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Urteil

A 1 K 3988/19

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.09.2019 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, hinsichtlich der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Griechenland festzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Bei den aus dem Irak stammenden Klägern, die sich mit irakischen Pässen ausgewiesen haben, handelt es sich um eine vierköpfige Familie, die aus den miteinander verheirateten Eltern und zwei in den Jahren 2012 und 2014 geborenen Töchtern besteht. Sie reisten u.a. über Griechenland - wo ihnen am 16.11.2018 internationaler (subsidiärer) Schutz gewährt worden war - am 15.07.2019 in das Bundesgebiet ein. Dort stellten sie am 18.07.2019 einen Asylantrag. 2 Die Kläger legten einen vorläufigen Arztbrief des Universitätsklinikums Heidelberg vom 28.08.2019 vor. Bei der Ehefrau bzw. Mutter werde eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression diagnostiziert. Darüber hinaus sei sie Opfer einer genitalen Beschneidung geworden. Insoweit werde sie an die gynäkologische Sprechstunde verwiesen. Es bestehe eine dringende Indikation für eine fach- und leitliniengerechte traumaadaptierte Psychotherapie. Ohne Behandlung werde eine wesentliche Exazerbation sowie eine weitere Chronifizierung erwartet. Das Auftreten suizidaler Krisen könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es werde mit einer kombiniert antidepressiv-schlaffördernden medikamentösen Behandlung begonnen. Sie nehme an der Stabilisierungsbehandlung in der Ambulanz teil. Als Medikation werde eine Behandlung mit Mirtazapin empfohlen. 3 Mit Bescheid vom 05.09.2019 lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag der Kläger (nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) als unzulässig (Nr. 1) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Nr. 2) vorlägen, drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland an, falls sie nicht innerhalb einer Woche das Bundesgebiet verließen (Nr. 3), und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate (Nr. 4). Ferner setzte es den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus (Nr. 5). Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung betrage die Klagefrist zwei Wochen. Der Bescheid wurde den Klägern mit einem Anschreiben vom 26.09.2019 zugesandt. Ein Zustellungsnachweis findet sich in den vorgelegten Akten nicht. 4 Die Kläger haben am 05.10.2019 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie geltend: Es liege ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vor. Ihnen drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Griechenland eine menschenrechtswidrige Behandlung. Es handle sich um eine Familie mit zwei minderjährigen Mädchen sowie einer Mutter, die unter einer psychischen Störung leide und auf die Einnahme von Antidepressiva angewiesen sei. 5 Die Kläger beantragen bei sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens, 6 die Nummern 2, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.09.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger in Bezug auf Griechenland ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG) vorliegt. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. 11 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgemäß erhoben worden. 12 Allerdings könnte es fraglich sein, ob die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, die in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylG grundsätzlich zu beachten ist, hier gewahrt worden ist, denn der angefochtene Bescheid ist am 26.09.2019 zur Post gegeben worden; die Klage ist am 05.10.2019 erhoben worden. Da hier aufgrund der - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässigen (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 - juris) - Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids durch das Bundesamt kein Eilantrag innerhalb einer Woche zu stellen ist, deutet indes vieles drauf hin, dass im vorliegenden Fall keine Wochenfrist, sondern die Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1, 1. Halbs. AsylG gilt. Dieser Frage muss das Gericht jedoch nicht weiter nachgehen, da bei Geltung der Wochenfrist jedenfalls die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre und damit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelten würde. II. 13 Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, unter Aufhebung der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids festzustellen, dass bei den Klägern in Bezug auf Griechenland die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch in seinen Nummern 3 und 4 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 1. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Nr. 1 des angegriffenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.09.2019, in der die Unzulässigkeit des von den Klägern in Deutschland gestellten (weiteren) Asylantrags festgestellt wird, im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist. Denn die anwaltlich vertretenen Kläger haben ihre Klage ausdrücklich nicht gegen diese Feststellung gerichtet. Vielmehr beantragen sie offenbar bewusst, lediglich die Nrn. 2, 3 und 4 des angefochtenen Bescheids aufzuheben und das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands zu verpflichten. Damit ist die unter Nr. 1 getroffene Feststellung, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag unzulässig sei, bestandskräftig geworden. 15 Dem liegt wohl der Gedanke zugrunde, dass sich die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG allein auf die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bezieht, während das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge stets eine Sachentscheidung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG treffen und der Betroffene insoweit sein Begehren im Wege einer (ggf. hilfsweise zur Anfechtung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylfolgebegehrens zu erhebende) Verpflichtungsklage verfolgen muss (hierzu ausführl. und m.w. Nachw.: VG Freiburg, Beschluss vom 05.07.2018 - A 10 K 8258/17 -). 16 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Einer Abschiebung nach Griechenland steht ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. 17 a) Die Annahme eines solchen Abschiebungsverbots setzt zunächst keine Extremgefahr voraus. Der Begriff der Extremgefahr wird ausschließlich im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verwendet. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Dieser strengere Maßstab ist zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten, lässt sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 -1 B 25.18 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - juris). 18 Auszugehen ist im Rahmen der Rückkehrprognose davon, dass die Kläger gemeinsam nach Griechenland zurückkehren würden. Auch bei familiärer Lebensgemeinschaft ist zwar für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist aber bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Dies gilt selbst dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 - juris). Für die Praxis kann sich dies dergestalt auswirken, dass bereits das Bundesamt bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots und nicht erst die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine Duldung in den Blick zu nehmen hat, ob bei einer im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie dem Schutz der „Familieneinheit“ durch Art. 6 GG/Art. 8 EMRK/Art. 7 EGrC Rechnung zu tragen ist. Ist im Ergebnis dieser Prüfung für die Rückkehrprognose auf die der gesamten Kernfamilie drohenden Gefahren abzustellen, kann dies in extremen Mangelsituationen zur Feststellung eines nationales Abschiebungsverbotes für alle Mitglieder der Kernfamilie führen (Berlit, jurisPR-BVerwG 24/2019 Anm. 5). 19 Der Europäische Gerichtshof (hierzu und zum Folgenden: Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 87 f.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) hat mittlerweile geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung zulässig ist. Dieser Maßstab ist auch hier heranzuziehen, obwohl es sich um keine „echte“ Dublin-Überstellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, sondern um einen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt. Danach darf das nationale Gericht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK nur annehmen, wenn es auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage feststellt, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist dagegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Die Feststellung des Fehlens von Formen familiärer Solidarität oder von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten vermögen keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass im Fall der Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta bestünde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris). 20 b) Selbst nach diesen strengen Maßgaben droht den Klägern im Fall der Überstellung nach Griechenland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann allerdings nicht allein daraus abgeleitet werden, dass seit 2011 Überstellungen von Asylbewerbern auf der Grundlage der Verordnung (EU) 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III -VO) nach Griechenland wegen vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommener systemischer Mängel im griechischen Asylsystem für mehrere Jahre nicht mehr erfolgt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S./Bulgarien und Griechenland, NVwZ 2011, 413). Inzwischen schätzt die EU-Kommission die Lage in Griechenland so ein, dass Überstellungen in begrenztem Umfang wieder aufgenommen werden können (vgl. Empfehlung der Kommission vom 08.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - im Folgenden: Kommission, Empfehlung). Die Empfehlung der EU-Kommission gilt allerdings nur für Personen, die nach dem 15.03.2017 irregulär nach Griechenland eingereist sind oder für die Griechenland aufgrund anderer Vorschriften der Dublin-Verordnung ab diesem Zeitpunkt zuständig sein wird. Außerdem soll Griechenland dem überstellenden Mitgliedstaat eine individuelle Zusicherung geben, dass die Person in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, welche den Standards der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) entspricht und ihr Antrag nach Maßgabe der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) bearbeitet wird. Vulnerable Personengruppen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, sollen zunächst nicht nach Griechenland überstellt werden (vgl. Kommission, Empfehlung, S. 13, 17 f.; Schreiben des Innenministers an den Vorsitzenden des Innenausschusses sowie an die Vorsitzende des Petitionsausschusses vom 30.12.2016; siehe nunmehr auch den Erlass des Bundesministeriums des Innern betreffend Dublin-Überstellungen nach Griechenland an die Präsidentin des Bundesamts vom 15.03.2017 - Az.: AG M4 - 20203/1#1 -, abrufbar unter: http://www.frnrw.de/). 21 Es kann offenbleiben, in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland generell Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 22.02.2019 - A 7 K 6494/18 -; VG Göttingen, Beschluss vom 26.04.2017 - 3 B 267/17 - juris, VG Hannover, Beschluss vom 08.08.2018 - 13 B 4935/18 - juris; VG Kassel, Beschluss vom 24.07.2018 - 1 L 1671/18.KS.A. - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 - 5 V 813/18 -juris). Denn als Familie mit minderjährigen Kindern im Alter von mittlerweile acht und sechs Jahren sehen sich die Kläger besonderen Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Befriedigung ihrer existenziellen Grundbedürfnisse ausgesetzt. Es liegen jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass in Bezug auf besonders schutzbedürftige anerkannte Schutzberechtigte (insbesondere Familien mit kleinen oder schulpflichtigen Kindern, schwerwiegend oder lebensbedrohlich Erkrankte und unbegleitete Minderjährige), zu denen die Kläger gehören, die tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 08.11.2016 - 2 B 387/16 -). 22 Auch das Bundesverfassungsgericht (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714.18 - juris) geht davon aus, dass es Erkenntnisse gebe, wonach anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nicht einmal die geringen Unterstützungsleistungen zugänglich sind, die Personen zustehen, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde. Anerkannt Schutzberechtigte hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten gleichwohl unmittelbar nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Ihnen drohe von diesem Zeitpunkt an die Obdachlosigkeit; Integrationsmaßnahmen würden von staatlicher Seite nicht angeboten. Die von Artikel 34 Qualifikationsrichtlinie geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen würden nicht angeboten und die in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen knüpften an einen bis zu 20jährigen legalen Aufenthalt an, weshalb anerkannt Schutzberechtigte von der Inanspruchnahme dieser Leistungen faktisch ausgeschlossen seien. 23 Eine Überstellung nach Griechenland ohne eine konkrete und individuelle Zusicherung seitens der griechischen Behörden stellt in solchen Fällen eine menschenrechtswidrige Behandlung dar. Das Gericht ist nach ausführlicher Auswertung und Gesamtwürdigung aktueller Berichte und Stellungnahmen davon überzeugt, dass die Kläger im Fall einer Abschiebung nach Griechenland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Insoweit wird auf die im folgenden wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Göttingen (Beschluss vom 26.04.2017 - 3 B 267/17 - juris) Bezug genommen: 24 „Nach der aktuellen Auskunftslage gewährt Griechenland anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländern Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016, abrufbar unter abrufbar unter https://milo.bamf.de; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, S. 9, abrufbar unter https://www.bundestag.de; European Commission, Directorate-General for Employment, Social Affairs and Inclusion European Employment Policy Observatory, Labour market integration of asylum seekers and refugees - Greece, April 2016, S. 2 ff., 13 f., abrufbar unter ec.europa.eu - im Folgenden: European Commission, Labour market integration). In der Praxis sorgt die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes aber für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen und die fortwährenden Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise in Griechenland führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 05.08.2016, S. 16, abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de/Asylfact/ - im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31, abrufbar unter www.refworld.org/docid/54cb3af34.html - im Folgenden: UNHCR, 2014). Es gibt zwar eine nationale Integrationsstrategie und einzelne Integrationspolitiken, es fehlen aber zumeist zielgerichtete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Integrationspolitiken sowie zur Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 3 ff.; BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 m. w. N.). Existierende Integrationsmaßnahmen richten sich in erster Linie an Migranten, nicht an Schutzberechtigte (BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 m. w. N.). Der UNHCR hat Fälle dokumentiert, in denen Personen mit Schutztitel nicht über ihre Rechte informiert wurden (UNHCR, 2014, S. 31). Hilfsorganisationen können dies teilweise ausgleichen (BFA, Länderinformationsblatt, S. 16). In Griechenland gibt es drei Schutzmöglichkeiten: Flüchtlingsstatus, subsidiärer und humanitärer Schutz. Letztere sind rechtlich gleichgestellt (BFA, Länderinformationsblatt, S. 16), wobei der Flüchtlings- und subsidiäre Schutzstatus eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahren vorsehen und der humanitäre Schutz eine solche von 2 Jahren (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, Update 2016, 31.12.2016, S. 136, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/ - im Folgenden: AIDA, 2016). 25 Anerkannte Schutzberechtigte haben seit Februar 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken (vgl. hierzu Ärzteblatt, 21.07.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung, abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de; Griechenland Zeitung, 12.04.2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger, abrufbar unter https://www.griechenland.net; AIDA, 2016, S. 111 f.). Faktisch sind die staatlichen Kliniken und Gesundheitsträger aber aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016; Asylum Information Database, Country Report: Greece, Fourth Update, 30.09.2015, S. 87, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/ - im Folgenden: AIDA, 2015; AIDA, 2016, S. 112, 143). Die Realisierung der genannten Rechte ist in der Praxis nicht stets gewährleistet (vgl. More than Six Months Stranded – What Now? - A Joint Policy Brief on the Situation for Displaced Persons in Greece, Oktober 2016, S. 5, abrufbar unter https://www.oxfam.org/en/research/more-six-months-stranded-what-now; AIDA, 2016, S. 112, 143). Kostenfreie Notfallversorgung im Krankenhaus ist aber gewährleistet (AIDA, 2015, S. 88). 26 Spätestens seit dem Erlass des Gesetzes 4375/2106 im April 2016 haben alle international Schutzberechtigten in Griechenland unter denselben Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Griechen und Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 2; AIDA, 2016, S. 142). Im Gegensatz zu Asylantragstellern wurden anerkannte Schutzberechtigte - auch schon vor Erlass des genannten Gesetzes - bei der Vergabe von Arbeitserlaubnissen - in rechtlicher Hinsicht - (zumeist) nicht gegenüber griechischen und EU-Bürgern diskriminiert (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 3). Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird allerdings durch (tatsächliche) allgemeine Diskriminierung gegenüber Migranten und Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung von notwendigen Dokumenten praktisch erschwert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 f.; UNHCR, 2014, S. 31 f.; United Nations Human Rights Council (UNHRC), Report of the Special Rapporteur on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance on his mission to Greece, 04.05.2016, S. 15, abrufbar unter www.refworld.org/docid/575fad124.html - im Folgenden: UNHRC, 2016). 27 Wegen der wirtschaftlich angespannten Lage werden geringe Löhne gezahlt, es besteht hoher Konkurrenzdruck auf dem Arbeitsmarkt und eine hohe Arbeitslosigkeit (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 3, 10 f.; AIDA, 2016, S. 142). Diese soll bei (offiziell registrierten) Drittstaatenangehörigen in 2013 bei 40,5% (UNHRC, 2016, S. 16) und im 3. Quartal 2015 bei 29,6 % (vgl. AIDA, 2015, S. 86) gelegen haben. Die wirtschaftliche Krise und fehlende Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt führen oftmals zu der beschriebenen Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von Schutzberechtigten in Griechenland. Es gibt zwar auch in Bezug auf die Integration von Migranten in den Arbeitsmarkt eine nationale Integrationsstrategie und Integrationspolitiken, aber es fehlen auch hier zielgerichtete Maßnahmen, die die Vorgaben umgesetzt hätten (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 4 ff., 15; BFA, Länderinformationsblatt, S. 16). Staatliche Angebote kostenloser Sprachkurse für Erwachsene zur Integration gibt es bislang keine (vgl. AIDA, 2016, S. 143, wonach nur wenige Nichtregierungsorganisationen kostenlose Sprachkurse anbieten). Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist eingeschränkt, solange die Flüchtlinge nicht über Nachweise ihres Bildungsniveaus verfügen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016; AIDA, 2016, S. 142). Das Verfahren zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen ist uneinheitlich und unsicher (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 6). Es ist daher auch für anerkannte Schutzberechtigte oft schwer, das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis zu realisieren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). 28 Bislang existieren weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne eines allgemeinen Sozialhilfesystems (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016; Greek Council for Refugees, REPORT OF THE GREEK COUNCIL FOR REFUGEES TO THE UN COMMITTEE ON ECONOMIC, SOCIAL AND CULTURAL RIGHTS IN VIEW OF IST 55th SESSION, 08.01.2015, S. 7, abrufbar unter tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/.../GRC/INT_CESCR_ICO_GRC_19295_E.pdf). Dies dürfte insbesondere auf das traditionelle Rollenverständnis der Solidarität innerhalb der griechischen (Groß-) Familie zurückzuführen sein (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Nach Angabe des Auswärtigen Amts sollen anerkannte Flüchtlinge ab Januar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zu dem dann neu einzuführenden System der Sozialhilfe erhalten. Soweit ersichtlich ist es jedoch bis jetzt nicht zu einer Einführung des anvisierten Sozialhilfesystems gekommen. 29 Darüber hinaus ist die Wohnungs- und Unterbringungssituation für anerkannte Schutzberechtigte sehr prekär. Sobald Asylbewerber einen Schutzstatus erhalten haben, müssen sie die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen (BFA, Länderinformationsblatt, S. 16). Darüber hinaus existieren weder für anerkannte Schutzberechtigte noch für Einheimische wohnungsbezogene Sozialleistungen, wie z.B. Mietzuschüsse (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Es gibt keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte. Ein soziales Wohnungswesen existiert nicht (vgl. AIDA, 2016, S. 142; BFA, Länderinformationsblatt, S. 16; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Greece, 13. April 2016, S. 17, abrufbar unter https://www.state.gov/documents/organization/253065.pdf). Eine geeignete private Unterkunft zu finden ist sehr teuer, was zu Obdachlosigkeit führen kann (BFA, Länderinformationsblatt, S. 16). Zudem ist eine private Anmietung von Wohnungen durch Flüchtlinge auch deswegen schwierig, weil Vermietungen in der griechischen Gesellschaft traditionell vorzugsweise innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erfolgen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, S. 16; AIDA, 2016, S. 142; UNHRC, 2016, S. 15; UNHCR, 2014, S. 32). In Athen gibt es beispielsweise nur vier Obdachlosenunterkünfte. Bei diesen können sich anerkannte Schutzberechtigte bewerben. Einen Platz zu bekommen ist äußerst schwierig, da die Unterkünfte dauerhaft überfüllt sind und ständig neue Bewerbungen erhalten (vgl. AIDA, 2016, S. 142). Anerkannte Schutzberechtigte, die nicht die notwendigen finanziellen Mittel für eine Unterkunft haben, bleiben obdachlos oder kommen in verlassenen Häusern oder überfüllten (untervermieteten) Wohnungen unter (vgl. AIDA, 2016, S. 142). 30 Außerdem berichten UNHCR und UNHRC fortlaufend von rassistischen und fremdenfeindlichen Gewalttaten gegenüber Migranten in Griechenland, welche sich unter dem Eindruck der ökonomischen Krise verstärkt haben, und die eine fortwährende Bedrohung für Migranten darstellen (vgl. UNHCR, 2014, S. 35 ff.; UNHRC, 2016, S. 13 f.). Der UN-Sonderberichterstatter wurde über 65 Vorfälle in den ersten neun Monaten des Jahres 2014, 166 Vorfälle in 2013, 154 in 2012 und 63 in 2011 unterrichtet. 60 % der Opfer waren anerkannte Schutzberechtigte, Asylbewerber oder (noch) undokumentierte Migranten (vgl. UNHRC, 2016, S. 13). Viele dieser Taten wurden in organisierter Form durch selbsternannte „Bürgerwehren“ durchgeführt (vgl. UNHRC, 2016, S. 13; UNHCR, 2014, S. 36). Viele Übergriffe werden nicht dokumentiert und nicht angezeigt (UNHRC, 2016, S. 13). Auf solche, die gegenüber der Polizei angezeigt wurden, ist vielfach unangemessen und wenn nur mit mäßigem Erfolg reagiert worden (UNHRC, 2016, S. 13; Amnesty International Report 2014/2015, 22.02.2015, S. 3, abrufbar unter https://milo.bamf.de). Ein Verstoß Griechenlands gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich jedoch nicht feststellen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 17.02.2017 - 23 L 1629.16 A -, juris, Rn. 15 m. w. N.). Der griechische Staat hat auf die steigende Zahl von rassistischen und fremdenfeindlichen Gewalttaten gegenüber Migranten u. a. mit der Verschärfung von Strafgesetzen und verschiedenen Maßnahmen zur besseren Strafverfolgung reagiert (vgl. ausführlich UNHRC, National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21, 22.02.2016, S. 10 ff., abrufbar unter http://ap.ohchr.org/documents/alldocs.aspx?doc_id=26260). 31 Nach einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Erkenntnisse ist festzuhalten, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (eingeschränkten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. VG Saarland, Urteil vom 15.03.2017 - 3 K 1165/16 -, juris, Rn. 23; VG Berlin, Beschluss vom 17.02.2017 - 23 L 1629.16 A -, juris, Rn. 14; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.03.2017 - 11 B 1098/17 -, jeweils zu Griechenland; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 53 ff. und vom 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 89 ff.; VG Saarland, Beschluss vom 29.12.2016 - 3 L 2669/16 -, juris, Rn. 12, jeweils zu Italien). In Bezug auf die Gruppe besonders Schutzbedürftiger, wie im vorliegenden Fall die Antragsteller zu 1. bis 3., ist das Gericht hingegen - nach umfassender Gesamtwürdigung der Erkenntnisse - davon überzeugt, dass diese - ohne besondere Zusicherung der zuständigen griechischen Stellen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass anerkannte Schutzberechtigte, anders als die griechische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, welches in Griechenland bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt (vgl. nochmals Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Bei der aktuellen Lage in Griechenland kann aus Sicht des Gerichts nur mit konkret-individuellen Zusicherungen den Vorgaben des EGMR zu vulnerablen Personengruppen, insbesondere zu Familien mit Kleinkindern, entsprochen werden. 32 Zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehören nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere auch Familien mit minderjährigen Kindern, mithin auch die Antragsteller zu 1. und 2., ihre zweijährige Tochter, die Antragstellerin zu 3., und ihr ein halb Jahre alter Sohn (Antragsteller im Verfahren 3 B 269/17), ohne die die Antragsteller zu 1. bis 2. zur Wahrung der Familieneinheit nicht abgeschoben werden dürfen. Der EGMR hat in seiner „Tarakhel“-Entscheidung insoweit ausgeführt, dass insbesondere minderjährige Asylbewerber eines besonderen Schutzes bedürften, weil sie besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien. Das gelte auch, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet würden. Die Aufnahmeeinrichtungen für minderjährige Asylbewerber müssten an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entstehe. Eine Überstellung nach Griechenland verstößt darum nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn die griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgeben, wonach die Betroffenen eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind (vgl. dazu EGMR, Große Kammer, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, Tarakhel ./. Schweiz, NVwZ 2015, 127, 131, Rn. 118 f.). Dies ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragsteller zu 1. und 2. nach Auskunft der griechischen Behörden als international Schutzberechtigte anerkannt sind. Vielmehr sind die vom EGMR in der „Tarakhel“-Entscheidung dargelegten Grundsätze auch auf Personen anzuwenden, die mit einem Schutzstatus (Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutzstatus) in den diesen gewährenden Drittstaat rücküberstellt werden sollen (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 29.03.2017 - 3 B 168/17 -; VG Trier, Beschluss vom 16.03.2017 - 5 L 1846/17.TR -, juris, Rn. 12; VG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2016 - 8 A 175/16 -, juris, Rn. 47 m. w. N., jeweils zu Italien).“ 33 Die Situation hat sich auch nach neueren Erkenntnissen nicht durchgreifend zum Besseren verändert (vgl. .PRO ASYL/RSA, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 04.01.2019). Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. 34 Eine danach notwendige konkret-individuelle Zusicherung der griechischen Behörden bezüglich der Familie der Kläger hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Bei der sich in den Akten des Bundesamts (BAS. 210) befindlichen Erklärung vom 08.01.2018 handelt es sich lediglich um eine allgemeine Zusicherung ohne jeden Bezug zum konkreten Einzelfall der Kläger. 35 c) Ferner ist zu berücksichtigen, dass hier im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht nur zwei Kinder zu versorgen und zu betreuen wären. Vielmehr müsste auch der psychischen Erkrankung der Mutter bzw. Ehefrau Rechnung getragen werden. 36 Nach dem vorläufigen Arztbrief des Universitätsklinikums Heidelberg vom 28.08.2019 wird bei der Ehefrau bzw. Mutter eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression diagnostiziert. Es bestehe eine dringende Indikation für eine fach- und leitliniengerechte traumaadaptierte Psychotherapie. Ohne Behandlung werde eine wesentliche Exazerbation sowie eine weitere Chronifizierung erwartet. Das Auftreten suizidaler Krisen könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es werde mit einer kombiniert antidepressiv-schlaffördernden medikamentösen Behandlung begonnen. Sie nehme an der Stabilisierungsbehandlung in der Ambulanz teil. Als Medikation werde eine Behandlung mit Mirtazapin empfohlen. 37 Auch wenn damit für sich allein genommen voraussichtlich nicht die Schwelle für die Annahme eines Abschiebungsverbots erreicht wird, ist damit zu rechnen, dass sich durch diese Erkrankung die ohnehin schon prekäre Situation der Familie weiter verschärfen würde. Denn die psychisch kranke Mutter bzw. Ehefrau dürfte als Erwerbsperson ausfallen; ihre Krankheit kann zudem möglicherweise nicht angemessen behandelt werden. Damit sind hier zusätzliche Anhaltspunkte dafür geben, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für alle Mitglieder der Kernfamilie vorliegt (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 24/2019 Anm. 5). 38 Ob zudem auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 erfüllt sind, kann nach alledem dahinstehen. Da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt, kommt eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris). 39 4. Hiernach fehlt es auch insgesamt an einer Grundlage für die ferner verfügte Abschiebungsandrohung (§§ 34 Abs. 1, 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und das nach der damals geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris, insbes. Rn. 25) angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylG. Gründe 10 Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. 11 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgemäß erhoben worden. 12 Allerdings könnte es fraglich sein, ob die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, die in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylG grundsätzlich zu beachten ist, hier gewahrt worden ist, denn der angefochtene Bescheid ist am 26.09.2019 zur Post gegeben worden; die Klage ist am 05.10.2019 erhoben worden. Da hier aufgrund der - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässigen (BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 - juris) - Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids durch das Bundesamt kein Eilantrag innerhalb einer Woche zu stellen ist, deutet indes vieles drauf hin, dass im vorliegenden Fall keine Wochenfrist, sondern die Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1, 1. Halbs. AsylG gilt. Dieser Frage muss das Gericht jedoch nicht weiter nachgehen, da bei Geltung der Wochenfrist jedenfalls die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre und damit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelten würde. II. 13 Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, unter Aufhebung der Nr. 2 des angefochtenen Bescheids festzustellen, dass bei den Klägern in Bezug auf Griechenland die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daher ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch in seinen Nummern 3 und 4 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 1. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Nr. 1 des angegriffenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.09.2019, in der die Unzulässigkeit des von den Klägern in Deutschland gestellten (weiteren) Asylantrags festgestellt wird, im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist. Denn die anwaltlich vertretenen Kläger haben ihre Klage ausdrücklich nicht gegen diese Feststellung gerichtet. Vielmehr beantragen sie offenbar bewusst, lediglich die Nrn. 2, 3 und 4 des angefochtenen Bescheids aufzuheben und das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Griechenlands zu verpflichten. Damit ist die unter Nr. 1 getroffene Feststellung, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag unzulässig sei, bestandskräftig geworden. 15 Dem liegt wohl der Gedanke zugrunde, dass sich die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG allein auf die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bezieht, während das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge stets eine Sachentscheidung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG treffen und der Betroffene insoweit sein Begehren im Wege einer (ggf. hilfsweise zur Anfechtung der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylfolgebegehrens zu erhebende) Verpflichtungsklage verfolgen muss (hierzu ausführl. und m.w. Nachw.: VG Freiburg, Beschluss vom 05.07.2018 - A 10 K 8258/17 -). 16 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Einer Abschiebung nach Griechenland steht ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. 17 a) Die Annahme eines solchen Abschiebungsverbots setzt zunächst keine Extremgefahr voraus. Der Begriff der Extremgefahr wird ausschließlich im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verwendet. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Dieser strengere Maßstab ist zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten, lässt sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 -1 B 25.18 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - juris). 18 Auszugehen ist im Rahmen der Rückkehrprognose davon, dass die Kläger gemeinsam nach Griechenland zurückkehren würden. Auch bei familiärer Lebensgemeinschaft ist zwar für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist aber bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Dies gilt selbst dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45/18 - juris). Für die Praxis kann sich dies dergestalt auswirken, dass bereits das Bundesamt bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots und nicht erst die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine Duldung in den Blick zu nehmen hat, ob bei einer im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie dem Schutz der „Familieneinheit“ durch Art. 6 GG/Art. 8 EMRK/Art. 7 EGrC Rechnung zu tragen ist. Ist im Ergebnis dieser Prüfung für die Rückkehrprognose auf die der gesamten Kernfamilie drohenden Gefahren abzustellen, kann dies in extremen Mangelsituationen zur Feststellung eines nationales Abschiebungsverbotes für alle Mitglieder der Kernfamilie führen (Berlit, jurisPR-BVerwG 24/2019 Anm. 5). 19 Der Europäische Gerichtshof (hierzu und zum Folgenden: Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 87 f.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) hat mittlerweile geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung zulässig ist. Dieser Maßstab ist auch hier heranzuziehen, obwohl es sich um keine „echte“ Dublin-Überstellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, sondern um einen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt. Danach darf das nationale Gericht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK nur annehmen, wenn es auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage feststellt, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist dagegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Die Feststellung des Fehlens von Formen familiärer Solidarität oder von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten vermögen keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass im Fall der Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta bestünde (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris). 20 b) Selbst nach diesen strengen Maßgaben droht den Klägern im Fall der Überstellung nach Griechenland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann allerdings nicht allein daraus abgeleitet werden, dass seit 2011 Überstellungen von Asylbewerbern auf der Grundlage der Verordnung (EU) 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III -VO) nach Griechenland wegen vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angenommener systemischer Mängel im griechischen Asylsystem für mehrere Jahre nicht mehr erfolgt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S./Bulgarien und Griechenland, NVwZ 2011, 413). Inzwischen schätzt die EU-Kommission die Lage in Griechenland so ein, dass Überstellungen in begrenztem Umfang wieder aufgenommen werden können (vgl. Empfehlung der Kommission vom 08.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - im Folgenden: Kommission, Empfehlung). Die Empfehlung der EU-Kommission gilt allerdings nur für Personen, die nach dem 15.03.2017 irregulär nach Griechenland eingereist sind oder für die Griechenland aufgrund anderer Vorschriften der Dublin-Verordnung ab diesem Zeitpunkt zuständig sein wird. Außerdem soll Griechenland dem überstellenden Mitgliedstaat eine individuelle Zusicherung geben, dass die Person in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, welche den Standards der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) entspricht und ihr Antrag nach Maßgabe der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) bearbeitet wird. Vulnerable Personengruppen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, sollen zunächst nicht nach Griechenland überstellt werden (vgl. Kommission, Empfehlung, S. 13, 17 f.; Schreiben des Innenministers an den Vorsitzenden des Innenausschusses sowie an die Vorsitzende des Petitionsausschusses vom 30.12.2016; siehe nunmehr auch den Erlass des Bundesministeriums des Innern betreffend Dublin-Überstellungen nach Griechenland an die Präsidentin des Bundesamts vom 15.03.2017 - Az.: AG M4 - 20203/1#1 -, abrufbar unter: http://www.frnrw.de/). 21 Es kann offenbleiben, in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland generell Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 22.02.2019 - A 7 K 6494/18 -; VG Göttingen, Beschluss vom 26.04.2017 - 3 B 267/17 - juris, VG Hannover, Beschluss vom 08.08.2018 - 13 B 4935/18 - juris; VG Kassel, Beschluss vom 24.07.2018 - 1 L 1671/18.KS.A. - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 - 5 V 813/18 -juris). Denn als Familie mit minderjährigen Kindern im Alter von mittlerweile acht und sechs Jahren sehen sich die Kläger besonderen Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Befriedigung ihrer existenziellen Grundbedürfnisse ausgesetzt. Es liegen jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass in Bezug auf besonders schutzbedürftige anerkannte Schutzberechtigte (insbesondere Familien mit kleinen oder schulpflichtigen Kindern, schwerwiegend oder lebensbedrohlich Erkrankte und unbegleitete Minderjährige), zu denen die Kläger gehören, die tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 08.11.2016 - 2 B 387/16 -). 22 Auch das Bundesverfassungsgericht (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714.18 - juris) geht davon aus, dass es Erkenntnisse gebe, wonach anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nicht einmal die geringen Unterstützungsleistungen zugänglich sind, die Personen zustehen, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde. Anerkannt Schutzberechtigte hätten - auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland - keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten gleichwohl unmittelbar nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Ihnen drohe von diesem Zeitpunkt an die Obdachlosigkeit; Integrationsmaßnahmen würden von staatlicher Seite nicht angeboten. Die von Artikel 34 Qualifikationsrichtlinie geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen würden nicht angeboten und die in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen knüpften an einen bis zu 20jährigen legalen Aufenthalt an, weshalb anerkannt Schutzberechtigte von der Inanspruchnahme dieser Leistungen faktisch ausgeschlossen seien. 23 Eine Überstellung nach Griechenland ohne eine konkrete und individuelle Zusicherung seitens der griechischen Behörden stellt in solchen Fällen eine menschenrechtswidrige Behandlung dar. Das Gericht ist nach ausführlicher Auswertung und Gesamtwürdigung aktueller Berichte und Stellungnahmen davon überzeugt, dass die Kläger im Fall einer Abschiebung nach Griechenland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Insoweit wird auf die im folgenden wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Göttingen (Beschluss vom 26.04.2017 - 3 B 267/17 - juris) Bezug genommen: 24 „Nach der aktuellen Auskunftslage gewährt Griechenland anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländern Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016, abrufbar unter abrufbar unter https://milo.bamf.de; Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, S. 9, abrufbar unter https://www.bundestag.de; European Commission, Directorate-General for Employment, Social Affairs and Inclusion European Employment Policy Observatory, Labour market integration of asylum seekers and refugees - Greece, April 2016, S. 2 ff., 13 f., abrufbar unter ec.europa.eu - im Folgenden: European Commission, Labour market integration). In der Praxis sorgt die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes aber für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen und die fortwährenden Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise in Griechenland führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 05.08.2016, S. 16, abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de/Asylfact/ - im Folgenden: BFA, Länderinformationsblatt; United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31, abrufbar unter www.refworld.org/docid/54cb3af34.html - im Folgenden: UNHCR, 2014). Es gibt zwar eine nationale Integrationsstrategie und einzelne Integrationspolitiken, es fehlen aber zumeist zielgerichtete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Integrationspolitiken sowie zur Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 3 ff.; BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 m. w. N.). Existierende Integrationsmaßnahmen richten sich in erster Linie an Migranten, nicht an Schutzberechtigte (BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 m. w. N.). Der UNHCR hat Fälle dokumentiert, in denen Personen mit Schutztitel nicht über ihre Rechte informiert wurden (UNHCR, 2014, S. 31). Hilfsorganisationen können dies teilweise ausgleichen (BFA, Länderinformationsblatt, S. 16). In Griechenland gibt es drei Schutzmöglichkeiten: Flüchtlingsstatus, subsidiärer und humanitärer Schutz. Letztere sind rechtlich gleichgestellt (BFA, Länderinformationsblatt, S. 16), wobei der Flüchtlings- und subsidiäre Schutzstatus eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahren vorsehen und der humanitäre Schutz eine solche von 2 Jahren (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, Update 2016, 31.12.2016, S. 136, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/ - im Folgenden: AIDA, 2016). 25 Anerkannte Schutzberechtigte haben seit Februar 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken (vgl. hierzu Ärzteblatt, 21.07.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung, abrufbar unter https://www.aerzteblatt.de; Griechenland Zeitung, 12.04.2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger, abrufbar unter https://www.griechenland.net; AIDA, 2016, S. 111 f.). Faktisch sind die staatlichen Kliniken und Gesundheitsträger aber aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016; Asylum Information Database, Country Report: Greece, Fourth Update, 30.09.2015, S. 87, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/ - im Folgenden: AIDA, 2015; AIDA, 2016, S. 112, 143). Die Realisierung der genannten Rechte ist in der Praxis nicht stets gewährleistet (vgl. More than Six Months Stranded – What Now? - A Joint Policy Brief on the Situation for Displaced Persons in Greece, Oktober 2016, S. 5, abrufbar unter https://www.oxfam.org/en/research/more-six-months-stranded-what-now; AIDA, 2016, S. 112, 143). Kostenfreie Notfallversorgung im Krankenhaus ist aber gewährleistet (AIDA, 2015, S. 88). 26 Spätestens seit dem Erlass des Gesetzes 4375/2106 im April 2016 haben alle international Schutzberechtigten in Griechenland unter denselben Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Griechen und Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 2; AIDA, 2016, S. 142). Im Gegensatz zu Asylantragstellern wurden anerkannte Schutzberechtigte - auch schon vor Erlass des genannten Gesetzes - bei der Vergabe von Arbeitserlaubnissen - in rechtlicher Hinsicht - (zumeist) nicht gegenüber griechischen und EU-Bürgern diskriminiert (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 3). Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird allerdings durch (tatsächliche) allgemeine Diskriminierung gegenüber Migranten und Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung von notwendigen Dokumenten praktisch erschwert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, S. 16 f.; UNHCR, 2014, S. 31 f.; United Nations Human Rights Council (UNHRC), Report of the Special Rapporteur on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance on his mission to Greece, 04.05.2016, S. 15, abrufbar unter www.refworld.org/docid/575fad124.html - im Folgenden: UNHRC, 2016). 27 Wegen der wirtschaftlich angespannten Lage werden geringe Löhne gezahlt, es besteht hoher Konkurrenzdruck auf dem Arbeitsmarkt und eine hohe Arbeitslosigkeit (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 3, 10 f.; AIDA, 2016, S. 142). Diese soll bei (offiziell registrierten) Drittstaatenangehörigen in 2013 bei 40,5% (UNHRC, 2016, S. 16) und im 3. Quartal 2015 bei 29,6 % (vgl. AIDA, 2015, S. 86) gelegen haben. Die wirtschaftliche Krise und fehlende Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt führen oftmals zu der beschriebenen Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von Schutzberechtigten in Griechenland. Es gibt zwar auch in Bezug auf die Integration von Migranten in den Arbeitsmarkt eine nationale Integrationsstrategie und Integrationspolitiken, aber es fehlen auch hier zielgerichtete Maßnahmen, die die Vorgaben umgesetzt hätten (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 4 ff., 15; BFA, Länderinformationsblatt, S. 16). Staatliche Angebote kostenloser Sprachkurse für Erwachsene zur Integration gibt es bislang keine (vgl. AIDA, 2016, S. 143, wonach nur wenige Nichtregierungsorganisationen kostenlose Sprachkurse anbieten). Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen ist eingeschränkt, solange die Flüchtlinge nicht über Nachweise ihres Bildungsniveaus verfügen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016; AIDA, 2016, S. 142). Das Verfahren zur Anerkennung von Bildungsabschlüssen ist uneinheitlich und unsicher (vgl. European Commission, Labour market integration, S. 6). Es ist daher auch für anerkannte Schutzberechtigte oft schwer, das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in der Praxis zu realisieren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). 28 Bislang existieren weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne eines allgemeinen Sozialhilfesystems (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016; Greek Council for Refugees, REPORT OF THE GREEK COUNCIL FOR REFUGEES TO THE UN COMMITTEE ON ECONOMIC, SOCIAL AND CULTURAL RIGHTS IN VIEW OF IST 55th SESSION, 08.01.2015, S. 7, abrufbar unter tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/.../GRC/INT_CESCR_ICO_GRC_19295_E.pdf). Dies dürfte insbesondere auf das traditionelle Rollenverständnis der Solidarität innerhalb der griechischen (Groß-) Familie zurückzuführen sein (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Nach Angabe des Auswärtigen Amts sollen anerkannte Flüchtlinge ab Januar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zu dem dann neu einzuführenden System der Sozialhilfe erhalten. Soweit ersichtlich ist es jedoch bis jetzt nicht zu einer Einführung des anvisierten Sozialhilfesystems gekommen. 29 Darüber hinaus ist die Wohnungs- und Unterbringungssituation für anerkannte Schutzberechtigte sehr prekär. Sobald Asylbewerber einen Schutzstatus erhalten haben, müssen sie die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen (BFA, Länderinformationsblatt, S. 16). Darüber hinaus existieren weder für anerkannte Schutzberechtigte noch für Einheimische wohnungsbezogene Sozialleistungen, wie z.B. Mietzuschüsse (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Es gibt keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte. Ein soziales Wohnungswesen existiert nicht (vgl. AIDA, 2016, S. 142; BFA, Länderinformationsblatt, S. 16; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Greece, 13. April 2016, S. 17, abrufbar unter https://www.state.gov/documents/organization/253065.pdf). Eine geeignete private Unterkunft zu finden ist sehr teuer, was zu Obdachlosigkeit führen kann (BFA, Länderinformationsblatt, S. 16). Zudem ist eine private Anmietung von Wohnungen durch Flüchtlinge auch deswegen schwierig, weil Vermietungen in der griechischen Gesellschaft traditionell vorzugsweise innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erfolgen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, S. 16; AIDA, 2016, S. 142; UNHRC, 2016, S. 15; UNHCR, 2014, S. 32). In Athen gibt es beispielsweise nur vier Obdachlosenunterkünfte. Bei diesen können sich anerkannte Schutzberechtigte bewerben. Einen Platz zu bekommen ist äußerst schwierig, da die Unterkünfte dauerhaft überfüllt sind und ständig neue Bewerbungen erhalten (vgl. AIDA, 2016, S. 142). Anerkannte Schutzberechtigte, die nicht die notwendigen finanziellen Mittel für eine Unterkunft haben, bleiben obdachlos oder kommen in verlassenen Häusern oder überfüllten (untervermieteten) Wohnungen unter (vgl. AIDA, 2016, S. 142). 30 Außerdem berichten UNHCR und UNHRC fortlaufend von rassistischen und fremdenfeindlichen Gewalttaten gegenüber Migranten in Griechenland, welche sich unter dem Eindruck der ökonomischen Krise verstärkt haben, und die eine fortwährende Bedrohung für Migranten darstellen (vgl. UNHCR, 2014, S. 35 ff.; UNHRC, 2016, S. 13 f.). Der UN-Sonderberichterstatter wurde über 65 Vorfälle in den ersten neun Monaten des Jahres 2014, 166 Vorfälle in 2013, 154 in 2012 und 63 in 2011 unterrichtet. 60 % der Opfer waren anerkannte Schutzberechtigte, Asylbewerber oder (noch) undokumentierte Migranten (vgl. UNHRC, 2016, S. 13). Viele dieser Taten wurden in organisierter Form durch selbsternannte „Bürgerwehren“ durchgeführt (vgl. UNHRC, 2016, S. 13; UNHCR, 2014, S. 36). Viele Übergriffe werden nicht dokumentiert und nicht angezeigt (UNHRC, 2016, S. 13). Auf solche, die gegenüber der Polizei angezeigt wurden, ist vielfach unangemessen und wenn nur mit mäßigem Erfolg reagiert worden (UNHRC, 2016, S. 13; Amnesty International Report 2014/2015, 22.02.2015, S. 3, abrufbar unter https://milo.bamf.de). Ein Verstoß Griechenlands gegen seine Pflicht, Schutz vor Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit zu gewähren, lässt sich jedoch nicht feststellen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 17.02.2017 - 23 L 1629.16 A -, juris, Rn. 15 m. w. N.). Der griechische Staat hat auf die steigende Zahl von rassistischen und fremdenfeindlichen Gewalttaten gegenüber Migranten u. a. mit der Verschärfung von Strafgesetzen und verschiedenen Maßnahmen zur besseren Strafverfolgung reagiert (vgl. ausführlich UNHRC, National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21, 22.02.2016, S. 10 ff., abrufbar unter http://ap.ohchr.org/documents/alldocs.aspx?doc_id=26260). 31 Nach einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Erkenntnisse ist festzuhalten, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (eingeschränkten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. VG Saarland, Urteil vom 15.03.2017 - 3 K 1165/16 -, juris, Rn. 23; VG Berlin, Beschluss vom 17.02.2017 - 23 L 1629.16 A -, juris, Rn. 14; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.03.2017 - 11 B 1098/17 -, jeweils zu Griechenland; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 53 ff. und vom 19.05.2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 89 ff.; VG Saarland, Beschluss vom 29.12.2016 - 3 L 2669/16 -, juris, Rn. 12, jeweils zu Italien). In Bezug auf die Gruppe besonders Schutzbedürftiger, wie im vorliegenden Fall die Antragsteller zu 1. bis 3., ist das Gericht hingegen - nach umfassender Gesamtwürdigung der Erkenntnisse - davon überzeugt, dass diese - ohne besondere Zusicherung der zuständigen griechischen Stellen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass anerkannte Schutzberechtigte, anders als die griechische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, welches in Griechenland bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt (vgl. nochmals Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Trier vom 22.12.2016). Bei der aktuellen Lage in Griechenland kann aus Sicht des Gerichts nur mit konkret-individuellen Zusicherungen den Vorgaben des EGMR zu vulnerablen Personengruppen, insbesondere zu Familien mit Kleinkindern, entsprochen werden. 32 Zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehören nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere auch Familien mit minderjährigen Kindern, mithin auch die Antragsteller zu 1. und 2., ihre zweijährige Tochter, die Antragstellerin zu 3., und ihr ein halb Jahre alter Sohn (Antragsteller im Verfahren 3 B 269/17), ohne die die Antragsteller zu 1. bis 2. zur Wahrung der Familieneinheit nicht abgeschoben werden dürfen. Der EGMR hat in seiner „Tarakhel“-Entscheidung insoweit ausgeführt, dass insbesondere minderjährige Asylbewerber eines besonderen Schutzes bedürften, weil sie besondere Bedürfnisse hätten und extrem verwundbar seien. Das gelte auch, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet würden. Die Aufnahmeeinrichtungen für minderjährige Asylbewerber müssten an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entstehe. Eine Überstellung nach Griechenland verstößt darum nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn die griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung abgeben, wonach die Betroffenen eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind (vgl. dazu EGMR, Große Kammer, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, Tarakhel ./. Schweiz, NVwZ 2015, 127, 131, Rn. 118 f.). Dies ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragsteller zu 1. und 2. nach Auskunft der griechischen Behörden als international Schutzberechtigte anerkannt sind. Vielmehr sind die vom EGMR in der „Tarakhel“-Entscheidung dargelegten Grundsätze auch auf Personen anzuwenden, die mit einem Schutzstatus (Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutzstatus) in den diesen gewährenden Drittstaat rücküberstellt werden sollen (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 29.03.2017 - 3 B 168/17 -; VG Trier, Beschluss vom 16.03.2017 - 5 L 1846/17.TR -, juris, Rn. 12; VG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2016 - 8 A 175/16 -, juris, Rn. 47 m. w. N., jeweils zu Italien).“ 33 Die Situation hat sich auch nach neueren Erkenntnissen nicht durchgreifend zum Besseren verändert (vgl. .PRO ASYL/RSA, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 04.01.2019). Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. 34 Eine danach notwendige konkret-individuelle Zusicherung der griechischen Behörden bezüglich der Familie der Kläger hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Bei der sich in den Akten des Bundesamts (BAS. 210) befindlichen Erklärung vom 08.01.2018 handelt es sich lediglich um eine allgemeine Zusicherung ohne jeden Bezug zum konkreten Einzelfall der Kläger. 35 c) Ferner ist zu berücksichtigen, dass hier im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht nur zwei Kinder zu versorgen und zu betreuen wären. Vielmehr müsste auch der psychischen Erkrankung der Mutter bzw. Ehefrau Rechnung getragen werden. 36 Nach dem vorläufigen Arztbrief des Universitätsklinikums Heidelberg vom 28.08.2019 wird bei der Ehefrau bzw. Mutter eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression diagnostiziert. Es bestehe eine dringende Indikation für eine fach- und leitliniengerechte traumaadaptierte Psychotherapie. Ohne Behandlung werde eine wesentliche Exazerbation sowie eine weitere Chronifizierung erwartet. Das Auftreten suizidaler Krisen könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es werde mit einer kombiniert antidepressiv-schlaffördernden medikamentösen Behandlung begonnen. Sie nehme an der Stabilisierungsbehandlung in der Ambulanz teil. Als Medikation werde eine Behandlung mit Mirtazapin empfohlen. 37 Auch wenn damit für sich allein genommen voraussichtlich nicht die Schwelle für die Annahme eines Abschiebungsverbots erreicht wird, ist damit zu rechnen, dass sich durch diese Erkrankung die ohnehin schon prekäre Situation der Familie weiter verschärfen würde. Denn die psychisch kranke Mutter bzw. Ehefrau dürfte als Erwerbsperson ausfallen; ihre Krankheit kann zudem möglicherweise nicht angemessen behandelt werden. Damit sind hier zusätzliche Anhaltspunkte dafür geben, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für alle Mitglieder der Kernfamilie vorliegt (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 24/2019 Anm. 5). 38 Ob zudem auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2 erfüllt sind, kann nach alledem dahinstehen. Da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt, kommt eine Abschichtung einzelner nationaler Abschiebungsverbote nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 - juris). 39 4. Hiernach fehlt es auch insgesamt an einer Grundlage für die ferner verfügte Abschiebungsandrohung (§§ 34 Abs. 1, 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und das nach der damals geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (hierzu: BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 - juris, insbes. Rn. 25) angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylG.