Teil aber auch niedrigere Einstellungsaltersgrenzen gelten, nicht zur Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Regelung. Das Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Vollzugspolizei zu gewährleisten, erfordert es vielmehr, eine bestimmte Altersstruktur zu erhalten. Dem wird durch die streitgegenständliche Altersgrenze in angemessener Weise Rechnung getragen. 38 Keiner weitergehenden Klärung bedürfen damit die Fragen der derzeit bestehenden gesundheitlichen Eignung des Klägers (Polizeidiensttauglichkeit im Sinne von § 4 Nr. 2 LVOPol), der prognostischen Einschätzung künftiger Entwicklungen sowie der Bedeutung und Reichweite der vom Beklagten angeführten Ziffer 8.7.1 zur PDV 300 im Falle einer Varizenbildung und überstandenen Operation von Krampfadern bei Stammvenenvarikosis auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 - 2 VR 2.17 -, IÖD 2017, 122; Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244; vgl. zur Geltung dieser Grundsätze bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2017, a.a.O.). 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Vereinbarkeit der Einstellungsaltersgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol mit höherrangigem Recht zuzulassen. Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 05.07.2017 - 4 S 1056/17 - über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Stuttgart vom 15.02.2017 (a.a.O.) hat insoweit noch keine Klärung herbeigeführt. Gründe 17 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 22.04.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.11.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes oder auf Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO). 19 1. Die Klage ist zulässigerweise auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst zum nächstmöglichen Einstellungstermin gerichtet. Zwar bezog sich die Bewerbung des Klägers vom 16.06.2015 zunächst nur auf den Einstellungstermin 01.09.2016. Aus dem den Akten zu entnehmenden Verfahrensgang ergibt sich jedoch, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte in der Folgezeit übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Bewerbung der Sache nach auf den nächstmöglichen Einstellungszeitpunkt nach Klärung der gesundheitlichen Fragen erweitert worden ist und insoweit keine Erledigung durch Zeitablauf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140) eingetreten ist. Demgemäß wurde weder in dem nach Verstreichen des Einstellungszeitpunkts im September 2016 zur Sache ergangenen Widerspruchsbescheid noch in der Klageerwiderung darauf Bezug genommen, das Verfahren könnte sich erledigt haben. Einer weitergehenden schriftlichen Bewerbung des Klägers bedurfte es im Hinblick darauf nicht (vgl. zu einer möglichen Bewerbung auch für nachfolgende Einstellungszeitpunkte VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2017 - 4 S 394/15 -, juris). 20 2. Der Hauptantrag des Klägers auf Einstellung zum nächstmöglichen Termin kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht festgestellt werden kann, dass er zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen von der gesundheitlichen Eignung weiterhin alle Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und auf der Grundlage von Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG unmittelbar in das Beamtenverhältnis einzustellen ist. Die mit Schreiben vom 15.04.2016 erteilte Einstellungszusage der Hochschule bezog sich lediglich auf den Einstellungstermin im Herbst 2016. Angesichts der im Auswahlverfahren bestehenden Spielräume des Dienstherrn kann vor diesem Hintergrund lediglich ein Neubescheidungsbegehren geltend gemacht werden (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2017, a.a.O.). 21 3. Auch der Hilfsantrag auf Neuentscheidung über das Einstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat jedoch keinen Erfolg, denn der Ablehnungsbescheid der Hochschule erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als rechtmäßig. Eine Ernennung des Klägers kommt bereits aus Altersgründen nicht mehr in Betracht. Ein Anspruch auf Neuentscheidung besteht daher nicht. 22 Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Errichtung von Laufbahnen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten vom 26.11.2014 (GBl. 2014, 736; LVOPol) i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG kann in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst (nur) eingestellt werden, wer noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat. Der am 01.05.1986 geborene Kläger hat bereits das 31. Lebensjahr vollendet und damit die gesetzliche Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten. § 11 Abs. 2 LVOPol sieht nur Ausnahmen vom Mindestalter, nicht jedoch vom Höchstalter vor (vgl. zur abweichenden Rechtslage in Niedersachsen: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 190/09 -, DÖD 2011, 113). Ein besonderer (Anrechnungs-)Tatbestand im Sinne von § 26 Abs. 2 bis 4 LVOPol wird vom Kläger weder vorgetragen, noch ist ein solcher für das Gericht erkennbar. Eine Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst des Beklagten ist damit aus Altersgründen ausgeschlossen. 23 Für die Beurteilung der Altersgrenze kommt es vorliegend auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.01.2012 - 2 B 113.11 -, DÖD 2012, 104; Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2017 - 4 S 586/16 - und vom 31.05.2011 - 4 S 187/10 -, jeweils juris). Damit ist es unerheblich, dass die Klage vor Erreichen der Altersgrenze bereits anhängig war. Eine rückwirkende Ernennung zum Beamten auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der Höchstaltersgrenze schließt § 8 Abs. 4 BeamtStG aus. 24 Die Frage, ob möglicherweise ein Schadensersatzanspruch besteht, weil der Beklagte schuldhaft eine rechtzeitige Einstellung des Klägers abgelehnt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat seinen Antrag auch nach Durchführung des Erörterungstermins, in dem die Frage der möglicherweise eingetretenen Erledigung aus Altersgründen eingehend diskutiert wurde, (gerade) nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellt. Der Zulässigkeit eines entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsantrags stünde überdies entgegen, dass das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht besteht. Ein solches liegt im Hinblick auf die hier grundsätzlich denkbare Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen nur vor, wenn eine entsprechende Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.03.2005 - 2 B 109.04 - und vom 16.01.2017 - 7 B 1.16 -, jeweils juris; Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 m.w.N.). Der Kläger hat jedoch eine alsbaldige Klageerhebung zum einen nicht dargetan, zum anderen erscheint eine solche Klage auch offensichtlich aussichtslos. Denn eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln tritt nicht ein, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, einen Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.02.2010, a.a.O., vom 28.05.1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29 und vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333). Hier hat der Kläger es versäumt, den geltend gemachten Einstellungsanspruch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) rechtzeitig durchzusetzen. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf „vorläufige“ Berufung in das Beamtenverhältnis. Es ist nicht möglich, die begehrte Rechtsposition auf Zeit - für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - einzuräumen. Eine „vorläufige“ Ernennung zum Beamten ist im Beamtenrecht nicht vorgesehen und mit Blick auf die Formenstrenge des Beamtenrechts auch nicht möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.06.2013 - 4 S 324/13 -, vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, juris, und vom 07.10.2014 - 4 S 1522/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2008 - 6 B 1763/07 -, IÖD 2008, 146; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.08.2013 - 3 M 202/13 -, juris; Beschluss der Kammer vom 08.03.2016 - 3 K 623/16 -; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.02.2016 - 7 K 5541/15 -, juris, für einen Fall der Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Hinblick auf die Möglichkeit der Entlassung von Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG bei Erfolglosigkeit in der Hauptsache). Der Kläger hätte aber den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten beantragen können, ihn - nicht nur vorläufig - in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst einzustellen. Eine solche Einstellung in das Beamtenverhältnis wäre eine „echte“ Vorwegnahme der Hauptsache gewesen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (nur) ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189 und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2014, a.a.O.). Im Hinblick darauf, dass der Kläger die Altersgrenze zu einem Zeitpunkt erreicht hat, zu dem eine rechtskräftige Entscheidung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu erwarten war, wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) hier voraussichtlich dann geboten gewesen, wenn der Kläger ein für ihn positives, aussagekräftiges ärztliches Attest zu den im Raum stehenden Fragen seiner Polizeidiensttauglichkeit und der prognostischen Entwicklung der Polizeidienstfähigkeit vorgelegt hätte, mit dem allerdings auch die besonderen Einsatzbedingungen des Polizeivollzugsdienstes hätten in den Blick genommen werden müssen. 25 4. Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol ist mit höherrangigem Recht vereinbar (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2017 - 12 K 7720/16 -). Sie ist verfassungskonform (a.) und verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder Unionsrecht (b.). 26 a.) Die auf der ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 2 LBG ergangene Einstellungsaltersgrenze in § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol verletzt weder Art. 33 Abs. 2 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist hinreichend bestimmt und enthält in der Zusammenschau mit § 26 LVOPol neben einer klaren Altersgrenze mehrere die Verhältnismäßigkeit der Regelung sichernde Anrechnungs- und Ausschlusstatbestände, die ebenfalls hinreichend bestimmt sind. Einer weitergehenden Regelung von besonderen Ausnahmetatbeständen bedarf es angesichts der besonderen Eignungsanforderungen im Polizeivollzugsdienst nicht. Auch kann in einem föderal strukturierten Bundesstaat die Höchstaltersgrenze für den Einstieg in die Beamtenlaufbahn des Polizeivollzugsdienstes von Bundesland zu Bundesland variieren (vgl. zum Laufbahnaufstieg VG Freiburg, Beschluss vom 27.04.2015 - 3 K 862/15 -, IÖD 2015, 199). 27 Allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen außerhalb bestimmter Einsatzberufe (Militär, Polizei, Feuerwehr) weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium dar. Schranken für die Rechte des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG können sich aber aus Art. 33 Abs. 5 GG, namentlich dem Lebenszeitprinzip und dem Alimentationsprinzip ergeben. Einstellungshöchstaltersgrenzen dienen in diesem Zusammenhang der Schaffung eines ausgewogenen zeitlichen Verhältnisses zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Grundsätzen im Zusammenhang mit allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenzen BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19; BVerwG, Urteil vom 11.10.2016, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2017, a.a.O. m.w.N.). Um eine solche allgemeine Einstellungsaltersgrenze - die für Beamte in Baden-Württemberg in § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO geregelt ist (Vollendung des 42. Lebensjahres) - geht es hier jedoch nicht, vielmehr steht eine besondere Einstellungsaltersgrenze im Streit, die insoweit auch einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Eine verfassungskonforme Regelung liegt jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Erfordernisses vor. 28 Das Lebensalter kann dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn die Annahme berechtigt ist, dass ein Bewerber typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt, wenn er ein bestimmtes Alter überschritten hat. Dies liegt insbesondere bei Ämtern und Laufbahnen nahe, die mit erhöhten körperlichen Anstrengungen verbunden sind, wie etwa im Militärdienst, im Polizeivollzugsdienst und im Feuerwehrdienst. Das Alter betrifft in diesen Fällen die physischen Fähigkeiten des Beamten und dient als Indikator für dessen Tauglichkeit zu amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 31.08 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44; Beschluss vom 24.01.2011, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 27.04.2015, a.a.O.). Ein solcher Fall, in dem das Alter aufgrund besonderer körperlicher Anforderungen ein Eignungsmerkmal darstellt, ist für den Polizeivollzugsdienst anzunehmen. 29 Bei der Abwägung der aus dem Leistungsgrundsatz und aus dem Lebenszeitgrundsatz folgenden gegenläufigen Belange hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. In seine Überlegungen hat er einzubeziehen, dass Altersgrenzen eine empfindliche Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes darstellen. Weiterhin ist die Angemessenheit der festzusetzenden Altersgrenze auch davon abhängig, in welchem Umfang Ausnahmen vorgesehen sind. Diese können etwa Verzögerungen wegen Kindererziehungszeiten, Zeiten des Wehr- oder Wehrersatzdienstes oder des Erwerbs der erforderlichen Vor- und Ausbildung im sogenannten zweiten Bildungsweg betreffen. Je weitreichender die Ausnahmeregelung ist, desto niedriger kann die Altersgrenze gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.). Hieran gemessen ist die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst festgelegte Höchstaltersgrenze von 31 Jahren angemessen (entsprechend für eine Altersgrenze von - lediglich - 25 Jahren: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O). Sie trägt in ausgewogener Weise sowohl dem Leistungsgrundsatz als auch dem Lebenszeitprinzip Rechnung. Für die niedrige Altersgrenze sprechen dabei insbesondere die bereits in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Regelung des Landes Berlin vergleichbar ausgeführten Gesichtspunkte: Der zeitliche Korridor, durch den der Zugang zum mittleren Polizeivollzugsdienst möglich ist, berücksichtigt mit einem (ausnahmsweise um bis zu einem Jahr unterschreitbaren) Mindestalter von 17 Jahren und einem Höchstalter von unter 31 Jahren auch atypische Bildungsverläufe. Die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBG genannten Bildungsvoraussetzungen (mindestens Hauptschul- oder ein mittlerer Bildungsabschluss entsprechend den fachlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn) sind grundsätzlich für jeden Bewerber bis zum Alter von 31 Jahren zu erfüllen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst amtsbezogene Leistungs- und Befähigungskriterien naturgemäß kaum eine Rolle spielen, so dass sie regelmäßig nicht herangezogen werden können. Die Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst unterscheidet sich daher wesentlich von einer Altersgrenze für die Übernahme in ein dauerhaftes Beamtenverhältnis, die auch besonders leistungsstarke Bewerber betrifft, die ihre Leistungsfähigkeit bereits durch einen erfolgreich durchlaufenen Vorbereitungsdienst und durch eine bestandene Laufbahnprüfung nachgewiesen haben (vgl. zum Laufbahnaufstieg auch VG Freiburg, Beschluss vom 27.04.2015, a.a.O.). § 26 Abs. 2 und Abs. 3 LVOPol erweitern zudem den Zugang für Bewerber bis zum Alter von 40 Jahren unter bestimmten - nachvollziehbaren - Voraussetzungen (Pflege eines Angehörigen, Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, Ableistung eines Dienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz, Ableistung eines Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder Jugendfreiwilligendienstegesetz). Nach § 26 Abs. 4 LVOPol gelten die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst überdies nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 9 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Dass von Verfassungs wegen weitere Härtefälle regelungsbedürftig wären, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Tatsache, dass der Kläger unter keinen der Ausnahmetatbestände fällt, begründet für sich genommen keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Vielmehr beruht die mittlerweile eingetretene Überschreitung der Einstellungsaltersgrenze maßgeblich auf seiner persönlichen Lebens- und Berufsplanung und wohl auch darauf, dass ausweislich der Aktenlage eine erste Bewerbung um Einstellung in den Polizeidienst im Jahre 2007 keinen Erfolg hatte. 30 Die Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol erweist sich auch im Hinblick auf die besonderen körperlichen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst (vgl. zum Erfordernis der Polizeidiensttauglichkeit bei Einstellung § 4 Nr. 1 LVOPol sowie zur Polizeidienstunfähigkeit § 43 Abs. 2 LBG) als tragfähig. Sie berücksichtigt in nicht zu beanstandender Weise das Erfordernis besonderer körperlicher Leistungsfähigkeit. Diese erreicht bekanntlich bei jungen Erwachsenen ihren Höhepunkt, um danach kontinuierlich abzufallen. Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes werden auch für Tätigkeiten eingesetzt, die häufig mit intensivem körperlichem Einsatz verbunden sind. Der Dienstherr legt insoweit die körperlichen Anforderungen, die der Beamte bei Ausübung seines Dienstes erfüllen muss, im Rahmen seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den - gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren - Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12. -, BVerwGE 148, 204 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2017, a.a.O.). Andererseits berücksichtigt die Altersgrenze von 31 Jahren, dass Einstellungsbewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst von diesem Alter an die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen regelmäßig erfüllen und damit bereits in diesem Alter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Weiterhin berücksichtigt die Einstellungsaltersgrenze, dass Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes regelmäßig bereits mit 62 Jahren in den Ruhestand treten (§ 36 Abs. 3 LBG), was wiederum der besonderen Belastungssituation geschuldet ist. Sie kommt damit dem Interesse des Dienstherrn entgegen, die Leistung des Beamten möglichst lange in Anspruch zu nehmen. Ferner berücksichtigt die Einstellungsaltersgrenze das öffentliche Interesse daran, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Schließlich ist dem Interesse des Dienstherrn an ausgewogenen Altersstrukturen auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Einstellungsplanung und -praxis des Dienstherrn Bedeutung beizumessen (vgl. zu Vorstehendem auch BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O. m.w.N.). Die vor diesem Hintergrund getroffene wertende Festsetzung des gesetzlichen Einstellungshöchstalters begründet damit keine rechtlichen Zweifel und hält sich im Rahmen des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums. 31 b.) Die Einstellungsaltersgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol ist auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht zu beanstanden und insgesamt mit dem Unionsrecht vereinbar. 32 Laufbahnrechtliche Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis werden durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.2013 (BGBl. I S. 610), nicht ausgeschlossen. Mit dem Gesetz wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 S. 16) in nationales Recht umgesetzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auf Bewerber für den Beamtenstatus anwendbar (§ 24 Nr. 1 AGG). Die Altersgrenzen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis unterfallen auch dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Eine Altersgrenze für die Einstellung bedeutet grundsätzlich eine unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Allerdings ist eine unterschiedliche Behandlung wegen (u.a.) Alters nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Diese Regelung beruht auf den Vorgaben in Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Ungeachtet dessen unterliegen Ungleichbehandlungen wegen des Alters nicht einem strikten Verbot, sondern können unter den Voraussetzungen des § 10 AGG gerechtfertigt sein, der Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.2009 und vom 19.02.2009; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011, jeweils a.a.O.). Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG). Diese Regelungen des § 10 AGG stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG überein. Legitime Ziele können sich danach insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben. Daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13.09.2011 - C-447/09 <Prigge u.a.> -, NJW 2011, 3209). Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 <Palacios de la Villa> -, NJW 2007, 3339; Urteil vom 18.11.2010 - C-250/09 und C-268/09 <Georgiev> -, NJW 2011, 42). Sie können neben politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG darstellen (EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 und C-160/10 <Fuchs und Köhler> -, NVwZ 2011, 1249). Der Spielraum wird allerdings begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist. Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme gesteht der Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten jedoch einen weiten Wertungsspielraum zu. Sie ist nachgewiesen, wenn die Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21.07.2011, a.a.O.). Die danach erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Gesetzgeber hat den bestehenden Spielraum beanstandungsfrei genutzt. 33 Einstellungsaltersgrenzen können sowohl aus dem Gesichtspunkt der Eignung im Hinblick auf besondere berufliche Anforderungen (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG) als auch im Hinblick auf die weiteren in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Gesichtspunkte gerechtfertigt werden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen aus den bereits ausgeführten Gründen in der vorliegenden Konstellation vor (vgl. insoweit auch zur Vereinbarkeit einer Höchstaltersgrenze von unter 25 Jahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Gemeinschaftsrecht BVerwG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.). 34 In einer der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Ausgangssituation hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 12.01.2010 - C-229/08 <Wolf> -, NVwZ 2010, 244) entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen (hessischen) Regelung, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlegt, nicht entgegensteht. Auch wenn eine solche innerstaatliche Regelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 begründe, könne sie nämlich als eine Regelung angesehen werden, die zum einen dem Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten - was einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie darstelle (s.a. Erwägungsgrund 18 zur Richtlinie) -, angemessen sei und zum anderen nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei, da eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden könne und das Erfordernis der vollen körperlichen Eignung zur Ausübung des Feuerwehrberufs im mittleren technischen Dienst im Zusammenhang mit dem Alter der Angehörigen dieses Dienstes stehe. Es wurde darauf abgestellt, dass unwidersprochen ausgeführt worden sei, dass die Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die der Berufsfeuerwehr übertragenen Aufgaben an Ort und Stelle erfüllten. Anders als die Aufgaben der Direktion und der Führungskräfte des feuerwehrtechnischen Dienstes seien danach die Tätigkeiten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes körperlicher Art. Zu diesem Zweck seien die Angehörigen dieses Dienstes an der Brandbekämpfung, der Personenrettung, an Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes, der Tierrettung und dem Schutz vor gefährlichen Tieren sowie an unterstützenden Aufgaben wie Instandhaltung und Kontrolle der Schutzausrüstungen und Einsatzfahrzeuge beteiligt. Weiter sei unwidersprochen ausgeführt worden, dass einige der den Angehörigen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes übertragenen Aufgaben wie die Brandbekämpfung oder die Personenrettung eine außergewöhnlich hohe körperliche Eignung erforderten und nur von jungen Beamten wahrgenommen werden könnten. Die deutsche Regierung habe hierzu wissenschaftliche Daten aus arbeits- und sportmedizinischen Untersuchungen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die Leistungsfähigkeit der Lungen, der Muskulatur und die körperliche Widerstandsfähigkeit mit dem Alter nachließen. Danach verfügten nur sehr wenige der Beamten, die älter als 45 Jahre seien, über die hinreichende körperliche Eignung, um ihre Tätigkeit im Bereich der Brandbekämpfung auszuüben. Im Bereich der Personenrettung verfügten die betroffenen Beamten mit 50 Jahren nicht mehr über diese Eignung. Die Beamten, die diese Altersstufen überschritten hätten, arbeiteten in den anderen vorgenannten Tätigkeitsbereichen. Um das effiziente Funktionieren des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu gewährleisten, könne es vor diesem Hintergrund als erforderlich angesehen werden, dass die diesem Dienst angehörenden Beamten mehrheitlich in der Lage seien, die körperlich anspruchsvollen Aufgaben zu erfüllen und daher jünger sein müssten als 45 oder 50 Jahre. Im Übrigen erfordere die Verwendung der Beamten, die älter seien als 45 oder 50 Jahre, für körperlich weniger anspruchsvolle Aufgaben deren Ersatz durch junge Beamte. Die Zeitspanne, während deren ein Beamter in der Lage sein werde, die körperlich anspruchsvollen Aufgaben zu erfüllen, werde aber durch sein Einstellungsalter bestimmt. Ein vor Erreichen des 30. Lebensjahres eingestellter Beamter, der im Übrigen noch eine zweijährige Ausbildung absolvieren müsse, werde während einer Mindestdauer von 15 bis 20 Jahren für diese Aufgaben verwendet werden können. Werde er hingegen im Alter von 40 Jahren eingestellt, werde dieser Zeitraum nur 5 bis höchstens 10 Jahre betragen. Eine Einstellung im fortgeschrittenen Alter hätte zur Folge, dass eine zu große Zahl von Beamten nicht für die körperlich anspruchsvollsten Aufgaben verwendet werden könnte. Eine solche Einstellung würde auch nicht ermöglichen, die so eingestellten Beamten über einen hinreichend langen Zeitraum für diese Aufgaben zu verwenden. Schließlich müsse, wie die deutsche Regierung geltend gemacht habe, für eine angemessene Organisation der Berufsfeuerwehr für den mittleren technischen Dienst eine Wechselbeziehung zwischen den körperlich anspruchsvollen und für die ältesten Beamten ungeeigneten Stellen und den körperlich weniger anspruchsvollen und für diese Beamten geeigneten Stellen bestehen. Da die Ungleichbehandlung wegen des Alters in Anbetracht von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt sei, sei nicht zu prüfen, ob sie auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gerechtfertigt sein könnte. Diese Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Einstellungsaltersgrenze von 31 Jahren begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken. 35 In vergleichbarer Argumentation hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15.11.2016 (- C-258/15 <Gorka Salaberria Sorondo> -, juris) entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass er einer (baskischen) Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Beamte einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen. Das bedeutet indes nicht, dass eine Höchstaltersgrenze in vergleichbaren Fallgestaltungen wie der vorliegenden, in der ebenfalls Polizeibeamte, die Vollzugsaufgaben umfassend wahrnehmen, von einer Altersgrenze betroffen sind, überhaupt erst ab 35 Jahren zulässig wäre. Vielmehr bleibt es insoweit bei den bereits ausgeführten Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 2010, die im Urteil vom 15.11.2016 (a.a.O.) wiederholt in Bezug genommen werden. 36 Soweit nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.11.2014 (- C-416/13 <Vital Pérez> -, NVwZ 2015, 427) Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 auf der Grundlage der Feststellungen des vorlegenden Gerichts dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen (spanischen) Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt, ist die vorliegende Konstellation eines Polizeivollzugsbeamten damit nicht vergleichbar. Die genannte Entscheidung beruht maßgeblich auf dem im dortigen Verfahren vorgetragenen Sachverhalt zu den örtlichen Polizeibeamten mit begrenztem Tätigkeitsbereich. Demgegenüber nimmt der Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg die Aufgaben der Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung im Sinne des Polizeigesetzes umfassend wahr (vgl. § 1, § 60 Abs. 2 bis 5 PolG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs erfolgt (allein) durch die Beamten des Polizeivollzugsdienstes (§ 51 PolG). Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung obliegt insoweit nicht zuletzt maßgeblich dem Polizeivollzugsdienst, der nach § 24 Satz 1 LKatSG ggf. auch Aufgaben des Katastrophenschutzes wahrzunehmen hat. Diese umfassende Einsatz- und Vollzugstätigkeit erfordert, wie der Beklagte unter Hinweis auf besondere Einsatzlagen unwidersprochen ausgeführt hat, und wovon auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unverändert auszugehen ist, eine besondere, nämlich außergewöhnlich hohe körperliche Eignung. Die durch Tatsachen begründete Annahme, dass diese besondere körperliche Eignung im Alter grundsätzlich nachlässt, gilt ebenfalls unverändert fort. Dem kann auch durch Einstellungstests nicht begegnet werden, die lediglich über die aktuelle körperliche Leistungsfähigkeit Aufschluss geben können. Zudem weist der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 13.11.2014 (a.a.O.) hinsichtlich des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, darauf hin, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts das Alter für den Eintritt örtlicher Polizeibeamter in den Ruhestand auf 65 Jahre festgelegt sei. Die Ruhestandsaltersgrenze von Polizeivollzugsbeamten im Dienst des beklagten Landes liegt indes bei 62 Jahren. Auch insoweit ist das genannte Urteil nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. 37 Angesichts des auch vom Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt betonten weiten Wertungsspielraums führt allein die Tatsache, dass in anderen Bundesländern zum Teil höhere, zum Teil aber auch niedrigere Einstellungsaltersgrenzen gelten, nicht zur Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Regelung. Das Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Vollzugspolizei zu gewährleisten, erfordert es vielmehr, eine bestimmte Altersstruktur zu erhalten. Dem wird durch die streitgegenständliche Altersgrenze in angemessener Weise Rechnung getragen. 38 Keiner weitergehenden Klärung bedürfen damit die Fragen der derzeit bestehenden gesundheitlichen Eignung des Klägers (Polizeidiensttauglichkeit im Sinne von § 4 Nr. 2 LVOPol), der prognostischen Einschätzung künftiger Entwicklungen sowie der Bedeutung und Reichweite der vom Beklagten angeführten Ziffer 8.7.1 zur PDV 300 im Falle einer Varizenbildung und überstandenen Operation von Krampfadern bei Stammvenenvarikosis auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 - 2 VR 2.17 -, IÖD 2017, 122; Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244; vgl. zur Geltung dieser Grundsätze bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2017, a.a.O.). 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Vereinbarkeit der Einstellungsaltersgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol mit höherrangigem Recht zuzulassen. Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 05.07.2017 - 4 S 1056/17 - über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Stuttgart vom 15.02.2017 (a.a.O.) hat insoweit noch keine Klärung herbeigeführt.