Urteil
NC 9 K 4536/19
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die festgesetzte Zulassungszahl (323) für das Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1.klinisches Semester) im Wintersemester 2019/2020 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.15)
2. Universitäres Herzzentrum:
Bei der nach wie vor der Kapazitätsermittlung zugrundezulegenden Mitternachtszählung (patientenbezogene Ausbildungskapazität aufgrund der tagesbelegten Klinikbetten)
sind nicht die „tagesbelegten Betten des Universitären Herzzentrums Bad-Krozingen“ einzubeziehen, denn das Zentrum ist als Spezialklinik für Kardiologie und Herzchirurgie nur in sehr begrenztem Umfang für allgemeinen Unterricht am Krankenbett geeignet.(Rn.21)
Der insoweit dorthin ausgelagerte, tatsächlich stattfindende Unterricht für Studierende im klinischen Studienabschnitt ist wegen der vom Universitätsklinikum unabhängigen, rechtlichen selbständigen Stellung dieses Zentrums bei der Kapazitätsberechnung allerdings zutreffend als eine die Kapazität gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII (juris: KapVO BW 2002) der Beklagten entsprechend erhöhende Beteiligung eines außeruniversitären Lehrkrankenhaus an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden.(Rn.16)
(Rn.19)
3. „Altvertragler“:
Weil die Kapazitätsberechnung der Beklagten zu Recht bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten auch die „mit Privatpatienten belegten Betten“ berücksichtigt, kommt es schon von vornherein nicht auf die (mittlerweile ohnehin überholte) Thematik der sogenannten „Altvertragler“ an (Frage eines Abzugs der von privatliquidationsberechtigten Chefärzten etwa noch nach altem Chefarztvertragsrecht mit Privatpatienten belegten Betten bei der kapazitätsrelevanten Bestimmung der Bettenzahl).
Bettenzahl - Durchschnitt der letzten drei Jahre:
Bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten ist es kapazitätsrechtlich zulässig, aber nicht zwingend geboten, auf den „Durchschnittswert der Bettenzahl der vergangenen drei dem Stichtag vorangegangenen Jahre“ abzustellen, um damit Schwankungen der Bettenzahl zu berücksichtigen. Denn im Grundsatz ist auf den zum „Stichtag“ festzustellenden Wert der kapazitätsrelevanten Parameter abzustellen (§ 5 Abs. 1 KapVO VII (juris: KapVO BW 2002)). Ein Abweichen davon sehen nur wenige Vorschriften ausdrücklich vor (vgl. § 10 S. 1 KapVO VII: „Durchschnitt“ der Lehrauftragsstunden der vorangegangenen beiden Semester; § 11 Abs. 1 KapVO VII: „bisherige Entwicklung“ der Studienanfängerzahlen).(Rn.23)
4. Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser:
Zu einer - im Rahmen der gem. § 17 Abs. 1 Nr.3 KapVO VII (juris: KapVO BW 2002) kapazitätserhöhend zu berücksichtigenden - Beteiligung an der klinischen Ausbildung sind außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser nicht verpflichtet. Da Vertragsfreiheit herrscht und kein Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht, hat ein Kapazitätskläger keinen Anspruch gegen die Hochschule darauf, dass diese entsprechende Kooperations-Verträge mit außeruniversitären Lehrkrankenhäusern abschließt. Beteiligen sich diese gleichwohl ohne schriftliche, formale und verbindliche Vertragsregelungen freiwillig aufgrund informeller, unvermeindlicher Absprachen mit der Beklagten und wird diese Beteiligung in Curricularanteilen, nämlich Semesterwochenstunden des erbrachten Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen, in die Kapazitätsberechnung eingestellt, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. § 17 Abs.1 Nr. 3 KapVO VII (juris: KapVO BW 2002) schreibt insoweit für die Bestimmung des Anteils der außerkapazitären Lehrkrankenhäuser an der klinischen Ausbildung keinen bestimmten Berechnungsmodus vor, sondern lässt ein Abstellen auf die Curricularanteile ebenso zu wie ein Abstellen auf Bettenzahlen.(Rn.35)
(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die festgesetzte Zulassungszahl (323) für das Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1.klinisches Semester) im Wintersemester 2019/2020 an der Universität Freiburg ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.15) 2. Universitäres Herzzentrum: Bei der nach wie vor der Kapazitätsermittlung zugrundezulegenden Mitternachtszählung (patientenbezogene Ausbildungskapazität aufgrund der tagesbelegten Klinikbetten) sind nicht die „tagesbelegten Betten des Universitären Herzzentrums Bad-Krozingen“ einzubeziehen, denn das Zentrum ist als Spezialklinik für Kardiologie und Herzchirurgie nur in sehr begrenztem Umfang für allgemeinen Unterricht am Krankenbett geeignet.(Rn.21) Der insoweit dorthin ausgelagerte, tatsächlich stattfindende Unterricht für Studierende im klinischen Studienabschnitt ist wegen der vom Universitätsklinikum unabhängigen, rechtlichen selbständigen Stellung dieses Zentrums bei der Kapazitätsberechnung allerdings zutreffend als eine die Kapazität gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO VII (juris: KapVO BW 2002) der Beklagten entsprechend erhöhende Beteiligung eines außeruniversitären Lehrkrankenhaus an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden.(Rn.16) (Rn.19) 3. „Altvertragler“: Weil die Kapazitätsberechnung der Beklagten zu Recht bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten auch die „mit Privatpatienten belegten Betten“ berücksichtigt, kommt es schon von vornherein nicht auf die (mittlerweile ohnehin überholte) Thematik der sogenannten „Altvertragler“ an (Frage eines Abzugs der von privatliquidationsberechtigten Chefärzten etwa noch nach altem Chefarztvertragsrecht mit Privatpatienten belegten Betten bei der kapazitätsrelevanten Bestimmung der Bettenzahl). Bettenzahl - Durchschnitt der letzten drei Jahre: Bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten ist es kapazitätsrechtlich zulässig, aber nicht zwingend geboten, auf den „Durchschnittswert der Bettenzahl der vergangenen drei dem Stichtag vorangegangenen Jahre“ abzustellen, um damit Schwankungen der Bettenzahl zu berücksichtigen. Denn im Grundsatz ist auf den zum „Stichtag“ festzustellenden Wert der kapazitätsrelevanten Parameter abzustellen (§ 5 Abs. 1 KapVO VII (juris: KapVO BW 2002)). Ein Abweichen davon sehen nur wenige Vorschriften ausdrücklich vor (vgl. § 10 S. 1 KapVO VII: „Durchschnitt“ der Lehrauftragsstunden der vorangegangenen beiden Semester; § 11 Abs. 1 KapVO VII: „bisherige Entwicklung“ der Studienanfängerzahlen).(Rn.23) 4. Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser: Zu einer - im Rahmen der gem. § 17 Abs. 1 Nr.3 KapVO VII (juris: KapVO BW 2002) kapazitätserhöhend zu berücksichtigenden - Beteiligung an der klinischen Ausbildung sind außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser nicht verpflichtet. Da Vertragsfreiheit herrscht und kein Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht, hat ein Kapazitätskläger keinen Anspruch gegen die Hochschule darauf, dass diese entsprechende Kooperations-Verträge mit außeruniversitären Lehrkrankenhäusern abschließt. Beteiligen sich diese gleichwohl ohne schriftliche, formale und verbindliche Vertragsregelungen freiwillig aufgrund informeller, unvermeindlicher Absprachen mit der Beklagten und wird diese Beteiligung in Curricularanteilen, nämlich Semesterwochenstunden des erbrachten Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen, in die Kapazitätsberechnung eingestellt, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. § 17 Abs.1 Nr. 3 KapVO VII (juris: KapVO BW 2002) schreibt insoweit für die Bestimmung des Anteils der außerkapazitären Lehrkrankenhäuser an der klinischen Ausbildung keinen bestimmten Berechnungsmodus vor, sondern lässt ein Abstellen auf die Curricularanteile ebenso zu wie ein Abstellen auf Bettenzahlen.(Rn.35) (Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten klinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Außerhalb der für die Universität Freiburg für das 1. Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) im Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 festgesetzten Zahl von 323 Studienplätzen (siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren ZZVO vom 01.06.2019 - GBl. 2019, 238) gibt es keine weiteren freien Studienplätze. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsakte (KA) „Humanmedizin Klinik Wintersemester 2019/2020 (Stand 06.08.2019)“ hat sie insoweit eine patientenbezogene Ausbildungskapazität ihres Universitätsklinikums von 306 (= 306,5076 abgerundet) Studienplätzen ermittelt (KAS 2). Unter Einbeziehung einer (aufgrund punktueller Absprachen auf Fachebene ohne „Vereinbarung auf Dauer“ erfolgten) zusätzlichen Beteiligung außeruniversitärer Krankenhäuser an der patientenbezogenen Ausbildung der Studierenden im Umfang von 5,4126 % hat sie eine Ausbildungskapazität von insgesamt 323 (= 323,0976 abgerundet) Studienplätzen errechnet (KAS 2, 10, 15) und entschieden diese Zahl dem Ministerium zur Festsetzung vorzuschlagen (siehe dazu den gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 LHG gefassten Senatsbeschluss [vom 27.03.2019 – KAS 28] sowie den diesem Senatsbeschluss zugrunde liegenden Beschluss des Fakultätsrats [vom 07.02.2019 - KAS 15 ] und den Beschluss des Fakultätsvorstandes [vom 19.02.2019 - KAS 22 ). Dass diese Berechnung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt an einer Fehlerquote leiden würde, deren Berichtigung im Wege einer korrekten Berechnung zu einer derartigen Erhöhung der errechneten Zahl der Studienplätze führen würde, so dass sich nicht nur mehr als die festgesetzten 323 Studienplätze, sondern sogar noch mehr als die tatsächlich vergebenen 328 Studienplätze ergeben würden (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 14.03.2016 - NC 9 S 2497/15 - und - NC 9 S 2022/15 - ), ist weder ersichtlich, noch von Klägerseite substantiiert dargelegt. 1. Die Berechnung der für die Zulassung zum klinischen Studienabschnitt maßgeblichen patientenbezogenen Ausbildungskapazität, die sich aus der Zahl der für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung stehenden tagesbelegten Betten ergibt („bettenbezogener Engpass“), hat die Beklagte methodisch korrekt, rechnerisch richtig und auch hinsichtlich der eingesetzten Zahlenwerte zutreffend sowie entsprechend der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4 und 17 KapVO VII v. 14.06.2002, GBl. 2002, S. 271 in der Fassung vom 09.07.2013 - GBl. S. 251 und der letzten Änderungsfassung vom 28.06.2016 - GBl. 2016, S. 385) in einer Weise durchgeführt, wie sie das Gericht schon bezüglich früherer Kapazitätsberechnungen gebilligt hat (siehe dazu im Einzelnen VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 15 - 40 und B. v. 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 –, juris, Rn. 5 ff.). 1.1. Entsprechend der ständigen Kammerrechtsprechung hat die Beklagte dabei eine Zahl von im ganzen Jahr 2018 insgesamt 481.184 Bettenbelegungen aufgrund der „tagesbelegten“, d.h. um Mitternacht belegten Betten („Mitternachtszählung“), zugrunde gelegt und zu Recht dabei auch die mit Privatpatienten belegten Betten („Wahlleistung Arzt“) nicht abgezogen, sondern berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei 365 Tagen im Jahr eine Durchschnittszahl von 1.318,3123 „tagesbelegten Betten“ (= 481.184 : 365). Diese „Mitternachtszählung“ ist in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebilligt worden und trotz der dagegen in den vergangenen Jahren von Klägerseite immer wieder vorgetragenen Argumente kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 – NC 9 K 6549/18 –, juris, Rn. 18 – 28 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 – NC 9 S 866/18 –, juris). 1.2. Soweit von Klägerseite gerügt wird, die Beklagte habe die Bettenzahl des Universitären Herzzentrums (UHZ) Bad-Krozingen bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität des Universitätsklinikums Freiburg zu Unrecht außer Betracht gelassen, greift dieser Einwand nicht durch, weil das Universitäre Herzzentrum rechtlich selbständig und insoweit kapazitätsrechtlich nur als ein außeruniversitäres Lehrkrankenhaus einzustufen ist und deshalb in der seiner Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarung mit der Universitätsklinik selbst regeln kann, ob und in welchem Umfang es sich - vereinbarungsgemäß und auf Dauer - an der Ausbildung der Studierenden beteiligt (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1, S. 2 und S. 3 Nr. 5 Universitätsklinika-Gesetz [UKG]). Das hat die Kammer mit ihrem Urteil zur letztjährigen Kapazitätsberechnung bereits entschieden, auf das die Klägervertreterin auch hingewiesen wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 – NC 9 K 6549/18 –, juris, Rn. 29). Im Übrigen ist auf die überzeugenden Ausführungen des Beklagtenvertreters zu verweisen, der dazu auf Nachfrage des Gerichts ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung Folgendes ausgeführt hat: „Das Universitäre Herzzentrum ist eindeutig kraft Gesetzes durch den Gesetzgeber als beliehener Privater aus der Universität ausgelagert worden. Das sollte auch kapazitätsneutral erfolgen. Hintergrund ist der Umstand, dass nicht pauschal alle in dieser Einrichtung vorhandenen tagesbelegten Betten auch tatsächlich für eine Ausbildung in dem Umfang geeignet sind. Es ist eine Spezialklinik für Kardiologie und Herzchirurgie, die in der Ausbildung keine derart große Rolle spielt, dass man pauschal alle tagesbelegten Betten dort wirklich als geeignet anrechnen könnte. Was tatsächlich getan wird und was wie bei den anderen außeruniversitären Lehrkrankenhäusern hier auch in die Berechnung Eingang gefunden hat, ist der Umfang des tatsächlich dort durchgeführten, dorthin ausgelagerten Unterrichts für die klinischen Studenten. Der ist im gleichen Umfang übernommen worden, wie das schon vor der Auslagerung dieses Herzzentrums aus dieser Universität der Fall war. In diesem Umfang stehen die Betten dann auch für die Kapazitätsberechnung mit dem Umfang ihrer tatsächlichen Auslastung für den Unterricht zur Verfügung und werden miteingerechnet“. Tatsächlich ist in der Kapazitätsberechnung auch eine Beteiligung des UHZ Bad Krozingen an der klinischen Ausbildung bei der Berechnung des Anteils der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser miteingestellt und damit im Rahmen des entsprechenden Zuschlags berücksichtigt worden (siehe dazu unten unter 3.). 1.3. Mit der vorliegenden Kapazitätsberechnung erfolgt kein Abzug der mit Privatpatienten tagesbelegten Betten, sondern auch diese Betten werden voll mitgerechnet (siehe die in Tabelle 11.1 dementsprechend ohne Eintrag einer abzuziehenden Bettenzahl freigelassene Spalte b): „davon mit Wahlleistung Arzt“ – KAS 2). Das verkennt die Klägerseite. Von daher geht die von ihr aufgestellte Forderung mangels Entscheidungserheblichkeit ohnehin ins Leere und bedarf mithin keiner gerichtlichen Überprüfung mehr, es sei aufzuklären, welche Kliniken/Klinikabteilungen noch von privatliquidationsberechtigten sogenannten „Altvertraglern“ geleitet würden. Die entsprechenden Abteilungsbetten seien in die Berechnung der tagesbelegten Betten miteinzubeziehen. Dabei seien die bei Beginn des Berechnungszeitraums nicht mehr von „Altvertraglern“ geleiteten Abteilungen so zu behandeln, als seien sie im Berechnungszeitraum bereits von „Neuvertraglern“ geleitet worden, weil das Ausscheiden der „Altvertragler“ mit dem 65. Lebensjahr vorhersehbar gewesen sei (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, S. 355, Rn. 751 zu dieser schon vor Jahren erfolgten Einführung eines „neuen“ Chefarztvertragsrechts und zu der damit verbundenen – hier irrelevanten – Frage, inwieweit Chefärzte mit altem Vertrag die Behandlung von Privatpatienten noch als „erlaubte Nebentätigkeit“ ausführen konnten, welche daher (noch) nicht zum Gegenstand ihrer Hauptpflicht zur Krankenversorgung als medizinischer Universitätsprofessor zählten, was daher womöglich dazu hätte führen können, dass die von ihnen betreuten Privatpatientenbetten nicht bei der kapazitätsbestimmenden Zahl der „tagesbelegten Betten“ mitzuzählen waren). 1.4. Was die konkret in die Kapazitätsberechnung eingestellte Zahl der tagesbelegten Betten angeht, folgt die Kammer nicht der von Klägerseite vertretenen Ansicht, der Kapazitätsberechnung hätte nicht allein die Zahl der im Jahr 2018 tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums der Beklagten zugrunde gelegt werden dürfen, sondern es wäre statt dessen kapazitätsrechtlich geboten gewesen, den Durchschnittswert der Bettenzahlen der vergangenen drei Jahre (2016, 2017, 2018) zugrunde zu legen, um so den in den vergangenen Jahren aufgetretenen Schwankungen der Zahlen der tagesbelegten Betten ausreichend Rechnung zu tragen. Zwar trifft es insofern zu, dass eine ganze Reihe von Verwaltungsgerichten in der Tat jedenfalls dann, wenn die Bettenzahlen über die dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Jahre hinweg auf- und abgestiegen sind, zum Ausgleich dieser Schwankungen auf einen Durchschnittswert aus den Bettenzahlen der vergangenen drei Jahre abstellen, und nur dann allein die letztjährige Zahl der tagesbelegten Betten zugrunde legen, wenn diese Zahl den Endpunkt eines über die Vorjahre hinweg festzustellenden kontinuierlichen Anstiegs bzw. kontinuierlichen Abfalls der Bettenzahl darstellt (so etwa OVG NdS., B. v. 27.02.2009 – 2 NB 154/08 –, juris, Rn. 11; HessVGH, B. v. 07.06.2017 – 10 B 174/17.FM.W6 –; VG Göttingen, B. v. 27.04.2012 – 8 C 1/12 –, juris, Rn. 76; VG Berlin, B. v. 26.03.2014 – 30 L 813.13 –, juris, Rn. 41; VG Frankfurt, B. v. 03.12.2018 – 3 L 3439/18.FM.W18 –, juris, Rn. 28 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 07.06.2017 – 10 174/17.FM.W6 – S. 9). Das mag man so handhaben können. Kapazitätsrechtlich zwingend geboten ist dies indessen nicht. Vielmehr liegt § 5 Abs. 1 KapVO das Prinzip der Erhebung der zu einem bestimmten Berechnungsstichtag festzustellenden Größe der kapazitätsrechtlich maßgeblichen Parameter zugrunde (so ausdrücklich Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, S. 352, Rn. 746). Abweichend davon wird nur in einigen wenigen Bestimmungen der KapVO ausdrücklich eine Durchschnittswertbildung vorgeschrieben (vgl. § 10 S. 1 KapVO, wonach für die Berücksichtigung kapazitätserhöhender Lehrauftragsstunden der „Durchschnitt der in den zwei dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern“ zur Verfügung stehenden Zahl von Lehrauftragsstunden maßgeblich ist; vgl. ferner § 11 Abs. 2 KapVO, wonach bei der Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports unter anderem die „bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen“ zu berücksichtigen ist). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg daran fest, dass es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn nur die Zahl der tagesbelegten Betten aus dem dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Jahr der Ermittlung der klinischen Ausbildungskapazität der Beklagten zugrunde gelegt wird, auch wenn in den letzten Jahren insoweit ein stetiges Auf und Ab dieser Zahl festzustellen ist und sich daraus entsprechende Schwankungen der festgesetzten Zulassungszahlen für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin ergeben haben (vgl. 2015/2016: 473.072 tagesbelegte Betten, festgesetzte Zulassungszahl: 313; 2016/2017: 468.980 - Zulassungszahl 311; 2017/2018: 482.859 -Zulassungszahl 324; 2018/2019: 491.671 - Zulassungszahl 330; 2019/2020: 481.184 - Zulassungszahl 323). Das gilt zumal diese Berechnungsweise eine höhere Aktualität aufweist, und diese Berechnungsweise die Studienbewerber nicht benachteiligt, da sich hieraus gleichermaßen mal weniger, aber auch mal mehr Studienplätze im klinischen Studienabschnitt als im Vorjahr ergeben können. 1.5. Zugunsten einer höheren Ausbildungskapazität ergibt sich im vorliegenden Fall - entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht - auch nichts aus dem Umstand, dass der Senat der Beklagten in seinem Beschluss (vom 27.03.2019 – KAS 24 [26]), dem Wissenschaftsministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 323 Studienplätzen vorzuschlagen, in Anknüpfung an die diesem Beschluss zugrunde liegende Beschlussvorlage (vom 25.02.2019 – KAS 29 [33]), ausgeführt hat, diese „Erhöhung“ (der Studienplatzzahl) gegenüber dem Vorjahr ergebe sich aus der „gestiegenen“ Zahl der tagesbelegten Betten. Zwar ist diese Aussage in der Tat falsch, weil die Bettenzahl gegenüber dem Vorjahr nicht gestiegen, sondern tatsächlich gesunken ist und sich damit die Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt von 330 Studienplätzen im Studienjahr 2018/2019 um sieben Studienplätze auf nunmehr nur noch 323 Studienplätze im Studienjahr 2019/2020 verringert hat. Insoweit handelt es sich aber um ein rechtlich unerhebliches offenkundiges Schreibversehen bzw. eine offensichtliche Unrichtigkeit (§ 24 S. 1 VwVfG) infolge einer Übernahme dieser – ohnehin für sich genommen keine konkrete Zahl benennenden – Textpassage aus dem zum vorhergehenden Studienjahr gefassten Senatsbeschluss vom 21.03.2018 (KapAkte 2018/2019 – KAS S. 30). Das hat nicht nur der Beklagtenvertreter in seiner dem Berichterstatter übermittelten und der Klägervertreterin zur Kenntnisnahme weitergeleiteten E-Mail vom 02.12.2019 unter Verweis auf eine dieser E-Mail beigefügte Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom selben Tag klargestellt und bestätigt. Vielmehr ergibt sich dies auch schon unabhängig davon aus der Lektüre der Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik für das Studienjahr 2019/2020 selbst. In dieser sind nämlich der diesem Senatsbeschluss vorangegangene Beschluss des Fakultätsrats vom 07.02.2019 [KAS 16] sowie der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 19.02.2019 [KAS 22] enthalten. Beide enthalten zur vorgeschlagenen Festsetzung einer Zahl von 323 Studienplätzen im klinischen Studienabschnitt übereinstimmend jeweils die inhaltlich zutreffende Ausführung, die (damit verbundene) „Verringerung“ zum Vorjahr ergebe sich aus der „gesunkenen“ Zahl der tagesbelegten Betten. Insoweit aber gibt es keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass der Senat demgegenüber eine davon bewusst in die gegenteilige Richtung abweichende Entscheidung hätte treffen oder diese vorangegangene ihm bekannte Feststellung des Fakultätsrats bzw. des Fakultätsvorstandes der Sache nach hätte in Zweifel ziehen wollen. Zudem begründen sowohl der Senatsbeschluss als auch die vorangegangenen Beschlüsse des Fakultätsrats bzw. des Fakultätsvorstandes übereinstimmend ihren gleichlautenden Vorschlag der Festsetzung einer Zahl von 323 Studienplätzen ausdrücklich und allein mit der diesen Beschlüssen als Anlage beigefügten „Kapazitätsakte Klinik“ und der darin nachgewiesenen „Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität“ des Universitätsklinikums von 306 Studienplätzen und einer mit Blick auf die Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der klinischen Ausbildung erfolgenden Erhöhung dieser Zahl um 5,4126% auf 323 Studienplätze. Ersichtlich hat der Senat ausweislich dieser Begründung seiner Beschlussfassung damit die zutreffende Bettenzahl zugrunde gelegt, aus der sich der von ihm in dieser Begründung (KAS 33) auch ausdrücklich als (einzig) maßgeblich für die Kapazitätsfestsetzung erklärte „patientenbezogene Engpass“ ergibt. Von daher erweist sich die daran lediglich anschließende bloße Aussage – ungeachtet ihrer inhaltlichen Unkorrektheit - als nicht für die Beschlussfassung entscheidungsrelevant, die nunmehr festzusetzende - in der maßgeblichen Kapazitätsberechnung richtig ermittelte - Studienplatzzahl sei gegenüber der im Vorjahr festgesetzten Kapazität höher. Die Beschlussfassung des Senats beinhaltet nämlich insoweit überhaupt nicht die Ausübung eines Ermessens oder die Ausschöpfung eines Beurteilungsspielraums, auf welche sich die Zugrundelegung einer unvollständig oder falsch ermittelten Tatsachengrundlage mit der Folge ihrer Ermessensfehlerhaftigkeit oder Abwägungsfehlerhaftigkeit und damit ihrer Rechtswidrigkeit hätte auswirken könnte. Eine solche Abwägungsentscheidung umfasst der Beschluss ausweislich seiner Begründung allenfalls bezüglich der vom Senat aufgeworfenen, aber verneinten Frage, inwieweit die Curricularanteilquote des der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin neben dem klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zugleich zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu erhöhen oder eine Kapazitätsbeschränkung dieses Studiengangs festzulegen sei. Ungeachtet dessen würde selbst ein Abwägungs- oder Ermessensfehler im Senatsbeschluss jedenfalls nicht zu einem Anspruch der Klägerseite auf Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer höheren Ausbildungskapazität führen, weil der durch die Zahl der tagesbelegten Betten vorgegebene patientenbezogene Engpass eine objektive, die Kapazitätsermittlung nach § 17 KapVO determinierende Größe ist. Nach allem hat die Beklagte zu Recht nur die Gesamtzahl der nach der Mitternachtszählung des Jahres 2018 bestimmten tagesbelegten Betten des Universitätsklinikums zugrunde gelegt und 15,5 % davon gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO als patientenbezogene Aufnahmekapazität angesetzt und so eine Zahl von 204,3384 Studienplätzen (= 15,5 % von 1.318,3123) ermittelt. 2. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII hat die Beklagte diese Zahl im Hinblick auf die polyklinischen Neuzugänge, d.h. auf die ambulanten Behandlungen, in einem weiteren Schritt noch um 50 % erhöht, also um 102,1692 Studienplätze (= 0,5 x 204,3384), so dass sich insgesamt eine Zahl von 306,5076 Studienplätzen ergibt (= 204,3384 + 104,1692), d.h. abgerundet von 306 Studienplätzen (vgl. insoweit KAS 2, 15, 22, 26). Diese vom Normgeber auf 50 % angesetzte „Kappungsgrenze“ ist auch angesichts gewandelter Realitäten im Klinikalltag nicht überholt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 KapVO ist kapazitätsrechtlich nach wie vor nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 – NC 9 K 6549/18 –, juris, Rn. 25 und 33 unter Verweis auf VG Freiburg, U. v. 04.12.2017 – NC 6 K 9570/17 –, juris, Rn. 26 -32 und auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.06.2018 – NC 9 S 866/18 –, juris, Rn. 4, 6). 3. Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO hat die Beklagte schließlich dieses Ergebnis (306,5076 Studienplätze) „entsprechend“ der Beteiligung außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt erhöht. Dabei sind zu Recht weder Lehrpraxen niedergelassener Ärzte in diese Berechnung einbezogen worden, noch die Bettenkapazität außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser, die aufgrund ihres Kooperationsabkommens mit der Beklagten nur für die Ausbildung im praktischen Jahr, nicht aber für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehen (siehe VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35; vgl. zur Berechnung der klinischen Kapazität Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 741 - 761). Der prozentuale Anteil, um den hier eine Erhöhung erfolgt, ergibt sich, indem der an „auswärtigen“ Lehrkrankenhäusern erbrachte, in Semesterwochenstunden (SWS) gemessene „patientenbezogene Unterricht“ (ohne Allgemeinmedizin), der hier 41,4433 SWS umfasst (= 6,1462 [Frauenheilkunde] im Diakoniekrkhs. + 6,1073 [Frauenheilkunde] im St.Josefskrkhs. + 11,3792 [Kinderheilkunde] im St.Josefskrkhs + 12,7788 [Innere Medizin] im UHZ Bad Krozingen + 5,0318 [QB Medizin des Alterns] in der Schwarzw.klinik Bad.Kroz., dem Zentrum f. Psychiatrie EM, dem St.Josefskrkhs. Freiburg und dem AMEOS Klinikum Kaiserstuhl Bischoffingen-Vogtsburg [vgl. KAS 9]), in Bezug gesetzt wird zu dem gesamten an der Universitätsklinik und an den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten „patientenbezogenen Unterricht (ohne Allgemeinmedizin)“, der hier 765,6846 SWS umfasst (KAS 10). Der Wert von 765,6846 SWS wiederum setzt sich zusammen aus dem (im 1., 2. und 3. Studienjahr anfallenden) „Unterricht am Krankenbett (UaK) (ohne Allgemeinmedizin)“ im Umfang von 736,1376 SWS (= 26,2710 [KAS 4] + 329,0175 [KAS 7] + 380,8491 [KAS 9]) und den „Hospitationen (ohne Allgemeinmedizin)“ im Umfang von 29,547 SWS im 2. Studienjahr [3. und 4. klin. Semester] (= 22,8375 [= 1,5750 + 3,9375 + 11,8125 + 5,5125 - vgl. KAS 7] + 6,7095 SWS im 3. Studienjahr [5. und 6. klin. Semester - siehe KAS 9]). In diesem Zusammenhang ist auch das Universitäre Herzzentrum (UHZ) Bad Krozingen von der Beklagten bei der Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität ausweislich der Kapazitätsberechnung (KAS 9) als eines der „außeruniversitären Lehrkrankenhäuser“ unter der Bezeichnung „ UHZ Bad Krozingen“ mit „Unterricht am Krankenbett - UaK“ im Umfang von immerhin 12,7788 SWS in die Berechnung eingestellt worden, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch noch einmal eigens erläutert hat (siehe dazu oben unter 1.). Entgegen der von Klägerseite (ausweislich der Begründung in einem der zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) vertretenen Ansicht, besteht bezüglich der außeruniversitären akademischen Lehrkrankenhäuser weder eine Pflicht der Beklagten, mit diesen Verträge über deren Beteiligung an der klinischen Ausbildung abzuschließen, noch eine Verpflichtung zur Vorlage eines „Lehrkrankenhauskonzepts“ und auch nicht zur Vorlage von Verträgen mit diesen Lehrkrankenhäusern, damit „entsprechend § 17 KapVO“ deren klinische Ausbildungskapazität etwa anhand ihrer tagesbelegten Betten berechnet und der Gesamtkapazität für die Ausbildung im klinischen 2. Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zugeschlagen werden kann. Denn zum einen gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der einen Kontrahierungszwang ausschließt, zum anderen gibt es anerkanntermaßen auch keinen sogenannten „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ und auch aus der Bezeichnung als „Akademisches Lehrkrankenhaus“ ergibt sich keine zwingende Verpflichtung zu Erbringung klinischer Ausbildungsleistungen (vgl. dazu die Nachweise der einschlägigen, in diesem Sinne urteilenden Rechtsprechung bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, S. 361, Rn. 762). Anders als bezüglich der Ausbildung im „Praktischen Jahr (PJ)“, für das - wie die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - von ihr mit den außeruniversitären Lehrkrankenhäusern geschlossene formale und verbindliche Kooperationsabkommen vorliegen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, juris, Rn. 35), existieren den plausiblen und überzeugenden Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge keine schriftlichen, formal verbindlichen Vereinbarungen mit den in der vorliegenden Kapazitätsberechnung von der Beklagten aufgelisteten außeruniversitären Lehrkrankenhäusern, die an der klinischen Ausbildung mit Unterricht am Krankenbett beteiligt sind, sondern insoweit gibt es lediglich informelle, unverbindliche Absprachen. Diese reichen als Grundlage nach der Einschätzung des Gerichts völlig aus, denn auf ihrer Basis ist es der Beklagten in all den vergangenen Jahren und auch aktuell wieder ausweislich ihrer aktuellen und früheren Kapazitätsberechnungen zur Klinik durchweg gelungen, praktisch alle dem Gericht bekannten, in Frage kommenden außeruniversitären Krankenhäuser im näheren räumlichen, für die Studierenden erreichbaren Umkreis ihres Universitätsklinikums zu gewinnen und mit in die klinische Ausbildung durch Unterricht am Krankenbett in nennenswertem Umfang so einzubeziehen, dass damit in der Summe eine Gruppe von insgesamt 315 Teilnehmern unterrichtet werden kann (vgl. die Tabelle KAS 9: BP Frauenheilkunde [158 Diakoniekrkhs. + 157 St.Josefskrkhs. = 315]; BP Kinderheilkunde [251 Uni.Klinikum + 64 St.Josefskrkhs.= 315]; Innere Medizin [292 Uni.Klinikum + 23 UHZ Bad Krozingen = 315]; QB Medizin des Alterns [124 Uni.Klinikum + 181 Schwarzwaldklinik Bad Krozingen u.a] = 315). Bei der Ermittlung dieser Zahlenwerte hat die Beklagte die bezüglich der jeweiligen Unterrichtsfächer zugrunde gelegte Zahl der Stunden des Unterrichts am Krankenbett bzw. der Hospitationen sowie die zugrunde gelegten Gruppengrößen (4,5 Studenten für den UaK bzw. 4,0 Studenten für die Hospitation) zutreffend nach der hier maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin bestimmt (siehe Studienordnung vom 22.02.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; siehe Art. 1 Ziff. 8 zur Neufassung der Anlage 4 [Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt] der „Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 28.02.2014“ - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 [2 ff.]; die 3. Änderungsfassung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 70, S. 398, die 4. Änderungsfassung v. 05.09.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364 und die aktuelle gültige 5. Änderungssatzung vom 27.09.2019 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 50, Nr. 68, S. 382 enthalten bezüglich des Zweiten Studienabschnitts (klinischer Studienabschnitt) zwei Änderungen: Zum einen die Änderung, dass das Blockpraktikum [BP] „Innere Medizin“ im 5. und 6. klinischen Semester, welches für Seminar, Praktikum und Unterricht am Krankenbett 7,75 SWS vorsah, nunmehr dafür nur noch 6,5 SWS vorsieht, was in der Kapazitätsberechnung [KAS 8, 9] so auch berücksichtigt wird [Seminar: 1,00 + Kurspraktikum: 0,5 + UaK: 5,0 = 6,5 SWS]. Zum anderen die Änderung, dass das die Lehrveranstaltung „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ im 1. und 2. klinischen Semester, das für Seminar und Unterricht am Krankenbett nur 0,5 SWS vorsah, nunmehr dafür 1,0 SWS vorsieht, was in der Kapazitätsberechnung [KAS 3, 4] berücksichtigt wird [Seminar: 0,5 + UaK: 0,5 = 1,0 SWS]; aktuell unverändert gültig ist die Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen im 2. Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin vom 05.03.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 8, S. 50; siehe im Einzelnen zur Anrechnung des Unterrichts an auswärtigen Lehrkrankenhäusern auch die genannte Kammerentscheidung: U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 –, juris, Rn. 26 - 36). Die in die Berechnung eingestellte - praxisbezogene - Ausbildung entspricht nach Art und Umfang der Veranstaltungen auch den (insoweit durch die Änderungsfassungen unverändert gelassenen) Vorschriften des § 16 i.V.m. Anlage 4 der Studienordnung der Beklagten für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.02.2012 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19, 24 und 29; soweit in dieser Studienordnung der Anteil des Unterrichts am Krankenbett [UaK] nicht mit einer eigenen Semesterwochenstundenzahl ausgewiesen wird - wie etwa zum 7./8. FS im Bereich Allgemeinmedizin, zu dem hier pauschal 7 SWS für „Seminar, UaK und Hospitation“ ausgewiesen werden -, lässt sich der Anteil des „UaK“ bzw. der „Hospitationen“ aus der insoweit detaillierteren Tabelle der zwar außer Kraft getretenen, aber insoweit nach wie vor aussagekräftigen Studienordnung vom 01.03.2011 - Amtliche Bekanntmachungen. Jg. 42 Nr. 5 S. 19 - entnehmen). Diese Berechnungsweise anhand von Curricularanteilen ist eine von mehreren denkbaren kapazitätsrechtlich möglichen und zulässigen Berechnungsmethoden und wird vom Gericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seit Jahr und Tag auch so gebilligt. Für die Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Berücksichtigung des an außeruniversitären Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterrichts gibt nämlich die Kapazitätsverordnung in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 KapVO keinen bestimmten Berechnungsmodus zwingend vor, vielmehr genügt es, wenn der Berechnungsmodus geeignet ist, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben (so schon VG Freiburg, GB. v. 08.08.2011 – NC 6 K 2640/08 – unveröffentlicht, aber zustimmend zitiert bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, Materielles Kapazitätsrecht, 2013, S. 362, Rn. 764, dort auch mit weiteren Nachweisen zur Auslegung des in § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 3 KapVO enthaltenen Begriffs der „entsprechenden“ Erhöhung). Vor diesem Hintergrund stellt der von Klägerseite favorisierte Berechnungsmodus eines Abstellens auf die Zahl der mit Patienten tagesbelegten Betten in den Lehrkrankenhäusern (so etwa BayVGH, B. v. 28.08.2014 - 7 CE 14.10052 -, juris, Rn. 18 ff. [21] und B. v. 09.02.2017 - 7 CE 16.10317 -, juris) nur eine mögliche, nicht aber die einzig zwingend gebotene Berechnungsweise dar, so dass die Kammer - entgegen der von Klägerseite erhobenen Forderung - mangels Entscheidungserheblichkeit keinen Anlass dafür sieht, von der Beklagten die Vorlage von entsprechenden Bettenzahlen der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser zu verlangen. Mit 41,4433 SWS (KAS 9) beläuft sich der Anteil des an auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten patientenbezogenen Unterrichts ohne Allgemeinmedizin an dem insgesamt an der Universitätsklinik und den auswärtigen Lehrkrankenhäusern erbrachten Unterricht dieser Art von 765,6846 SWS auf 5,4125811 % (= 41,4433 : 7,656846), d.h. aufgerundet auf 5,4126 % (siehe Ziff.11.4 - KAS 2 und KAS 10, 15, 22, 26). Auf die errechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität der Beklagten von 306,5076 SWS (siehe dazu oben) ist ein entsprechender Prozentanteil (5,4126 % von 306,5076 Studienplätzen = 16,59003 = abgerundet 16,5900 Studienplätze) insoweit kapazitätserhöhend zuzuschlagen. Dadurch wird diese erhöht auf 323,0976 (= 306,5076 + 16,5900) Studienplätze, also auf - abgerundet - 323 Studienplätze. 4. Eine Schwundkorrektur gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO bezüglich der ermittelten Zahl von 330 klinischen Studienplätzen (s.o.) kommt hier entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 -, juris, Rn. 43 – 49 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 18.09.2018 - NC 9 S 86/18 -, juris, Rn. 11 und auch unter Berücksichtigung von der nach wie vor maßgeblichen Entscheidung des BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 -, juris, Rn. 53 – 55 sowie dazu BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.0315 -, juris, Rn. 13). Da mithin keine Schwundkorrektur vorzunehmen ist, steht damit fest, dass rechnerisch nur 323 Studienplätze zur Verfügung stehen. 5. Die mithin beanstandungsfrei festgesetzte Kapazität von 323 Studienplätzen wird durch die tatsächliche Zulassung von sogar 328 Studierenden erschöpft. Zwar befinden sich nach den von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten im Wintersemester 2019/2020 im 1. klinischen Semester 260 Studierende und im 2. klinischen Semester 68 Studierende. Die geringe Zahl von Studierenden im 2. klinischen Semester beruht darauf, dass nach der Zulassungszahlenverordnung eine Zulassung zum 1. klinischen Semester (= 5. Fachsemester) nur im Wintersemester möglich ist. Eine Auffüllung zum 2. klinischen Semester im Wintersemester findet nicht statt (vgl. § 4 ZZVO-Zentrales Vergabeverfahren: festgesetzte Auffüllgrenze = 0). Dennoch befinden sich auch im Wintersemester Studierende im 2. klinischen Semester, da vom Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie beim Regierungspräsidium Stuttgart zwei Termine für das Physikum angeboten werden, nämlich im Frühjahr und im Sommer (http://www.rp.baden-wuerttemberg.de > Aufgaben > Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie). Die Studierenden, die das Physikum im März ablegen, befinden sich im Sommersemester nach ihrer Rückmeldung im 1. klinischen Semester. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Studierenden, die derzeit im 2. klinischen Semester studieren, nehmen an denselben Lehrveranstaltungen teil wie die Studierenden des 1. klinischen Semesters (vgl. Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B Physikum März und Studienplan für Studierende der Humanmedizin Klinischer Studienabschnitt, Gruppe A bzw. B, unter http://www.medizin-studium.uni-freiburg.de/studierende/2.-studienabschnitt/studien-plan.htm). Es nehmen somit insgesamt 328 Studierende an den für das 1. klinische Semester vorgeschriebenen Veranstaltungen teil. Die Studierenden im 2. klinischen Semester sind bereits eingeschrieben und haben einen Anspruch, an den Veranstaltungen teilzunehmen (so schon VG Freiburg, B. v. 16.01.2011 - NC 6 K 1545/10 - zum WS 2010/2011). Anhand der den nicht anonymisierten Belegungslisten zu entnehmenden Namen der Zugelassenen bzw. den aufgeführten Matrikelnummern sind unter den verbliebenen 328 Zugelassenen keine Doppelbuchungen festzustellen. Die Belegungslisten sind außerdem aussagekräftig und transparent. Zwei Exmatrikulationen wegen Studienortswechsels wurden berücksichtigt und ebenso abgezogen, wie weitere zwei Studierende, die sich schon im 7. bzw.14 Fachsemester befanden, so dass nunmehr noch 328 Zulassungen verbleiben. Dafür, dass es sich bei der mithin die festgesetzte Zulassungszahl von 323 um 5 Zulassungen übersteigenden Zahl von insgesamt 328 Zulassungen um kapazitätsrechtlich unzulässige, willkürliche Überbuchungen handeln würde, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird auch von Klägerseite nichts vorgetragen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 206; zur kapazitätsrechtlichen Zulässigkeit von Überbuchungen vgl. außerdem BayVGH, B. v. 07.01.2020 - 7 CE 19.10082 -, juris, Rn. 10 und HessVGH, B. v. 20.06.2018 - 10 616/18.MM.W7 -, juris Rn. 10 sowie OVG NdS., U. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 -, juris. Rn. 71 und ferner OVG NRW, b. v. 26.08.2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 37). Die Klage auf Zulassung zum 5. Fachsemester (= 1. klinisches Semester) ist nach allem als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des klinischen Studienabschnitts (= 5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020. Mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 (ZZVO vom 01.06.2019 - GBl. 2019, 238) wurde vom Wissenschaftsministerium auf Vorschlag der Beklagten die Auffüllgrenze für das erste Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2019/2020 (= 5. FS) auf 323 Studienplätze festgesetzt. Der Kläger/Die Klägerin hat den vorklinischen Studienabschnitt mit der ärztlichen Vorprüfung (Physikum) erfolgreich bestanden und vor dem 15.07.2019 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl gestellt (vgl. insoweit § 3 Abs. 1 S. 2 der Hochschulvergabe-Verordnung [HVVO vom 13.01.2003 - GBl. 2003, S. 63 und 115 i.d.F. vom 07.01.2019 - GBl. 2019, 9], die letztmals für das Vergabeverfahren zum SS 2020 Anwendung findet – siehe die Übergangsvorschrift des § 39 Abs. 4 der die HVVO künftig ablösenden HochschulzulassungsVO [HZVO v. 02.12.2019 – GABl. 2019, 489]) Mit Bescheid vom 16.10.2019 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Dagegen hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie trägt vor, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze. Der Kläger/Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16.10.2019 zu verpflichten, ihn/sie zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 zum Studium der Humanmedizin zum 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien auch alle 323 festgesetzten Studienplätze tatsächlich belegt. Im Wintersemester 2019/2020 seien im 1. klinischen Semester 260 Plätze und im 2. klinischen Semester 68 Plätze, d.h. insgesamt sogar 328 Plätze, vergeben worden (vgl. Belegungsliste 1. und 2. klinisches Semester – vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 22.11.2019 [z.d.GA III]). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.