Beschluss
A 9 K 2793/21
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
27Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (A 9 K 2792/21) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.2021 unter Ziff. 3 verfügte Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Gründe 1 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (A 9 K 2792/21) vom 20.09.2021 gegen die mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.09.2021 verfügte Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 AsylG zulässig, weil die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 Abs. 1 AsylG). 2 Die Klagefrist beträgt, weil nach einer Ablehnung des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gem. § 34a Abs. 2 AsylG binnen einer Woche zu stellen ist, ebenfalls (nur) eine Woche § 74 Abs.1, 2.HS AsylG. Diese ist hier mit der Klageerhebung am 20.09.2021 eingehalten worden, nachdem der Bescheid der damaligen Antragstellervertreterin am 18.09.2021 zugegangenen ist, was sie - seitens der Antragsgegnerin unwidersprochen - in der Antragsschrift vorgetragen hat. 3 2. Der zulässige Antrag ist auch begründet. 4 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung überwiegt hier nicht das gegenläufige Interesse des Antragsstellers, bis zur endgültigen rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage von einer Rückführung nach Italien verschont zu bleiben. Es ist nämlich mit einiger Wahrscheinlichkeit durchaus möglich, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge rechtswidrig ist und bedarf deshalb im Einzelnen der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren, so dass nicht vor dessen Abschluss bereits jetzt durch eine Ablehnung des vorliegenden Antrags vollendete Tatsachen zu Lasten des Antragstellers im Eilrechtsschutzverfahren, ohne weitere Ermittlung und gerichtliche Aufklärung allein nach der derzeitigen Aktenlage getroffen werden dürfen. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, auch wenn diesem Interesse mit Blick auf das europarechtlich bezweckte effektive Funktionieren des Dublin-Systems (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 62; ergangen auf die Vorlageentscheidung des VGH Bad.-Württ. vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - beide in juris) hohes Gewicht beizumessen ist, im vorliegenden Fall nicht das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 5 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ist insoweit die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung über den vorliegenden Antrag (§ 77 AsylG). 6 Die Abschiebungsanordnung könnte mit einiger Wahrscheinlichkeit materiell-rechtlich zu beanstanden sein. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge u.a. dann, wenn der Asylantrag wegen der fehlenden Zuständigkeit Deutschlands für seine Prüfung als unzulässig abgelehnt wurde und der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das setzt voraus, dass der Staat, in den die angeordnete Abschiebung erfolgen soll, für die Rückübernahme zuständig ist. 7 Die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien könnte insoweit aber rechtlich unzulässig sein. Denn es bestehen zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr zugrundeliegenden, mit der Zuständigkeit Italiens begründeten Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig. 8 Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des in Deutschland am 07.06.2021 gestellten Asylantrags des Antragstellers ergibt sich zwar im Grundsatz daraus, dass der Antragsteller in Italien am 19.05.2021 als Asylsuchender erfasst wurde und ihm ausweislich des von der Antragsgegnerin am 07.06.2021 eingeholten Eurodac-Treffers (IT2T…) in Italien die Fingerabdrücke genommen wurden (Art. 1 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO). 9 Auf das daraufhin rechtzeitig am 25.06.2021 innerhalb der 2-Monatsfrist (Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) von der Antragsgegnerin an Italien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen hat Italien auch nicht rechtzeitig innerhalb der dafür vorgesehenen 2-Wochenfrist reagiert, so dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung des vom Antragsteller am 07.06.2021 in Deutschland gestellten bei Italien liegt, weil wegen seiner fehlenden fristgemäßen Reaktion fingiert wird, dass es dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben hat (Art. 18 Abs. 1 d, 25 Abs. 2 und Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO). 10 Bei Erlass des hier angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 14.09.2021, mit dem der in Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers daraufhin als unzulässig abgelehnt worden ist, und auch bis heute ist die 6-monatige Rücküberstellungsfrist auch noch nicht abgelaufen, so die Zuständigkeit Italiens nicht etwa deshalb auf Deutschland zurück übergegangen ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 11 Es erscheint aber durchaus möglich, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin besteht, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben, bzw. dass sich eine Zuständigkeit Deutschland aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Dublin-III-VO ergibt bzw. es Deutschland verwehrt ist, von der durch Art. 33 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Asylantrag wegen vorheriger Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, weil womöglich für den Antragsteller als vulnerable Person systemischen Mängel im Asylsystem Italiens bestehen, aus denen sich eine konkrete, beachtlich wahrscheinliche Gefahr ergeben kann, dass er bei einer Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ausgesetzt sein könnte (vgl. allg.: EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C 163/17 u.a., - Rn. 76 ff.Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und Beschluss vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 – Juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 -, juris). 12 Eine solche Behandlung liegt nach den dazu entwickelten Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 87 ff. und Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) dann vor, wenn sich ein Antragsteller im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer „Situation extremer materieller Not“ befände. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nicht schon bei großer Armut und starker Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreicht, sondern erst, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine „vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person“ sich „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte“, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Grundsätzlich irrelevant ist insoweit der Umstand, dass ein Flüchtling im zuständigen Dublin-Staat nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann (vgl. EuGH, Jawo, a.a.O. Rn. 94) oder – bezüglich anerkannter Schutzberechtigter – dass Integrationsprogramme mangelhaft sind (vgl. EuGH, Jawo, a.a.O. Rn. 96) sowie – bezüglich gesunder, junger, arbeitsfähiger Flüchtlingen– dass womöglich überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, wenn dies ebenso für Inländer gilt (vgl. EuGH, Ibrahim, a.a.O., Rn. 93). 13 Der EuGH unterscheidet (vgl. EuGH, Ibrahim, a.a.O. Rn. 93) insoweit in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 -) allerdings zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese „harte Linie“ gilt, und andererseits besonders verletzlichen, vulnerablen, Antragstellern, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können. Insoweit ist für Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Kranke oder sonstige vulnerable Personen im Dublin-Raum von einem anderen, höheren Schutzstandard auszugehen. 14 Bezüglich solcher vulnerabler Personen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem „Jawo“-Urteil (VGH Bad.-Württ., U. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41) wörtlich Folgendes ausgeführt: 15 „ Im Urteil Ibrahim (vgl. Rn. 93) weist der EuGH in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127 ) darauf hin, dass allerdings unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese „harte Linie“ gilt, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Der Bedarf, den Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen im Dublinraum haben, um den Eintritt eines Art. 4 GRCh-Verstoßes zu vermeiden, ist mithin gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen ( BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, Juris Rn. 19 )“. 16 Insoweit reicht auch die seinerzeit von Italien abgegebene allgemeine Zusicherung bezüglich der Behandlung dorthin abgeschobener vulnerabler Personen nicht aus. Vielmehr ist zusätzlich noch eine belastbare, verbindliche individuelle Zusicherung der italienischen Behörden gegenüber der Antragsgegnerin erforderlich, dass deren speziellen Schutzbedürfnissen nach einer Abschiebung in Italien durch entsprechende Vorkehrungen ausreichend Rechnung getragen werden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 -, juris. Rn. 16 – 23) bzw. es bedarf zumindest einer entsprechenden Vorankündigung der deutschen an die italienischen Behörden, mit der diesen die Rücküberstellung einer Person avisiert wird, die infolge ihrer Vulnerabilität besondere Bedürfnisse hat, damit Italien rechtzeitig Vorsorge dafür treffen kann, dass diesen Bedürfnissen ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 – 46595/19 [M.T../. NL]; siehe dazu, dass Italien tatsächlich - außer unmittelbar gegenüber dem EuGH bzw. dem EGMR zwecks Beendigung dort anhängiger Verfahren und zur Vermeidung einer Verurteilung – praktisch nie solche individuellen Zusicherungen gegeben hat und gibt, und zur Unverbindlichkeit der in generellen italienischen Erklärungen zum Ausdruck kommender, bloßer Absichtsbekundungen ausführlich Romer, Asylmagazin 6/2021, 207 [211, 213]). 17 Nach diesen Maßgaben bestehen im vorliegenden konkreten Fall nach derzeitiger Aktenlage zumindest ernstliche Zweifel daran, ob die von der Antragsgegnerin dem angefochtenen Ablehnungsbescheid zugrunde gelegte Begründung tatsächlich zutrifft, dass dem Antragsteller im Fall seiner Überstellung nach Italien dort tatsächlich keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta droht. 18 Der Antragsteller könnte nämlich womöglich wegen der Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit durchaus als eine vulnerable Person anzusehen sein. Zumindest sprechen genügend Anhaltspunkte dafür, dass es im vorliegenden Hauptsacheverfahren noch weiter aufzuklären sein wird, in welchem Umfang er tatsächlich psychisch erkrankt ist und welcher Therapie er insoweit bedarf bzw. welche er womöglich schon erhält und wie die Prognose bezüglich des Erfolgs einer solchen Therapie aussieht, und wie sich das Fehlen einer Therapie bzw. der Abbruch einer gewährten Therapie auf die Alltagstauglichkeit des Antragstellers, nämlich insbesondere auf seine Fähigkeit auswirkt, nach einer Rücküberstellung nach Italien dort durch eigene Erwerbstätigkeit auch am untersten Rande des Existenzminimums unter härtesten Randbedingungen für sich noch einen Lebensunterhalt erwirtschaften und sich dort „durchzuschlagen“ zu können und auch seinen Alltag - einschließlich notwendiger Behördengänge und des Aufsuchens von Hilfsangeboten sowie des Durchsetzens von Hilfsansprüchen – organisieren zu können. 19 Insoweit steht nämlich jedenfalls derzeit ohne weitere Aufklärungsschritte im zugehörigen Hauptsache-Klageverfahren sowie ohne Anhörung des Antragstellers - also nur nach der derzeitigen Aktenlage - nicht mit der für eine ablehnende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch den Einzelrichter notwendigen Eindeutigkeit und Klarheit schon jetzt offensichtlich fest, dass der Antragsteller nicht zu den sogenannten vulnerablen Personen zählt und daher ohne weitere Zusicherung einer seiner Vulnerabilität adäquaten Behandlung durch die italienischen Behörden unmittelbar nach Italien rücküberstellt werden dürfte, womit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu seinen Lasten vollendete Tatsachen geschaffen würden, die regelmäßig nur schwer wieder rückgängig zu machen sind. 20 Im Einzelnen ergeben sich die diesbezüglichen klärungsbedürftigen ernstlichen Zweifel aus Folgendem: 21 Der Antragsteller hat schon bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 04.08.2021 angegeben, er habe infolge erlittener langer Haft in ... psychisch sehr gelitten und dies habe einen negativen Einfluss auf seine Psyche gehabt. 22 Ein ärztliches Attest über entsprechende Beschwerden konnte er zwar zu diesem Zeitpunkt nicht vorweisen. Wie er auf Nachfrage ausführte, sei er alsbald nach der Haftentlassung aus ... geflohen und könne deshalb kein Attest über seine psychischen Beschwerden vorlegen. 23 Dass er nicht wenigstens dann schon bei seiner Anhörung am 04.08.2021 ein entsprechendes in Deutschland von einem deutschen Art oder einer deutschen Gesundheitseinrichtung ausgestelltes Attest über eine Untersuchung, Diagnose und Behandlung vorlegen konnte, kann ihm ebenfalls nicht angelastet werden, weil er erst kurz zuvor am 01.06.2021 eingereist war und erst am 07.06.202 einen Asylantrag gestellt hatte und es naturgemäß für einen Neuankömmling, der sich nicht auskennt und der Sprache nicht mächtig ist, schwierig ist, in kurzer Zeit eine adäquate verfügbare ärztliche Behandlung zu finden und deren Durchführung für sich zu organisieren. 24 Dass der Antragsteller insoweit das Vorliegen psychischer Belastungen oder einer psychischen Erkrankung nicht pauschal und ohne jede Anknüpfungstatsache einfach nur behauptet, um sich im Dublin-Verfahren einen Vorteil als Vulnerabler zu verschafften, sondern dass eines solche Erkrankung bei ihm aus nachvollziehbaren Gründen durchaus in ernsthafter Form vorliegen dürfte, ergibt sich daraus, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung am 04.08.20201 zu seinen Verfolgungsgründen detailliert, ausführlich, in allen Punkten lebensnah und im Einklang mit den zur Situation in ... vorliegenden Erkenntnismitteln und somit aller Voraussicht nach plausibel und glaubhaft vorgetragen hat, dass er nach seinem Abitur im Jahr 2015 nach einem im Ergebnis von ihm abgelehnten Rekrutierungsversuch vom ... Geheimdienst abgeholt und fünf Jahre lang bis zur Entlassung im Juli 2020 in einem Gefängnis des Geheimdienstes, in dem immer wieder Menschen getötet und auf sonstige Weise verschwinden gelassen wurden, inhaftiert worden ist und während der jahrelangen Haft persönliche Folterungen (Aufhängen an den Handgelenken, Ausziehen und Schläge mit Stöcken auf den nackten Körper usw.) und tägliche Todesangst erlitten hat. Nach der Entlassung sei er im Schockzustand gewesen. Sichtbare Narben habe heute nicht mehr, aber an der linken Hand noch Schmerzen. Er sei dann alsbald nach der Haftentlassung im September 2020 aus ... geflohen und über die ... und ... sowie Italien nach Deutschland gereist. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nicht fernliegend, sondern sogar vielmehr naheliegend, dass der Antragsteller angesichts solcher jahrelang erlittener Haft und Misshandlung ein psychisches Trauma davongetragen hat. Mit der ergänzenden Antragsbegründung vom 06.10.2021 hat er dann auch folgerichtig und nachvollziehbar vorgetragen, er habe sich um eine Behandlung seiner Traumatisierung bemüht, befinde sich insoweit mittlerweile auf einer Warteliste im „...“ und habe mit einem ... Facharzt für Psychiatrie,.... in ..., einen Termin für den 18.11.2021 vereinbart. 25 Das Ergebnis dieser Untersuchung ist im Hauptsacheverfahren abzuwarten, in dem in der Folge gegebenenfalls auch noch weitere gerichtliche Schritte zur Aufklärung des Gesundheitszustands des Antragstellers und möglicher Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu unternehmen sein werden. 26 Vor diesem Hintergrund und angesichts der aktuellen Erkenntnisse zur Situation und Behandlung von Asylsuchenden in Italien lässt sich derzeit nicht mit der für eine Ablehnung des Antrags ausreichenden Gewissheit schon heute feststellen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen „gesunden und arbeitsfähigen, nicht vulnerablen“ jungen Mann handelt, dem eine Rücküberstellung nach Italien zwecks Durchlaufen des dortigen Asylverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, aber auch der Mehrzahl der Verwaltungsgerichte ohne Weiteres zumutbar wäre, weil insoweit in Italien keine einer menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzende Situation der Gefahr einer Leib und Leben gefährdenden Verelendung infolge von Obdachlosigkeit, Nahrungsmittelmangel und Krankheit droht (vgl. zum Nichtvorliegen systemischer Mängel hinsichtlich der Republik Italien die – vor dem durch die Corona-Krise bedingten wirtschaftlichen Einbruch in der Eurozone – einheitliche Rechtsprechung: zur Situation für Antragsteller, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, siehe OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 - juris und OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - juris; darauf bezugnehmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris, Rn. 42 ff. sowie für Asylbewerber, die bereits einen Schutzstatus erhalten haben: OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - juris und darauf bezugnehmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris, Rn. 90 ff.; insbesondere der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 - unter ausführlicher Auswertung sämtlicher vorliegender Erkenntnismittel überzeugend dargelegt, dass die derzeitigen Verhältnisse in Italien einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh bei einem jungen, erwerbsfähigen Mann nicht begründen können. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen durch die Corona-Pandemie führt dies im Regelfall nicht zu einer anderen Bewertung der für Rückkehrer maßgeblichen Verhältnisse in Italien: so auch VG Freiburg, Urteil vom 28.01.2021 - A 8 K 32/20 - nicht veröffentlicht; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 05.01.2021 - A 9 K 2655/18 - nicht veröffentlicht; VG Freiburg, Urteil vom 19.08.2020 - A 10 K 3159/18 - juris, Rn. 46 m.w.N., VG Arnsberg, Urteil vom 09.07.2020 - 5 K 2904/18.A - juris, Rn. 49 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2020 - A 9 K 3639/18 - juris, Rn. 36 ff. sowie ferner VG Gießen, Urteil vom 28.01.2021 - 8 K 6487/17.GI.A -juris, Rn. 38 und VG Aachen, Urteil vom 10.11.2020 - 9 K 6001/17.A - juris, Rn. 57 ff); a.A. allerdings VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25.05.2020 - 1a K 9184/17.A - juris, Rn. 64 ff. und zuletzt OVG Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.07.2021 - 11 A 1674/20.A - juris). 27 Ebenso wenig, lässt sich mit der für eine Ablehnung des vorliegenden Antrags notwendigen Gewissheit feststellen, dass dem Antragsteller, selbst wenn es sich bei ihm um einen infolge einer psychischen Erkrankung vulnerablen Menschen handeln sollte, in Italien nach einer Rücküberstellung keine einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung gleichzusetzende Situation drohen würde, weil sich dort inzwischen nach der Abschaffung des Salvini-Dekrets die rechtliche und soziale Lage von Asylsuchenden nicht nur generell dahingehend gebessert hat, dass diese ausreichend versorgt und damit gegen Obdachlosigkeit und Nahrungsmangel geschützt werden, sondern dass dort auch traumatisierten, vulnerablen Personen die ihrer Vulnerabilität angemessene besondere medizinische und soziale Fürsorge und Behandlung geleistet werden würde. 28 Zwar haben nach Aufhebung des Salvini-Dekrets theoretisch nur auch wieder Asylsuchende in Italien Zugang zu einer – auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung und Versorgung – besser ausgestatteten Unterbringung in Zentren der zweiten Stufe (SAI). Das seit Jahren bestehende Problem besteht aber in der noch immer ungenügenden Zahl der Plätze in den SAI, wobei von diesem Mangel am stärksten Personen mit psychischen und/oder physischen Beeinträchtigungen und Einschränkungen betroffen sind, weil von den derzeit (Stand Januar 2021) insgesamt zur Verfügung stehenden 30.049 SAI-Plätzen lediglich 6 % (= 623 Plätze) für diese Gruppe besonders vulnerabler Personen zur Verfügung steht und daher lange Wartelisten für eine solche Unterbringung existieren (so ausdrücklich Romer, Asylmagazin 6/2021, 207 [210]), so dass nur eine – den Bedürfnissen vulnerabler Menschen nicht ausreichend gerecht werdende – Unterbringung in Zentren der ersten Stufe bleibt, von denen keines für die Unterbringung psychisch erkrankter oder traumatisierter Menschen ausgestattet ist (so ebenfalls ausdrücklich Romer, a.a.O. 211). Asylsuchende werden zudem oft nicht ausreichend über das Erfordernis einer Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst und über die Verfahren zur Erlangung der für eine Behandlung notwendigen Gesundheitskarte informiert bzw. eine Behandlung ist unter Umständen nach wie vor von einem nur schwer zu erlangenden Wohnsitznachweis abhängig und eine generelle Kostenbefreiung bezüglich Medikamenten gibt es ebenfalls nicht, dafür aber gibt es lange Wartelisten im Gesundheitssystem (Romer, a.a.O., 212). 29 Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung auch in jüngster Zeit eine Rücküberstellung einer psychisch besonders vulnerablen, labilen Person nach Italien als rechtswidrig eingestuft worden, die unter anderem auch infolge ihrer Erkrankung voraussichtlich nicht in der Lage sein würde, ihr Leben in Italien zu organisieren und sich dort durchzusetzen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.05.2021 – 28 K 281.17 A -, juris, Rn. 53, 54). Ebenso wurde die Rücküberstellung einer schwer depressiven, unter PTBS und somatoformen Schmerzstörungen leidenden auf ihrer Flucht in Libyen misshandelten Eritreerin nach Italien ausgesetzt, weil die erforderliche individuell-konkrete Zusicherung einer adäquaten Behandlung durch die italienischen Behörden fehlte (VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 – 28 L 539.18 A -, juris; siehe auch VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 04.06.2014 – W 6 K 14.30233 -, juris, zur Zulässigkeit einer Rücküberstellung eines psychisch Kranken im Dublin-Verfahren nach Italien nur unter der Voraussetzung [Maßgabe] einer vorherigen Vorabinformation der italienischen Behörden über diese Erkrankung und die speziellen daraus resultierenden Bedürfnisse). Schon zuvor hatte der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) mit seiner Rechtsaufassung vom 03.09.2018 (Communication Nr. 742/2016 – unter www.asyl.net) die Rücküberstellung eines im Heimatland gefolterten und an PTBS sowie Suizidalität leidenden Eritreers aus der Schweiz nach Italien trotz gegenteiliger vorheriger Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts als Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung eingestuft, weil es nicht nur destabilisierend sei, ihn auf diese Art von seinem in der Schweiz verbleibenden Bruder zu trennen, sondern auch weil die Schweizerische Migrationsbehörde den Zustand des Betroffenen nicht ausreichend aufgeklärt und insbesondere nicht durch Einholung ausreichender Zusicherungen der italienischen Behörden auch sichergestellt habe, dass er tatsächlich wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung in Italien erhalten würde. Im gleichen Sinne entschied der UN-Menschenrechtsausschuss mit Rechtsauffassung vom 28.07.2017 (Beschwerde Nr. 2470/2014 zu Art. 7 IPBPR) bezüglich der Rücküberstellung einer Asylsuchenden mit Kind von Dänemark nach Italien, der dort mangels konkreter Zusicherung der italienischen Behörden das Risiko einer Traumatisierung drohte. In ähnlichen Fällen hat zudem der das vorliegende Verfahren entscheidende Einzelrichter ebenfalls schon entsprechenden Eilanträgen psychisch vulnerabler im Dublin-Verfahren stattgegeben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 03.06.2019 – A 9 K 1420/19 und Beschluss vom 09.01.2020 – 2752/19). Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15 und 56) 30 Soweit demgegenüber andere Gerichte unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR (Urteil vom 18.05.2021 – 46595/19 [M.T../. NL]) Rücküberstellungen vulnerabler, psychisch erkrankter Asylsuchender nach Italien auch ohne das Vorliegen von Zusicherungen einer adäquaten Behandlung durch die italienischen Behörden als rechtmäßig eingestuft haben (VG München, Beschluss vom 21.09.2021 – M 19 S 21.50527 -, juris und VG Braunschweig, Urteil vom 17.05.2021 – 5 A 524/18 -, juris; siehe im Übrigen schon vor dem Ergehen der EGMR-Entscheidung vom 18.05.2021 die Entscheidung des VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2015 – 13 K 6850/14.A -, juris, wonach die Behandlung psychischer Erkrankungen auch in Italien für Asylsuchende in ausreichendem Umfang gewährleistet sei und daher bei Rücküberstellung keine erniedrigende Situation drohe), überzeugt dies nicht. Denn aus dieser EGMR-Entscheidung lässt sich – entgegen diesen Gerichtsentscheidungen – nicht etwa entnehmen, dass der EGMR nunmehr generell eine Rücküberstellung vulnerabler Personen nach Italien ungeachtet des Vorliegens einer individuell-konkreten Zusicherung der italienischen Behörden auch in solchen Fällen für zulässig erachtet. 31 Insofern erscheint vielmehr die Schlussfolgerung fraglich, dass die Entscheidung des EGMR vom 18.05.2021 [M.T.] (- Nr. 46595/19 -) auf einen Fall, wie den vorliegenden Fall, übertragbar ist, in dem es um die Rücküberstellung eines möglicherweise schwer psychisch erkrankten Menschen geht. Der EGMR ist nämlich ausweislich dieser Entscheidung ausdrücklich nicht von seinen in der Tarakhel-Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 [Tarakhel]) abgerückt, sondern hat vielmehr betont, dass die Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in dessen Anwendungsbereich zu fallen. Diese Bewertung des Mindestmaßes sei jedoch relativ; sie hänge von allen Umständen des Falles, der Dauer der Behandlung und ihren physischen oder psychischen Auswirkungen ab und in einigen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 48); einer Überstellung nach Italien könnten etwa „materielle, physische oder psychologische“ Gründe entgegenstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 56). Solche waren zwar in dem vom EGMR entschiedenen Fall einer alleinerziehenden Mutter mit zwei kleinen Töchtern nicht ersichtlich. Bei diesen handelte es sich um 2013 und 2015 geborene Kinder, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs folglich acht und sechs Jahre alt waren. Für die jüngere Tochter war lediglich eine Blutarmut und ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert worden; die Kindesmutter hatte aber nicht vorgetragen, dass das Kind eine spezielle Behandlung benötigte, die in Italien nicht verfügbar wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15 und 56). Das von den Niederlanden verwendete Standardformular für die Übermittlung von Daten vor der Dublin-Überstellung enthielt zudem einen konkreten Vermerk in Bezug auf die Antragsteller, nämlich dass es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern handelte (vgl. EGMR, Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15). Nur vor diesem Hintergrund und nur wegen der unmittelbar im Verfahren vor dem EGMR diesem gegenüber abgegebenen Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Familie als asylsuchend angesehen werde und ihr Recht auf Unterbringung nicht verloren habe, bestanden für den Gerichtshof keine Zweifel an der angemessenen Aufnahme der Familie im konkreten Einzelfall (vgl. dazu Romer, Asylmagazin 6/2021, 207 [213]). Im Übrigen hat der HessVGH (Beschluss vom 11.01.2021 – 3 A 539>/20.A -, juris = Asylmagazin 4/2021, 124) zu Recht – bezugnehmend auf Auskünfte und Erkenntnisse der SFH, von Pro Asyl sowie von ACCORD – entschieden, dass bei der Frage, ob eine Dublin-Rücküberstellung (einer vulnerablen Familie mit drei kleinen Kindern) nach Italien jedenfalls bei Vorliegen einer Zusicherung der italienischen Behörden hinsichtlich der Gewährung von Obdach und Nahrung zulässig wäre, zu berücksichtigen ist, dass nach diesen Erkenntnismitteln Zusicherungen der italienischen Behörden tatsächlich keine entscheidende Rolle für den Zugang zu staatlichen Hilfen spielen. 32 Die Antragsgegnerin hat insoweit aber bisher weder etwas dafür vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass eine – nach dem oben Gesagten für die Zulässigkeit der Abschiebung einer vulnerablen Person erforderliche - individuelle, belastbare und verbindliche Zusicherung Italiens gegenüber der Antragsgegnerin vorliegt, wonach Vorkehrungen getroffen wurden, den Antragsteller nach Rücküberstellung in Italien in einer seiner Vulnerabilität angemessenen Weise unterzubringen und zu versorgen. Ebenso wenig ist seitens der Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – verbindlich sichergestellt, dass eine Rücküberstellung nach Italien zumindest nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass den italienischen Behörden rechtzeitig vorher die Rücküberstellung eines im Einzelnen hinsichtlich seiner speziellen Bedürfnisse näher als vulnerabel beschriebenen Asylsuchenden durch Vorabmitteilung ausdrücklich avisiert wird, wie dies die niederländischen Behörden in dem vom EGMR entschiedenen Fall (Urteil vom 18.05.2021 - Nr. 46595/19 [M.T.] -, Rn. 15 und 56) gehandhabt haben. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).