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Beschluss

NC 6 K 2262/15

VG FREIBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung über die festgesetzte Kapazität hinaus besteht nur, wenn zusätzliche Studienplätze glaubhaft gemacht werden; dies war hier nicht gelungen. • Die Hochschule darf im Rahmen der verfassungsrechtlichen Lehr- und Gestaltungsspielräume eine freiwillige Überlast (Überbuchung) übernehmen; daraus ergibt sich kein Anspruch für Dritte auf weitere Überlastübernahmen. • Die vom Senat festgesetzte Kapazitätsberechnung ist bei rechtmäßiger methodischer Anwendung der KapVO gerichtlich überprüfbar; im Streitfall ergaben sich keine derart gravierenden Fehler, die zu mehr freien Plätzen geführt hätten. • Hilfsweise begehrte Zulassungen zu niedrigeren Semestern sind unzulässig, wenn der Antragsteller den betreffenden Studienabschnitt bereits abgeschlossen hat und kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung über feste Kapazität hinaus bei ordnungsgemäßer Kapazitätsberechnung • Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung über die festgesetzte Kapazität hinaus besteht nur, wenn zusätzliche Studienplätze glaubhaft gemacht werden; dies war hier nicht gelungen. • Die Hochschule darf im Rahmen der verfassungsrechtlichen Lehr- und Gestaltungsspielräume eine freiwillige Überlast (Überbuchung) übernehmen; daraus ergibt sich kein Anspruch für Dritte auf weitere Überlastübernahmen. • Die vom Senat festgesetzte Kapazitätsberechnung ist bei rechtmäßiger methodischer Anwendung der KapVO gerichtlich überprüfbar; im Streitfall ergaben sich keine derart gravierenden Fehler, die zu mehr freien Plätzen geführt hätten. • Hilfsweise begehrte Zulassungen zu niedrigeren Semestern sind unzulässig, wenn der Antragsteller den betreffenden Studienabschnitt bereits abgeschlossen hat und kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) Humanmedizin an der Universität Freiburg für das Wintersemester 2015/2016 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die Universität hatte die Zulassungszahl auf 315 Plätze festgesetzt; ihre Kapazitätsberechnung ergab rechnerisch 313,9440 bzw. nach Korrektur 312,4942 Studienplätze. Die Antragsgegnerin legte ihre Kapazitätsakte und die zugrunde liegenden Beschlüsse vor. Der Antragsteller machte keinen konkreten Nachweis zusätzlicher freier Studienplätze. Hilfsweise beantragte der Antragsteller Zulassungen zu niedrigeren Semestern. Die Universität hatte bereits in Vorjahren freiwillig überbucht und wies darauf hin, dass die festen Plätze voraussichtlich ausgeschöpft werden. • Zulässigkeit: Der Hauptantrag war zulässig, ein Anordnungsanspruch wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2 ZPO). • Kapazitätsfestsetzung: Für das 5. Fachsemester waren 315 Studienplätze festgesetzt; die vorgelegte Kapazitätsberechnung ist methodisch korrekt und entspricht den Vorgaben der KapVO (§§ 14 Abs.2 Nr.4, 17 KapVO VII). • Bettenbezogener Engpass: Die Antragsgegnerin berücksichtigte die Mitternachtszählung mit 473.072 Bettenbelegungen und setzte daraus 1.296,0877 tagesbelegte Betten an; hiervon wurden 15,5 % als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt (§ 17 Abs.1 Nr.1 KapVO VII). • Erhöhung wegen Ambulanzen: Die Kapazität wurde gemäß § 17 Abs.1 Nr.2 Satz2 KapVO VII um 50 % wegen poli-klinischer Neuzugänge erhöht. • Einbeziehung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser: Nach § 17 Abs.1 Nr.3 KapVO VII wurde eine Erhöhung entsprechend der an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten SWS vorgenommen; Lehrpraxen und PJ-Betten blieben unberücksichtigt. • Rechenfehler unschädlich: Ein in den Akten festgestellter Rechenfehler führte kapazitätsgünstig, war aber unschädlich; insgesamt ergab sich eine Kapazität von ca. 312,4942 Studienplätzen. • Freiwillige Überlast: Die Hochschule kann eine freiwillige Überlast übernehmen; daraus ergibt sich kein rechtlicher Anspruch Dritter auf weitergehende Überlastübernahmen, da es sich um eine fakultative Maßnahme im Rahmen der Lehrfreiheit (Art.5 Abs.3 GG) handelt. • Rechtsschutzinteresse bei Hilfsanträgen: Zulassungen zu vorklinischen Semestern sind unzulässig mangels schutzwürdigen Interesses, weil der Antragsteller den vorklinischen Abschnitt bereits bestanden hat. • Voraussichtliche Erschöpfung: Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die festgesetzten Plätze ausgeschöpft werden, sodass auch praktisch keine Plätze für den Antragsteller zur Verfügung stehen. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es liegt kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vor, weil die Antragsgegnerin ihre Kapazität gemäß KapVO zutreffend berechnet und die festgesetzte Zulassungszahl von 315 Plätzen zulässig ist. Die Universität hat zudem freiwillig eine Überlast übernommen, was keinen Anspruch des Antragstellers begründet. Hilfsanträge auf Zulassung zu niedrigeren Semestern sind unzulässig mangels rechtlichen Schutzinteresses. Streitwert: 5.000 Euro.