Beschluss
1 L 1132/19.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0204.1L1132.19.MZ.00
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Leitsätze
1. Die Beseitigung der Folgen durch die Auflösung und Einziehung eines Schafbestands ist nicht mehr möglich, wenn der Antragsgegner keine Verfügungsgewalt mehr über die Tiere hat, weil er sie an einen Dritten veräußert hat.
2. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten, schriftlichen Androhung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG, wenn sich die Zwangsmittelandrohung nur auf die Auflösung eines bestimmten Schafbestands bezog und zwischen der Grundverfügung und der Vollstreckung 2 Jahre vergangen sind, in denen der Schafbestand zwischenzeitlich aufgelöst wurde und neue Schafe (auch anderer Schafrassen) hinzugekommen sind.
3. Die Aufhebung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Antragsgegner den festgestellten - nur formalen - Rechtsfehler beheben wird, in dem er ein Zwangsmittel erneut schriftlich androht und anschließend fehlerfrei anwendet. Es widerspräche dem Tierwohl, wenn die Tiere zu ihrem bisherigen Standort zurückgebracht würden, um kurze Zeit darauf erneut im Wege der Verwaltungsvollstreckung weggenommen zu werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Oktober 2019 gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 24. September 2019 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller bei der Auflösung des Schafbestands 14 Braune Bergschafe weggenommen und eingezogen wurden. Im Übrigen werden der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2019 sowie der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (Rückgabe der Schafe an den letzten Aufenthaltsort, hilfsweise Rückgabe der Schafe zum Antragsteller, hilfsweise Besichtigung und fachtierärztliche Untersuchung der Schafe) wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beseitigung der Folgen durch die Auflösung und Einziehung eines Schafbestands ist nicht mehr möglich, wenn der Antragsgegner keine Verfügungsgewalt mehr über die Tiere hat, weil er sie an einen Dritten veräußert hat. 2. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten, schriftlichen Androhung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG, wenn sich die Zwangsmittelandrohung nur auf die Auflösung eines bestimmten Schafbestands bezog und zwischen der Grundverfügung und der Vollstreckung 2 Jahre vergangen sind, in denen der Schafbestand zwischenzeitlich aufgelöst wurde und neue Schafe (auch anderer Schafrassen) hinzugekommen sind. 3. Die Aufhebung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Antragsgegner den festgestellten - nur formalen - Rechtsfehler beheben wird, in dem er ein Zwangsmittel erneut schriftlich androht und anschließend fehlerfrei anwendet. Es widerspräche dem Tierwohl, wenn die Tiere zu ihrem bisherigen Standort zurückgebracht würden, um kurze Zeit darauf erneut im Wege der Verwaltungsvollstreckung weggenommen zu werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Oktober 2019 gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 24. September 2019 wird wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller bei der Auflösung des Schafbestands 14 Braune Bergschafe weggenommen und eingezogen wurden. Im Übrigen werden der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2019 sowie der Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (Rückgabe der Schafe an den letzten Aufenthaltsort, hilfsweise Rückgabe der Schafe zum Antragsteller, hilfsweise Besichtigung und fachtierärztliche Untersuchung der Schafe) wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2019 hat Erfolg, soweit er die Wegnahme der 14 Braunen Bergschafe betrifft. Im Übrigen ist er jedoch abzulehnen (A.). Der – hilfsweise gestellte – Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (B.) hat ebenso wie der Antrag auf Rückgabe bzw. Untersuchung der weggenommenen und eingezogenen Schafe (C.) keinen Erfolg. A. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Oktober 2019 gegen den Bescheid vom 24. September 2019, mit dem der Schafbestand des Klägers (29 Krainer Steinschafe und 14 Braune Bergschafe) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgelöst und vom Antragsgegner eingezogen wurde, ist teilweise bereits unzulässig (I.). In der Sache hat er Erfolg, soweit dem Antragsteller 14 Braune Bergschafe weggenommen wurden (II.). I. Der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2019 ist unzulässig, soweit damit die 29 Krainer Steinschafe betroffen sind, da es dem Antragsteller insofern an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Rechtsschutzbedürfnis stellt eine allgemein anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahrensarten dar (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 –, BVerwGE 81, 164; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2019, vor § 40, Rn. 74). Eines Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 136 f.). Es wird abgeleitet aus dem Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch die Gerichte bindenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Vorb. zu § 40, Rn. 30). Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ist zur Verhinderung des Missbrauchs prozessualer Rechte für jede Verfahrenshandlung erforderlich. Dadurch sollen Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Rechtsschutzsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann oder das Rechtsschutzbegehren zurzeit nutzlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 4.09 –, NVwZ-RR 2009, 980). Der Vollzug eines Verwaltungsaktes schließt das Rechtsschutzbedürfnis bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar nicht grundsätzlich aus, da eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Voraussetzung für eine Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder für eine Unterbindung der weiteren Vollstreckung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2005 – 5 B 94/04 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 10 B 2417/02 –, NVwZ-RR 2003, 637, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 136; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80, Rn. 498). Wenn die Vollziehung aber offensichtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der Eintritt der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller auch sonst keinen Vorteil bringt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 136). Vorliegend hat der Antragsgegner den Bescheid vom 24. September 2019 bereits vollzogen, indem er die streitgegenständlichen Krainer Steinschafe des Antragstellers weggenommen, eingezogen und an einen Dritten veräußert hat. Aufgrund der Einziehungsanordnung ist das Eigentum vom bisherigen Eigentümer – dem Antragsteller – auf den Antragsgegner übergegangen (zur Zulässigkeit einer Einziehungsanordnung anstelle einer Veräußerungsanordnung vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz – TierSchG –, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 34). Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein, sondern bereits mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2007 – 1 S 1422/06 –, juris, Rn. 20). Eine mögliche Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns ist nicht mehr möglich, weil der Antragsgegner keine Verfügungsgewalt mehr über die Tiere hat und sie nicht mehr an den Antragsteller zurückgeben kann. Der Antragsgegner war aufgrund der Einziehung zum Verkauf der Schafe berechtigt. Die Käufer haben das Eigentum an den Schafen nach §§ 929 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – erworben. Sie konnten davon ausgehen, dass der Antragsgegner zur Veräußerung der Tiere berechtigt war, weil er die Schafe auf Grundlage der gesetzlichen Regelung in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 TierSchG eingezogen hat. Selbst wenn Fortnahme und Veräußerung rechtswidrig gewesen wären, ist seitens der Erwerber der Tiere zumindest von einem gutgläubigen Eigentumserwerb auszugehen, der auch nicht aufgrund eines Abhandenkommens im Sinne des § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitern konnte. Hoheitliche Eingriffe (z.B. Zwangsvollstreckung, Beschlagnahme) führen, solange sie nicht nichtig sind, nicht zu einem „Abhandenkommen“ der davon betroffenen Objekte, selbst dann nicht, wenn die Verfügungen erfolgreich angefochten werden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 6 K 1428/17 –, juris, Rn. 12). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, den guten Glauben der Erwerber in das Eigentum des Veräußerers in Frage zu stellen. Die allenfalls vage Aussicht, dass der Antragsgegner die Veräußerung mit den Erwerbern einvernehmlich rückabwickeln könnte, reicht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 25. November 2019 – 3 L 760/19 –, Rn. 6 f.; Beschluss vom 31. Mai 2018 – VG 3 L 237/18 –, BeckRS 2018, 24238, beck-online; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – OVG 5 S 13.18 –, juris, Rn. 4). Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. hilfsweise auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat sich daher insofern erledigt (vgl. VG München, Beschluss vom 28. Juli 2014 – M 18 S 14.2556 –, BeckRS 2014, 56427 = juris, Rn. 37); der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis sofern er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheids vom 24. September 2019 begehrt und soweit dieser Grundlage für die Wegnahme und Einziehung der 29 Krainer Steinschafe ist (vgl. VG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 – M 22 S 12.201 –, Rn. 26). Schließlich kann das bloße Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangsmaßnahme – auch hinsichtlich einer etwaigen Übernahmepflicht von Kosten für die zwischenzeitliche Unterbringung der Tiere bis zu ihrer Veräußerung – im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt werden (sofern die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen), ohne dass insoweit eine Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich wäre (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. Juli 2004 – 6 K 1204/04 –, juris, Rn. 20). Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheids vom 24. September 2019 begehrt und dieser Grundlage für die Wegnahme und Einziehung der 14 Braunen Bergschafen ist, besteht jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis und ist der Antrag zulässig. Da diese Tiere noch nicht veräußert wurden, ist insofern eine Rückgängigmachung der Vollziehung grundsätzlich noch möglich. II. Der Antrag ist nur in Bezug auf die noch nicht veräußerten 14 Braunen Bergschafe begründet. Zwar hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet (1.), allerdings ist jedenfalls die Auflösung des Schafbestands, soweit damit 14 Braune Bergschafe weggenommen wurden, nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in rechtmäßiger Weise erfolgt, sodass auch die Einziehungsverfügung als rechtswidrig zu erachten ist (2.). 1. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; VG Mainz, Beschluss vom 9. November 2015 – 3 L 1250/15 – m.w.N.). Dabei verlangt das Gesetz zwar regelmäßig, dass besondere Gründe vorliegen, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Nicht erforderlich sind aber Gründe, die ausschließlich den konkreten Einzelfall betreffen. Insbesondere dann, wenn bei wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, wenn diese dargestellt wird und die Behörde erläutert, dass dies auch im konkreten Fall anzunehmen ist. Der Antragsgegner hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in seinem Bescheid vom 24. September 2019 unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit trotz verschiedener tierschutzrechtlicher Anordnungen keine selbstkritische Prüfung seiner Einstellung zu den Tierhalter- und Betreuerpflichten nach § 2 TierSchG aufgezeigt habe. Insbesondere halte der Antragsteller trotz eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin Schafe, die aufgrund ihres mäßigen bis schlechten Ernährungszustands konditionell nicht auf den Winter vorbereitet seien. Eine Durchsetzung des Tierhalte- und Betreuungsverbots sei daher jetzt notwendig. Diese Begründungen genügen – insbesondere angesichts der hohen Bedeutung des als Staatsziel in Art. 20a Grundgesetz – GG – verankerten Tierschutzes – in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 9). Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10 –, juris, Rn. 3 ff.). 2. Die Auflösung des Schafbestands (Ziffer 1 des Bescheids vom 24. September 2019) erweist sich aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, sofern die 14 Braunen Bergschafe des Antragstellers weggenommen wurden. Es ist nach dem derzeit ersichtlichen Sachstand wahrscheinlich, dass der Widerspruch des Antragstellers insofern Erfolg haben wird, sodass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug in dieser Hinsicht überwiegt (a)). Auch die Einziehungsanordnung (Ziffer 2 des Bescheids) ist angesichts der rechtswidrigen Wegnahme der Braunen Bergschafe als rechtswidrig zu bewerten (b)). a) Die Auflösung des Schafbestandes war nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig, soweit der Antragsgegner dem Antragsteller 14 Braunen Bergschafe weggenommen hat. aa) Die Rechtsgrundlage für die Auflösung des Schafbestands findet sich in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. § 65 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –. Die Auflösung des Schafbestands des Antragstellers erfolgte zur Vollstreckung der bereits mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 (dort Ziffer 2) angeordneten Verpflichtung, den gesamten Schafbestand durch Veräußerung oder anderweitige Abgabe der Tiere aufzulösen. In dem Bescheid vom 24. September 2019 wird unter Ziffer 1 festgestellt, dass der Schafbestand nun durch den Antragsgegner aufgelöst wird. Aus der Begründung des Bescheids (S. 4) ergibt sich, dass der Antragsgegner keine neue, eigenständige Fortnahme auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG anordnen, sondern die mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 verfügte Bestandsauflösung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen wollte. Unter Ziffer 1 des Bescheids vom 24. September 2019 wird damit keine eigenständige – neue – Regelung getroffen; sie ist als akzessorisch zu dem bereits zwei Jahre früher angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbot sowie der damit verbundenen Bestandsauflösung zu verstehen. Angesichts des ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen Zwangsmittelandrohung und Zwangsmittelanwendung weist Ziffer 1 des Bescheids vom 24. September 2019 eine feststellende Regelungswirkung auf, die maßgeblich darin zu sehen ist, dass der Antragsteller darüber informiert wird, dass die Zwangsvollstreckung nun durchgeführt wird. bb) Die Auflösung des Schafbestands durch den Antragsgegner erfolgte in formell rechtmäßiger Weise. Insbesondere war der Antragsgegner zuständig für die Auflösung der Schafe des Antragstellers, die sich zuletzt im hessischen H. befanden. Er hat auch die Verbandskompetenz der hessischen Tierschutzbehörde gewahrt. Die Verbandskompetenz betrifft die Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbstständigen Verwaltungsträgern. Sie dient der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Nach staatsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Bundesstaats- und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG –), sind die Behörden eines Landes grundsätzlich nur innerhalb des eigenen Landesgebiets zu hoheitlichen Eingriffen befugt. Jede rechtswidrige Überschreitung der eigenen Handlungssphäre bedeutet einen Einbruch in eine fremde Verbandseinheit. Eine hoheitliche Verfügung, die dem Adressaten in ihrem Entscheidungssatz eine Maßnahme auferlegt, die sich auf einen in einem anderen Land befindlichen Gegenstand bezieht und die deshalb nur in diesem Land umgesetzt werden kann, ist demnach nur zulässig, wenn das betreffende andere Land oder das Bundesrecht dies gestattet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 13 B 725/09 –, juris, Rn. 4 m.w.N.). Grundsätzlich ist der Antragsgegner, der den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat (Bescheid vom 6. Dezember 2017), gemäß § 4 Abs. 2 LVwVG die zuständige Vollstreckungsbehörde. Aufgrund der Belegenheit der Schafe in Hessen musste die Vollstreckung aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes des Antragsgegners und außerhalb des Geltungsbereichs des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ausgeführt werden. In diesem Fall müssen gemäß § 5 Abs. 1 LVwVG (analog) andere Behörden Vollstreckungshilfe leisten. Dies können auch Behörden anderer Bundesländer sein, wie sich aus der Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 1 LVwVG ergibt, wonach bei einer Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe, die von einem anderen Land durchgeführt wird, die für dieses Land geltenden Bestimmungen maßgebend sind. Insofern stellt auch § 5 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – HessVwVG – klar, dass Vollstreckungshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes geleistet wird. Hier hat der Antragsgegner die zuständige Tierschutzbehörde in Hessen – den Landrat des Kreises A. Abteilung für Verkehrswesen, Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz – um Vollstreckungshilfe ersucht. Die hessische Tierschutzbehörde hat sodann die Schafe des Antragstellers am Standort H. am 24. September 2019 sichergestellt und weggenommen, wie sie dem Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage mitteilte. Die Tiere wurden anschließend dem Antragsgegner zur tierschutzgerechten Unterbringung und für das weitere Vorgehen übergeben. Der Antragsgegner ist nicht in Hessen tätig geworden, sondern handelte im Rahmen seiner Verbandskompetenz und ohne Verletzung der Verbandskompetenz der hessischen Tierschutzbehörde. Dass die hessische Tierschutzbehörde in ihrem Schreiben vom 24. September 2019 die Sicherstellung und Wegnahme der Schafe auf ein „rechtskräftiges“ Tierhalte- und Betreuungsverbot stützt, berührt die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme und der Vollstreckungshilfe nicht. Zwar ist es zutreffend, dass das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot nicht „rechtskräftig“ war. Ein Verwaltungsakt wird jedoch grundsätzlich nicht rechtskräftig, er kann allenfalls bestandskräftig werden, wenn er nicht mehr anfechtbar ist. Dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, ist für die Verwaltungsvollstreckung unerheblich. Denn neben bestandskräftigen bzw. unanfechtbaren Verwaltungsakten (§ 2 Nr. 1 LVwVG) können auch dann Verwaltungsakte grundsätzlich vollstreckt werden, wenn Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung entfalten oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 2 Nr. 2 und 3 LVwVG). Es ist daher davon auszugehen, dass die Verfasserin des Schreibens vom 24. September 2019, die im Übrigen Amtstierärztin und nicht Juristin ist, diese Feinheiten der juristischen Terminologie nicht kannte und nur versehentlich den falschen juristischen Ausdruck verwendet hat. Daraus kann jedoch weder eine bewusste Täuschung durch den Antragsgegner, noch eine Fehlerhaftigkeit der Vollstreckungshilfe gefolgert werden. Vielmehr ist das Schreiben vom 24. September 2019 so auszulegen, dass die hessische Tierschutzbehörde von einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt (Haltungs- und Betreuungsverbot, Pflicht zur Auflösung des Schafbestands unter Anordnung des Sofortvollzugs) ausgegangen ist, der eine Vollstreckungsmaßnahme rechtfertigt. Dies korrespondiert im Übrigen mit der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 3 HessVwVG, wonach die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde (nur) zu bescheinigen hat, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar ist, nicht jedoch die Bestandskraft (oder Rechtskraft) des Verwaltungsakts nachgewiesen werden muss. cc) Die Auflösung des Schafbestands durch den Antragsgegner ist jedoch in materieller Hinsicht rechtswidrig, sofern der Antragsgegner – mittels der Vollstreckungshilfe durch die zuständige hessische Tierschutzbehörde – neben den Krainer Steinschafen auch 14 Braune Bergschafe weggenommen hat. Zwar liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor (1); es fehlt jedoch an den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (2). (1) Es kommt bei der Verwaltungsvollstreckung (im gestreckten Verfahren) allein auf die Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit, nicht aber auf die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Verfügung an (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, NVwZ 1999, 290 = juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122 = juris, Rn. 12). Der hier vollstreckte Bescheid vom 6. Dezember 2017 ist gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wirksam geworden. Er wurde der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners am 7. Dezember 2017 zugestellt (§ 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG – i.V.m. § 5 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG –) und damit zugleich gemäß § 1 LVwZG i.V.m. § 2 Abs. 1 VwZG bekannt gegeben. Die unter der Ziffer 2 des Bescheids vom 6. Dezember 2017 angeordnete Maßnahme (Pflicht zur Auflösung des Schafbestands) war gemäß § 2 Nr. 3 LVwVG vollstreckbar, da ihre sofortige Vollziehung angeordnet wurde und der Widerspruch des Vollstreckungsschuldners vom 6. Januar 2018 damit keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Kammer hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs mit Beschluss vom 11. September 2019 (– 1 L 636/19.MZ –) abgelehnt. Die mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2017 erfolgte schriftliche Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass der Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheids nicht nachgekommen wird, ist gemäß § 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. (2) Es liegen jedoch nicht alle besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Zwar besteht ein Zuwiderhandeln des Antragstellers gegen den Grundverwaltungsakt (Bestandsauflösung), da er trotz des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots sowie der Anordnung, seinen Schafbestand aufzulösen, weiterhin Schafe gehalten und betreut hat. Der Antragsteller war nach vorläufiger Würdigung des Sachverhalts durch die Kammer im Zeitpunkt der Wegnahme und Einziehung als Halter der Schafe anzusehen, auch wenn er selbst angibt, dass er die Haltung seiner Tiere an seine Lebensgefährtin übertragen habe. Die Kammer geht insoweit derzeit von einer verfahrensmissbräuchlichen Handhabung der Haltereigenschaft durch den Antragsteller aus. Tierhalter ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Darüber hinaus kann es auf die Nutzung des Tieres, die Inanspruchnahme seines Wertes und Nutzens für eigene Zwecke, das Aufkommen für die Kosten des Tieres, die Tragung des Verlustrisikos sowie die Eingliederung in den Haushalt oder Betrieb ankommen. Diese Kriterien müssen nicht kumulativ vorliegen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Es ist auch möglich, dass mehrere Personen nebeneinander Halter sind (vgl. Hirt, Maisack, Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2, Rn. 4 m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 29. November 2019 – 3 L 435/19 – juris, Rn. 29). Die Kammer schließt aus den Umständen des Falles, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers allenfalls Betreuerin oder Mithalterin der Schafe war, nicht jedoch die alleinige Halterin der Tiere. Mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 5. November 2019 bestätigt sie allein, dass sie sich vorübergehend – bis zum rechtskräftigen Abschluss aller Verfahren – um sämtliche Tiere des Antragstellers kümmere, indem sie sie beaufsichtige, betreue, über ihren Aufenthaltsort und in wirtschaftlicher Hinsicht über ihr Wohlergehen entscheide. Damit hat sie jedoch zum einen nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie alleinige Halterin der Tiere ist. Zum anderen schließt ihre eidesstattliche Versicherung aber auch inhaltlich nicht aus, dass der Antragsteller weiterhin – gegebenenfalls als Mithalter – die maßgebliche Entscheidungshoheit über seine Tiere hat. Für die fortdauernde, tatsächliche Bestimmungsmacht über die Tiere sprechen hier die Begleitumstände: Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Eigenschaft als Tierarzt in Bezug auf die Haltung seiner Tiere über besonderes Fachwissen verfügt, das seine Lebensgefährtin – soweit ersichtlich – nicht hat. Es muss daher vermutet werden, dass er grundlegende Entscheidungen über die Haltung seiner Tiere zumindest mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam trifft – zumal er selbst davon ausgeht, die Tiere nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens wieder halten zu dürfen, und seine züchterischen Ziele fortführen möchte. Es kann auch vermutet werden, dass der Antragsteller für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, wenn sich seine Lebensgefährtin um die Betreuung der zahlreichen Tiere und ihre Tochter kümmert. Darüber hinaus wird er in verschiedenen Registern nach der Viehverkehrsverordnung weiterhin als aktiver Tierhalter aufgeführt. Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob sich der Antragsteller selbst als Halter einschätzt oder nicht (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 – 5 V 1456/18 –, juris, Rn. 30). In Bezug auf das Zuwiderhandeln gegen den Grundverwaltungsakt ist es auch unbeachtlich, dass der Antragsteller die Schafe nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gehalten, sondern nach Hessen verbracht hat. Schließlich gilt das Haltungs- und Betreuungsverbot und die damit verbundene Pflicht zur Bestandsauflösung, die auf Grundlage des bundesrechtlichen Tierschutzgesetzes ausgesprochen wurden, bundesweit (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2016 – 1 A 1198/14 –, juris, Rn. 121). Darüber hinaus hat der Antragsgegner grundsätzlich auch das richtige Zwangsmittel – unmittelbaren Zwang gemäß § 65 Abs. 1 LVwVG – ausgewählt: Zwangsgeld war vorliegend nicht erfolgsversprechend und eine Ersatzvornahme war nicht möglich, da es sich bei der Besitzaufgabe und der Herausgabe der Tiere um unvertretbare Handlungen handelt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a Rn. 53a). Es fehlt jedoch an einer hinreichend bestimmten, schriftlichen Androhung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG. Im Ausgangsbescheid vom 6. Dezember 2017 wurde unmittelbarer Zwang nur hinsichtlich Ziffer 2 (Auflösung des Schafbestands), nicht jedoch hinsichtlich Ziffer 1 (Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe) angedroht. Der aufzulösende Schafbestand wurde damals in der Regelung unter Ziffer 1 als „bestehend aus Coburger Fuchsschafen und Krainer Steinschafen“ näher bezeichnet. Gegenstand der nunmehr erfolgten Vollstreckung waren aber nicht nur Krainer Steinschafe, sondern auch Braune Bergschafe. Eine konkrete Vollstreckungsandrohung erfolgte für Braune Bergschafe damit nicht. Im Übrigen ist auch hinsichtlich der nunmehr weggenommenen Krainer Steinschafe nicht sichergestellt, dass es sich um Schafe aus dem damaligen Schafbestand handelte, da zwischen der Grundverfügung und der Vollstreckung knapp 2 Jahre vergangen sind und zudem der Schafbestand zwischenzeitig nach Angaben des Antragstellers aufgelöst worden war. Zwar kann man davon ausgehen, dass der Antragsgegner zur Durchsetzung der Abgabepflicht, die akzessorisch zum Haltungs- und Betreuungsverbot ist, wollte, dass der Antragsteller gar keine Schafe mehr hält. Davon musste auch der Antragsteller als Adressat der Verfügung ausgehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei Erlass des Bescheids im Dezember 2017 wohl noch keine Braunen Bergschafe hatte, auf die sich eine Abgabeanordnung mit Zwangsmittelandrohung hätte beziehen können. Es war damals auch noch nicht vorherzusehen, dass eine Vollstreckung erst nach zwei Jahren erfolgen würde. Der Antragsteller hat unmittelbar nach Zustellung des Bescheids mitgeteilt, dass er seinen Schafbestand aufgelöst habe. Daher bestand zunächst kein Vollstreckungsbedürfnis. Erst später erfuhr der Antragsgegner, dass der Antragsteller entgegen der Anordnungen im Bescheid vom 6. Dezember 2017 doch wieder Schafe hielt oder betreute. Allerdings enthält der Bescheid vom 6. Dezember 2017 keine Abgabepflicht hinsichtlich der Braunen Bergschafe und es wurde insofern auch kein Zwangsmittel angedroht. Die mit der Zwangsmittelandrohung verbundene Beugefunktion, wonach der Pflichtige durch Androhung des Zwangsmittels veranlasst werden soll, die im Grundverwaltungsakt geregelte Verpflichtung zu erfüllen, konnte somit nicht greifen. Der Antragsgegner hätte vor der Vollstreckung eine Abgabepflicht der jetzt vom Antragsteller gehaltenen Tiere anordnen und insofern unmittelbaren Zwang androhen müssen. Wenn sich – wie hier – durch erheblichen Zeitablauf die Umstände ändern, ist eine erneute, angepasste, schriftliche Zwangsmittelandrohung erforderlich. Schließlich hat der Antragsgegner auch für das Haltungs- und Betreuungsverbot, das mit der generellen, in die Zukunft gerichteten Pflicht verbunden ist, die Haltung bzw. Betreuung weiterer Tiere zu unterlassen und das mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 6 L 890/03 –, juris, Rn. 32), kein Zwangsmittel angedroht, das nunmehr hätte durchgesetzt werden können. b) Die Einziehungsanordnung (Ziffer 2 des Bescheids) ist angesichts der rechtswidrigen Wegnahme der Braunen Bergschafe nach summarischer Prüfung der Rechtslage als rechtswidrig zu bewerten. Die mit Bescheid vom 24. September 2019 angeordnete Einziehung der Schafe findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde Tiere fortnehmen und veräußern, wenn nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter nicht sichergestellt ist. Obwohl die Einziehung von Tieren nicht ausdrücklich in § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 TierSchG geregelt ist, wird diese Vorschrift als Rechtsgrundlage herangezogen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz – TierSchG –, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 34 m.w.N.). Bei der Veräußerung und Verwertung der Tiere handelt es sich nicht um eine Maßnahme des Verwaltungszwangs; sie gehört nicht mehr zur Vollstreckung der das Haltungs- und Betreuungsverbot konkretisierenden Anordnung der Bestandsauflösung. Vielmehr trifft die Tierschutzbehörde insofern eine eigenständige Maßnahme. Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Einziehung der Schafe grundsätzlich vor: Indem der Antragsteller trotz des Haltungs- und Betreuungsverbots und der damit verbundenen Abgabepflicht vom 6. Dezember 2017 weiterhin Schafe hielt, hat er gegen Normen des Tierschutzgesetzes verstoßen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2018 – 5 V 1456/18 –, juris, Rn. 30). Auf darüberhinausgehende, neuerliche und konkrete Verstöße gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG kam es daher nicht an. Die Anordnung der Einziehung war nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 TierSchG war vorliegend grundsätzlich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch notwendig bzw. verhältnismäßig. Eine Einziehung setzt voraus, dass die Tiere nicht beim Halter verbleiben können. Dies folgt daraus, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die Wegnahme der Tiere als „erste Stufe“ auf dem Weg zur Veräußerung bzw. der nicht ausdrücklich geregelten Einziehung enthält. Dass die Tiere nicht bei dem Antragsteller als Halter verbleiben konnten, ergibt sich vorliegend schon daraus, dass gegen ihn ein Tierhaltungsverbot besteht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 1 B 230/18 –, juris, Rn. 8). Der Antragsteller war nach vorläufiger Würdigung des Sachverhalts durch die Kammer im Zeitpunkt der Wegnahme und Einziehung als Halter der Schafe anzusehen (vgl. oben). Auch wenn die sonstigen Voraussetzungen einer Einziehung hier nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich vorliegen, kann eine Einziehung nicht nach einer rechtswidrigen Wegnahme der Tiere erfolgen. Als erster Schritt zu der erheblich in die Rechtspositionen des Betroffenen eingreifenden Einziehung, mit der ein Eigentumsübergang auf den Antragsgegner verbunden ist, muss die Wegnahme als Besitzaufgabe bei dem betroffenen Tierhalter rechtmäßig erfolgen. Dies war nicht der Fall (vgl. oben). B. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit dieser die Beseitigung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes in Bezug auf die bereits veräußerten Krainer Steinschafe voraussetzt. Im Übrigen ist er unbegründet. Da die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Bestandsauflösungspflicht und damit die Wegnahme und Einziehung der Schafe hier rechtswidrig erfolgte, besteht zwar dem Grunde nach eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe der 14 Braunen Bergschafe an den Antragsteller. Allerdings macht die Kammer von ihrem Ermessen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11. März 2014 – 1 S 2422/13 –, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 176) dahingehend Gebrauch, dass von einer Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung abgesehen wird. Die Aufhebung der Vollziehung ist abzulehnen, weil es wahrscheinlich ist, dass der Antragsgegner den festgestellten – nur formalen – Rechtsfehler beheben wird, in dem er ein Zwangsmittel erneut schriftlich androht und anschließend rechtsfehlerfrei anwendet. Es widerspräche dem Tierwohl, wenn die 14 Braunen Bergschafe an ihren bisherigen Standort in Hessen zurückgebracht würden, um kurze Zeit darauf erneut im Wege der Verwaltungsvollstreckung weggenommen und nach Rheinland-Pfalz verbracht zu werden. Die Kammer hat ferner in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, dass gegen den Antragsteller ein Haltungs- und Betreuungsverbot erlassen wurde. Eine Rückgabe an den Antragsteller scheidet jedoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil zu befürchten ist, dass der Antragsteller dadurch erneut gegen sein Haltungs- und Betreuungsverbot (Bescheid vom 6. Dezember 2017) verstoßen wird. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Schafhaltung und –Betreuung abgegeben hat. Zudem ist zu erwarten, dass der Antragsgegner nach einer Rückgabe der Tiere versuchen wird, die Verwaltungsvollstreckung zu korrigieren, wodurch den Tieren unter Missachtung des verfassungsrechtlich in Art. 20a GG geschützten Tier-wohls zusätzliche Transporte und Ortswechsel zugemutet würden. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeit rechtswidrigen Einziehung eine Veräußerung der Tiere durch den Antragsgegner an Dritte nicht zulässig ist. C. Auch die Anträge des Antragstellers auf Rückgabe der Schafe an den letzten Aufenthaltsort bzw. hilfsweise auf Rückgabe der Schafe zum Antragsteller bzw. weiter hilfsweise auf Anordnung einer Besichtigung und einer fachtierärztlichen Untersuchung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO haben keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Handeln und einen Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). In Bezug auf die vom Antragsteller begehrte Rückgabe der Schafe ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bereits unzulässig, weil insofern der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorrangig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123, Rn. 4). Darüber hinaus fehlt es dem Antragsteller nach derzeitiger Sach- und Rechtslage insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, als dem Antragsgegner eine Rückgabe der Krainer Steinschafe nicht möglich ist. Eine Rückgabe der Krainer Steinschafe ist wegen des – zumindest gutgläubigen – Erwerbs durch den Käufer nicht möglich (siehe oben). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass und wie eine Rückgabe dieser Tiere gleichwohl möglich sei. In Bezug auf die vom Antragsteller hilfsweise begehrte Besichtigung und fachtierärztlichen Untersuchung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar grundsätzlich zulässig, weil er insoweit nicht gegenüber dem Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung subsidiär ist und der Antragsteller als Eigentümer der Schafe auch rechtsschutzbedürftig ist. Allerdings hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere nicht erläutert, warum er die Tiere besichtigen und fachtierärztlich untersuchen muss. Dass die Tiere derzeit vom Antragsgegner nicht artgerecht untergebracht werden, hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, dass der Tod eines Schafes auf den aktuellen Haltungsbedingungen des Antragsgegners beruhte bzw. inwieweit dieser Umstand eine Besichtigung und Untersuchung erforderlich macht. So könnte es etwa auch sein, dass das Tier bereits mit einer Erkrankung beim Antragsgegner eintraf, bereits sehr alt war oder besondere Umstände vorlagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die anteilige Quotelung der Kosten (¾ Antragsteller, ¼ Antragsgegner) richtet sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Sie berücksichtigt, dass dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. September 2019 nur hinsichtlich der 14 Braunen Bergschafe stattgegeben wurde, der Antrag jedoch hinsichtlich der 29 Krainer Steinschafe abgelehnt wurde. Darüber hinaus beruht die Kostenquotelung auf der Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung und der Ablehnung des Antrags auf Rückgabe bzw. Untersuchung der Tiere nach § 123 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.). Die Kammer geht von zwei Streitgegenständen aus (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und auf Aufhebung der Vollziehung (A. und B.) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (C.)).