Urteil
NC 9 K 6549/18
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019. 2 Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren (ZZVO vom 18.5.2018 – GBl. 2018, 237) wurde vom Wissenschaftsministerium auf Vorschlag der Beklagten die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2018/2019 (= 5. FS) auf 330 Studienplätze festgesetzt. 3 Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und (gem. § 3 Abs. 1 S. 2 der Hochschulvergabe-Verordnung [HVVO vom 31.1.2003 - GBl. 2003, S. 63 und 115 i.d.F. vom 28.6.2017 - GBl. 2017, 328]) vor dem 15.7.2018 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt. 4 Mit Bescheid vom 17.10.2018 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. 5 Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze. 6 Der Kläger/Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 zum Studium der Humanmedizin zum 1. Klinischen Semester (= 5. Fachsemester) zuzulassen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 330 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2018/2019 seien im 1. klinischen Semester 260 Plätze und im 2. klinischen Semester 75 Plätze, d.h. insgesamt sogar 335 Plätze vergeben worden (vgl. Belegungsliste 1. und 2. klinisches Semester - Stand 16.11.2018 - Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2018 z.d.GA II). 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 13 Außerhalb der für die Universität Freiburg für das 1. Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019 festgesetzten Zahl von 330 Studienplätzen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren ZZVO vom 18.5.2018 – GBl. 2018, 237) gibt es keine weiteren freien Studienplätze. 14 Ausweislich der von der Beklagten (mit Schriftsatz vom 15.8.2018) zu den Generalakten (zdGA I) vorgelegten Kapazitätsakte (KA) „Humanmedizin Klinik Wintersemester 2018/2019“ (Stand 10.8.2018) hat sie insoweit eine patientenbezogene universitäre Aufnahmekapazität von 313 (= 313,1877 abgerundet) Studienplätzen ermittelt (KAS 2). Unter Einbeziehung einer (aufgrund punktueller Absprachen auf Fachebene ohne „Vereinbarung auf Dauer“ erfolgten) zusätzlichen Beteiligung außeruniversitärer Krankenhäuser an der patientenbezogenen Ausbildung der Studierenden im Umfang von 5,4126 % hat sie eine Ausbildungskapazität von insgesamt 330 (= 330,1393 abgerundet) Studienplätzen errechnet (KAS 2, 10, 13) und festgelegt (siehe dazu den gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 LHG gefassten Senatsbeschluss vom 21.3.2018 [KAS 31] sowie - diesem Senatsbeschluss zugrunde liegend - den Antrag des Studiendekans [vom 22.1.2018 - KAS 12, 13] und den Beschluss des Fakultätsrats [vom 8.2.2018 - KAS 19 ] sowie den Beschluss des Fakultätsvorstandes [vom 20.2.2018 - KAS 25 ). 15 Dass diese Berechnung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung im Wege einer korrekten Berechnung zu einer derartigen Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze führen würde, so dass sich nicht nur mehr als die festgesetzten 330 Studienplätze, sondern sogar noch mehr als die tatsächlich vergebenen 335 Studienplätze ergeben würden (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.3.2016 - NC 9 S 2497/15 - und - NC 9 S 2022/15 - ), ist weder ersichtlich, noch substantiiert dargelegt. 16 1 . Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.). 17 1.1. Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Beklagte dabei eine Zahl von im ganzen Jahr insgesamt 491.671 Bettenbelegungen aufgrund der „tagesbelegten“, d.h. um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“), zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.347,0438 „tagesbelegten Betten“ (= 491.671: 365). 18 Was die von Klägerseite in Frage gestellte „Mitternachtszählung“ angeht, d.h. das von der Kapazitätsverordnung für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität vorgesehene Abstellen auf die Zahl der Patienten in „tagesbelegten Klinikbetten“ bezüglich des „Unterrichts am Krankenbett (UaK)“ an diesen Betten, verweist die Kammer auf das einschlägige Grundsatzurteil der bis zum letzten Jahr noch für Numerus Clausus - Verfahren zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg, dessen Argumentation sie sich nach Überprüfung zu eigen macht (VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rn. 39 - 45) und an dem zuvor auch die 6. Kammer in den letzten Jahren festgehalten hat (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.). Damals hat die 6. Kammer nach einer umfangreichen Erörterung und ausführlichen Anhörung des Studiendekans der medizinischen Fakultät in der mündlichen Verhandlung zu dieser Thematik Folgendes ausgeführt: 19 Anders als von den Klägern vorgetragen war es jedoch nicht geboten, die Patienten in Tageskliniken einzubeziehen . Es trifft zwar zu, dass seit dem Inkrafttreten der Kapazitätsverordnung die teilstationäre Behandlung als ein weiteres Leistungsangebot von Krankenhäusern und auch Universitätskliniken hinzugekommen ist bzw. an Bedeutung gewonnen hat. Die teilstationäre Behandlung ist sozialversicherungsrechtlich eine Form der stationären Behandlung, bei der die Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, d.h. physisch und organisatorisch in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses eingegliedert werden ( BSG, Urt. v. 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R - Juris). Anders als bei der vollstationären Behandlung ist dabei eine von vorneherein zeitlich beschränkte Behandlung (Kurzzeit oder Intervallbehandlung) geplant (BSG, a.a.O.). 20 Es ist kapazitätsrechtlich nicht geboten, diese Behandlung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII zu erfassen. Zwar ist die sog. Mitternachtszählung, die dazu führt, dass die regelmäßig eher tagsüber erfolgenden teilstationären Behandlungen nicht erfasst werden, nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII nicht zwingend vorgegeben. Nach der Intention des Normgebers werden jedoch mit den „tagesbelegten Betten“ die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -; OVG NRW, Beschl. v. 01.10.2009 - 13 B 1186/09 - NVwZ-RR 2010, 229 ). Die Formulierung „tagesbelegte Betten“ findet sich bereits in § 18 Abs. 1 Nr. 1 KapVO v. 31.01.1977 (GBl. 1977, 64), mithin zu einer Zeit, als die Regelung des § 39 SGB V noch nicht bestand. Sie wurde immer so ausgelegt, dass damit die (klassischen voll-)stationären Behandlungen erfasst werden sollten. Im Jahre 2002, als die derzeit geltende KapVO VII erlassen wurde, wurde der bisherige Wortlaut beibehalten, obgleich die Auslegung bekannt war und es zu dieser Zeit bereits die Regelung des § 39 SGB V gab, nach der Krankenhausleistungen auch teilstationär erbracht werden können (vgl. Art. 1 Nr. 23 Gesundheitsstrukturgesetz v. 12.12.1992 [BGBl. I 1992, 2266]). Die Tatsache, dass beim Erlass der Norm an der Formulierung festgehalten wurde, deren Auslegung bekannt war, lässt nur den Schluss zu, dass eine Änderung im Sinne der Erfassung teilstationärer Leistungen nicht erfolgen sollte. Die sozialrechtliche und die Abrechnung betreffende Bezeichnung dieser Leistungen als „teilstationär“ gebietet für das Kapazitätsrecht, in dem es um völlig andere Aspekte geht, keine (entsprechende) Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII. Denn die teilstationären Behandlungen unterscheiden sich im Hinblick auf die Belange der Ausbildung erheblich von den herkömmlichen vollstationären Behandlungen. Sie stehen zwischen den klassischen vollstationären Behandlungen einerseits und den ambulanten Behandlungen andererseits, die im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO VII als „Poliklinische Neuzugänge“ gesondert erfasst und berücksichtigt werden. 21 Eine Anpassung des § 17 KapVO VII an die Zunahme teilstationärer (und auch ambulanter) Behandlungen ist nicht die Aufgabe der Rechtsprechung. Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011, a.a.O.). 22 Die Frage, ob auch die neuere Krankenhausleistung der teilstationären Behandlungen durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII erfasst werden soll, kann nicht isoliert vom übrigen Berechnungsmodell des § 17 Abs. 1 KapVO VII gesehen werden. Diesem Berechnungsmodell liegen u.a. gutachterliche Untersuchungen über die Eignung von Patienten für die Ausbildung und ihre Belastbarkeit zu Grunde (Lohfert-Gutachten; vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 KapVO Rnr. 6). Diese Untersuchungen bezogen sich auf die Verhältnisse, bevor die teilstationären Behandlungen an Bedeutung gewannen. Es ist überzeugend, wenn die Beklagte vorträgt, dass Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit von Patienten in einer „klassischen“ vollstationären Behandlung anders zu beurteilen sind als die von Patienten in einer teilstationären Behandlung. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät, Prof. ... hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass es für die Planung und Durchführung des Unterrichts am Krankenbett wesentlich einfacher ist, vollstationäre Patienten einzubinden, die auch außerhalb der Zeiten, in denen Behandlungen bzw. apparative Diagnosemethoden vorgenommen werden, zur Verfügung stehen. Demgegenüber zeichneten sich teilstationäre Behandlungen häufig dadurch aus, dass die Patienten während der ganzen Zeit ihres Aufenthalts in der Klinik Behandlungen und/oder Diagnosen unterzogen würden, die ihre Eignung zur Ausbildung von Studierenden einschränkten bzw. ausschlössen. So erfolgten im Bereich der Kinderheilkunde die Chemotherapien krebskranker Kinder oder Untersuchungen wie Kernspintomografien, die bei Kindern nur unter Sedierung vorgenommen werden könnten, als teilstationäre Behandlungen. Auch die einen typischen Fall teilstationärer Behandlungen bildenden Dialysen zeichnen sich dadurch aus, dass die Patienten während des gesamten Aufenthalts behandelt werden. Teilstationäre Behandlungen unterscheiden sich somit von herkömmlichen Behandlungen nicht nur dadurch, dass die Patienten nicht in der Klinik übernachten, sondern auch im Hinblick auf die Art der behandelten Patienten und die gesamte Struktur der Behandlung. 23 Es würde daher in unzulässiger Weise in das Ermessen des Normgebers eingreifen, lediglich zusätzlich die teilstationären Behandlungen unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII zu fassen, ohne gleichzeitig den Prozentsatz, mit dem die stationären Behandlungen in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einfließen, zu überprüfen. Denn die Frage der Eignung der Patienten und ihrer Belastbarkeit ist keine rein empirische Größe, sondern beinhaltet Wertungen, bei denen - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - neben kapazitären Gesichtspunkten auch der Schutz der Interessen der Patienten einen maßgeblichen Gesichtspunkt bildet. Unabhängig davon fließen in diesen Prozentsatz neben ausbildungsrechtlichen Vorgaben auch Wertungen ein, die die notwendige Qualität und Intensität des Unterrichts am Krankenbett betreffen. 24 Hinzu kommt, dass es angesichts der von einigen Klägern geltend gemachten und unbestrittenen kürzeren durchschnittlichen Verweildauer auch in vollstationärer Behandlung sogar fraglich ist, ob die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der Patienten nicht insgesamt zurückgegangen ist. Angesichts immer früher erfolgender Entlassungen liegt es nahe, dass die Patienten während ihres Aufenthalts in der Klinik typischerweise kränker und damit weniger belastbar sind. Die Tatsache, dass bei einer gleichen Zahl tagesbelegter Betten nunmehr pro Jahr mehr Patienten aufgenommen werden, zwingt nicht zu dem von einigen Klägern gezogenen Schluss, dass sich die Ausbildungsmöglichkeiten eher erhöht haben. Angesichts der Tatsache, dass Unterricht am Krankenbett sinnvollerweise nur in sehr kleinen Gruppen durchgeführt werden kann, ist es für die Ausbildung kein Nachteil, wenn ein und derselbe Patient länger verweilt und damit mehrmals (verschiedenen Gruppen von) Studierenden vorgestellt wird. Insofern erscheint es näherliegend, dass es günstiger ist, wenn relativ belastbarere Patienten länger in der Klinik verweilen. Dies ebenso wie die Belastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit von teilstationär behandelten Patienten wäre jedenfalls vor einer Anpassung des § 17 Abs. 1 KapVO VII umfassend - nicht nur auf die Beklagte bezogen - zu ermitteln, was nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beweisaufnahme sein kann. 25 Zuletzt hat die 6. Kammer zum Wintersemester 2017/2018 die Berechnung der Ausbildungskapazität der Beklagten für den klinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin geprüft und bestätigt (VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 – NC 6 K 9570/17 -, juris) und zur Begründung ausgeführt, weder die infolge der Abrechnung nach Fallpauschalen im Rahmen des Krankenhausentgeltsystems gesunkene Zahl tagesbelegter Betten , noch der Umstand, dass die Beklagte im Bereich Psychiatrie/Psychotherapie zwei Tageskliniken betreibe, rechtfertige es, anstelle der Mitternachtszählung nunmehr auf die Gesamtzahl aller, auch ambulant, tagesklinisch und voll-/teilstationär behandelten Patienten abzustellen, da nach wie vor die im Rahmen des Zuschlages für „polyklinische Neuzugänge“ im Umfang von 50 % der Zahl der tagesbelegten Betten bereits stattfindende Berücksichtigung auch ambulanter Behandlungen ausreichend und nicht korrekturbedürftig sei (VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 9570/17 -, juris, Rn. 26 -32). Auch diese rechtliche Einschätzung macht sich die Kammer nach Überprüfung zu eigen. 26 Soweit von Klägerseite darauf hingewiesen wird, dass gegen die gleichlautenden Urteile des VG Freiburg vom 4.1.22017 Berufungen eingelegt wurden (u.a. NC 9 S 405/18, 409/18, 410/18 und 412/18), und auf deren Begründung verwiesen wird, vermag die Kammer diesen Begründungen nicht zu folgen, sondern verweist ihrerseits auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus jüngster Zeit, mit der genau die Argumente abgelehnt wurden, die auch in diesen Berufungsverfahren vorgetragen wurden: 27 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (B. v. 18.9.2018 -NC 9 S 866/18 -, juris) hat nämlich ausgeführt, dass nach wie vor kein Anlass dafür bestehe, die sogenannte „Mitternachtszählung“ aufzugeben und seitens des Normgebers durch ein anderes Berechnungsmodell zu ersetzen. Er hat in diesem Zusammenhang betont, dass die der Mitternachtszählung zugrunde liegende gutachterliche Untersuchung über die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung und ihre Belastbarkeit beanstandungsfrei davon ausgehe, dass für den durch die ÄApprO vorgeschriebenen „Unterricht am Krankenbett“ die lediglich ambulant behandelten Patienten weniger geeignet seien, wohingegen sich der Umstand der bei den stationär in tagesbelegten Betten aufgenommen Patienten längeren Verweildauer in der Klinik günstig auf deren Ausbildungseignung auswirke (VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 6). Mit dieser Begründung ist er dem – auch von Klägerseite im vorliegenden Verfahren vorgebrachten – Argument entgegengetreten, die Anzahl der (nichtstationären) Tagespatienten habe sich in den letzten Jahren geradezu inflatorisch vermehrt, so dass ein Ausgleich für die damit zugleich verbundene Abnahme der Zahl der stationären Patienten etwa durch Zählung der Tagespatienten zur Mittagszeit geschaffen werden müsse. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass es sich mit Rücksicht auf die Beurteilungsspielräume und die Gestaltungsfreiheit des Normgebers verbiete, mit einer fachgerichtlichen Korrektur eines einzigen von mehreren interdependenten und aufeinander abgestimmten Parametern im Regelungsgefüge der KapVO von deren Berechnungsmodell isolierte, punktuelle Veränderungen vorzunehmen. 28 Ferner ist der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung dem - auch im vorliegenden Verfahren von Klägerseite vorgetragenen - Argument entgegengetreten, dem durch das Krankenhausfinanzierungssystem, welches kurzes Verweildauern finanziell „belohne“, verursachten Rückgang der Zahl der stationären Patienten und einer dramatischen Verkürzung der Liegezeiten insbesondere bezüglich der Wochenendbelegungen von Betten, müsse dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Ausbildung der Medizinstudenten und die entsprechende Berechnung der dafür erforderlichen klinischen Ausbildungskapazitäten allein entscheidend darauf abzustellen sei, wie viele Patienten im Zeitraum von Montag bis Freitag in der Universitätsklinik untergebracht seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass mit der genannten Entwicklung in der Krankenhausbehandlung - sollten sich hinsichtlich der mangelnden Ausbildung am Wochenende überhaupt maßgebliche Veränderungen gegenüber den Umständen zum Zeitpunkt der Schaffung der KapVO ergeben haben - eine Erhöhung der Zahl der für die Ausbildung geeigneten Patienten verbunden sei. Vielmehr liege vor dem Hintergrund der vorgetragenen dramatischen Verkürzung der stationären Aufenthaltszeiten und des Sinkens der durchschnittlichen Verweildauer bei gleichzeitigem Anstieg der Fallzahlen sogar umgekehrt die Annahme nicht fern, dass die Ausbildungseignung und Belastbarkeit der stationären Patienten insgesamt zurückgegangen sei. Zudem sei nach dem Normverständnis des Verordnungsgebers die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO VII auf der Grundlage der Gesamtjahresbelegung über alle Wochentage geteilt durch 365 zu ermitteln, worauf der normativ gesetzte Ableitungsparameter, nämlich der die Ausbildungskapazität beschreibende Prozentsatz von 15,5 % der stationären Belegungen, eben auf diese Datenbasis abgestimmt worden sei. 29 1.2. Soweit von Klägerseite unter Hinweis auf die Begründung der beim Verwaltungsgerichtshof eingelegten Berufungen gegen die letztjährigen Urteile zur Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität der Beklagten gerügt wird, die Beklagte habe die Bettenzahl des Universitären Herzzentrums Bad-Krozingen der Universitätsklinik Freiburg bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität zu Unrecht außer Betracht gelassen, greift dieser Einwand nicht durch. 30 Wie die Beklagte nämlich in ihrer per E-Mail vom 27.11.2018 übersandten Klagerwiderung mitgeteilt und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen näher und im Ergebnis rechtlich überzeugend erläutert hat, stellt das Universitäre Herzzentrum Bad-Krozingen (abgekürzt: UHZ) rechtlich keinen (unselbständigen) Teil des Universitätsklinikums Freiburg dar (vgl. insoweit auch § 9 Abs. 3 der Satzung des Universitätsklinikums Freiburg v. 21.2.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 2 S. 18), sondern es handelt sich dabei um eine Einrichtung in externer Trägerschaft, nämlich um eine von einem Trägerverein und der Universitätsklinik in paritätischer gemeinschaftlicher Trägerschaft gegründete gemeinnützige GmbH, für deren Gründung eigens das Universitätsklinika-Gesetz (UKG – v. 15.9.2005 – GBl. 625) geändert wurde, um es dieser GmbH zu ermöglichen, als Beliehene hoheitlich handeln zu können (§ 4 Abs. 5 S. 1 UKG; siehe dazu auch LT-Drs.14/7177 v. 16.11.2010 und https://www.herzzentrum.de/ueber-uns/historie.html). Zugleich wurde in § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 5 UKG (dort S. 8) geregelt, dass die dort vorhandenen tagesbelegten Betten nicht in die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität des Universitätsklinikums einzustellen sind, sondern dass die neugegründete Einrichtung diesbezüglich vielmehr wie ein sonstiges „außeruniversitäres Lehrkrankenhaus“ zu behandeln ist. Sie kann deshalb in der ihrer Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarung mit der Universitätsklinik (gem. § 4 Abs. 5 S. 2 UKG) selbst regeln, ob und in welchem Umfang sie sich - vereinbarungsgemäß und auf Dauer - an der Ausbildung der Studierenden beteiligt. 31 Nach allem hat die Beklagte zu Recht nur die Gesamtzahl der nach der Mitternachtszählung bestimmten tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums zugrunde gelegt und 15,5 % davon gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 208,7918 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.347,0438 = 208,79178 = aufgerundet 208,7918) ermittelt. 32 2. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat die Beklagte diese Zahl im Hinblick auf die polyklinischen Neuzugänge , d.h. auf die ambulanten Behandlungen, in einem weiteren Schritt noch um 50 % erhöht, also um 104,3959 Studienplätze (= 0,5 x 208,7918), so dass sich insgesamt eine Zahl von 313,1877 Studienplätzen ergibt (= 208,7918 + 104,3959), d.h. abgerundet von 313 Studienplätzen (vgl. insoweit KAS 2, 13, 25, 30). Das bedeutet gegenüber dem Vorjahreswert von 307 eine Erhöhung um 6 Plätze. 33 Soweit demgegenüber von Klägerseite unter Bezugnahme auf die Begründung der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zur letztjährigen Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität eingelegten Berufungen (s.o.) gerügt wird, diese vom Normgeber auf 50 % angesetzte „Kappungsgrenze“ sei angesichts gewandelter Realitäten im Klinikalltag überholt, folgt dem die Kammer nicht, sondern verweist auf die oben wiedergegebene Begründung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach dies nicht der Fall ist. 34 3. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII hat die Beklagte schließlich dieses Ergebnis (313,1877 Studienplätze) „entsprechend“ der Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht. 35 Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden, noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Beklagten nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 741 - 761). 36 Der prozentuale Anteil, um den hier eine Erhöhung erfolgt, ergibt sich, indem der an „auswärtigen“ Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene „patientenbezogene Unterricht“ (ohne Allgemeinmedizin), der hier 41,4433 SWS umfasst (= 6,1462 im Diakoniekrkhs. + 6,1073 im St.Josefskrkhs. + 11,3792 im St.Josefskrkhs + 12,7788 in Bad Krozingen + 5,0318 in der Schwarzw.klinik Bad.Kroz., dem Zentrum f. Psychiatrie EM und dem St.Josefskrkhs [vgl. KAS 9]), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten „patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin)“, der hier 765,6846 SWS umfasst (KAS 10). 37 Der Wert von 765,6846 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem (im 1., 2. und 3. Studienjahr anfallenden) „Unterricht am Krankenbett (UaK) (ohne Allgemeinmedizin)“ im Umfang von 736,1376 SWS (= 26,2710 [KAS 4] + 329,0175 [KAS 7] + 380,8491 [KAS 9]) und den „Hospitationen“ (ohne Allgemeinmedizin)“ im Umfang von 29,547 SWS (= 22,8375 [ = 1,5750 + 3,9375 + 11,8125 + 5,5125 - vgl. KAS 7] + 6,7095 [siehe KAS 9]). 38 In diesem Zusammenhang ist auch das Universitäre Herzzentrum Bad Krozingen (UHZ) von der Beklagten bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität ausweislich der Kapazitätsberechnung (KAS 9) als eines der „außeruniversitären Lehrkrankenhäuser“ unter der (bloßen) Bezeichnung „Bad Krozingen“ mit „Unterricht am Krankenbett - UaK“ im Umfang von immerhin 12,7788 SWS in die Berechnung eingestellt worden, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert hat. 39 Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Beklagte die bezüglich der jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Studienordnung vom 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der „Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 28.2.2014“ - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.]; die 3. Änderungsfassung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 70, S. 398 und auch die aktuell gültige 4. Änderungsfassung v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364 enthalten bezüglich des Zweiten Studienabschnitts (klinischer Studienabschnitt) keine hier relevanten Änderungen; siehe im Einzelnen zur Anrechnung des Unterrichts an auswärtigen Lehrkrankenhäusern auch die genannte Kammerentscheidung: U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 26 - 36). 40 Die in die Berechnung eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung entspricht nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den (insoweit durch die Änderungsfassungen unverändert gelassenen) Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Beklagten für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden -, lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen. Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - entnehmen). 41 Mit 41,4433 SWS (KAS 9) beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 765,6846 SWS auf 5,412581 % (= 41,4433 : 7,656846), d.h. aufgerundet auf 5,4126 % (siehe Ziff.11.4 - KAS 2 und KAS 10, 13, 19, 25). 42 Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Beklagten von 313,1877 SWS (siehe dazu oben) ist ein entsprechender Prozentanteil (5,4126 % von 313,1877 Studienplätzen = 16,951597 = abgerundet 16,9516 Studienplätze) insoweit kapazitätserhöhend zuzuschlagen. Dadurch wird diese erhöht auf Studienplätze 330,1393 (= 313,1877 + 16,9516), also - abgerundet - 330 Studienplätze. 43 4. Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der ermittelten Zahl von 330 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht. § 14 Abs. 3 KapVO VII macht die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität an. Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruchs, Fach- und Hochschulwechsels in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals durch eine Erhöhung der Zulassungszahl im 1. Semester abgeschöpft werden soll (VGH Bad.-Württ., B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 - bezüglich eines ausstattungsbedingten Engpasses). Gegen eine Schwundkorrektur der patientenbezogenen Kapazität spricht auch, dass die Kapazitätsverordnung zwischen der Ermittlung der Kapazität nach der personenbezogenen Ausstattung - nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts - einerseits und der nachfolgenden Überprüfung an Hand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien andererseits differenziert (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kap VO VII). Eine Korrektur gemäß § 14 KapVO VII soll nur hinsichtlich der durch die personelle Ausstattung berechneten Kapazität erfolgen (VGH Bad.-Württ., B. v. 30.9.2008 - NC 9 S 2234/10 -). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 KapVO VII, wonach „das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis“ anhand weiterer Kriterien zu überprüfen ist. Eine „Korrektur der Korrektur“ ist durch § 14 KapVO nicht geboten. Hinzu kommt, dass eine Ausbildung am Krankenbett bereits ab dem 2. klinischen Semester beginnt, so dass sich die Begrenzung der Kapazität durch die Zahl der zu Ausbildungszwecken geeigneten Patienten bereits dort auswirkt (siehe zu alldem VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris Rn. 48). 44 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dessen Ansicht die Kammer nach Überprüfung folgt, hat erst jüngst wieder entschieden, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im klinischen 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin eine Schwundkorrektur ausscheidet (VGH Bad.-Württ., B. v. 18.9.2018 - NC 9 S 86/18 -, juris, Rn. 11) und hat dabei unter anderem auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen (BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 -, juris, Rn. 53 - 55), das dazu wörtlich Folgendes ausgeführt hat: 45 „Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet den Normgeber nicht, auf das Schwundverhalten der Studenten durch Normierung eines sachausstattungsbezogenen Schwundausgleichs zu reagieren. Die Kapazitätsverordnung konzipiert die Ausstattungskapazität als Begrenzung dessen, was durch das Personal an Lehre angeboten werden kann. In dem einzelnen durch einen Ausstattungsengpass geprägten Kurs können daher nicht am Anfang einige Studenten mehr "verkraftet" werden, weil gegen Ende des Semesters einige Studenten an der Kursveranstaltung nicht mehr teilnehmen werden. Ein Schwundausgleich ist allerdings in der Semesterfolge eines Kurses möglich, wo sich "Wiederholer" und "Schwundstudenten" gegenüberstehen. Für die klinischen Behandlungseinheiten merkt die Marburger Analyse I hierzu an, dass nach den erhaltenen Auskünften "die Wiederholerrate in derselben Größenordnung wie die Schwundquote liege" (S. 203: 0 - 10 vom Hundert). Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Schwundes über das Studium bis zu den klinischen Semestern stellt die Marburger Analyse I fest, daß sich aus den ihr zur Verfügung stehenden Angaben eine Schwundquote weder für die Vorklinik noch für die Klinik entnehmen lasse und der Übergangsschwund von der Vorklinik zur Klinik unter 5 vom Hundert liege (a.a.O.). Wenn die Verordnungsgeber des Kapazitätsrechts von dieser schmalen Faktenbasis ausgehend eine die Grenzwertbestimmung betreffende Schwundregelung, anders als im Rahmen der Berechnung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung, nicht vorgesehen haben, so widerspricht das nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot. Die Konzeption des Schwundausgleichs beruht darauf, dass auch Abweichungen von der prognostizierten Entwicklung durch einen geringeren Schwund im Bereich des Lehrpersonals "verkraftet" werden können. Diese Unterstellung ist auf das "Flaschenhalsprinzip", das sich in den das Höchstmaß an Einsatzfähigkeit der Sachausstattung verkörpernden Grenzwerten ausdrückt, nicht zu übertragen. Etwaigen sicheren Kapazitätsverlusten, die sich aufgrund einer mit Gewissheit eintretenden Schwundentwicklung annehmen lassen, kann für den zeitlichen Geltungsbereich der KapVO VII durch die Berücksichtigungsklausel in § 19 Abs. 2 begegnet werden, die vorsieht, dass ein etwa zu erwartender, durch Quereinsteiger nicht ausgeglichener Schwund der nach Maßgabe der Sachausstattung errechneten Studienanfängerzahl dadurch berücksichtigt wird, dass die Personalkapazität nicht bis zur rechnerischen Ausstattungskapazität abgesenkt wird.“ 46 Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts hat weiterhin Gültigkeit, auch wenn sein Beschluss später durch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, juris) aufgehoben wurde, da diese Aufhebung nicht die Erwägungen zur Schwundberechnung betraf (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - , juris, Rn. 13). 47 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an seinen Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, „dementsprechend“ trenne auch § 3 Abs. 1 S. 2 KapVO VII die Berechnung der personellen Ausstattung von der nachfolgenden Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien und konzipiere damit die Ausstattungskapazität als Begrenzung dessen, was durch das Personal an Lehre angeboten werden könne. 48 Die Kammer schließt sich dem an und folgt insoweit nicht der von Klägerseite vorgetragenen Argumentation, die bemängelt, die Nichtberücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors im Rahmen der Berechnung der Ausbildungskapazität im klinischen 2. Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin sei nicht dogmatisch fundiert und übersehe, dass der Verminderungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO VII, der einem patientenbezogenen Engpass Rechnung trage und die nach der personellen Ausstattung ermittelten Ausbildungskapazität nach unten korrigiere, den einem Schwund der Studierendenzahl Rechnung tragende Erhöhungstatbestand des § 14 Abs.3 Nr. 3 KapVO VII nicht verdränge oder ausschließe, sondern dass beide Vorschriften mangels ausdrücklich normativ geregelter Konkurrenzregelung gleichrangig nebeneinander Geltung hätten und daher auch im Rahmen einer Kapazitätsberechnung beide zugleich Anwendung finden könnten. Denn diese Ansicht übergeht, dass § 14 Abs.3 Nr. 3 KapVO VII die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig macht und damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit anknüpft und dass auch die in § 17 KapVO geregelte Berechnung der patientenbezogenen Kapazität eine Berücksichtigung eines Schwundes nicht vorsieht (so BayVGH, B. v. 9.1.2018 - 7 CE 17.10240 -, juris, Rn. 12 und B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - juris, Rn. 12). 49 Da mithin keine Schwundkorrektur vorzunehmen ist, steht damit fest, dass rechnerisch nur 330 Studienplätze zur Verfügung stehen. 50 5. Die mithin beanstandungsfrei festgesetzte Kapazität von 330 Studienplätzen wird durch die tatsächliche Zulassung von sogar 335 Studierenden erschöpft . 51 Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten im Wintersemester 2018/2019 im 1. klinischen Semester 260 Studierende und im 2. klinischen Semester 75 Studierende. Die geringe Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de > Aufgaben > Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studien-plan.htm). Es nehmen somit insgesamt 335 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil. Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 2010/2011). 52 Die Klage auf Zulassung zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) ist nach allem als unbegründet abzuweisen. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Gründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). 13 Außerhalb der für die Universität Freiburg für das 1. Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019 festgesetzten Zahl von 330 Studienplätzen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren ZZVO vom 18.5.2018 – GBl. 2018, 237) gibt es keine weiteren freien Studienplätze. 14 Ausweislich der von der Beklagten (mit Schriftsatz vom 15.8.2018) zu den Generalakten (zdGA I) vorgelegten Kapazitätsakte (KA) „Humanmedizin Klinik Wintersemester 2018/2019“ (Stand 10.8.2018) hat sie insoweit eine patientenbezogene universitäre Aufnahmekapazität von 313 (= 313,1877 abgerundet) Studienplätzen ermittelt (KAS 2). Unter Einbeziehung einer (aufgrund punktueller Absprachen auf Fachebene ohne „Vereinbarung auf Dauer“ erfolgten) zusätzlichen Beteiligung außeruniversitärer Krankenhäuser an der patientenbezogenen Ausbildung der Studierenden im Umfang von 5,4126 % hat sie eine Ausbildungskapazität von insgesamt 330 (= 330,1393 abgerundet) Studienplätzen errechnet (KAS 2, 10, 13) und festgelegt (siehe dazu den gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 LHG gefassten Senatsbeschluss vom 21.3.2018 [KAS 31] sowie - diesem Senatsbeschluss zugrunde liegend - den Antrag des Studiendekans [vom 22.1.2018 - KAS 12, 13] und den Beschluss des Fakultätsrats [vom 8.2.2018 - KAS 19 ] sowie den Beschluss des Fakultätsvorstandes [vom 20.2.2018 - KAS 25 ). 15 Dass diese Berechnung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung im Wege einer korrekten Berechnung zu einer derartigen Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze führen würde, so dass sich nicht nur mehr als die festgesetzten 330 Studienplätze, sondern sogar noch mehr als die tatsächlich vergebenen 335 Studienplätze ergeben würden (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.3.2016 - NC 9 S 2497/15 - und - NC 9 S 2022/15 - ), ist weder ersichtlich, noch substantiiert dargelegt. 16 1 . Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.). 17 1.1. Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Beklagte dabei eine Zahl von im ganzen Jahr insgesamt 491.671 Bettenbelegungen aufgrund der „tagesbelegten“, d.h. um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“), zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.347,0438 „tagesbelegten Betten“ (= 491.671: 365). 18 Was die von Klägerseite in Frage gestellte „Mitternachtszählung“ angeht, d.h. das von der Kapazitätsverordnung für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität vorgesehene Abstellen auf die Zahl der Patienten in „tagesbelegten Klinikbetten“ bezüglich des „Unterrichts am Krankenbett (UaK)“ an diesen Betten, verweist die Kammer auf das einschlägige Grundsatzurteil der bis zum letzten Jahr noch für Numerus Clausus - Verfahren zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg, dessen Argumentation sie sich nach Überprüfung zu eigen macht (VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rn. 39 - 45) und an dem zuvor auch die 6. Kammer in den letzten Jahren festgehalten hat (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.). Damals hat die 6. Kammer nach einer umfangreichen Erörterung und ausführlichen Anhörung des Studiendekans der medizinischen Fakultät in der mündlichen Verhandlung zu dieser Thematik Folgendes ausgeführt: 19 Anders als von den Klägern vorgetragen war es jedoch nicht geboten, die Patienten in Tageskliniken einzubeziehen . Es trifft zwar zu, dass seit dem Inkrafttreten der Kapazitätsverordnung die teilstationäre Behandlung als ein weiteres Leistungsangebot von Krankenhäusern und auch Universitätskliniken hinzugekommen ist bzw. an Bedeutung gewonnen hat. Die teilstationäre Behandlung ist sozialversicherungsrechtlich eine Form der stationären Behandlung, bei der die Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, d.h. physisch und organisatorisch in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses eingegliedert werden ( BSG, Urt. v. 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R - Juris). Anders als bei der vollstationären Behandlung ist dabei eine von vorneherein zeitlich beschränkte Behandlung (Kurzzeit oder Intervallbehandlung) geplant (BSG, a.a.O.). 20 Es ist kapazitätsrechtlich nicht geboten, diese Behandlung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII zu erfassen. Zwar ist die sog. Mitternachtszählung, die dazu führt, dass die regelmäßig eher tagsüber erfolgenden teilstationären Behandlungen nicht erfasst werden, nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII nicht zwingend vorgegeben. Nach der Intention des Normgebers werden jedoch mit den „tagesbelegten Betten“ die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -; OVG NRW, Beschl. v. 01.10.2009 - 13 B 1186/09 - NVwZ-RR 2010, 229 ). Die Formulierung „tagesbelegte Betten“ findet sich bereits in § 18 Abs. 1 Nr. 1 KapVO v. 31.01.1977 (GBl. 1977, 64), mithin zu einer Zeit, als die Regelung des § 39 SGB V noch nicht bestand. Sie wurde immer so ausgelegt, dass damit die (klassischen voll-)stationären Behandlungen erfasst werden sollten. Im Jahre 2002, als die derzeit geltende KapVO VII erlassen wurde, wurde der bisherige Wortlaut beibehalten, obgleich die Auslegung bekannt war und es zu dieser Zeit bereits die Regelung des § 39 SGB V gab, nach der Krankenhausleistungen auch teilstationär erbracht werden können (vgl. Art. 1 Nr. 23 Gesundheitsstrukturgesetz v. 12.12.1992 [BGBl. I 1992, 2266]). Die Tatsache, dass beim Erlass der Norm an der Formulierung festgehalten wurde, deren Auslegung bekannt war, lässt nur den Schluss zu, dass eine Änderung im Sinne der Erfassung teilstationärer Leistungen nicht erfolgen sollte. Die sozialrechtliche und die Abrechnung betreffende Bezeichnung dieser Leistungen als „teilstationär“ gebietet für das Kapazitätsrecht, in dem es um völlig andere Aspekte geht, keine (entsprechende) Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII. Denn die teilstationären Behandlungen unterscheiden sich im Hinblick auf die Belange der Ausbildung erheblich von den herkömmlichen vollstationären Behandlungen. Sie stehen zwischen den klassischen vollstationären Behandlungen einerseits und den ambulanten Behandlungen andererseits, die im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO VII als „Poliklinische Neuzugänge“ gesondert erfasst und berücksichtigt werden. 21 Eine Anpassung des § 17 KapVO VII an die Zunahme teilstationärer (und auch ambulanter) Behandlungen ist nicht die Aufgabe der Rechtsprechung. Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011, a.a.O.). 22 Die Frage, ob auch die neuere Krankenhausleistung der teilstationären Behandlungen durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII erfasst werden soll, kann nicht isoliert vom übrigen Berechnungsmodell des § 17 Abs. 1 KapVO VII gesehen werden. Diesem Berechnungsmodell liegen u.a. gutachterliche Untersuchungen über die Eignung von Patienten für die Ausbildung und ihre Belastbarkeit zu Grunde (Lohfert-Gutachten; vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 KapVO Rnr. 6). Diese Untersuchungen bezogen sich auf die Verhältnisse, bevor die teilstationären Behandlungen an Bedeutung gewannen. Es ist überzeugend, wenn die Beklagte vorträgt, dass Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit von Patienten in einer „klassischen“ vollstationären Behandlung anders zu beurteilen sind als die von Patienten in einer teilstationären Behandlung. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät, Prof. ... hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass es für die Planung und Durchführung des Unterrichts am Krankenbett wesentlich einfacher ist, vollstationäre Patienten einzubinden, die auch außerhalb der Zeiten, in denen Behandlungen bzw. apparative Diagnosemethoden vorgenommen werden, zur Verfügung stehen. Demgegenüber zeichneten sich teilstationäre Behandlungen häufig dadurch aus, dass die Patienten während der ganzen Zeit ihres Aufenthalts in der Klinik Behandlungen und/oder Diagnosen unterzogen würden, die ihre Eignung zur Ausbildung von Studierenden einschränkten bzw. ausschlössen. So erfolgten im Bereich der Kinderheilkunde die Chemotherapien krebskranker Kinder oder Untersuchungen wie Kernspintomografien, die bei Kindern nur unter Sedierung vorgenommen werden könnten, als teilstationäre Behandlungen. Auch die einen typischen Fall teilstationärer Behandlungen bildenden Dialysen zeichnen sich dadurch aus, dass die Patienten während des gesamten Aufenthalts behandelt werden. Teilstationäre Behandlungen unterscheiden sich somit von herkömmlichen Behandlungen nicht nur dadurch, dass die Patienten nicht in der Klinik übernachten, sondern auch im Hinblick auf die Art der behandelten Patienten und die gesamte Struktur der Behandlung. 23 Es würde daher in unzulässiger Weise in das Ermessen des Normgebers eingreifen, lediglich zusätzlich die teilstationären Behandlungen unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII zu fassen, ohne gleichzeitig den Prozentsatz, mit dem die stationären Behandlungen in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einfließen, zu überprüfen. Denn die Frage der Eignung der Patienten und ihrer Belastbarkeit ist keine rein empirische Größe, sondern beinhaltet Wertungen, bei denen - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - neben kapazitären Gesichtspunkten auch der Schutz der Interessen der Patienten einen maßgeblichen Gesichtspunkt bildet. Unabhängig davon fließen in diesen Prozentsatz neben ausbildungsrechtlichen Vorgaben auch Wertungen ein, die die notwendige Qualität und Intensität des Unterrichts am Krankenbett betreffen. 24 Hinzu kommt, dass es angesichts der von einigen Klägern geltend gemachten und unbestrittenen kürzeren durchschnittlichen Verweildauer auch in vollstationärer Behandlung sogar fraglich ist, ob die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der Patienten nicht insgesamt zurückgegangen ist. Angesichts immer früher erfolgender Entlassungen liegt es nahe, dass die Patienten während ihres Aufenthalts in der Klinik typischerweise kränker und damit weniger belastbar sind. Die Tatsache, dass bei einer gleichen Zahl tagesbelegter Betten nunmehr pro Jahr mehr Patienten aufgenommen werden, zwingt nicht zu dem von einigen Klägern gezogenen Schluss, dass sich die Ausbildungsmöglichkeiten eher erhöht haben. Angesichts der Tatsache, dass Unterricht am Krankenbett sinnvollerweise nur in sehr kleinen Gruppen durchgeführt werden kann, ist es für die Ausbildung kein Nachteil, wenn ein und derselbe Patient länger verweilt und damit mehrmals (verschiedenen Gruppen von) Studierenden vorgestellt wird. Insofern erscheint es näherliegend, dass es günstiger ist, wenn relativ belastbarere Patienten länger in der Klinik verweilen. Dies ebenso wie die Belastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit von teilstationär behandelten Patienten wäre jedenfalls vor einer Anpassung des § 17 Abs. 1 KapVO VII umfassend - nicht nur auf die Beklagte bezogen - zu ermitteln, was nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beweisaufnahme sein kann. 25 Zuletzt hat die 6. Kammer zum Wintersemester 2017/2018 die Berechnung der Ausbildungskapazität der Beklagten für den klinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin geprüft und bestätigt (VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 – NC 6 K 9570/17 -, juris) und zur Begründung ausgeführt, weder die infolge der Abrechnung nach Fallpauschalen im Rahmen des Krankenhausentgeltsystems gesunkene Zahl tagesbelegter Betten , noch der Umstand, dass die Beklagte im Bereich Psychiatrie/Psychotherapie zwei Tageskliniken betreibe, rechtfertige es, anstelle der Mitternachtszählung nunmehr auf die Gesamtzahl aller, auch ambulant, tagesklinisch und voll-/teilstationär behandelten Patienten abzustellen, da nach wie vor die im Rahmen des Zuschlages für „polyklinische Neuzugänge“ im Umfang von 50 % der Zahl der tagesbelegten Betten bereits stattfindende Berücksichtigung auch ambulanter Behandlungen ausreichend und nicht korrekturbedürftig sei (VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 9570/17 -, juris, Rn. 26 -32). Auch diese rechtliche Einschätzung macht sich die Kammer nach Überprüfung zu eigen. 26 Soweit von Klägerseite darauf hingewiesen wird, dass gegen die gleichlautenden Urteile des VG Freiburg vom 4.1.22017 Berufungen eingelegt wurden (u.a. NC 9 S 405/18, 409/18, 410/18 und 412/18), und auf deren Begründung verwiesen wird, vermag die Kammer diesen Begründungen nicht zu folgen, sondern verweist ihrerseits auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus jüngster Zeit, mit der genau die Argumente abgelehnt wurden, die auch in diesen Berufungsverfahren vorgetragen wurden: 27 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (B. v. 18.9.2018 -NC 9 S 866/18 -, juris) hat nämlich ausgeführt, dass nach wie vor kein Anlass dafür bestehe, die sogenannte „Mitternachtszählung“ aufzugeben und seitens des Normgebers durch ein anderes Berechnungsmodell zu ersetzen. Er hat in diesem Zusammenhang betont, dass die der Mitternachtszählung zugrunde liegende gutachterliche Untersuchung über die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung und ihre Belastbarkeit beanstandungsfrei davon ausgehe, dass für den durch die ÄApprO vorgeschriebenen „Unterricht am Krankenbett“ die lediglich ambulant behandelten Patienten weniger geeignet seien, wohingegen sich der Umstand der bei den stationär in tagesbelegten Betten aufgenommen Patienten längeren Verweildauer in der Klinik günstig auf deren Ausbildungseignung auswirke (VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris, Rn. 6). Mit dieser Begründung ist er dem – auch von Klägerseite im vorliegenden Verfahren vorgebrachten – Argument entgegengetreten, die Anzahl der (nichtstationären) Tagespatienten habe sich in den letzten Jahren geradezu inflatorisch vermehrt, so dass ein Ausgleich für die damit zugleich verbundene Abnahme der Zahl der stationären Patienten etwa durch Zählung der Tagespatienten zur Mittagszeit geschaffen werden müsse. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass es sich mit Rücksicht auf die Beurteilungsspielräume und die Gestaltungsfreiheit des Normgebers verbiete, mit einer fachgerichtlichen Korrektur eines einzigen von mehreren interdependenten und aufeinander abgestimmten Parametern im Regelungsgefüge der KapVO von deren Berechnungsmodell isolierte, punktuelle Veränderungen vorzunehmen. 28 Ferner ist der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung dem - auch im vorliegenden Verfahren von Klägerseite vorgetragenen - Argument entgegengetreten, dem durch das Krankenhausfinanzierungssystem, welches kurzes Verweildauern finanziell „belohne“, verursachten Rückgang der Zahl der stationären Patienten und einer dramatischen Verkürzung der Liegezeiten insbesondere bezüglich der Wochenendbelegungen von Betten, müsse dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Ausbildung der Medizinstudenten und die entsprechende Berechnung der dafür erforderlichen klinischen Ausbildungskapazitäten allein entscheidend darauf abzustellen sei, wie viele Patienten im Zeitraum von Montag bis Freitag in der Universitätsklinik untergebracht seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass mit der genannten Entwicklung in der Krankenhausbehandlung - sollten sich hinsichtlich der mangelnden Ausbildung am Wochenende überhaupt maßgebliche Veränderungen gegenüber den Umständen zum Zeitpunkt der Schaffung der KapVO ergeben haben - eine Erhöhung der Zahl der für die Ausbildung geeigneten Patienten verbunden sei. Vielmehr liege vor dem Hintergrund der vorgetragenen dramatischen Verkürzung der stationären Aufenthaltszeiten und des Sinkens der durchschnittlichen Verweildauer bei gleichzeitigem Anstieg der Fallzahlen sogar umgekehrt die Annahme nicht fern, dass die Ausbildungseignung und Belastbarkeit der stationären Patienten insgesamt zurückgegangen sei. Zudem sei nach dem Normverständnis des Verordnungsgebers die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO VII auf der Grundlage der Gesamtjahresbelegung über alle Wochentage geteilt durch 365 zu ermitteln, worauf der normativ gesetzte Ableitungsparameter, nämlich der die Ausbildungskapazität beschreibende Prozentsatz von 15,5 % der stationären Belegungen, eben auf diese Datenbasis abgestimmt worden sei. 29 1.2. Soweit von Klägerseite unter Hinweis auf die Begründung der beim Verwaltungsgerichtshof eingelegten Berufungen gegen die letztjährigen Urteile zur Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität der Beklagten gerügt wird, die Beklagte habe die Bettenzahl des Universitären Herzzentrums Bad-Krozingen der Universitätsklinik Freiburg bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität zu Unrecht außer Betracht gelassen, greift dieser Einwand nicht durch. 30 Wie die Beklagte nämlich in ihrer per E-Mail vom 27.11.2018 übersandten Klagerwiderung mitgeteilt und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen näher und im Ergebnis rechtlich überzeugend erläutert hat, stellt das Universitäre Herzzentrum Bad-Krozingen (abgekürzt: UHZ) rechtlich keinen (unselbständigen) Teil des Universitätsklinikums Freiburg dar (vgl. insoweit auch § 9 Abs. 3 der Satzung des Universitätsklinikums Freiburg v. 21.2.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 2 S. 18), sondern es handelt sich dabei um eine Einrichtung in externer Trägerschaft, nämlich um eine von einem Trägerverein und der Universitätsklinik in paritätischer gemeinschaftlicher Trägerschaft gegründete gemeinnützige GmbH, für deren Gründung eigens das Universitätsklinika-Gesetz (UKG – v. 15.9.2005 – GBl. 625) geändert wurde, um es dieser GmbH zu ermöglichen, als Beliehene hoheitlich handeln zu können (§ 4 Abs. 5 S. 1 UKG; siehe dazu auch LT-Drs.14/7177 v. 16.11.2010 und https://www.herzzentrum.de/ueber-uns/historie.html). Zugleich wurde in § 4 Abs. 5 S. 3 Nr. 5 UKG (dort S. 8) geregelt, dass die dort vorhandenen tagesbelegten Betten nicht in die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität des Universitätsklinikums einzustellen sind, sondern dass die neugegründete Einrichtung diesbezüglich vielmehr wie ein sonstiges „außeruniversitäres Lehrkrankenhaus“ zu behandeln ist. Sie kann deshalb in der ihrer Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarung mit der Universitätsklinik (gem. § 4 Abs. 5 S. 2 UKG) selbst regeln, ob und in welchem Umfang sie sich - vereinbarungsgemäß und auf Dauer - an der Ausbildung der Studierenden beteiligt. 31 Nach allem hat die Beklagte zu Recht nur die Gesamtzahl der nach der Mitternachtszählung bestimmten tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums zugrunde gelegt und 15,5 % davon gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 208,7918 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.347,0438 = 208,79178 = aufgerundet 208,7918) ermittelt. 32 2. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat die Beklagte diese Zahl im Hinblick auf die polyklinischen Neuzugänge , d.h. auf die ambulanten Behandlungen, in einem weiteren Schritt noch um 50 % erhöht, also um 104,3959 Studienplätze (= 0,5 x 208,7918), so dass sich insgesamt eine Zahl von 313,1877 Studienplätzen ergibt (= 208,7918 + 104,3959), d.h. abgerundet von 313 Studienplätzen (vgl. insoweit KAS 2, 13, 25, 30). Das bedeutet gegenüber dem Vorjahreswert von 307 eine Erhöhung um 6 Plätze. 33 Soweit demgegenüber von Klägerseite unter Bezugnahme auf die Begründung der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zur letztjährigen Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität eingelegten Berufungen (s.o.) gerügt wird, diese vom Normgeber auf 50 % angesetzte „Kappungsgrenze“ sei angesichts gewandelter Realitäten im Klinikalltag überholt, folgt dem die Kammer nicht, sondern verweist auf die oben wiedergegebene Begründung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach dies nicht der Fall ist. 34 3. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII hat die Beklagte schließlich dieses Ergebnis (313,1877 Studienplätze) „entsprechend“ der Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht. 35 Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden, noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Beklagten nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 741 - 761). 36 Der prozentuale Anteil, um den hier eine Erhöhung erfolgt, ergibt sich, indem der an „auswärtigen“ Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene „patientenbezogene Unterricht“ (ohne Allgemeinmedizin), der hier 41,4433 SWS umfasst (= 6,1462 im Diakoniekrkhs. + 6,1073 im St.Josefskrkhs. + 11,3792 im St.Josefskrkhs + 12,7788 in Bad Krozingen + 5,0318 in der Schwarzw.klinik Bad.Kroz., dem Zentrum f. Psychiatrie EM und dem St.Josefskrkhs [vgl. KAS 9]), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten „patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin)“, der hier 765,6846 SWS umfasst (KAS 10). 37 Der Wert von 765,6846 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem (im 1., 2. und 3. Studienjahr anfallenden) „Unterricht am Krankenbett (UaK) (ohne Allgemeinmedizin)“ im Umfang von 736,1376 SWS (= 26,2710 [KAS 4] + 329,0175 [KAS 7] + 380,8491 [KAS 9]) und den „Hospitationen“ (ohne Allgemeinmedizin)“ im Umfang von 29,547 SWS (= 22,8375 [ = 1,5750 + 3,9375 + 11,8125 + 5,5125 - vgl. KAS 7] + 6,7095 [siehe KAS 9]). 38 In diesem Zusammenhang ist auch das Universitäre Herzzentrum Bad Krozingen (UHZ) von der Beklagten bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität ausweislich der Kapazitätsberechnung (KAS 9) als eines der „außeruniversitären Lehrkrankenhäuser“ unter der (bloßen) Bezeichnung „Bad Krozingen“ mit „Unterricht am Krankenbett - UaK“ im Umfang von immerhin 12,7788 SWS in die Berechnung eingestellt worden, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert hat. 39 Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Beklagte die bezüglich der jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Studienordnung vom 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der „Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 28.2.2014“ - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.]; die 3. Änderungsfassung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 70, S. 398 und auch die aktuell gültige 4. Änderungsfassung v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364 enthalten bezüglich des Zweiten Studienabschnitts (klinischer Studienabschnitt) keine hier relevanten Änderungen; siehe im Einzelnen zur Anrechnung des Unterrichts an auswärtigen Lehrkrankenhäusern auch die genannte Kammerentscheidung: U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 26 - 36). 40 Die in die Berechnung eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung entspricht nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den (insoweit durch die Änderungsfassungen unverändert gelassenen) Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Beklagten für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden -, lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen. Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - entnehmen). 41 Mit 41,4433 SWS (KAS 9) beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 765,6846 SWS auf 5,412581 % (= 41,4433 : 7,656846), d.h. aufgerundet auf 5,4126 % (siehe Ziff.11.4 - KAS 2 und KAS 10, 13, 19, 25). 42 Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Beklagten von 313,1877 SWS (siehe dazu oben) ist ein entsprechender Prozentanteil (5,4126 % von 313,1877 Studienplätzen = 16,951597 = abgerundet 16,9516 Studienplätze) insoweit kapazitätserhöhend zuzuschlagen. Dadurch wird diese erhöht auf Studienplätze 330,1393 (= 313,1877 + 16,9516), also - abgerundet - 330 Studienplätze. 43 4. Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der ermittelten Zahl von 330 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht. § 14 Abs. 3 KapVO VII macht die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität an. Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruchs, Fach- und Hochschulwechsels in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals durch eine Erhöhung der Zulassungszahl im 1. Semester abgeschöpft werden soll (VGH Bad.-Württ., B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 - bezüglich eines ausstattungsbedingten Engpasses). Gegen eine Schwundkorrektur der patientenbezogenen Kapazität spricht auch, dass die Kapazitätsverordnung zwischen der Ermittlung der Kapazität nach der personenbezogenen Ausstattung - nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts - einerseits und der nachfolgenden Überprüfung an Hand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien andererseits differenziert (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kap VO VII). Eine Korrektur gemäß § 14 KapVO VII soll nur hinsichtlich der durch die personelle Ausstattung berechneten Kapazität erfolgen (VGH Bad.-Württ., B. v. 30.9.2008 - NC 9 S 2234/10 -). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 KapVO VII, wonach „das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis“ anhand weiterer Kriterien zu überprüfen ist. Eine „Korrektur der Korrektur“ ist durch § 14 KapVO nicht geboten. Hinzu kommt, dass eine Ausbildung am Krankenbett bereits ab dem 2. klinischen Semester beginnt, so dass sich die Begrenzung der Kapazität durch die Zahl der zu Ausbildungszwecken geeigneten Patienten bereits dort auswirkt (siehe zu alldem VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris Rn. 48). 44 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dessen Ansicht die Kammer nach Überprüfung folgt, hat erst jüngst wieder entschieden, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im klinischen 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin eine Schwundkorrektur ausscheidet (VGH Bad.-Württ., B. v. 18.9.2018 - NC 9 S 86/18 -, juris, Rn. 11) und hat dabei unter anderem auf das Bundesverwaltungsgericht verwiesen (BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 -, juris, Rn. 53 - 55), das dazu wörtlich Folgendes ausgeführt hat: 45 „Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet den Normgeber nicht, auf das Schwundverhalten der Studenten durch Normierung eines sachausstattungsbezogenen Schwundausgleichs zu reagieren. Die Kapazitätsverordnung konzipiert die Ausstattungskapazität als Begrenzung dessen, was durch das Personal an Lehre angeboten werden kann. In dem einzelnen durch einen Ausstattungsengpass geprägten Kurs können daher nicht am Anfang einige Studenten mehr "verkraftet" werden, weil gegen Ende des Semesters einige Studenten an der Kursveranstaltung nicht mehr teilnehmen werden. Ein Schwundausgleich ist allerdings in der Semesterfolge eines Kurses möglich, wo sich "Wiederholer" und "Schwundstudenten" gegenüberstehen. Für die klinischen Behandlungseinheiten merkt die Marburger Analyse I hierzu an, dass nach den erhaltenen Auskünften "die Wiederholerrate in derselben Größenordnung wie die Schwundquote liege" (S. 203: 0 - 10 vom Hundert). Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Schwundes über das Studium bis zu den klinischen Semestern stellt die Marburger Analyse I fest, daß sich aus den ihr zur Verfügung stehenden Angaben eine Schwundquote weder für die Vorklinik noch für die Klinik entnehmen lasse und der Übergangsschwund von der Vorklinik zur Klinik unter 5 vom Hundert liege (a.a.O.). Wenn die Verordnungsgeber des Kapazitätsrechts von dieser schmalen Faktenbasis ausgehend eine die Grenzwertbestimmung betreffende Schwundregelung, anders als im Rahmen der Berechnung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung, nicht vorgesehen haben, so widerspricht das nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot. Die Konzeption des Schwundausgleichs beruht darauf, dass auch Abweichungen von der prognostizierten Entwicklung durch einen geringeren Schwund im Bereich des Lehrpersonals "verkraftet" werden können. Diese Unterstellung ist auf das "Flaschenhalsprinzip", das sich in den das Höchstmaß an Einsatzfähigkeit der Sachausstattung verkörpernden Grenzwerten ausdrückt, nicht zu übertragen. Etwaigen sicheren Kapazitätsverlusten, die sich aufgrund einer mit Gewissheit eintretenden Schwundentwicklung annehmen lassen, kann für den zeitlichen Geltungsbereich der KapVO VII durch die Berücksichtigungsklausel in § 19 Abs. 2 begegnet werden, die vorsieht, dass ein etwa zu erwartender, durch Quereinsteiger nicht ausgeglichener Schwund der nach Maßgabe der Sachausstattung errechneten Studienanfängerzahl dadurch berücksichtigt wird, dass die Personalkapazität nicht bis zur rechnerischen Ausstattungskapazität abgesenkt wird.“ 46 Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts hat weiterhin Gültigkeit, auch wenn sein Beschluss später durch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, juris) aufgehoben wurde, da diese Aufhebung nicht die Erwägungen zur Schwundberechnung betraf (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - , juris, Rn. 13). 47 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anschluss an seinen Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, „dementsprechend“ trenne auch § 3 Abs. 1 S. 2 KapVO VII die Berechnung der personellen Ausstattung von der nachfolgenden Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien und konzipiere damit die Ausstattungskapazität als Begrenzung dessen, was durch das Personal an Lehre angeboten werden könne. 48 Die Kammer schließt sich dem an und folgt insoweit nicht der von Klägerseite vorgetragenen Argumentation, die bemängelt, die Nichtberücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors im Rahmen der Berechnung der Ausbildungskapazität im klinischen 2. Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin sei nicht dogmatisch fundiert und übersehe, dass der Verminderungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO VII, der einem patientenbezogenen Engpass Rechnung trage und die nach der personellen Ausstattung ermittelten Ausbildungskapazität nach unten korrigiere, den einem Schwund der Studierendenzahl Rechnung tragende Erhöhungstatbestand des § 14 Abs.3 Nr. 3 KapVO VII nicht verdränge oder ausschließe, sondern dass beide Vorschriften mangels ausdrücklich normativ geregelter Konkurrenzregelung gleichrangig nebeneinander Geltung hätten und daher auch im Rahmen einer Kapazitätsberechnung beide zugleich Anwendung finden könnten. Denn diese Ansicht übergeht, dass § 14 Abs.3 Nr. 3 KapVO VII die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig macht und damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit anknüpft und dass auch die in § 17 KapVO geregelte Berechnung der patientenbezogenen Kapazität eine Berücksichtigung eines Schwundes nicht vorsieht (so BayVGH, B. v. 9.1.2018 - 7 CE 17.10240 -, juris, Rn. 12 und B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - juris, Rn. 12). 49 Da mithin keine Schwundkorrektur vorzunehmen ist, steht damit fest, dass rechnerisch nur 330 Studienplätze zur Verfügung stehen. 50 5. Die mithin beanstandungsfrei festgesetzte Kapazität von 330 Studienplätzen wird durch die tatsächliche Zulassung von sogar 335 Studierenden erschöpft . 51 Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten im Wintersemester 2018/2019 im 1. klinischen Semester 260 Studierende und im 2. klinischen Semester 75 Studierende. Die geringe Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de > Aufgaben > Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studien-plan.htm). Es nehmen somit insgesamt 335 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil. Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 2010/2011). 52 Die Klage auf Zulassung zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) ist nach allem als unbegründet abzuweisen. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.