Urteil
NC 6 K 9570/17
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mit der für das 5. Fachsemester (1.Klinisches Semester) zum Wintersemester 2017/2018 festgesetzten Zulassungszahl von 324 Studienplätzen ist die Kapazität erschöpft.
2. Die für die Bestimmung der klinischen Ausbildungskapazitäts bezüglich des "Unterrichts am Krankenbett" relevante patientenbezogene Aufnahmekapazität ist nach wie vor nach der Zahl der "tagesbelegten" Klinikbetten zu bestimmen (sog. "Mitternachtszählung").
Weder die infolge der Abrechung nach Fallpauschalen im Rahmen des Krankenhausentgeltsystems etwa gesunkene Zahl tagesbelegter Betten, noch der Umstand, dass die Universitätsklinik im Bereich Psychiatrie/Psychotherapie zwei Tageskliniken betreibt, rechtfertigt es, statt dessen auf die Gesamtzahl aller, auch ambulant, tagesklinisch und voll-/teilstationär behandelten Patienten abzustellen und die im Rahmen des Zuschlags für "polyklinische Neuzugänge" im Umfang von 50 % der tagesbelegten Betten bereits stattfindende Berücksichtigung ambulanter Behandlungen als nicht mehr ausreichend und korrekturbedürftig zu erachten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger/Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der für das 5. Fachsemester (1.Klinisches Semester) zum Wintersemester 2017/2018 festgesetzten Zulassungszahl von 324 Studienplätzen ist die Kapazität erschöpft. 2. Die für die Bestimmung der klinischen Ausbildungskapazitäts bezüglich des "Unterrichts am Krankenbett" relevante patientenbezogene Aufnahmekapazität ist nach wie vor nach der Zahl der "tagesbelegten" Klinikbetten zu bestimmen (sog. "Mitternachtszählung"). Weder die infolge der Abrechung nach Fallpauschalen im Rahmen des Krankenhausentgeltsystems etwa gesunkene Zahl tagesbelegter Betten, noch der Umstand, dass die Universitätsklinik im Bereich Psychiatrie/Psychotherapie zwei Tageskliniken betreibt, rechtfertigt es, statt dessen auf die Gesamtzahl aller, auch ambulant, tagesklinisch und voll-/teilstationär behandelten Patienten abzustellen und die im Rahmen des Zuschlags für "polyklinische Neuzugänge" im Umfang von 50 % der tagesbelegten Betten bereits stattfindende Berücksichtigung ambulanter Behandlungen als nicht mehr ausreichend und korrekturbedürftig zu erachten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger/Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Außerhalb der für die Universität Freiburg für das 1. Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2017/2018 festgesetzten Zahl von 324 Studienplätzen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren vom 31.5.2017, GBl. 2017, 291) gibt es keine weiteren freien Studienplätze. Ausweislich der von der Beklagten zu den Generalakten vorgelegten Kapazitätsakte (KA) „Humanmedizin Klinik“ (Stand 25.1.2017) hat sie insoweit eine patientenbezogene universitäre Aufnahmekapazität von 308 (= 307,5746 aufgerundet) Studienplätzen ermittelt (KAS 2). Unter Einbeziehung einer (aufgrund punktueller Absprachen auf Fachebene ohne „Vereinbarung auf Dauer“ erfolgten) zusätzlichen Beteiligung außeruniversitärer Krankenhäuser an der patientenbezogenen Ausbildung der Studierenden im Umfang von 5,4126 % hat sie eine Ausbildungskapazität von insgesamt 324 (= 324,2223 abgerundet) Studienplätzen errechnet (KAS 2, 9, 12 und Anlage 4 zum Schreiben vom 30.11.2017 - zdGA III [Vorklinik] ) und festgelegt (siehe dazu den gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 LHG gefassten Senatsbeschluss vom 29.3.2017 [KAS 28, 29] sowie - diesem Senatsbeschluss zugrunde liegend - den Antrag des Studiendekans [vom 24.1.2017 - KAS 11, 12 ] und den Beschluss des Fakultätsrats [vom 9.2.2017 - KAS13, 17 ] sowie den Beschluss des Fakultätsvorstandes [vom 21.2.2017 - KAS 20, 24] ). Dass diese Berechnung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung im Wege einer korrekten Berechnung zu einer Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze derart führen würde, dass sich nicht nur mehr als die festgesetzten 324 Studienplätze, sondern sogar noch mehr als die tatsächlich vergebenen 328 Studienplätze ergeben würden (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.3.2016 - NC 9 S 2497/15 - und - NC 9 S 2022/15 - ), ist weder ersichtlich, noch substantiiert dargelegt. Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.6.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 9.7.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.). Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Beklagte dabei eine Zahl von im ganzen Jahr insgesamt 482.859 Bettenbelegungen (Vorjahr:468.890) aufgrund der um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“) zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt (siehe insoweit auch die Erklärung der Beklagten, Schriftsatz vom 15.11.2017 - zdGA II). Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.322,9013 „tagesbelegten Betten“ (= 482.859 : 365) anstatt 1.322,9014, wie von der Beklagten wohl irrtümlich errechnet. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII hat die Beklagte 15,5 % dieser Gesamtzahl tagesbelegter Betten als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 205,0497 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.322,9014 = 205,04971 = gerundet 205,0497) ermittelt. Der Wert von 205,0497 ergibt sich auch, wenn man 15,5 % von 1.322,9013 (statt fälschlich 1.322,9014) ansetzt (1.322,9013 x 0,155 = 205,0497). Was die von Klägerseite in Frage gestellte „Mitternachtszählung“ angeht, d.h. das von der Kapazitätsverordnung für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität vorgesehene Abstellen auf die Zahl der Patienten in „tagesbelegten Klinikbetten“ bezüglich des „Unterrichts am Krankenbett (UaK)“ an diesen Betten, verweist die Kammer auf die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Passagen ihres einschlägigen Grundsatzurteils (VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rn. 39 - 45), an dem sie auch in den letzten Jahren festgehalten hat (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 3.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris, Rn. 5 ff.). Damals hat die Kammer nach einer umfangreichen Erörterung und ausführlichen Anhörung des Studiendekans der medizinischen Fakultät in der mündlichen Verhandlung zu dieser Thematik Folgendes ausgeführt: Anders als von den Klägern vorgetragen war es jedoch nicht geboten, die Patienten in Tageskliniken einzubeziehen. Es trifft zwar zu, dass seit dem Inkrafttreten der Kapazitätsverordnung die teilstationäre Behandlung als ein weiteres Leistungsangebot von Krankenhäusern und auch Universitätskliniken hinzugekommen ist bzw. an Bedeutung gewonnen hat. Die teilstationäre Behandlung ist sozialversicherungsrechtlich eine Form der stationären Behandlung, bei der die Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, d.h. physisch und organisatorisch in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses eingegliedert werden (BSG, Urt. v. 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R - Juris). Anders als bei der vollstationären Behandlung ist dabei eine von vorneherein zeitlich beschränkte Behandlung (Kurzzeit oder Intervallbehandlung) geplant (BSG, a.a.O.). Es ist kapazitätsrechtlich nicht geboten, diese Behandlung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII zu erfassen. Zwar ist die sog. Mitternachtszählung, die dazu führt, dass die regelmäßig eher tagsüber erfolgenden teilstationären Behandlungen nicht erfasst werden, nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII nicht zwingend vorgegeben. Nach der Intention des Normgebers werden jedoch mit den „tagesbelegten Betten“ die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -; OVG NRW, Beschl. v. 01.10.2009 - 13 B 1186/09 - NVwZ-RR 2010, 229). Die Formulierung „tagesbelegte Betten“ findet sich bereits in § 18 Abs. 1 Nr. 1 KapVO v. 31.01.1977 (GBl. 1977, 64), mithin zu einer Zeit, als die Regelung des § 39 SGB V noch nicht bestand. Sie wurde immer so ausgelegt, dass damit die (klassischen voll-)stationären Behandlungen erfasst werden sollten. Im Jahre 2002, als die derzeit geltende KapVO VII erlassen wurde, wurde der bisherige Wortlaut beibehalten, obgleich die Auslegung bekannt war und es zu dieser Zeit bereits die Regelung des § 39 SGB V gab, nach der Krankenhausleistungen auch teilstationär erbracht werden können (vgl. Art. 1 Nr. 23 Gesundheitsstrukturgesetz v. 12.12.1992 [BGBl. I 1992, 2266]). Die Tatsache, dass beim Erlass der Norm an der Formulierung festgehalten wurde, deren Auslegung bekannt war, lässt nur den Schluss zu, dass eine Änderung im Sinne der Erfassung teilstationärer Leistungen nicht erfolgen sollte. Die sozialrechtliche und die Abrechnung betreffende Bezeichnung dieser Leistungen als „teilstationär“ gebietet für das Kapazitätsrecht, in dem es um völlig andere Aspekte geht, keine (entsprechende) Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII. Denn die teilstationären Behandlungen unterscheiden sich im Hinblick auf die Belange der Ausbildung erheblich von den herkömmlichen vollstationären Behandlungen. Sie stehen zwischen den klassischen vollstationären Behandlungen einerseits und den ambulanten Behandlungen andererseits, die im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO VII als „Poliklinische Neuzugänge“ gesondert erfasst und berücksichtigt werden. Eine Anpassung des § 17 KapVO VII an die Zunahme teilstationärer (und auch ambulanter) Behandlungen ist nicht die Aufgabe der Rechtsprechung. Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011, a.a.O.). Die Frage, ob auch die neuere Krankenhausleistung der teilstationären Behandlungen durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII erfasst werden soll, kann nicht isoliert vom übrigen Berechnungsmodell des § 17 Abs. 1 KapVO VII gesehen werden. Diesem Berechnungsmodell liegen u.a. gutachterliche Untersuchungen über die Eignung von Patienten für die Ausbildung und ihre Belastbarkeit zu Grunde (Lohfert-Gutachten; vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 KapVO Rnr. 6). Diese Untersuchungen bezogen sich auf die Verhältnisse, bevor die teilstationären Behandlungen an Bedeutung gewannen. Es ist überzeugend, wenn die Beklagte vorträgt, dass Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit von Patienten in einer „klassischen“ vollstationären Behandlung anders zu beurteilen sind als die von Patienten in einer teilstationären Behandlung. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät, Prof. ... hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass es für die Planung und Durchführung des Unterrichts am Krankenbett wesentlich einfacher ist, vollstationäre Patienten einzubinden, die auch außerhalb der Zeiten, in denen Behandlungen bzw. apparative Diagnosemethoden vorgenommen werden, zur Verfügung stehen. Demgegenüber zeichneten sich teilstationäre Behandlungen häufig dadurch aus, dass die Patienten während der ganzen Zeit ihres Aufenthalts in der Klinik Behandlungen und/oder Diagnosen unterzogen würden, die ihre Eignung zur Ausbildung von Studierenden einschränkten bzw. ausschlössen. So erfolgten im Bereich der Kinderheilkunde die Chemotherapien krebskranker Kinder oder Untersuchungen wie Kernspintomografien, die bei Kindern nur unter Sedierung vorgenommen werden könnten, als teilstationäre Behandlungen. Auch die einen typischen Fall teilstationärer Behandlungen bildenden Dialysen zeichnen sich dadurch aus, dass die Patienten während des gesamten Aufenthalts behandelt werden. Teilstationäre Behandlungen unterscheiden sich somit von herkömmlichen Behandlungen nicht nur dadurch, dass die Patienten nicht in der Klinik übernachten, sondern auch im Hinblick auf die Art der behandelten Patienten und die gesamte Struktur der Behandlung. Es würde daher in unzulässiger Weise in das Ermessen des Normgebers eingreifen, lediglich zusätzlich die teilstationären Behandlungen unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII zu fassen, ohne gleichzeitig den Prozentsatz, mit dem die stationären Behandlungen in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einfließen, zu überprüfen. Denn die Frage der Eignung der Patienten und ihrer Belastbarkeit ist keine rein empirische Größe, sondern beinhaltet Wertungen, bei denen - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - neben kapazitären Gesichtspunkten auch der Schutz der Interessen der Patienten einen maßgeblichen Gesichtspunkt bildet. Unabhängig davon fließen in diesen Prozentsatz neben ausbildungsrechtlichen Vorgaben auch Wertungen ein, die die notwendige Qualität und Intensität des Unterrichts am Krankenbett betreffen. Hinzu kommt, dass es angesichts der von einigen Klägern geltend gemachten und unbestrittenen kürzeren durchschnittlichen Verweildauer auch in vollstationärer Behandlung sogar fraglich ist, ob die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der Patienten nicht insgesamt zurückgegangen ist. Angesichts immer früher erfolgender Entlassungen liegt es nahe, dass die Patienten während ihres Aufenthalts in der Klinik typischerweise kränker und damit weniger belastbar sind. Die Tatsache, dass bei einer gleichen Zahl tagesbelegter Betten nunmehr pro Jahr mehr Patienten aufgenommen werden, zwingt nicht zu dem von einigen Klägern gezogenen Schluss, dass sich die Ausbildungsmöglichkeiten eher erhöht haben. Angesichts der Tatsache, dass Unterricht am Krankenbett sinnvollerweise nur in sehr kleinen Gruppen durchgeführt werden kann, ist es für die Ausbildung kein Nachteil, wenn ein und derselbe Patient länger verweilt und damit mehrmals (verschiedenen Gruppen von) Studierenden vorgestellt wird. Insofern erscheint es näher liegend, dass es günstiger ist, wenn relativ belastbarere Patienten länger in der Klinik verweilen. Dies ebenso wie die Belastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit von teilstationär behandelten Patienten wäre jedenfalls vor einer Anpassung des § 17 Abs. 1 KapVO VII umfassend - nicht nur auf die Beklagte bezogen - zu ermitteln, was nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beweisaufnahme sein kann. Die demgegenüber von Klägerseite im heutigen Termin vorgetragenen Bedenken und Argumente geben der Kammer keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung der alleinigen Erheblichkeit der aufgrund einer Mitternachtszählung festzustellenden Zahl der tagesbelegten Betten für die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität der Beklagten. Grundlegend verändert haben sich nämlich die Verhältnisse seit der damaligen Entscheidung nicht. Das gilt insbesondere für den von Klägerseite angeführten Umstand, dass sich die Verweildauer der Patienten in der Universitätsklinik verkürzt habe, weil das Krankenhausentgeltsystem auf eine pauschale Abrechnung nach diagnosebezogenen Fallziffern (Diagnosis Related Groups - DRG) abstelle, daher zu einer möglichst schnellen Entlassung der Patienten motiviere und somit auch unnütze Wochenendliegezeiten reduziert habe, so dass es nicht mehr sachgerecht sei, allein auf die gesunkene Zahl der tagesbelegten Betten abzustellen, sondern erforderlich sei, auch die gestiegene Zahl der ambulanten Behandlungen der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen. Dieser Umstand ist indessen nicht neu. Vielmehr existiert dieses Abrechnungssystem bereits seit 2004 in Deutschland (vgl. § 17 b Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) und lag mithin auch der damaligen Beurteilung durch das Grundsatzurteil der Kammer schon zugrunde. Auch soweit von Klägerseite im Termin unter Vorlage von Ausdrucken zweier Internetseiten darauf verwiesen wird, die Universitätsklinik Freiburg betreibe zwei Tageskliniken, was eine Verschiebung der Patientenbehandlung aus dem voll-/teilstationären Bereich in den ambulanten Bereich verdeutliche, der daher zusätzlich zu den tagesbelegten Betten bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität berücksichtig werden müsse (siehe dazu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, S. 351, 352, Rn. 754 - 758), ist dies nichts Neues. Ausweislich des vorgelegten Ausdrucks wurden diese Tageskliniken nämlich bereits 1998 eröffnet. Zudem handelt es sich um die beiden Kliniken für Psychiatrie und für Psychotherapie. Gerade in diesem besonders sensiblen Bereich aber eignet sich die Behandlung dieser Patienten - ebenso wenig wie die Behandlung der von der Kammer in ihrer oben erwähnten Grundsatzentscheidung genannten Chemotherapie- bzw. Dialysepatienten - naturgemäß nicht für eine klinische Ausbildung von Medizinstudenten. Denn diese können hier nicht etwa wie beim Unterricht am Krankenbett (UaK), auf den das System der Kapazitätsberechnung nach „tagesbelegten Betten“ abstellt, in kleineren Gruppen von vier oder fünf Studierenden bei einer solchen Behandlung dabei sein. Das hat der Prozessvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Kammer plausibel dargelegt und entspricht auch der Sache nach den Äußerungen des im damaligen Verfahren angehörten Studiendekans der medizinischen Fakultät. Vor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer nicht der von Klägerseite vertretenen Auffassung anzuschließen, die klinische Aufnahmekapazität der Beklagten sei nicht durch Aufteilung der aufgrund einer Mitternachtszählung festgestellten Zahl der tagesbelegten Betten auf die 365 Tage eines Jahres zu ermitteln, sondern es sei auf die Zahl aller, auch der ambulant, tagesklinisch, nicht voll- oder teilstationär behandelten Patienten abzustellen, welche dann - unter Außerachtlassung der beiden Wochenendtage, an denen ohnehin nur wenig bis gar keine ausbildungsrelevante Behandlung stattfinde - auf eine Fünf-Tage-Woche, d.h. auf 260 Tage (= 52 Wochen x 5 Tage) zu verteilen sei. Dagegen spricht zudem, wie im Termin vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten überzeugend dargelegt wurde, dass die ambulante Krankenversorgung bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität keineswegs unberücksichtigt bleibt, sondern vielmehr im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII in einem ganz erheblichen Umfang Berücksichtigung findet (so etwa auch SächsOVG, B. v. 19. 5. 20167 - 2 B 65/17.NC -, juris, Rn. 11). Denn diese Vorschrift sieht für „polyklinische Neuzugänge“, also ambulante Behandlungen, eine Erhöhung des aus der Mitternachtszählung für die stationäre Behandlung gewonnenen Eingabewertes (Zahl der tagesbelegten Betten) um volle 50 % vor und legt im Zusammenhang damit auch schon eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ der Eignung der ambulanten Behandlung der Patienten für die klinische Ausbildung zugrunde. Sie geht nämlich davon aus, die Hälfte der Behandlungen sei ausbildungsgeeignet (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 745 mit weiteren Nachweisen). Schließlich sind auch in jüngster Zeit - bis auf das Oberverwaltungsgericht Hamburg (B. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris, Rn. 20 - 28 und B. v. 23.1.2017 - 3 Nc 27/16 -, juris, Rn. 19) - nach wie vor alle Oberverwaltungsgerichte der Ansicht, dass es bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, der Normgeber habe mit dem für polyklinische Neuzugänge anzusetzenden Erhöhungswert von 50% seinen Einschätzungsspielraum überschritten und seine Obliegenheit verletzt, die dem § 17 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen (vgl. OVG SLH, B. v. 15.5.2017 - 9 C 18/17 -, juris, Rn.11 - 12 mit umfassenden R.Spr.Nw; SächsOVG, B. v. 19.5.2017 - 2 B 65/17.NC -, juris, Rn. 11; OVG NdS, B. v. 15.9.2017 - 2 LB 152/16 -, juris, Rn. 58, 59 und OVG Bln.-Brdbg. B. v. 3.11.2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris, Rn.11). Nach allem hat die Beklagte hier zu Recht nur die tagesbelegten Betten zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass davon gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO VII nur 15,5 % ausbildungsgeeignet sind, eine klinische Ausbildungskapazität von zunächst 205,0497 Studienplätzen ermittelt (siehe oben). Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat die Beklagte diese Zahl im Hinblick auf die polyklinischen Neuzugänge, d.h. auf die ambulanten Behandlungen, in einem weiteren Schritt noch um 50 % erhöht, also um 102,5249 Studienplätze (= 0,5 x 205,0497 = 102,52485 = aufgerundet 102,5249), so dass sich insgesamt eine Zahl von 307,5746 Studienplätzen ergibt (= 205,0497 + 102,5249), was aufgerundet 308 Studienplätze bedeutet (vgl. insoweit KAS 12, 17, 24, 28). Das bedeutet gegenüber dem Vorjahreswert von 298,7338 eine Erhöhung um 9 Plätze. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapV VII hat die Beklagte schließlich dieses Ergebnis (307,5746 Studienplätze) „entsprechend“ der Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht. Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden, noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Beklagten nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 741 - 761). Der prozentuale Anteil, um den hier eine Erhöhung erfolgt, ergibt sich, indem der an „auswärtigen“ Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene „patientenbezogene Unterricht“ (ohne Allgemeinmedizin), der hier 41,4433 SWS umfasst (= 6,1462 + 6,1073 + 11,3792 + 12,7788 + 5,0318 [siehe KAS 9] ), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin), der hier 765,6846 SWS umfasst. Der Wert von 765,6846 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem (im 1., 2. und 3. Studienjahr anfallenden) Unterricht am Krankenbett (UaK) (ohne Allgemeinmedizin) im Umfang von 736,1376 SWS (= 26,2710 [KAS 4] + 329,0175 [KAS 7] + 380,8491 [KAS 9]) zuzüglich der „Hospitationen“ (ohne Allgemeinmedizin) im Umfang von 29,547 SWS (= 22,8375 [= 1,5750 + 3,9375 + 11,8125 + 5,5125 - vgl. KAS 7] + 6,7095 [siehe KAS 9]). Geändert haben sich die Zahlenwerte gegenüber dem Vorjahr zum einen bezüglich dem „UaK - Psychosomatik“ (KAS 4), der gestiegen ist auf 17,5140 (gegenüber 8,7570 im Vorjahr), sowie bezüglich dem „UaK - BP Kinderheilkunde“ (KAS 9), der gesunken ist auf 162,2352 (gegenüber 192,4965 im Vorjahr) und schließlich auch bezüglich „UaK - Innere Medizin“ (KAS 9), der mit 12,7788 in Bad Krozingen seit dem Vorjahr neu hinzugekommen ist. Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Beklagte die bezüglich der jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Studienordnung vom 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der „Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 28.2.2014“ - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.]; die 3. Änderungsfassung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 70, S. 398 und auch die aktuell gültige 4. Änderungsfassung v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364 enthalten bezüglich des Zweiten Studienabschnitts (klinischer Studienabschnitt) keine hier relevanten Änderungen; siehe im Einzelnen zur Anrechnung des Unterrichts an auswärtigen Lehrkrankenhäusern auch die genannte Kammerentscheidung: U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 26 - 36). Die in die Berechnung eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung entspricht in Art und Umfang der Veranstaltungen auch den (insoweit durch die Änderungsfassungen unverändert gelassenen) Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Beklagten für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden -, lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - 21 - entnehmen). Mit 41,4433 SWS (KAS 9) beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 765,6846 SWS auf 5,412581 % (= 41,4433 : 7,656846), d.h. aufgerundet auf 5,4126 % (siehe Ziff.11.4 - KAS 2 und KAS 12, 17, 24, 28). Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Beklagten von 307,5746 SWS (siehe dazu oben) ist ein entsprechender Prozentanteil (5,4126 % von 307,5746 Studienplätzen = 16,647782 = abgerundet 16,6478 Studienplätze) insoweit kapazitätserhöhend zuzuschlagen. Dadurch wird diese erhöht auf 324,2224 Studienplätze (= 307,5746 + 16,6478). Dass die Beklagte hier wohl infolge eines Rechenfehlers 324,2223 (statt 324,2224) ermittelt hat, ist unschädlich. Denn abgerundet sind dies in jedem Fall nur 324 Studienplätze (vgl. KAS 12, 17, 24, 28). Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII bezüglich der ermittelten Zahl von 324,2224 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier nicht in Betracht. § 14 Abs. 3 KapVO VII macht die Berücksichtigung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität an. Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruchs, Fach- und Hochschulwechsels in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals durch eine Erhöhung der Zulassungszahl im 1. Semester abgeschöpft werden soll (VGH Bad.-Württ., B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 - bezüglich eines ausstattungsbedingten Engpasses). Gegen eine Schwundkorrektur der patientenbezogenen Kapazität spricht auch, dass die Kapazitätsverordnung zwischen der Ermittlung der Kapazität nach der personenbezogenen Ausstattung - nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts - einerseits und der nachfolgenden Überprüfung an Hand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien andererseits differenziert (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kap VO VII). Eine Korrektur gemäß § 14 KapVO VII soll nur hinsichtlich der durch die personelle Ausstattung berechneten Kapazität erfolgen (VGH Bad.-Württ., B. v. 30.9.2008 - NC 9 S 2234/10 -). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 KapVO VII, wonach „das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis“ anhand weiterer Kriterien zu überprüfen ist. Eine „Korrektur der Korrektur“ ist durch § 14 KapVO nicht geboten. Hinzu kommt, dass eine Ausbildung am Krankenbett bereits ab dem 2. Klinischen Semester beginnt, so dass sich die Begrenzung der Kapazität durch die Zahl der zu Ausbildungszwecken geeigneten Patienten bereits dort auswirkt (siehe zu alldem VG Freiburg, U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -,juris Rn. 48). Da keine Schwundkorrektur vorzunehmen ist, steht damit fest, dass rechnerisch nur 324 Studienplätze zur Verfügung stehen. Die mithin beanstandungsfrei festgesetzte Kapazität von 324 Studienplätzen wird durch die tatsächliche Zulassung von sogar 328 Studierenden erschöpft. Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten vom 13.11.2017 im WS 2017/2018 nur 274 Studierende im 1. klinischen Semester, zugleich befinden sich jedoch 54 Studierende im 2. klinischen Semester. Die geringe Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de > Aufgaben > Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studien-plan.htm). Es nehmen somit insgesamt 328 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil. Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.1.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 2010/2011). Die Klage auf Zulassung zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) ist nach allem als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2017/2018 (ZZVO vom 31.5.2017, GBl. 2017, 291) wurde vom Wissenschaftsministerium auf Vorschlag der Beklagten die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2017/2018 auf 324 Studienplätze festgesetzt. Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und (gem. § 3 Abs. 1 S. 2 der Hochschulvergabe-Verordnung [HVVO vom 31.1.2003 - GBl. 2003, S. 63 und 115 i.d.F. vom 28.6.2017 - GBl. 2017, 328]) vor dem 15.7.2017 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt. Mit Bescheid vom 19.10.2017 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze. Der Kläger/Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn/sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 324 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2017/2018 seien im 1. klinischen Semester 274 Plätze und im 2. klinischen Semester 54 Plätze, d.h. insgesamt sogar 328 Plätze vergeben worden (vgl. Belegungsliste 1. klinisches Semester - Stand 13.11.2017 - Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2017 z.d.GA III). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.