OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 M 202/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

12mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung kann trotz Zeitablaufs bestehen, wenn eine nachträgliche Aufnahme in den Vorbereitungsdienst möglich erscheint. • Die Bewerberin hat Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihre Bewerbung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LVO-Lehramt LSA; ein Neubescheidungsanspruch kann im Eilverfahren durchgesetzt werden. • Ein verfassungsrechtlich verbürgter Ausbildungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1 GG ist verbraucht, wenn der Bewerber bereits die Möglichkeit zur vollständigen Ausbildung einschließlich Wiederholungsprüfung hatte und freiwillig oder ohne hinreichend gewichtigen Grund ausgeschieden ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: Neubescheidung bei fehlerhafter Ermessensausübung im Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst • Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung kann trotz Zeitablaufs bestehen, wenn eine nachträgliche Aufnahme in den Vorbereitungsdienst möglich erscheint. • Die Bewerberin hat Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihre Bewerbung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LVO-Lehramt LSA; ein Neubescheidungsanspruch kann im Eilverfahren durchgesetzt werden. • Ein verfassungsrechtlich verbürgter Ausbildungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1 GG ist verbraucht, wenn der Bewerber bereits die Möglichkeit zur vollständigen Ausbildung einschließlich Wiederholungsprüfung hatte und freiwillig oder ohne hinreichend gewichtigen Grund ausgeschieden ist. Die Antragstellerin hatte ihren Vorbereitungsdienst in Schleswig-Holstein vor Abschluss beendet und sich im Dezember 2012 um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Sachsen-Anhalt beworben. Der Antragsgegner lehnte die Zulassung ab und berief sich dabei auf landesrechtliche Prüfungsbestimmungen. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz: zunächst ihre sofortige Ernennung und Zulassung zum Vorbereitungsdienst, hilfsweise die Anordnung einer Neubescheidung unter Beachtung gerichtlicher Rechtsauffassung. Das Verwaltungsgericht wies ihren Eilantrag ab; die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht richtete sich gegen diese Entscheidung. Zwischenzeitlich sind die Ausbildungsplätze für den ursprünglich begehrten Einstellungstermin besetzt, sodass nur eine künftige oder unverzügliche Aufnahme in Betracht kommt. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch bestehen und ob verfassungsrechtliche Ausbildungsansprüche greifen. • Rechtliche Grundlagen: Eilrechtsschutz setzt glaubhaft gemachten Anordnungsgrund und -anspruch voraus (§ 123 VwGO). • Zeitablauf: Ein Anspruch auf rückwirkende Einstellung zum 01.04.2013 ist wegen Besetzung der Plätze und begonnenen Ausbildungen ausscheidend. • Anpassung des Antrags ist wegen Zeitablaufs zulässig; ein Hilfsantrag auf unverzügliche bzw. nächstmögliche Einstellung ist verfahrensrechtlich zulässig. • Verfassungsrechtlicher Ausbildungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1 GG begründet im Regelfall einen Anspruch auf Zulassung zur staatslichen Ausbildung, wenn andere Ausbildungsmöglichkeiten fehlen. • Die LVO-Lehramt LSA (§ 3 Abs. 2 S.1) enthält eine Ermessenserlaubnis; wegen des verfassungsrechtlichen Ausbildungsanspruchs reduziert sich das Ermessen häufig auf Null, soweit keine Ausschlussgründe vorliegen. • Anwendbares Prüfungsrecht bestimmt sich nach dem Landesrecht, in dem der Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde; hier Schleswig-Holstein, nicht Sachsen-Anhalt. • § 3 Abs. 4 LVO-Lehramt LSA versagt Zulassung, wenn der Vorbereitungsdienst bereits abgeleistet und die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden wurde; diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil die Bewerberin auf eigenen Antrag ausgeschieden ist und keine endgültige Nichtbestehung feststeht. • Die Antragstellerin kann sich nicht (mehr) auf den verfassungsrechtlichen Ausbildungsanspruch berufen, weil sie die Ausbildung vor Abschluss und vor Wiederholungsprüfung freiwillig beendet hat und keine hinreichend gewichtigen Gründe glaubhaft gemacht sind. • Fehlerhafte Ermessensausübung: Der Antragsgegner hat unzutreffend landesrechtliche Vorschriften angewandt und somit eine gebundene statt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen; deshalb besteht ein Anspruch auf Neubescheidung. • Eilbedürftigkeit und effektiver Rechtsschutz: Eine Entscheidung in der Hauptsache würde für die Antragstellerin voraussichtlich zu spät kommen; deshalb ist im Eilverfahren eine Neubescheidung anzuordnen, soweit zeitlich möglich. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Eine einstweilige Anordnung, die eine rückwirkende Einstellung zum 01.04.2013 anordnet, kommt wegen Zeitablaufs nicht mehr in Betracht. Wohl aber ist der Antragsgegner verpflichtet, den Ablehnungsbescheid der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden; die Antragstellerin hat einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LVO-Lehramt LSA. Ein unmittelbarer Anspruch auf sofortige oder zum nächstmöglichen Termin erfolgende Einstellung wurde nicht durchgängig festgestellt, weil die Antragstellerin den verfassungsrechtlichen Ausbildungsanspruch nicht mehr in Anspruch nehmen kann, nachdem sie ihren Vorbereitungsdienst freiwillig vor Abschluss beendet und keine überwiegend gewichtigen Gründe hierfür überzeugend dargelegt hat. Bei der Neubescheidung sind die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe für den Ausbildungsabbruch zu prüfen; Kapazitätsfragen sind darzulegen, falls sie eine Aufnahme verhindern sollen. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen.